Nachtzug von Berlin nach Przemyśl und Chełm über Krakau und Warschau (Antwort zu Drs. 21/4697)
Text
Nachtzug von Berlin nach Przemyśl und Chełm über Krakau und Warschau (Antwort zu Drs. 21/4697)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5390
21. Wahlperiode 14.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Luigi Pantisano,
Marcel Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4697 –
Nachtzug von Berlin nach Przemyśl und Chełm über Krakau und Warschau
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Fahrplanwechsel 2025/2026 fährt ein Nachtzug von Berlin nach
Przemyśl und Chełm über Krakau und Warschau. Der Zug führt keine
Schlafoder Liegewagen mit sich, sondern ausschließlich Sitzwagen der zweiten
Klasse. Laut einer Antwort des polnischen Ministeriums für Infrastruktur an
den Sejm-Abgeordneten Maciej Konieczny (Razem) soll die deutsche Seite
der polnischen Bahngesellschaft PKP Intercity S.A. keine Genehmigung für
den Einsatz von Schlafwagen oder Liegewagen erteilt haben (www.nakolei.pl/
niemcy-nie-zgodzili-sie-na-wagony-sypialne).
1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass es von deutscher
Seite keine Genehmigung für den Einsatz von Schlaf- oder Liegewagen
für den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Nachtzug
gegeben hat, und was ist ggf. die Begründung dafür?
2. Ist ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung die Entscheidung, keine
Schlaf- oder Liegewagen für den genannten Nachtzug zuzulassen, eine
Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes oder der Deutschen Bahn (DB)
InfraGO AG bzw. von wem sonst?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung grenzüberschreitend verkehrender
Fahrzeuge liegt seit Umsetzung des 4. Eisenbahnpakets ausschließlich bei der
Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA). Das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) wird durch die ERA eingebunden und prüft anhand der vorgelegten
Nachweise, ob das deutsche nationale Regelwerk erfüllt ist. Für die hier
gegenständlichen Schlaf- und Liegewagen ist dem EBA bislang kein
Genehmigungsantrag zugegangen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 13. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Verfügt nach Kenntnis der Bundesregierung die DB InfraGO AG in Berlin
über genügend Kapazitäten, um tagsüber zwei Schlafwagen für den
genannten Nachtzug abzustellen?
4. Wenn die Kapazitäten nicht ausreichen (s. Frage 3), welche Maßnahmen
wird die DB InfraGO AG ergreifen, um diese zu vergrößern?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Deutschen Bahn AG sollte eine konkrete Kapazitätsanfrage,
respektive Anmeldung einer konkreten Gleisnutzung, bei der DB InfraGO AG
grundsätzlich auch ein Angebot erhalten. Ob im jeweiligen Fahrplanjahr
tagsüber für zwei Schlafwagen zutreffende Abstellkapazitäten im Knoten Berlin
angeboten werden können, steht in Abhängigkeit von deren infrastrukturellen
Anforderungen und zeitlicher Lage der avisierten Nutzung.
Die DB InfraGO AG eruiert kontinuierlich gemeinsam mit den beteiligten
Zugangsberechtigten den Bedarf an Abstellinfrastruktur. Sollte dabei der Bedarf
zusätzlicher Abstellgleise erkannt werden, werden mit den
Zugangsberechtigten gemeinsam Wege für den notwendigen Aus- und Neubau definiert. Hierbei
sind insbesondere die Finanzierungmodalitäten zu klären.
5. War der genannte Nachtzug Thema beim Gespräch am 17. Februar 2026
zwischen dem Bundesminister für Verkehr Patrick Schnieder und seinen
polnischen und französischen Amtskollegen Dariusz Klimczak und
Philippe Tabarot (www.bmv.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2026/
013-schnieder-das-weimarer-dreieck-staerkt-die-verkehrszusammenarbei
t.html), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die genannte Verbindung war nicht Gegenstand der Gespräche am 17. Februar
2026.
6. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, der polnischen
Bahngesellschaft PKP Intercity S.A. die Einführung von Schlaf- oder Liegewagen
für den genannten Nachtzug zu ermöglichen?
Das EBA steht für die Antragsbearbeitung zur Erlangung der Genehmigung zur
Verfügung.
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ISSN 0722-8333
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