Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
[Bundesrat Drucksache 128/25
25.03.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
A. Problem und Ziel
Immer mehr Menschen werden Opfer sog. „K.O.-Tropfen“. Dabei wird zumeist die
geschmacks- und geruchsneutrale Chemikalie Gamma-Butyrolacton (GBL), die im
menschlichen Körper in den Stoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB)
umgewandelt wird, in offenstehende Getränke ihrer Opfer gegeben, um sie erst zu
euphorisieren und später deren Bewusstsein bis zur vollständigen Bewusstlosigkeit zu trüben.
Diesen Zustand nutzen die Täter aus, um an ihren Opfern sexuelle Handlungen
vorzunehmen oder sie auszurauben.
K.O.-Tropfen bergen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder
Betäubungsmitteln, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich.
Aufgrund starker Bewusstseinseintrübung gepaart mit Übelkeit besteht das Risiko
des Erstickens durch Bewusstlosigkeit, des Rutschens der Zunge in den Schlund
oder des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Bei Sexualverbrechen
kommt erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der
Bewusstlosigkeit eine extreme Ausnahmesituation ist, die sowohl körperlich als auch
psychisch traumatisierend sein und dauerhaften Schaden an der seelischen
Gesundheit anrichten kann.
Mit Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die heimliche Verabreichung sog. K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem
Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu
machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen,
nicht den Tatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 Alternative 2 StGB, der eine
Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, erfüllt, weil es sich bei K.O.-Tropfen nicht
um ein „gefährliches Werkzeug“ handelt.
Damit kann für eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des §
177 Absatz 8 Nummer 1 StGB mindestens vergleichbare Gefährlichkeit aufweist,
der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen. Dies wird
dem Schuldgehalt der Taten nicht gerecht. Der Täter hat mit der heimlichen
Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit
der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer
Straftat verwendet.
Das Kriminalitätsphänomen der heimlichen Gabe von K.O.-Tropfen betrifft nicht
nur den Bereich des Sexualstrafrechts. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den
Tatbestand des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB aufgezeigt (BGH, Beschluss vom
27.01.2009 – 4 StR 473/08), dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Verbesserung der
Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O-Tropfen zur Begehung von
Straftaten.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden die Tatbestände der § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8
StGB um das in § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehende
Merkmal der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen ergänzt. Der
Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen
den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alt. 2 StGB erfüllt. Damit wird eine
Bestrafung bei Anwendung eines Mindeststrafrahmens von fünf Jahren für Raub-
und Sexualstraftaten ermöglicht, bei denen der Täter das Opfer zuvor durch die
Verabreichung von K.O.-Tropfen wehrlos gemacht hat.
C. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts
kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit
noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten
Rechtsguts gerechtfertigt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 128/25
25.03.25
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 24. März 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat
den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung
sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025 aufzunehmen
und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung
der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Tat durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen begeht oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
2. § 250 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Tat durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen begeht oder“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die
Verabreichung von K.O.-Tropfen über ein Getränk keine gefährliche Körperverletzung durch
Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Absatz 1
Nummer 1 Alt. 2 StGB, sondern durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes
nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 dar. In Fällen, in denen der Täter
solche Tropfen – regelmäßig heimlich – in ein Getränk des Opfers mischt, um den
hierdurch bewirkten Zustand zur Begehung eines Raubes oder einer Sexualstraftat
auszunutzen, kann der Täter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht wegen besonders
schweren Raubes nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss v.
27.01.2009 – 4 StR 473/08) oder nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (BGH,
Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24) bestraft werden, weil in diesen
Tatbeständen lediglich die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs, nicht aber die Beibringung von Gift oder eines anderen
gesundheitsschädlichen Stoffes aufgeführt ist.
II. Gesetzgeberischer Regelungsbedarf
Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung eines Raubes – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – lediglich nach
§ 250 Absatz 1 Nummer 1 b) StGB und zur Begehung einer Sexualstraftat lediglich
nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB bestraft werden. Diese Tatbestände sehen
einen Mindeststrafrahmen von drei Jahren vor. Die Verabreichung von – in der Regel
farb- und geruchsneutralen – K.O.-Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol
oder Betäubungsmitteln, birgt jedoch erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu
einer Todesgefahr in sich. Die Opfer können in einen Bewusstseinszustand bis zur
Bewusstlosigkeit versetzt werden, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht
wehren können. Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der durch die
gesundheitsschädlichen Stoffe verursachten Übelkeit besteht das Risiko des
Erstickens bei Bewusstlosigkeit infolge des Rutschens der Zunge in den Schlund oder die
Gefahr des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Erschwerend kommt
hinzu, dass die Opfer nach Abklingen der betäubenden Wirkung unter
Erinnerungslücken leiden, während die traumatische Erfahrung aufgrund sensorischer, affektiver
und motorischer Eindrücke im Unterbewusstsein wahrgenommen wurde und im
impliziten Gedächtnis kodiert werden kann. Raum- und zeitlose Erinnerungsfragmente
kehren zurück, können jedoch aufgrund der mangelnden oder nur teilweisen
Erinnerung an den Vorfall nicht zugeordnet werden. Als Folge können Betroffene eine
posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, die nicht nur für sie, sondern auch für ihr
soziales Umfeld unter Umständen gravierende Folgen haben kann. Diese Risiken
bestehen in besonderem Maße bei sexualisierter Gewalt, die einen Schwerpunkt der
Tatbegehung bildet. Empirische Daten aus Baden-Württemberg weisen darauf hin,
dass es sich bei ca. 80% der Opfer um Frauen und bei ca. 20% der Opfer um
Männer handelt (Landtagsdrucksache 17/7535 vom 26. September 2024).
Das Dunkelfeld ist indessen bei allen Opfergruppen hoch, weil die Substanzen nur
für wenige Stunden in Blut und Urin nachgewiesen werden können. Opfer, die unter
Symptomen wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Gedächtnislücken oder
Bewusstlosigkeit leiden, nehmen dies aus Scham nicht zum Anlass für eine Anzeige, weil sie
als Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gedeutet werden könnten. Hier gilt
es ein klares Zeichen zu setzen, dass es sich beim Einsatz gesundheitsgefährdender
Stoffe um schwerste Straftaten handelt, die nicht bagatellisiert werden dürfen,
sondern ernstgenommen werden müssen und von den Geschädigten zur Anzeige
gebracht werden sollen.
Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise,
die eine mit den übrigen Merkmalen des § 250 Absatz 2 StGB und des § 177
Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in sich birgt und zudem durch
eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente
gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die
Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens von fünf Jahren. Denn der Täter hat bei
der Tat mit den K.O.-Tropfen nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand
einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB, § 250 Absatz 1 Nummer 1 a) StGB),
sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers zur
Begehung einer Straftat verwendet.
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Ausschärfung der
Tatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von
K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten, indem § 250 Absatz 2 und § 177
Absatz 8 StGB um die aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB bekannte
Tatbestandsvariante der Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ergänzt
werden.
III. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen unbefriedigenden Zustands.
Insbesondere ist eine ordnungsrechtliche Regulierung der Abgabe von und des
Umgangs mit K.O.-Tropfen aufgrund der Vielgestaltigkeit der einsetzbaren Wirkstoffe
und ihrer leichten Zugänglichkeit über das Internet nicht erfolgversprechend
(Öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages am 08.11.2023, Protokoll-Nr. 20/90).
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Strafrecht und gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar,
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen
nicht zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
3. Weitere Kosten
Für die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im Bereich
der Justiz entstehen.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen,
ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die
Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher
haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht.
Sie betreffen den Kernbereich des Strafrechts und sind auf Dauer angelegt.
B.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Der dreizehnte Abschnitt und der zwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuches
enthalten die Straftatbestände des Raubes und Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung. Zur Effektivierung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von
K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten werden die §§ 250 und 177 StGB
geändert.
Zu Nummer 1 (§ 177 StGB)
In § 177 Absatz 8 Nummer 2 wird die Tatbestandsvariante der Beibringung von Gift
oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt. Die Formulierung ist § 224
Absatz 1 Nummer 1 StGB entnommen. Der Bundesgerichtshof hat bereits
entschieden, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB darstellt. Um die
in ihrer Gefährlichkeit mit den bereits vorhandenen Begehungsvarianten
gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen vom Tatbestand zu erfassen, soll der
Tatbestand entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem Mindeststrafrahmen von
fünf Jahren ermöglicht werden.
Zu Nummer 2 (§ 250)
Gleiches gilt für § 250 Absatz 2 Nummer 2, da die durch die Verabreichung von K.O.-
Tropfen beim Opfer erzielte Wirkung oftmals auch zur Begehung eines Raubes
ausgenutzt wird.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 128/25- 7 -]
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