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Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 470/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 470/2/26 22.09.26 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor Punkt 56 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein (Kritik am Vier-Zonen-Modell) a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs, den Ausbau der Erneuerbaren Energien planbarer, marktorientierter und kosteneffizienter auszugestalten. In seiner derzeitigen Ausgestaltung führt der Gesetzentwurf jedoch in Einzelfällen zu unsachgemäßen Ergebnissen. b) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere die Einführung eines neuen Vier-Zonen-Modells im Zuge der Ausdifferenzierung des Referenzertragsmodells die Gefahr birgt, zu bürokratisch und fehleranfällig zu werden sowie in der Sache nicht zweckdienlich zu sein. Besonders deutlich zeigt sich dies beispielsweise daran, dass Teile des Westmünsterlandes im Rahmen des neu aufgesetzten Referenzertragsmodells der Küstenregion zugeordnet werden, obwohl sie rund 150 Kilometer von der Nordseeküste entfernt liegen und sämtliche umliegenden Gebiete der Region Mitte-Nord zugerechnet werden. Es zeigt sich darüber hinaus auch darin, dass in der Südregion die Sorge besteht, dass durch die neue Systematik der Ausbau erneuerbarer Energien dort gehemmt wird. c) Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass die Ausdifferenzierung des Referenzertragsmodells zusätzliche beihilferechtliche Prüfungen erforderlich machen und dadurch die beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission weiter hinauszögern könnte. d) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Vier-Zonen-Modell in der vorliegenden Fassung zu verwerfen. Er bittet, den Gesetzentwurf im Hinblick auf die vorgenannten Punkte grundlegend zu überarbeiten, um die damit verbundenen Probleme zu beheben.

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