Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/551
21. Wahlperiode 24.06.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung
sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
A. Problem und Ziel
Immer mehr Menschen werden Opfer sogenannter „K.O.-Tropfen“. Dabei wird
zumeist die geschmacks- und geruchsneutrale Chemikalie Gamma-Butyrolacton
(GBL), die im menschlichen Körper in den Stoff Gamma-Hydroxybuttersäure
(GHB) umgewandelt wird, in offenstehende Getränke ihrer Opfer gegeben, um
sie erst zu euphorisieren und später deren Bewusstsein bis zur vollständigen
Bewusstlosigkeit zu trüben. Diesen Zustand nutzen die Täter aus, um an ihren
Opfern sexuelle Handlungen vorzunehmen oder sie auszurauben.
K.O.-Tropfen bergen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder
Betäubungsmitteln, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich.
Aufgrund starker Bewusstseinseintrübung gepaart mit Übelkeit besteht das Risiko
des Erstickens durch Bewusstlosigkeit, des Rutschens der Zunge in den Schlund
oder des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Bei
Sexualverbrechen kommt erschwerend hinzu, dass eine sexuelle Gewalterfahrung im Zustand
der Bewusstlosigkeit eine extreme Ausnahmesituation ist, die sowohl körperlich
als auch psychisch traumatisierend sein und dauerhaften Schaden an der
seelischen Gesundheit anrichten kann.
Opfer der Verabreichung von K.O.-Tropfen im Rahmen von Sexualverbrechen
sind überwiegend Frauen, oftmals im jungen Alter. Auch der Fall von Gisèle
Pelicot und die Recherchen des Reportageformats „STRG_F“ über Online-
Netzwerke, in denen sich tausende, meist männliche Nutzer über die Verwendung von
K.O.-Tropfen und sexuelle Übergriffe austauschen, verdeutlichen, dass die
Verwendung betäubender Substanzen oftmals im Rahmen geschlechtsspezifisch
gegen Frauen gerichteter Straftaten stattfindet.
Mit Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass die heimliche Verabreichung sog. K.O.-Tropfen in ein Getränk mit
dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw.
willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen
auszunutzen, nicht den Tatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 Alternative 2
StGB, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, erfüllt, weil es sich bei
K.O.-Tropfen nicht um ein „gefährliches Werkzeug“ handelt.
Damit kann für eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen Merkmalen des
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB mindestens vergleichbare Gefährlichkeit
aufweist, der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren nicht zur Anwendung kommen.
Dies wird dem Schuldgehalt der Taten nicht gerecht. Der Täter hat mit der
heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich
geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB),
sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und
zur Begehung einer Straftat verwendet.
Das Kriminalitätsphänomen der heimlichen Gabe von K.O.-Tropfen betrifft nicht
nur den Bereich des Sexualstrafrechts. Der Bundesgerichtshof hat bereits für den
Tatbestand des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB aufgezeigt (BGH, Beschluss vom
27.01.2009 – 4 StR 473/08), dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur
Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Verbesserung der
Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O-Tropfen zur Begehung von
Straftaten.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz werden die Qualifikationstatbestände der § 250 Absatz 2 und
§ 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine Nummer ergänzt, die sich an der in § 224
Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB bereits bestehenden Qualifikation der
Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen orientiert. Der
Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen den
Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB erfüllt. Damit wird eine
Bestrafung bei Anwendung eines Mindeststrafrahmens von fünf Jahren für Raub
und Sexualstraftaten ermöglicht, bei denen der Täter das Opfer zuvor durch die
Verabreichung von K.O.-Tropfen wehrlos gemacht hat.
C. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Erhöhung von Strafrahmen in Straftatbeständen des materiellen Strafrechts
kann zu einem Mehraufwand im Bereich des Strafvollzugs führen, welcher derzeit
noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten
Rechtsguts gerechtfertigt.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 24. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung
sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung
sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder“ durch die Angabe „verwendet,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
2. § 250 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe
beibringt,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die Verabreichung von K.O.-Tropfen über
ein Getränk keine gefährliche Körperverletzung durch Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne
von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB, sondern durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen
Stoffes nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 dar. In Fällen, in denen der Täter solche Tropfen –
regelmäßig heimlich – in ein Getränk des Opfers mischt, um den hierdurch bewirkten Zustand zur Begehung eines
Raubes oder einer Sexualstraftat auszunutzen, kann der Täter nach derzeitiger Gesetzeslage nicht wegen
besonders schweren Raubes nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss v. 27.01.2009 – 4 StR 473/08)
oder nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (BGH, Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24) bestraft werden,
weil in diesen Tatbeständen lediglich die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
nicht aber die Beibringung von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes aufgeführt ist.
II. Gesetzgeberischer Regelungsbedarf
Nach derzeitiger Gesetzeslage kann die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes – bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – lediglich nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB und zur
Begehung einer Sexualstraftat lediglich nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB bestraft werden. Diese Tatbestände
sehen einen Mindeststrafrahmen von drei Jahren vor. Die Verabreichung von – in der Regel farb- und
geruchsneutralen – K.O.-Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, birgt jedoch
erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich. Die Opfer können in einen
Bewusstseinszustand bis zur Bewusstlosigkeit versetzt werden, in dem sie sich gegen solche Handlungen nicht wehren können.
Aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der durch die gesundheitsschädlichen Stoffe verursachten
Übelkeit besteht das Risiko des Erstickens bei Bewusstlosigkeit infolge des Rutschens der Zunge in den Schlund
oder die Gefahr des Aspirierens von Fremdkörpern infolge Erbrechens. Erschwerend kommt hinzu, dass die Opfer
nach Abklingen der betäubenden Wirkung unter Erinnerungslücken leiden, während die traumatische Erfahrung
aufgrund sensorischer, affektiver und motorischer Eindrücke im Unterbewusstsein wahrgenommen wurde und im
impliziten Gedächtnis kodiert werden kann. Raum- und zeitlose Erinnerungsfragmente kehren zurück, können
jedoch aufgrund der mangelnden oder nur teilweisen Erinnerung an den Vorfall nicht zugeordnet werden. Als
Folge können Betroffene eine posttraumatische Belastungsstörung entwickeln, die nicht nur für sie, sondern auch
für ihr soziales Umfeld unter Umständen gravierende Folgen haben kann. Diese Risiken bestehen in besonderem
Maße bei sexualisierter Gewalt, die einen Schwerpunkt der Tatbegehung bildet. Empirische Daten aus Baden-
Württemberg weisen darauf hin, dass es sich bei ca. 80 Prozent der Opfer um Frauen und bei ca. 20 Prozent der
Opfer um Männer handelt (Landtagsdrucksache 17/7535 vom 26. September 2024).
Das Dunkelfeld ist indessen bei allen Opfergruppen hoch, weil die Substanzen nur für wenige Stunden in Blut
und Urin nachgewiesen werden können. Opfer, die unter Symptomen wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen,
Gedächtnislücken oder Bewusstlosigkeit leiden, nehmen dies aus Scham nicht zum Anlass für eine Anzeige, weil
sie als Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums gedeutet werden könnten. Hier gilt es ein klares Zeichen zu
setzen, dass es sich beim Einsatz gesundheitsgefährdender Stoffe um schwerste Straftaten handelt, die nicht
bagatellisiert werden dürfen, sondern ernstgenommen werden müssen und von den Geschädigten zur Anzeige
gebracht werden sollen.
Bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen handelt es sich um eine Begehungsweise, die eine mit den übrigen
Merkmalen des § 250 Absatz 2 StGB und des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbare Gefährlichkeit in
sich birgt und zudem durch eine mit einem hinterlistigen Überfall vergleichbare, besondere Schuldkomponente
gekennzeichnet ist. In der Gesamtschau rechtfertigt und erfordert dies die Anwendung eines erhöhten
Mindeststrafrahmens von fünf Jahren. Denn der Täter hat bei der Tat mit den K.O.-Tropfen nicht nur ein Mittel bei sich
geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB), sondern es auch
mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers zur Begehung einer Straftat verwendet.
III. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die
Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten,
indem § 250 Absatz 2 und § 177 Absatz 8 StGB jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der
aus § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von
Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert.
IV. Alternativen
Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustands.
Insbesondere ist eine ordnungsrechtliche Regulierung der Abgabe von und des Umgangs mit K.O.-Tropfen
aufgrund der Vielgestaltigkeit der einsetzbaren Wirkstoffe und ihrer leichten Zugänglichkeit über das Internet nicht
erfolgversprechend (Öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen
Bundestages am 08.11.2023, Protokoll-Nr. 20/90).
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht
und gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind bei Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
3. Weitere Kosten
Für die Vollstreckung längerer Freiheitsstrafen können zusätzliche Kosten im Bereich der Justiz entstehen.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen, ungeachtet ihrer sexuellen und
geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf
Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse in Deutschland sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen kommt nicht in Betracht. Sie betreffen den Kernbereich
des Strafrechts und sind auf Dauer angelegt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Der dreizehnte Abschnitt und der zwanzigste Abschnitt des Strafgesetzbuches enthalten die Straftatbestände des
Raubes und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Zur Effektivierung der Sanktionsmöglichkeiten für
die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten werden die §§ 250 und 177 StGB geändert.
Zu Nummer 1 (§ 177 StGB)
In § 177 Absatz 8 Nummer 2 StGB wird die Qualifikation der Beibringung von Gift oder anderen
gesundheitsschädlichen Stoffen eingefügt. Die Formulierung orientiert sich an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Der
Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen eine gefährliche
Körperverletzung im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB darstellt. Um die in ihrer Gefährlichkeit
mit den bereits vorhandenen Begehungsvarianten gleichstehende Verabreichung von K.O.-Tropfen zu erfassen,
soll die Qualifikation entsprechend erweitert und die Bestrafung aus dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren
ermöglicht werden.
Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1
Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.O.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen,
d. h., nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder
Sexualstraftat zu ermöglichen.
Der Begriff des „Opfers“ orientiert sich an der entsprechenden Formulierung in § 177 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 250 StGB)
Gleiches gilt für § 250 Absatz 2 Nummer 2, da die durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen beim Opfer erzielte
Wirkung oftmals auch zur Begehung eines Raubes ausgenutzt wird. Der Begriff „der anderen Person“ orientiert
sich an der in § 250 StGB verwendeten Formulierung. Die andere Person braucht dabei nicht zwingend die
beraubte Person zu sein, regelmäßig wird jedoch das Raubopfer betroffen sein.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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