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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen

dip / drucksache 26.08.2025 · WP 21 · zu200/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen [Bundesrat zu Drucksache 200/25 (Beschluss) 26.08.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen C(2025) 5838 final Frau Anke Rehlinger Präsidentin des Bundesrates Leipziger Straße 3 - 4 10117 BERLIN DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 22.8.2025 C(2025) 5838 final Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1057 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen (COM(2025) 164 final). Am 1. April 2025 verabschiedete die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der geltenden Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+). Der Vorschlag ist Teil eines Legislativpakets, das auch einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds sowie der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang enthält und flankiert wird von der Mitteilung „Eine modernisierte Kohäsionspolitik: Die Halbzeitüberprüfung 2025“. Im Vorschlag der Kommission werden die Mitgliedstaaten und Regionen aufgefordert, ihre Programme im Rahmen der Halbzeitüberprüfung anzupassen, indem sie die verfügbaren Mittel auf gemeinsame strategische Prioritäten wie Wettbewerbsfähigkeit, Verteidigung und Sicherheit, erschwinglichen Wohnraum, Resilienz der Wasserversorgung und Energiewende umschichten. Was den ESF+ betrifft, so schafft der Vorschlag Anreize für die Mitgliedstaaten, verfügbare Mittel umzuschichten, um Kompetenzen in der Verteidigungsindustrie aufzubauen und die Anpassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an den Wandel zu erleichtern, was zur Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten beiträgt. Die Vorschläge hoben auch die Herausforderungen hervor, mit denen die Regionen an der Ostgrenze seit der Aggression Russlands gegen die Ukraine konfrontiert sind. Damit die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen wirksam nutzen können, wird vorgeschlagen, die Frist für die (erneute) Vorlage von Programmänderungen für die Halbzeitüberprüfung zu verlängern. Um die Umschichtung von Mitteln zu fördern und die Umsetzung zu beschleunigen, werden mit dem Vorschlag eine Reihe von Flexibilitätsregelungen und finanziellen Anreizen eingeführt. zu Drucksache 200/25 (Beschluss) Die Kommission begrüßt die breite Unterstützung des Bundesrates für die Ziele des Vorschlags, einschließlich einer Unionsfinanzierung von bis zu 100 Prozent bei Einsatz der EU-Mittel in den im Verordnungsvorschlag ausgewiesenen neuen Prioritäten, und teilt die Auffassung, dass der Vorschlag nach seiner Annahme die Fähigkeit der Kohäsionspolitik zur Bewältigung neuer und sich abzeichnender Herausforderungen stärken wird. Die Kommission nimmt den Standpunkt des Bundesrates zur Kenntnis, dass der Schwellenwert für zusätzliche Flexibilitäten von 15 % auf 5 % gesenkt werden sollte, um den Zugang zu zusätzlichen Flexibilitätsregelungen und finanziellen Anreizen zu erleichtern. Die Kommission nimmt ferner den Standpunkt des Bundesrates zur Kenntnis, dass die Fristen für alle Programme verlängert werden sollten, sowie seinen Vorschlag, dass finanzielle Anreize für bereits existierende Maßnahmen im Bereich Verteidigung und Dekarbonisierung auch ohne Programmänderung gewährt werden sollten. Der Vorschlag der Kommission sieht bereits dann finanzielle Anreize für bestehende Maßnahmen ohne Programmänderung vor, wenn diese unter eine Investitionspriorität fallen, die der Anpassung von Arbeitskräften an Veränderungen dient und einen Beitrag zur Dekarbonisierung leistet. Die Kommission nimmt ferner den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, alle für den Programmabschluss geltenden Fristen zu klären, sowie seine Bedenken hinsichtlich der Anwendung der vorgeschlagenen Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung für die Einreichung oder die erneute Vorlage von Programmänderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung. Die in der Trilogsitzung vom 15. Juli 2025 zwischen den gesetzgebenden Organen, also dem Europäischen Parlament und dem Rat, erzielte vorläufige Einigung trägt den oben genannten Vorschlägen Rechnung. Insbesondere soll die Frist für die Einreichung von Programmänderungen auf den 31. Dezember 2025 festgesetzt werden. Die gesetzgebenden Organe werden die Verordnungen voraussichtlich im September verabschieden. Nach Auffassung der Kommission würde der Vorschlag die langfristigen Ziele der Kohäsionspolitik nicht infrage stellen, da die Umschichtung von Mitteln innerhalb der Programme freiwillig bliebe und in erster Linie den spezifischen Herausforderungen des jeweiligen Mitgliedsstaates entsprechen sollte. Zudem bleibt der Anwendungsbereich des ESF+ unverändert. Ziel des Vorschlags ist die Umschichtung von Mitteln auf spezifische Sektoren, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten von strategischer Bedeutung sind. Der Fokus der ESF+-Unterstützung liegt jedoch weiterhin auf der Kompetenzentwicklung. Die Kommission erinnert daran, dass jede Programmänderung, die vorgelegt wird, zunächst von den zuständigen Begleit- bzw. Überwachungsausschüssen der Programme gebilligt und von der Kommission förmlich genehmigt werden muss. 3 Die Kommission ist außerdem der Überzeugung, dass die programminterne Festlegung weiterer Prioritäten für diese strategischen Prioritäten, auch in Bezug auf STEP, von entscheidender Bedeutung ist, um finanzielle Anreize gezielt zu setzen und eine wirksame Überwachung der Ausgaben in diesen drei Bereichen zu ermöglichen. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Wopke Hoekstra Mitglied der Kommission zu Drucksache 200/25 (Beschluss)- 3 -]

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