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Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)

dip / drucksache 30.05.2025 · WP 21 · 189/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) [Bundesrat Drucksache 189/1/25 30.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - In - U zu Punkt … der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) A 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu § 2 AgrStatDEV § 2 ist zu streichen. Folgeänderung: Die §§ 3 und 4 werden zu den §§ 2 und 3. Begründung: Im Sinne des Bürokratieabbaus und der Bürokratieentlastung soll auf die Erhebung zusätzlicher Daten im Rahmen der Viehbestandserhebungen für Schweine haltende Betriebe verzichtet werden. Zudem ist derzeit unklar, welche konkreten Emissionsminderungsmaßnahmen im Rahmen der Viehbestandserhebung zusätzlich abgefragt werden sollen. Bestandsbetriebe sind gemäß den Vorgaben der TA Luft verpflichtet, bis spätestens 1. Dezember 2026 Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu ergreifen. Ob Bestandsbetriebe jedoch bereits schon bis zum Zeitpunkt der anvisierten Viehbestandserhebung im November 2025 tätig geworden sind, kann aktuell nicht abgeschätzt werden. Ein Mehrwert bezüglich der einmaligen Datenerhebung in Hinblick auf Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung ist somit angesichts der zu erwartenden geringen Datenqualität nicht erkennbar und in Anbetracht der finanziellen Kosten vor allem für die Länder, aber auch für den Bund sowie aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes für Tierhalter und Tierhalterinnen sowie für die zuständigen Behörden im Sinne des angestrebten Bürokratieabbaus und der Bürokratieentlastung nicht zu rechtfertigen. B 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]

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