Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
[Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss)
23.05.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
A. Problem und Ziel
Immer mehr Menschen werden Opfer sogenannter „K.O.-Tropfen“. Dabei wird
zumeist die geschmacks- und geruchsneutrale Chemikalie Gamma-Butyrolacton
(GBL), die im menschlichen Körper in den Stoff Gamma-Hydroxybuttersäure
(GHB) umgewandelt wird, in offenstehende Getränke ihrer Opfer gegeben, um sie
erst zu euphorisieren und später deren Bewusstsein bis zur vollständigen
Bewusstlosigkeit zu trüben. Diesen Zustand nutzen die Täter aus, um an ihren Opfern
sexuelle Handlungen vorzunehmen oder sie auszurauben.
K.O.-Tropfen bergen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder
Betäubungsmitteln, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich.
Aufgrund starker Bewusstseinseintrübung gepaart mit Übelkeit besteht das Risiko
des Erstickens durch Bewusstlosigkeit, des Rutschens der Zunge in den Schlund
oder des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Bei Sexualverbrechen
kommt erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der
Bewusstlosigkeit eine extreme Ausnahmesituation ist, die sowohl körperlich als auch
psychisch traumatisierend sein und dauerhaften Schaden an der seelischen
Gesundheit anrichten kann.
Opfer der Verabreichung von K.O.-Tropfen im Rahmen von Sexualverbrechen sind
überwiegend Frauen, oftmals im jungen Alter. Auch der Fall von Gisèle Pelicot und
die Recherchen des Reportageformats „STRG_F“ über Online-Netzwerke, in denen
sich tausende, meist männliche Nutzer über die Verwendung von K.O.-Tropfen und
sexuelle Übergriffe austauschen, verdeutlichen, dass die Verwendung betäubender
Substanzen oftmals im Rahmen geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteter
Straftaten stattfindet.
Mit Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die heimliche Verabreichung sog. K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem
Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu
machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen,
nicht den Tatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 Alternative 2 StGB, der eine
Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, erfüllt, weil es sich bei K.O.-Tropfen nicht
um ein „gefährliches Werkzeug“ handelt.
Damit kann für eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB mindestens vergleichbare Gefährlichkeit aufweist,
der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen. Dies wird
dem Schuldgehalt der Taten nicht gerecht. Der Täter hat mit der heimlichen
Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu
verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit
der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer
Straftat verwendet.
Das Kriminalitätsphänomen der heimlichen Gabe von K.O.-Tropfen betrifft nicht
nur den Bereich des Sexualstrafrechts. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den
Tatbestand des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB aufgezeigt (BGH, Beschluss vom
27.01.2009 – 4 StR 473/08), dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Verbesserung der
Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O-Tropfen zur Begehung von
Straftaten.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden die Qualifikationstatbestände der § 250 Absatz 2 und
§ 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine Nummer ergänzt, die sich an der in § 224
Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehenden Qualifikation der
Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen orientiert. Der Bundesgerichtshof hat
bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen den Tatbestand des
§ 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB erfüllt. Damit wird eine Bestrafung
bei Anwendung eines Mindeststrafrahmens von fünf Jahren für Raub- und
Sexualstraftaten ermöglicht, bei denen der Täter das Opfer zuvor durch die Verabreichung
von K.O.-Tropfen wehrlos gemacht hat.
C. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts
kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit
noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten
Rechtsguts gerechtfertigt.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss)
23.05.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 128/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von
Raub- und Sexualdelikten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder" durch die Angabe
„verwendet,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
2. § 250 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere
gesundheitsschädliche Stoffe beibringt,“
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die
Verabreichung von K.O.-Tropfen über ein Getränk keine gefährliche Körperverletzung
durch Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Absatz 1
Nummer 1 Alternative 2 StGB, sondern durch Beibringung eines
gesundheitsschädlichen Stoffes nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 dar. In Fällen, in denen
der Täter solche Tropfen – regelmäßig heimlich – in ein Getränk des Opfers mischt,
um den hierdurch bewirkten Zustand zur Begehung eines Raubes oder einer
Sexualstraftat auszunutzen, kann der Täter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht wegen
besonders schweren Raubes nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss
v. 27.01.2009 – 4 StR 473/08) oder nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (BGH,
Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24) bestraft werden, weil in diesen
Tatbeständen lediglich die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs, nicht aber die Beibringung von Gift oder eines anderen
gesundheitsschädlichen Stoffes aufgeführt ist.
II. Gesetzgeberischer Regelungsbedarf
Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung eines Raubes – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – lediglich nach
§ 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB und zur Begehung einer Sexualstraftat
lediglich nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB bestraft werden. Diese Tatbestände
sehen einen Mindeststrafrahmen von drei Jahren vor. Die Verabreichung von – in
der Regel farb- und geruchsneutralen – K.O.-Tropfen, insbesondere in Verbindung
mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, birgt jedoch erhebliche gesundheitliche
Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich. Die Opfer können in einen
Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden, in dem sie sich gegen solche
Handlungen nicht wehren können. Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung
und der durch die gesundheitsschädlichen Stoffe verursachten Übelkeit besteht das
Risiko des Erstickens bei Bewusstlosigkeit infolge des Rutschens der Zunge in den
Schlund oder die Gefahr des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Opfer nach Abklingen der betäubenden
Wirkung unter Erinnerungslücken leiden, während die traumatische Erfahrung
aufgrund sensorischer, affektiver und motorischer Eindrücke im Unterbewusstsein
wahrgenommen wurde und im impliziten Gedächtnis kodiert werden kann. Raum-
und zeitlose Erinnerungsfragmente kehren zurück, können jedoch aufgrund der
mangelnden oder nur teilweisen Erinnerung an den Vorfall nicht zugeordnet
werden. Als Folge können Betroffene eine posttraumatische Belastungsstörung
entwickeln, die nicht nur für sie, sondern auch für ihr soziales Umfeld unter Umständen
gravierende Folgen haben kann. Diese Risiken bestehen in besonderem Maße bei
sexualisierter Gewalt, die einen Schwerpunkt der Tatbegehung bildet. Empirische
Daten aus Baden-Württemberg weisen darauf hin, dass es sich bei ca. 80 Prozent
der Opfer um Frauen und bei ca. 20 Prozent der Opfer um Männer handelt
(Landtagsdrucksache 17/7535 vom 26. September 2024).
Das Dunkelfeld ist indessen bei allen Opfergruppen hoch, weil die Substanzen nur
für wenige Stunden in Blut und Urin nachgewiesen werden können. Opfer, die unter
Symptomen wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Gedächtnislücken oder
Bewusstlosigkeit leiden, nehmen dies aus Scham nicht zum Anlass für eine Anzeige, weil
sie als Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gedeutet werden könnten. Hier
gilt es ein klares Zeichen zu setzen, dass es sich beim Einsatz
gesundheitsgefährdender Stoffe um schwerste Straftaten handelt, die nicht bagatellisiert werden
dürfen, sondern ernstgenommen werden müssen und von den Geschädigten zur
Anzeige gebracht werden sollen.
Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise,
die eine mit den übrigen Merkmalen des § 250 Absatz 2 StGB und des § 177
Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in sich birgt und zudem durch
eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente
gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die
Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens von fünf Jahren. Denn der Täter hat bei
der Tat mit den K.O.-Tropfen nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den
Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB, § 250 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen
Gesundheitsgefährdung des Opfers zur Begehung einer Straftat verwendet.
III. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Ausschärfung der
Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die
Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten, indem § 250 Absatz 2 und
§ 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an
der aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB für die Körperverletzung bekannten
Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“
orientiert.
IV. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands.
Insbesondere ist eine ordnungsrechtliche Regulierung der Abgabe von und des
Umgangs mit K.O.-Tropfen aufgrund der Vielgestaltigkeit der einsetzbaren Wirkstoffe
und ihrer leichten Zugänglichkeit über das Internet nicht erfolgversprechend
(Öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages am 08.11.2023, Protokoll-Nr. 20/90).
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Strafrecht und gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und
Kommunen nicht zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
3. Weitere Kosten
Für die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im
Bereich der Justiz entstehen.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen,
ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die
Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in
Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafrechts und sind auf Dauer angelegt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Der dreizehnte Abschnitt und der zwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuches
enthalten die Straftatbestände des Raubes und Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung. Zur Effektivierung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung
von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten werden die §§ 250 und 177 StGB
geändert.
Zu Nummer 1 (§ 177 StGB)
In § 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB wird die Qualifikation der Beibringung von Gift
oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt. Die Formulierung orientiert
sich an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Der Bundesgerichtshof hat bereits
entschieden, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB
darstellt. Um die in ihrer Gefährlichkeit mit den bereits vorhandenen
Begehungsvarianten gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen zu erfassen, soll die
Qualifikation entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem Mindeststrafrahmen von
fünf Jahren ermöglicht werden.
Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1
Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.O.-Tropfen
zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen, d.h. nach seiner
Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder
Sexualstraftat zu ermöglichen.
Der Begriff des „Opfers“ orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in
§ 177 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 250 StGB)
Gleiches gilt für § 250 Absatz 2 Nummer 2, da die durch die Verabreichung von
K.O.-Tropfen beim Opfer erzielte Wirkung oftmals auch zur Begehung eines
Raubes ausgenutzt wird. Der Begriff „der anderen Person“ orientiert sich an der in
§ 250 StGB verwendeten Formulierung. Die andere Person braucht dabei nicht
zwingend die beraubte Person zu sein, regelmäßig wird jedoch das Raubopfer
betroffen sein.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (Beschlussdrucksache)