Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
[Bundesrat Drucksache 144/1/25
02.06.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - AV - Fz - R - U - Wi
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU,
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen
COM(2025) 81 final; Ratsdok. 6596/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Finanzausschuss (Fz),
der Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
...
1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Bereich der
Green-Deal-Gesetzgebung das dringende Bedürfnis nach Bürokratieabbau
erkennt und in Angriff nimmt. Es ist besonders positiv hervorzuheben, dass für
die nächsten Monate bereits umfangreiche weitere Schritte zum
Bürokratieabbau angekündigt worden sind. Der Bundesrat möchte die Kommission dazu
ermuntern, auf diesem Weg mutig voranzuschreiten, und wird entsprechende
Bemühungen gerne unterstützen.
2. Aus Sicht des Bundesrates wurden beide Richtlinien in sorgfältigen
Gesetzgebungsverfahren nach Einbeziehung zahlreicher externer Sachverständiger, der
Konsultierung der Wirtschaft und mit Zustimmung des Europäischen
Parlamentes und des Rats der Europäischen Union ausgearbeitet und beschlossen. Die
Europäische Union hat dadurch die Sorgfältigkeit bei ihrer Gesetzgebungsarbeit
erneut bewiesen und ihre internationale Glaubwürdigkeit als verlässlicher und
verantwortungsvoller Partner bei Umweltstandards und dem Schutz von
Menschenrechten erneut bekräftigt.
3. Der Bundesrat verweist darauf, dass eine signifikante Anzahl an Unternehmen
im Vertrauen auf die Verlässlichkeit der von der EU beschlossenen Regelungen
bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive,
im Folgenden: CSRD) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von
Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due
Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) umzusetzen, und in eine nachhaltigere
Unternehmensführung investiert hat. Erste Erfolge sind bereits zu erkennen.
EU
R
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 2
und
Ziffer 3
und
Ziffer 4
und
Ziffer 5
und
Ziffer 6
und
Ziffer 7
und
Ziffer 8)
U
U
...
4. Der Bundesrat stellt fest, dass eine zuverlässige Prüfung und Evaluierung der
Anwendungen der Richtlinien durch eine erste Gruppe von Unternehmen laut
Kommission noch nicht abgeschlossen werden konnte. Somit konnten kaum
konkrete Erfahrungen von Unternehmen in eine fundierte Abwägung der
Kommission als fachliche Basis für eine Diskussion über Änderungen dieser
Richtlinien einfließen.
5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission von Entlastungen in
Höhe von ungefähr sechs Milliarden Euro durch die vorgelegten
Änderungsvorschläge spricht, ohne jedoch eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen,
die auch die positiven Effekte nachhaltiger Unternehmensführung und die
gesteigerte Resilienz von Geschäftsmodellen berücksichtigt. Weniger
Offenlegungspflichten wären insbesondere eine verpasste Chance, nachhaltige
Unternehmenspraktiken zu fördern, die langfristig für wirtschaftliche Resilienz durch
belastbare ökologische und soziale Grundbedingungen, Stabilität und
Innovationskraft sorgen und damit entscheidend für Europas Wettbewerbsfähigkeit sind.
6. Eine übereilte Veränderung der Richtlinien auf Basis einer unzureichenden
empirischen Basis könnte aus Sicht des Bundesrates das Vertrauen in die
Verlässlichkeit getroffener Entscheidungen gefährden. Unternehmen, die bereits
Maßnahmen ergriffen und Kompetenzen aufgebaut haben, würden im Vergleich
benachteiligt; Planungs- und Investitionssicherheit würden in Gefahr gebracht.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 9
und
Ziffer 15)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 22
und
Ziffer 23,
und
Ziffer 24
und
Ziffer 25)
...
7. Der Bundesrat erkennt im Vorschlag der Kommission jedoch ebenfalls sehr
weitreichende Veränderungen und Ausnahmen von den bereits beschlossenen
Regelungen, die die politischen Ziele zu untergraben und Schritt für Schritt
auszuhöhlen drohen. Der Bundesrat weist beispielsweise darauf hin, dass durch die
Reduktion des Anwendungsbereichs nur noch rund 20 Prozent der
Unternehmen berichtspflichtig sein würden. Für die notwendige sozial-ökologische
Transformation der Wirtschaft wäre dies aus Sicht des Bundesrates ein
deutlicher Rückschritt. Damit bestünden aus Sicht des Bundesrates die Gefahr
erheblicher Risiken für die Umwelt und auch für Menschen, zum Beispiel durch
einen verstärkten Klimawandel, einen zunehmenden Verlust an Biodiversität oder
weitere Menschenrechtsverletzungen mit den entsprechenden ökonomischen,
ökologischen und sozialen Folgen.
8. Weiterhin betont der Bundesrat die positive Wirkung der verabschiedeten
CSRD für ein einheitliches Reporting von Unternehmen. Eine vermeintliche
Entbürokratisierung durch teils ungeeignete, den Zielen nicht entsprechende
und vor allem unterschiedliche Standards wird den Unternehmen nicht helfen,
ihre Geschäftstätigkeit strukturiert zu hinterfragen und wird den Aufwand vor
allem für kleine und mittelgroße Unternehmen nicht reduzieren.
9. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, Unternehmen im Hinblick auf
die Anforderungen zu Nachhaltigkeits- und Taxonomieberichterstattung sowie
Sorgfaltspflichten nach den Richtlinien (EU) 2022/2464 (Corporate
Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD) und (EU) 2024/1760 (Corporate
Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) wesentlich zu
entlasten, ohne dabei die politischen Ziele der Rechtsvorschriften zu
untergraben. Er teilt dabei die Auffassung der Kommission, dass eine deutlich
kosteneffizientere Verwirklichung der Gesamtziele des europäischen Grünen Deals
zügig erreicht werden muss.
10. Der Bundesrat merkt positiv an, dass durch die Einsparung personeller
Ressourcen aufgrund wegfallender oder geringerer Berichtspflichten die
Unternehmen mehr Investitionen in anderen Bereichen tätigen können und so die
wirtschaftliche Erholung gefördert wird. Investitionen können in der Folge auch
in nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Produktionsverfahren getätigt werden,
die es den Unternehmen erlauben, sich besser am Markt zu positionieren.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 26
und
Ziffer 57
und
Ziffer 58
und
Ziffer 59)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
EU
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 5)
EU
Fz
...
11. Der Bundesrat nimmt den vorliegenden Richtlinienvorschlag und die darin
enthaltenen Vorschläge, um den sich aus der CSRD und der CSDDD ergebenden
Aufwand für Unternehmen zu verringern, zur Kenntnis.
12. Der Bundesrat nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass die Kommission
weiterhin zu den politischen Zielen der beiden bereits verabschiedeten
Rechtsvorschriften steht. So trägt die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (CSRD) bereits unter anderem zur Finanzstabilität und zur
Umweltintegrität bei. Sie soll laut Kommission auch weiterhin sicherstellen,
dass Anleger über die Informationen verfügen, die sie benötigen, um die
Risiken zu verstehen und zu steuern, denen Unternehmen durch den Klimawandel
und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Die Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)
soll beispielsweise auch künftig helfen, den Übergang zu einer nachhaltigen
und klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen, indem Unternehmen einen Plan zur
Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen.
13. Der Bundesrat unterstützt darüber hinaus Vereinfachungen bei gleichbleibenden
Zielen der Richtlinien. Einfachere Regelungen tragen dazu bei, ausgewogene
regulatorische Anforderungen besser zu strukturieren und ihre Umsetzung zu
erleichtern. Er sieht jedoch die Gefahr, dass bei einer verkürzten
Betrachtungsweise Berichterstattungen und Sorgfaltspflichten als reine Kostenfaktoren
dargestellt werden, die die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen.
14. Der Bundesrat plädiert gegen eine Wettbewerbsstrategie, die eine
Externalisierung sozialer und ökologischer Kosten zulasten von Natur, Klima und einem
großen Teil der Weltbevölkerung akzeptiert. Er sieht es als wirtschaftlich,
rechtlich und ethisch geboten an, dass die Allgemeinheit und künftige Generationen
vor den ökologischen und sozialen Kosten unverantwortlicher
Unternehmenspraktiken geschützt werden.
15. Der Bundesrat nimmt die von der Kommission vorliegenden Vorschläge zur
Vereinfachung der CSRD sowie der CSDDD mit grundsätzlicher Zustimmung
zur Kenntnis.
U
U
U
U
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 5)
...
16. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen um eine stärkere Kohärenz von
europäischen Vorschriften und einen deutlichen Bürokratieabbau, der insbesondere
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu Gute kommt, an. Die
Reduzierung der anfallenden Kosten ist ein wesentlicher Hebel zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
17. Der Bundesrat betont, dass die CSRD und die CSDDD wichtige Elemente des
europäischen Grünen Deals sind und einen Wettbewerbsvorteil für die
europäische Wirtschaft schaffen. Sie helfen dabei, negative Auswirkungen
unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte, zum Beispiel Kinderarbeit, und die
Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen sowie Transparenz gegenüber allen
Interessenträgern in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen zu
schaffen.
18. Der Bundesrat hält Nachhaltigkeitsberichterstattungen und Sorgfaltspflichten
für Unternehmen für sinnvoll und erforderlich, denn die mittel- bis langfristige
Wettbewerbsfähigkeit Europas hängt auch davon ab, dass Unternehmen
Nachhaltigkeitsaspekte wie den Schutz der Umwelt und der Menschenrechte bei
ihren Geschäftstätigkeiten berücksichtigen und hohe Standards nachweislich
eingehalten werden. Indem die Unternehmen bessere Kenntnisse der Lieferketten
erlangen und diesbezügliche Risiken analysieren, erkennen sie unterschiedliche
Gefahren, vor allem in Bezug auf die längerfristige und planbare Versorgung
mit Rohstoffen und Vorprodukten, besser und früher. Dies beugt in vielen
Fällen Unterbrechungen der Lieferketten vor und stärkt die Widerstandsfähigkeit,
Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung unserer Wirtschaft insgesamt.
19. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine gezielte und fundierte
Vereinfachung des Regelungsrahmens und damit auch die Reduktion des Bürokratie-
und Verwaltungsaufwandes in den Unternehmen grundsätzlich sinnvoll sein
kann, um die Prozesse zu vereinfachen und die geteilten Ziele mit weniger
Aufwand für alle Beteiligten zu erreichen. Der Bundesrat erkennt in diesem
Zusammenhang beispielsweise bei den vorgeschlagenen Änderungen zur
Nachhaltigkeitsprüfung und zur Stärkung des risikoorientierten Ansatzes mögliche
Chancen.
EU
Wi
U
U
U
...
20. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein Verzicht auf einheitliche
europäische Vorgaben, wie zum Beispiel abschließend geregelte europäische
Haftungsvorschriften, Mindestsanktionen bei Verletzung von Sorgfaltspflichten der
EU-Lieferkettenrichtlinie und der Vorschrift über Verbandsklagen, nicht im
Sinne eines gemeinsamen europäischen Wettbewerbsrahmens wäre. Ziel sollte
ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen sein, um EU-weit gleiche und
transparente Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen. Es ist zu
befürchten, dass es sonst zu einem Unterbietungswettlauf zwischen den
Mitgliedstaaten kommt, und Menschenrechtsverstöße und Umweltschäden dadurch
nicht wirksam reduziert werden könnten.
21. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die
Schaffung bürokratiearmer Lösungen, wie zum Beispiel Siegel und
Gütezeichen, für Unternehmen einzusetzen, die die Bemühungen um den Schutz der
Menschenrechte und den Umweltschutz fördern. Hierdurch könnten
Unternehmen auf freiwilliger Basis belastbare und vergleichbare Angaben zum Schutz
von Menschen- und Klimarechten in ihrer Wertschöpfungskette machen oder
hinterlegen, die dann in den Wettbewerb um Kunden einfließen. Dies wirkt sich
zudem auf die angestrebte Angleichung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb
der Europäischen Union aus.
22. Der Bundesrat weist darauf hin, dass gegenwärtig eine erhebliche rechtliche
Unsicherheit für die Wirtschaft besteht, da während des noch nicht
abgeschlossenen Omnibus-Verfahrens weiterhin die bislang in Kraft befindlichen
Regelungen der CSRD Anwendung finden. Infolgedessen bleiben auch die
umfassenden Berichtspflichten gemäß den European Sustainability Reporting
Standards (ESRS) zunächst unverändert bestehen. Vor dem Hintergrund des
Trickle-Down-Effekts, welcher insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in
besonderem Maße belastet, scheint es aus Sicht des Bundesrates angezeigt, die
Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette im Anwendungsbereich der
CSRD temporär auszusetzen.
AIS
EU
AIS
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
...
23. Bis zum Abschluss der durch das erste Omnibus-Paket begonnenen
Überarbeitung sollten aus Sicht des Bundesrates die Umsetzung und Anwendung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausgesetzt werden, um mehrfachen
Umstellungsaufwand für Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verhindern und
Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung auszuschließen.
24. Soweit keine umfassende Aussetzung erfolgt, sollte aus Sicht des Bundesrates
die durch die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop-the-Clock-Richtlinie“)
vorgesehene Verschiebung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU)
2022/2464 (CSRD) auf sämtliche Fristen – einschließlich der ursprünglichen
Umsetzungsfrist und der für die „erste Welle“ der Unternehmen geltende
Anwendungsfrist – erstreckt werden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
25. Der Bundesrat bittet den Unionsgesetzgeber zudem, über die mit der „Stop-the-
Clock-Richtlinie“ erreichte zeitliche Verschiebung hinaus sämtliche
Umsetzungs- und Anwendungsfristen großzügig weiter zu verschieben, wenn und
soweit sich das Rechtsetzungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag
verzögert, um den Unternehmen und Mitgliedstaaten die vorgesehenen Fristen für die
Umsetzung ungeschmälert zu erhalten.
26. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vorschlag eine Reduktion des
Anwendungsbereichs der CSRD durch eine erhöhte Mitarbeiterschwelle vorsieht. Der
Unionsgesetzgeber sollte aus der Sicht des Bundesrates diese Gelegenheit
allerdings nutzen, um auch die auf Umsatz- und Bilanzsumme bezogenen
Größenschwellen für die Anwendungsbereiche der betroffenen Rechtsakte und für die
Unternehmensgrößenklassen der Rechnungslegungsrichtlinie insgesamt zu
erhöhen. Die mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommission
vom 17. Oktober 2023 vorgenommene Erhöhung reicht nicht aus. Mit ihr
wurden lediglich eine Inflationsanpassung und damit die Wiederherstellung der
ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbreite erreicht, nicht aber
eine materielle Verringerung des bürokratischen Aufwands.
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
...
27. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der CSRD Bereichsausnahmen für
Krankenhäuser einzufügen sind, so dass diese von der Pflicht zur Aufstellung
einer Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind. Hilfsweise sollte den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, solche Bereichsausnahmen
bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu etablieren.
28. Der Bundesrat nimmt die Ankündigung der Kommission, die European
Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Zuge eines
Überarbeitungsprozesses zu straffen und anwendungsfreundlicher auszugestalten, zur Kenntnis
und begrüßt diese ausdrücklich. Nach Auffassung des Bundesrates ist der
derzeitige Umfang sowie die Detailtiefe und Komplexität der bestehenden ESRS
für Unternehmen aller Größenklassen weder sachgerecht noch praktikabel. Der
Bundesrat ersucht die Bundesregierung daher eindringlich, sich auf
europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die Anzahl der
verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte signifikant reduziert wird und die
Anforderungen an die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse einer umfassenden
Überprüfung unterzogen und praxisgerecht angepasst werden.
29. Der Bundesrat begrüßt, dass der Rechtsakt eine zügige Überarbeitung der
bereits beschlossenen Berichtsstandards ankündigt. Allerdings vermisst er eine
konkrete inhaltliche Zielvorgabe für diese Überarbeitung. Aus Sicht des
Bundesrates muss der Unionsgesetzgeber für den Überarbeitungsprozess der
Kommission die Vorgabe machen, den Umfang des ersten Satzes der ESRS im
Hinblick auf enthaltene Daten-punkte sowie Textumfang um jeweils mindestens 50
Prozent zu reduzieren.
30. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Neujustierung der EU-
Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Interoperabilität mit internationalen
Standards hinzuwirken. Nur dann sind europäische Unternehmen bei den
Standards international wettbewerbsfähig. Durch die geplante Reduzierung der
unmittelbar betroffenen Unternehmen gewinnen die freiwillig anwendbaren
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv an Bedeutung. Der
Bundesrat erstreckt daher seine Forderung nach Interoperabilität der EU-
Nachhaltigkeitsvorgaben mit internationalen Berichtsstandards ausdrücklich
EU
AIS
EU
Wi
EU
R
Wi
EU
Fz
...
auch auf die per Delegiertem Rechtsakt zu erlassenden freiwilligen
Berichtsstandards.
31. Mit der Anhebung der Schwellenwerte soll der künftige freiwillige
Berichtsstandard auf Basis des Voluntary Small and Medium Enterprises-Standard
(VSME) den Großteil der Unternehmen abdecken. Konkret ist eine Spanne von
Kleinstunternehmen bis hin zu Unternehmen unterhalb von 1000 Mitarbeitern
umfasst. Der Bundesrat äußert Bedenken, dass durch diese umfassende
Zuordnung zu einem Berichtsstandard den Belangen von kleinen und mittleren
Unternehmen einerseits und denen größerer Unternehmen nicht praxisgerecht Genüge
getan werden kann. Ausgehend von der jeweiligen Unternehmensgröße ist auf
eine hinreichende Balance zwischen vertretbarem Verwaltungsaufwand für
Unternehmen und einer bedarfsgerechten Aussagekraft der Daten hinzuwirken.
32. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich beim Prozess der Überarbeitung
der Nachhaltigkeitsberichtsstandards, unter Einbeziehung der Länder, für eine
noch praxistauglichere Gestaltung einzusetzen, um den Nutzen für die
Wirtschaft zu erhöhen und Bürokratielasten zu senken. Hierzu sollte beispielsweise
geprüft werden, ob allgemeine Schlüsselkennzahlen (KPI) stärker
Berücksichtigung finden können, um eine Steuerung für Unternehmen zu verbessern.
Ebenso sollte anhand typischer Anwendungsfälle (Use Cases) geprüft werden, wie
der Mehrwert für alle Beteiligten erhöht werden kann. Eine wichtige Rolle bei
der Verringerung von Bürokratielasten spielt auch die Vermeidung von
doppelten Berichtsinhalten aufgrund verschiedener Regelwerke (Once-Only-Prinzip),
beispielsweise indem auch Definitionen und Begriffe harmonisiert werden.
33. Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag auf die
Forderung eines Value-Chain-Cap eingeht, um kleine und mittlere
Unternehmen vor übermäßigen Informationsanforderungen zu schützen. Über die
enthaltene Regelung hinaus sind aus Sicht des Bundesrates jedoch zusätzlich ein
Ausschluss jeglicher auf die CSRD bezogenen Informationsanforderungen
gegenüber Kleinstunternehmen und eine Klarstellung von Umfang und Wirkungen
des Caps erforderlich, um durchweg sicherzustellen, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gewahrt bleibt.
EU
Wi
EU
Wi
EU
R
Wi
...
34. Die Wirksamkeit der Informationsbegrenzung durch den Value-Chain-Cap
hängt aus Sicht des Bundesrates maßgeblich von der Gestaltung des künftigen
freiwilligen Berichtsstandards für KMU ab (VSME-Standard). Der Bundesrat
fordert die Kommission daher bereits jetzt dazu auf, auch insoweit für eine
verhältnismäßige und bürokratiearme Ausgestaltung zu sorgen.
35. Insbesondere ist der für den VSME-Standard vorliegende Entwurf der
European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) angesichts der geplanten
allgemeinen Reduktion der Berichtspflichten ebenfalls zwingend in seinem
Umfang zu reduzieren. Kleine und mittlere Unternehmen sollten ihre freiwillige
Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage einer überschaubaren,
möglichst niedrigen zweistelligen Zahl von ermittelbaren Kennzahlen erbringen
können – ohne externe Beratung und gegebenenfalls mittels einfach
zugänglichen Berechnungstools.
36. Aus Sicht des Bundesrates sollte die vorgeschlagene Aufnahme des freiwilligen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME-Standard)
als Obergrenze (Value-Chain-Cap) insofern präzisiert werden, als dass
berichtspflichtige Unternehmen nur verpflichtet werden, diejenigen Informationen
abzufragen, die explizit im Rahmen der Obergrenze definiert sind und somit die
festgelegten Grenzen der Wertschöpfungskette nicht überschreiten. Eine
Erweiterung der Informationsanforderungen über den festgelegten Value-Chain-Cap
hinaus könnte zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen
führen, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittelständische Unternehmen,
die in komplexen Lieferketten tätig sind. Der Bundesrat fordert daher, dass die
Begrenzung der Berichtspflicht auf die im Rahmen des Caps festgelegten
Informationen klar und eindeutig formuliert wird, um eine praktikable und
verhältnismäßige Umsetzung der Berichtspflichten zu gewährleisten. Hierbei sollte
auch berücksichtigt werden, dass Unternehmen nicht für Daten verantwortlich
gemacht werden können, die außerhalb ihrer direkten Einflussmöglichkeiten
und vertraglichen Beziehungen liegen.
37. Zur Verringerung des Trickle-Down-Effekts und der damit verbundenen
bürokratischen Belastungen, insbesondere für KMU , fordert der Bundesrat die
Bundesregierung nachdrücklich auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzu-
EU
R
Wi
EU
R
Wi
EU
Wi
EU
Wi
...
setzen, dass das Basis-Modul des VSME als verbindliche Obergrenze für die
Berichtspflichten in der Wertschöpfungskette festgelegt wird. Der Bundesrat
betont, dass insbesondere KMU dringend von übermäßiger Bürokratie entlastet
werden müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
38. Abgesehen vom VSME-Standard sollen Unternehmen von Unternehmen in
ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl 1000 nicht übersteigt, künftig
für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine weiteren Informationen anfordern
dürfen, es sei denn, „es handelt sich um zusätzliche
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden
Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden“ (vergleiche Artikel 19a Absatz 3 Unterabsatz 1,
Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 34 Absatz 2a CSRD). Diese
Ausnahme ist sehr offen formuliert und beinhaltet die Missbrauchsmöglichkeit,
über diesen Weg deutlich weitergehende Informationen von kleinen und
mittleren Unternehmen anzufordern. Der Bundesrat bittet, die Ausnahme zu
konkretisieren und Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen.
39. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass mit der Abfrage von Informationen,
die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs
ausgetauscht werden, die Begrenzungsfunktion (Value-Chain-Cap) des VSME-
Standards zu Lasten von KMU ausgehebelt werden kann. Obwohl keine
sektorspezifischen Standards mehr erarbeitet werden sollen, könnte hierdurch eine
weitgehende Öffnung für branchenspezifische Informationen erfolgen. Wegen
der starken Verflechtung der Wirtschaft ist mit Unklarheiten und Mehraufwand
zu rechnen; zumal nicht ersichtlich wird, wie diese Informationen bei den
Nachhaltigkeitsstandards oder Softwarelösungen berücksichtigt werden können.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich auf europäischer Ebene für eine
konsistente Regelung einzusetzen.
40. Der Bundesrat bittet klarzustellen, dass vor Erlass des künftigen freiwilligen
Berichtsstandards von Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl, die 1000 nicht
übersteigt, keine Informationen gefordert werden können.
41. Eine weitere Erleichterung für die Unternehmen könnte aus Sicht des
Bundesrates durch eine Aufgabe der in Artikel 29d CSRD vorgesehenen Aufstellung und
Auszeichnung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF-Format)
bewirkt werden, das für viele Unternehmen eine erhebliche technische und fi-
EU
R
Wi
EU
Wi
EU
R
Wi
EU
R
Wi
...
nanzielle Herausforderung darstellt. Der Bundesrat nimmt in diesem
Zusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 8. Oktober 2021 zu der BR-
Drucksache 548/21 (vergleiche dort Nummer 12).
42. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die meisten Umweltschäden und
Menschenrechtsverletzungen am Beginn der Lieferkette stattfinden, zum Beispiel in
Bergwerken oder auf Plantagen. Er betont, dass Umwelt- und
Menschenrechtsverletzungen deutlich schwieriger verhindert werden könnten, wenn
Unternehmen - wie von der Kommission vorgeschlagen - nur den ersten, unmittelbaren
Zulieferer prüfen müssten. Somit blieben große Chancen auf dem Weg hin zu
zukunftsfesten, resilienten und klimafreundlichen Lieferketten ungenutzt.
43. Der Bundesrat hält es für dringend geboten, dass die Bundesregierung im
weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene darauf hinwirkt, dass die
in der CSDDD vorgesehenen Sorgfaltspflichten rechtlich eindeutig auf direkte
Geschäftspartner (Tier 1) begrenzt werden. Zwar sieht der
Kommissionsvorschlag in Artikel 4 Nummer 4 eine risikobasierte Einschränkung der CSDDD
vor. Jedoch bleibt der Begriff „plausible Informationen“ auslegungsbedürftig
und lässt Raum für erhebliche Rechtsunsicherheit. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und die Praktikabilität der Richtlinie zu verbessern, bedarf
es einer klaren gesetzlichen Begrenzung auf unmittelbare Geschäftspartner. Die
Einbeziehung indirekter Partner darf ausschließlich bei dokumentierten
Hinweisen auf konkrete Risiken erfolgen.
44. Der Bundesrat fordert, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene
dafür einsetzt, die im Rahmen der CSDDD vorgesehene Beschränkung der
Berichtspflicht entlang der Wertschöpfungskette auf die unmittelbaren Zulieferer
(Tier 1) auch im Anwendungsbereich der CSRD zu berücksichtigen und
entsprechend zu übertragen.
45. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Anhang der CSDDD überarbeitet
und auf klar definierte, überprüfbare und justiziable Menschenrechts- und
Umweltstandards beschränkt wird. Der aktuelle Anhang enthält eine Vielzahl von
Rechten und Prinzipien, die weder operationalisierbar noch durch Unternehmen
entlang globaler Lieferketten effektiv durchsetzbar sind, etwa das Recht auf
Bildung. Der Vorschlag der Kommission lässt eine Reduktion oder Präzisierung
dieser Liste bislang offen. Daher besteht weiterhin Handlungsbedarf. Ziel sollte
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 43
und
Ziffer 44)
EU
Wi
EU
Wi
EU
Wi
...
es sein, die CSDDD auf einen kernrechtsbasierten Standardkatalog zu
fokussieren, wie zum Beispiel das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie
elementare Umwelt- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Nur so kann die Richtlinie
praxistauglich ausgestaltet und das nationale Haftungsrisiko für Unternehmen
eingegrenzt werden.
46. Der Bundesrat regt an, dass die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für die
Einführung einer verbindlichen Positivliste (sogenannte Whitelist) von
Drittstaaten mit hohem menschenrechtlichen und ökologischen Schutzniveau
einsetzt. Unternehmen mit Geschäftspartnern in diesen Staaten sollen im Rahmen
der CSDDD von umfangreichen Prüf- und Dokumentationspflichten
weitgehend befreit werden. Der Omnibus-1-Vorschlag enthält bislang keine
entsprechende Regelung, obwohl dies eine praktikable Möglichkeit darstellt,
Bürokratiekosten zu senken und Unternehmen zielgerichtet auf tatsächliche
Risikoquellen auszurichten. Die Einführung einer solchen Whitelist würde nicht nur den
administrativen Aufwand verringern, sondern auch zur Rechtssicherheit
beitragen.
47. Der Bundesrat erkennt an, dass die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 29
der CSDDD zu einer begrüßenswerten Reduktion der Vorgaben für die
Mitgliedstaaten und einer Reduktion der Haftungsrisiken für Unternehmen führen.
Angesichts der Unterschiede der zivilrechtlichen Haftungssysteme der
Mitgliedstaaten ist er allerdings der Auffassung, dass eine sinnvolle
Harmonisierung nur erreicht werden kann, wenn die Begründung zivilrechtlicher Haftung
aufgrund der Vorschriften der Richtlinie nach dem Vorbild von § 3 Absatz 3
des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausgeschlossen wird. Er
bittet daher den Unionsgesetzgeber um eine entsprechende Anpassung.
48. Der Bundesrat betont, dass die vereinheitlichten zivilrechtlichen
Haftungsvoraussetzungen beibehalten werden müssen. Sie sichern von
Umweltverschmutzung oder Menschenrechtsverletzungen betroffenen Menschen wirksamen
Zugang zu Rechtsschutz in der gesamten EU bei für alle Seiten rechtsstaatlichen
und fairen Verfahren.
49. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für möglichst einheitliche
europäische Vorgaben zur Haftung nach der EU-Lieferkettenrichtlinie einzusetzen
und diese nicht den jeweiligen Mitgliedstaaten zu überlassen. Dies dient der
EU
Wi
EU
R
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 48
und
Ziffer 50)
U
EU
Wi
...
Rechtssicherheit für Unternehmen und der Schaffung eines möglichst
einheitlichen Level Playing Fields innerhalb der Europäischen Union. Die Kernpunkte
sollten verlässlich im EU-Recht vorgegeben werden. Dies vermeidet auch
zusätzliche Aufwände für Unternehmen, die aus einem sogenannten Forum
Shopping entstehen.
50. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der in Artikel 29 der CSDDD geforderte
Anspruch auf vollständige Entschädigung im Schadensfall konkretisiert werden
sollte. Demnach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im nationalen
Recht Haftungstatbestände eingeführt werden, die eine Nichterfüllung der
Pflichten zivilrechtlich sanktionieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollte
eine Konkretisierung beispielsweise hinsichtlich der Darlegungs- und
Beweislast erfolgen sowie bezüglich der Frage, ob die Mitgliedstaaten im Falle einer
Nichtzahlung der Entschädigung in Vorleistung treten müssen. Sofern die
Kommission beabsichtigen sollte, die Mitgliedstaaten für Schadensfälle haftbar
zu machen, lehnt der Bundesrat eine solche Regelung wegen unüberschaubarer
finanzieller Haftungsrisiken für die Haushalte vom Bund und von den Ländern
ab. Der Bundesrat bittet in jedem Fall die Bundesregierung darauf hinzuwirken,
dass die Regelung in Artikel 29 klarstellend modifiziert oder gegebenenfalls
sogar, wenn Haftungsrisiken für den Bund und die Länder drohen, ersatzlos
gestrichen wird.
51. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU)
für große Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen von
öffentlichem Interesse eine Berichtspflicht über wichtige immaterielle Ressourcen
und deren Bedeutung für das Geschäftsmodell der Unternehmen festgelegt ist
(Artikel 19, Abschnitt 1, Unterabschnitt 4). Entsprechend der in Artikel 2 des
Kommissionvorschlags für Artikel 19a der Bilanzrichtlinie vorgesehenen
Änderungen des Berichtskreises sollte die Berichtspflicht nach Artikel 19 der
Bilanzrichtlinie nur für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten gelten.
52. Um einem Trickle-Down-Effekt auf kleine und mittelständische Unternehmen
effektiv entgegenzuwirken, hält der Bundesrat parallel eine Ausweitung des
Omnibus-Pakets auf den Bereich der Bankenregulierung für zwingend
erforderlich. Er fordert die Bundesregierung daher auf, sich im weiteren Verlauf der
Verhandlungen nachdrücklich für Anpassungen in den Bereichen Meldewesen,
Offenlegung und Risikomanagement in den bankaufsichtsrechtlichen Regelun-
Fz
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 47)
EU
Wi
EU
Wi
...
gen mit ESG-Bezug (Regelungen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitsfaktoren
Umwelt, Soziales und Governance) einzusetzen. Dazu zählen insbesondere die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung), die Richtlinie
2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie), einschlägige technische
Durchführungsstandards und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). In
diesem Zusammenhang sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien zum
Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) –
EBA/GL/2025/01 – verschoben werden, um die Änderungen aus der Omnibus-
Initiative berücksichtigen zu können.
53. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dem Proportionalitätsprinzip in der
Bankenregulierung auf europäischer Ebene deutlich stärker Rechnung zu tragen,
und bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahmen in den BR-
Drucksachen 855/21 (Beschluss) und 856/21 (Beschluss) vom 11. März 2022,
worin weitere Schritte gefordert wurden, um Anzahl und Umfang der Melde-,
Offenlegungs- und Berichtspflichten bei kleinen und nicht-komplexen Instituten
auf ein Mindestmaß zu reduzieren und diese von den komplexen
Vergütungsregelungen weitestgehend auszunehmen.
54. Der Bundesrat begrüßt die im Arbeitsprogramm der Europäischen Union
angekündigten Initiativen zum Bürokratieabbau. Er bedauert aber gleichzeitig, dass
mit dem vorgelegten Richtlinienvorschlag zwar Erleichterungen zu
Nachhaltigkeitsberichterstattungen und zu Sorgfaltspflichten auf den Weg gebracht
wurden, jedoch wichtige bürokratische Erleichterungen der Verordnung für
entwaldungsfreie Produkte (EUDR) nicht enthalten sind.
55. Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss vom 17. Mai 2024 in BR-
Drucksache 186/24 (Beschluss). Er betont erneut seine Forderung an die
Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Union eine weltweit einheitlich geltende
Regelung in der EUDR im Sinne einer Null-Risiko-Variante zu erwirken, die die
Rohstoffproduzenten in Mitgliedstaaten und Regionen ohne Risiko einer
Entwaldung im Sinne der EUDR von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie befreit.
Begründung zu Ziffer 54 und Ziffer 55 (nur gegenüber dem Plenum):
Im Zuge der am 23. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten
Änderungsverordnung (EU) 2024/3234 wurde eine Verschiebung des
Geltungsbeginns der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) um 12 Mo-
EU
Wi
EU
AV
EU
AV
...
nate erreicht. Die EUDR wird nun gemäß aktuellem Stand zum
30. Dezember 2025 wirksam werden, für kleine Unternehmen mit Ausnahme
des Forstsektors ab dem 30. Juni 2026. Inhaltliche Änderungen wurden bislang
nicht beschlossen.
Die Umsetzung der EUDR mit den einhergehenden neuen Sorgfalts-,
Dokumentations- und Prüfpflichten für Landbewirtschafter, Unternehmen in der
Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte und für die
Verwaltung verursacht zusätzlichen bürokratischen Aufwand.
Initiativen des Europäischen Parlaments, die Verschiebung des
Geltungsbeginns zu nutzen, um Anpassungen an der Verordnung im Sinne einer Null-
Risiko-Variante vorzunehmen, um den bürokratischen Aufwand ab dem Jahr
2026 zu reduzieren, wurden seitens der Kommission bislang nicht aufgegriffen.
Wie bereits mehrfach, sowohl im Rahmen der Agrarministerkonferenz als auch
im Bundesrat vorgebracht, ist die EUDR in ihrer aktuellen Fassung kein
geeignetes Instrument, um in einem kohärenten und sinnvollen Politikansatz das
gemeinsam geteilte Ziel zu erreichen, eine globale Entwaldung zu stoppen.
Denn trotz der bisherigen Differenzierung gemäß Länder-Benchmarking
entsteht für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen in der
Wertschöpfungskette betroffener Rohstoffe und Produkte sowie für die
Verwaltung – auch in Staaten ohne jegliche Entwaldung – bei Umsetzung der
EUDR in der aktuellen Form erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand.
Vor diesem Hintergrund, inklusive der geplanten „Omnibus-
Vereinfachungspakete“ der Kommission wird die neue Bundesregierung aufgefordert, sich für
eine Anpassung der EUDR im Sinne einer „Null-Risiko-Variante“
entsprechend den Inhalten des Koalitionsvertrages einzusetzen. Dabei geht es explizit
nicht darum, die EUDR in ihrer Wirkung abzuschwächen, sondern alle
Erzeuger relevanter Rohstoffe in Staaten in denen nachweislich kein
Entwaldungsproblem vorliegt, von vermeidbarer Bürokratie zu verschonen.
56. Zugleich sieht der Bundesrat über die im vorliegenden Richtlinienvorschlag
vorgesehenen Anpassungen hinaus weitergehenden Handlungsbedarf, um eine
umfassende und wirksame Entlastung der Wirtschaft von administrativen
Berichtspflichten zu gewährleisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
praktischen Umsetzbarkeit sowie der Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit.
57. Der Bundesrat stellt fest, dass über die im Rahmen des Omnibus-1-Vorschlags
in Überarbeitung befindlichen Richtlinien hinaus eine Vielzahl weiterer EU-
Regelwerke mit Nachhaltigkeitsbezug besteht, die nach seiner Auffassung mit
teils unverhältnismäßigen Informations- und Nachweispflichten einhergehen.
Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf
europäischer Ebene nachdrücklich für eine weitergehende Harmonisierung so-
EU
Wi
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
wie für eine überprüfende Überarbeitung der bestehenden einschlägigen ESG-
Richtlinien und Verordnungen einzusetzen.
58. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedarf es aus Sicht des
Bundesrates deshalb eines gegenüber den im Rahmen des Omnibus-Pakets
vorgelegten Richtlinienvorschlägen noch weitergehenden, grundlegenden
Paradigmenwechsels und Rückbaus überflüssiger Regulierung.
59. Daher bittet der Bundesrat die Kommission, über die bisher vorgelegten
Regelungsvorschläge hinaus, sämtliche Rechtsakte zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung einer grundlegenden und umfassenden Überarbeitung beziehungsweise
Neuerarbeitung zu unterziehen.
60. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
EU
R
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7)
EU
R
Wi]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 (Empfehlungen der Ausschüsse)