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Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 315/26 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 315/26 28.05.26 AV - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung A. Problem und Ziel Nach der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung) sind Daten zu Tierbeständen, Erntemengen und Schlachtzahlen getrennt nach ökologischer und konventioneller Wirtschaftsweise auszuweisen. Hauptziel der zweiten Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung ist, diese getrennte Ermittlung in das nationale Recht umzusetzen. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau verpflichtet. Die zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung verfolgt somit auch das Ziel, EU-rechtlich nicht vorgegebene Erhebungsmerkmale des Agrarstatistikgesetzes auszusetzen. Dies dient der Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung. B. Lösung; Nutzen Mit der vorliegenden Verordnung werden vorrangig Verpflichtungen der SAIO-Verordnung umgesetzt. Insbesondere die gesonderte Erfassung der Daten zu Viehbeständen, Geflügelschlachtungen und Ernteerträgen nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise wird geregelt, damit diese Daten dann wie verpflichtend vorgesehen an die Europäische Union weitergeleitet werden können. Gerade das Thema der Entbürokratisierung wurde durch den Koalitionsvertrag sowie die Föderale Modernisierungsagenda (https://www.bundesregierung.de/breg- de/aktuelles/foederale-modernisierungsagenda-2397632) besonders hervorgehoben. Damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden kann, folgt eine Aussetzung solcher Erhebungen und Erhebungsmerkmale, die nicht verpflichtend durch Unionsrecht vorgegeben sind. Das betrifft die Zierpflanzenerhebung, die Baumschulerhebung, in der Baumobstanbauerhebung die Merkmale „Sorten für Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“, „Zahl der Bäume“, in der Ernteerhebung das Mostgewicht sowie die Güte des Mostes bei Reben. Daraus folgt eine Entlastung der Betriebe und der Behörden. Der Nutzen der Verordnung besteht damit einerseits in der Umsetzung der EU- Verpflichtungen aus der SAIO-Verordnung und andererseits in der Entbürokratisierung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Durch die Umsetzung der Verordnung entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 804 EUR. Es entsteht zudem ein jährlicher Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 23 790 EUR. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 47 819 EUR. Der jährliche Mehraufwand sowie der einmalige Umstellungsaufwand werden in EP 06 Kapitel 0614 ausgeglichen. Für die Länder: Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen bei den Statistischen Landesämtern jährliche Mehraufwendungen für Personalausgaben in Höhe von 258 338 EUR (2,19 Mitarbeiterkapazität (MAK) mittlerer Dienst, 1,24 MAK gehobener Dienst, 0,11 MAK höherer Dienst). Es entsteht zudem ein Minderaufwand für Personalausgaben in Höhe von 189 003 EUR (1,949 MAK mittlerer Dienst, 0,54 MAK gehobener Dienst, 0,03 MAK höherer Dienst). Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 9 861 EUR, sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 569 215 EUR. Es entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachmittel in Höhe von 62 729 EUR, sowie ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von 3 038 EUR. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 32 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Davon entfallen - 32 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 104 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 620 000 Euro. Davon entfallen -17 000 Euro an jährlichem und 43 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 121 000 Euro an jährlichem und 578 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen). Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 315/26 28.05.26 AV - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 94a Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S.3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 8) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der Agrarstatistikverordnung Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Baumschulerhebung Die Baumschulerhebung nach den §§ 12 bis 14 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt.“ 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Baumobstanbauerhebung Im Rahmen der Baumobstanbauerhebung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung der folgenden Merkmale ausgesetzt: 1. für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Pflanzzeitpunkte, 2. für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Zahl der Bäume und 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung EU 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1165/2008, (EG) Nr.543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1). 3. für Tafelbirnen die Sorten.“ 3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Erhebung über Viehbestände Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen wird bei den Beständen an Rindern, Schafen und Schweinen jeweils die Haltung nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.“ 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt: § 5„ Ernte- und Betriebsberichterstattung (1) Zusätzlich zu den in § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen umfasst die Ernte- und Betriebsberichterstattung auch die Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge aus ökologischer Wirtschaftsweise. Dies gilt nicht für die Naturalerträge bei Grünland und Reben. (2) Die Erhebung des Mostgewichtes und der Güte des Mostes bei Reben nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt. § 6 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung Zusätzlich zu den in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden die Naturalerträge und die Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise erhoben. § 7 Erhebung in Geflügelschlachtereien Zusätzlich zu den in § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden für Hühner die Zahl und das Schlachtgewicht nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweiset ermittelt. § 8 Zierpflanzenerhebung Die Zierpflanzenerhebung nach den §§ 9 bis 11 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1165/2008, (EG) Nr.543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (.ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) ist eine Änderung nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Die Umsetzung der gesonderten Ermittlung bestimmter Erhebungsmerkmale nach ökologischer und konventioneller Wirtschaftsweise soll durch die zweite Änderung der Agrarstatistikverordnung erfolgen. Die gesonderte Ermittlung hat den Zweck, eine Datengrundlage über Stand und Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft der EU zu schaffen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Bürokratie abzubauen. Damit besteht die Notwendigkeit, Statistiken anzupassen oder auszusetzen, um die Wirtschaft und die Verwaltung zu entlasten. Einen Beitrag zur Entbürokratisierung stellt die in dieser Verordnung angeordnete Aussetzung verschiedener unionsrechtlich nicht verpflichtender Erhebungen sowie einzelner Erhebungsmerkmale dar. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung beinhaltet eine notwendige Umsetzung von Unionsrecht und leistet einen Beitrag zur Entbürokratisierung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Schwerpunkt der Änderung der Agrarstatistikverordnung ist die Umsetzung der SAIO- Verordnung. Danach soll eine gesonderte Erfassung und Ermittlung bestimmter Merkmale nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erfolgen. Das betrifft: – Die Erhebung über die Viehbestände, – die Ernte- und Betriebsberichterstattung, – die besondere Ernte- und Qualitätsermittlung sowie – die Erhebung in Geflügelschlachtereien. Zudem werden verschiedene statistische Erhebungen zum Zwecke der Entbürokratisierung ausgesetzt. Das betrifft: – Die Baumobstanbauerhebung bezüglich der Erhebungsmerkmale: „Sorten für Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“ und „Zahl der Bäume“ jeweils nach der Fläche, – die Ernte- und Betriebsberichtserstattung bezüglich der Erhebungsmerkmale: „Mostgewicht“ und „Güte des Mostes“ bei Reben, – die Zierpflanzenerhebung, – die Baumschulerhebung. III. Exekutiver Fußabdruck Außer der üblichen Anhörung der Fachkreise und Verbände (§ 47 GGO) haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat gemäß § 94a Nummer 1 und Nummer 3 des Agrarstatistikgesetzes die Regelungskompetenz inne. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Bei der zweiten Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung handelt es sich weitgehend um eine Eins-zu-eins-Umsetzung von Unionsrecht der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den Agrarsektor auch unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten. Insbesondere durch die Erhebung von Daten über die ökologische Wirtschaftsweise trägt das Gesetzesvorhaben zum Ziel 2. „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ und hier insbesondere zur Erreichung der Ziele im Bereich des ökologischen Landbaus (Indikator 2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Ferner wird das Unterziel 2.4 verfolgt, die Nachhaltigkeit der Systeme der Nahrungsmittelproduktion sicherzustellen und resiliente Methoden anzuwenden, die die Produktivität und den Ertrag steigern. Auch zu dem Erreichen des Ziels „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ und hier insbesondere zum Unterziel 12.2, der nachhaltigen Bewirtschaftung und effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen, sind Daten zur ökologischen Landwirtschaft von hoher Bedeutung. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein […]“ durch das Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Insbesondere mit einer verbesserten Informationsgrundlage über die ökologische und konventionelle Wirtschaftsweise kann eine Bilanz zur Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der nachhaltigen Landwirtschaft in Deutschland gezogen werden. Damit entspricht die Änderung der Agrarstatistikverordnung der Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Durch die Umsetzung der Verordnung entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 804 EUR. Es entsteht zudem ein jährlicher Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 23 790 EUR. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 47 819 EUR. Der jährliche Mehraufwand sowie der einmalige Umstellungsaufwand werden in EP 06 Kapitel 0614 ausgeglichen. Für die Länder: Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen bei den Statistischen Landesämtern jährliche Mehraufwendungen für Personalausgaben in Höhe von 258 338 EUR (2,19 MAK mittlerer Dienst, 1,24 MAK gehobener Dienst, 0,11 MAK höherer Dienst). Es entsteht zudem ein Minderaufwand für Personalausgaben in Höhe von 189 003 EUR (1,99 MAK mittlerer Dienst, 0,54 MAK gehobener Dienst, 0,03 MAK höherer Dienst). Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 9 861 EUR, sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 569 215 EUR. Es entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachmittel in Höhe von 62 729 EUR, sowie ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von 3 038 EUR. 4. Erfüllungsaufwand Insgesamt werden durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung neun Erhebungen geändert - einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet ausgesetzt, bisher erhobene Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen zu ökologischer und biologischer Produktion treffen zu können. Alle Vorgaben verändern sich jedoch lediglich geringfügig. In Summe verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um etwa 32 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt beim Normadressaten Wirtschaft nicht an. Der analoge Aufwand auf der Verwaltungsseite hat eine Höhe von rund 620 000 Euro einmalig und rund 104 000 Euro jährlich. Es entfallen – 17 000 Euro an jährlichem und 43 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund (Statistisches Bundesamt) und 121 000 Euro an jährlichem und 578 000 Euro an einmaligem Aufwand auf die Länder (Statistische Ämter der Länder). Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder fällt hauptsächlich für die IT-Anpassung der Verbundverfahren an. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1, § 1 AgrStatV; §§ 12 bis 14 AgrStatG; Baumschulerhebung (Änderung: id-ip 2006103115010 72, EVAS 41221) (a*) Ja -342 landwirt schaftliche Betriebe 40,2 Euro = (59 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01)) 2.2 Artikel 1, § 2 AgrStatV; §§ 15 bis 17; Baumobstanbauerhebung (Änderung: id-ip 2006103115010 73, EVAS 41231) (b*) Ja 1.302 landwirtschaftliche Betriebe -15,0 Euro = (-22 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01) 0 Euro) 2.3 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 2 AgrStatG; Viehbestandserhebung Schweine (Änderung: id-ip 2006103115010 711, 2006103115010 713, EVAS 41313) (c*) Ja 21.400 landwirtschaftliche Betriebe 0,3 Euro = (0,5 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01)) 2.4 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 1 AgrStatG; Viehbestandserhebung Schafe (Änderung: id-ip 2006103115010 711, EVAS 41314) (d*) Ja 4.100 landwirtschaftliche Betriebe 0,3 Euro = (0,5 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01)) - 7 - Drucksache 315/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.5 Artikel 1, § 6 AgrStatV; § 47 AgrStatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (Änderung: id-ip 2006103115042 01, EVAS 41246) (e*) Ja 300 landwirt schaftliche Betriebe 33,1 Euro = (47 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01) +1,03 Euro) 2.6 Artikel 1, § 7 AgrStatV; §§ 55 bis 57 AgrStatG; Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachtereien (Änderung: id-ip 2006103115042 04, EVAS 41322) (f*) Ja 2.040 landwirtschaftliche Betriebe 2,0 Euro = (2 / 60 * 60,70 Euro/h (WZ: C10)) 2.7 Artikel 1, § 8 AgrStatV; §§ 9 bis 11 AgrStatG; Zierpflanzerhebung (Änderung: id-ip 2006103115010 71, EVAS 41213) (g*) Ja -705 landwirt schaftliche Betriebe 30,7 Euro = (45 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01)) Summe (in Tsd. Euro) -32 0 davon aus Informationspflichten (IP) - 8 -Drucksache 315/26 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnungder Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1, § 1 AgrStatV; §§ 12 bis 14 AgrStatG; Baumschulerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41221) (a*) Bund 1 StBA -6.850,4 Euro = (-10.440 / 60 * 39,37 Euro/h (34% mD; 61% gD; 5% hD)) 3.2 Artikel 1, § 2 AgrStatV; §§ 15 bis 17; Baumobstanbauerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41231) (b*) Bund 1 StBA -2.048,5 Euro = (-2.976 / 60 * 41,30 Euro/h (13% mD; 81% gD; 6% hD)) -2 1 StBA 31.715 Euro = (46.800 / 60 * 40,66 Euro/h (24% mD; 70% gD; 7% hD)) 3.3 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 2 Agr- StatG; Viehbestandserhebung Schweine (Änderung: id-ip 2025052611 543901, EVAS 41313) (c*) Bund 1 StBA 323,2 Euro = (480 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 0,3 1 StBA 1.352 Euro = (1.200 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3.4 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 1 Agr- StatG; Viehbestandserhebung Schafe (Änderung: idip n.v., EVAS 41314) (d*) Bund 1 StBA 161,6 Euro = (240 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 0,2 1 StBA 1.352 Euro = (1.200 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) - 9 - Drucksache 315/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.5 Artikel 1, § 5 Abs. 1 Agr- StatV; § 46 Abs. 1 Agr- StatG; Statistik Ernte- und Betriebsbe richterstattung Feldfrüchte (Änderung: idip n.v., EVAS 41241) Bund 1 StBA 387,8 Euro = (576 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 0,4 1 StBA 2.704 Euro = (2.400 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3.6 Artikel 1, § 5 Abs. 2 Agr- StatV; § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Agr- StatG; Statistik Ernte- und Betriebsbe richterstattung Reben und Weinmost (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41244) Bund 1 StBA -270,4 Euro = (-480 / 60 * 33,80 Euro/h (100% mD)) -0,3 1 StBA 270,4 Euro = (480 / 60 * 33,80 Euro/h (100% mD)) 0,3 3.7 Artikel 1, § 6 AgrStatV; § 47 AgrStatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41246) (e*) Bund 1 StBA 290,9 Euro = (432 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 0,3 1 StBA 2.704 Euro = (2.400 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3.8 Artikel 1, § 7 AgrStatV; §§ 55 bis 57 AgrStatG; Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachte- Bund 1 StBA 324,5 Euro = (576 / 60 * 33,80 Euro/h (100% mD)) 0,3 1 StBA 2.704 Euro = (2.400 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) - 10 -Drucksache 315/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) reien (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41322) (f*) 3.9 Artikel 1, § 8 AgrStatV; §§ 9 bis 11 Agr- StatG; Zierpflanzerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41213) (g*) Bund 1 StBA -9.370,1 Euro = (-14.280 / 60 * 39,37 Euro/h (29% mD; 67% gD; 3% hD)) 3.10 Artikel 1, § 1 AgrStatV; §§ 12 bis 14 AgrStatG; Baumschulerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41221) (a*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) -41.416,3 Euro = (-71.040 / 60 * 34,98 Euro/h (70% mD; 27% gD; 3% hD)) 3.11 Artikel 1, § 2 AgrStatV; §§ 15 bis 17; Baumobstanbauerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41231) (b*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) -25.816,2 Euro = (-45.120 / 60 * 34,33 Euro/h (83% mD; 11% gD; 6% hD)) 3.12 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 2 Agr- StatG; Viehbestandserhebung Schweine (Änderung: id-ip 2025052612 010901, EVAS 41313) (c*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 14.448,0 Euro = (24.000 / 60 * 36,12 Euro/h (64% mD; 32% gD; 4% hD)) 3.13 Artikel 1, § 4 AgrStatV; § 20 Nr. 1 Agr- Land 1 Statistischer Ver- 11.111 Euro = (18.240 / 60 * 36,55 - 11 - Drucksache 315/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) StatG; Viehbestandserhebung Schafe (Änderung: idip n.v., EVAS 41314) (d*) bund (Land) Euro/h (63% mD; 32% gD; 5% hD)) 3.14 Artikel 1, § 5 Abs. 1 Agr- StatV; § 46 Abs. 1 Agr- StatG; Statistik Ernte- und Betriebsbe richterstattung Feldfrüchte (Änderung: idip n.v., EVAS 41241) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 73.897 Euro = (116.160 / 60 * 38,17 Euro/h (43% mD; 55% gD; 2% hD)) 74 1 Statistischer Verbund (Land) 4.229,1 Euro = (6.720 / 60 * 37,76 Euro/h (43% mD; 57% gD)) 3.15 Artikel 1, § 5 Abs. 2 Agr- StatV; § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Agr- StatG; Statistik Ernte- und Betriebsbe richterstattung Reben und Weinmost (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41244) (e*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 1.811,5 Euro = (2.477 / 60 * 43,88 Euro/h (18% mD; 74% gD; 8% hD)) 3.16 Artikel 1, § 6 AgrStatV; § 47 AgrStatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41246) (f*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 160.562,7 Euro = (174.720 / 60 * 34,64 Euro/h (75% mD; 21% gD; 4% hD) +59.691 Euro) 161 1 Statistischer Verbund (Land) 4.147,2 Euro = (5.760 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) - 12 -Drucksache 315/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.17 Artikel 1, § 8 AgrStatV; §§ 9 bis 11 Agr- StatG; Zierpflanzerhebung (Änderung: id-ip n.v., EVAS 41213) (g*) Land 1 Statistischer Verbund (Land) -73.440 Euro = (-129.600 / 60 * 34,00 Euro/h (77% mD; 21% gD; 2% hD)) 3.18 Artikel 1; § 1 AgrStatG; Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (Land) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 569.215,6 Euro = (0 +569.215,63 Euro) Summe (in Tsd. Euro) 104 620 davon Bund -17 43 davon Land (inklusive Kommunen) 121 578 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. 4.4 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben: Durch § 5 AgrStatV wird zusätzlich die Ernte- und Betriebsberichterstattung (EBE) nach § 46 AgrStatG geändert. Da es sich jedoch um eine Erhebung ohne Auskunftspflicht handelt, fällt für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand an. Alle zugrunde gelegten Berechnungsparameter (außer bei lfd. Nr. 2.5) werden der Online- Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) entnommen. Lfd. Nr. 2.1 und 2.7 (Informationspflicht): Baumschulerhebung; §§ 12-14 AgrStatG, OnDEA- ID 200610311501072, EVAS 41221 und Zierpflanzerhebung; §§ 9-11 AgrStatG, OnDEA- ID 200610311501071, EVAS 41213: Die beiden Erhebungen werden unbefristet ausgesetzt. Dadurch entfällt jährlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von rund 36 000 Euro. Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Baumobstanbauerhebung; §§ 15-17 AgrStatG, OnDEA-ID 200610311501073, EVAS 41231: Bei der Baumobstanbauerhebung werden die Merkmale Sorten für Tafelbirnen, sowie der Pflanzzeitpunkt und die Zahl der Bäume für Tafeläpfel und Tafelbirnen unbefristet ausgesetzt. Der Zeitaufwand für die verschiedenen Merkmale ist sehr unterschiedlich. Besonders aufwändig war in der Vergangenheit die Eingabe der Pflanzzeitpunkte und Zahl der Bäume für alle Apfel- und Birnensorten. Durch die Änderungen wird eine Zeitersparnis von 22 Minuten pro Meldung erwartet. Dadurch entfällt ein jährlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von rund 20 000 Euro. Lfd. Nr. 2.3 und 2.4 (Informationspflicht): Erhebungen über die Viehbestände; § 18 ff. Agr- StatG: Die folgenden Erhebungen werden um das Erhebungsmerkmal der ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebe wissen, ob sie ihr Vieh nach konventioneller oder ökologischer Weise halten, sodass die Auskunft zu diesem Merkmal nur geringen Aufwand verursachen dürfte. Ein zusätzlicher Zeitaufwand von 0,5 Minuten wird angenommen. • Lfd. Nr. 2.3: Viehbestandserhebung Schweine (OnDEA-ID 2006103115010711, 2006103115010713, EVAS 41313) • Lfd. Nr. 2.6: Viehbestandserhebung Schafe (OnDEA-ID 2006103115010711, EVAS 41314) Für die Vorgaben 2.3 und 2.6 entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8 000 Euro. Lfd. Nr. 2.5 (Informationspflicht): Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung; § 47 AgrStatG, OnDEA-ID 200610311504201, EVAS 41246: Die jährlich stattfindende Primärerhebung „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ soll dahingehend ergänzt werden, dass die endgültigen Naturalerträge und die Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise separat erfasst werden. Die zusätzliche Ermittlung der Naturalerträge und der Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise schlägt sich in der Fallzahl nieder. Es müssen in Zukunft mehr Öko- Betriebe – zum größeren Teil im Austausch zu konventionell bewirtschafteten Betrieben – befragt werden. Nach Auskunft der Fachabteilung des Statistischen Bundesamts ergibt sich daraus ein um etwa 300 höherer Stichprobenumfang. Dadurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 000 Euro. Lfd. Nr. 2.6 (Informationspflicht): Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachtereien; §§ 55-57 AgrStatG, OnDEA-ID 200610311504204, EVAS 41322: Die „Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachtereien“ wird so ergänzt werden, dass künftig lediglich bei Masthühnern und Suppenhühnern die Zahl der Hühner und das Schlachtgewicht nach ökologischer und konventioneller Haltung unterschieden werden. Das heißt, dass jeder Betrieb - egal ob Mischbetrieb oder nicht-, der Öko-Hühner schlachtet, sowohl die geschlachteten Masthühner als auch die geschlachteten Suppenhühner nach ihrer Zahl und dem Schlachtgewicht und diese jeweils nach insgesamt und darunter Öko- Schlachtung angeben muss. Somit müssen diejenigen Betriebe, die ökologisch gehaltene Mast- bzw. Suppenhühner schlachten, maximal 4 Felder zusätzlich ausfüllen. Es ist davon auszugehen, dass diese Merkmale den Auskunftspflichtigen vorliegen, sodass die Auskunft zu diesem Merkmal nur geringen Aufwand verursachen dürfte. Ein Zeitaufwand von 0,5 Minuten wird pro zusätzlich zu meldendes Feld angenommen. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwandsänderung in Höhe von rund 4 000 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Lfd. Nr. 3.1 bis 3.9: Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamts: Durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung werden neun Erhebungen geändert - einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet ausgesetzt, bisher erhobene Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen zu ökologischer und biologischer Produktion treffen zu können. Dadurch verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um circa 17 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 43 000 Euro an. Lfd. Nr. 3.10 bis 3.18: Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder: Durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung werden acht dezentral durchgeführte Erhebungen geändert - einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet ausgesetzt, bisher erhobene Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen zu ökologischer und biologischer Produktion treffen zu können. Dadurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von circa 121 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 578 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder fällt hauptsächlich für Programmierarbeiten bei Verbundverfahren an, der jährliche Aufwand fällt überwiegend bei den Erhebungen „Ernte- und Betriebsberichterstattung für Feldfrüchte“ und „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ an. 5. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz nicht tangiert. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Agrarstatistikverordnung) Zu Nummer 1 Die Bundesregierung verfolgt das Ziel der Entbürokratisierung. Dafür sollen unter anderem nicht notwendige Statistiken ausgesetzt werden, um den Bürokratieaufwand für Bundesbehörden, Landesbehörden und Betriebe zu verringern. Aufgrund der fehlenden EU- Verpflichtung der Baumschulerhebung wird sie zum Zwecke des Bürokratieabbaus bis auf weiteres ausgesetzt. Zu Nummer 2 Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung wird die Baumobstanbauerhebung angepasst. In § 2 Absatz 1 werden die Erhebungen der Merkmale „Sorten für Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“ und „Zahl der Bäume“ jeweils nach der Fläche, gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes bis auf weiteres ausgesetzt. Bei diesen Erhebungsmerkmalen handelt es sich um EU-rechtlich nicht verpflichtende Erhebungsmerkmale. Die Aussetzung der Erhebungsmerkmale stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung für Behörden und Betriebe dar. Zu Nummer 3 Um die SAIO-Verordnung umzusetzen, müssen Daten über die Viehbestände nach der konventionellen und ökologischen Wirtschaftsweise separat erhoben werden. Dies wird mit dem Änderungsbefehl in Nummer 3 der vorliegenden Verordnung angeordnet. Zu Nummer 4 Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichtserstattung nach § 46 des Agrarstatistikgesetzes werden die Naturalerträge nach § 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert aus der ökologischen Wirtschaftsweise ermittelt. Eine Ausnahme der gesonderten Ermittlung bilden dabei die Ernte- und Betriebsberichterstattung bei Grünland und Reben. Durch die gesonderte Ermittlung kann die Entwicklung der Naturalerträge aus der ökologischen Wirtschaftsweise dargestellt werden. Dies dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379. Zusätzlich wird § 46 des Agrarstatistikgesetzes durch § 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dahingehend angepasst, dass die Erhebungsmerkmale „Mostgewicht bei Reben“ und „Güte des Mostes“ bei Reben gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt werden. Diese Erhebungsmerkmale sind EU-rechtlich nicht verpflichtend und stellen damit eine rein nationale Datenerhebung dar. Die Aussetzung ist als Teil der Entbürokratisierung notwendig. Ferner wird durch § 6 die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 46 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes dahingehend geändert, dass die Naturalerträge der landwirtschaftlichen Feldfrüchte und die Gesamterntemenge aus der ökologischen Wirtschaftsweise gesondert ermittelt werden. Der Grund für die Anpassung ist die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379. Auch die Anpassung der Erhebung in Geflügelschlachtereien in § 7 dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379. Die Erhebungsmerkmale „Zahl“ und „Schlachtgewicht“ gemäß § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes werden für Hühner nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise gesondert ermittelt. Zuletzt wird die Zierpflanzenerhebung zum Zwecke der Entbürokratisierung und der Vereinfachung durch § 8 vollständig ausgesetzt. Die Zierpflanzenerhebung ist eine EU- rechtlich nicht verpflichtende Erhebung. Die Erleichterung der allgemeinen Zierpflanzenerhebung wurde als Maßnahme Nummer 28 der Föderalen Modernisierungsagenda des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen (siehe: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/foederale-modernisierungsa- genda-2397632). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. - 17 - Drucksache 315/26

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