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Rede von Frank Schwabe (Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz) – Fragestunde

dip / rede 03.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 46. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 2: Fragestunde.

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Text

Rede von Frank Schwabe (Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz) – Fragestunde Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete, der Entwurf nebst Begründung wurde, wie Sie wahrscheinlich auch schon gesehen haben, am 24. November 2025 auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Man kann man sich dort selber ein Bild davon machen, was die Unterschiede sind. Aber ich kann es ja mal für die, die es noch nicht gesehen haben, zusammenfassen: Abweichend vom Vorschlag des Bundesrates sieht der Entwurf vor, künftig in § 177 Absatz 8 Nummer 1 Strafgesetzbuch und in § 250 Absatz 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch klarstellend die – Zitat – „gefährlichen Werkzeuge“ und „Mittel“ gleichermaßen aufzuführen. Der Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten sieht hingegen vor, § 177 Absatz 8 Strafgesetzbuch und § 250 Absatz 2 Strafgesetzbuch hinsichtlich der Ausführung der Tat gegenüber dem Opfer um die Bestimmung – Zitat –, „durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ – Zitat Ende – zu ergänzen. Diese Ergänzung entspricht dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch. Der vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf – so würde ich das bewerten – hat demgegenüber den Vorteil, dass – so hat es mir das Ministerium aufgeschrieben – alle Aggregatzustände erfasst werden. Ich würde es so sagen: dass alle Gefährdungen, also umfassend alles, was man tun kann, um solche Raub- und Sexualdelikte vorzubereiten, erfasst werden. Zugleich wird die Diskrepanz im Wortlaut zu den Anfangstatbeständen der § 177 Absatz 7 Nummer 2 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Strafgesetzbuch beseitigt. Es besteht zudem bei dieser Lösung ein geringeres Risiko, dass der Bundesgerichtshof einzelne der in § 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch enthaltenen Voraussetzungen künftig restriktiv auslegt.

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