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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 358/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 358/25 15.08.25 AV - Fz - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes A. Problem und Ziel Hauptziel des vorliegenden Änderungsgesetzes ist es, das Agrarstatistikgesetz an das geänderte EU-Recht anzupassen. In der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1, L 265 vom 24.10.2018, S. 23) (IFS- Verordnung) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024) werden die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat für die Agrarstrukturerhebung 2026 festgelegt. Unter anderem in den Bereichen Stallhaltungsverfahren, Düngemittel und Rebanlagen werden die Berichtspflichten gegenüber 2023 ausgeweitet. In anderen Bereichen wie zum Beispiel Bodenbearbeitung oder Ausstattung mit Maschinen und Einrichtungen schreibt das EU-Recht für 2026 keine Erhebung vor. Des Weiteren ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) die Verpflichtung, die Bodennutzung der landwirtschaftlichen Betriebe gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise auszuweisen. Gleiches gilt für die Tierzahlen. Bei der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) durch das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) sind notwendige redaktionelle Folgeänderungen unterblieben. Diese werden jetzt nachgeholt. B. Lösung, Nutzen Zur Anpassung des Agrarstatistikgesetzes an die neuen unionsrechtlichen Anforderungen wird schwerpunktmäßig die Agrarstrukturerhebung angepasst. Dabei wird insbesondere die Erhebung von Merkmalen zu Stallhaltungsverfahren und Weidehaltung, Düngemitteln Fristablauf: 26.09.25 und Rebanlagen, angeordnet. Die Module zu Bodenbewirtschaftungspraktiken, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie zur Bewässerung werden ausgesetzt. Weitere wesentliche Inhalte sind die Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung der Erhebung auf eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten. Dies führt zur Entlastung von bis zu 80 000 Betrieben, welche so nicht mehr direkt befragt werden müssen. Zur Erfassung der Anzahl der ökologisch gehaltenen Rinder wird die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) um die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise erweitert. Das Gesetzgebungsverfahren wird genutzt, um weitere Änderungen am Agrarstatistikgesetz vorzunehmen. Dazu gehören die Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters, die Definition der Waldfläche als Hilfsmerkmal, die Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen und die Erfassung der Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung. Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erfolgen notwendige redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327). Der Nutzen des Änderungsgesetzes besteht neben der Erfassung qualitativ hochwertiger Daten für Politik, Wissenschaft und Gesellschaft vor allem darin, dass landwirtschaftliche Betriebe von der direkten Befragung zur Nutzung ihrer Flächen entlastet werden. Die Entlastung für die Betriebe beläuft sich auf rund 800 000 Euro jährlich. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben für den Bund: Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i.H.v. 49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst. Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im Einzelplan 06 Kap. 0614 finanziert. Haushaltsausgaben für die Länder: Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i.H.v. 328 907 Euro für 4,8 MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für 0,2 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i.H.v. 620 699 Euro für 9,6 MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i.H.v. 509 701 Euro für 7,84 MAK mittlerer Dienst, 300.720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166 Euro für 0,3 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i.H.v. 514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 66 860 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 24 100 Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um 804 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die jährliche Entlastung nach der One-in-one-out-Regel der Bundesregierung beträgt 1 118 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand von -804 000 Euro ist den Bürokratiekosten aus Informationspflichten zuzuordnen. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nur teilweise der One-in- oneout-Regel, da ein großer Teil des Erfüllungsaufwandes durch EU-Vorgaben hervorgerufen wird. Durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe ergibt sich eine Entlastung von 1 120 000 Euro. Eine weitere Entlastung in Höhe von 8 000 Euro entsteht durch die Änderung der Holzeinschlagsstatistik (Waldfläche als Hilfsmerkmal). Durch die Erhebung der Geo-Koordinate ergibt sich ein „In“ von 10 000 Euro. In Summe entsteht – ohne den Erfüllungsaufwand durch EU-Vorgaben - ein „Out“ von 1 118 000. Bei Berücksichtigung des gesamten – also auch EU-verursachten - Erfüllungsaufwandes ergibt sich eine Entlastung der Wirtschaft von 804 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000 Euro an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und -180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen). Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 358/25 15.08.25 AV - Fz - U Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Begriffsbestimmung“. b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Unterabschnitt 3 Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten “. 2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „§1a Begriffsbestimmung „Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848.“ 3. In § 2 Nummer 2, der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; 2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.“ 5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: § 8„ Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.“ 6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt: „§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt: 1. Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. 2. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.“ 7. § 20a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.“ 8. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt: „§ 26 Erhebungszeitraum Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.“ 9. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ zur Bodennutzung a) die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1, b) der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche, c) bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,“. bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt: 8. „ zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer, 9. die Zahl der Haltungsplätze: a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere, b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere, c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren, 10. zu Wirtschaftsdüngern: a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung, b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche, c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche, d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform, e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform, f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers, 11. zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln: a) die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes, b) die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,“ cc) Die Nummern 21 bis 23 werden gestrichen. dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden zu den Nummern 12 bis 24. ee) Die neue Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: 18. „ der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914,“. ff) In der neuen Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt. gg) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe „Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15“ durch die Angabe „Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19“ ersetzt. hh) Die neue Nummer 24 wird durch folgende die Nummer 24 ersetzt: 24. „ zur Bewässerung: a) die bewässerbare Fläche im Freiland, b) die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,“ ii) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt: 25. „ zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914: a) die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden, b) das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen, c) die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen Fläche.“ 10. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: „§ 28 Berichtszeit (1) Der Berichtzeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025, 3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis Februar 2026, 4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr 2026, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr, 8. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025, 9. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“ 11. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Größe“ die Angabe „und die Geokoordinaten“ eingefügt. 12. In § 81 Absatz 1 wird die Angabe „sowie die Waldfläche“ gestrichen. 13. An § 91 Absatz 4a wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 3 ist bei Erhebungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und § 78 Nummer 1 Betriebssitz das Grundstück mit der größten zugehörigen Waldfläche.“ 14. § 92 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe „der Baumobstflächen nach § 15 und“ gestrichen. c) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt: 10. „ Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2 Nummer 4, 11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche.“ 15. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt. bb) In Nummer 6 wird die Angabe „den Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen. c) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ zu dem Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche in der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 92 Nummer 11),“. 16. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt. 17. § 96 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt: „Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) kann ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.“ 18. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Zwecken“ die Angabe „, auch im Rahmen von Erhebungen für besondere Zwecke nach § 7 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 79 und“ eingefügt. c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr in primäroder sekundärstatistische Erhebungen einbezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes zu löschen.“ d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1, 2, 4, 5 und 11,“ durch die Angabe „1, 2, 4, 5, 11 und 12,“ ersetzt. e) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt: (9) „ Die nach Landesrecht für die auf Grund des Artikels 145 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu führende Weinbaukartei zuständigen Stellen übermitteln den Statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, 1. die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 sowie zur Größe der Rebflächen, 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. (10) Das nach Absatz 5, 6, 8 oder 9 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie sieben Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.“ 19. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird gestrichen. bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 24“ ersetzt. cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Statistische Bundesamt darf die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung der Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Güter nach § 2 Nummer 1 des Preisstatistikgesetzes verwenden.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gemeinde“ durch die Angabe „Gemarkung“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 28 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L 2024/90374, 25.6.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L 1143 vom 23.4.2024, S. 1; L 90374 vom 25.6.2024, S. 1) geändert worden ist. 2. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist. 3. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S.59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert worden ist. 4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L 2024/2914, 26.11.2024. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem 1989 geschaffenen und zuletzt 2022 in größerem Umfang geänderten Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für dieses Gebiet der Bundesstatistik. Im Vordergrund der letzten Novellen aus den Jahren 2011, 2014, 2018 und 2022 stand die Umsetzung neuer Vorgaben aus dem Unionsrecht. Auch der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung an Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere an die  Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1, L 265 vom 24.10.2018, S. 23),  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024) sowie die  Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (im Folgenden: SAIO-Verordnung). Wie in früheren Novellen des Agrarstatistikgesetzes werden auch Änderungen zur Deckung nationalen Datenbedarfs vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Einführung der Geokoordinate in § 47. Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) erfolgen notwendige redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Schwerpunkt des Änderungsgesetzes ist die Anpassung der Inhalte der Agrarstrukturerhebung (ASE) an die geänderten EU-Vorgaben; dazu wird insbesondere die Erhebung von Merkmalen zu  Weide- und Stallhaltungsverfahren,  Wirtschaftsdünger und  Rebanlagen angeordnet. Im Vergleich zur Agrarstrukturerhebung 2023 entfallen die Merkmale zur Bewässerung (bis auf zwei Merkmale), zur Bodenbearbeitung und zur Ausstattung mit Maschinen und Einrichtungen. Weitere wesentliche Inhalte sind die  Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung auf eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten,  Erweiterung der an die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (im Folgenden „HIT-Datenbank“) für Rinder zu meldenden Merkmale um die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Haltung sowie den Nutzungszweck,  Erfassung der Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung,  Anpassung der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, sodass die Waldfläche nicht mehr als Erhebungsmerkmal, sondern als Hilfsmerkmal gilt,  Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters für freiwillige Erhebungen nach § 7 BStatG, sowie zur Verbesserung der Stichprobenqualität und Berichtskreispflege,  Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen sowie die  Möglichkeit, Informationen des Betriebsregisters für die Preisstatistik zu nutzen.  Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen. III. Alternativen Keine. Die Anordnung der Erhebung zusätzlicher Merkmale im Rahmen der amtlichen Statistik erfordert eine gesetzliche Grundlage. Diese wird durch die Anpassung des Agrarstatistikgesetzes geschaffen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des AgrarOLkG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den Agrar- und Forstsektor unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten. Insbesondere durch die Erhebung von Daten über den ökologischen Landbau trägt das Gesetzesvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich Ökologischer Landbau (Indikator 2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein“ durch das Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Durch die Ergänzung von § 27 Absatz 1 um Erhebungen zum Weide- und Stallhaltungsverfahren, Lagerung und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern sowie zu Rebanlagen werden wichtige Daten über die nachhaltige Entwicklung des Sektors erhoben. Weiterhin berücksichtigt das Gesetzesvorhaben das Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“, vor allem den Unterpunkt c. „Gleichzeitig sollen Innovationsfreudigkeit und -reichweite gestärkt werden.“ Denn durch die Einführung der Geokoordinate als Erhebungsmerkmal bei der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 47 Absatz 2 wird die Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung unter Nutzung von Satellitenbildern unterstützt. Satellitenbilder können auch in Bezug auf Veränderungen durch den Klimawandel wichtige Informationen liefern. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben für den Bund: Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i.H.v. 49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst. Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im Einzelplan 06 Kap. 0614 finanziert. Haushaltsausgaben für die Länder: Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i.H.v. 328 907 Euro für 4,8 MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für 0,2 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i.H.v. 620 699 Euro für 9,6 MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i.H.v. 509 701 Euro für 7,84 MAK mittlerer Dienst, 300 720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166 Euro für 0,3 MAK höherer Dienst. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i.H.v. 514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst. Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 66 860 Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i.H.v. 24 100 Euro. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Kurzbeschreibung Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand bzw. die Bürokratiekosten um 804 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe auf Verwaltungsdatennutzung werden landwirtschaftliche Betriebe jährlich deutlich entlastet. Hierdurch werden steigende Bürokratiekosten der Agrarstrukturerhebung und der Meldung an das HIT-Register kompensiert. Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000 Euro an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen). Hauptsächlich entstehen die Aufwände durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe auf Verwaltungsdaten und die Anpassung des Merkmalskatalogs der Agrarstrukturerhebung. 4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1a Artikel 1 Nr. 3 bis 6; §§ 6 bis 8 AgrStatG; Bodennutzungshaupterhebung (a*); id-ip: 200610311501 0716, EVAS 41271 Ja 56.000 landwirtschaftl. Betriebe -20,5 Euro = (-30 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01) 0 Euro) -1.145 2.1b Artikel 1 Nr. 3 bis 6; §§ 6 bis 8 AgrStatG; Erhebung der Bodennutzung Ja 1.200 landwirtschaftl. Betriebe 21,1 Euro = (31 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01) 0 Euro) Drucksache 358/25 - 12 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) landwirtschaftlicher Betriebe (a*); id-ip: 200610311501 0716, EVAS 41271 2.2 Artikel 1 Nr. 7; §§ 18 bis 20a AgrStatG i.V.m. Artikel 108 Abs. 1 und Abs. 3 d VO (EU) 2016/429; Jährliche Meldung an das HI-Tier- Register zu Betriebsmerkmalen der Rinderhaltung (b*); id-ip: n.v. Ja 124.192 landwirtschaftl. Betriebe 1,4 Euro = (2 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01) 0 Euro) 2.3 Artikel 1 Nr. 8 bis 11; §§ 25 bis 28 Agr- StatG; Agrarstrukturerhebung - landwirtschaftliche Betriebe (c*); id-ip: 201004081605 4307, EVAS 41121 Ja 16.000 landwirtschaftl. Betriebe 9,0 Euro = (12 / 60 * 44,90 Euro/h (WZ: A01) 0 Euro) 2.4 Artikel 1 Nr. 12; § 47 Agr- StatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (d*); id-ip: 200610311504 201, EVAS 41246 Ja 7.700 landwirtschaftl. Betriebe 1,4 Euro = (2 / 60 * 40,90 Euro/h (WZ: A01)) 2.5 Artikel 1 Nr. 13, Nr. 14 c, Nr. 15 b; §§ 79 - 81 AgrStatG in Verbindung mit § 92 Nr. 11 neu und § 93 Abs. 3 neue Ja 5.278 forstwirtschaft. Betriebe -1,5 Euro = (-2 / 60 * 44,30 Euro/h (WZ: A01)) Drucksache 358/25- 13 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Nr. 4; Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben) (e*); id-ip: 200610311504 201, EVAS 41246 Summe (in Tsd. Euro) 0 davon aus Informationspflichten (IP) *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 Nr. 3 bis 6; §§ 6 bis 8 Agr- StatG; Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (a*) Bund 1 StBA 2.704 Euro = (2.400 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3 1 StBA 94.640,0 Euro = (84.000 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 3.2 Artikel 1 Nr. 7; §§ 18 bis 20a Agr- StatG; Repräsenta- Bund 1 StBA 1.622,4 Euro = (1.440 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 2 1 StBA 10.816 Euro = (9.600 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) Drucksache 358/25 - 14 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) tive Viehbestandserhebung - Rinderbestände (b*) 3.3 Artikel 1 Nr. 8 bis 11; §§ 25 bis 28 AgrStatG; Agrarstrukturerhebung - landwirtschaftliche Betriebe (c*) Bund 0 1 StBA 259.898,9 Euro = (247.680 / 60 * 62,96 Euro/h (17% gD; 83% hD)) 3.4 Artikel 1 Nr. 12; § 47 AgrStatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (d*) Bund 0 1 StBA 270,4 Euro = (240 / 60 * 67,60 Euro/h (100% hD)) 0,3 3.5 Artikel 1 Nr. 17; § 97 AgrStatG; Betriebsregister Bund 0 1 StBA 3.232 Euro = (4.800 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 3.6 Artikel 1 Nr. 3 bis 6; §§ 6 bis 8 Agr- StatG; Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (a*) Land 1 StLÄ -442.710,8 Euro = (-770.976 / 60 * 29,25 Euro/h (96% mD; 2% gD; 2% hD) - 66.859,95 Euro) 3.7 Artikel 1 Nr. 7; §§ 18 bis 20a Agr- StatG; Repräsentative Viehbestandserhebung - Rinderbestände (b*) Land 1 StLÄ 33.484,6 Euro = (1.920 / 60 * 30,50 Euro/h (100% mD) +32.508,6 Euro) Drucksache 358/25- 15 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.8 Artikel 1 Nr. 8 bis 11; §§ 25 bis 28 AgrStatG; Agrarstrukturerhebung - landwirtschaftliche Betriebe (c*) Land 1 StLÄ 4.838,4 Euro = (6.720 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) 5 1 StLÄ 970.912,3 Euro = (1.008.000 / 60 * 36,04 Euro/h (63% mD; 34% gD; 3% hD) +365.440,3 Euro) 3.9 Artikel 1 Nr. 12; § 47 AgrStatG; Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (d*) Land 1 StLÄ 2.155,5 Euro = (3.840 / 60 * 33,68 Euro/h (75% mD; 25% gD)) 2 1 StLÄ 20.008 Euro = (39.360 / 60 * 30,50 Euro/h (100% mD)) 3.10 Artikel 1 Nr. 17; § 97 AgrStatG; Betriebsregister Land 1 StLÄ 258.190,6 Euro = (457.920 / 60 * 33,83 Euro/h (74% mD; 26% gD; 0% hD)) 258 1 StLÄ 188.401,5 Euro = (88.320 / 60 * 32,29 Euro/h (86% mD; 14% gD) +140.870,6 Euro) 3.11 Artikel 1 Nr. 13, Nr. 14 c, Nr. 15 b; §§ 79 - 81 AgrStatG in Verbindung mit § 92 Nr. 11 neu und § 93 Abs. 3 neue Nr. 4; Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (e*); id-ip: 202310311 504206, EVAS 41261 Land 1.668 kommunale Waldbewirtschafter sowie Forstverwaltungsstellen -1,4 Euro = (-2 / 60 * 42,20 Euro/h (100% gD)) Summe (in Tsd. Euro) 1.582 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) davon auf Bundesebene 369 davon auf Landes- ebene (inklusive Kommunen) 1.213 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. 4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe; §§ 6 bis 8 AgrStatG; (OnDEA-ID 2006103115010716, EVAS-Nr. 41271) Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Lfd. Nr. Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2.1a -56 000 30 40,90 0 -1145,2 0 2.1b 1 200 31 40,90 0 25,4 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1119,8 Aus der bisherigen Primärstatistik „Bodennutzungshaupterhebung“ auf Grundlage der Befragung von Stichprobenbetrieben wird mit der Gesetzesänderung die sekundärstatistische „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“, die für die Grundgesamtheit aller Betriebe innerhalb der weiterhin bestehenden Erfassungsgrenzen Angaben aus verschiedenen Datenquellen (Verwaltungsdaten (InVeKoS), andere Erhebungen, Register) heranzieht. In der Bodennutzungshaupterhebung wurden bis zu 80 000 Betriebe zur Erhebung befragt. Da die Bodennutzungshaupterhebung jedoch alle zehn Jahre über die Landwirtschaftszählung und in diesem Zeitraum noch weitere zweimal über die Agrarstrukturerhebung erhoben wurde, wird die Anzahl der Auskunftspflichtigen mit 7/10 multipliziert, woraufhin die jährliche Fallzahl bei 56 000 Betrieben lag. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 30 Minuten. Sachkosten fielen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wurde. Betriebe, die weder in den InVeKoS-Datenbanken enthalten sind, weil sie keine Prämienanträge stellen, und für die auch aus den Daten der Agrarstrukturerhebung keine Angaben entnommen werden können, weil sie dort in der Stichprobe nicht enthalten sind, sollen zusätzlich zu den eigentlichen Stichprobeneinheiten der Agrarstrukturerhebung primär zur Bodennutzung befragt werden. Maximal etwa 12 000 Betriebe werden so zukünftig voraussichtlich einmal in zehn Jahren primär befragt. Für die separate jährliche Ermittlung der Nutzung der Flächen nach ökologischer Wirtschaftsweise fällt zusätzlicher Zeitaufwand von einer Minute an, weshalb der Zeitaufwand für die Meldung bei 31 Minuten pro Fall liegen dürfte. Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Verwaltungsdatennutzung für die Wirtschaft um rund 1 120 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: ((30 * 40,90 / 60) * - 56 000 / 1 000) + ((31 * 40,90 / 60) * (12 000*0,1) / 1 000) = -1 119,842 Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Jährliche Meldung an das HI-Tier-Register zu Betriebsmerkmalen der Rinderhaltung; §§ 18 bis 20a AgrStatG i.V.m. Artikel 108 Abs. 1 und Abs. 3 d VO (EU) 2016/429 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 124 192 2 40,90 0 169 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 169 Damit das neue Merkmal zu ökologischer bzw. konventioneller Haltungsform von Rindern für die „Repräsentative Viehbestandserhebung – Rinderbestände“ aus der „HI-Tier“- Datenbank abgerufen werden kann, muss es zuvor von den Betrieben mit Rinderhaltung dort angegeben werden. Hierfür sollen die Betriebe einmal im Jahr über das Online-Portal https://www.hi-tier.de/ die Wirtschaftsweise und den Nutzungszweck angeben bzw. aktualisieren. Laut Auskunft des Fachbereichs im StBA gibt es in Deutschland 124 192 Rinderhaltungen (Stichtag 03.11.2024). Da die zu meldenden Informationen dem Betrieb bekannt sind, dürfte der Zeitaufwand pro Meldung nicht über zwei Minuten betragen. Sachkosten fallen bei der Online-Meldung nicht an. Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 169 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (2 * 40,90 / 60) * 124 192 / 1 000 = 169,315 Lfd. Nr. 2.3 (Informationspflicht): Agrarstrukturerhebung - landwirtschaftliche Betriebe; §§ 25 bis 28 AgrStatG, (OnDEA-ID 2010040816054307, EVAS-Nr. 41121) Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 16 000 12 44,90 0 144 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 144 Bei der Agrarstrukturerhebung 2023 gaben die Betriebe über eine freiwillige Online- Befragung zur Datenaktualisierung des Belastungsbarometers im Median eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten für die Meldung zur Erhebung an. Der Merkmalskatalog umfasste bei der letzten Erhebung 341 primäre Merkmale. Durch die gesetzliche Änderung des Merkmalskatalogs werden bei der Agrarstrukturerhebung 2026 387 Merkmale enthalten sein. Obwohl man nicht davon ausgehen kann, dass jedes Merkmal den gleichen Aufwand verursacht und nicht alle Auskunftspflichtigen durch eine vorgegebene fachspezifische Filterführung den gleichen Merkmalskatalog befüllen müssen, wird die Annahme getroffen, dass durch die Änderung etwa 12 Minuten länger für die Erledigung der statistischen Pflicht benötigt wird. Bei einem Lohnsatz von 44,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, durchschnittliche Unternehmensgrößenklasse, hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 144 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (12 * 44,90 / 60) * 16 000 / 1 000 = 143,680 Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung; § 47 AgrStatG, (OnDEA-ID 200610311504201, EVAS-Nr. 41246) Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 7 700 2 40,90 0 10 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 10 Die jährlich stattfindende Primärerhebung „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ soll dahingehend ergänzt werden, dass als zusätzliches Erhebungsmerkmal die Geokoordinaten der in die Meldung einbezogenen Felder angegeben werden. Dies dient zur Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von Satellitendaten. Der Zeitaufwand für die Ermittlung der Geo-Position dürfte relativ gering ausfallen, da diese sich mithilfe eines Smartphones einfach direkt vor Ort ermitteln lässt. Die ermittelte Angabe muss dann nur noch in den Erhebungsbogen übernommen werden. Der Fachbereich im StBA rechnet damit, dass in 2025 etwa 7 700 Meldungen jährlich zu dieser Primärerhebung erfolgen. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug bisher 46 Minuten, der Sachaufwand 0,86 Euro über alle Untergruppen (Volldrusch, Probeschnitt und Proberodung). Zukünftig wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von zwei Minuten für die Angabe der Geokoordinaten angenommen. Die Sachkosten ändern sich nicht. Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01 (Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 10 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (2 * 40,90 / 60) * 7 700 / 1 000 = 10,498 Lfd. Nr 2.5: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§ 79 bis 81 i. V. m. §§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 200610311504206, EVAS-Nr. 41261) Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 5 278 -2 44,30 0 -8 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -8 Bei der „Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben)“ wird das Erhebungsmerkmal „Größe der Waldfläche“ vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Hilfsmerkmal und unterliegt damit keiner Auskunftspflicht mehr im Sinne des Erfüllungsaufwandes. Das Merkmal ist zwar nach wie vor im Fragebogen enthalten, da jedoch keine Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird auch kein Erfüllungsaufwand verursacht. Zuletzt wurden 5 278 forstwirtschaftliche Betriebe jährlich zu dieser Primärerhebung befragt. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 32 Minuten. Der im StBA für die Statistik zuständige Fachbereich geht von einer Zeitersparnis von zwei Minuten aus, da das Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht mehr verpflichtend ist. Sachkosten fallen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird. Bei einem Lohnsatz von 44,30 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A02 (Forstwirtschaft), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Umwandlung vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Merkmal um rund 8 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 44,30 / 60) * 5 278 / 1 000 = - 7,794 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben a) Statistisches Bundesamt Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.1 bis 3.5) werden die Lohnsätze aus der standardisierten Lohnkostentabelle des Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz auf Bundesebene für den gehobenen Dienst liegt bei 40,40 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den höheren Dienst liegt bei 67,60 Euro pro Stunde. Die Arbeitstage werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten umgerechnet. Hierbei gilt: Anzahl der Arbeitstage * 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde = Anzahl der Minuten. Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich beim Statistischen Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 369 000 Euro (0,34 MAK (623,5 Arbeitstage) im höheren Dienst und 0,5 MAK (98 Arbeitstage) im gehobenen Dienst). Außerdem entsteht jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 4 000 Euro (0,04 MAK (8 Arbeitstage) im höheren Dienst). b) Statistische Landesämter (StLÄ) Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.8 bis 3.10) werden die Lohnsätze aus der standardisierten Lohnkostentabelle des Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz auf Landesebene für den mittleren Dienst liegt bei 30,50 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den gehobenen Dienst bei 43,20 Euro pro Stunde und der Lohnsatz für den höheren Dienst bei 69,30 Euro pro Stunde. Die Arbeitstage werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten umgerechnet. Hierbei gilt: Anzahl der Arbeitstage * 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde = Anzahl der Minuten. Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich bei den Statistischen Landesämtern ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 1 213 000 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus rund 674 000 Euro Personalkosten (0,34 MAK (68 Arbeitstage) im höheren Dienst, 3,67 MAK (734 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 7,84 MAK (1568 Arbeitstage) im mittleren Dienst) und rund 539 000 Euro Sachkosten. Die einmaligen Sachkosten setzen sich zusammen aus rund 515 000 Euro IT-Kosten für Neuentwicklung von Verbundverfahren und Anpassung bestehender Verbundverfahren und rund 24 000 Euro weiteren Sachkosten für Fortbildungen, Erhebungspapiere und Porto. Außerdem entsteht jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 178 000 Euro. Dieser setzt sich aus personellem Mehr- (0,22 MAK (44 Arbeitstage) im höheren Dienst, 2,1 MAK (420 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 4,82 MAK (964 Arbeitstage) im mittleren Dienst) und Minderaufwand (0,001 MAK (0,2 Arbeitstage) im höheren Dienst, 0,64 MAK (128 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 9,64 MAK (1928 Arbeitstage) im mittleren Dienst) sowie aus 67 000 Euro Minderaufwand für Sachkosten, speziell Erhebungspapiere und Porto zusammen. c) Sonstige Verwaltungen Lfd. Nr 3.11: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§ 79 bis 81 i. V. m. §§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 202310311504206, EVAS-Nr. 41261) Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder/ Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 668 -2 42,20 0 -2 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2 Bei der „Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben“ wird das Erhebungsmerkmal „Größe der Waldfläche“ vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Hilfsmerkmal und unterliegt damit keiner Auskunftspflicht mehr im Sinne des Erfüllungsaufwandes. Das Merkmal ist zwar nach wie vor im Fragebogen enthalten, da jedoch keine Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird auch kein Erfüllungsaufwand verursacht. Zuletzt wurden 1 668 kommunale Waldbewirtschafter sowie Forstverwaltungsstellen jährlich zu dieser Primärerhebung befragt. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 32 Minuten. Der im StBA für die Statistik zuständige Fachbereich geht von einer Zeitersparnis von zwei Minuten aus, da das Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht mehr verpflichtend ist. Sachkosten fallen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird. Bei einem Lohnsatz von 42,20 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für die Verwaltungsebene Kommune, gehobener Dienst) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Umwandlung vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Merkmal für die Verwaltung um rund 2 000 Euro. Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 42,20 / 60) * 1 668 / 1 000 = - 2,346 Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. 5. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz nicht tangiert. VII. Befristung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 wird der Umfang der an Eurostat zu übermittelnden Daten ausgeweitet. Dies gilt insbesondere für Daten zur Landwirtschaft mit ökologischer Wirtschaftsweise. Da der Begriff „ökologische Wirtschaftsweise“ an mehreren Stellen verwendet wird, empfiehlt sich eine gesetzliche Definition des Begriffs. Zu Buchstabe b Durch die Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung ist eine Umbenennung der entsprechenden Überschrift in der Inhaltsübersicht notwendig. Zu Buchstabe c Durch die Einfügung von § 8a ist eine Einfügung der entsprechenden Überschrift in der Inhaltsübersicht notwendig. Zu Nummer 2 Um den Begriff „ökologische Wirtschaftsweise“ zu bestimmen, wird auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung zurückgegriffen. Zu Nummer 3 Die Änderung dient der Umbenennung der bisherigen Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ in allen Vorschriften, in denen der Begriff noch nicht geändert wurde. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden. Zu Buchstabe b Die Änderung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe Teil der Agrarstrukturerhebung ist, wenn keine sekundärstatistische Erhebung nach dem neuen § 8a möglich ist. Zu Nummer 5 Der Neukonzeption der Bodennutzungshaupterhebung soll auch mit einer Umbenennung der Erhebung Ausdruck verliehen werden. Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. In Deutschland werden diese Daten bisher nur im Rahmen der Agrarstrukturerhebung bzw. der Landwirtschaftszählung, also alle drei bis vier Jahre, separat erhoben. Deshalb soll § 8 Absatz 1 um das Erhebungsmerkmal der ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen jährlich erhoben werden und somit den EU- rechtlichen Vorgaben entsprochen wird. Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden. Deshalb werden die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbaus aus dem § 8 Absatz 1 gestrichen. Zu Nummer 6 Die Bodennutzungshaupterhebung wurde bisher als Stichprobe von maximal 80 000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Da die Erhebungsmerkmale zunehmend aus Verwaltungsdaten vorliegen, soll die Erhebung auf die sekundärstatistische Nutzung von Verwaltungsdaten und weiterer Datenquellen umgestellt werden. Dadurch kann die Befragung der landwirtschaftlichen Betriebe reduziert werden. Dies wiederum erlaubt es, die Erhebung nicht mehr als Stichprobe, sondern als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchzuführen, was zu einer deutlich verbesserten Datenqualität bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft führt. Eine wichtige Quelle für Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe und deren Wirtschaftsweise ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), in dem die landwirtschaftlichen Flächen und ihre Nutzung erfasst sind. Die für die Führung der InVeKos-Datenbanken zuständigen Stellen sowie weitere Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen sind nach § 93 Absatz 5 Agrarstatistikgesetz auskunftspflichtig. Auch für die Übermittlung der Angaben zu Lage und Geometrie der in den InVe- KoS-Datenbanken erfassten Flächen ist in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) - GAPInVeKoSG), das in § 16 die Übermittlung von InVeKoS-Daten für die Agrarstatistik sowie für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, regelt, die rechtliche Voraussetzung gegeben. Mit § 8a soll – ähnlich wie in § 20a im Fall der Rinder und der HIT-Datenbank – die Möglichkeit geschaffen werden, die Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe über die Nutzung von Verwaltungsdaten zu gewinnen, solange diese den Qualitätsansprüchen für die Erstellung der Statistik entsprechen und die erforderlichen Erhebungsinhalte abdecken. In diesem Fall soll die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt werden, was mit einer deutlich verbesserten Datenqualität gegenüber der bisherigen Stichprobenerhebung bei gleichzeitiger Entlastung der Wirtschaft verbunden ist. Insoweit Betriebe keine Prämienanträge stellen und Daten zu der Bodennutzung dieser Betriebe daher in den InVeKoS-Datenbanken nicht enthalten sind, kann – soweit verfügbar – auf Angaben aus anderen agrarstatistischen Erhebungen zurückgegriffen werden. Insbesondere sollen aus der Agrarstrukturerhebung verfügbare Daten herangezogen werden. Um vollständige Angaben über die Bodennutzung zu erhalten, soll für Betriebe, die weder in InVeKoS, noch in der Stichprobe der Agrarstrukturerhebung enthalten sind, geprüft werden, ob diese einmal im Jahrzehnt zu ihrer Bodennutzung befragt werden müssen. § 8a Absatz 2 Nummer. 2 schließt die Stadtstaaten von der Erhebung aus. Diese regionale Abdeckung ist analog zu § 7 Absatz 2 konzipiert. Auf die Stadtstaaten entfällt nur ein sehr geringer Anteil von deutlich unter einem Prozent an der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland. Die Bodennutzung in den Stadtstaaten im Rahmen des § 8a im Unterschied zu § 7 in allen Jahren zu erheben würde einen Aufwuchs an Aufwand erzeugen, dem nur ein sehr begrenzter Mehrwert gegenüberstehen würde, da in Hinblick auf die dabei zusätzlich einbezogenen geringen Anteile an der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland die verfügbaren Angaben aus mehrjährigen Erhebungen ausreichend sind. Weiterhin könnten Daten aufgrund der Geheimhaltungspflicht in Kombination mit der geringen Anzahl von Betrieben oft nicht veröffentlicht werden. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a In 2016 wurde im Bundesstatistikgesetz, das die grundlegenden Aspekte der Bundesstatistik regelt, der § 5a aufgenommen, welcher den Begriff Verwaltungsdaten voraussetzt. Daher wird auf eine Definition im Agrarstatistikgesetz verzichtet und diese aus dem § 20a Absatz 1 entfernt. Zu Buchstabe b Die Verordnung (EU) 2022/2379 verpflichtet die Mitgliedstaten, die ökologischen Viehbestände bei Rindern jährlich an Eurostat zu melden. Bei der Viehbestandserhebung von Rindern findet keine Primärerhebung statt, vielmehr werden die Verwaltungsdaten der HIT- Datenbank genutzt. Um den Aufwand bei dieser neuen Lieferverpflichtung so gering wie möglich zu halten, soll die Information über die Wirtschaftsweise der Haltung in die HIT- Datenbank integriert werden. Die Erfassung des Nutzungszweckes (z.B. Milchkuh-Haltung) ist nach EU-Recht ebenfalls verpflichtend. Daher soll der Nutzungszweck ebenfalls verpflichtend über die HIT-Datenbank angegeben und aktualisiert werden. Zu Nummer 8 Die Aktualisierung der Jahreszahl von 2023 auf 2026 ist notwendig, damit die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2026 durchgeführt werden kann. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale demnach in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer Agrarstrukturerhebung und deren Bezugszeiten festlegen, geregelt werden. Außerdem wird die Erhebung des Alters und der Düngung von Dauer- und Wechselgrünland gemäß der Verordnung (EU) 2023/1538 angeordnet. Zu Doppelbuchstabe bb Um die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2941 zu erfüllen, werden die Nummern 8 bis 11 eingeführt. Die genannte Durchführungsverordnung erfordert bei der Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 die Angabe der Zahl der Haltungsplätze, differenziert nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Schweine, Rinder und Legehennen. Weiterhin muss bei der Agrarstrukturerhebung 2026 auch die Erfassung zu Wirtschaftsdüngern, insbesondere Lagerung und ausgebrachten Menge, erfolgen. Zu Doppelbuchstabe cc Die 2023 erhobenen Module zur Bewässerung, zu Bodenbewirtschaftungspraktiken und zu Maschinen und Einrichtungen entfallen. Zu Doppelbuchstabe dd Durch das Einfügen der Nummer 8 bis 11 sowie des Wegfalls der Nummern 21 bis 23 wird eine Aktualisierung der Zählung notwendig. Zu Doppelbuchstabe ee Die Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, weshalb die Angabe der Verordnung, sowie die Jahreszahl in Nummer 18 aktualisiert werden muss. Zu Doppelbuchstabe ff Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2. Zu Doppelbuchstabe gg Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2. Zu Doppelbuchstabe hh In Nummer 24 werden Bewässerungsdaten abgefragt. Bei der Agrarstrukturerhebung 2026 entfällt das Bewässerungsmodul. Um die Erfordernisse der Verordnung (EU) 2024/2914 zu erfüllen, wird in Nummer 24 Buchstabe a die Erfassung der bewässerbaren Fläche im Freiland angeordnet. Die Abfrage wird ergänzt um die in Nummer 24 Buchstabe b abgefragte tatsächlich bewässerte Fläche. Zu Doppelbuchstabe ii Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 verlangt die Erfassung des Pflanzjahres und die Anzahl der angebauten Sorten in Weinbaubetrieben. Die Einführung der Nummer 25 kommt diesem Erfordernis nach. Zu Nummer 10 Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich. Die Jahreszahl des Erhebungszeitraumes in § 28 Absatz 1 Nummer 2 muss auf 2025 aktualisiert werden. Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich. Außerdem wird die Jahreszahl aktualisiert. Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 4 erforderlich. Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 5 erforderlich. Außerdem muss die Jahreszahl für die aktuelle Agrarstrukturerhebung aktualisiert werden. Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 6 erforderlich. Die Änderung des § 27 und der Wegfall einiger Erhebungsmerkmale macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 7 erforderlich. Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 9 erforderlich. Außerdem muss die Jahreszahl für den aktuellen Berichtszeitraum angepasst werden. Die Ergänzung von § 28 Absatz 1 um die Nummer 10 beruht auf der Erweiterung von § 27 Absatz 2 Nummer 6. Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 2 erforderlich. Außerdem muss die Jahreszahl von 2023 auf 2026 zur Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 angepasst werden. Zu Nummer 11 Zur Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von Satellitendaten, werden die Geokoordinaten der in den Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung einbezogenen Feldern benötigt. Dies soll in § 47 Absatz 2 als Erhebungsmerkmal hinzugefügt werden. Zu Nummer 12 Bisher zählt die Waldfläche zu den Erhebungsmerkmalen bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben. Die verpflichtende Erhebung der Waldfläche hat allerdings bei einigen Forstverwaltungen zu Schwierigkeiten geführt. Die Größe der Waldfläche ist aber ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen und für die Qualitätssicherung der Stichprobenauswahl, d. h. der Bildung von Größenklassen, bei der Primärerhebung im Privat- und Körperschaftswald. Sie dient damit der technischen Durchführung der Erhebung. Deshalb soll die Waldfläche als Erhebungsmerkmal in § 81 Absatz 1 gestrichen und künftig als Hilfsmerkmal geführt werden. Zu Nummer 13 Ein Großteil der Waldflächen befindet sich im Eigentum von Privatpersonen (Privatwald). Diese Einheiten verfügen häufig nicht über Wirtschaftsgebäude oder einen "Betriebssitz" im eigentlichen Sinne, da sie keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Bei Privatwaldeigentümern ohne land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wird der Betriebssitz dort verortet, wo die größte Waldfläche der Person liegt. Dieses Vorgehen ist angelehnt an die Datenhaltung der zuständigen Berufsgenossenschaft (SVLFG = Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau), welche als Grundlage für die Registerpflege und Identifizierung der relevanten Erhebungseinheiten dient. Für eine rechtssichere Heranziehung dieser Einheiten ohne Betriebssitz im Rahmen der amtlichen Holzeinschlagsstatistik ist eine Ergänzung des § 91 Absatz 4a erforderlich. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. Die Aufnahme der Agrarstrukturerhebung in Nummer 6 erfolgt, da dieses Merkmal bisher immer in der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe, welche Teil der Agrarstrukturerhebung war, abgefragt wurde. Nach der Neukonzeption ist die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nicht immer Teil der Agrarstrukturerhebung, weshalb diese hier aufgenommen werden muss, um die bisherige Vorgehensweise zu sichern. Zu Buchstabe b Die Streichung der Baumobstflächen in Nummer 8 ergibt sich daraus, dass dieses Merkmal in der Praxis nie abgefragt wurde. Zu Buchstabe c Ersetzung des Punktes am Satzende von Nummer 10 durch ein Komma, um eine weitere Nummer anfügen zu können. Wie oben unter Nummer 12 beschrieben, soll die Waldfläche als Erhebungsmerkmal gestrichen und künftig als Hilfsmerkmal geführt werden. Dazu wird § 92 in einer neuen Nummer 11 um die Größe der Waldfläche aus der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ergänzt. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. Zu Doppelbuchstabe bb Aufgrund fehlender Nutzung dieser Ermächtigung wird auf eine Aktualisierung für die Agrarstrukturerhebung 2026 verzichtet und der Passus gestrichen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. Zu Doppelbuchstabe bb Von den ehemals drei Europäischen Gemeinschaften (Montanunion [EGKS], Europäische Gemeinschaft [EG] und Euratom [EAG]) lebt nur noch die EAG fort. Nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die EU die Rechtsnachfolgerin der EG, sodass letztere nicht mehr genannt werden muss bzw. darf. Deswegen wird der Begriff der Europäischen Gemeinschaften gestrichen. Zu Buchstabe c Für das neue Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche wird in § 93 mit der neuen Nummer 4 festgelegt, dass das Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche ohne Auskunftspflicht erhoben wird. Zu Nummer 16 Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. Zu Nummer 17 Da in der Baumobstanbauerhebung das Fortschreibeverfahren nicht zur Anwendung kommt kann in § 96 Satz 1 der betreffende Passus zur Baumobstanbauerhebung entfallen. Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Bisher darf das Betriebsregister gemäß § 97 nicht für eine freiwillige Erhebung gemäß § 7 Bundesstatistikgesetz herangezogen werden, was den Verwaltungsaufwand – insbesondere für die Ermittlung des Berichtskreises über alternative Quellen – unnötig erhöht. Deshalb soll § 97 Absatz 1 Satz 3 um die Erhebung für besondere Zwecke nach § 7 Bundesstatistikgesetz ergänzt werden. Zu Buchstabe b Die Änderung dient der Ermöglichung der Aufnahme der Größe der Waldfläche aus der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben in das Betriebsregister zur Verbesserung der Stichprobenqualität und Berichtskreispflege. Zu Buchstabe c Formulierungsänderung bei den Löschfristen in Absatz 4 Satz 2, um durch den verstärkten Ausbau der Verwaltungsdatennutzung und den damit einhergehenden Verzicht auf Primärbefragungen zu vermeiden, dass durch den Wortlaut „Heranziehung zu einer Erhebung“ aktive Erhebungseinheiten aus dem Register gelöscht werden müssen. Zu Buchstabe d Durch die Hinzufügung der Nummer 12 in § 97 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird zukünftig auch die Art der Bewirtschaftung aus den InVeKoS-Daten ins Betriebsregister aufgenommen. Zu Buchstabe e Zur Pflege des Betriebsregisters sollen den Statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen bestimmte Merkmale aus der Weinbaukartei übermittelt werden können. Dazu gehören die Kennzeichen zur Identifikation des Betriebes, d. h. die Kennnummer, die eine eindeutige Zuordnung und Identifikation des Betriebes erlaubt. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Erhebung zu den Arbeitsverdiensten nutzt für die Stichprobenziehung das URS (Unternehmensregister-System), weshalb eine Regelung an dieser Stelle überflüssig ist. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung der Verweise zu § 27 ergibt sich notwendig aus der Umstrukturierung des § 27. Zu Doppelbuchstabe cc Die Nutzung von Informationen aus dem Betriebsregister ist für das Statistische Bundesamt notwendig zur Erstellung von Preisstatistiken nach der Verordnung (EU) 2022/2379. Durch die Nutzung des Betriebsregisters sollen sowohl die Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe als auch der Erfüllungsaufwand minimiert werden, da die darin enthaltenen Informationen aufwändige Vorbefragungen ersetzen bzw. minimieren können. Zu Buchstabe b Mit den erweiterten Auswertungsmöglichkeiten, die sich seit dem Berichtsjahr 2023 aus dem neuen Datenlieferungsverfahren für die Flächenstatistik ergeben, werden vielfach auch Angaben auf Ebene der Gemarkungen nachgefragt. Um diesen Nutzerwünschen nachkommen zu können, soll mit dieser Änderung die Veröffentlichung der Ergebnisse auch auf Gemarkungsebene geregelt werden. Zu Artikel 2 (Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 327), mit dem die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 28 aufgehoben wurden. Zu Nummer 2 Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 327), mit dem § 28 Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt wurden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 358/25 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (NKR-Nr. 7653, BMLEH) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 800 000 Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 800 000 Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 370 000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 180 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,2 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Neben der Umsetzung von EU-Recht sieht das Vorhaben auch nationale Regelungen zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe vor (z. B. Umstellung der Datenerhebung und Nutzung bestehender Verwaltungsdaten). Die daraus resultierende Entlastung in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Evaluierung Das Ressort hat, da es sich um ein entlastendes Vorhaben handelt, auf eine Evaluierung verzichtet. Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte da-für vor, dass mit dem vorliegenden Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Allerdings liegen dem NKR Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben Entlastungspotentiale von bereits bestehenden Statistikpflichten, die über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgehen, nicht genutzt wurden. Das Ressort führt an, diese Datenerhebungen zumindest teilweise auch für andere, EU-rechtlich vorgeschriebene Berichte zu benötigen, hat darüber hinaus aber eine sorgfältige Prüfung zugesagt. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  Generierung qualitativ hochwertiger Daten  Bürokratische Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR begrüßt die Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe durch die Umstellung der Datenerfassung von stichprobenartiger Betriebsbefragung hin zur Nutzung bestehender Datensysteme (Once-Only-Prinzip). Allerdings finden sich in den Stellungnahmen der Länder Hinweise für weitere mögliche Entlastungen von bereits bestehenden Statistikpflichten, ohne dass sich das Ressort vertieft mit diesen auseinandergesetzt hat. Um weitere Entlastungspotenziale zu heben, empfiehlt der NKR die vom Ressort zugesagte sorgfältige Prüfung zeitnah durchzuführen und das Ergebnis unter vollumfänglicher Ausschöpfung der unionsrechtlichen Spielräume schnell umzusetzen. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II. Regelungsvorhaben Das vorliegende Änderungsgesetz dient vor allem der Anpassung des bestehenden Agrarstatistikgesetzes an die geänderten Vorschriften des EU-Rechts. Hierzu enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:  Festlegung der Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat für die Agrarstrukturerhebung 2026 gemäß Verordnung (EU) 2018/10911 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/29142  Erfassung der Bodennutzung sowie der Rinderzahlen der landwirtschaftlichen Betriebe gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise gemäß Verordnung (EU) 2022/23793 Über die Umsetzung von EU-Recht sollen landwirtschaftliche Betriebe durch folgende nationale Maßnahmen entlastet werden:  überwiegende Umstellung von stichprobenartiger Befragung auf sekundärstatistische Erhebung von Verwaltungsdaten aus bestehenden Datenbanken und Registern  Umstellung eines verpflichtenden Erhebungsmerkmals (Größe der Waldfläche) auf ein freiwilliges Merkmal Daneben soll das Gesetz als bürokratiearme Variante zur Erfassung der Geokoordinate für eine künftige Verwendung von Satellitenbildern in der Agrarstatistik genutzt werden. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht. Wirtschaft Die Wirtschaft wird von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 800 000 Euro entlastet. Diese Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben: 1 Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 2 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung 3 Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates Vorgabe EU/ National Jährliche Fallzahl (land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe) Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten) Lohnkosten pro Stunde Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe national 54 800 -30 40,90 -1 121 Jährliche Meldung zu Betriebsmerkmalen der Rinderhaltung EU 124 192 2 40,90 169 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung national 7 700 2 40,90 10 Holzeinschlagstatistik national 5 278 -2 44,30 -8 Agrarstrukturerhebung landwirtschaftliche Betriebe EU 16 000 12 44,90 144 Summe gesamt (in Tsd. Euro) davon national (in Tsd. Euro) -1 118 davon EU (in Tsd. Euro) Verwaltung Bund (Statistisches Bundesamt) Dem Statistischen Bundesamt entsteht für die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rinderbestandserhebung jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 000 Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 370 000 Euro. Länder (Statistische Landesämter) Den Statistischen Landesämtern entsteht durch die Änderungen des Agrarstatistikgesetz einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Mio. Euro. Dieser setzt sich nachvollziehbar aus einmaligen Personalkosten in Höhe von rund 670 000 Euro (überwiegend für die Agrarstrukturerhebung 2026) und einmaligen Sachkosten in Höhe von rund 540 000 Euro (überwiegend für die Neuentwicklung und Anpassung von Verbundverfahren) zusammen. Die Statistischen Landesämter werden – insbesondere aufgrund des Wegfalls der Befragungen der Stichprobenbetriebe – von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 180 000 Euro entlastet. III.2. Umsetzung von EU-Recht Einzelne Länder haben in ihren Stellungnahmen auf ungenutzte Entlastungspotentiale im Gesetzentwurf hingewiesen. Sie haben im Bestandsrecht über das EU-Recht hinaus gehende bestehende Statistikpflichten identifiziert (z. B. „tatsächlich bewässerte Fläche“, sehr detaillierte Abfrage zu Wirtschaftsdüngern). Das Ressort begründet die Beibehaltung der Datenerhebung teilweise mit den Erfordernissen der nationalen- (Bundes-Klimaschutzgesetz) und EU-rechtlich vorgeschriebenen Klima- und Emissionsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2016/22844, sodass eine kurzfristige und ersatzlose Streichung nicht möglich sei. Gleichwohl hat das Ressort eine sorgfältige Prüfung aller Vorschläge zugesagt. Der NKR empfiehlt die Prüfung zeitnah durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfung unter vollständigem Ausschöpfen der EU-rechtlichen Spielräume schnell umzusetzen. 28. Juli 2025 Lutz Goebel Dorothea Störr-Ritter Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat 4 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (Text von Bedeutung für den EWR ) und Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa]

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