Bundesweiter Mietendeckel jetzt
Text
Bundesweiter Mietendeckel jetzt
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7688
21. Wahlperiode 21.08.2026
Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Violetta Bock, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin,
Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey,
Katalin Gennburg, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak,
Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt,
Sascha Wagner, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Bundesweiter Mietendeckel jetzt
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Mietenkrise spitzt sich zu. In den vergangenen zehn Jahren sind die
Mietpreise in Deutschlands 14 größten Städten im Schnitt um 43 Prozent angehoben
worden. In Städten wie Berlin oder Leipzig gab es in diesem Zeitraum
Steigerungen der Erst- und Wiedervermietungsmieten von 69 Prozent (Berlin) bzw. 67
Prozent (Leipzig) – mehr als zwei Drittel in zehn Jahren (Schriftliche Frage der
Abgeordneten Caren Lay vom 27.02.2026, Bundestagsdrucksache 21/4372).
Auch in ländlichen Kreisen und Kleinstädten ist der Mietennotstand
angekommen: Der oberpfälzischen Landkreis Tirschenreuth verzeichnete im Jahr 2023
Höchstwerte in der Mietsteigerung von bis zu 24 Prozent. In den nordöstlichsten
Landkreisen Mecklenburg-Vorpommerns waren es fast 20 Prozent (Antwort auf
Schriftliche Frage Caren Lay Bundestagsdrucksache 20/11578). Dort liegt das
durchschnittliche Jahreseinkommen bei 20.000 Euro. Gerade für Haushalte mit
einem niedrigen Einkommen sind solche Mietsteigerungen bedrohlich. Bei den
unteren Einkommensklassen liegt die Wohnkostenbelastung bereits bei 44
Prozent und damit 15 Prozent über dem Schwellenwert zur Überbelastung
(Statistisches Bundesamt: Wohnkostenanteil und Wohnkostenüberbelastung,
26.03.2025). Die tatsächliche Wohnkostenbelastungsquote durch die
Bruttowarmmiete liegt angesichts der seit 2022 deutlich gestiegenen warmen
Nebenkosten noch weit höher. Wohnen wird damit für viele Menschen zum Armutsrisiko.
Führt die Wohnkostenüberlastung zu Mietschulden, wird die Bedrohung
existenziell. Wohnungsverlust aufgrund von Mietschulden ist die häufigste Ursache für
Wohnungslosigkeit (Wohnungslosenbericht der Bundesregierung 2025, S. 35)
Die Steigerung der Mieten ist jedoch kein Automatismus. Mieten werden aktiv
erhöht. Die Offenheit des bestehenden Mietrechts ermöglicht dies, und
Vermieter:innen nutzen diese Möglichkeiten umfassend aus. Diese Entwicklungen
zeigen: Das geltende Mietrecht ist zu schwach, um sein ursprüngliches Ziel, ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Vermieter:innen und
Mieter:innen sicherzustellen, zu erreichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Das Problem wird von vielen Akteuren benannt, doch fehlen entschlossene
Maßnahmen, die die Mietpreisexplosion tatsächlich beenden und rückgängig machen.
Die Mietpreisbremse hat sich als nicht ausreichend wirksam erwiesen, was
Steigerungen der durchschnittlichen Angebotsmieten von bis zu 30 Prozent innerhalb
eines Jahres verdeutlichen (Bundestagsdrucksache 20/11578). Die
Mietpreisbremse soll die Angebotsmieten eigentlich auf maximal 10 Prozent über der
ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzen.
In Berlin wurde diese Entwicklung durch den „Berliner Mietendeckel“ (Gesetz
zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin – MietenWoG Bln)
unterbrochen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 25. März
2021 entschieden, dass die Gesetzgebungskompetenz für einen Mietendeckel
ausschließlich beim Bund liegt (2 BvF 1/20). Dieser Auftrag des
Bundesverfassungsgerichts muss angenommen werden. Es liegt nun am Bund, für einen sofortigen
Mietenstopp und langfristig für einen Mietendeckel zu sorgen, um den weiteren
Anstieg der Mieten und den Verlust bezahlbaren Wohnraums zu verhindern.
Die wohnungspolitische Stoßrichtung der Bundesregierung lautet wie schon bei
der Ampel-Regierung zuvor: Bauen, Bauen, Bauen. Doch Neubau allein hilft
nicht, da die Neuvermietungsmieten aufgrund gestiegener Baukosten und
Bodenpreise so hoch sind, dass sich Haushalte mit geringen oder mittleren Einkommen
diese nicht leisten können. Ein Mietendeckel ist das beste Instrument, um die
Mietenkrise zu stoppen.
Gesellschaftlich wird dies eindeutig befürwortet. Eine Umfrage des
Forschungsinstituts Verian zeigt, dass 73 Prozent der Befragten einen bundesweiten
Mietendeckel unterstützen (n-tv.de, Hohe Zustimmung für Mietstopp, 02.02.2025). Auch
Mietervereine und zivilgesellschaftliche Initiativen fordern in dem Bündnis
Mietendeckel-Jetzt einen bundesweiten Mietendeckel.
Die Bundesregierung hat bislang als einzige konkrete Maßnahme der
Mietpreisregulierung die Verlängerung der Mietpreisbremse vorgenommen. Drastische
Mietsteigerungen sind damit vorprogrammiert. Ein sofortiger Mietenstopp als
unverzügliche Atempause für Mieterinnen und Mieter sowie im Anschluss daran ein
bundesweiter Mietendeckel als dauerhafte Regulation der Mieten sind
unabdingbar.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, umgehend einen
Gesetzentwurf für einen sofortigen Mietenstopp vorzulegen, indem
festgeschrieben wird, dass, bis zur vollständigen Implementierung eines
dauerhaften bundesweiten Mietendeckels (wie ausgeführt unter III.),
1. in „angespannten Wohnungsmärkten“ Mieterhöhungen in laufenden
Mietverträgen ausgeschlossen werden. In „nicht angespannten Wohnungsmärkten“
werden Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen für denselben Zeitraum
auf maximal sechs Prozent in drei Jahren begrenzt;
2. die bisherige Mietpreisbremse sofort verlängert und nachgeschärft wird,
sodass in Gebieten „mit angespannten Wohnungsmärkten“ die
Wiedervermietungsmieten maximal auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie
gegebenenfalls auf das der niedrigeren Vormiete begrenzt werden. In
Gebieten mit „nicht angespannten Wohnungsmärkten“ dürfen die
Wiedervermietungsmieten die ortsüblichen Vergleichsmieten sowie auch die
gegebenenfalls niedrigere Vormiete um maximal sechs Prozent innerhalb von drei
Jahren überschreiten;
3. Ausnahmen bei Neubauwohnungen für fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung
gestattet werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums gilt für ältere Neubauten eine
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abgeschwächte Übergangsregelung bis insgesamt zehn Jahre nach ihrer
Fertigstellung. Im Anschluss gelten die normalen Bestimmungen. Die bislang
geltenden Ausnahmen für modernisierte Wohnungen und zuvor überhöhte
Mieten werden gestrichen, sodass auch diese unter den Regelungsbereich der
Mietpreisbremse fallen;
4. eine Härtefallregelung für Vermieter:innen eine Mietanpassung in Höhe eines
Inflationsausgleichs von höchstens zwei Prozent pro Jahr erlaubt;
5. Verstöße gegen den Mietenstopp sanktioniert werden.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf für einen bundesweiten Mietendeckel vorzulegen, indem
festgeschrieben wird, dass
1. zur Vorbereitung des Mietendeckels grundlegende Begriffe des Mietrechts
überarbeitet werden, sodass
1.1. in die Berechnung des Mietspiegels als Grundlage zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete auch Bestands- und Sozialmieten, nicht
jedoch Neubau (fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung) und Wuchermieten
einfließen. Diese „echte Durchschnittsmiete“ soll nach Ausstattung und
Baujahr differenzieren, nicht jedoch nach Lage;
1.2. zur Differenzierung der regional verschiedenen
wohnungsmarktbezogenen Entwicklungen drei Gebietstypen basierend auf den Kriterien der
örtlichen Bevölkerungsentwicklung, der Leerstandsquote, des
Verhältnisses zwischen Bestands- und Angebotsmieten und der
Wohnkostenbelastungsquote eingeführt werden, die das bisherige System der
Ausweisung angespannter Wohnungsmärkte ersetzen. Bereits bei der
Erfüllung zweier der genannten Kriterien liegt ein angespannter
Wohnungsmarkt bzw. ein Wohnungsnotlagengebiet vor. Die jeweiligen
Grenzwerte lauten wie folgt:
1.2.1. Gebiete mit einem nicht angespannten Wohnungsmarkt sind solche
mit einer mittleren Angebotsmiete von max. 30 Prozent über den
Bestandsmieten, einer Leerstandsreserve von mehr als drei
Prozent, einem Bevölkerungszuwachs von unter 0,26 Prozent pro Jahr
und einem Anteil von unter 35 Prozent in der Bevölkerung mit
einer Wohnkostenüberlastung;
1.2.2. Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt sind solche mit
einer mittlere Angebotsmiete zwischen 30 und 50 Prozent über den
Bestandsmieten, einer Leerstandsreserve von weniger als drei 3
Prozent, einem Bevölkerungszuwachs von über 0,26 Prozent pro
Jahr und einem Anteil von mehr als 35 Prozent in der Bevölkerung
mit einer Wohnkostenüberlastung;
1.2.3. Wohnungsnotlagen sind solche, mit einer mittleren Angebotsmiete
von mehr als 50 Prozent über den Bestandsmieten; einer
Leerstandsreserve von unter zwei Prozent, einem
Bevölkerungszuwachs von mehr als 0,55 Prozent pro Jahr und einem Anteil von
mehr als 40 Prozent in der Bevölkerung mit einer
Wohnkostenüberlastung.
Die Einstufung in die Gebietstypen wird alle zwei Jahre gemäß der
aktuellen Datenlage aktualisiert;
2. nach Ablauf des zeitlich befristeten Mietenstopps bundesweit kommunale
Mietobergrenzen festgelegt werden,
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2.1. welche Mieterhöhungen in allen laufenden Mietverträgen
(einschließlich aus der Bindung fallende Sozialmietverträge) auf maximal das
Niveau der Durchschnittsmiete begrenzen. Hierbei gilt, dass
2.1.1. in Gebieten mit „nicht angespannten Wohnungsmärkten“ die
Erhöhungen in laufenden Verträgen zudem maximal zehn Prozent in
drei Jahren betragen dürfen;
2.1.2. in Gebieten „mit angespannten Wohnungsmärkten“ die
Erhöhungen maximal sechs Prozent in drei Jahren betragen dürfen;
2.1.3. in Gebieten „mit Wohnungsnotlage“ Erhöhungen in laufenden
Mietverträgen nicht länger möglich sind. Nach einer
Härtefallregelung sind sie ausnahmsweise in Höhe eines Inflationsausgleichs
von maximal zwei Prozent pro Jahr zu gestatten;
2.2. die auch im Falle von allen Wiedervermietungen (auch aus der Bindung
fallende Sozialmieten) die Miethöhe beim Vertragsabschluss deckeln,
sodass
2.2.1. in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Miethöhe bei
Wiedervermietung maximal zwei Prozent über der
Durchschnittsmiete bzw. maximal zwei Prozent über der gegebenenfalls
niedrigeren Vormiete liegen darf;
2.2.2. in Gebieten mit Wohnungsnotlage die Miethöhe bei
Wiedervermietung maximal auf Höhe der Durchschnittsmiete bzw. maximal
zwei Prozent über der gegebenenfalls niedrigeren Vormiete liegen
darf;
2.2.3. eine Ausnahme für Vermieter:innen gilt, die bislang weniger als 80
Prozent der Durchschnittsmiete gehoben haben. Diese dürfen –
unter Einhaltung der Begrenzung hinsichtlich der Durchschnittsmiete
– ihre Vormiete bei Wiedervermietung um 4 Prozent überschreiten;
3. die Absenkung von überhöhten Mieten dadurch ermöglicht wird,
3.1. dass in angespannten Wohnungsmärkten, alle Mieten, die max. zwei
Prozent über der Durchschnittsmiete liegen, auf dieses Niveau
abgesenkt werden;
3.2. dass in Wohnungsnotlagen, alle Mieten, die über der Durchschnittsmiete
liegen, auf dieses Niveau abgesenkt werden;
3.3. dass § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) verschärft wird, sodass auch in
nicht angespannten Wohnungsmärkten Mieten, die mehr als 15 Prozent
über der echten Durchschnittsmiete liegen abgesenkt werden. Dazu wird
das subjektive Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen
Angebots an vergleichbaren Räumen gestrichen und der Bußgeldrahmen
verdoppelt;
4. eine Regelung für wirtschaftliche Härtefälle, Neubau und Modernisierungen
getroffen wird, nach der
4.1. in allen drei Gebietstypen für die Mietpreisregulierungen eine
wirtschaftliche Härtefallregelung orientiert an § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG für
Vermietende greift, die in wirtschaftliche Not geraten. Insbesondere
Mietshäusersyndikatsprojekte, Genossenschaften und andere
gemeinnützige Vermieter:innen sind dadurch vor unzumutbarer Härte
geschützt;
4.2. Modernisierungen weiterhin möglich sind, jedoch die
Modernisierungsumlage abgeschafft und durch eine Reglung für weitgehend
warmmietenneutrale Modernisierungen ersetzt wird;
4.3. die unter II.3. beschriebene Ausnahmeregelung übernommen wird;
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5. zur Umsetzung und Kontrolle der Mietpreisregulierung,
5.1. die hierfür zuständigen Behörden rechtlich und finanziell in die Lage
versetzt werden, die Einhaltung des Mietendeckels durchzusetzen;
5.2. Verstöße gegen den Mietendeckel sanktioniert werden und mit
Bußgeldern sowie einer Rückzahlungspflicht der zu viel gezahlten Miete belegt
werden;
5.3. eine institutionelle Vertragsstrafe bei Verstößen zur Herabsetzung der
maximalen Mietobergrenzen führt;
5.4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden angehalten werden, die
notwendigen personellen Kapazitäten für die Kontrolle aufzubauen und
Mietpreisprüfstellen einzurichten bzw. zu stärken;
5.5. eine Informationspflicht von Vermieter:innen über die Vormiete
gegenüber Nachmieter:innen und Mietpreisprüfstellen eingeführt wird.
IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen
Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem zusätzlich zur Reform des Mietrechts ein
öffentliches Investitionsprogramm zur Schaffung von gemeinnützigem und
dauerhaft bezahlbaren Wohnraum aufgelegt wird und dabei die bisherige
Wohngemeinnützigkeit nach Vorbild des Wiener Modells, insbesondere für
kommunale und genossenschaftliche Unternehmen, nutzbar gemacht wird.
Berlin, den 20. August 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Ein Mietendeckel ist das beste Instrument, um die Mietenkrise zu stoppen.
Ein bundesweiter Mietendeckel ist verfassungskonform. Die hier vorgestellten Maßnahmen basieren auf bereits
etablierten Instrumenten zur Mietpreisregulierung wie der Mietenbremse oder der Kappungsgrenzenverordnung,
verschärfen diese jedoch, indem Ausnahmen wegfallen und die Grenzwerte herabgesenkt werden. Auch die
Reform der Mietspiegelberechnung bezieht sich auf die bereits in den 1970er Jahren angewandte Form der
Berechnung der Durchschnittsmiete (Raabe/ Holm: Bundesweiter Mietendeckel - Regelungsmöglichkeiten und Beitrag
für eine soziale Wohnraumversorgung 2021).
Ein Mietendeckel wäre zudem effektiv und kostengünstig. Studien sagen eine Reduktion der durchschnittlichen
Angebotsmieten um 15 Prozent für nicht angespannte, um 20 Prozent für angespannte Wohnungsmärkte sowie
um 26 Prozent für Gebiete mit Wohnungsnotlage voraus (Holm, Andrej: Hohe Mieten sind überall. 2025,
https://www.rosalux.de/publikation/id/53096/hohe-mieten-sind-ueberall). Da der hier dargelegte Entwurf noch
strengere Mietobergrenzen vorsieht, werden die Mietreduktionen voraussichtlich noch größer ausfallen. Die
Staatsausgaben werden durch den Mietendeckel entlastet, da große Einsparungen bei Ausgaben für die Kosten
der Unterkunft sowie beim Wohngeld erwartet werden können.
Die Zuständigkeit für diese Regelungen liegt, wie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.
März 2021 (2 BvF 1/29) geklärt, beim Bund. Für die hier als Mietendeckel zusammengefassten Maßnahmen soll
der Bund konkrete und verbindliche Regelungen schaffen, die in Ländern und Kommunen angewendet werden
müssen.
Zu II.: Vor dem Hintergrund explodierender Mietentwicklungen ist ein sofortiger Mietenstopp das beste Mittel.
Die Kampagne Mietenstopp hat sich bereits 2020 als bundesweites Bündnis konstituiert und die Forderung eines
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Mietenstopps aufgestellt (Bündnis Mietenstopp: https://mietenstopp.de/forderung-bundesregierung-mieten-
stopp/3-zentrale-bausteine-so-soll-der-mietenstopp-aussehen/, 06.06.2025) Auch die SPD hat das Bündnis
öffentlich unterstützt. Nach über fünf Jahren globaler Krisen, Inflation und explodierender Energie- und
Verbraucher:innenpreise sind keine wirksamen Maßnahmen zur Regulation der Mietpreise ergriffen worden und die Mieten
weiter dramatisch gestiegen. Bis zur vollständigen Implementierung einer umfassenden, dauerhaften Reform des
sozialen Mietrechts, ist dringend ein sofortiger Mietenstopp für alle Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen
sowie für Neuvermietung erforderlich. Dieser sorgt unmittelbar für eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt
und bewirkt, dass Vermieter:innen nicht noch Mieterhöhungen durchsetzen, bevor eine strengere Regulation der
Mieten mit dem Mietendeckel-Gesetz etabliert wird. Mit der Umsetzung der neuen Mietendeckel-Regelungen,
wird das kurzfristige Programm des Mietenstopps abgelöst.
Um den unterschiedlichen Entwicklungen in den Ländern und Kommunen auch während der Geltungsdauer des
Mietenstopps gerecht zu werden, sind in nicht angespannten Wohnungsmärkten Mieterhöhungen bis maximal in
Höhe eines Inflationsausgleichs von zwei Prozent gestattet. Zudem wird die Möglichkeit einer Mietanpassung auf
bis zu 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete für deutlich unterdurchschnittliche Mieten bestehen, um
finanzielle Notlagen bei Eigentümer:innen zu vermeiden. Um der Realität teurer Baukosten gerecht zu werden, gilt
für Neubauten für fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung eine Ausnahmeregelung. Alle weiteren Schlupflöcher, die
zur Umgehung der Mietpreisbremse genutzt werden, werden entsprechend des Antrags Mietpreisbremse
verschärfen – Mieten stoppen der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/355) geschlossen.
Zu III.1.: Zur Vorbereitung des Mietendeckel-Gesetzes als dauerhafte Reform des Mietrechts wird die Definition
zweier wohnungspolitischer Steuerungselemente angepasst und somit die Voraussetzung für eine zielsichere und
wirksame Mietpreisregulierung geschaffen.
Zum einen wird das geltende System der Referenzmiete reformiert. Als Ortsübliche Vergleichsmiete gilt
zukünftig die echte Durchschnittsmiete für Wohnungen der gleichen Baujahr- und Ausstattungsklasse. Fortan fließen
nicht nur die Angebotsmieten der letzten fünf Jahre, sondern alle tatsächlich gezahlten Mieten (auch Bestands-
und Sozialmieten) ein. So genannte „Wuchermieten“, die eigentlich illegal überhöht sind sowie Neubaumieten,
fünf Jahre nach ihrer Fertigstellung, die aus Rücksicht auf die aktuell hohen Baukosten aus der strengen
Mietpreisregulation ausgenommen sind, fließen, da sie unregulierte Spitze des Wohnungsmarktes darstellen, nicht in
die Berechnung der Durchschnittsmiete ein. Der Mietspiegel – das Bestimmungsinstrument der ortsüblichen
Vergleichsmiete – bildet fortan die echte Durchschnittsmiete ab. Der Mietspiegel ist die Berechnungsgrundlage für
die Steuerungsinstrumente wie Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze. Stichproben weisen darauf hin, dass der
Mietspiegel in angespannten Wohnungsmärkten allein durch die Umstellung der Berechnung sechs Prozent
niedriger liegen würde (Holm, Andrej: Hohe Mieten sind überall. 2025, https://www.rosalux.de/publika-
tion/id/53096/hohe-mieten-sind-ueberall). Als Datengrundlage zur Berechnung der echten Durchschnittsmiete
kann der jährliche Mikrozensus oder, sobald geschaffen, ein regionales Mietenkataster dienen. Damit wird die
komplizierte Berechnungsmethodik der sehr verschieden ausgestalteten Mietspiegeluntersuchungen durch ein
transparentes System statistisch erfasster Durchschnittsmieten abgelöst.
Zum anderen wird das bislang existierende System der Ausweisung von angespannten Wohnungsmärkten
reformiert und harmonisiert. Wo bislang systematische Probleme in der Auswahl der Kriterien für die Ausweisung
angespannter Wohnungsmärkte vorlagen, wird nun eine einheitliche, überarbeitete Grundlage geschaffen.
Basierend auf den Kriterien der örtlichen Bevölkerungsentwicklung, der Leerstandsquote, dem Verhältnis zwischen
Bestands- und Angebotsmieten sowie der Mietkostenbelastung, werden drei Gebietskategorien unterschieden.
Die Fähigkeit dieser Kriterien Gebiete entsprechend ihrer Situation auf dem Mietwohnungsmarkt zu
differenzieren und zu kategorisieren wurde bereits in Studien getestet (Holm, Andrej: Hohe Mieten sind überall. 2025,
https://www.rosalux.de/publikation/id/53096/hohe-mieten-sind-ueberall). Die Einführung der dritten
Gebietskategorie der Wohnungsnotlagengebiete reagiert auf die besonders dramatischen Dynamiken in einigen
Großstädten. In diesen Gebieten sind Stichproben zufolge die von 2010 bis 2022 um durchschnittlich 94 Prozent gestiegen.
Die Differenz zwischen Bestands- und Angebotsmieten lag dort 2022 bei 8,03 €/m² (Holm, Andrej: Hohe Mieten
sind überall. 2025, https://www.rosalux.de/publikation/id/53096/hohe-mieten-sind-ueberall). Mit einer eigenen
Gebietskategorie für diese extremen Fälle kann zielsicher gesteuert werden. So kann die Mietentwicklung
differenziert nach den jeweiligen örtlichen Voraussetzungen gesteuert werden.
Zu III.2: Die einzuführenden kommunalen Mietobergrenzen basieren auf den bereits etablierten
Steuerungsinstrumenten der Kappungsgrenze und der Mietpreisbremse, die verschärft werden. Durch den Rückgriff auf die
bereits gängigen Elemente ist Rechtsicherheit gegeben.
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Im Bestand existieren je nach Gebietskategorie herabgesenkte Kappungsgrenzen von maximal zehn, sechs, null
(und in Ausnahmefällen) zwei Prozent. In allen Gebietskategorien dürfen die Mieterhöhungen in bestehenden
Mietverträgen nicht zu einer Überschreitung der lokalen Durchschnittsmiete führen.
Die Regulation der Wiedervermietung orientiert sich an der seit 2015 in vielen Kommunen praktizierten
Mietpreisbremse, schließt aber die bisherigen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten konsequent aus. Sie gilt
unbefristet mit gebietsspezifisch unterschiedlich regulierten Mietobergrenzen. Um keine zu schnellen Sprünge im
Mietanstieg zu erlauben und um keinen Anreiz für Entmietungen beispielsweise durch vorgeschobene
Eigenbedarfe oder ähnliches zu schaffen, orientiert sie sich außerdem an der jeweils zuvor gezahlten Vormiete. Damit
geltendes Recht eingehalten wird, müssen Vermieter:innen verpflichtet werden, Auskunft über die Vormiete zu
geben. Dies könnte zum Beispiel über die Einführung eines Miet- und Wohnkatasters hergestellt werden. Für
Vermieter:innen, die bislang zu sehr günstigen Preisen vermietet haben, gilt eine Ausnahmeregelung. Sie dürfen
die Mieten etwas stärker gegenüber der Vormiete anheben, als Vermieter:innen, die bereits in der Vergangenheit
stets die Miete angehoben haben. Hierdurch soll eine Benachteiligung derjenigen vermieden werden, die durch
ihre bislang niedrigen Mieten nicht Teil des Problems waren. Da in nicht angespannten Wohnungsmärkten bislang
eine verfassungsgemäße Grundlage fehlt, um die Wiedervermietungsmieten zu kappen, sind feine Kriterien bei
der Gebietskategorisierungen festgeschrieben, die bei einem plötzlichen Ansteigen der
Wiedervermietungsmieten, die Einstufung in einen angespannten Wohnungsmarkt veranlassen.
Zu III.3.: In angespannten Wohnungsmärkten wie auch in Wohnungsnotlagengebieten werden Mieten, die
oberhalb der zulässigen Mietobergrenzen für Wiedervermietungen liegen abgesenkt. Auch hierdurch wird eine
Gleichbehandlung von Vermieter:innen wie auch von Mieter:innen hergestellt. Der Fakt, dass eine Miete bereits in der
Vergangenheit zu hoch angehoben wurde, kann nicht allein einen derart hohen Vorteil bzw. Nachteil
rechtfertigen.
Der anhaltend hohe Wohnungsmangel wird von einem Teil der Vermietenden ausgenutzt, um unangemessen hohe
Mieten zu verlangen. Mangels ausreichendem Wohnungsangebot zu angemessenen Konditionen gehen einige
Mieter:innen diese Mietverhältnisse ein. Obgleich bei einer um 20 Prozent überhöhten Miete eine
Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) vorliegt, reichen die bestehenden ordnungsrechtlichen
Instrumentarien nicht aus, um dieser Ordnungswidrigkeit hinreichend zu begegnen. Dass der regelnde sogenannte
Mietwucherparagraph nach dem BGH-Urteil von 2005 (BGH Urteil VIII ZR 44/04 vom 13.04.2005) entschärft ist, ist
hinlänglich bekannt. Denn die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an das in § 5 WiStG Absatz 2 Satz 1
zweiter Halbsatz formulierte Tatbestandsmerkmal der „Ausnutzung“ eines geringen Angebots an vergleichbaren
Räumen durch Vermieter:innen. Die Beweislast liegt hier bei den Behörden, die nachweisen müssen, dass der:die
Vermieter:in die subjektive Zwangslage der Mieter:innen ausgenutzt hat. Genau dies ist in der Praxis sehr schwer
nachweisbar. Es bedarf hier einer gesetzlichen Anpassung, um den Mietwucherparagraphen schärfer zu stellen.
Dazu liegt bereits ein mit Ländermehrheit im Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf vor. Um eine
Mietüberhöhung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, muss das subjektive Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung einer
Zwangslage gestrichen werden. Das befreit die Mieter:innen auch von ihrer Beweislast. Eine Erhöhung des
Bußgeldrahmens ist für eine hinreichende generalpräventive Wirkung unter heutigen Marktverhältnissen notwendig.
Zu III.4.: Vermieter:innen, die aufgrund der Bestimmungen in eine wirtschaftliche Notlage geraten würden,
können über eine Härtefallregelung eine Ausnahme von den Regelungen des Mietendeckels beantragen. Ihre
wirtschaftliche Not ist nachzuweisen.
Zu III.5.: Um die Wirksamkeit des Mietendeckelgesetzes zu garantieren, werden die zuständigen Behörden in die
Lage versetzt, die Kontrolle der Einhaltung vorzunehmen. Hierfür müssen bundesweit mindestens 9.000 Stellen
geschaffen werden. Der Bund schafft hierfür lediglich die entsprechenden Verwaltungsverfahren, die Länder sind
für die Umsetzung zuständig.
Zu IV.: Auch in der Bundesrepublik hat die Wohnungsgemeinnützigkeit bereits gegolten, aber in einer
modernisierten Form müssten mehr Transparenz für die Vorstände, effektive Kontrolle und Verbot von Konzernbildung
ergänzt werden.
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