Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG
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Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/703
21. Wahlperiode 30.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lars Haise, Wolfgang Wiehle, Marcus Bühl, René Bochmann,
Alexis Leonard Giersch, Stefan Henze, Maximilian Kneller, Ulrich von Zons,
Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Andreas
Mayer, Volker Scheurell, Otto Strauß und der Fraktion der AfD
Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG
Die DB AG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 Abschreibungen auf
Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 3,218 Mrd. Euro
vorgenommen (vgl. ibir.deutschebahn.com/2024/de/konzern-abschluss/konzern-ka
pitalflussrechnung/). Auf die DB InfraGO AG entfielen dabei im Jahr 2024
planmäßige Abschreibungen von 0,947 Mrd. Euro. Die Sachanlagen der DB
InfraGO AG wurden mit 34,882 Mrd. Euro bilanziert (vgl. ibir.deutschebah
n.com/2024/de/konzern-abschluss/konzern-anhang/segmentinformationen-nac
h-geschaeftssegmenten/).
Seit 2009 gilt für die Finanzierung des Bestandsnetzes die zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB
InfraGO AG (ehemals DB Netz AG und DB Station&Service AG) und der DB
Energie GmbH sowie der Deutschen Bahn AG abgeschlossene Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung (LuFV). Gegenstand dieser Vereinbarung sind
Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des Zustands der
Schienenwege des Bundes dienen. Das sind zum einen Ersatzinvestitionen, die nicht
Gegenstand des Bedarfsplans für die Schienenwege sind, und zum anderen
Maßnahmen der Instandhaltung. Zum 1. Januar 2020 ist die LuFV III mit einer
Laufzeit von zehn Jahren (2020 bis 2029) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser
Vereinbarung hat vor allem der Bund seinen Beitrag stark erhöht. So sollen in
den Jahren 2020 bis 2029 insgesamt 63,4 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen in
das Bestandsnetz eingesetzt werden. Der größte Anteil (rund 51,4 Mrd. Euro)
entstammt dabei dem Bundeshaushalt; auch stehen im Rahmen eines
Finanzierungskreislaufs Mittel aus den Dividendenzahlungen der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung, die vom Bund für Investitionen in die
bestehenden Schienenwege bereitgestellt werden. Hinzu kommen
Bedarfsplaninvestitionen des Bundes, die dem Bestandsnetz zugutekommen, und insgesamt
mindestens 1,375 Mrd. Euro investive Eigenmittel der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichteten sich, für die
Instandhaltung der Schienenwege während der Vertragslaufzeit der LuFV III
insgesamt mindestens 22,78 Mrd. Euro aufzuwenden. Insgesamt sollten im
Vertragszeitraum mindestens 86,2 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen und die
Instandhaltung des bestehenden Schienennetzes bereitgestellt werden (www.eba.
bund.de/DE/Themen/Finanzierung/LuFV/lufv_node.html). Bis Dezember 2024
erfolgten zwei Nachträge (www.eba.bund.de/download/LuFV_III_Nachtrag_
1.pdf).
Vorangegangen war ein Gutachten zur Bedarfsermittlung vom April 2019 (vgl.
www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Finanzierung/LuFV/LuFV_III_
Bedarfsermittlung.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, der DB InfraGO AG sowie der
DB AG ist beabsichtigt, die LuFV III durch eine neue Leistungsvereinbarung
InfraGO zu ersetzen (vgl. ibir.deutschebahn.com/2023/de/zusammengefasster-k
onzernlagebericht/entwicklung-der-geschaeftsfelder/geschaeftsfelder-im-syste
mverbund-bahn/db-infrago-ag/umsetzung-leistungs-und-finanzierungsvereinbar
ung/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist es zutreffend, dass die DB InfraGO AG bei den im Jahresabschluss
2024 veröffentlichten planmäßigen Abschreibungen nur die aus
Eigenmitteln finanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist und um
die Zuwendungen des Bundes an den Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Anlagen nach § 255 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
(HGB) mindert, sodass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert der
Anlagen erheblich über den ausgewiesenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Eisenbahninfrastruktur liegt?
2. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Wiederbeschaffungswert der
Schieneninfrastruktur der DB InfraGO AG zum 31. Dezember 2024?
3. Wenn Frage 1 bejaht wird, ist es zutreffend, dass der buchhalterische
Substanzverlust von Anlagen bei der DB InfraGO AG im Integrierten
(Geschäfts-)Bericht der DB AG nicht abgebildet ist, und dass
Instandhaltungsaufwendungen überwiegend nicht abgeschrieben werden?
4. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Substanzwert der
Schieneninfrastruktur der DB InfraGO AG zum 31. Dezember 2024?
5. Wie ist Entwicklung der Nachholbedarfsquote der DB InfraGO AG (bis
2023 DB Netz AG und DB Station&Service AG) jeweils zum Abschluss
der Geschäftsjahre 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (eine steigende
Nachholbedarfsquote des Wiederbeschaffungswerts der
Eisenbahninfrastruktur ist ein Indikator dafür, dass Anlagen ihre durchschnittliche
technische Nutzungsdauer überschritten haben)?
6. Wie hoch war der Mindestersatzinvestitionsbeitrag durch die DB InfraGO
AG (bis 2023 DB Netz AG und DB Station&Service AG) in den
Geschäftsjahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (entsprechend § 8
LuFV III haben sich die Infrastrukturunternehmen verpflichtet, einen
solchen zu leisten)?
7. Wie haben sich die Nettofinanzschulden der DB InfraGO AG (bis 2023
DB Netz AG und DB Station&Service AG) gegenüber der DB AG jeweils
zum Abschluss der Geschäftsjahre 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
entwickelt?
8. Mit welcher Begründung soll die bis zum Jahr 2030 vereinbarte LuFV III
durch eine neue Leistungsvereinbarung InfraGO (LVInfraGO) abgelöst
werden, und ist mit einer Erhöhung der Zuschüsse an die DB InfraGO AG
zu rechnen?
9. Welche Laufzeit ist für die neue LVInfraGO vorgesehen, und wie hoch
sollen die Beträge der jährlichen Zuschüsse an die DB InfraGO AG sein?
10. Ist vorgesehen, die Forderungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
(EIU) in Zusammenhang mit der neuen LVInfraGO durch einen
unabhängigen Prüfer zu begutachten?
11. Gibt es schon finanzielle Forderungen für den Abschluss einer LVInfraGO
seitens der DB AG bzw. der DB InfraGO AG, und wenn ja, in welchem
Rahmen für welche Laufzeit sollen sie sich bewegen?
12. Hat die Bundesregierung ein Jahr nach Gründung der DB InfraGO AG
eine von der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8945
abweichende Erkenntnis gewonnen, welche Rechtsform aus Sicht der
Bundesregierung die vorteilhaftere für die DB InfraGO wäre, um die
Verantwortung des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur in Deutschland zu
stärken, die einer Aktiengesellschaft, oder die einer GmbH (entsprechend
der Autobahngesellschaft des Bundes)?
13. Schließt die Bundesregierung es aus, eine Beendigung der derzeitigen
Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen dem DB-
Konzern einerseits und den DB-Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erzwingen, um sicherzustellen, dass Gewinne der Infrastrukturunternehmen
nicht weiter an den DB-Konzern abgeführt werden?
14. Wie hoch waren die Beträge der DB InfraGO AG einerseits und der DB
Energie GmbH andererseits, die im Geschäftsjahr 2024 an die DB AG
nach Kenntnis der Bundesregierung als Gewinn abgeführt worden sind?
15. Hat die Bundesregierung bereits das EuGH (Europäischer Gerichtshof)-
Urteil vom 22. Mai 2025, Rechtssache C-538/23 (curia.europa.eu/juris/do
cument/document.jsf?text=&docid=300604&pageIndex=0&doclang=DE
&mode=req&dir=&occ=first&part=1), bewertet, in dem unter anderem
entschieden wurde, dass Artikel 4 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie
2012/34 in der durch die Richtlinie 2016/2370 geänderten Fassung dahin
gehend auszulegen seien, dass durch den Schieneninfrastrukturbetreiber
bei der Berechnung der Gesamtkosten die staatlichen Zuschüsse zu
berücksichtigen sind, mit der Folge, dass die kalkulatorische
Eigenkapitalrendite, die die Bundesnetzagentur der DB InfraGo AG bislang zugesteht,
dem EU-Recht widersprechen dürfte und die Trassenentgelte auch in
Deutschland im Ergebnis abzusenken wäre, und wenn ja, wie hoch ist die
Eigenkapitalrendite der DB InfraGO AG im Geschäftsjahr 2024 gewesen,
und auf welchen Prozentsatz könnte diese nach Einschätzung der
Bundesregierung abzusenken sein?
16. Erwägt die Bundesregierung, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, zwischen
den derzeit bestehenden Ziffern 5.2.1. und 5.2.2 der Anlage 4 zum
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) eine Formulierung aufzunehmen, die
regelt, dass bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes berücksichtigt
werden kann, dass der Eigentümer eine von der kapitalmarktüblichen
Zinserwartung abweichende Renditeerwartung geltend macht, so wie von
der Monopolkommission im zehnten Sektorgutachten vorgeschlagen
(www.monopolkommission.de/de/gutachten/sektorgutachten/sektorgutach
ten-bahn/468-10-sektorgutachten-bahn-2025-sondervermoegen-schien
e.html)?
17. Will die Bundesregierung an der Absicht festhalten, der DB InfraGO AG
während des Geschäftsjahres 2025 vorbehaltlich der Zustimmung des
Gesetzgebers zum Haushaltsgesetzentwurf 2025 eine weitere
Kapitalerhöhung zu gewähren?
18. Besteht aus Sicht der Bundesregierung für eine weitere Kapitalerhöhung
der DB InfraGO AG ein Genehmigungsvorbehalt seitens der EU-
Kommission?
19. Würde die Bundesregierung der Einschätzung der Fragesteller
widersprechen, dass die Methodik der Bilanzierung der DB InfraGO AG mit der
Folge der weitgehenden Nichtabbildung des Substanzverlustes der
bezuschussten Infrastruktur zu zusätzlichen Belastungen in kommenden
Bundeshaushalten führt und ein „Schattenhaushalt“ bereits entstanden ist?
20. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, um künftig eine
transparentere und realistischere Erfassung des langfristigen Finanzbedarfs der
DB InfraGo AG abzubilden – sowohl in der bilanziellen Darstellung als
auch in der Haushaltsplanung des Bundes?
Berlin, den 27. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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