Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
[Bundesrat Drucksache 128/2/25
21.05.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Punkt 2 der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1
des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen
Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB) und
Nummer 2 Buchstabe b (§ 250 Absatz 2 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“‘
b) Nummer 2 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“‘
...
Folgeänderungen:
1. Im Vorblatt ist in Abschnitt B der erste Satz durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Mit diesem Gesetz werden die Qualifikationstatbestände der § 250 Absatz 2
und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine Ziffer ergänzt, die sich an der in
§ 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehenden
Qualifikation der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen orientiert.“
2. Die Begründung des Gesetzesantrags ist wie folgt zu ändern:
a) Abschnitt A Allgemeiner Teil ist wie folgt zu ändern:
aa) Der Abschnitt „II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des
Gesetzentwurfs“ ist durch den folgenden Abschnitt zu ersetzen:
,III. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine
Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der
Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung von Straftaten, indem § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8
StGB jeweils um eine weitere Ziffer ergänzt werden, die sich an der
aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB für die Körperverletzung
bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert.‘
bb) Die Angaben „III., IV., V., VI., VII.“ sind durch die Angaben „IV., V.,
VI., VII., VIII.“ zu ersetzen.
b) Die Einzelbegründung in Abschnitt B ist wie folgt zu ändern:
aa) Der Abschnitt Zu Nummer 1 (§ 177 StGB) ist durch den folgenden
Abschnitt zu ersetzen:
,Zu Nummer 1 (§ 177 StGB)
In § 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB wird die Qualifikation der
Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt.
Die Formulierung orientiert sich an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die heimliche
Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche Körperverletzung im
Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB darstellt. Um
die in ihrer Gefährlichkeit mit den bereits vorhandenen
Begehungsvarianten gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen zu erfassen, soll
die Qualifikation entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem
Mindeststrafrahmen von fünf Jahren ermöglicht werden.
Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243
Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter
muss die K.O.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts
beibringen, d.h. nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den
Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu
ermöglichen.
Der Begriff des „Opfers“ orientiert sich an der entsprechenden
Formulierung in § 177 StGB.“‘
bb) In Abschnitt Zu Nummer 2 (§ 250 StGB) ist nach Satz 1 der folgende
Satz einzufügen:
,Der Begriff „der anderen Person“ orientiert sich an der in § 250 StGB
verwendeten Formulierung. Die andere Person braucht dabei nicht
zwingend die beraubte Person zu sein, regelmäßig wird jedoch das
Raubopfer betroffen sein.‘
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die im Gesetzentwurf vorgesehene vollständige Übernahme des Wortlauts des
§ 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB als Qualifikation für Sexual- und Raubdelikte
erscheint nicht geeignet. Denn im Unterschied zu den Tatbeständen der Sexual-
und Raubdelikte besteht die eigentliche Tathandlung bei der gefährlichen
Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB bereits im Beibringen von
Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Insofern wird hier
unmittelbar „die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen. Bei den Sexual- und Raubdelikten wird
„die Tat“ nicht „durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen.]
Relationen
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