Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 315/26
28.05.26
AV - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
A. Problem und Ziel
Nach der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009
und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie
96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung)
sind Daten zu Tierbeständen, Erntemengen und Schlachtzahlen getrennt nach
ökologischer und konventioneller Wirtschaftsweise auszuweisen. Hauptziel der zweiten
Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung ist, diese getrennte Ermittlung in das
nationale Recht umzusetzen.
Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau
verpflichtet. Die zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung verfolgt
somit auch das Ziel, EU-rechtlich nicht vorgegebene Erhebungsmerkmale des
Agrarstatistikgesetzes auszusetzen. Dies dient der Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung.
B. Lösung; Nutzen
Mit der vorliegenden Verordnung werden vorrangig Verpflichtungen der SAIO-Verordnung
umgesetzt. Insbesondere die gesonderte Erfassung der Daten zu Viehbeständen,
Geflügelschlachtungen und Ernteerträgen nach konventioneller und ökologischer
Wirtschaftsweise wird geregelt, damit diese Daten dann wie verpflichtend vorgesehen an die
Europäische Union weitergeleitet werden können.
Gerade das Thema der Entbürokratisierung wurde durch den Koalitionsvertrag
sowie die Föderale Modernisierungsagenda (https://www.bundesregierung.de/breg-
de/aktuelles/foederale-modernisierungsagenda-2397632) besonders hervorgehoben.
Damit ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden kann, folgt eine Aussetzung
solcher Erhebungen und Erhebungsmerkmale, die nicht verpflichtend durch Unionsrecht
vorgegeben sind. Das betrifft die Zierpflanzenerhebung, die Baumschulerhebung, in der
Baumobstanbauerhebung die Merkmale „Sorten für Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“, „Zahl
der Bäume“, in der Ernteerhebung das Mostgewicht sowie die Güte des Mostes bei
Reben. Daraus folgt eine Entlastung der Betriebe und der Behörden.
Der Nutzen der Verordnung besteht damit einerseits in der Umsetzung der EU-
Verpflichtungen aus der SAIO-Verordnung und andererseits in der Entbürokratisierung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Durch die Umsetzung der Verordnung entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher
Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 804 EUR. Es entsteht zudem ein
jährlicher Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 23 790 EUR.
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in
Höhe von 47 819 EUR.
Der jährliche Mehraufwand sowie der einmalige Umstellungsaufwand werden in EP 06
Kapitel 0614 ausgeglichen.
Für die Länder:
Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen bei den Statistischen Landesämtern
jährliche Mehraufwendungen für Personalausgaben in Höhe von 258 338 EUR (2,19
Mitarbeiterkapazität (MAK) mittlerer Dienst, 1,24 MAK gehobener Dienst, 0,11 MAK höherer
Dienst).
Es entsteht zudem ein Minderaufwand für Personalausgaben in Höhe von 189 003 EUR
(1,949 MAK mittlerer Dienst, 0,54 MAK gehobener Dienst, 0,03 MAK höherer Dienst).
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von
9 861 EUR, sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von
569 215 EUR.
Es entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachmittel in Höhe von 62 729 EUR, sowie ein
jährlicher Minderaufwand in Höhe von 3 038 EUR.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 32 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Davon entfallen - 32 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 104 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 620 000 Euro. Davon entfallen -17 000
Euro an jährlichem und 43 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
121 000 Euro an jährlichem und 578 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die
Länder (inkl. Kommunen).
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 315/26
28.05.26
AV - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund
des § 94a Nummer 1 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 2009 (BGBl. I S.3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 8) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und dem
Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Agrarstatistikverordnung
Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Baumschulerhebung
Die Baumschulerhebung nach den §§ 12 bis 14 des Agrarstatistikgesetzes wird
ausgesetzt.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Baumobstanbauerhebung
Im Rahmen der Baumobstanbauerhebung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des
Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung der folgenden Merkmale ausgesetzt:
1. für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Pflanzzeitpunkte,
2. für Tafeläpfel und Tafelbirnen die Zahl der Bäume und
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnung EU 2022/2379 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und
zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.617/2008 der Kommission
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1165/2008, (EG) Nr.543/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).
3. für Tafelbirnen die Sorten.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Erhebung über Viehbestände
Zusätzlich zu den in § 20 Nummer 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten
Erhebungsmerkmalen wird bei den Beständen an Rindern, Schafen und Schweinen
jeweils die Haltung nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.“
4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 8 eingefügt:
§ 5„
Ernte- und Betriebsberichterstattung
(1) Zusätzlich zu den in § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen umfasst die Ernte- und
Betriebsberichterstattung auch die Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge aus
ökologischer Wirtschaftsweise. Dies gilt nicht für die Naturalerträge bei Grünland und
Reben.
(2) Die Erhebung des Mostgewichtes und der Güte des Mostes bei Reben nach
§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Agrarstatistikgesetzes wird ausgesetzt.
§ 6
Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Zusätzlich zu den in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Agrarstatistikgesetzes
aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden die Naturalerträge und die Gesamterntemenge
aus ökologischer Wirtschaftsweise erhoben.
§ 7
Erhebung in Geflügelschlachtereien
Zusätzlich zu den in § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten
Erhebungsmerkmalen werden für Hühner die Zahl und das Schlachtgewicht nach
konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweiset ermittelt.
§ 8
Zierpflanzenerhebung
Die Zierpflanzenerhebung nach den §§ 9 bis 11 des Agrarstatistikgesetzes wird
ausgesetzt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr.617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1165/2008, (EG)
Nr.543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (.ABl. L
315 vom 7.12.2022, S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und
zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr.
543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) ist eine Änderung nationaler
Rechtsvorschriften erforderlich. Die Umsetzung der gesonderten Ermittlung bestimmter
Erhebungsmerkmale nach ökologischer und konventioneller Wirtschaftsweise soll durch die
zweite Änderung der Agrarstatistikverordnung erfolgen. Die gesonderte Ermittlung hat den
Zweck, eine Datengrundlage über Stand und Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft
der EU zu schaffen.
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Bürokratie abzubauen. Damit besteht
die Notwendigkeit, Statistiken anzupassen oder auszusetzen, um die Wirtschaft und die
Verwaltung zu entlasten. Einen Beitrag zur Entbürokratisierung stellt die in dieser
Verordnung angeordnete Aussetzung verschiedener unionsrechtlich nicht verpflichtender
Erhebungen sowie einzelner Erhebungsmerkmale dar.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung beinhaltet eine
notwendige Umsetzung von Unionsrecht und leistet einen Beitrag zur Entbürokratisierung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Schwerpunkt der Änderung der Agrarstatistikverordnung ist die Umsetzung der SAIO-
Verordnung. Danach soll eine gesonderte Erfassung und Ermittlung bestimmter Merkmale
nach konventioneller und ökologischer Wirtschaftsweise erfolgen.
Das betrifft:
– Die Erhebung über die Viehbestände,
– die Ernte- und Betriebsberichterstattung,
– die besondere Ernte- und Qualitätsermittlung sowie
– die Erhebung in Geflügelschlachtereien.
Zudem werden verschiedene statistische Erhebungen zum Zwecke der Entbürokratisierung
ausgesetzt.
Das betrifft:
– Die Baumobstanbauerhebung bezüglich der Erhebungsmerkmale: „Sorten für
Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“ und „Zahl der Bäume“ jeweils nach der Fläche,
– die Ernte- und Betriebsberichtserstattung bezüglich der Erhebungsmerkmale:
„Mostgewicht“ und „Güte des Mostes“ bei Reben,
– die Zierpflanzenerhebung,
– die Baumschulerhebung.
III. Exekutiver Fußabdruck
Außer der üblichen Anhörung der Fachkreise und Verbände (§ 47 GGO) haben keine
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte zum Inhalt des
Gesetzesentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat gemäß § 94a
Nummer 1 und Nummer 3 des Agrarstatistikgesetzes die Regelungskompetenz inne.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Bei der zweiten Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung handelt es sich
weitgehend um eine Eins-zu-eins-Umsetzung von Unionsrecht der Verordnung (EU)
2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung.
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden
Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da
das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den
Agrarsektor auch unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und
daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten.
Insbesondere durch die Erhebung von Daten über die ökologische Wirtschaftsweise trägt
das Gesetzesvorhaben zum Ziel 2. „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine
bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ und hier
insbesondere zur Erreichung der Ziele im Bereich des ökologischen Landbaus (Indikator 2.1.b)
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Ferner wird das Unterziel 2.4 verfolgt, die
Nachhaltigkeit der Systeme der Nahrungsmittelproduktion sicherzustellen und resiliente
Methoden anzuwenden, die die Produktivität und den Ertrag steigern. Auch zu dem
Erreichen des Ziels „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“ und hier
insbesondere zum Unterziel 12.2, der nachhaltigen Bewirtschaftung und effizienten Nutzung der
natürlichen Ressourcen, sind Daten zur ökologischen Landwirtschaft von hoher Bedeutung.
Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft
muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein […]“ durch das
Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Insbesondere mit einer verbesserten
Informationsgrundlage über die ökologische und konventionelle Wirtschaftsweise kann eine Bilanz zur
Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der nachhaltigen Landwirtschaft in Deutschland
gezogen werden.
Damit entspricht die Änderung der Agrarstatistikverordnung der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Durch die Umsetzung der Verordnung entsteht im Statistischen Bundesamt ein jährlicher
Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 804 EUR. Es entsteht zudem ein
jährlicher Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 23 790 EUR.
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe
von 47 819 EUR.
Der jährliche Mehraufwand sowie der einmalige Umstellungsaufwand werden in EP 06
Kapitel 0614 ausgeglichen.
Für die Länder:
Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen bei den Statistischen Landesämtern
jährliche Mehraufwendungen für Personalausgaben in Höhe von 258 338 EUR (2,19 MAK
mittlerer Dienst, 1,24 MAK gehobener Dienst, 0,11 MAK höherer Dienst).
Es entsteht zudem ein Minderaufwand für Personalausgaben in Höhe von 189 003 EUR
(1,99 MAK mittlerer Dienst, 0,54 MAK gehobener Dienst, 0,03 MAK höherer Dienst).
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von
9 861 EUR, sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von
569 215 EUR.
Es entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachmittel in Höhe von 62 729 EUR, sowie ein
jährlicher Minderaufwand in Höhe von 3 038 EUR.
4. Erfüllungsaufwand
Insgesamt werden durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung neun Erhebungen
geändert - einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet ausgesetzt, bisher
erhobene Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen zu
ökologischer und biologischer Produktion treffen zu können. Alle Vorgaben verändern sich jedoch
lediglich geringfügig. In Summe verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft um etwa 32 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand fällt beim Normadressaten
Wirtschaft nicht an.
Der analoge Aufwand auf der Verwaltungsseite hat eine Höhe von rund 620 000 Euro
einmalig und rund 104 000 Euro jährlich. Es entfallen – 17 000 Euro an jährlichem und 43 000
Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund (Statistisches Bundesamt) und
121 000 Euro an jährlichem und 578 000 Euro an einmaligem Aufwand auf die Länder
(Statistische Ämter der Länder). Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder fällt hauptsächlich
für die IT-Anpassung der Verbundverfahren an.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1, § 1
AgrStatV; §§ 12
bis 14 AgrStatG;
Baumschulerhebung
(Änderung: id-ip
2006103115010
72, EVAS 41221)
(a*)
Ja
-342
landwirt
schaftliche
Betriebe
40,2 Euro
= (59 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01))
2.2 Artikel 1, § 2
AgrStatV; §§ 15
bis 17;
Baumobstanbauerhebung
(Änderung: id-ip
2006103115010
73, EVAS 41231)
(b*)
Ja
1.302
landwirtschaftliche
Betriebe
-15,0 Euro
= (-22 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01) 0 Euro)
2.3 Artikel 1, § 4
AgrStatV; § 20
Nr. 2 AgrStatG;
Viehbestandserhebung
Schweine
(Änderung: id-ip
2006103115010
711,
2006103115010
713, EVAS
41313) (c*)
Ja
21.400
landwirtschaftliche
Betriebe
0,3 Euro
= (0,5 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01))
2.4 Artikel 1, § 4
AgrStatV; § 20
Nr. 1 AgrStatG;
Viehbestandserhebung Schafe
(Änderung: id-ip
2006103115010
711, EVAS
41314) (d*)
Ja
4.100
landwirtschaftliche
Betriebe
0,3 Euro
= (0,5 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01))
- 7 - Drucksache 315/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.5 Artikel 1, § 6
AgrStatV; § 47
AgrStatG;
Besondere Ernte-
und
Qualitätsermittlung
(Änderung: id-ip
2006103115042
01, EVAS 41246)
(e*)
Ja
300
landwirt
schaftliche
Betriebe
33,1 Euro
= (47 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01) +1,03
Euro)
2.6 Artikel 1, § 7
AgrStatV; §§ 55
bis 57 AgrStatG;
Geflügelstatistik: Erhebung in
Geflügelschlachtereien
(Änderung: id-ip
2006103115042
04, EVAS 41322)
(f*)
Ja
2.040
landwirtschaftliche
Betriebe
2,0 Euro
= (2 / 60 *
60,70
Euro/h (WZ:
C10))
2.7 Artikel 1, § 8
AgrStatV; §§ 9
bis 11 AgrStatG;
Zierpflanzerhebung
(Änderung: id-ip
2006103115010
71, EVAS 41213)
(g*)
Ja
-705
landwirt
schaftliche
Betriebe
30,7 Euro
= (45 / 60 *
40,90
Euro/h (WZ:
A01))
Summe (in
Tsd. Euro) -32 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
- 8 -Drucksache 315/26
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnungder Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 1, § 1
AgrStatV; §§
12 bis 14
AgrStatG;
Baumschulerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41221) (a*)
Bund 1 StBA -6.850,4
Euro
= (-10.440 /
60 * 39,37
Euro/h (34%
mD; 61%
gD; 5% hD))
3.2 Artikel 1, § 2
AgrStatV; §§
15 bis 17;
Baumobstanbauerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41231) (b*)
Bund 1 StBA -2.048,5
Euro
= (-2.976 /
60 * 41,30
Euro/h (13%
mD; 81%
gD; 6% hD))
-2 1 StBA 31.715
Euro
= (46.800 /
60 * 40,66
Euro/h (24%
mD; 70% gD;
7% hD))
3.3 Artikel 1, § 4
AgrStatV; §
20 Nr. 2 Agr-
StatG;
Viehbestandserhebung
Schweine
(Änderung:
id-ip
2025052611
543901,
EVAS 41313)
(c*)
Bund 1 StBA 323,2 Euro
= (480 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
0,3 1 StBA 1.352 Euro
= (1.200 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.4 Artikel 1, § 4
AgrStatV; §
20 Nr. 1 Agr-
StatG;
Viehbestandserhebung
Schafe
(Änderung:
idip n.v., EVAS
41314) (d*)
Bund 1 StBA 161,6 Euro
= (240 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
0,2 1 StBA 1.352 Euro
= (1.200 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
- 9 - Drucksache 315/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5 Artikel 1, § 5
Abs. 1 Agr-
StatV; § 46
Abs. 1 Agr-
StatG;
Statistik Ernte-
und
Betriebsbe
richterstattung
Feldfrüchte
(Änderung:
idip n.v., EVAS
41241)
Bund 1 StBA 387,8 Euro
= (576 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
0,4 1 StBA 2.704 Euro
= (2.400 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.6 Artikel 1, § 5
Abs. 2 Agr-
StatV; § 46
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 Agr-
StatG;
Statistik Ernte-
und
Betriebsbe
richterstattung Reben
und
Weinmost
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41244)
Bund 1 StBA -270,4 Euro
= (-480 / 60
* 33,80
Euro/h
(100% mD))
-0,3 1 StBA 270,4 Euro
= (480 / 60 *
33,80
Euro/h
(100% mD))
0,3
3.7 Artikel 1, § 6
AgrStatV; §
47 AgrStatG;
Besondere
Ernte- und
Qualitätsermittlung
(Änderung:
id-ip n.v.,
EVAS 41246)
(e*)
Bund 1 StBA 290,9 Euro
= (432 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
0,3 1 StBA 2.704 Euro
= (2.400 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.8 Artikel 1, § 7
AgrStatV; §§
55 bis 57
AgrStatG;
Geflügelstatistik:
Erhebung in
Geflügelschlachte-
Bund 1 StBA 324,5 Euro
= (576 / 60 *
33,80
Euro/h
(100% mD))
0,3 1 StBA 2.704 Euro
= (2.400 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
- 10 -Drucksache 315/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
reien
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41322) (f*)
3.9 Artikel 1, § 8
AgrStatV; §§
9 bis 11 Agr-
StatG;
Zierpflanzerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41213) (g*)
Bund 1 StBA -9.370,1
Euro
= (-14.280 /
60 * 39,37
Euro/h (29%
mD; 67%
gD; 3% hD))
3.10 Artikel 1, § 1
AgrStatV; §§
12 bis 14
AgrStatG;
Baumschulerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41221) (a*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
-41.416,3
Euro
= (-71.040 /
60 * 34,98
Euro/h (70%
mD; 27%
gD; 3% hD))
3.11 Artikel 1, § 2
AgrStatV; §§
15 bis 17;
Baumobstanbauerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41231) (b*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
-25.816,2
Euro
= (-45.120 /
60 * 34,33
Euro/h (83%
mD; 11%
gD; 6% hD))
3.12 Artikel 1, § 4
AgrStatV; §
20 Nr. 2 Agr-
StatG;
Viehbestandserhebung
Schweine
(Änderung:
id-ip
2025052612
010901,
EVAS 41313)
(c*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
14.448,0
Euro
= (24.000 /
60 * 36,12
Euro/h (64%
mD; 32%
gD; 4% hD))
3.13 Artikel 1, § 4
AgrStatV; §
20 Nr. 1 Agr-
Land 1
Statistischer Ver-
11.111 Euro
= (18.240 /
60 * 36,55
- 11 - Drucksache 315/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
StatG;
Viehbestandserhebung
Schafe
(Änderung:
idip n.v., EVAS
41314) (d*)
bund
(Land)
Euro/h (63%
mD; 32%
gD; 5% hD))
3.14 Artikel 1, § 5
Abs. 1 Agr-
StatV; § 46
Abs. 1 Agr-
StatG;
Statistik Ernte-
und
Betriebsbe
richterstattung
Feldfrüchte
(Änderung:
idip n.v., EVAS
41241)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
73.897 Euro
= (116.160 /
60 * 38,17
Euro/h (43%
mD; 55%
gD; 2% hD))
74 1
Statistischer
Verbund
(Land)
4.229,1 Euro
= (6.720 / 60
* 37,76
Euro/h (43%
mD; 57%
gD))
3.15 Artikel 1, § 5
Abs. 2 Agr-
StatV; § 46
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 Agr-
StatG;
Statistik Ernte-
und
Betriebsbe
richterstattung Reben
und
Weinmost
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41244) (e*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
1.811,5 Euro
= (2.477 / 60
* 43,88
Euro/h (18%
mD; 74%
gD; 8% hD))
3.16 Artikel 1, § 6
AgrStatV; §
47 AgrStatG;
Besondere
Ernte- und
Qualitätsermittlung
(Änderung:
id-ip n.v.,
EVAS 41246)
(f*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
160.562,7
Euro
= (174.720 /
60 * 34,64
Euro/h (75%
mD; 21%
gD; 4% hD)
+59.691
Euro)
161 1
Statistischer
Verbund
(Land)
4.147,2 Euro
= (5.760 / 60
* 43,20
Euro/h
(100% gD))
- 12 -Drucksache 315/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.17 Artikel 1, § 8
AgrStatV; §§
9 bis 11 Agr-
StatG;
Zierpflanzerhebung
(Änderung: id-ip
n.v., EVAS
41213) (g*)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
-73.440
Euro
= (-129.600
/ 60 * 34,00
Euro/h (77%
mD; 21%
gD; 2% hD))
3.18 Artikel 1; § 1
AgrStatG;
Durchführung des
Agrarstatistikgesetzes
(Land)
(Änderung)
Land 1
Statistischer
Verbund
(Land)
569.215,6
Euro
= (0
+569.215,63
Euro)
Summe (in
Tsd. Euro)
104 620
davon
Bund
-17 43
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
121 578
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ dargestellt ist, wird er im
jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
4.4 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben:
Durch § 5 AgrStatV wird zusätzlich die Ernte- und Betriebsberichterstattung (EBE) nach
§ 46 AgrStatG geändert. Da es sich jedoch um eine Erhebung ohne Auskunftspflicht
handelt, fällt für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand an.
Alle zugrunde gelegten Berechnungsparameter (außer bei lfd. Nr. 2.5) werden der Online-
Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) entnommen.
Lfd. Nr. 2.1 und 2.7 (Informationspflicht): Baumschulerhebung; §§ 12-14 AgrStatG, OnDEA-
ID 200610311501072, EVAS 41221 und Zierpflanzerhebung; §§ 9-11 AgrStatG, OnDEA-
ID 200610311501071, EVAS 41213:
Die beiden Erhebungen werden unbefristet ausgesetzt. Dadurch entfällt jährlicher
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in Höhe von rund 36 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Baumobstanbauerhebung; §§ 15-17 AgrStatG, OnDEA-ID
200610311501073, EVAS 41231:
Bei der Baumobstanbauerhebung werden die Merkmale Sorten für Tafelbirnen, sowie der
Pflanzzeitpunkt und die Zahl der Bäume für Tafeläpfel und Tafelbirnen unbefristet
ausgesetzt. Der Zeitaufwand für die verschiedenen Merkmale ist sehr unterschiedlich. Besonders
aufwändig war in der Vergangenheit die Eingabe der Pflanzzeitpunkte und Zahl der Bäume
für alle Apfel- und Birnensorten. Durch die Änderungen wird eine Zeitersparnis von 22
Minuten pro Meldung erwartet. Dadurch entfällt ein jährlicher Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in Höhe von rund 20 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.3 und 2.4 (Informationspflicht): Erhebungen über die Viehbestände; § 18 ff. Agr-
StatG:
Die folgenden Erhebungen werden um das Erhebungsmerkmal der ökologischen
Wirtschaftsweise ergänzt. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebe wissen, ob sie ihr Vieh
nach konventioneller oder ökologischer Weise halten, sodass die Auskunft zu diesem
Merkmal nur geringen Aufwand verursachen dürfte. Ein zusätzlicher Zeitaufwand von 0,5
Minuten wird angenommen.
• Lfd. Nr. 2.3: Viehbestandserhebung Schweine (OnDEA-ID 2006103115010711,
2006103115010713, EVAS 41313)
• Lfd. Nr. 2.6: Viehbestandserhebung Schafe (OnDEA-ID 2006103115010711, EVAS
41314)
Für die Vorgaben 2.3 und 2.6 entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 8 000
Euro.
Lfd. Nr. 2.5 (Informationspflicht): Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung; § 47 AgrStatG,
OnDEA-ID 200610311504201, EVAS 41246:
Die jährlich stattfindende Primärerhebung „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ soll
dahingehend ergänzt werden, dass die endgültigen Naturalerträge und die
Gesamterntemenge aus ökologischer Wirtschaftsweise separat erfasst werden.
Die zusätzliche Ermittlung der Naturalerträge und der Gesamterntemenge aus ökologischer
Wirtschaftsweise schlägt sich in der Fallzahl nieder. Es müssen in Zukunft mehr Öko-
Betriebe – zum größeren Teil im Austausch zu konventionell bewirtschafteten Betrieben –
befragt werden. Nach Auskunft der Fachabteilung des Statistischen Bundesamts ergibt sich
daraus ein um etwa 300 höherer Stichprobenumfang.
Dadurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.6 (Informationspflicht): Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachtereien; §§
55-57 AgrStatG, OnDEA-ID 200610311504204, EVAS 41322:
Die „Geflügelstatistik: Erhebung in Geflügelschlachtereien“ wird so ergänzt werden, dass
künftig lediglich bei Masthühnern und Suppenhühnern die Zahl der Hühner und das
Schlachtgewicht nach ökologischer und konventioneller Haltung unterschieden werden.
Das heißt, dass jeder Betrieb - egal ob Mischbetrieb oder nicht-, der Öko-Hühner schlachtet,
sowohl die geschlachteten Masthühner als auch die geschlachteten Suppenhühner nach
ihrer Zahl und dem Schlachtgewicht und diese jeweils nach insgesamt und darunter Öko-
Schlachtung angeben muss. Somit müssen diejenigen Betriebe, die ökologisch gehaltene
Mast- bzw. Suppenhühner schlachten, maximal 4 Felder zusätzlich ausfüllen. Es ist davon
auszugehen, dass diese Merkmale den Auskunftspflichtigen vorliegen, sodass die Auskunft
zu diesem Merkmal nur geringen Aufwand verursachen dürfte. Ein Zeitaufwand von 0,5
Minuten wird pro zusätzlich zu meldendes Feld angenommen. Es entsteht jährlicher
Erfüllungsaufwandsänderung in Höhe von rund 4 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1 bis 3.9: Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamts:
Durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung werden neun Erhebungen geändert -
einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet ausgesetzt, bisher erhobene
Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen zu ökologischer und
biologischer Produktion treffen zu können.
Dadurch verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um circa 17 000 Euro. Einmaliger
Erfüllungsaufwand fällt in Höhe von rund 43 000 Euro an.
Lfd. Nr. 3.10 bis 3.18: Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder:
Durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung werden acht dezentral durchgeführte
Erhebungen geändert - einzelne Erhebungen werden dabei ersatzlos und unbefristet
ausgesetzt, bisher erhobene Merkmale gestrichen oder neue Merkmale ergänzt, um Aussagen
zu ökologischer und biologischer Produktion treffen zu können.
Dadurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von circa 121 000 Euro und einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 578 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Statistischen Ämter der Länder fällt hauptsächlich für
Programmierarbeiten bei Verbundverfahren an, der jährliche Aufwand fällt überwiegend bei
den Erhebungen „Ernte- und Betriebsberichterstattung für Feldfrüchte“ und „Besondere
Ernte- und Qualitätsermittlung“ an.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant.
Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz nicht tangiert.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Agrarstatistikverordnung)
Zu Nummer 1
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel der Entbürokratisierung. Dafür sollen unter anderem
nicht notwendige Statistiken ausgesetzt werden, um den Bürokratieaufwand für
Bundesbehörden, Landesbehörden und Betriebe zu verringern. Aufgrund der fehlenden EU-
Verpflichtung der Baumschulerhebung wird sie zum Zwecke des Bürokratieabbaus bis auf weiteres
ausgesetzt.
Zu Nummer 2
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung wird die
Baumobstanbauerhebung angepasst. In § 2 Absatz 1 werden die Erhebungen der Merkmale „Sorten
für Tafelbirnen“, „Pflanzzeitpunkt“ und „Zahl der Bäume“ jeweils nach der Fläche, gemäß §
17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes bis auf weiteres ausgesetzt. Bei diesen
Erhebungsmerkmalen handelt es sich um EU-rechtlich nicht verpflichtende
Erhebungsmerkmale. Die Aussetzung der Erhebungsmerkmale stellt einen Beitrag zur
Entbürokratisierung für Behörden und Betriebe dar.
Zu Nummer 3
Um die SAIO-Verordnung umzusetzen, müssen Daten über die Viehbestände nach der
konventionellen und ökologischen Wirtschaftsweise separat erhoben werden. Dies wird mit
dem Änderungsbefehl in Nummer 3 der vorliegenden Verordnung angeordnet.
Zu Nummer 4
Im Rahmen der Ernte- und Betriebsberichtserstattung nach § 46 des Agrarstatistikgesetzes
werden die Naturalerträge nach § 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gesondert aus
der ökologischen Wirtschaftsweise ermittelt. Eine Ausnahme der gesonderten Ermittlung
bilden dabei die Ernte- und Betriebsberichterstattung bei Grünland und Reben. Durch die
gesonderte Ermittlung kann die Entwicklung der Naturalerträge aus der ökologischen
Wirtschaftsweise dargestellt werden. Dies dient der Umsetzung der Verordnung (EU)
2022/2379.
Zusätzlich wird § 46 des Agrarstatistikgesetzes durch § 5 Absatz 2 der vorliegenden
Verordnung dahingehend angepasst, dass die Erhebungsmerkmale „Mostgewicht bei Reben“
und „Güte des Mostes“ bei Reben gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt werden. Diese Erhebungsmerkmale sind EU-rechtlich nicht
verpflichtend und stellen damit eine rein nationale Datenerhebung dar. Die Aussetzung ist als
Teil der Entbürokratisierung notwendig.
Ferner wird durch § 6 die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 46 Absatz 2
des Agrarstatistikgesetzes dahingehend geändert, dass die Naturalerträge der
landwirtschaftlichen Feldfrüchte und die Gesamterntemenge aus der ökologischen
Wirtschaftsweise gesondert ermittelt werden. Der Grund für die Anpassung ist die Umsetzung der
Verordnung (EU) 2022/2379.
Auch die Anpassung der Erhebung in Geflügelschlachtereien in § 7 dient der Umsetzung
der Verordnung (EU) 2022/2379. Die Erhebungsmerkmale „Zahl“ und „Schlachtgewicht“
gemäß § 57 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes werden für Hühner nach konventioneller
und ökologischer Wirtschaftsweise gesondert ermittelt.
Zuletzt wird die Zierpflanzenerhebung zum Zwecke der Entbürokratisierung und der
Vereinfachung durch § 8 vollständig ausgesetzt. Die Zierpflanzenerhebung ist eine EU-
rechtlich nicht verpflichtende Erhebung. Die Erleichterung der allgemeinen
Zierpflanzenerhebung wurde als Maßnahme Nummer 28 der Föderalen Modernisierungsagenda des
Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen
(siehe: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/foederale-modernisierungsa-
genda-2397632).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- 17 - Drucksache 315/26
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung (Verordnung)