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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten

dip / drucksache 12.05.2025 · WP 21 · 128/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten [Bundesrat Drucksache 128/1/25 12.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FJ - In zu Punkt … der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - A. 1. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zum Vorblatt (Abschnitt A Absatz 2a – neu –) Im Vorblatt ist Abschnitt A wie folgt zu ändern: Nach Absatz 2 ist folgender Absatz einzufügen: „Opfer der Verabreichung von K.O.-Tropfen im Rahmen von Sexualverbrechen sind überwiegend Frauen, oftmals im jungen Alter. Auch der Fall von Gisèle Pelicot und die Recherchen des Reportageformats „STRG_F“ über Online- Netzwerke, in denen sich tausende, meist männliche Nutzer über die Verwendung von K.O.-Tropfen und sexuelle Übergriffe austauschen, verdeutlichen, dass die Verwendung betäubender Substanzen oftmals im Rahmen geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichteter Straftaten stattfindet.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Verwendung von K.O.-Tropfen hat in vielen Fällen eine geschlechtsspezifische Komponente, insbesondere wenn die Verwendung im Rahmen von Sexualdelikten stattfindet. Hier sind die Opfer ganz überwiegend Frauen. Insofern findet die Verwendung in vielen Fällen im Rahmen von geschlechtsspezifischen Gewalttaten statt. B. 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. C. Im federführenden Rechtsausschuss ist eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande gekommen.]

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