polradar

Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)

dip / drucksache 30.04.2025 · WP 21 · 189/25 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) [Bundesrat Drucksache 189/25 30.04.25 AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) A. Problem und Ziel Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung) sind die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat ausgeweitet worden. Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. Weiterhin ist es notwendig, dass für die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben Emissionsminderungsmaßnahmen erfasst werden. Für die Emissionsberichterstattung nach der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023 (ABl. L 2024/299, 17.1.2024) geändert worden ist, nach der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1; L 336 vom 1.12.2012, S. 101), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 (Abl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4; 72 vom 14.3.2019, S. 101; L 94 vom 27.3.2020, S. 53) geändert worden ist, für die Berichterstattung von daraus resultierenden Treibhausgasemissionen gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde, sowie nach dem Bundes- Klimaschutzgesetz und dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen müssen aktuelle Daten über Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung erhoben werden, um deren Beitrag zur Erreichung der verpflichtenden Minderungsziele abbilden zu können. Mit der vorliegenden Verordnung soll diese Erhebung einmalig in die Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes integriert werden. B. Lösung Mit der vorliegenden Verordnung wird die Erhebung der ökologisch bewirtschafteten Flächen und die Erfassung der Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung angeordnet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Es entstehen für einen einmaligen Umstellungsaufwand Haushaltsausgaben i.H.v. 8 087 EUR (0,1 MAK). Die Haushaltsausgaben werden von Kapitel 0614 Statistisches Bundesamt getragen. Für die Länder: Es entstehen Haushaltsausgaben im mittleren Dienst i.H.v. 68 535,57 EUR, im gehobenen Dienst i.H.v. 47 033,61 EUR, für den höheren Dienst i.H.v. 2 633,50 EUR. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 109 000 EUR. Laufender Erfüllungsaufwand fällt nicht an. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 109 000 EUR. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand rund 107 000 EUR. Davon entfallen 10 000 EUR an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 97 000 EUR auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 189/25 30.04.25 AV - U Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) Bundeskanzleramt Berlin, 28. April 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung – AgrStatDEV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung – AgrStatDEV)1 Vom ... Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 94a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist: § 1 Ergänzung der Bodennutzungshaupterhebung Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6 bis 8 des Agrarstatistikgesetzes werden im Jahr 2025 die Merkmale nach § 8 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes zusätzlich differenziert nach ökologischer Wirtschaftsweise erhoben. „Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848. § 2 Ergänzung der Erhebung über die Viehbestände Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes sind zum Berichtszeitpunkt nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes im Jahr 2025 bei Schweinen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes die Emissionsminderungsmaßnahmen nach Anzahl der Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere zu erheben. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der − Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1), − Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde, − Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023 (ABl. L 2024/299, 17.1.2024) geändert worden ist. § 3 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU Rechtsakte: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S.59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung) sind die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat ausgeweitet worden. Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Erhebung der ökologisch bewirtschafteten Flächen angeordnet. Weiterhin ist es notwendig, dass für die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben Emissionsminderungsmaßnahmen erfasst werden. Für die Emissionsberichterstattung nach der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023 (ABl. L 2024/299, 17.1.2024) geändert worden ist, nach der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1; L 336 vom 1.12.2012, S. 101), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 (Abl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4; 72 vom 14.3.2019, S. 101; L 94 vom 27.3.2020, S. 53) geändert worden ist, sowie nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, müssen aktuelle Daten über Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung erhoben werden, um deren Beitrag zur Erreichung der verpflichtenden Minderungsziele abbilden zu können. Mit der vorliegenden Verordnung soll diese Erhebung einmalig in die Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes integriert werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Verordnung wird die Erhebung der ökologisch bewirtschafteten Flächen in 2025 angeordnet. Die Erhebung erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes bei einer Stichprobe von höchstens 80.000 Erhebungseinheiten. Außerdem wird eine im Jahr 2025 einmalig durchzuführende Erhebung mit Auskunftspflichten angeordnet. Die Erhebung wird rechtlich und organisatorisch in die anstehende Viehbestandserhebung Schweine im November 2025 integriert. Um die emissionsmindernde Wirkung der Maßnahmen zum Beispiel gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Emissionsberichterstattung abzubilden, sind zwingend Daten zur Umsetzung in der Praxis erforderlich. III. Exekutiver Fußabdruck Bei der Erweiterung der Bodennutzungshaupterhebung um Flächen, die nach ökologischer Wirtschaftsweise bearbeitet werden, handelt es sich um eine Eins-zu-eins– Umsetzung von EU-Recht. Die Notwendigkeit der Erfassung der Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung ergibt sich aus der Verpflichtung zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie zur Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben (siehe oben unter I.). Der Entwurf wurde im Rahmen der Verbändebeteiligung mit Interessensvertretern abgestimmt. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die vorgesehene Regelung des § 1 stützt sich auf die Verordnungsermächtigung § 94a Nummer 1 Buchstabe c des Agrarstatistikgesetzes. Danach ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, mittels Rechtsverordnungen die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, sofern dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Die Regelung des § 2 stützt sich zusätzlich auf die Verordnungsermächtigung des § 94a Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes. Danach ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von Merkmalen in der Bodennutzungshaupterhebung und in der Erhebung über die Viehbestände anzuordnen. Laut der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes soll diese gerade dazu dienen, eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen und Luftschadstoffen aus landwirtschaftlichen Quellen, auch über die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden hinaus, zu ermöglichen, um die Pflichten zur Emissionsberichterstattung durch internationale- und EU-Verträge zu erfüllen (s. unter I.). Da die Regelung des § 2 auch dazu dient, Anforderungen zur Emissionsberichtserstattung an die EU zu erfüllen, wird sein Erlass sowohl auf den § 94a Nummer 1 Buchstabe c, als auch auf den § 94a Nummer 5 Variante 2 des Agrarstatistikgesetzes gestützt. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er trägt unmittelbar und mittelbar zur Erfüllung von EU-Vorgaben bei. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelung bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den Agrarsektor auch unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten. Insbesondere durch die Erhebung von Daten über den ökologischen Landbau trägt das Gesetzesvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich ökologischer Landbau (Indikator 2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die Anordnung der Erhebung der Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung ist das Gesetzesvorhaben ebenfalls für die Bereiche Stickstoffüberschuss (Indikator 2.1.a), Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) und Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) förderlich. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein […]“ durch das Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Mit der durch die Verordnung verbesserten Datengrundlage können sowohl der Flächenumfang der ökologischen Landwirtschaft als auch die Emissionen aus der Schweinehaltung beobachtet und bewertet werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund: Es entstehen für einen einmaligen Umstellungsaufwand Haushaltsausgaben i.H.v. 8 087 EUR (0,1 MAK). Die Haushaltsausgaben werden von Kapitel 0614 Statistisches Bundesamt getragen. Für die Länder: Es entstehen Haushaltsausgaben im mittleren Dienst i.H.v. 68 535,57 EUR, im gehobenen Dienst i.H.v. 47 033,61 EUR, für den höheren Dienst i.H.v. 2 633,50 EUR. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Kurzbeschreibung des Erfüllungsaufwands Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 109 000 EUR. Laufender Erfüllungsaufwand fällt nicht an. Für die Verwaltung beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand rund 107 000 EUR. Davon entfallen 10 000 EUR an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 97 000 EUR auf die Länder (inkl. Kommunen). 4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat und Vorgabe) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in EUR) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in EUR) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG; Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände (a*); idip: 200610311501 0713 (EVAS: 41313) Ja 10.700 landwirtschaftliche Betriebe 10,2 EUR = (15 / 60 * 40,90 EUR /h (WZ: A01) 0 EUR) Summe (in Tsd. EUR) 109 davon aus Informationspflichten (IP) *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Agr- StatG; Bodennut- Bund 1 StBA 8.112,0 EUR = (7.200 / 60 * 67,60 EUR /h (100% hD)) - 6 -Drucksache 189/25 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung) zungshaupterhebung (StBA); idip: n.v. 3.2 §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG; Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände (StBA) (a*); id-ip: n.v. Bund 1 StBA 1.945,6 EUR = (2.400 / 60 * 48,64 EUR /h (40% mD; 20% gD; 40% hD)) 3.3 §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Agr- StatG; Bodennut zungshaupterhebung (StLÄ); idip: n.v. Land 1 StLÄ 45.883,2 EUR = (75.840 / 60 * 36,30 EUR /h (57% mD; 42% gD; 1% hD)) 3.4 §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG; Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände Land 1 StLÄ 51.484,8 EUR = (89.280 / 60 * 34,60 EUR /h (70% mD; 29% gD; 1% hD)) - 7 - Drucksache 189/25 lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in EUR) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) oder „geringfügig“ (Begründung) (StLÄ) (a*); id-ip: n.v. Summe (in Tsd. EUR) 0 107 davon auf Bundesebene 10 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 97 *Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet. 4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände; §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG ID in OnDEA: 2006103115010713 EVAS: 41313 Im Rahmen der „Repräsentativen Viehbestandserhebung im November – Schweinebestände“ sollen Daten über die Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung im Jahr 2025 nach Anzahl der Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere einmalig bei ca. 10 700 landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden. Als einmaligen Mehraufwand werden etwa 15 Minuten Bearbeitungszeit angesetzt. Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Lfd. Nr. 3.1: Bodennutzungshaupterhebung (StBA); §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrStatG ID in OnDEA: n.v. EVAS: 41271 Für die einmaligen Anpassungen, Konzeptionsarbeiten und Auswertungen der neuen Merkmale fällt im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 15 Arbeitstagen (7 200 Minuten) an. Lfd. Nr. 3.2: Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände (StBA); §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG ID in OnDEA: n.v. EVAS: 41313 Für die einmaligen Anpassungen, Konzeptionsarbeiten und Auswertungen der neuen Merkmale fällt im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 5 Arbeitstagen (2 400 Minuten) an. Lfd. Nr. 3.3: Bodennutzungshaupterhebung (StLÄ); §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrStatG ID in OnDEA: n.v. EVAS: 41271 Für einmalige Arbeiten im Rahmen der „Bodennutzungshaupterhebung“ fällt in den Statistischen Ämtern der Länder Zeitaufwand von insgesamt 0,79 Mitarbeiterkapazitäten (75 840 Minuten) an. Lfd. Nr. 3.4: Repräsentative Viehbestandserhebung im November - Schweinebestände (StLÄ); §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2 AgrStatG ID in OnDEA: n.v. EVAS: 41313 Für einmalige Arbeiten im Rahmen der „Repräsentativen Viehbestandserhebung im November – Schweinebestände“ fällt in den Statistischen Ämtern der Länder Zeitaufwand von insgesamt 0,93 Mitarbeiterkapazitäten (89 280 Minuten) an. 5. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch die Verordnung nicht tangiert. Demographische Auswirkungen der Regelungen sowie Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 31. Dezember 2025 außer Kraft tritt. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Ergänzung der Bodennutzungshaupterhebung) Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. In Deutschland werden diese Daten bisher nur im Rahmen der Agrarstrukturerhebung bzw. der Landwirtschaftszählung, also alle drei bis vier Jahre, separat erhoben. Deshalb soll § 8 Absatz 1 um das Erhebungsmerkmal der ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen auch im Jahr 2025, in der keine Agrarstrukturerhebung oder Landwirtschaftszählung stattfindet, erhoben werden können und somit den EU- rechtlichen Vorgaben entsprochen wird. Zu § 2 (Ergänzung der Erhebung über die Viehbestände) Des Weiteren werden für die Berichterstattung über schädliche Emissionen gemäß Richtlinie (EU) 2016/2284 und auch für die Berichterstattung von daraus resultierenden Treibhausgasemissionen gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde, nach der Richtlinie 2008/50/EG sowie nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und nach dem Bundesklimaschutzgesetz Daten über die Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung im Jahr 2025 nach Anzahl der Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere benötigt. Die Daten stellen sicher, dass die Wirkung der Maßnahmen quantifiziert und auf die Erreichung der verpflichtenden Minderungsziele angerechnet werden kann. Geplant ist, dies einmalig in die Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes zu integrieren. Zu § 3 (Außerkrafttreten) Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft, da die Erfassung der Emissionsminderungsmaßnahmen nur einmalig im Jahr 2025 durchgeführt werden soll. Die Erfassung des Merkmals „ökologische Wirtschaftsweise“ in der Bodennutzungshaupterhebung wird ab 2026 im Agrarstatistikgesetz geregelt. Die Verordnung hat damit mit Ablauf des Jahres 2025 ihren Zweck erfüllt. Zu § 4 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt unmittelbar nach der Verkündung in Kraft. - 11 - Drucksache 189/25]

Relationen