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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

dip / drucksache 23.05.2025 · WP 21 · 128/25(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten [Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) 23.05.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten A. Problem und Ziel Immer mehr Menschen werden Opfer sogenannter „K.O.-Tropfen“. Dabei wird zumeist die geschmacks- und geruchsneutrale Chemikalie Gamma-Butyrolacton (GBL), die im menschlichen Körper in den Stoff Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) umgewandelt wird, in offenstehende Getränke ihrer Opfer gegeben, um sie erst zu euphorisieren und später deren Bewusstsein bis zur vollständigen Bewusstlosigkeit zu trüben. Diesen Zustand nutzen die Täter aus, um an ihren Opfern sexuelle Handlungen vorzunehmen oder sie auszurauben. K.O.-Tropfen bergen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich. Aufgrund starker Bewusstseinseintrübung gepaart mit Übelkeit besteht das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit, des Rutschens der Zunge in den Schlund oder des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Bei Sexualverbrechen kommt erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand der Bewusstlosigkeit eine extreme Ausnahmesituation ist, die sowohl körperlich als auch psychisch traumatisierend sein und dauerhaften Schaden an der seelischen Gesundheit anrichten kann. Opfer der Verabreichung von K.O.-Tropfen im Rahmen von Sexualverbrechen sind überwiegend Frauen, oftmals im jungen Alter. Auch der Fall von Gisèle Pelicot und die Recherchen des Reportageformats „STRG_F“ über Online-Netzwerke, in denen sich tausende, meist männliche Nutzer über die Verwendung von K.O.-Tropfen und sexuelle Übergriffe austauschen, verdeutlichen, dass die Verwendung betäubender Substanzen oftmals im Rahmen geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteter Straftaten stattfindet. Mit Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die heimliche Verabreichung sog. K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen, nicht den Tatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 Alternative 2 StGB, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, erfüllt, weil es sich bei K.O.-Tropfen nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ handelt. Damit kann für eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB mindestens vergleichbare Gefährlichkeit aufweist, der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen. Dies wird dem Schuldgehalt der Taten nicht gerecht. Der Täter hat mit der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer Straftat verwendet. Das Kriminalitätsphänomen der heimlichen Gabe von K.O.-Tropfen betrifft nicht nur den Bereich des Sexualstrafrechts. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den Tatbestand des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB aufgezeigt (BGH, Beschluss vom 27.01.2009 – 4 StR 473/08), dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann. Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O-Tropfen zur Begehung von Straftaten. B. Lösung Mit diesem Gesetz werden die Qualifikationstatbestände der § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine Nummer ergänzt, die sich an der in § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehenden Qualifikation der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen orientiert. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB erfüllt. Damit wird eine Bestrafung bei Anwendung eines Mindeststrafrahmens von fünf Jahren für Raub- und Sexualstraftaten ermöglicht, bei denen der Täter das Opfer zuvor durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen wehrlos gemacht hat. C. Alternativen Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten Rechtsguts gerechtfertigt. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 128/25 (Beschluss) 23.05.25 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 128/25 (Beschluss) Anlage Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder" durch die Angabe „verwendet,“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“ c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. 2. § 250 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt,“ b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Verabreichung von K.O.-Tropfen über ein Getränk keine gefährliche Körperverletzung durch Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB, sondern durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 dar. In Fällen, in denen der Täter solche Tropfen – regelmäßig heimlich – in ein Getränk des Opfers mischt, um den hierdurch bewirkten Zustand zur Begehung eines Raubes oder einer Sexualstraftat auszunutzen, kann der Täter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss v. 27.01.2009 – 4 StR 473/08) oder nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss vom 08.10.2024 - 5 StR 382/24) bestraft werden, weil in diesen Tatbeständen lediglich die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, nicht aber die Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes aufgeführt ist. II. Gesetzgeberischer Regelungsbedarf Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – lediglich nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB und zur Begehung einer Sexualstraftat lediglich nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB bestraft werden. Diese Tatbestände sehen einen Mindeststrafrahmen von drei Jahren vor. Die Verabreichung von – in der Regel farb- und geruchsneutralen – K.O.-Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, birgt jedoch erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich. Die Opfer können in einen Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht wehren können. Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der durch die gesundheitsschädlichen Stoffe verursachten Übelkeit besteht das Risiko des Erstickens bei Bewusstlosigkeit infolge des Rutschens der Zunge in den Schlund oder die Gefahr des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Erschwerend kommt hinzu, dass die Opfer nach Abklingen der betäubenden Wirkung unter Erinnerungslücken leiden, während die traumatische Erfahrung aufgrund sensorischer, affektiver und motorischer Eindrücke im Unterbewusstsein wahrgenommen wurde und im impliziten Gedächtnis kodiert werden kann. Raum- und zeitlose Erinnerungsfragmente kehren zurück, können jedoch aufgrund der mangelnden oder nur teilweisen Erinnerung an den Vorfall nicht zugeordnet werden. Als Folge können Betroffene eine posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, die nicht nur für sie, sondern auch für ihr soziales Umfeld unter Umständen gravierende Folgen haben kann. Diese Risiken bestehen in besonderem Maße bei sexualisierter Gewalt, die einen Schwerpunkt der Tatbegehung bildet. Empirische Daten aus Baden-Württemberg weisen darauf hin, dass es sich bei ca. 80 Prozent der Opfer um Frauen und bei ca. 20 Prozent der Opfer um Männer handelt (Landtagsdrucksache 17/7535 vom 26. September 2024). Das Dunkelfeld ist indessen bei allen Opfergruppen hoch, weil die Substanzen nur für wenige Stunden in Blut und Urin nachgewiesen werden können. Opfer, die unter Symptomen wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Gedächtnislücken oder Bewusstlosigkeit leiden, nehmen dies aus Scham nicht zum Anlass für eine Anzeige, weil sie als Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gedeutet werden könnten. Hier gilt es ein klares Zeichen zu setzen, dass es sich beim Einsatz gesundheitsgefährdender Stoffe um schwerste Straftaten handelt, die nicht bagatellisiert werden dürfen, sondern ernstgenommen werden müssen und von den Geschädigten zur Anzeige gebracht werden sollen. Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des § 250 Absatz 2 StGB und des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in sich birgt und zudem durch eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die Anwendung eines erhöhten Mindeststrafrahmens von fünf Jahren. Denn der Täter hat bei der Tat mit den K.O.-Tropfen nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers zur Begehung einer Straftat verwendet. III. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten, indem § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert. IV. Alternativen Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands. Insbesondere ist eine ordnungsrechtliche Regulierung der Abgabe von und des Umgangs mit K.O.-Tropfen aufgrund der Vielgestaltigkeit der einsetzbaren Wirkstoffe und ihrer leichten Zugänglichkeit über das Internet nicht erfolgversprechend (Öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 08.11.2023, Protokoll-Nr. 20/90). V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht und gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. 2. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. 3. Weitere Kosten Für die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im Bereich der Justiz entstehen. 4. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen, ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich des Strafrechts und sind auf Dauer angelegt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Der dreizehnte Abschnitt und der zwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuches enthalten die Straftatbestände des Raubes und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Zur Effektivierung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten werden die §§ 250 und 177 StGB geändert. Zu Nummer 1 (§ 177 StGB) In § 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB wird die Qualifikation der Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt. Die Formulierung orientiert sich an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB darstellt. Um die in ihrer Gefährlichkeit mit den bereits vorhandenen Begehungsvarianten gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen zu erfassen, soll die Qualifikation entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren ermöglicht werden. Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.O.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen, d.h. nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu ermöglichen. Der Begriff des „Opfers“ orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in § 177 StGB. Zu Nummer 2 (§ 250 StGB) Gleiches gilt für § 250 Absatz 2 Nummer 2, da die durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen beim Opfer erzielte Wirkung oftmals auch zur Begehung eines Raubes ausgenutzt wird. Der Begriff „der anderen Person“ orientiert sich an der in § 250 StGB verwendeten Formulierung. Die andere Person braucht dabei nicht zwingend die beraubte Person zu sein, regelmäßig wird jedoch das Raubopfer betroffen sein. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]

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