Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 325/26
29.05.26 BRFuss
R - FSFJ - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-
Tropfen
A. Problem und Ziel
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Rahmen eines sexuellen Übergriffs über
ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) keine „gefährlichen
Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) seien
(BGH NJW 2024, 3735 ff.). Infolge dieser Rechtsprechung werden im Bereich der
Sexualstraftaten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung
gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7
Nummer 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt
mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Absatz 8
Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Das gleiche Problem stellt sich bei den Raubdelikten
(§ 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 bei, alle Frauen und
Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften im
Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern.
B. Lösung
Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der
Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem
Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB
unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen
auch die gefährlichen „Mittel“ aufgeführt werden.
C. Alternativen
Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung
sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten sieht vor, eine
Fristablauf: 10.07.26
der Begehung von Körperverletzungen durch Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsgefährlichen Stoffen in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entsprechende Bestimmung
in § 177 Absatz 8 und § 250 Absatz 2 StGB einzufügen (Bundestagsdrucksache 21/551).
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es sind keine Entlastungen oder Mehraufwände für die Verwaltung zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht
erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau. Im justiziellen Kernbereich ist weder mit Einsparungen noch mit Mehrkosten
bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten der Länder zu rechnen.
Bundesrat Drucksache 325/26
29.05.26 BRFuss
R - FSFJ - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten
K.-o.-Tropfen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 10.07.26
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November
2024 (BGBl. 2024 I Nummer 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 177 Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel
verwendet oder“
2. § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel
verwendet,“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2024 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
(BGH) über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) beim
sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB ausgenommen (5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 ff.). Infolge
dieser Rechtsprechung sind die Fachgerichte gehalten, im Bereich der Sexualstraftaten für
die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädigender
narkotisierender Mittel den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB
anzuwenden, der lediglich eine Mindeststrafe von drei Jahren (statt fünf Jahren in Absatz 8
Nummer 1) Freiheitsstrafe vorsieht. Da die Verwendung von narkotisierenden Mitteln bei der
Begehung von Taten gemäß § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung;
Vergewaltigung) oder § 250 StGB (Schwerer Raub) im Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB beziehungsweise § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB
vergleichbar sind, werden diese Vorschriften entsprechend angepasst.
Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die verabreichten Tropfen weder
selbst als gefährliches Werkzeug eingestuft werden dürften, noch treffe dies für die Pipette
zu, mittels derer sie verabreicht worden seien. Eine Körperverletzung werde „mittels“ einer
Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie unmittelbar durch ein von
außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potentiell gefährliches Tatmittel
verursacht werde. Ein Gegenstand sei danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten
Anwendung im Einzelfall geeignet sei, unmittelbar eine erhebliche Verletzung
herbeizuführen. Voraussetzung sei, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper
eingewirkt werde. Daran fehle es bei der Pipette. Diese habe lediglich ein Mittel dargestellt,
um die Tropfen mit dem Körper mittelbar in Verbindung zu bringen.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Gegenstand, der
aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten
Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vergleiche bereits RGSt 4, 397;
fortgeführt in BGHSt 3, 105, 109).
Das „gefährliche Werkzeug“ ist in den Verwendens-Tatbeständen des besonders schweren
sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und des besonders schweren
Raubes gemäß § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB ebenso wie im Tatbestand der
gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB neben der „Waffe“
aufgeführt („Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“). Daraus folgt, dass das gefährliche
Werkzeug in der Binnensystematik der Tatbestände als Oberbegriff anzusehen ist, von
denen die Waffen jeweils eine Teilmenge bilden (vergleiche BGHSt 44, 103, 105; 22, 235,
236). Für Waffen ist anerkannt, dass sie in verschiedenartiger Hinsicht wirken können, also
etwa mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch. Für die gefährlichen Werkzeuge
als Oberbegriff gilt nichts anderes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
seit der Grundsatzentscheidung zur Salzsäure in BGHSt 1, 1 ff. anerkannt, mit der die von
der Rechtsprechung des Reichsgerichts vorgenommene Einschränkung auf mechanische
Wirkungen (RGSt 4, 298, 299) aufgehoben wurde. Neben der Salzsäure wurden etwa auch
Reizgase wie „Pfefferspray“ als gefährliche Werkzeuge anerkannt (BGH NStZ 2012, 308).
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des Werkzeugs ebenfalls nicht auf „das
Sortiment der Werkzeugabteilung eines Baumarktes“ beschränkt, sondern erfasst allgemein
Mittel, die der Verbesserung und Erweiterung der eigenen körperlichen oder geistigen
Fähigkeiten dienen (Sickor ZStW 125 [2013], 788, 794). Der Begriff wird zudem häufig im
übertragenen Sinne gebraucht, etwa, wenn eine Person als „Werkzeug“ einer anderen
bezeichnet wird (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden,
Bd. 8, 2. Auflage 1995, S. 3901). Im Recht wird etwa im Rahmen der mittelbaren
Täterschaft der Tatmittler häufig als „Werkzeug“ des mittelbaren Täters bezeichnet (statt aller
Fischer/Anstötz, in: Fischer, 73. Auflage 2026, § 25 StGB Rn. 5). Ferner ist anerkannt, dass
ein auf den Menschen gehetzter Hund ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224
Absatz 1 Nummer 2 StGB sein kann (BGHSt 14, 152, 155; BGH, Urteil vom 28. September
2022 – 2 StR 145/22). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Festlegung des
Werkzeugbegriffs auf bestimmte Aggregatzustände nicht zwingend (vergleiche Hörnle, in: LK/StGB,
13. Auflage 2023, § 177 StGB Rn. 305; Sickor ZStW 125 [2013], 788, 794; Wolters, in:
SK/StGB § 224 Rn. 16; Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 324). Auch die Gegenansicht,
nach der Werkzeuge nur „feste Körper“ seien, bezieht letztlich Flüssigkeiten und Gase über
die Behältnisse, aus denen sie stammen, wieder in den Anwendungsbereich der §§ 224
Absatz 1 Nummer 2, 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB ein (BGH
NJW 2024, 3735, 3736; Eckstein NStZ 2008, 125, 126; Ernst JR 2015, 206, 208 f.;
Hardtung, in: MüKo/StGB, 5. Auflage 2025, § 224 Rn. 15; Ruppert JR 2025, 193, 195).
Narkotisierenden Mitteln in Flüssigkeiten, die ihrerseits aus Behältnissen wie Tassen oder Gläsern
konsumiert werden, wäre daher nach dieser Ansicht die Werkzeugqualität nicht
grundsätzlich abzusprechen. Differenzierungskriterium wäre nicht der Aggregatzustand, sondern
vielmehr die Art und Weise der Einwirkung durch den Täter, die im Fall der Salzsäure, die aus
einem Topf auf das Opfer geschüttet wird, unmittelbar von außen erfolgt, im Falle der
Einnahme eines mit narkotisierenden Mitteln versehenen Getränks durch das insoweit
getäuschte Opfer hingegen nur mittelbar.
Die Voraussetzung einer „unmittelbaren“ Einwirkung wird im Rahmen der gefährlichen
Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB aus dem Wort „mittels“ hergeleitet
(BGH StV 2018, 236, 237). Das Unmittelbarkeitskriterium wurde insbesondere in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftfahrzeug als gefährlichem Werkzeug näher
konturiert. Danach muss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens bereits durch den Anstoß durch das Kraftfahrzeug erfolgen; die erst infolge des
anschließenden Sturzes erlittenen Verletzungen seien dagegen nicht auf den unmittelbaren
Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen (ständige Rechtsprechung des
4. Strafsenats, vergleiche BGH NStZ 2016, 724; 2014, 36, 37; 2012, 697, 698).
Das Kriterium der Unmittelbarkeit kann auch für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs
des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Waffen und gefährliche Werkzeuge) von dem
Anwendungsbereich des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB (Beibringen von Gift und
gesundheitsschädigenden Mitteln) herangezogen werden. Das Verhältnis der beiden Tatbestände
zueinander ist nicht eindeutig geklärt. Teilweise wird von einem Exklusivitätsverhältnis
ausgegangen (so offenbar BGH NJW 2024, 3735, 3736 f.), teilweise wird angenommen, dass
§ 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB lex specialis zu § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB sei
(Eschelbach, in: BeckOK/StGB, 66. Ed. 1.8.2025, § 224 Rn. 29; Grünewald, in: LK/StGB,
13. Auflage 2023, § 224 Rn. 20). Nach der Auslegung, welche die einzelnen
Tatbestandsmerkmale in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren haben, ist
jedenfalls von sich weitgehend überschneidenden Anwendungsbereichen auszugehen. So
ist anerkannt, dass beide Tatbestände sämtliche Wirkungsweisen erfassen
(mechanischkinetische, thermische, chemische, biologische sowie innere und äußere Wirkungen,
vergleiche auch Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 321 f.); das Übergießen mit Salzsäure etwa
erfüllt sowohl den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB (BGHSt 15, 113 ff.) als
auch den des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB (BGHSt 1, 1 ff.). Nur bei Zugrundlegung des
Unmittelbarkeitskriteriums ließen sich narkotisierende Mittel, die vom Opfer selbst infolge
einer Täuschung eingenommen werden, mangels „unmittelbarer“ äußerer Einwirkung aus
dem Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ ausnehmen und allein unter den
Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB subsumieren. Für diese Auffassung
streitet das systematische Argument, dass einem eigens vom Gesetzgeber geschaffenen
Tatbestand grundsätzlich auch ein eigener Anwendungsbereich verbleiben sollte. Dagegen
spricht, dass die beiden Varianten des § 224 Absatz 1 StGB von ihrem Unrechtsgehalt her
vergleichbar sind und es vor diesem Hintergrund nicht überzeugt, in einem Fall (Nummer 2)
nur unmittelbare, im anderen (Nummer 1) jedoch auch mittelbare Einwirkungen zu
erfassen. In der Literatur wird das Unmittelbarkeitskriterium teilweise als zu eng und
systemfremd kritisiert und stattdessen auf die allgemein anerkannten Kriterien der objektiven
Zurechenbarkeit für die Verursachung des Erfolgs verwiesen (Hardtung, in: MüKo/StGB, 5.
Auflage 2025, § 224 Rn. 29 f.; Stam NStZ 2016, 713 f.; Zopfs GA 2022, 683, 689).
Ungeachtet der Frage, ob das Unmittelbarkeitskriterium im Rahmen des § 224 StGB
generell oder für die Abgrenzung der Tatbestandsvarianten heranzuziehen ist, spricht jedenfalls
gegen eine Übertragung dieser Auslegung auf die Tatbestände der § 177 Absatz 7
Nummer 2, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB, dass diese das Wort „mittels“ – wie
in § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB – gar nicht enthalten.
Es verbleibt nach alldem die systematische Unstimmigkeit, dass in § 177 Absatz 7
Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2
Nummer 1 StGB einerseits (nur) die „gefährlichen Werkzeuge“ genannt werden und in § 177
Absatz 7 Nummer 2, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB andererseits die
„sonstigen Werkzeuge und Mittel“. Will man letztere nicht als terminologische Einheit und damit
letztlich als ein Merkmal auffassen (so Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 325), legt die
Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine einschränkende Auslegung des
Werkzeugbegriffs in § 177 Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 StGB nahe. Diese wäre zwar nach
allgemeinen Auslegungskriterien mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschriften der § 177
Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB – erhöhte abstrakte und konkrete
Gefahren für die körperliche Integrität und Gesundheit der Betroffenen zu verhüten (Hörnle,
in: LK/StGB, 13. Auflage 2023, § 177 Rn. 279) – und deren Entstehungsgeschichte
(vergleiche Bundestagsdrucksache13/9064, S. 18, die auf BGHSt 1, 1 ff. [Salzsäure] verweist)
nicht zwingend. Eine Restunsicherheit verbleibt allerdings. Angesichts der zuletzt
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „K.-o.-Tropfen“ (BGH NJW 2024,
3735 f.) ist eine Klarstellung des Anwendungsbereichs notwendig.
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen
für nachhaltige Entwicklung dient.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit einen Beitrag zur Erreichung der Vorgabe 5.2 des Nachhaltigkeitsziels 5, alle Formen
von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich
einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung zu
beseitigen, und der Vorgabe 16.1 des Nachhaltigkeitsziels 16, alle Formen der Gewalt und
die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Mittel, die bei der Begehung eines
Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des besonders
schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des besonders
schweren Raubes gemäß § 250 Absatz Nummer 1 StGB unterfallen, sollen künftig die
„gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ gleichermaßen genannt werden. Die Begriffe sind –
ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff (Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824) – als
Einheit zu verstehen und erfassen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur
Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die
Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden
herbeizuführen. Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel.
Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1
Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist für die Verwendung
gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und § 250
Absatz 2 Nummer 1 StGB nicht erforderlich. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der
objektiven Zurechnung genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die
sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Der Tatbestand soll damit künftig insbesondere
auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224
Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind,
also etwa „K.-o.-Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese
im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den
Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.
IV. Alternativen
Alternativ wird im Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der
Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
(Bundestagsdrucksache 21/551) vorgeschlagen, eine der Begehung von Körperverletzungen
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährlichen Stoffen in § 224 Absatz 1
Nummer 1 StGB entsprechende Bestimmung in § 177 Absatz 8 und § 250 Absatz 2 StGB
einzufügen. Eine solche Regelung wäre enger als die hier vorgeschlagene.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient auch der
weiteren Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention), wonach erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die nach
diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, einschließlich sexueller Gewalt und
Vergewaltigung nach Artikel 36, mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden
Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der im Wesentlichen
Änderungen des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf fördert die Erreichung der Zielvorgaben 5.2 und 16.1 der Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, indem er dazu beiträgt, eine adäquate
Bestrafung im Falle der Verabreichung von K.-o.-Tropfen über ein Getränk bei der
Begehung von Raub- oder Sexualdelikten sicherzustellen.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Anwendbarkeit der erhöhten Strafrahmen der §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB wird
voraussichtlich nicht zu zusätzlichen Fällen führen, weil die entsprechenden
Verhaltensweisen bereits heute innerhalb eines Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe
geahndet werden können. Aufgrund des verwirklichten Unrechts dürften die vorliegenden
Konstellationen der Verwendung narkotisierender Mittel schon bei Anwendung des
geltenden Rechts regelmäßig oberhalb der künftigen Mindeststrafandrohung von fünf Jahren
Freiheitsstrafe angesiedelt sein.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht oder entfällt
kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet,
ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf die Verbraucherpreise.
Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Anpassung der Qualifikationstatbestände bei
den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Das
Verhalten ist bereits nach geltendem Recht strafbar und unterliegt nach der
Rechtsänderung allenfalls einer geänderten rechtlichen Bewertung und einem geänderten Strafrahmen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet
ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des
Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische
Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in
Deutschland sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Mittel, die bei der Begehung eines
Sexualdelikts verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des besonders schweren sexuellen
Übergriffs unterfallen, sollen in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB künftig die „gefährlichen
Werkzeuge oder Mittel“ gleichermaßen genannt werden. Der Tatbestand soll damit
insbesondere Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224
Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind, also
etwa „K.-o.-Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um sexuelle
Übergriffe im Zustand der Bewusstlosigkeit zu ermöglichen.
Die Begriffe „Werkzeug“ und „Mittel“ sind ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff
(Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824) als Einheit zu verstehen und erfassen alle festen,
flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt werden
und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche
gesundheitliche Schäden herbeizuführen.
Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel, beide
müssen entsprechend der geltenden Definitionen für gefährliche Werkzeuge
beziehungsweise Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe die Eignung aufweisen, erhebliche
Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden zuzufügen (vergleiche dazu
Fischer, in: Fischer, 73. Auflage 2026, § 224 Rn. 4 und 14 mit weiteren Nachweisen zur
Rechtsprechung). Für § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB und § 224 Absatz 1 Nummer 2
StGB gilt insoweit bereits heute ein vergleichbarer Maßstab (vergleiche Fischer, am
angegeben Ort, Rn. 6 f.). Eine potentielle Gefährlichkeit wird bei der Verwendung von „K.-o.-
Tropfen“ bereits mit dem vom Normalzustand abweichenden Zustand der Bewusstlosigkeit
anzunehmen sein, der in der Regel mit Aspirationsrisiken einhergehen wird. Weitere
Gesundheitsgefahren können sich aus dem Grad der Intoxikation bzw. der Sedierung ergeben
(Kreislaufinstabilität, Sauerstoffmangel). Die Frage der Gefährlichkeit ist von den
Tatgerichten im konkreten Fall aufzuklären und zu bewerten.
Eine „unmittelbare“ Einwirkung des Täters „von außen“, wie sie im Rahmen des § 224
Absatz 1 Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist keine
Voraussetzung für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8
Nummer 1 StGB. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der objektiven Zurechnung
genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen
Erfolg realisiert. Versieht der Täter ein Getränk mit narkotisierenden Substanzen und nimmt
das insoweit getäuschte Opfer dieses Getränk sodann zu sich, hat der Täter eine rechtlich
relevante Gefahr geschaffen, die sich im Verletzungserfolg – der Bewusstlosigkeit –
realisiert.
Zu Nummer 2
Auf die Begründung zu Nummer 1 wird Bezug genommen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 7 - Drucksache 325/26
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