Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
Text
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
[Bundesrat Drucksache 189/25
30.04.25
AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten
(Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009
und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie
96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung)
sind die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat ausgeweitet worden.
Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch
bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor.
Weiterhin ist es notwendig, dass für die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie
die Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben
Emissionsminderungsmaßnahmen erfasst werden. Für die Emissionsberichterstattung nach der Richtlinie
(EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung
der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom
17.12.2016, S. 1), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober
2023 (ABl. L 2024/299, 17.1.2024) geändert worden ist, nach der Richtlinie 2008/50/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und
saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1; L 336 vom 1.12.2012, S. 101),
die durch die Richtlinie (EU) 2015/1480 (Abl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4; 72 vom
14.3.2019, S. 101; L 94 vom 27.3.2020, S. 53) geändert worden ist, für die
Berichterstattung von daraus resultierenden Treibhausgasemissionen gemäß Verordnung (EU)
2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG,
2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023
(ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde, sowie nach dem Bundes-
Klimaschutzgesetz und dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen müssen aktuelle Daten über
Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung erhoben werden, um deren Beitrag zur Erreichung der
verpflichtenden Minderungsziele abbilden zu können. Mit der vorliegenden Verordnung
soll diese Erhebung einmalig in die Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des
Agrarstatistikgesetzes integriert werden.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Erhebung der ökologisch bewirtschafteten
Flächen und die Erfassung der Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung
angeordnet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Es entstehen für einen einmaligen Umstellungsaufwand Haushaltsausgaben i.H.v.
8 087 EUR (0,1 MAK). Die Haushaltsausgaben werden von Kapitel 0614 Statistisches
Bundesamt getragen.
Für die Länder:
Es entstehen Haushaltsausgaben im mittleren Dienst i.H.v. 68 535,57 EUR, im
gehobenen Dienst i.H.v. 47 033,61 EUR, für den höheren Dienst i.H.v. 2 633,50 EUR.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 109 000 EUR.
Laufender Erfüllungsaufwand fällt nicht an.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
109 000 EUR.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand rund 107 000 EUR. Davon
entfallen 10 000 EUR an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 97 000 EUR
auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 189/25
30.04.25
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten
(Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV)
Bundeskanzleramt Berlin, 28. April 2025
Staatsministerin beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft zu erlassende
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten
(Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung – AgrStatDEV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski
Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten
(Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung – AgrStatDEV)1
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des
§ 94a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist:
§ 1
Ergänzung der Bodennutzungshaupterhebung
Im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6 bis 8 des
Agrarstatistikgesetzes werden im Jahr 2025 die Merkmale nach § 8 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes
zusätzlich differenziert nach ökologischer Wirtschaftsweise erhoben. „Ökologische
Wirtschaftsweise“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung
(EU) 2018/848.
§ 2
Ergänzung der Erhebung über die Viehbestände
Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des
Agrarstatistikgesetzes sind zum Berichtszeitpunkt nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des
Agrarstatistikgesetzes im Jahr 2025 bei Schweinen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 20 Nummer
2 des Agrarstatistikgesetzes die Emissionsminderungsmaßnahmen nach Anzahl der
Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere zu erheben.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
− Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022
über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1),
− Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU)
2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413
vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde,
− Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über
die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie
2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch
die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023 (ABl. L 2024/299, 17.1.2024) geändert
worden ist.
§ 3
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S.59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7
vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/2867 (ABl. L, 2024/2867, 11.11.2024) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 des europäischen Parlaments und des Rates vom
23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und
(EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie
96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (sogenannte SAIO-Verordnung) sind
die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat ausgeweitet worden. Die
Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch
bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Erhebung
der ökologisch bewirtschafteten Flächen angeordnet.
Weiterhin ist es notwendig, dass für die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die
Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben
Emissionsminderungsmaßnahmen erfasst werden. Für die Emissionsberichterstattung nach der Richtlinie (EU)
2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der
Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016,
S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 vom 27. Oktober 2023 (ABl.
L 2024/299, 17.1.2024) geändert worden ist, nach der Richtlinie 2008/50/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für
Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1; L 336 vom 1.12.2012, S. 101), die durch die
Richtlinie (EU) 2015/1480 (Abl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4; 72 vom 14.3.2019, S. 101; L 94 vom
27.3.2020, S. 53) geändert worden ist, sowie nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und
dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten
Nationen, müssen aktuelle Daten über Emissionsminderungsmaßnahmen in der
Schweinehaltung erhoben werden, um deren Beitrag zur Erreichung der verpflichtenden
Minderungsziele abbilden zu können. Mit der vorliegenden Verordnung soll diese Erhebung einmalig in
die Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes integriert
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dieser Verordnung wird die Erhebung der ökologisch bewirtschafteten Flächen in 2025
angeordnet. Die Erhebung erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des
Agrarstatistikgesetzes bei einer Stichprobe von höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.
Außerdem wird eine im Jahr 2025 einmalig durchzuführende Erhebung mit
Auskunftspflichten angeordnet. Die Erhebung wird rechtlich und organisatorisch in die anstehende
Viehbestandserhebung Schweine im November 2025 integriert. Um die emissionsmindernde
Wirkung der Maßnahmen zum Beispiel gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft (TA Luft) in der Emissionsberichterstattung abzubilden, sind zwingend Daten zur
Umsetzung in der Praxis erforderlich.
III. Exekutiver Fußabdruck
Bei der Erweiterung der Bodennutzungshaupterhebung um Flächen, die nach ökologischer
Wirtschaftsweise bearbeitet werden, handelt es sich um eine Eins-zu-eins– Umsetzung von
EU-Recht.
Die Notwendigkeit der Erfassung der Emissionsminderungsmaßnahmen in der
Schweinehaltung ergibt sich aus der Verpflichtung zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele
sowie zur Einhaltung der europäischen und internationalen Zielvorgaben (siehe oben unter
I.). Der Entwurf wurde im Rahmen der Verbändebeteiligung mit Interessensvertretern
abgestimmt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die vorgesehene Regelung des § 1 stützt sich auf die Verordnungsermächtigung § 94a
Nummer 1 Buchstabe c des Agrarstatistikgesetzes. Danach ist das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates, mittels
Rechtsverordnungen die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, sofern dies zur
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Die
Regelung des § 2 stützt sich zusätzlich auf die Verordnungsermächtigung des § 94a Absatz 5
des Agrarstatistikgesetzes. Danach ist das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung
von Merkmalen in der Bodennutzungshaupterhebung und in der Erhebung über die
Viehbestände anzuordnen.
Laut der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 94a Nummer 5 des
Agrarstatistikgesetzes soll diese gerade dazu dienen, eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen
von Klimagasen und Luftschadstoffen aus landwirtschaftlichen Quellen, auch über die
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden hinaus, zu ermöglichen, um die
Pflichten zur Emissionsberichterstattung durch internationale- und EU-Verträge zu erfüllen
(s. unter I.). Da die Regelung des § 2 auch dazu dient, Anforderungen zur
Emissionsberichtserstattung an die EU zu erfüllen, wird sein Erlass sowohl auf den § 94a Nummer 1
Buchstabe c, als auch auf den § 94a Nummer 5 Variante 2 des Agrarstatistikgesetzes
gestützt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar. Er trägt unmittelbar und mittelbar zur Erfüllung von EU-Vorgaben bei.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden
Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da
das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete Datenerhebung dazu beiträgt, den
Agrarsektor auch unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und
daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten.
Insbesondere durch die Erhebung von Daten über den ökologischen Landbau trägt das
Gesetzesvorhaben zur Erreichung der Ziele im Bereich ökologischer Landbau (Indikator
2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die Anordnung der Erhebung der
Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung ist das Gesetzesvorhaben
ebenfalls für die Bereiche Stickstoffüberschuss (Indikator 2.1.a), Emissionen von
Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) und Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) förderlich.
Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“, insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft
muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie sozial und umweltverträglich sein […]“ durch das
Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Mit der durch die Verordnung verbesserten
Datengrundlage können sowohl der Flächenumfang der ökologischen Landwirtschaft als auch die
Emissionen aus der Schweinehaltung beobachtet und bewertet werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund:
Es entstehen für einen einmaligen Umstellungsaufwand Haushaltsausgaben i.H.v.
8 087 EUR (0,1 MAK). Die Haushaltsausgaben werden von Kapitel 0614 Statistisches
Bundesamt getragen.
Für die Länder:
Es entstehen Haushaltsausgaben im mittleren Dienst i.H.v. 68 535,57 EUR, im gehobenen
Dienst i.H.v. 47 033,61 EUR, für den höheren Dienst i.H.v. 2 633,50 EUR.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung des Erfüllungsaufwands
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 109 000 EUR. Laufender
Erfüllungsaufwand fällt nicht an.
Für die Verwaltung beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand rund 107 000 EUR. Davon
entfallen 10 000 EUR an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 97 000 EUR auf
die Länder (inkl. Kommunen).
4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung
nach Normadressat und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
EUR)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
EUR)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
§§ 18 bis 20a,
insb. § 19 Abs.
1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 i.
V. m. § 20 Nr.
2 AgrStatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung im
November -
Schweinebestände (a*);
idip:
200610311501
0713 (EVAS:
41313)
Ja
10.700
landwirtschaftliche
Betriebe
10,2 EUR
= (15 / 60 *
40,90 EUR
/h (WZ:
A01) 0
EUR)
Summe (in
Tsd. EUR) 109
davon aus
Informationspflichten (IP)
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 §§ 6 bis 8,
insb. § 7
Abs. 1 Nr.
2 i. V. m. §
8 Abs. 1
Nr. 3 Agr-
StatG;
Bodennut-
Bund 1 StBA 8.112,0
EUR
= (7.200 /
60 * 67,60
EUR /h
(100%
hD))
- 6 -Drucksache 189/25
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)
zungshaupterhebung
(StBA);
idip: n.v.
3.2 §§ 18 bis
20a, insb.
§ 19 Abs. 1
Nr. 1 und
Abs. 2 Nr.
1 i. V. m. §
20 Nr. 2
AgrStatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung
im
November -
Schweinebestände
(StBA)
(a*); id-ip:
n.v.
Bund 1 StBA 1.945,6
EUR
= (2.400 /
60 * 48,64
EUR /h
(40% mD;
20% gD;
40% hD))
3.3 §§ 6 bis 8,
insb. § 7
Abs. 1 Nr.
2 i. V. m. §
8 Abs. 1
Nr. 3 Agr-
StatG;
Bodennut
zungshaupterhebung
(StLÄ);
idip: n.v.
Land 1 StLÄ 45.883,2
EUR
= (75.840 /
60 * 36,30
EUR /h
(57% mD;
42% gD;
1% hD))
3.4 §§ 18 bis
20a, insb.
§ 19 Abs. 1
Nr. 1 und
Abs. 2 Nr.
1 i. V. m. §
20 Nr. 2
AgrStatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung
im
November -
Schweinebestände
Land 1 StLÄ 51.484,8
EUR
= (89.280 /
60 * 34,60
EUR /h
(70% mD;
29% gD;
1% hD))
- 7 - Drucksache 189/25
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
EUR)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
EUR) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(StLÄ) (a*);
id-ip: n.v.
Summe (in
Tsd. EUR)
0 107
davon auf
Bundesebene
10
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
97
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach
Normadressat
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Repräsentative Viehbestandserhebung im
November - Schweinebestände; §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m.
§ 20 Nr. 2 AgrStatG
ID in OnDEA: 2006103115010713
EVAS: 41313
Im Rahmen der „Repräsentativen Viehbestandserhebung im November –
Schweinebestände“ sollen Daten über die Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung
im Jahr 2025 nach Anzahl der Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere einmalig bei
ca. 10 700 landwirtschaftlichen Betrieben erhoben werden. Als einmaligen Mehraufwand
werden etwa 15 Minuten Bearbeitungszeit angesetzt.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1: Bodennutzungshaupterhebung (StBA); §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrStatG
ID in OnDEA: n.v.
EVAS: 41271
Für die einmaligen Anpassungen, Konzeptionsarbeiten und Auswertungen der neuen
Merkmale fällt im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 15
Arbeitstagen (7 200 Minuten) an.
Lfd. Nr. 3.2: Repräsentative Viehbestandserhebung im November -
Schweinebestände (StBA); §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2
AgrStatG
ID in OnDEA: n.v.
EVAS: 41313
Für die einmaligen Anpassungen, Konzeptionsarbeiten und Auswertungen der neuen
Merkmale fällt im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 5
Arbeitstagen (2 400 Minuten) an.
Lfd. Nr. 3.3: Bodennutzungshaupterhebung (StLÄ); §§ 6 bis 8, insb. § 7 Abs. 1 Nr. 2
i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AgrStatG
ID in OnDEA: n.v.
EVAS: 41271
Für einmalige Arbeiten im Rahmen der „Bodennutzungshaupterhebung“ fällt in den
Statistischen Ämtern der Länder Zeitaufwand von insgesamt 0,79 Mitarbeiterkapazitäten (75 840
Minuten) an.
Lfd. Nr. 3.4: Repräsentative Viehbestandserhebung im November -
Schweinebestände (StLÄ); §§ 18 bis 20a, insb. § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Nr. 2
AgrStatG
ID in OnDEA: n.v.
EVAS: 41313
Für einmalige Arbeiten im Rahmen der „Repräsentativen Viehbestandserhebung im
November – Schweinebestände“ fällt in den Statistischen Ämtern der Länder Zeitaufwand von
insgesamt 0,93 Mitarbeiterkapazitäten (89 280 Minuten) an.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten
für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant.
Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch die Verordnung nicht tangiert. Demographische
Auswirkungen der Regelungen sowie Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit von
Lebensverhältnissen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 31. Dezember 2025 außer Kraft tritt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Ergänzung der Bodennutzungshaupterhebung)
Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch
bewirtschafteten Flächen an Eurostat vor. In Deutschland werden diese Daten bisher nur
im Rahmen der Agrarstrukturerhebung bzw. der Landwirtschaftszählung, also alle drei bis
vier Jahre, separat erhoben. Deshalb soll § 8 Absatz 1 um das Erhebungsmerkmal der
ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten
zu ökologisch bewirtschafteten Flächen auch im Jahr 2025, in der keine
Agrarstrukturerhebung oder Landwirtschaftszählung stattfindet, erhoben werden können und somit den EU-
rechtlichen Vorgaben entsprochen wird.
Zu § 2 (Ergänzung der Erhebung über die Viehbestände)
Des Weiteren werden für die Berichterstattung über schädliche Emissionen gemäß
Richtlinie (EU) 2016/2284 und auch für die Berichterstattung von daraus resultierenden
Treibhausgasemissionen gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion
und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr.
715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2023/2413 vom 18. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert wurde, nach
der Richtlinie 2008/50/EG sowie nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und nach dem Bundesklimaschutzgesetz Daten
über die Emissionsminderungsmaßnahmen in der Schweinehaltung im Jahr 2025 nach
Anzahl der Haltungsplätze und Nutzungszweck der Tiere benötigt. Die Daten stellen sicher,
dass die Wirkung der Maßnahmen quantifiziert und auf die Erreichung der verpflichtenden
Minderungsziele angerechnet werden kann. Geplant ist, dies einmalig in die
Novembererhebung 2025 nach § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes zu integrieren.
Zu § 3 (Außerkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft, da die Erfassung der
Emissionsminderungsmaßnahmen nur einmalig im Jahr 2025 durchgeführt werden soll. Die
Erfassung des Merkmals „ökologische Wirtschaftsweise“ in der Bodennutzungshaupterhebung
wird ab 2026 im Agrarstatistikgesetz geregelt. Die Verordnung hat damit mit Ablauf des
Jahres 2025 ihren Zweck erfüllt.
Zu § 4 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt unmittelbar nach der Verkündung in Kraft.
- 11 - Drucksache 189/25]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- part_of_vorgang → Verordnung zur Erhebung bestimmter agrarstatistischer Daten (Agrarstatistik-Datenerhebungsverordnung - AgrStatDEV) (Verordnung)