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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

dip / drucksache 21.05.2025 · WP 21 · 128/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten [Bundesrat Drucksache 128/2/25 21.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - Punkt 2 der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB) und Nummer 2 Buchstabe b (§ 250 Absatz 2 Nummer 2 StGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“‘ b) Nummer 2 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“‘ ... Folgeänderungen: 1. Im Vorblatt ist in Abschnitt B der erste Satz durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Mit diesem Gesetz werden die Qualifikationstatbestände der § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine Ziffer ergänzt, die sich an der in § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehenden Qualifikation der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen orientiert.“ 2. Die Begründung des Gesetzesantrags ist wie folgt zu ändern: a) Abschnitt A Allgemeiner Teil ist wie folgt zu ändern: aa) Der Abschnitt „II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs“ ist durch den folgenden Abschnitt zu ersetzen: ,III. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten, indem § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine weitere Ziffer ergänzt werden, die sich an der aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert.‘ bb) Die Angaben „III., IV., V., VI., VII.“ sind durch die Angaben „IV., V., VI., VII., VIII.“ zu ersetzen. b) Die Einzelbegründung in Abschnitt B ist wie folgt zu ändern: aa) Der Abschnitt Zu Nummer 1 (§ 177 StGB) ist durch den folgenden Abschnitt zu ersetzen: ,Zu Nummer 1 (§ 177 StGB) In § 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB wird die Qualifikation der Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt. Die Formulierung orientiert sich an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB darstellt. Um die in ihrer Gefährlichkeit mit den bereits vorhandenen Begehungsvarianten gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen zu erfassen, soll die Qualifikation entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren ermöglicht werden. Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.O.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen, d.h. nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu ermöglichen. Der Begriff des „Opfers“ orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in § 177 StGB.“‘ bb) In Abschnitt Zu Nummer 2 (§ 250 StGB) ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: ,Der Begriff „der anderen Person“ orientiert sich an der in § 250 StGB verwendeten Formulierung. Die andere Person braucht dabei nicht zwingend die beraubte Person zu sein, regelmäßig wird jedoch das Raubopfer betroffen sein.‘ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die im Gesetzentwurf vorgesehene vollständige Übernahme des Wortlauts des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB als Qualifikation für Sexual- und Raubdelikte erscheint nicht geeignet. Denn im Unterschied zu den Tatbeständen der Sexual- und Raubdelikte besteht die eigentliche Tathandlung bei der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB bereits im Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Insofern wird hier unmittelbar „die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen. Bei den Sexual- und Raubdelikten wird „die Tat“ nicht „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen.]

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