Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
[Bundesrat Drucksache 200/1/25
02.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur
Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug
auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer
Herausforderungen
COM(2025) 164 final; Ratsdok. 7690/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bestrebt ist, ihre
Politik einschließlich der Kohäsionspolitik entsprechend ihrer neuen politischen
Prioritäten anzupassen. Er begrüßt vor dem Hintergrund der aktuellen
Herausforderungen die erweiterten Möglichkeiten wie die vollständige EU-
Finanzierung und Flexibilisierungen bei der Mittelverwendung im Rahmen der
Strukturfonds.
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2. Gleichzeitig vertritt der Bundesrat weiterhin seine Haltung, dass die primär
strukturpolitische und langfristige Ausrichtung der Kohäsionspolitik
beizubehalten ist. Abweichungen von den kohäsionspolitischen Grundsätzen sollten
sich auf begrenzte und gut begründete Ausnahmefälle beschränken.
3. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/1057 zur Kenntnis und begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass die
frühe Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme im Zeitraum 2021 bis
2027 mit Herausforderungen verbunden war, die einer raschen
Inanspruchnahme und Auszahlung nicht förderlich waren und gegenüber anderen
Programmplanungszeiträumen zu Verzögerungen bei der Durchführung geführt haben.
4. Der Bundesrat stellt fest, dass diese Verzögerungen und die verzögerte
Inanspruchnahme und Auszahlung vor allem auf Gründe zurückzuführen sind, auf
welche Regionen mit eigenen Programmen, wie die deutschen Länder, keinen
Einfluss hatten, nämlich auf die sehr späte Setzung des Rechtsrahmens durch
die Europäische Union und die sich anschließende zögerliche Genehmigung der
kohäsionspolitischen Programme.
5. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass sich die
geopolitischen Herausforderungen seit der Setzung des Rechtsrahmens für die
Kohäsionspolitik massiv verändert haben. Auch wenn der Bundesrat der Auffassung
ist, dass kurzfristig auftretende Ziele die langfristige strukturpolitische
Ausrichtung der Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts und den Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht
untergraben dürfen, begrüßt er in diesem Fall, dass die Möglichkeit geschaffen
werden soll, Kohäsionsmittel zu mobilisieren, um den Zielen „Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit“ und „Dekarbonisierung der Produktionskapazitäten“
verstärkt zu begegnen.
Der Bundesrat begrüßt deswegen insbesondere, dass zur Unterstützung dieser
Zielsetzungen
a) ein EU-Kofinanzierungssatz von 100 Prozent möglich sein soll;
b) eine erhöhte Vorfinanzierung im Jahr 2025 bereitgestellt werden soll;
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c) die Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen um ein Jahr verlängert
werden sollen.
6. Vor dem Hintergrund der aufgrund verspäteter Rechtssetzung und verzögerter
Programmgenehmigung spät gestarteten Programme ist es jedoch nicht
nachvollziehbar, dass die Verlängerung der Förderfähigkeits- und
Mittelbindungsfristen nicht voraussetzungslos für alle ESF+ Programme gelten soll. Es
müsste vielmehr eine geeignete Lösung für alle Programme, losgelöst von der
Halbzeitüberprüfung und weiteren Voraussetzungen, gefunden werden. Neben
dem aus den genannten Gründen verspäteten Start ist dies insbesondere aus
zwei Gründen erforderlich. Zum einen ist es nicht in allen Programmen
sinnvoll, mindestens 15 Prozent des Programmvolumens in thematisch sehr eng
umgrenzte Prioritäten und damit in Bereiche umzuschichten, die vermutlich so
hohe Volumina nicht absorbieren können. Zum zweiten dürfen Programme, die
bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine STEP-Priorität eingerichtet haben,
nach Ansicht des Bundesrates hinsichtlich der Verlängerung der
Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen nicht schlechter gestellt werden.
7. Der Bundesrat befürchtet außerdem, dass durch die Einführung weiterer
Prioritäten eine Zersplitterung der ESF+ Programme erfolgt, was große
Flexibilitätseinschränkungen sowie Risiken für die Mittelbindung birgt und damit der
intendierten Wirkung des Legislativvorschlags entgegensteht. Diese Gefahr wird
dadurch verstärkt, dass die Mittel-Absorptionsfähigkeit des
Verteidigungssektors aufgrund der (noch) geringen Zahl an Erwerbstätigen in diesem Bereich
innerhalb der Europäischen Union gegebenenfalls weit überschätzt wird und das
Ziel der Anpassung an die Dekarbonisierung bereits jetzt über andere
Prioritäten und mittels der Plattform für strategische Technologien in Europa (STEP)
sogar zu weiten Teilen mit gleicher Förderhöhe verfolgt werden kann.
8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ermöglichung eigener Prioritäten zur
Unterstützung der Verteidigungsindustrie nicht notwendig wird, wenn
a) der Legislativvorschlag COM (2025) 188 final weiter verfolgt wird, mit
dem in Artikel 6 des Vorschlags Verteidigungstechnologien als weitere
Branche in STEP eingeführt werden sollen, und
b) gleichzeitig zusätzlich die STEP-Regelungen vereinfacht und damit
verbessert auf die Stärkung strategischer Technologien ausgerichtet werden.
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In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass das Kriterium
„kritisch“ die STEP-Zielsetzungen konterkariert und die STEP-Förderung unnötig
verkompliziert. Wenn die Kommission – wie in den Leitlinien zu STEP
geschehen – bestimmte Technologien als STEP zugehörig beschreibt und damit deren
strategische Bedeutung anerkennt, ist jede Förderung im Bereich dieser
Technologien dem STEP-Ziel zuträglich. Ein weiteres, im Vagen bleibendes und
dadurch unüberprüfbares Kriterium wie „kritisch“ ist dann überflüssig.
9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mittel für die im Rahmen der
vorgeschlagenen Verordnung neu eingeführten Prioritäten nur dann bis zu einem Jahr länger
verwendet werden können, wenn für diese neuen Prioritäten mindestens 15
Prozent der Mittel eingeplant werden. Sollten sich bei der Umsetzung
Abweichungen ergeben, würde die Förderfähigkeit im ungünstigsten Fall sprunghaft ein
Jahr früher enden. Der Bundesrat sieht diese Ausgestaltung kritisch, da dies für
die umsetzenden Regionen mit einem erheblichen finanziellen Vollzugsrisiko
einhergeht. Um für Planungssicherheit und einheitliche Regeln zu sorgen,
fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, sich bei der Kommission
für eine generelle Verlängerung der Frist für die Mittelverwendung, das heißt
ohne Mindestanforderungen an die Mittelumschichtung zugunsten neuer
Prioritäten, einzusetzen.
10. Der Bundesrat fordert aus diesen Gründen die Bundesregierung dazu auf,
darauf hinzuwirken, dass
a) die Verlängerung der Förderfähigkeits- und Mittelbindungsfristen ohne
Vorbedingungen für alle ESF+ Programme gelten, und dass, um diese
nutzen zu können, auch die Fristen für die Einreichung des letzten
Gewährpakets entsprechend verlängert werden;
b) auf die Einführung gesonderter Prioritäten zur Verteidigungsindustrie und
zur Dekarbonisierung verzichtet wird, stattdessen oder zumindest zusätzlich
Verteidigungstechnologie als vierte Branche in STEP aufgenommen wird
und gleichzeitig durch die Streichung des Kriteriums „kritisch“ die
Förderung von STEP-Technologien verbessert, auf das Ziel der strategischen
Unabhängigkeit der europäischen Union ausgerichtet und vereinfacht wird;
c) eine wesentlich geringere Mindesthöhe der Umschichtung von
Programmmitteln auf neu einzuführende Prioritäten festgelegt wird, wobei eine Min-
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desthöhe von 5 Prozent des Programmvolumens als realistisch erachtet
wird;
d) die Vorlagefrist für ergänzende Bewertungen zur Halbzeitüberprüfung und
damit zusammenhängende Programmänderungen auf den 31.
Dezember 2025 verlängert wird.
11. Die Anrechnung erfolgter Maßnahmen auf die neuen Prioritäten sollte
rückwirkend möglich sein, damit Regionen, die bei der Umsetzung ihrer
kohäsionspolitischen Programme bereits frühzeitig Mittel für die neuen Prioritäten
bereitgestellt haben, durch die neue Verordnung nicht benachteiligt werden. Die
Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung einzusetzen.
12. Der Bundesrat gibt überdies zu bedenken, dass die Nutzung der neuen
Möglichkeiten erneute Programmänderungen erfordert, die kurzfristig in der
Umsetzung anspruchsvoll sind. Der Bundesrat fordert daher zur Planungs- und
Rechtssicherheit, dass durch die Europäische Kommission genehmigte
Programmänderungen, insbesondere bei neu hinzukommenden Fördertatbeständen,
als verbindliche Entscheidung zum Fördertatbestand gelten und nicht durch
expost-Prüfungen auf EU- oder Mitgliedstaatsebene in Frage gestellt oder
relativiert werden dürfen.
13. Für künftige Verordnungen im Bereich der Kohäsionsfonds fordert der
Bundesrat, dass das Ziel „Stärkung der Verteidigungsfähigkeit“ weit ausgelegt wird.
Die Verengung auf den Begriff Verteidigungsindustrie wird abgelehnt. Es
müssen auch weitere, für die Verteidigungsfähigkeit relevante Bereiche, wie
Zivilschutz, Gesundheitswesen und Cyber-Security, abgedeckt werden.
14. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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15. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europ (Empfehlungen der Ausschüsse)