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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

dip / drucksache 02.06.2025 · WP 21 · 144/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen [Bundesrat Drucksache 144/1/25 02.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - AV - Fz - R - U - Wi zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen COM(2025) 81 final; Ratsdok. 6596/25 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Finanzausschuss (Fz), der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: ... 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Bereich der Green-Deal-Gesetzgebung das dringende Bedürfnis nach Bürokratieabbau erkennt und in Angriff nimmt. Es ist besonders positiv hervorzuheben, dass für die nächsten Monate bereits umfangreiche weitere Schritte zum Bürokratieabbau angekündigt worden sind. Der Bundesrat möchte die Kommission dazu ermuntern, auf diesem Weg mutig voranzuschreiten, und wird entsprechende Bemühungen gerne unterstützen. 2. Aus Sicht des Bundesrates wurden beide Richtlinien in sorgfältigen Gesetzgebungsverfahren nach Einbeziehung zahlreicher externer Sachverständiger, der Konsultierung der Wirtschaft und mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes und des Rats der Europäischen Union ausgearbeitet und beschlossen. Die Europäische Union hat dadurch die Sorgfältigkeit bei ihrer Gesetzgebungsarbeit erneut bewiesen und ihre internationale Glaubwürdigkeit als verlässlicher und verantwortungsvoller Partner bei Umweltstandards und dem Schutz von Menschenrechten erneut bekräftigt. 3. Der Bundesrat verweist darauf, dass eine signifikante Anzahl an Unternehmen im Vertrauen auf die Verlässlichkeit der von der EU beschlossenen Regelungen bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) umzusetzen, und in eine nachhaltigere Unternehmensführung investiert hat. Erste Erfolge sind bereits zu erkennen. EU R Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 2 und Ziffer 3 und Ziffer 4 und Ziffer 5 und Ziffer 6 und Ziffer 7 und Ziffer 8) U U ... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass eine zuverlässige Prüfung und Evaluierung der Anwendungen der Richtlinien durch eine erste Gruppe von Unternehmen laut Kommission noch nicht abgeschlossen werden konnte. Somit konnten kaum konkrete Erfahrungen von Unternehmen in eine fundierte Abwägung der Kommission als fachliche Basis für eine Diskussion über Änderungen dieser Richtlinien einfließen. 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission von Entlastungen in Höhe von ungefähr sechs Milliarden Euro durch die vorgelegten Änderungsvorschläge spricht, ohne jedoch eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen, die auch die positiven Effekte nachhaltiger Unternehmensführung und die gesteigerte Resilienz von Geschäftsmodellen berücksichtigt. Weniger Offenlegungspflichten wären insbesondere eine verpasste Chance, nachhaltige Unternehmenspraktiken zu fördern, die langfristig für wirtschaftliche Resilienz durch belastbare ökologische und soziale Grundbedingungen, Stabilität und Innovationskraft sorgen und damit entscheidend für Europas Wettbewerbsfähigkeit sind. 6. Eine übereilte Veränderung der Richtlinien auf Basis einer unzureichenden empirischen Basis könnte aus Sicht des Bundesrates das Vertrauen in die Verlässlichkeit getroffener Entscheidungen gefährden. Unternehmen, die bereits Maßnahmen ergriffen und Kompetenzen aufgebaut haben, würden im Vergleich benachteiligt; Planungs- und Investitionssicherheit würden in Gefahr gebracht. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1; bei Annahme entfallen Ziffer 9 und Ziffer 15) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1; bei Annahme entfallen Ziffer 22 und Ziffer 23, und Ziffer 24 und Ziffer 25) ... 7. Der Bundesrat erkennt im Vorschlag der Kommission jedoch ebenfalls sehr weitreichende Veränderungen und Ausnahmen von den bereits beschlossenen Regelungen, die die politischen Ziele zu untergraben und Schritt für Schritt auszuhöhlen drohen. Der Bundesrat weist beispielsweise darauf hin, dass durch die Reduktion des Anwendungsbereichs nur noch rund 20 Prozent der Unternehmen berichtspflichtig sein würden. Für die notwendige sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft wäre dies aus Sicht des Bundesrates ein deutlicher Rückschritt. Damit bestünden aus Sicht des Bundesrates die Gefahr erheblicher Risiken für die Umwelt und auch für Menschen, zum Beispiel durch einen verstärkten Klimawandel, einen zunehmenden Verlust an Biodiversität oder weitere Menschenrechtsverletzungen mit den entsprechenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Folgen. 8. Weiterhin betont der Bundesrat die positive Wirkung der verabschiedeten CSRD für ein einheitliches Reporting von Unternehmen. Eine vermeintliche Entbürokratisierung durch teils ungeeignete, den Zielen nicht entsprechende und vor allem unterschiedliche Standards wird den Unternehmen nicht helfen, ihre Geschäftstätigkeit strukturiert zu hinterfragen und wird den Aufwand vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen nicht reduzieren. 9. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, Unternehmen im Hinblick auf die Anforderungen zu Nachhaltigkeits- und Taxonomieberichterstattung sowie Sorgfaltspflichten nach den Richtlinien (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD) und (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) wesentlich zu entlasten, ohne dabei die politischen Ziele der Rechtsvorschriften zu untergraben. Er teilt dabei die Auffassung der Kommission, dass eine deutlich kosteneffizientere Verwirklichung der Gesamtziele des europäischen Grünen Deals zügig erreicht werden muss. 10. Der Bundesrat merkt positiv an, dass durch die Einsparung personeller Ressourcen aufgrund wegfallender oder geringerer Berichtspflichten die Unternehmen mehr Investitionen in anderen Bereichen tätigen können und so die wirtschaftliche Erholung gefördert wird. Investitionen können in der Folge auch in nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Produktionsverfahren getätigt werden, die es den Unternehmen erlauben, sich besser am Markt zu positionieren. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1; bei Annahme entfallen Ziffer 26 und Ziffer 57 und Ziffer 58 und Ziffer 59) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) EU Fz (entfällt bei Annahme von Ziffer 5) EU Fz ... 11. Der Bundesrat nimmt den vorliegenden Richtlinienvorschlag und die darin enthaltenen Vorschläge, um den sich aus der CSRD und der CSDDD ergebenden Aufwand für Unternehmen zu verringern, zur Kenntnis. 12. Der Bundesrat nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass die Kommission weiterhin zu den politischen Zielen der beiden bereits verabschiedeten Rechtsvorschriften steht. So trägt die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) bereits unter anderem zur Finanzstabilität und zur Umweltintegrität bei. Sie soll laut Kommission auch weiterhin sicherstellen, dass Anleger über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die Risiken zu verstehen und zu steuern, denen Unternehmen durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) soll beispielsweise auch künftig helfen, den Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen, indem Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen. 13. Der Bundesrat unterstützt darüber hinaus Vereinfachungen bei gleichbleibenden Zielen der Richtlinien. Einfachere Regelungen tragen dazu bei, ausgewogene regulatorische Anforderungen besser zu strukturieren und ihre Umsetzung zu erleichtern. Er sieht jedoch die Gefahr, dass bei einer verkürzten Betrachtungsweise Berichterstattungen und Sorgfaltspflichten als reine Kostenfaktoren dargestellt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. 14. Der Bundesrat plädiert gegen eine Wettbewerbsstrategie, die eine Externalisierung sozialer und ökologischer Kosten zulasten von Natur, Klima und einem großen Teil der Weltbevölkerung akzeptiert. Er sieht es als wirtschaftlich, rechtlich und ethisch geboten an, dass die Allgemeinheit und künftige Generationen vor den ökologischen und sozialen Kosten unverantwortlicher Unternehmenspraktiken geschützt werden. 15. Der Bundesrat nimmt die von der Kommission vorliegenden Vorschläge zur Vereinfachung der CSRD sowie der CSDDD mit grundsätzlicher Zustimmung zur Kenntnis. U U U U EU Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 5) ... 16. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen um eine stärkere Kohärenz von europäischen Vorschriften und einen deutlichen Bürokratieabbau, der insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Gute kommt, an. Die Reduzierung der anfallenden Kosten ist ein wesentlicher Hebel zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. 17. Der Bundesrat betont, dass die CSRD und die CSDDD wichtige Elemente des europäischen Grünen Deals sind und einen Wettbewerbsvorteil für die europäische Wirtschaft schaffen. Sie helfen dabei, negative Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte, zum Beispiel Kinderarbeit, und die Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen sowie Transparenz gegenüber allen Interessenträgern in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu schaffen. 18. Der Bundesrat hält Nachhaltigkeitsberichterstattungen und Sorgfaltspflichten für Unternehmen für sinnvoll und erforderlich, denn die mittel- bis langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas hängt auch davon ab, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte wie den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte bei ihren Geschäftstätigkeiten berücksichtigen und hohe Standards nachweislich eingehalten werden. Indem die Unternehmen bessere Kenntnisse der Lieferketten erlangen und diesbezügliche Risiken analysieren, erkennen sie unterschiedliche Gefahren, vor allem in Bezug auf die längerfristige und planbare Versorgung mit Rohstoffen und Vorprodukten, besser und früher. Dies beugt in vielen Fällen Unterbrechungen der Lieferketten vor und stärkt die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung unserer Wirtschaft insgesamt. 19. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine gezielte und fundierte Vereinfachung des Regelungsrahmens und damit auch die Reduktion des Bürokratie- und Verwaltungsaufwandes in den Unternehmen grundsätzlich sinnvoll sein kann, um die Prozesse zu vereinfachen und die geteilten Ziele mit weniger Aufwand für alle Beteiligten zu erreichen. Der Bundesrat erkennt in diesem Zusammenhang beispielsweise bei den vorgeschlagenen Änderungen zur Nachhaltigkeitsprüfung und zur Stärkung des risikoorientierten Ansatzes mögliche Chancen. EU Wi U U U ... 20. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Verzicht auf einheitliche europäische Vorgaben, wie zum Beispiel abschließend geregelte europäische Haftungsvorschriften, Mindestsanktionen bei Verletzung von Sorgfaltspflichten der EU-Lieferkettenrichtlinie und der Vorschrift über Verbandsklagen, nicht im Sinne eines gemeinsamen europäischen Wettbewerbsrahmens wäre. Ziel sollte ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen sein, um EU-weit gleiche und transparente Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen. Es ist zu befürchten, dass es sonst zu einem Unterbietungswettlauf zwischen den Mitgliedstaaten kommt, und Menschenrechtsverstöße und Umweltschäden dadurch nicht wirksam reduziert werden könnten. 21. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die Schaffung bürokratiearmer Lösungen, wie zum Beispiel Siegel und Gütezeichen, für Unternehmen einzusetzen, die die Bemühungen um den Schutz der Menschenrechte und den Umweltschutz fördern. Hierdurch könnten Unternehmen auf freiwilliger Basis belastbare und vergleichbare Angaben zum Schutz von Menschen- und Klimarechten in ihrer Wertschöpfungskette machen oder hinterlegen, die dann in den Wettbewerb um Kunden einfließen. Dies wirkt sich zudem auf die angestrebte Angleichung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Europäischen Union aus. 22. Der Bundesrat weist darauf hin, dass gegenwärtig eine erhebliche rechtliche Unsicherheit für die Wirtschaft besteht, da während des noch nicht abgeschlossenen Omnibus-Verfahrens weiterhin die bislang in Kraft befindlichen Regelungen der CSRD Anwendung finden. Infolgedessen bleiben auch die umfassenden Berichtspflichten gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zunächst unverändert bestehen. Vor dem Hintergrund des Trickle-Down-Effekts, welcher insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in besonderem Maße belastet, scheint es aus Sicht des Bundesrates angezeigt, die Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette im Anwendungsbereich der CSRD temporär auszusetzen. AIS EU AIS EU Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) ... 23. Bis zum Abschluss der durch das erste Omnibus-Paket begonnenen Überarbeitung sollten aus Sicht des Bundesrates die Umsetzung und Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausgesetzt werden, um mehrfachen Umstellungsaufwand für Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verhindern und Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung auszuschließen. 24. Soweit keine umfassende Aussetzung erfolgt, sollte aus Sicht des Bundesrates die durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock-Richtlinie“) vorgesehene Verschiebung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) auf sämtliche Fristen – einschließlich der ursprünglichen Umsetzungsfrist und der für die „erste Welle“ der Unternehmen geltende Anwendungsfrist – erstreckt werden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. 25. Der Bundesrat bittet den Unionsgesetzgeber zudem, über die mit der „Stop-the- Clock-Richtlinie“ erreichte zeitliche Verschiebung hinaus sämtliche Umsetzungs- und Anwendungsfristen großzügig weiter zu verschieben, wenn und soweit sich das Rechtsetzungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag verzögert, um den Unternehmen und Mitgliedstaaten die vorgesehenen Fristen für die Umsetzung ungeschmälert zu erhalten. 26. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vorschlag eine Reduktion des Anwendungsbereichs der CSRD durch eine erhöhte Mitarbeiterschwelle vorsieht. Der Unionsgesetzgeber sollte aus der Sicht des Bundesrates diese Gelegenheit allerdings nutzen, um auch die auf Umsatz- und Bilanzsumme bezogenen Größenschwellen für die Anwendungsbereiche der betroffenen Rechtsakte und für die Unternehmensgrößenklassen der Rechnungslegungsrichtlinie insgesamt zu erhöhen. Die mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 vorgenommene Erhöhung reicht nicht aus. Mit ihr wurden lediglich eine Inflationsanpassung und damit die Wiederherstellung der ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbreite erreicht, nicht aber eine materielle Verringerung des bürokratischen Aufwands. EU R Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) EU R Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) EU R Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 6) EU R Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 7) ... 27. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der CSRD Bereichsausnahmen für Krankenhäuser einzufügen sind, so dass diese von der Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind. Hilfsweise sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, solche Bereichsausnahmen bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu etablieren. 28. Der Bundesrat nimmt die Ankündigung der Kommission, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Zuge eines Überarbeitungsprozesses zu straffen und anwendungsfreundlicher auszugestalten, zur Kenntnis und begrüßt diese ausdrücklich. Nach Auffassung des Bundesrates ist der derzeitige Umfang sowie die Detailtiefe und Komplexität der bestehenden ESRS für Unternehmen aller Größenklassen weder sachgerecht noch praktikabel. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung daher eindringlich, sich auf europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die Anzahl der verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte signifikant reduziert wird und die Anforderungen an die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse einer umfassenden Überprüfung unterzogen und praxisgerecht angepasst werden. 29. Der Bundesrat begrüßt, dass der Rechtsakt eine zügige Überarbeitung der bereits beschlossenen Berichtsstandards ankündigt. Allerdings vermisst er eine konkrete inhaltliche Zielvorgabe für diese Überarbeitung. Aus Sicht des Bundesrates muss der Unionsgesetzgeber für den Überarbeitungsprozess der Kommission die Vorgabe machen, den Umfang des ersten Satzes der ESRS im Hinblick auf enthaltene Daten-punkte sowie Textumfang um jeweils mindestens 50 Prozent zu reduzieren. 30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Neujustierung der EU- Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Interoperabilität mit internationalen Standards hinzuwirken. Nur dann sind europäische Unternehmen bei den Standards international wettbewerbsfähig. Durch die geplante Reduzierung der unmittelbar betroffenen Unternehmen gewinnen die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv an Bedeutung. Der Bundesrat erstreckt daher seine Forderung nach Interoperabilität der EU- Nachhaltigkeitsvorgaben mit internationalen Berichtsstandards ausdrücklich EU AIS EU Wi EU R Wi EU Fz ... auch auf die per Delegiertem Rechtsakt zu erlassenden freiwilligen Berichtsstandards. 31. Mit der Anhebung der Schwellenwerte soll der künftige freiwillige Berichtsstandard auf Basis des Voluntary Small and Medium Enterprises-Standard (VSME) den Großteil der Unternehmen abdecken. Konkret ist eine Spanne von Kleinstunternehmen bis hin zu Unternehmen unterhalb von 1000 Mitarbeitern umfasst. Der Bundesrat äußert Bedenken, dass durch diese umfassende Zuordnung zu einem Berichtsstandard den Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und denen größerer Unternehmen nicht praxisgerecht Genüge getan werden kann. Ausgehend von der jeweiligen Unternehmensgröße ist auf eine hinreichende Balance zwischen vertretbarem Verwaltungsaufwand für Unternehmen und einer bedarfsgerechten Aussagekraft der Daten hinzuwirken. 32. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich beim Prozess der Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichtsstandards, unter Einbeziehung der Länder, für eine noch praxistauglichere Gestaltung einzusetzen, um den Nutzen für die Wirtschaft zu erhöhen und Bürokratielasten zu senken. Hierzu sollte beispielsweise geprüft werden, ob allgemeine Schlüsselkennzahlen (KPI) stärker Berücksichtigung finden können, um eine Steuerung für Unternehmen zu verbessern. Ebenso sollte anhand typischer Anwendungsfälle (Use Cases) geprüft werden, wie der Mehrwert für alle Beteiligten erhöht werden kann. Eine wichtige Rolle bei der Verringerung von Bürokratielasten spielt auch die Vermeidung von doppelten Berichtsinhalten aufgrund verschiedener Regelwerke (Once-Only-Prinzip), beispielsweise indem auch Definitionen und Begriffe harmonisiert werden. 33. Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag auf die Forderung eines Value-Chain-Cap eingeht, um kleine und mittlere Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen zu schützen. Über die enthaltene Regelung hinaus sind aus Sicht des Bundesrates jedoch zusätzlich ein Ausschluss jeglicher auf die CSRD bezogenen Informationsanforderungen gegenüber Kleinstunternehmen und eine Klarstellung von Umfang und Wirkungen des Caps erforderlich, um durchweg sicherzustellen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gewahrt bleibt. EU Wi EU Wi EU R Wi ... 34. Die Wirksamkeit der Informationsbegrenzung durch den Value-Chain-Cap hängt aus Sicht des Bundesrates maßgeblich von der Gestaltung des künftigen freiwilligen Berichtsstandards für KMU ab (VSME-Standard). Der Bundesrat fordert die Kommission daher bereits jetzt dazu auf, auch insoweit für eine verhältnismäßige und bürokratiearme Ausgestaltung zu sorgen. 35. Insbesondere ist der für den VSME-Standard vorliegende Entwurf der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) angesichts der geplanten allgemeinen Reduktion der Berichtspflichten ebenfalls zwingend in seinem Umfang zu reduzieren. Kleine und mittlere Unternehmen sollten ihre freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage einer überschaubaren, möglichst niedrigen zweistelligen Zahl von ermittelbaren Kennzahlen erbringen können – ohne externe Beratung und gegebenenfalls mittels einfach zugänglichen Berechnungstools. 36. Aus Sicht des Bundesrates sollte die vorgeschlagene Aufnahme des freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME-Standard) als Obergrenze (Value-Chain-Cap) insofern präzisiert werden, als dass berichtspflichtige Unternehmen nur verpflichtet werden, diejenigen Informationen abzufragen, die explizit im Rahmen der Obergrenze definiert sind und somit die festgelegten Grenzen der Wertschöpfungskette nicht überschreiten. Eine Erweiterung der Informationsanforderungen über den festgelegten Value-Chain-Cap hinaus könnte zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen führen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittelständische Unternehmen, die in komplexen Lieferketten tätig sind. Der Bundesrat fordert daher, dass die Begrenzung der Berichtspflicht auf die im Rahmen des Caps festgelegten Informationen klar und eindeutig formuliert wird, um eine praktikable und verhältnismäßige Umsetzung der Berichtspflichten zu gewährleisten. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass Unternehmen nicht für Daten verantwortlich gemacht werden können, die außerhalb ihrer direkten Einflussmöglichkeiten und vertraglichen Beziehungen liegen. 37. Zur Verringerung des Trickle-Down-Effekts und der damit verbundenen bürokratischen Belastungen, insbesondere für KMU , fordert der Bundesrat die Bundesregierung nachdrücklich auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzu- EU R Wi EU R Wi EU Wi EU Wi ... setzen, dass das Basis-Modul des VSME als verbindliche Obergrenze für die Berichtspflichten in der Wertschöpfungskette festgelegt wird. Der Bundesrat betont, dass insbesondere KMU dringend von übermäßiger Bürokratie entlastet werden müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. 38. Abgesehen vom VSME-Standard sollen Unternehmen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl 1000 nicht übersteigt, künftig für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine weiteren Informationen anfordern dürfen, es sei denn, „es handelt sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden“ (vergleiche Artikel 19a Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 34 Absatz 2a CSRD). Diese Ausnahme ist sehr offen formuliert und beinhaltet die Missbrauchsmöglichkeit, über diesen Weg deutlich weitergehende Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen anzufordern. Der Bundesrat bittet, die Ausnahme zu konkretisieren und Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen. 39. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass mit der Abfrage von Informationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden, die Begrenzungsfunktion (Value-Chain-Cap) des VSME- Standards zu Lasten von KMU ausgehebelt werden kann. Obwohl keine sektorspezifischen Standards mehr erarbeitet werden sollen, könnte hierdurch eine weitgehende Öffnung für branchenspezifische Informationen erfolgen. Wegen der starken Verflechtung der Wirtschaft ist mit Unklarheiten und Mehraufwand zu rechnen; zumal nicht ersichtlich wird, wie diese Informationen bei den Nachhaltigkeitsstandards oder Softwarelösungen berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine konsistente Regelung einzusetzen. 40. Der Bundesrat bittet klarzustellen, dass vor Erlass des künftigen freiwilligen Berichtsstandards von Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl, die 1000 nicht übersteigt, keine Informationen gefordert werden können. 41. Eine weitere Erleichterung für die Unternehmen könnte aus Sicht des Bundesrates durch eine Aufgabe der in Artikel 29d CSRD vorgesehenen Aufstellung und Auszeichnung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF-Format) bewirkt werden, das für viele Unternehmen eine erhebliche technische und fi- EU R Wi EU Wi EU R Wi EU R Wi ... nanzielle Herausforderung darstellt. Der Bundesrat nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 8. Oktober 2021 zu der BR- Drucksache 548/21 (vergleiche dort Nummer 12). 42. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die meisten Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen am Beginn der Lieferkette stattfinden, zum Beispiel in Bergwerken oder auf Plantagen. Er betont, dass Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen deutlich schwieriger verhindert werden könnten, wenn Unternehmen - wie von der Kommission vorgeschlagen - nur den ersten, unmittelbaren Zulieferer prüfen müssten. Somit blieben große Chancen auf dem Weg hin zu zukunftsfesten, resilienten und klimafreundlichen Lieferketten ungenutzt. 43. Der Bundesrat hält es für dringend geboten, dass die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene darauf hinwirkt, dass die in der CSDDD vorgesehenen Sorgfaltspflichten rechtlich eindeutig auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) begrenzt werden. Zwar sieht der Kommissionsvorschlag in Artikel 4 Nummer 4 eine risikobasierte Einschränkung der CSDDD vor. Jedoch bleibt der Begriff „plausible Informationen“ auslegungsbedürftig und lässt Raum für erhebliche Rechtsunsicherheit. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Praktikabilität der Richtlinie zu verbessern, bedarf es einer klaren gesetzlichen Begrenzung auf unmittelbare Geschäftspartner. Die Einbeziehung indirekter Partner darf ausschließlich bei dokumentierten Hinweisen auf konkrete Risiken erfolgen. 44. Der Bundesrat fordert, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzt, die im Rahmen der CSDDD vorgesehene Beschränkung der Berichtspflicht entlang der Wertschöpfungskette auf die unmittelbaren Zulieferer (Tier 1) auch im Anwendungsbereich der CSRD zu berücksichtigen und entsprechend zu übertragen. 45. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Anhang der CSDDD überarbeitet und auf klar definierte, überprüfbare und justiziable Menschenrechts- und Umweltstandards beschränkt wird. Der aktuelle Anhang enthält eine Vielzahl von Rechten und Prinzipien, die weder operationalisierbar noch durch Unternehmen entlang globaler Lieferketten effektiv durchsetzbar sind, etwa das Recht auf Bildung. Der Vorschlag der Kommission lässt eine Reduktion oder Präzisierung dieser Liste bislang offen. Daher besteht weiterhin Handlungsbedarf. Ziel sollte U (bei Annahme entfallen Ziffer 43 und Ziffer 44) EU Wi EU Wi EU Wi ... es sein, die CSDDD auf einen kernrechtsbasierten Standardkatalog zu fokussieren, wie zum Beispiel das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie elementare Umwelt- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Nur so kann die Richtlinie praxistauglich ausgestaltet und das nationale Haftungsrisiko für Unternehmen eingegrenzt werden. 46. Der Bundesrat regt an, dass die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für die Einführung einer verbindlichen Positivliste (sogenannte Whitelist) von Drittstaaten mit hohem menschenrechtlichen und ökologischen Schutzniveau einsetzt. Unternehmen mit Geschäftspartnern in diesen Staaten sollen im Rahmen der CSDDD von umfangreichen Prüf- und Dokumentationspflichten weitgehend befreit werden. Der Omnibus-1-Vorschlag enthält bislang keine entsprechende Regelung, obwohl dies eine praktikable Möglichkeit darstellt, Bürokratiekosten zu senken und Unternehmen zielgerichtet auf tatsächliche Risikoquellen auszurichten. Die Einführung einer solchen Whitelist würde nicht nur den administrativen Aufwand verringern, sondern auch zur Rechtssicherheit beitragen. 47. Der Bundesrat erkennt an, dass die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 29 der CSDDD zu einer begrüßenswerten Reduktion der Vorgaben für die Mitgliedstaaten und einer Reduktion der Haftungsrisiken für Unternehmen führen. Angesichts der Unterschiede der zivilrechtlichen Haftungssysteme der Mitgliedstaaten ist er allerdings der Auffassung, dass eine sinnvolle Harmonisierung nur erreicht werden kann, wenn die Begründung zivilrechtlicher Haftung aufgrund der Vorschriften der Richtlinie nach dem Vorbild von § 3 Absatz 3 des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausgeschlossen wird. Er bittet daher den Unionsgesetzgeber um eine entsprechende Anpassung. 48. Der Bundesrat betont, dass die vereinheitlichten zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen beibehalten werden müssen. Sie sichern von Umweltverschmutzung oder Menschenrechtsverletzungen betroffenen Menschen wirksamen Zugang zu Rechtsschutz in der gesamten EU bei für alle Seiten rechtsstaatlichen und fairen Verfahren. 49. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für möglichst einheitliche europäische Vorgaben zur Haftung nach der EU-Lieferkettenrichtlinie einzusetzen und diese nicht den jeweiligen Mitgliedstaaten zu überlassen. Dies dient der EU Wi EU R Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 48 und Ziffer 50) U EU Wi ... Rechtssicherheit für Unternehmen und der Schaffung eines möglichst einheitlichen Level Playing Fields innerhalb der Europäischen Union. Die Kernpunkte sollten verlässlich im EU-Recht vorgegeben werden. Dies vermeidet auch zusätzliche Aufwände für Unternehmen, die aus einem sogenannten Forum Shopping entstehen. 50. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der in Artikel 29 der CSDDD geforderte Anspruch auf vollständige Entschädigung im Schadensfall konkretisiert werden sollte. Demnach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im nationalen Recht Haftungstatbestände eingeführt werden, die eine Nichterfüllung der Pflichten zivilrechtlich sanktionieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollte eine Konkretisierung beispielsweise hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast erfolgen sowie bezüglich der Frage, ob die Mitgliedstaaten im Falle einer Nichtzahlung der Entschädigung in Vorleistung treten müssen. Sofern die Kommission beabsichtigen sollte, die Mitgliedstaaten für Schadensfälle haftbar zu machen, lehnt der Bundesrat eine solche Regelung wegen unüberschaubarer finanzieller Haftungsrisiken für die Haushalte vom Bund und von den Ländern ab. Der Bundesrat bittet in jedem Fall die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Regelung in Artikel 29 klarstellend modifiziert oder gegebenenfalls sogar, wenn Haftungsrisiken für den Bund und die Länder drohen, ersatzlos gestrichen wird. 51. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) für große Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Berichtspflicht über wichtige immaterielle Ressourcen und deren Bedeutung für das Geschäftsmodell der Unternehmen festgelegt ist (Artikel 19, Abschnitt 1, Unterabschnitt 4). Entsprechend der in Artikel 2 des Kommissionvorschlags für Artikel 19a der Bilanzrichtlinie vorgesehenen Änderungen des Berichtskreises sollte die Berichtspflicht nach Artikel 19 der Bilanzrichtlinie nur für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten gelten. 52. Um einem Trickle-Down-Effekt auf kleine und mittelständische Unternehmen effektiv entgegenzuwirken, hält der Bundesrat parallel eine Ausweitung des Omnibus-Pakets auf den Bereich der Bankenregulierung für zwingend erforderlich. Er fordert die Bundesregierung daher auf, sich im weiteren Verlauf der Verhandlungen nachdrücklich für Anpassungen in den Bereichen Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement in den bankaufsichtsrechtlichen Regelun- Fz (entfällt bei Annahme von Ziffer 47) EU Wi EU Wi ... gen mit ESG-Bezug (Regelungen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt, Soziales und Governance) einzusetzen. Dazu zählen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung), die Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie), einschlägige technische Durchführungsstandards und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). In diesem Zusammenhang sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) – EBA/GL/2025/01 – verschoben werden, um die Änderungen aus der Omnibus- Initiative berücksichtigen zu können. 53. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dem Proportionalitätsprinzip in der Bankenregulierung auf europäischer Ebene deutlich stärker Rechnung zu tragen, und bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahmen in den BR- Drucksachen 855/21 (Beschluss) und 856/21 (Beschluss) vom 11. März 2022, worin weitere Schritte gefordert wurden, um Anzahl und Umfang der Melde-, Offenlegungs- und Berichtspflichten bei kleinen und nicht-komplexen Instituten auf ein Mindestmaß zu reduzieren und diese von den komplexen Vergütungsregelungen weitestgehend auszunehmen. 54. Der Bundesrat begrüßt die im Arbeitsprogramm der Europäischen Union angekündigten Initiativen zum Bürokratieabbau. Er bedauert aber gleichzeitig, dass mit dem vorgelegten Richtlinienvorschlag zwar Erleichterungen zu Nachhaltigkeitsberichterstattungen und zu Sorgfaltspflichten auf den Weg gebracht wurden, jedoch wichtige bürokratische Erleichterungen der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) nicht enthalten sind. 55. Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss vom 17. Mai 2024 in BR- Drucksache 186/24 (Beschluss). Er betont erneut seine Forderung an die Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Union eine weltweit einheitlich geltende Regelung in der EUDR im Sinne einer Null-Risiko-Variante zu erwirken, die die Rohstoffproduzenten in Mitgliedstaaten und Regionen ohne Risiko einer Entwaldung im Sinne der EUDR von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie befreit. Begründung zu Ziffer 54 und Ziffer 55 (nur gegenüber dem Plenum): Im Zuge der am 23. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Änderungsverordnung (EU) 2024/3234 wurde eine Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) um 12 Mo- EU Wi EU AV EU AV ... nate erreicht. Die EUDR wird nun gemäß aktuellem Stand zum 30. Dezember 2025 wirksam werden, für kleine Unternehmen mit Ausnahme des Forstsektors ab dem 30. Juni 2026. Inhaltliche Änderungen wurden bislang nicht beschlossen. Die Umsetzung der EUDR mit den einhergehenden neuen Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten für Landbewirtschafter, Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte und für die Verwaltung verursacht zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Initiativen des Europäischen Parlaments, die Verschiebung des Geltungsbeginns zu nutzen, um Anpassungen an der Verordnung im Sinne einer Null- Risiko-Variante vorzunehmen, um den bürokratischen Aufwand ab dem Jahr 2026 zu reduzieren, wurden seitens der Kommission bislang nicht aufgegriffen. Wie bereits mehrfach, sowohl im Rahmen der Agrarministerkonferenz als auch im Bundesrat vorgebracht, ist die EUDR in ihrer aktuellen Fassung kein geeignetes Instrument, um in einem kohärenten und sinnvollen Politikansatz das gemeinsam geteilte Ziel zu erreichen, eine globale Entwaldung zu stoppen. Denn trotz der bisherigen Differenzierung gemäß Länder-Benchmarking entsteht für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen in der Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte sowie für die Verwaltung – auch in Staaten ohne jegliche Entwaldung – bei Umsetzung der EUDR in der aktuellen Form erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Vor diesem Hintergrund, inklusive der geplanten „Omnibus- Vereinfachungspakete“ der Kommission wird die neue Bundesregierung aufgefordert, sich für eine Anpassung der EUDR im Sinne einer „Null-Risiko-Variante“ entsprechend den Inhalten des Koalitionsvertrages einzusetzen. Dabei geht es explizit nicht darum, die EUDR in ihrer Wirkung abzuschwächen, sondern alle Erzeuger relevanter Rohstoffe in Staaten in denen nachweislich kein Entwaldungsproblem vorliegt, von vermeidbarer Bürokratie zu verschonen. 56. Zugleich sieht der Bundesrat über die im vorliegenden Richtlinienvorschlag vorgesehenen Anpassungen hinaus weitergehenden Handlungsbedarf, um eine umfassende und wirksame Entlastung der Wirtschaft von administrativen Berichtspflichten zu gewährleisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der praktischen Umsetzbarkeit sowie der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 57. Der Bundesrat stellt fest, dass über die im Rahmen des Omnibus-1-Vorschlags in Überarbeitung befindlichen Richtlinien hinaus eine Vielzahl weiterer EU- Regelwerke mit Nachhaltigkeitsbezug besteht, die nach seiner Auffassung mit teils unverhältnismäßigen Informations- und Nachweispflichten einhergehen. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene nachdrücklich für eine weitergehende Harmonisierung so- EU Wi EU Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 7) wie für eine überprüfende Überarbeitung der bestehenden einschlägigen ESG- Richtlinien und Verordnungen einzusetzen. 58. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf es aus Sicht des Bundesrates deshalb eines gegenüber den im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgelegten Richtlinienvorschlägen noch weitergehenden, grundlegenden Paradigmenwechsels und Rückbaus überflüssiger Regulierung. 59. Daher bittet der Bundesrat die Kommission, über die bisher vorgelegten Regelungsvorschläge hinaus, sämtliche Rechtsakte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung beziehungsweise Neuerarbeitung zu unterziehen. 60. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. 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