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Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen

dip / drucksache 12.08.2026 · WP 21 · 21/7560 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen Deutscher Bundestag Drucksache 21/7560 21. Wahlperiode 12.08.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen A. Problem und Ziel Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Rahmen eines sexuellen Übergriffs über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.- Tropfen“) keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) seien (BGH NJW 2024, 3735 ff.). Infolge dieser Rechtsprechung werden im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Das gleiche Problem stellt sich bei den Raubdelikten (§ 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB). Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 und 16 bei, alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung zu befähigen sowie friedliche und inklusive Gesellschaften im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern. B. Lösung Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen „Mittel“ aufgeführt werden. C. Alternativen Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten sieht vor, eine der Begehung von Körperverletzungen durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährlichen Stoffen in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entsprechende Bestimmung in § 177 Absatz 8 und § 250 Absatz 2 StGB einzufügen (Bundestagsdrucksache 21/551). D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es sind keine Entlastungen oder Mehraufwände für die Verwaltung zu erwarten. F. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Im justiziellen Kernbereich ist weder mit Einsparungen noch mit Mehrkosten bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten der Länder zu rechnen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. August 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Lars Klingbeil Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 177 Absatz 8 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder“. 2. § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet,“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen In seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2024 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-o.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB ausgenommen (5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 ff.). Infolge dieser Rechtsprechung sind die Fachgerichte gehalten, im Bereich der Sexualstraftaten für die in der Praxis häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädigender narkotisierender Mittel den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB anzuwenden, der lediglich eine Mindeststrafe von drei Jahren (statt fünf Jahren in Absatz 8 Nummer 1) Freiheitsstrafe vorsieht. Da die Verwendung von narkotisierenden Mitteln bei der Begehung von Taten gemäß § 177 StGB (Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) oder § 250 StGB (Schwerer Raub) im Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB beziehungsweise § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB vergleichbar sind, werden diese Vorschriften entsprechend angepasst. Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die verabreichten Tropfen weder selbst als gefährliches Werkzeug eingestuft werden dürften, noch treffe dies für die Pipette zu, mittels derer sie verabreicht worden seien. Eine Körperverletzung werde „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn sie unmittelbar durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potentiell gefährliches Tatmittel verursacht werde. Ein Gegenstand sei danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet sei, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Voraussetzung sei, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt werde. Daran fehle es bei der Pipette. Diese habe lediglich ein Mittel dargestellt, um die Tropfen mit dem Körper mittelbar in Verbindung zu bringen. Ein gefährliches Werkzeug ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vergleiche bereits RGSt 4, 397; fortgeführt in BGHSt 3, 105, 109). Das „gefährliche Werkzeug“ ist in den Verwendens-Tatbeständen des besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB ebenso wie im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB neben der „Waffe“ aufgeführt („Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“). Daraus folgt, dass das gefährliche Werkzeug in der Binnensystematik der Tatbestände als Oberbegriff anzusehen ist, von denen die Waffen jeweils eine Teilmenge bilden (vergleiche BGHSt 44, 103, 105; 22, 235, 236). Für Waffen ist anerkannt, dass sie in verschiedenartiger Hinsicht wirken können, also etwa mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch. Für die gefährlichen Werkzeuge als Oberbegriff gilt nichts anderes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung zur Salzsäure in BGHSt 1, 1 ff. anerkannt, mit der die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts vorgenommene Einschränkung auf mechanische Wirkungen (RGSt 4, 298, 299) aufgehoben wurde. Neben der Salzsäure wurden etwa auch Reizgase wie „Pfefferspray“ als gefährliche Werkzeuge anerkannt (BGH NStZ 2012, 308). Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff des Werkzeugs ebenfalls nicht auf „das Sortiment der Werkzeugabteilung eines Baumarktes“ beschränkt, sondern erfasst allgemein Mittel, die der Verbesserung und Erweiterung der eigenen körperlichen oder geistigen Fähigkeiten dienen (Sickor ZStW 125 [2013], 788, 794). Der Begriff wird zudem häufig im übertragenen Sinne gebraucht, etwa, wenn eine Person als „Werkzeug“ einer anderen bezeichnet wird (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in acht Bänden, Bd. 8, 2. Auflage 1995, S. 3901). Im Recht wird etwa im Rahmen der mittelbaren Täterschaft der Tatmittler häufig als „Werkzeug“ des mittelbaren Täters bezeichnet (statt aller Fischer/Anstötz, in: Fischer, 73. Auflage 2026, § 25 StGB Rn. 5). Ferner ist anerkannt, dass ein auf den Menschen gehetzter Hund ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB sein kann (BGHSt 14, 152, 155; BGH, Urteil vom 28. September 2022 – 2 StR 145/22). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Festlegung des Werkzeugbegriffs auf bestimmte Aggregatzustände nicht zwingend (vergleiche Hörnle, in: LK/StGB, 13. Auflage 2023, § 177 StGB Rn. 305; Sickor ZStW 125 [2013], 788, 794; Wolters, in: SK/StGB § 224 Rn. 16; Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 324). Auch die Gegenansicht, nach der Werkzeuge nur „feste Körper“ seien, bezieht letztlich Flüssigkeiten und Gase über die Behältnisse, aus denen sie stammen, wieder in den Anwendungsbereich der §§ 224 Absatz 1 Nummer 2, 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB ein (BGH NJW 2024, 3735, 3736; Eckstein NStZ 2008, 125, 126; Ernst JR 2015, 206, 208 f.; Hardtung, in: MüKo/StGB, 5. Auflage 2025, § 224 Rn. 15; Ruppert JR 2025, 193, 195). Narkotisierenden Mitteln in Flüssigkeiten, die ihrerseits aus Behältnissen wie Tassen oder Gläsern konsumiert werden, wäre daher nach dieser Ansicht die Werkzeugqualität nicht grundsätzlich abzusprechen. Differenzierungskriterium wäre nicht der Aggregatzustand, sondern vielmehr die Art und Weise der Einwirkung durch den Täter, die im Fall der Salzsäure, die aus einem Topf auf das Opfer geschüttet wird, unmittelbar von außen erfolgt, im Falle der Einnahme eines mit narkotisierenden Mitteln versehenen Getränks durch das insoweit getäuschte Opfer hingegen nur mittelbar. Die Voraussetzung einer „unmittelbaren“ Einwirkung wird im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB aus dem Wort „mittels“ hergeleitet (BGH StV 2018, 236, 237). Das Unmittelbarkeitskriterium wurde insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kraftfahrzeug als gefährlichem Werkzeug näher konturiert. Danach muss eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bereits durch den Anstoß durch das Kraftfahrzeug erfolgen; die erst infolge des anschließenden Sturzes erlittenen Verletzungen seien dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen (ständige Rechtsprechung des 4. Strafsenats, vergleiche BGH NStZ 2016, 724; 2014, 36, 37; 2012, 697, 698). Das Kriterium der Unmittelbarkeit kann auch für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Waffen und gefährliche Werkzeuge) von dem Anwendungsbereich des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB (Beibringen von Gift und gesundheitsschädigenden Mitteln) herangezogen werden. Das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander ist nicht eindeutig geklärt. Teilweise wird von einem Exklusivitätsverhältnis ausgegangen (so offenbar BGH NJW 2024, 3735, 3736 f.), teilweise wird angenommen, dass § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB lex specialis zu § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB sei (Eschelbach, in: BeckOK/StGB, 66. Ed. 1.8.2025, § 224 Rn. 29; Grünewald, in: LK/StGB, 13. Auflage 2023, § 224 Rn. 20). Nach der Auslegung, welche die einzelnen Tatbestandsmerkmale in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren haben, ist jedenfalls von sich weitgehend überschneidenden Anwendungsbereichen auszugehen. So ist anerkannt, dass beide Tatbestände sämtliche Wirkungsweisen erfassen (mechanisch-kinetische, thermische, chemische, biologische sowie innere und äußere Wirkungen, vergleiche auch Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 321 f.); das Übergießen mit Salzsäure etwa erfüllt sowohl den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB (BGHSt 15, 113 ff.) als auch den des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB (BGHSt 1, 1 ff.). Nur bei Zugrundlegung des Unmittelbarkeitskriteriums ließen sich narkotisierende Mittel, die vom Opfer selbst infolge einer Täuschung eingenommen werden, mangels „unmittelbarer“ äußerer Einwirkung aus dem Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ ausnehmen und allein unter den Tatbestand des § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB subsumieren. Für diese Auffassung streitet das systematische Argument, dass einem eigens vom Gesetzgeber geschaffenen Tatbestand grundsätzlich auch ein eigener Anwendungsbereich verbleiben sollte. Dagegen spricht, dass die beiden Varianten des § 224 Absatz 1 StGB von ihrem Unrechtsgehalt her vergleichbar sind und es vor diesem Hintergrund nicht überzeugt, in einem Fall (Nummer 2) nur unmittelbare, im anderen (Nummer 1) jedoch auch mittelbare Einwirkungen zu erfassen. In der Literatur wird das Unmittelbarkeitskriterium teilweise als zu eng und systemfremd kritisiert und stattdessen auf die allgemein anerkannten Kriterien der objektiven Zurechenbarkeit für die Verursachung des Erfolgs verwiesen (Hardtung, in: MüKo/StGB, 5. Auflage 2025, § 224 Rn. 29 f.; Stam NStZ 2016, 713 f.; Zopfs GA 2022, 683, 689). Ungeachtet der Frage, ob das Unmittelbarkeitskriterium im Rahmen des § 224 StGB generell oder für die Abgrenzung der Tatbestandsvarianten heranzuziehen ist, spricht jedenfalls gegen eine Übertragung dieser Auslegung auf die Tatbestände der § 177 Absatz 7 Nummer 2, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB, dass diese das Wort „mittels“ – wie in § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB – gar nicht enthalten. Es verbleibt nach alldem die systematische Unstimmigkeit, dass in § 177 Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 StGB einerseits (nur) die „gefährlichen Werkzeuge“ genannt werden und in § 177 Absatz 7 Nummer 2, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB andererseits die „sonstigen Werkzeuge und Mittel“. Will man letztere nicht als terminologische Einheit und damit letztlich als ein Merkmal auffassen (so Pschorr/Gmelin ZfIStw 2024, 318, 325), legt die Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine einschränkende Auslegung des Werkzeugbegriffs in § 177 Absatz 7 Nummer 1 und Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1 StGB nahe. Diese wäre zwar nach allgemeinen Auslegungskriterien mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschriften der § 177 Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB – erhöhte abstrakte und konkrete Gefahren für die körperliche Integrität und Gesundheit der Betroffenen zu verhüten (Hörnle, in: LK/StGB, 13. Auflage 2023, § 177 Rn. 279) – und deren Entstehungsgeschichte (vergleiche Bundestagsdrucksache13/9064, S. 18, die auf BGHSt 1, 1 ff. [Salzsäure] verweist) nicht zwingend. Eine Restunsicherheit verbleibt allerdings. Angesichts der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den „K.-o.-Tropfen“ (BGH NJW 2024, 3735 f.) ist eine Klarstellung des Anwendungsbereichs notwendig. Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung dient. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit einen Beitrag zur Erreichung der Vorgabe 5.2 des Nachhaltigkeitsziels 5, alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung zu beseitigen, und der Vorgabe 16.1 des Nachhaltigkeitsziels 16, alle Formen der Gewalt und die gewaltbedingte Sterblichkeit überall deutlich zu verringern. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 bzw. des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Absatz Nummer 1 StGB unterfallen, sollen künftig die „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ gleichermaßen genannt werden. Die Begriffe sind – ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff (Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824) – als Einheit zu verstehen und erfassen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB nicht erforderlich. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der objektiven Zurechnung genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Der Tatbestand soll damit künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind, also etwa „K.-o.-Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben. III. Exekutiver Fußabdruck Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt. IV. Alternativen Alternativ wird im Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (Bundestagsdrucksache 21/551) vorgeschlagen, eine der Begehung von Körperverletzungen durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsgefährlichen Stoffen in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entsprechende Bestimmung in § 177 Absatz 8 und § 250 Absatz 2 StGB einzufügen. Eine solche Regelung wäre enger als die hier vorgeschlagene. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient auch der weiteren Umsetzung von Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), wonach erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, einschließlich sexueller Gewalt und Vergewaltigung nach Artikel 36, mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aspekte der Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der im Wesentlichen Änderungen des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf fördert die Erreichung der Zielvorgaben 5.2 und 16.1 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, indem er dazu beiträgt, eine adäquate Bestrafung im Falle der Verabreichung von K.-o.- Tropfen über ein Getränk bei der Begehung von Raub- oder Sexualdelikten sicherzustellen. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Anwendbarkeit der erhöhten Strafrahmen der §§ 177 Absatz 8, 250 Absatz 2 StGB wird voraussichtlich nicht zu zusätzlichen Fällen führen, weil die entsprechenden Verhaltensweisen bereits heute innerhalb eines Strafrahmens von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Aufgrund des verwirklichten Unrechts dürften die vorliegenden Konstellationen der Verwendung narkotisierender Mittel schon bei Anwendung des geltenden Rechts regelmäßig oberhalb der künftigen Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe angesiedelt sein. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Anpassung der Qualifikationstatbestände bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Das Verhalten ist bereits nach geltendem Recht strafbar und unterliegt nach der Rechtsänderung allenfalls einer geänderten rechtlichen Bewertung und einem geänderten Strafrahmen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen alle Menschen ungeachtet ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität. Im Übrigen werden die Regelungen des Entwurfs keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher haben. Demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des besonders schweren sexuellen Übergriffs unterfallen, sollen in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB künftig die „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ gleichermaßen genannt werden. Der Tatbestand soll damit insbesondere Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind, also etwa „K.-o.- Tropfen“, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um sexuelle Übergriffe im Zustand der Bewusstlosigkeit zu ermöglichen. Die Begriffe „Werkzeug“ und „Mittel“ sind ausgehend vom „funktionalen“ Werkzeugbegriff (Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 824) als Einheit zu verstehen und erfassen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel, die zur Begehung des Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Die Gefährlichkeit bezieht sich sowohl auf das Werkzeug als auch auf das Mittel, beide müssen entsprechend der geltenden Definitionen für gefährliche Werkzeuge beziehungsweise Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden zuzufügen (vergleiche dazu Fischer, in: Fischer, 73. Auflage 2026, § 224 Rn. 4 und 14 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Für § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB und § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB gilt insoweit bereits heute ein vergleichbarer Maßstab (vergleiche Fischer, am angegeben Ort, Rn. 6 f.). Eine potentielle Gefährlichkeit wird bei der Verwendung von „K.-o.-Tropfen“ bereits mit dem vom Normalzustand abweichenden Zustand der Bewusstlosigkeit anzunehmen sein, der in der Regel mit Aspirationsrisiken einhergehen wird. Weitere Gesundheitsgefahren können sich aus dem Grad der Intoxikation bzw. der Sedierung ergeben (Kreislaufinstabilität, Sauerstoffmangel). Die Frage der Gefährlichkeit ist von den Tatgerichten im konkreten Fall aufzuklären und zu bewerten. Eine „unmittelbare“ Einwirkung des Täters „von außen“, wie sie im Rahmen des § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB teilweise aus dem Wort „mittels“ hergeleitet wird, ist keine Voraussetzung für die Verwendung gefährlicher Werkzeuge oder Mittel gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB. Nach den insoweit anzuwendenden Kriterien der objektiven Zurechnung genügt die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Versieht der Täter ein Getränk mit narkotisierenden Substanzen und nimmt das insoweit getäuschte Opfer dieses Getränk sodann zu sich, hat der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen, die sich im Verletzungserfolg – der Bewusstlosigkeit – realisiert. Zu Nummer 2 Auf die Begründung zu Nummer 1 wird Bezug genommen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –, b – neu – (§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 1a – neu – StGB), Nummer 2 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1a – neu – StGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ,1. § 177 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „verwendet oder“ durch die Angabe „verwendet,“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt oder“.‘ b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ,2. Nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt,“‘ Begründung: Die Tatbestandsmerkmale „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ dürften in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen. 1. So könnte das Erfordernis der Verwendung des gefährlichen Mittels „bei der Tat“ dazu führen, dass die anlassgebenden Fälle von Vergewaltigungen nach der Verabreichung von K.-o.-Tropfen gerade nicht von dem neuen Tatbestand erfasst wären. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) meint die Formulierung „bei der Tat“ die Phase zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2021 – 4 StR 166/21; BGH, Urt. v. 09.01.2020 – 5 StR 333/19). Für den Versuchsbeginn ist nach § 22 StGB erforderlich, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Versuch des qualifizierten Delikts beginnt nur dann mit der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen, wenn im unmittelbaren Anschluss daran die Verwirklichung des Grundtatbestandes folgen soll, d.h. ein Ansetzen auch zur Verwirklichung des Grundtatbestandes vorliegt. Im Kontext von Sexualdelikten hat der BGH das unmittelbare Ansetzen bejaht, wenn der Täter mit der Einflussnahme auf das Tatopfer beginnt und davon ausgeht, dass die sexuelle Begegnung ohne wesentliche Zwischenschritte folgen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2023 - 2 StR 403/22). Die Verabreichung von K.- o.-Tropfen erfolgt jedoch häufig im zeitlichen Abstand zur Sexualstraftat, da es dauert, bis die sedierende Wirkung einsetzt. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen über ein Getränk und der geplanten sexuellen Handlung liegen meisten mehrere Zwischenschritte (Austrinken des Getränks, Einsetzen der Wirkung, Ortsveränderung) und damit eine zeitliche Zäsur, die gegen ein unmittelbares Ansetzen sprechen könnte. Es bietet sich daher an, statt „bei der Tat“ als Voraussetzung „zur Ausführung der Tat“ in § 177 Absatz 8, § 250 Absatz 2 StGB-E aufzunehmen. Die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ orientiert sich an § 243 Absatz 1 Nummer 1 und § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Der Täter muss die K.-o.-Tropfen zur Ausführung des Raub- bzw. Sexualdelikts beibringen, d. h., nach seiner Vorstellung bereits bei der Beibringung den Vorsatz haben, dadurch seine Raub- oder Sexualstraftat zu ermöglichen. Die anlassgebenden Fälle wären damit sicher erfasst. Auslegungsschwierigkeiten wären nicht zu erwarten. 2. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gefährliches Mittel“ würde zudem eine neue Begrifflichkeit in das Strafgesetzbuch eingeführt. Bislang kennt dieses nur das „gemeingefährliche Mittel“ (§ 211 Absatz 2 StGB) und das zu Nötigungszwecken mitgeführte „Mittel“ (§ 177 Absatz 7 Nummer 2, § 244 Absatz 1 Nummer 1b, § 250 Absatz 1 Nummer 1b StGB). Die Einführung einer neuen Kategorie des „gefährlichen Mittels“ führt zu offenen Fragen. Beispielsweise bleibt unklar, wie der Begriff im Einzelnen auszufüllen ist. Erklärungsbedürftig ist ferner, warum eine Gleichstellung von gefährlichem Werkzeug und gefährlichem Mittel nur für die Verwendungsfälle nach § 177 Absatz 8 Nummer 1, § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfolgen soll, nicht aber für die strukturgleichen Fälle des Beisichführens nach § 177 Absatz 7 Nummer 1, § 250 Absatz 1 Nummer 1a StGB. Es bietet sich daher an, in § 177 Absatz 8, § 250 Absatz 2 StGB-E statt „gefährliches Mittel“ „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ aufzunehmen. Die Formulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ ist § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB entnommen. Sie greift damit auf im Strafgesetzbuch bereits verankerte Begehungsvarianten zurück. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) u. a. bereits klargestellt, dass es sich bei K.-o. – Tropfen um einen gesundheitsgefährdenden Stoff im Sinne von § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB handelt. Die Gesetzesformulierung „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ würde damit einen Rückgriff auf die dazu bestehende Rechtsprechung und Auslegung der Begriffe erlauben. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –, b – neu – (§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 1a – neu – StGB), Nummer 2 (§ 250 Absatz 2 Nummer 1a – neu – StGB) Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Bedarf zur Anpassung ihres Gesetzentwurfs. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, in die Qualifikationstatbestände des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB neben den „gefährlichen Werkzeugen“ die „gefährlichen Mittel“ ausdrücklich aufzunehmen, um die sogenannten K.-o-Tropfen zu erfassen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung („… zur Ausführung der Tat dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt… “) lehnt sich demgegenüber im Hinblick auf das Tatmittel an § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB an. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt ein umfassenderes Konzept als der Vorschlag des Bundesrates. Die vom Bundesrat gewählte Formulierung umschreibt die Modalität des Beibringens von K.-o.-Tropfen zwar möglicherweise konkreter. Das Anliegen des Regierungsentwurfs ist es jedoch, abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel zu erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter insbesondere auch künftig auftretende, jetzt noch nicht bedachte Begehungsformen. In § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB und § 250 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b StGB ist bereits von „sonstigen Werkzeugen oder Mitteln“ die Rede. Diesen werden im Gesetzentwurf der Bundesregierung die „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel“ als Qualifikation in § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB-E und § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E gegenübergestellt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt den Zweck, den Werkzeugbegriff möglichst nicht zu schmälern, was Auswirkungen auf alle Strafvorschriften haben könnte, die diesen Begriff verwenden. Deshalb werden die Begriffe „Werkzeuge und Mittel“ immer als Einheit aufgeführt. Anders als im Vorschlag des Bundesrates wird zudem bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes verzichtet. Der Vorschlag des Bundesrates setzt voraus, dass „zur Ausführung der Tat“ dem Opfer Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe (...) beigebracht werden. Dies bedeutet, dass bereits bei der Gabe der K.-o.- Tropfen eine Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden muss. Der Bundesrat begründet seinen Vorschlag damit, dass die Verabreichung von K.-o.-Tropfen häufig mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur Ausführung der Sexualstraftat einhergehe, da die sedierende Wirkung erst mit zeitlicher Verzögerung eintrete. Dies begründe die Gefahr, dass ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Sexualstraftat gemäß § 22 StGB aufgrund verschiedener denkbarer Zwischenschritte (Austrinken des Getränks, Einsetzen der Wirkung, Ortsveränderung) zur Sexualstraftat nicht gegeben sei. Diese Gefahr besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht, weil nach ständiger Rechtsprechung bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel „Gewalt“ im Sinne des § 177 Absatz 5 Nummer 1 StGB beziehungsweise des § 249 Absatz 1 StGB ausgeübt wird (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 − 5 StR 382/24, NStZ 2025, 150). Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen. Ein Fortwirken der Gewaltanwendung ist auch bei längeren Zeitspannen zwischen der Gewalteinwirkung und der sexuellen Handlung beziehungsweise der Wegnahme im Sinne eines „finalen Zusammenhangs“ nach der Rechtsprechung anerkannt, wenn der Täter eine noch andauernde Gewalteinwirkung ausnutzt. In subjektiver Hinsicht genügt für den „finalen Zusammenhang“ Eventualvorsatz (dolus eventualis), so dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung insoweit wesentlich geringere Anforderungen stellt als der Vorschlag des Bundesrates. Für das Vorliegen einer Verwendung „bei der Tat“ ist wiederum höchstrichterlich anerkannt, dass ein Verwenden sowohl bei einem Einsatz als Mittel zur Vornahme der sexuellen Handlung als auch (wenn nicht sogar häufiger) bei einem Einsatz als Nötigungsmittel vorliegt (siehe BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 3 StR 524/99, NStZ 2000, 254; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 – 3 ARs 1–99, NStZ 1999, 301; zum Ganzen vergleiche Fischer, in: Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 73. Auflage 2026, § 177 Rn. 72 und 157, § 249 Rn. 10 ff., § 250 Rn. 18). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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