Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Antwort zu Drs. 21/3265)
Text
Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Antwort zu Drs. 21/3265)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3518
21. Wahlperiode 30.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3265 –
Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender
Substanzen seit dem Jahr 2000
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24.
November 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem der Einsatz
sogenannter K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung künftig mit
einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden soll (www.bmj
v.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-G
esetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Ziel ist es, den Einsatz dieser Mittel
der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem
sexuellen Übergriff gleichzustellen. Hintergrund der Strafverschärfung ist eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr. Der
BGH hat festgestellt, dass narkotisierende Substanzen, die im Rahmen eines
sexuellen Übergriffs einem Opfer über ein Getränk verabreicht werden, keine
„gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen (BGH, NJW 2024, 3735 ff.). In der Praxis
wurden solche Fälle bisher lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7
Nummer 2 StGB erfasst, der eine geringere Mindeststrafe vorsieht, obwohl
der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen
Übergriffs nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Vor dem
Urteil des BGH bestand keine einheitliche Rechtsprechung. Während einige
Gerichte den Einsatz von K.‑o.-Tropfen als besonders schweren sexuellen
Übergriff nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB einstuften, kamen andere nur auf
den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB. Mit dieser
Kleinen Anfrage sollen vertiefte Erkenntnisse über die Täterstrukturen bei den
genannten Delikten gewonnen werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht
der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und
Verurteilungen eines Berichtsjahres.
Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den
Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und teilweise des Nebenstrafrechts sowie nach den
verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei
dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt.
Soweit ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird, erfolgt die
Erfassung erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Die Fragen werden in den nachstehenden Tabellen jeweils zusammen mit der
Unterfrage a und zum Teil mit der Unterfrage b beantwortet. Zur Teilfrage der
Unterfrage b zu den Staatsangehörigkeiten liegen der Bundesregierung jedoch
keine Erkenntnisse vor. Angaben zur Zahl der Verurteilten differenziert nach
Staatsangehörigkeiten liegen zwar seit dem Jahr 2007 vor. Allerdings werden
diese Daten nicht für jeden einzelnen Tatbestand gesondert erfasst, sondern
teilweise nur für mehrere Tatbestände zusammen wiedergegeben. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass die Tatbestände der § 177 Absatz 7 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB jeweils „Waffen und
gefährliche Werkzeuge“ nennen und daher nicht auf das Beisichführen
beziehungsweise Verwenden von K.-O.-Tropfen beschränkt sind. Demnach können
dem Statistischen Bericht der Strafverfolgung zwar Daten zu § 177 Absatz 7
Nummer 1 StGB und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB entnommen werden. Es
lässt sich aber nicht ermitteln, wie viele Verurteilungen Fälle betrafen, in denen
K.-O.-Tropfen verwendet wurden.
1. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch
nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren
prozentualer Anteil an dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren
prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten
Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen,
welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten
Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren
prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum
Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor.
Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4
StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 3
Nummer 2 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich.
Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum
Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) nach Jahren und differenziert nach
Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND)
Jahr
Verurteilte
Jahr
Verurteilte
insg D [n] D[%] ND [n] ND
[%] insg D [n] D[%] ND [n] ND
[%]
2009 39 32 82,05 7 17,95 2017 20 15 75,00 5 25,00
2010 34 30 88,24 4 11,76 2018 18 14 77,78 4 22,22
2011 25 21 84,00 4 16,00 2019 12 10 83,33 2 16,67
2012 25 19 76,00 6 24,00 2020 22 17 77,27 5 22,73
2013 24 19 79,17 5 20,83 2021 9 8 88,89 1 11,11
2014 26 24 92,31 2 7,69 2022 17 12 70,59 5 29,41
2015 9 8 88,89 1 11,11 2023 15 8 53,33 7 46,67
2016 23 17 73,91 6 26,09 2024 9 6 66,67 3 33,33
Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
Zu Frage 1b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch
nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren
prozentualer Anteil an dem in der Frage 2 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren
prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten
Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen,
welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten
Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren
prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben
aufschlüsseln)?
Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum
Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor.
Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4
StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 4
Nummer 1 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich.
Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum
Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) nach Jahren und differenziert nach
Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND)
Jahr
Verurteilte
Jahr
Verurteilte
insg D [n] D[%] ND [n] ND
[%] insg D [n] D[%] ND [n] ND
[%]
2009 84 58 69,05 26 30,95 2017 51 26 50,98 25 49,02
2010 79 61 77,22 18 22,78 2018 45 28 62,22 17 37,78
2011 79 60 75,95 19 24,05 2019 59 30 50,85 29 49,15
2012 68 49 72,06 19 27,94 2020 58 32 55,17 26 44,83
2013 62 45 72,58 17 27,42 2021 45 19 42,22 26 57,78
2014 70 47 67,14 23 32,86 2022 45 32 71,11 13 28,89
2015 79 53 67,09 26 32,91 2023 53 25 47,17 28 52,83
2016 62 40 64,52 22 35,48 2024 72 32 44,44 40 55,56
Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung
Zu Frage 2b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche fünf Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren von 2000 bis 2024 am häufigsten als K.‑o.-Tropfen zur
Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt (bitte
die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Antwort)