Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 358/25
15.08.25
AV - Fz - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Hauptziel des vorliegenden Änderungsgesetzes ist es, das Agrarstatistikgesetz an das
geänderte EU-Recht anzupassen. In der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr.
1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1, L 265 vom 24.10.2018, S. 23) (IFS-
Verordnung) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der
Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der
Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024) werden die
Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat für die Agrarstrukturerhebung 2026
festgelegt. Unter anderem in den Bereichen Stallhaltungsverfahren, Düngemittel und
Rebanlagen werden die Berichtspflichten gegenüber 2023 ausgeweitet. In anderen
Bereichen wie zum Beispiel Bodenbearbeitung oder Ausstattung mit Maschinen und
Einrichtungen schreibt das EU-Recht für 2026 keine Erhebung vor. Des Weiteren ergibt sich aus
der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und
(EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie
96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) die Verpflichtung, die
Bodennutzung der landwirtschaftlichen Betriebe gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise
auszuweisen. Gleiches gilt für die Tierzahlen.
Bei der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) durch
das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) sind notwendige redaktionelle
Folgeänderungen unterblieben. Diese werden jetzt nachgeholt.
B. Lösung, Nutzen
Zur Anpassung des Agrarstatistikgesetzes an die neuen unionsrechtlichen Anforderungen
wird schwerpunktmäßig die Agrarstrukturerhebung angepasst. Dabei wird insbesondere
die Erhebung von Merkmalen zu Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung, Düngemitteln
Fristablauf: 26.09.25
und Rebanlagen, angeordnet. Die Module zu Bodenbewirtschaftungspraktiken,
Maschinen und technischen Einrichtungen sowie zur Bewässerung werden ausgesetzt. Weitere
wesentliche Inhalte sind die Neukonzeption und Umbenennung der
Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die
Umstellung der Erhebung auf eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten. Dies führt zur
Entlastung von bis zu 80 000 Betrieben, welche so nicht mehr direkt befragt werden
müssen. Zur Erfassung der Anzahl der ökologisch gehaltenen Rinder wird die Datenbank des
Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) um die Angabe zur
ökologischen Wirtschaftsweise erweitert.
Das Gesetzgebungsverfahren wird genutzt, um weitere Änderungen am
Agrarstatistikgesetz vorzunehmen. Dazu gehören die Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des
Betriebsregisters, die Definition der Waldfläche als Hilfsmerkmal, die Möglichkeit,
Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen und die Erfassung der
Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung.
Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erfolgen
notwendige redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch das Gesetz vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327).
Der Nutzen des Änderungsgesetzes besteht neben der Erfassung qualitativ hochwertiger
Daten für Politik, Wissenschaft und Gesellschaft vor allem darin, dass landwirtschaftliche
Betriebe von der direkten Befragung zur Nutzung ihrer Flächen entlastet werden. Die
Entlastung für die Betriebe beläuft sich auf rund 800 000 Euro jährlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für den Bund:
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i.H.v.
49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im
Einzelplan 06 Kap. 0614 finanziert.
Haushaltsausgaben für die Länder:
Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i.H.v. 328 907 Euro für 4,8
MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für
0,2 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i.H.v. 620 699 Euro für 9,6
MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i.H.v. 509 701 Euro
für 7,84 MAK mittlerer Dienst, 300.720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166
Euro für 0,3 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i.H.v.
514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 66 860 Euro und
ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 24 100 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um 804 000
Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die jährliche Entlastung nach der One-in-one-out-Regel der Bundesregierung beträgt
1 118 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand von -804 000 Euro ist den Bürokratiekosten aus
Informationspflichten zuzuordnen.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nur teilweise der One-in-
oneout-Regel, da ein großer Teil des Erfüllungsaufwandes durch EU-Vorgaben hervorgerufen
wird. Durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
ergibt sich eine Entlastung von 1 120 000 Euro. Eine weitere Entlastung in Höhe von
8 000 Euro entsteht durch die Änderung der Holzeinschlagsstatistik (Waldfläche als
Hilfsmerkmal). Durch die Erhebung der Geo-Koordinate ergibt sich ein „In“ von 10 000
Euro. In Summe entsteht – ohne den Erfüllungsaufwand durch EU-Vorgaben - ein „Out“
von 1 118 000. Bei Berücksichtigung des gesamten – also auch EU-verursachten -
Erfüllungsaufwandes ergibt sich eine Entlastung der Wirtschaft von 804 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000
Euro an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund
und -180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand
auf die Länder (inkl. Kommunen).
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird,
wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 358/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I
S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Begriffsbestimmung“.
b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“.
c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten “.
2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§1a
Begriffsbestimmung
„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise
nach der Verordnung (EU) 2018/848.“
3. In § 2 Nummer 2, der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und § 6 wird
jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der
Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der
Flächen erhoben;
2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der
Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale
entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der
Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.“
5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck,
Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach
Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das
laufende Kalenderjahr.“
6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Nutzung von Verwaltungsdaten
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als
Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender
Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen
Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:
1. Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
2. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht
durchgeführt.“
7. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern
als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des
zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung
solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der
Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit
die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck
der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel
108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429
einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.“
8. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
„§ 26
Erhebungszeitraum
Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren
Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich
nach den unionsrechtlichen Vorgaben. Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer
Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.“
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ zur Bodennutzung
a) die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1,
b) der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem
Nutzungszweck jeweils nach der Fläche,
c) bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland
Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur
Düngung jeweils nach der Fläche,“.
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
8. „ zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und
Weidedauer,
9. die Zahl der Haltungsplätze:
a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der
Tiere,
c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
10. zu Wirtschaftsdüngern:
a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität,
Lagerdauer und Art der Abdeckung,
b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach
Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter
und unbestellter Fläche,
c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach
Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei
Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte
abgegebene Menge nach Düngerform,
e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich
genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,
f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen
Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers,
11. zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln:
a) die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten
landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,
b) die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter
Düngemittel,“
cc) Die Nummern 21 bis 23 werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden zu den Nummern 12 bis 24.
ee) Die neue Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen
Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2914,“.
ff) In der neuen Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe
„Nummer 13“ ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe „Nummer 9 Buchstabe d oder
Nummer 15“ durch die Angabe „Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19“ ersetzt.
hh) Die neue Nummer 24 wird durch folgende die Nummer 24 ersetzt:
24. „ zur Bewässerung:
a) die bewässerbare Fläche im Freiland,
b) die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,“
ii) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:
25. „ zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale
nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914:
a) die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten
angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most
und Wein angebaut werden,
b) das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,
c) die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit
ihrer jeweiligen Fläche.“
10. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Berichtszeit
(1) Der Berichtzeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer
12 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das
Kalenderjahr 2025,
3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die
Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis
Februar 2026,
4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach
Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten
Aufforderung zur Auskunftserteilung,
5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer
14: das Kalenderjahr 2026,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre
2024 bis 2026,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das
laufende Pachtjahr,
8. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,
9. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate
Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen
Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur
Auskunftserteilung.“
11. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Größe“ die Angabe „und die
Geokoordinaten“ eingefügt.
12. In § 81 Absatz 1 wird die Angabe „sowie die Waldfläche“ gestrichen.
13. An § 91 Absatz 4a wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von
Satz 3 ist bei Erhebungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und § 78 Nummer 1
Betriebssitz das Grundstück mit der größten zugehörigen Waldfläche.“
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)“
durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2
Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1)“
ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „der Baumobstflächen nach § 15 und“ gestrichen.
c) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
10. „ Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert
nach § 27 Absatz 2 Nummer 4,
11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der
Waldfläche.“
15. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe
„Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „den Europäischen Gemeinschaften oder“
gestrichen.
c) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ zu dem Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche in der Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben (§ 92 Nummer 11),“.
16. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe
„Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
17. § 96 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) kann
ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.“
18. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Zwecken“ die Angabe „, auch im
Rahmen von Erhebungen für besondere Zwecke nach § 7 Absatz 1 und 2 des
Bundesstatistikgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 79
und“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr in
primäroder sekundärstatistische Erhebungen einbezogen wurden, sind sie spätestens
nach Ablauf dieses Zeitraumes zu löschen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1, 2, 4, 5 und 11,“ durch die Angabe
„1, 2, 4, 5, 11 und 12,“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
(9) „ Die nach Landesrecht für die auf Grund des Artikels 145 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu führende Weinbaukartei zuständigen
Stellen übermitteln den Statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des
Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 12 sowie zur Größe der Rebflächen,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch
das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
(10) Das nach Absatz 5, 6, 8 oder 9 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation
sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für
Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens
zu löschen, wenn sie sieben Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken
verwendet worden sind.“
19. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a
und Nummer 21“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 24“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Statistische
Bundesamt darf die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen
Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung der Preisstatistik
für land- und forstwirtschaftliche Güter nach § 2 Nummer 1 des
Preisstatistikgesetzes verwenden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gemeinde“ durch die Angabe „Gemarkung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „3 bis 5“
ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ jeweils die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L 2024/90374, 25.6.2024), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1143 (ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1; L 90374 vom 25.6.2024, S. 1) geändert worden ist.
2. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu
Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
(„Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48
vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 2023/90182, 15.12.2023),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert
worden ist.
3. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S.59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,
S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert worden ist.
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das
Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates
über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der
Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L 2024/2914, 26.11.2024.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem 1989 geschaffenen und zuletzt 2022 in größerem Umfang geänderten
Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für dieses
Gebiet der Bundesstatistik. Im Vordergrund der letzten Novellen aus den Jahren 2011,
2014, 2018 und 2022 stand die Umsetzung neuer Vorgaben aus dem Unionsrecht. Auch
der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung an Vorschriften des
Unionsrechts, insbesondere an die
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200
vom 7.8.2018, S. 1, L 265 vom 24.10.2018, S. 23),
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November
2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des
Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu
landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und
ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024) sowie die
Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG)
Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (im
Folgenden: SAIO-Verordnung).
Wie in früheren Novellen des Agrarstatistikgesetzes werden auch Änderungen zur Deckung
nationalen Datenbedarfs vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Einführung der
Geokoordinate in § 47.
Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG)
erfolgen notwendige redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch das
Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Schwerpunkt des Änderungsgesetzes ist die Anpassung der Inhalte der
Agrarstrukturerhebung (ASE) an die geänderten EU-Vorgaben; dazu wird insbesondere die Erhebung von
Merkmalen zu
Weide- und Stallhaltungsverfahren,
Wirtschaftsdünger und
Rebanlagen
angeordnet. Im Vergleich zur Agrarstrukturerhebung 2023 entfallen die Merkmale zur
Bewässerung (bis auf zwei Merkmale), zur Bodenbearbeitung und zur Ausstattung mit
Maschinen und Einrichtungen.
Weitere wesentliche Inhalte sind die
Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur
Erfassung der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung auf eine
umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten,
Erweiterung der an die Datenbank des Herkunftssicherungs- und
Informationssystems für Tiere (im Folgenden „HIT-Datenbank“) für Rinder zu meldenden Merkmale
um die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Haltung sowie den
Nutzungszweck,
Erfassung der Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und
Qualitätsermittlung,
Anpassung der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, sodass die Waldfläche
nicht mehr als Erhebungsmerkmal, sondern als Hilfsmerkmal gilt,
Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters für freiwillige
Erhebungen nach § 7 BStatG, sowie zur Verbesserung der Stichprobenqualität und
Berichtskreispflege,
Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen
sowie die
Möglichkeit, Informationen des Betriebsregisters für die Preisstatistik zu nutzen.
Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
III. Alternativen
Keine.
Die Anordnung der Erhebung zusätzlicher Merkmale im Rahmen der amtlichen Statistik
erfordert eine gesetzliche Grundlage. Diese wird durch die Anpassung des
Agrarstatistikgesetzes geschaffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik
für Bundeszwecke).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des AgrarOLkG ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden
Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da
das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den Agrar-
und Forstsektor unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und
daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten.
Insbesondere durch die Erhebung von Daten über den ökologischen Landbau trägt das
Gesetzesvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Ökologischer Landbau (Indikator
2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Ferner wird dem Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c.
„Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie
sozial und umweltverträglich sein“ durch das Gesetzesvorhaben Rechnung getragen.
Durch die Ergänzung von § 27 Absatz 1 um Erhebungen zum Weide- und
Stallhaltungsverfahren, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie zu Rebanlagen werden
wichtige Daten über die nachhaltige Entwicklung des Sektors erhoben. Weiterhin
berücksichtigt das Gesetzesvorhaben das Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 6 „Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“, vor allem den
Unterpunkt c. „Gleichzeitig sollen Innovationsfreudigkeit und -reichweite gestärkt werden.“
Denn durch die Einführung der Geokoordinate als Erhebungsmerkmal bei der Besonderen
Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 47 Absatz 2 wird die Weiterentwicklung der
Ernteberichterstattung unter Nutzung von Satellitenbildern unterstützt. Satellitenbilder können
auch in Bezug auf Veränderungen durch den Klimawandel wichtige Informationen liefern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für den Bund:
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i.H.v.
49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im
Einzelplan 06 Kap. 0614 finanziert.
Haushaltsausgaben für die Länder:
Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i.H.v. 328 907 Euro für 4,8
MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für 0,2
MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i.H.v. 620 699 Euro für 9,6
MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i.H.v. 509 701 Euro für
7,84 MAK mittlerer Dienst, 300 720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166 Euro
für 0,3 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i.H.v.
514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 66 860 Euro und ein
einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 24 100 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand bzw. die Bürokratiekosten
um 804 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Durch die Umstellung
der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe auf
Verwaltungsdatennutzung werden landwirtschaftliche Betriebe jährlich deutlich entlastet. Hierdurch werden
steigende Bürokratiekosten der Agrarstrukturerhebung und der Meldung an das HIT-Register
kompensiert.
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000 Euro
an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und
180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die
Länder (inkl. Kommunen). Hauptsächlich entstehen die Aufwände durch die Umstellung der
Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe auf Verwaltungsdaten und die
Anpassung des Merkmalskatalogs der Agrarstrukturerhebung.
4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1a
Artikel 1 Nr. 3
bis 6; §§ 6 bis
8 AgrStatG;
Bodennutzungshaupterhebung (a*);
id-ip:
200610311501
0716, EVAS
41271
Ja
56.000
landwirtschaftl.
Betriebe
-20,5 Euro
= (-30 / 60 *
40,90
Euro/h
(WZ: A01)
0 Euro)
-1.145
2.1b
Artikel 1 Nr. 3
bis 6; §§ 6 bis
8 AgrStatG;
Erhebung der
Bodennutzung
Ja
1.200
landwirtschaftl.
Betriebe
21,1 Euro
= (31 / 60 *
40,90
Euro/h
(WZ: A01)
0 Euro)
Drucksache 358/25 - 12 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
landwirtschaftlicher Betriebe
(a*); id-ip:
200610311501
0716, EVAS
41271
2.2
Artikel 1 Nr. 7;
§§ 18 bis 20a
AgrStatG
i.V.m. Artikel
108 Abs. 1 und
Abs. 3 d VO
(EU)
2016/429;
Jährliche
Meldung an das
HI-Tier-
Register zu
Betriebsmerkmalen der
Rinderhaltung
(b*); id-ip: n.v.
Ja
124.192
landwirtschaftl.
Betriebe
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,90
Euro/h
(WZ: A01)
0 Euro)
2.3
Artikel 1 Nr. 8
bis 11; §§ 25
bis 28 Agr-
StatG;
Agrarstrukturerhebung -
landwirtschaftliche
Betriebe (c*);
id-ip:
201004081605
4307, EVAS
41121
Ja
16.000
landwirtschaftl.
Betriebe
9,0 Euro
= (12 / 60 *
44,90
Euro/h
(WZ: A01)
0 Euro)
2.4
Artikel 1 Nr.
12; § 47 Agr-
StatG;
Besondere Ernte-
und
Qualitätsermittlung (d*);
id-ip:
200610311504
201, EVAS
41246
Ja
7.700
landwirtschaftl.
Betriebe
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,90
Euro/h
(WZ: A01))
2.5
Artikel 1 Nr.
13, Nr. 14 c,
Nr. 15 b; §§ 79
- 81 AgrStatG
in Verbindung
mit § 92 Nr. 11
neu und § 93
Abs. 3 neue
Ja
5.278
forstwirtschaft.
Betriebe
-1,5 Euro
= (-2 / 60 *
44,30
Euro/h
(WZ: A01))
Drucksache 358/25- 13 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Nr. 4;
Holzeinschlagsstatistik (Erhebung
in forstlichen
Erzeugerbetrieben) (e*);
id-ip:
200610311504
201, EVAS
41246
Summe (in
Tsd. Euro)
0
davon aus
Informationspflichten (IP)
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1 Nr.
3 bis 6; §§
6 bis 8 Agr-
StatG;
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher
Betriebe (a*)
Bund 1 StBA
2.704 Euro
= (2.400 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
3 1 StBA
94.640,0
Euro
= (84.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
3.2
Artikel 1 Nr.
7; §§ 18 bis
20a Agr-
StatG;
Repräsenta-
Bund 1 StBA
1.622,4
Euro
= (1.440 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
2 1 StBA
10.816
Euro
= (9.600 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
Drucksache 358/25 - 14 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
tive
Viehbestandserhebung -
Rinderbestände (b*)
3.3
Artikel 1 Nr.
8 bis 11; §§
25 bis 28
AgrStatG;
Agrarstrukturerhebung -
landwirtschaftliche
Betriebe
(c*)
Bund 0 1 StBA
259.898,9
Euro
= (247.680
/ 60 * 62,96
Euro/h
(17% gD;
83% hD))
3.4
Artikel 1 Nr.
12; § 47
AgrStatG;
Besondere
Ernte- und
Qualitätsermittlung
(d*)
Bund 0 1 StBA
270,4 Euro
= (240 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
0,3
3.5
Artikel 1 Nr.
17; § 97
AgrStatG;
Betriebsregister
Bund 0 1 StBA
3.232 Euro
= (4.800 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD))
3.6
Artikel 1 Nr.
3 bis 6; §§
6 bis 8 Agr-
StatG;
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher
Betriebe (a*)
Land 1 StLÄ
-442.710,8
Euro
= (-770.976
/ 60 * 29,25
Euro/h
(96% mD;
2% gD; 2%
hD) -
66.859,95
Euro)
3.7
Artikel 1 Nr.
7; §§ 18 bis
20a Agr-
StatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung -
Rinderbestände (b*)
Land 1 StLÄ
33.484,6
Euro
= (1.920 /
60 * 30,50
Euro/h
(100% mD)
+32.508,6
Euro)
Drucksache 358/25- 15 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
Artikel 1 Nr.
8 bis 11; §§
25 bis 28
AgrStatG;
Agrarstrukturerhebung -
landwirtschaftliche
Betriebe
(c*)
Land 1 StLÄ
4.838,4
Euro
= (6.720 /
60 * 43,20
Euro/h
(100% gD))
5 1 StLÄ
970.912,3
Euro
=
(1.008.000
/ 60 * 36,04
Euro/h
(63% mD;
34% gD;
3% hD)
+365.440,3
Euro)
3.9
Artikel 1 Nr.
12; § 47
AgrStatG;
Besondere
Ernte- und
Qualitätsermittlung
(d*)
Land 1 StLÄ
2.155,5
Euro
= (3.840 /
60 * 33,68
Euro/h
(75% mD;
25% gD))
2 1 StLÄ
20.008
Euro
= (39.360 /
60 * 30,50
Euro/h
(100%
mD))
3.10
Artikel 1 Nr.
17; § 97
AgrStatG;
Betriebsregister
Land 1 StLÄ
258.190,6
Euro
= (457.920
/ 60 * 33,83
Euro/h
(74% mD;
26% gD;
0% hD))
258 1 StLÄ
188.401,5
Euro
= (88.320 /
60 * 32,29
Euro/h
(86% mD;
14% gD)
+140.870,6
Euro)
3.11 Artikel 1 Nr.
13, Nr. 14
c, Nr. 15 b;
§§ 79 - 81
AgrStatG in
Verbindung mit §
92 Nr. 11
neu und §
93 Abs. 3
neue Nr. 4;
Erhebung
in
forstlichen
Erzeugerbetrieben
(e*); id-ip:
202310311
504206,
EVAS
41261
Land 1.668
kommunale
Waldbewirtschafter sowie
Forstverwaltungsstellen
-1,4 Euro
= (-2 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
Summe (in
Tsd. Euro)
1.582
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon auf
Bundesebene
369
davon auf
Landes-
ebene
(inklusive
Kommunen)
1.213
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe; §§ 6 bis 8 AgrStatG; (OnDEA-ID 2006103115010716, EVAS-Nr. 41271)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Lfd.
Nr.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
2.1a -56 000 30 40,90 0 -1145,2 0
2.1b 1 200 31 40,90 0 25,4 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1119,8
Aus der bisherigen Primärstatistik „Bodennutzungshaupterhebung“ auf Grundlage der
Befragung von Stichprobenbetrieben wird mit der Gesetzesänderung die sekundärstatistische
„Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“, die für die Grundgesamtheit
aller Betriebe innerhalb der weiterhin bestehenden Erfassungsgrenzen Angaben aus
verschiedenen Datenquellen (Verwaltungsdaten (InVeKoS), andere Erhebungen, Register)
heranzieht. In der Bodennutzungshaupterhebung wurden bis zu 80 000 Betriebe zur
Erhebung befragt. Da die Bodennutzungshaupterhebung jedoch alle zehn Jahre über die
Landwirtschaftszählung und in diesem Zeitraum noch weitere zweimal über die
Agrarstrukturerhebung erhoben wurde, wird die Anzahl der Auskunftspflichtigen mit 7/10 multipliziert,
woraufhin die jährliche Fallzahl bei 56 000 Betrieben lag. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug
dabei 30 Minuten. Sachkosten fielen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV
erhoben wurde.
Betriebe, die weder in den InVeKoS-Datenbanken enthalten sind, weil sie keine
Prämienanträge stellen, und für die auch aus den Daten der Agrarstrukturerhebung keine Angaben
entnommen werden können, weil sie dort in der Stichprobe nicht enthalten sind, sollen
zusätzlich zu den eigentlichen Stichprobeneinheiten der Agrarstrukturerhebung primär zur
Bodennutzung befragt werden. Maximal etwa 12 000 Betriebe werden so zukünftig
voraussichtlich einmal in zehn Jahren primär befragt. Für die separate jährliche Ermittlung der
Nutzung der Flächen nach ökologischer Wirtschaftsweise fällt zusätzlicher Zeitaufwand von
einer Minute an, weshalb der Zeitaufwand für die Meldung bei 31 Minuten pro Fall liegen
dürfte.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen,
hohes Qualifikationsniveau) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die
Verwaltungsdatennutzung für die Wirtschaft um rund 1 120 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
((30 * 40,90 / 60) * - 56 000 / 1 000) + ((31 * 40,90 / 60) * (12 000*0,1) / 1 000) = -1 119,842
Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Jährliche Meldung an das HI-Tier-Register zu
Betriebsmerkmalen der Rinderhaltung; §§ 18 bis 20a AgrStatG i.V.m. Artikel 108 Abs. 1
und Abs. 3 d VO (EU) 2016/429
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
124 192 2 40,90 0 169 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 169
Damit das neue Merkmal zu ökologischer bzw. konventioneller Haltungsform von Rindern
für die „Repräsentative Viehbestandserhebung – Rinderbestände“ aus der „HI-Tier“-
Datenbank abgerufen werden kann, muss es zuvor von den Betrieben mit Rinderhaltung dort
angegeben werden. Hierfür sollen die Betriebe einmal im Jahr über das Online-Portal
https://www.hi-tier.de/ die Wirtschaftsweise und den Nutzungszweck angeben bzw.
aktualisieren. Laut Auskunft des Fachbereichs im StBA gibt es in Deutschland 124 192
Rinderhaltungen (Stichtag 03.11.2024). Da die zu meldenden Informationen dem Betrieb bekannt
sind, dürfte der Zeitaufwand pro Meldung nicht über zwei Minuten betragen. Sachkosten
fallen bei der Online-Meldung nicht an.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen,
hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des
neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 169 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
(2 * 40,90 / 60) * 124 192 / 1 000 = 169,315
Lfd. Nr. 2.3 (Informationspflicht): Agrarstrukturerhebung - landwirtschaftliche
Betriebe; §§ 25 bis 28 AgrStatG, (OnDEA-ID 2010040816054307, EVAS-Nr. 41121)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl
Zeitaufwand pro
Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
16 000 12 44,90 0 144 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 144
Bei der Agrarstrukturerhebung 2023 gaben die Betriebe über eine freiwillige Online-
Befragung zur Datenaktualisierung des Belastungsbarometers im Median eine Bearbeitungszeit
von 90 Minuten für die Meldung zur Erhebung an. Der Merkmalskatalog umfasste bei der
letzten Erhebung 341 primäre Merkmale. Durch die gesetzliche Änderung des
Merkmalskatalogs werden bei der Agrarstrukturerhebung 2026 387 Merkmale enthalten sein. Obwohl
man nicht davon ausgehen kann, dass jedes Merkmal den gleichen Aufwand verursacht
und nicht alle Auskunftspflichtigen durch eine vorgegebene fachspezifische Filterführung
den gleichen Merkmalskatalog befüllen müssen, wird die Annahme getroffen, dass durch
die Änderung etwa 12 Minuten länger für die Erledigung der statistischen Pflicht benötigt
wird.
Bei einem Lohnsatz von 44,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, durchschnittliche
Unternehmensgrößenklasse, hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft um rund 144 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
(12 * 44,90 / 60) * 16 000 / 1 000 = 143,680
Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung; § 47
AgrStatG, (OnDEA-ID 200610311504201, EVAS-Nr. 41246)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
7 700 2 40,90 0 10 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 10
Die jährlich stattfindende Primärerhebung „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ soll
dahingehend ergänzt werden, dass als zusätzliches Erhebungsmerkmal die
Geokoordinaten der in die Meldung einbezogenen Felder angegeben werden. Dies dient zur
Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von Satellitendaten. Der
Zeitaufwand für die Ermittlung der Geo-Position dürfte relativ gering ausfallen, da diese sich
mithilfe eines Smartphones einfach direkt vor Ort ermitteln lässt. Die ermittelte Angabe
muss dann nur noch in den Erhebungsbogen übernommen werden.
Der Fachbereich im StBA rechnet damit, dass in 2025 etwa 7 700 Meldungen jährlich zu
dieser Primärerhebung erfolgen. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug bisher 46 Minuten,
der Sachaufwand 0,86 Euro über alle Untergruppen (Volldrusch, Probeschnitt und
Proberodung). Zukünftig wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von zwei Minuten für die Angabe der
Geokoordinaten angenommen. Die Sachkosten ändern sich nicht.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen,
hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des
neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 10 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (2 * 40,90 / 60) * 7 700 / 1 000 = 10,498
Lfd. Nr 2.5: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§
79 bis 81 i. V. m. §§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 200610311504206, EVAS-Nr.
41261)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
5 278 -2 44,30 0 -8 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -8
Bei der „Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben)“ wird das
Erhebungsmerkmal „Größe der Waldfläche“ vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen
Hilfsmerkmal und unterliegt damit keiner Auskunftspflicht mehr im Sinne des Erfüllungsaufwandes.
Das Merkmal ist zwar nach wie vor im Fragebogen enthalten, da jedoch keine
Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird auch kein Erfüllungsaufwand verursacht.
Zuletzt wurden 5 278 forstwirtschaftliche Betriebe jährlich zu dieser Primärerhebung
befragt. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 32 Minuten. Der im StBA für die Statistik
zuständige Fachbereich geht von einer Zeitersparnis von zwei Minuten aus, da das
Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht mehr verpflichtend ist. Sachkosten fallen nicht an, da die
Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird.
Bei einem Lohnsatz von 44,30 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
WZ A02 (Forstwirtschaft), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) sinkt der
jährliche Erfüllungsaufwand durch die Umwandlung vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen
Merkmal um rund 8 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 44,30 / 60) * 5 278 / 1 000 = - 7,794
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
a) Statistisches Bundesamt
Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.1 bis 3.5) werden die Lohnsätze aus der standardisierten
Lohnkostentabelle des Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der
Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz auf Bundesebene für den gehobenen Dienst
liegt bei 40,40 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den höheren Dienst liegt bei 67,60 Euro
pro Stunde. Die Arbeitstage werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten
umgerechnet. Hierbei gilt: Anzahl der Arbeitstage * 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde =
Anzahl der Minuten.
Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich beim Statistischen
Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 369 000 Euro (0,34 MAK (623,5
Arbeitstage) im höheren Dienst und 0,5 MAK (98 Arbeitstage) im gehobenen Dienst).
Außerdem entsteht jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 4 000 Euro (0,04 MAK (8
Arbeitstage) im höheren Dienst).
b) Statistische Landesämter (StLÄ)
Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.8 bis 3.10) werden die Lohnsätze aus der standardisierten
Lohnkostentabelle des Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der
Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz auf Landesebene für den mittleren Dienst
liegt bei 30,50 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den gehobenen Dienst bei 43,20 Euro pro
Stunde und der Lohnsatz für den höheren Dienst bei 69,30 Euro pro Stunde. Die
Arbeitstage werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten umgerechnet. Hierbei
gilt: Anzahl der Arbeitstage * 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde = Anzahl der Minuten.
Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich bei den
Statistischen Landesämtern ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 1 213 000 Euro. Dieser
setzt sich zusammen aus rund 674 000 Euro Personalkosten (0,34 MAK (68 Arbeitstage)
im höheren Dienst, 3,67 MAK (734 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 7,84 MAK (1568
Arbeitstage) im mittleren Dienst) und rund 539 000 Euro Sachkosten. Die einmaligen
Sachkosten setzen sich zusammen aus rund 515 000 Euro IT-Kosten für Neuentwicklung von
Verbundverfahren und Anpassung bestehender Verbundverfahren und rund 24 000 Euro
weiteren Sachkosten für Fortbildungen, Erhebungspapiere und Porto.
Außerdem entsteht jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 178 000 Euro. Dieser setzt
sich aus personellem Mehr- (0,22 MAK (44 Arbeitstage) im höheren Dienst, 2,1 MAK (420
Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 4,82 MAK (964 Arbeitstage) im mittleren Dienst) und
Minderaufwand (0,001 MAK (0,2 Arbeitstage) im höheren Dienst, 0,64 MAK (128
Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 9,64 MAK (1928 Arbeitstage) im mittleren Dienst) sowie
aus 67 000 Euro Minderaufwand für Sachkosten, speziell Erhebungspapiere und Porto
zusammen.
c) Sonstige Verwaltungen
Lfd. Nr 3.11: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§
79 bis 81 i. V. m. §§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 202310311504206, EVAS-Nr.
41261)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder/ Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 668 -2 42,20 0 -2 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2
Bei der „Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben“ wird das Erhebungsmerkmal „Größe
der Waldfläche“ vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Hilfsmerkmal und unterliegt damit
keiner Auskunftspflicht mehr im Sinne des Erfüllungsaufwandes. Das Merkmal ist zwar nach
wie vor im Fragebogen enthalten, da jedoch keine Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird
auch kein Erfüllungsaufwand verursacht.
Zuletzt wurden 1 668 kommunale Waldbewirtschafter sowie Forstverwaltungsstellen
jährlich zu dieser Primärerhebung befragt. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 32
Minuten. Der im StBA für die Statistik zuständige Fachbereich geht von einer Zeitersparnis
von zwei Minuten aus, da das Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht mehr verpflichtend ist.
Sachkosten fallen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird.
Bei einem Lohnsatz von 42,20 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für
die Verwaltungsebene Kommune, gehobener Dienst) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand
durch die Umwandlung vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Merkmal für die Verwaltung um
rund 2 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 42,20 / 60) * 1 668 / 1 000 = - 2,346
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird,
wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant.
Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz nicht tangiert.
VII. Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 wird der Umfang der an Eurostat zu übermittelnden
Daten ausgeweitet. Dies gilt insbesondere für Daten zur Landwirtschaft mit ökologischer
Wirtschaftsweise. Da der Begriff „ökologische Wirtschaftsweise“ an mehreren Stellen
verwendet wird, empfiehlt sich eine gesetzliche Definition des Begriffs.
Zu Buchstabe b
Durch die Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung ist eine Umbenennung der
entsprechenden Überschrift in der Inhaltsübersicht notwendig.
Zu Buchstabe c
Durch die Einfügung von § 8a ist eine Einfügung der entsprechenden Überschrift in der
Inhaltsübersicht notwendig.
Zu Nummer 2
Um den Begriff „ökologische Wirtschaftsweise“ zu bestimmen, wird auf die Verordnung (EU)
2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung zurückgegriffen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Umbenennung der bisherigen Bodennutzungshaupterhebung in
„Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ in allen Vorschriften, in denen
der Begriff noch nicht geändert wurde.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer
Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese
Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese
Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer
Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe Teil der Agrarstrukturerhebung ist, wenn keine sekundärstatistische
Erhebung nach dem neuen § 8a möglich ist.
Zu Nummer 5
Der Neukonzeption der Bodennutzungshaupterhebung soll auch mit einer Umbenennung
der Erhebung Ausdruck verliehen werden.
Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch
bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. In Deutschland werden diese Daten bisher nur
im Rahmen der Agrarstrukturerhebung bzw. der Landwirtschaftszählung, also alle drei bis
vier Jahre, separat erhoben. Deshalb soll § 8 Absatz 1 um das Erhebungsmerkmal der
ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten
zu ökologisch bewirtschafteten Flächen jährlich erhoben werden und somit den EU-
rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer
Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese
Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese
Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer
Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden. Deshalb werden die
Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbaus aus dem § 8 Absatz 1 gestrichen.
Zu Nummer 6
Die Bodennutzungshaupterhebung wurde bisher als Stichprobe von maximal 80 000
Erhebungseinheiten durchgeführt. Da die Erhebungsmerkmale zunehmend aus
Verwaltungsdaten vorliegen, soll die Erhebung auf die sekundärstatistische Nutzung von
Verwaltungsdaten und weiterer Datenquellen umgestellt werden. Dadurch kann die Befragung der
landwirtschaftlichen Betriebe reduziert werden. Dies wiederum erlaubt es, die Erhebung nicht
mehr als Stichprobe, sondern als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchzuführen, was
zu einer deutlich verbesserten Datenqualität bei gleichzeitiger Reduzierung des
Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft führt.
Eine wichtige Quelle für Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe und
deren Wirtschaftsweise ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), in
dem die landwirtschaftlichen Flächen und ihre Nutzung erfasst sind. Die für die Führung der
InVeKos-Datenbanken zuständigen Stellen sowie weitere Verwaltungsbehörden oder die
von diesen beauftragten Stellen sind nach § 93 Absatz 5 Agrarstatistikgesetz
auskunftspflichtig. Auch für die Übermittlung der Angaben zu Lage und Geometrie der in den InVe-
KoS-Datenbanken erfassten Flächen ist in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung
des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10.
August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) - GAPInVeKoSG), das in § 16 die
Übermittlung von InVeKoS-Daten für die Agrarstatistik sowie für die Schaffung einer
Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278),
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden
ist, regelt, die rechtliche Voraussetzung gegeben.
Mit § 8a soll – ähnlich wie in § 20a im Fall der Rinder und der HIT-Datenbank – die
Möglichkeit geschaffen werden, die Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
über die Nutzung von Verwaltungsdaten zu gewinnen, solange diese den
Qualitätsansprüchen für die Erstellung der Statistik entsprechen und die erforderlichen Erhebungsinhalte
abdecken. In diesem Fall soll die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe als
Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt werden, was mit einer deutlich verbesserten
Datenqualität gegenüber der bisherigen Stichprobenerhebung bei gleichzeitiger Entlastung
der Wirtschaft verbunden ist. Insoweit Betriebe keine Prämienanträge stellen und Daten zu
der Bodennutzung dieser Betriebe daher in den InVeKoS-Datenbanken nicht enthalten
sind, kann – soweit verfügbar – auf Angaben aus anderen agrarstatistischen Erhebungen
zurückgegriffen werden. Insbesondere sollen aus der Agrarstrukturerhebung verfügbare
Daten herangezogen werden. Um vollständige Angaben über die Bodennutzung zu
erhalten, soll für Betriebe, die weder in InVeKoS, noch in der Stichprobe der
Agrarstrukturerhebung enthalten sind, geprüft werden, ob diese einmal im Jahrzehnt zu ihrer Bodennutzung
befragt werden müssen.
§ 8a Absatz 2 Nummer. 2 schließt die Stadtstaaten von der Erhebung aus. Diese regionale
Abdeckung ist analog zu § 7 Absatz 2 konzipiert. Auf die Stadtstaaten entfällt nur ein sehr
geringer Anteil von deutlich unter einem Prozent an der landwirtschaftlichen Fläche in
Deutschland. Die Bodennutzung in den Stadtstaaten im Rahmen des § 8a im Unterschied
zu § 7 in allen Jahren zu erheben würde einen Aufwuchs an Aufwand erzeugen, dem nur
ein sehr begrenzter Mehrwert gegenüberstehen würde, da in Hinblick auf die dabei
zusätzlich einbezogenen geringen Anteile an der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland die
verfügbaren Angaben aus mehrjährigen Erhebungen ausreichend sind. Weiterhin könnten
Daten aufgrund der Geheimhaltungspflicht in Kombination mit der geringen Anzahl von
Betrieben oft nicht veröffentlicht werden.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
In 2016 wurde im Bundesstatistikgesetz, das die grundlegenden Aspekte der
Bundesstatistik regelt, der § 5a aufgenommen, welcher den Begriff Verwaltungsdaten voraussetzt.
Daher wird auf eine Definition im Agrarstatistikgesetz verzichtet und diese aus dem § 20a
Absatz 1 entfernt.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung (EU) 2022/2379 verpflichtet die Mitgliedstaten, die ökologischen
Viehbestände bei Rindern jährlich an Eurostat zu melden. Bei der Viehbestandserhebung von
Rindern findet keine Primärerhebung statt, vielmehr werden die Verwaltungsdaten der HIT-
Datenbank genutzt. Um den Aufwand bei dieser neuen Lieferverpflichtung so gering wie
möglich zu halten, soll die Information über die Wirtschaftsweise der Haltung in die HIT-
Datenbank integriert werden. Die Erfassung des Nutzungszweckes (z.B. Milchkuh-Haltung)
ist nach EU-Recht ebenfalls verpflichtend. Daher soll der Nutzungszweck ebenfalls
verpflichtend über die HIT-Datenbank angegeben und aktualisiert werden.
Zu Nummer 8
Die Aktualisierung der Jahreszahl von 2023 auf 2026 ist notwendig, damit die
Agrarstrukturerhebung im Jahr 2026 durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer
Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Im Sinne der Rechtsklarheit
sollen diese Erhebungsmerkmale demnach in §§ 27 und 28, welche die
Erhebungsmerkmale einer Agrarstrukturerhebung und deren Bezugszeiten festlegen, geregelt werden.
Außerdem wird die Erhebung des Alters und der Düngung von Dauer- und
Wechselgrünland gemäß der Verordnung (EU) 2023/1538 angeordnet.
Zu Doppelbuchstabe bb
Um die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2941 zu erfüllen, werden
die Nummern 8 bis 11 eingeführt. Die genannte Durchführungsverordnung erfordert bei der
Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 die Angabe der Zahl der Haltungsplätze,
differenziert nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Schweine, Rinder
und Legehennen. Weiterhin muss bei der Agrarstrukturerhebung 2026 auch die Erfassung
zu Wirtschaftsdüngern, insbesondere Lagerung und ausgebrachten Menge, erfolgen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die 2023 erhobenen Module zur Bewässerung, zu Bodenbewirtschaftungspraktiken und
zu Maschinen und Einrichtungen entfallen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch das Einfügen der Nummer 8 bis 11 sowie des Wegfalls der Nummern 21 bis 23 wird
eine Aktualisierung der Zählung notwendig.
Zu Doppelbuchstabe ee
Die Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 richtet sich nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, weshalb die Angabe der Verordnung, sowie die Jahreszahl in
Nummer 18 aktualisiert werden muss.
Zu Doppelbuchstabe ff
Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe gg
Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe hh
In Nummer 24 werden Bewässerungsdaten abgefragt. Bei der Agrarstrukturerhebung 2026
entfällt das Bewässerungsmodul. Um die Erfordernisse der Verordnung (EU) 2024/2914 zu
erfüllen, wird in Nummer 24 Buchstabe a die Erfassung der bewässerbaren Fläche im
Freiland angeordnet. Die Abfrage wird ergänzt um die in Nummer 24 Buchstabe b abgefragte
tatsächlich bewässerte Fläche.
Zu Doppelbuchstabe ii
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 verlangt die Erfassung des Pflanzjahres
und die Anzahl der angebauten Sorten in Weinbaubetrieben. Die Einführung der Nummer
25 kommt diesem Erfordernis nach.
Zu Nummer 10
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28
Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.
Die Jahreszahl des Erhebungszeitraumes in § 28 Absatz 1 Nummer 2 muss auf 2025
aktualisiert werden.
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28
Absatz 1 Nummer 3 erforderlich. Außerdem wird die Jahreszahl aktualisiert.
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28
Absatz 1 Nummer 4 erforderlich.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 5
erforderlich. Außerdem muss die Jahreszahl für die aktuelle Agrarstrukturerhebung
aktualisiert werden.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 6
erforderlich.
Die Änderung des § 27 und der Wegfall einiger Erhebungsmerkmale macht eine Änderung
des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 7 erforderlich.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 9
erforderlich. Außerdem muss die Jahreszahl für den aktuellen Berichtszeitraum angepasst
werden.
Die Ergänzung von § 28 Absatz 1 um die Nummer 10 beruht auf der Erweiterung von § 27
Absatz 2 Nummer 6.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 2 erforderlich.
Außerdem muss die Jahreszahl von 2023 auf 2026 zur Durchführung der
Agrarstrukturerhebung 2026 angepasst werden.
Zu Nummer 11
Zur Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von
Satellitendaten, werden die Geokoordinaten der in den Besonderen Ernte- und
Qualitätsermittlung einbezogenen Feldern benötigt. Dies soll in § 47 Absatz 2 als Erhebungsmerkmal
hinzugefügt werden.
Zu Nummer 12
Bisher zählt die Waldfläche zu den Erhebungsmerkmalen bei der Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben. Die verpflichtende Erhebung der Waldfläche hat allerdings bei einigen
Forstverwaltungen zu Schwierigkeiten geführt. Die Größe der Waldfläche ist aber ein
wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen und für die Qualitätssicherung
der Stichprobenauswahl, d. h. der Bildung von Größenklassen, bei der Primärerhebung im
Privat- und Körperschaftswald. Sie dient damit der technischen Durchführung der
Erhebung. Deshalb soll die Waldfläche als Erhebungsmerkmal in § 81 Absatz 1 gestrichen und
künftig als Hilfsmerkmal geführt werden.
Zu Nummer 13
Ein Großteil der Waldflächen befindet sich im Eigentum von Privatpersonen (Privatwald).
Diese Einheiten verfügen häufig nicht über Wirtschaftsgebäude oder einen "Betriebssitz"
im eigentlichen Sinne, da sie keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Bei
Privatwaldeigentümern ohne land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wird der Betriebssitz dort
verortet, wo die größte Waldfläche der Person liegt. Dieses Vorgehen ist angelehnt an die
Datenhaltung der zuständigen Berufsgenossenschaft (SVLFG = Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), welche als Grundlage für die Registerpflege und
Identifizierung der relevanten Erhebungseinheiten dient. Für eine rechtssichere
Heranziehung dieser Einheiten ohne Betriebssitz im Rahmen der amtlichen Holzeinschlagsstatistik
ist eine Ergänzung des § 91 Absatz 4a erforderlich.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. Die Aufnahme der Agrarstrukturerhebung in
Nummer 6 erfolgt, da dieses Merkmal bisher immer in der Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe, welche Teil der Agrarstrukturerhebung war, abgefragt wurde.
Nach der Neukonzeption ist die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
nicht immer Teil der Agrarstrukturerhebung, weshalb diese hier aufgenommen werden
muss, um die bisherige Vorgehensweise zu sichern.
Zu Buchstabe b
Die Streichung der Baumobstflächen in Nummer 8 ergibt sich daraus, dass dieses Merkmal
in der Praxis nie abgefragt wurde.
Zu Buchstabe c
Ersetzung des Punktes am Satzende von Nummer 10 durch ein Komma, um eine weitere
Nummer anfügen zu können.
Wie oben unter Nummer 12 beschrieben, soll die Waldfläche als Erhebungsmerkmal
gestrichen und künftig als Hilfsmerkmal geführt werden. Dazu wird § 92 in einer neuen
Nummer 11 um die Größe der Waldfläche aus der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
ergänzt.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund fehlender Nutzung dieser Ermächtigung wird auf eine Aktualisierung für die
Agrarstrukturerhebung 2026 verzichtet und der Passus gestrichen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Von den ehemals drei Europäischen Gemeinschaften (Montanunion [EGKS], Europäische
Gemeinschaft [EG] und Euratom [EAG]) lebt nur noch die EAG fort. Nach Artikel 1 Absatz
3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die EU die Rechtsnachfolgerin
der EG, sodass letztere nicht mehr genannt werden muss bzw. darf. Deswegen wird der
Begriff der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.
Zu Buchstabe c
Für das neue Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche wird in § 93 mit der neuen Nummer 4
festgelegt, dass das Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche ohne Auskunftspflicht erhoben
wird.
Zu Nummer 16
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Nummer 17
Da in der Baumobstanbauerhebung das Fortschreibeverfahren nicht zur Anwendung
kommt kann in § 96 Satz 1 der betreffende Passus zur Baumobstanbauerhebung entfallen.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Bisher darf das Betriebsregister gemäß § 97 nicht für eine freiwillige Erhebung gemäß § 7
Bundesstatistikgesetz herangezogen werden, was den Verwaltungsaufwand –
insbesondere für die Ermittlung des Berichtskreises über alternative Quellen – unnötig erhöht.
Deshalb soll § 97 Absatz 1 Satz 3 um die Erhebung für besondere Zwecke nach § 7
Bundesstatistikgesetz ergänzt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Ermöglichung der Aufnahme der Größe der Waldfläche aus der
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben in das Betriebsregister zur Verbesserung der
Stichprobenqualität und Berichtskreispflege.
Zu Buchstabe c
Formulierungsänderung bei den Löschfristen in Absatz 4 Satz 2, um durch den verstärkten
Ausbau der Verwaltungsdatennutzung und den damit einhergehenden Verzicht auf
Primärbefragungen zu vermeiden, dass durch den Wortlaut „Heranziehung zu einer Erhebung“
aktive Erhebungseinheiten aus dem Register gelöscht werden müssen.
Zu Buchstabe d
Durch die Hinzufügung der Nummer 12 in § 97 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird zukünftig
auch die Art der Bewirtschaftung aus den InVeKoS-Daten ins Betriebsregister
aufgenommen.
Zu Buchstabe e
Zur Pflege des Betriebsregisters sollen den Statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen
bestimmte Merkmale aus der Weinbaukartei übermittelt werden können. Dazu gehören die
Kennzeichen zur Identifikation des Betriebes, d. h. die Kennnummer, die eine eindeutige
Zuordnung und Identifikation des Betriebes erlaubt.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhebung zu den Arbeitsverdiensten nutzt für die Stichprobenziehung das URS
(Unternehmensregister-System), weshalb eine Regelung an dieser Stelle überflüssig ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung der Verweise zu § 27 ergibt sich notwendig aus der Umstrukturierung des §
27.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Nutzung von Informationen aus dem Betriebsregister ist für das Statistische Bundesamt
notwendig zur Erstellung von Preisstatistiken nach der Verordnung (EU) 2022/2379. Durch
die Nutzung des Betriebsregisters sollen sowohl die Belastung der landwirtschaftlichen
Betriebe als auch der Erfüllungsaufwand minimiert werden, da die darin enthaltenen
Informationen aufwändige Vorbefragungen ersetzen bzw. minimieren können.
Zu Buchstabe b
Mit den erweiterten Auswertungsmöglichkeiten, die sich seit dem Berichtsjahr 2023 aus
dem neuen Datenlieferungsverfahren für die Flächenstatistik ergeben, werden vielfach
auch Angaben auf Ebene der Gemarkungen nachgefragt. Um diesen Nutzerwünschen
nachkommen zu können, soll mit dieser Änderung die Veröffentlichung der Ergebnisse
auch auf Gemarkungsebene geregelt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024
(BGBI. 2024 I Nr. 327), mit dem die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 28 aufgehoben
wurden.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024
(BGBI. 2024 I Nr. 327), mit dem § 28 Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt wurden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 358/25
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (NKR-Nr. 7653, BMLEH)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 800 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 800 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 370 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 180 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,2 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Neben der Umsetzung von EU-Recht sieht
das Vorhaben auch nationale Regelungen
zur Entlastung der landwirtschaftlichen
Betriebe vor (z. B. Umstellung der
Datenerhebung und Nutzung bestehender
Verwaltungsdaten). Die daraus resultierende
Entlastung in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one
out“-Regel der Bundesregierung dar.
Evaluierung
Das Ressort hat, da es sich um ein
entlastendes Vorhaben handelt, auf eine Evaluierung
verzichtet.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte da-für
vor, dass mit dem vorliegenden Vorhaben
über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht
hinausgegangen wird.
Allerdings liegen dem NKR Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit dem Vorhaben
Entlastungspotentiale von bereits bestehenden
Statistikpflichten, die über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgehen, nicht
genutzt wurden. Das Ressort führt an, diese
Datenerhebungen zumindest teilweise auch
für andere, EU-rechtlich vorgeschriebene
Berichte zu benötigen, hat darüber hinaus
aber eine sorgfältige Prüfung zugesagt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Generierung qualitativ hochwertiger
Daten
Bürokratische Entlastung der
landwirtschaftlichen Betriebe
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR begrüßt die Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe durch die Umstellung der
Datenerfassung von stichprobenartiger Betriebsbefragung hin zur Nutzung bestehender
Datensysteme (Once-Only-Prinzip).
Allerdings finden sich in den Stellungnahmen der Länder Hinweise für weitere mögliche
Entlastungen von bereits bestehenden Statistikpflichten, ohne dass sich das Ressort
vertieft mit diesen auseinandergesetzt hat. Um weitere Entlastungspotenziale zu heben,
empfiehlt der NKR die vom Ressort zugesagte sorgfältige Prüfung zeitnah durchzuführen und
das Ergebnis unter vollumfänglicher Ausschöpfung der unionsrechtlichen Spielräume
schnell umzusetzen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II. Regelungsvorhaben
Das vorliegende Änderungsgesetz dient vor allem der Anpassung des bestehenden
Agrarstatistikgesetzes an die geänderten Vorschriften des EU-Rechts. Hierzu enthält der Entwurf folgende
Maßnahmen:
Festlegung der Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat für die
Agrarstrukturerhebung 2026 gemäß Verordnung (EU) 2018/10911 über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben sowie der dazugehörigen
Durchführungsverordnung (EU) 2024/29142
Erfassung der Bodennutzung sowie der Rinderzahlen der landwirtschaftlichen Betriebe
gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise gemäß Verordnung (EU) 2022/23793
Über die Umsetzung von EU-Recht sollen landwirtschaftliche Betriebe durch folgende nationale
Maßnahmen entlastet werden:
überwiegende Umstellung von stichprobenartiger Befragung auf sekundärstatistische
Erhebung von Verwaltungsdaten aus bestehenden Datenbanken und Registern
Umstellung eines verpflichtenden Erhebungsmerkmals (Größe der Waldfläche) auf ein
freiwilliges Merkmal
Daneben soll das Gesetz als bürokratiearme Variante zur Erfassung der Geokoordinate für eine
künftige Verwendung von Satellitenbildern in der Agrarstatistik genutzt werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 800 000 Euro
entlastet.
Diese Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben:
1 Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr.
1337/2011
2 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr
2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer
Beschreibung
3 Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken
zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr.
543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des
Rates
Vorgabe
EU/
National
Jährliche
Fallzahl
(land- bzw.
forstwirtschaftliche
Betriebe)
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Lohnkosten pro
Stunde
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe
national 54 800 -30 40,90 -1 121
Jährliche Meldung zu
Betriebsmerkmalen
der Rinderhaltung
EU 124 192 2 40,90 169
Besondere Ernte- und
Qualitätsermittlung
national 7 700 2 40,90 10
Holzeinschlagstatistik national 5 278 -2 44,30 -8
Agrarstrukturerhebung
landwirtschaftliche Betriebe
EU 16 000 12 44,90 144
Summe gesamt (in
Tsd. Euro)
davon national (in
Tsd. Euro)
-1 118
davon EU (in Tsd.
Euro)
Verwaltung
Bund (Statistisches Bundesamt)
Dem Statistischen Bundesamt entsteht für die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe sowie die Rinderbestandserhebung jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
4 000 Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 370 000 Euro.
Länder (Statistische Landesämter)
Den Statistischen Landesämtern entsteht durch die Änderungen des Agrarstatistikgesetz
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Mio. Euro. Dieser setzt sich nachvollziehbar aus
einmaligen Personalkosten in Höhe von rund 670 000 Euro (überwiegend für die
Agrarstrukturerhebung 2026) und einmaligen Sachkosten in Höhe von rund 540 000 Euro (überwiegend für die
Neuentwicklung und Anpassung von Verbundverfahren) zusammen.
Die Statistischen Landesämter werden – insbesondere aufgrund des Wegfalls der Befragungen
der Stichprobenbetriebe – von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 180 000
Euro entlastet.
III.2. Umsetzung von EU-Recht
Einzelne Länder haben in ihren Stellungnahmen auf ungenutzte Entlastungspotentiale im
Gesetzentwurf hingewiesen. Sie haben im Bestandsrecht über das EU-Recht hinaus gehende
bestehende Statistikpflichten identifiziert (z. B. „tatsächlich bewässerte Fläche“, sehr detaillierte
Abfrage zu Wirtschaftsdüngern). Das Ressort begründet die Beibehaltung der Datenerhebung
teilweise mit den Erfordernissen der nationalen- (Bundes-Klimaschutzgesetz) und EU-rechtlich
vorgeschriebenen Klima- und Emissionsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2016/22844, sodass
eine kurzfristige und ersatzlose Streichung nicht möglich sei. Gleichwohl hat das Ressort eine
sorgfältige Prüfung aller Vorschläge zugesagt. Der NKR empfiehlt die Prüfung zeitnah
durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfung unter vollständigem Ausschöpfen der EU-rechtlichen
Spielräume schnell umzusetzen.
28. Juli 2025
Lutz Goebel Dorothea Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
4 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion
der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR ) und Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Gesetzentwurf)