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Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Antwort zu Drs. 21/3265)

dip / drucksache 30.12.2025 · WP 21 · 21/3518 · Antwort · Original ↗

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Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Antwort zu Drs. 21/3265) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3518 21. Wahlperiode 30.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3265 – Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. November 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem der Einsatz sogenannter K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden soll (www.bmj v.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-G esetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Ziel ist es, den Einsatz dieser Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff gleichzustellen. Hintergrund der Strafverschärfung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat festgestellt, dass narkotisierende Substanzen, die im Rahmen eines sexuellen Übergriffs einem Opfer über ein Getränk verabreicht werden, keine „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstellen (BGH, NJW 2024, 3735 ff.). In der Praxis wurden solche Fälle bisher lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB erfasst, der eine geringere Mindeststrafe vorsieht, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Vor dem Urteil des BGH bestand keine einheitliche Rechtsprechung. Während einige Gerichte den Einsatz von K.‑o.-Tropfen als besonders schweren sexuellen Übergriff nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB einstuften, kamen andere nur auf den Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB. Mit dieser Kleinen Anfrage sollen vertiefte Erkenntnisse über die Täterstrukturen bei den genannten Delikten gewonnen werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und teilweise des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Soweit ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird, erfolgt die Erfassung erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Die Fragen werden in den nachstehenden Tabellen jeweils zusammen mit der Unterfrage a und zum Teil mit der Unterfrage b beantwortet. Zur Teilfrage der Unterfrage b zu den Staatsangehörigkeiten liegen der Bundesregierung jedoch keine Erkenntnisse vor. Angaben zur Zahl der Verurteilten differenziert nach Staatsangehörigkeiten liegen zwar seit dem Jahr 2007 vor. Allerdings werden diese Daten nicht für jeden einzelnen Tatbestand gesondert erfasst, sondern teilweise nur für mehrere Tatbestände zusammen wiedergegeben. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Tatbestände der § 177 Absatz 7 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB jeweils „Waffen und gefährliche Werkzeuge“ nennen und daher nicht auf das Beisichführen beziehungsweise Verwenden von K.-O.-Tropfen beschränkt sind. Demnach können dem Statistischen Bericht der Strafverfolgung zwar Daten zu § 177 Absatz 7 Nummer 1 StGB und § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB entnommen werden. Es lässt sich aber nicht ermitteln, wie viele Verurteilungen Fälle betrafen, in denen K.-O.-Tropfen verwendet wurden. 1. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB insgesamt verurteilt, und a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis, b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor. Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich. Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 3 Nummer 2 StGB) nach Jahren und differenziert nach Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND) Jahr Verurteilte Jahr Verurteilte insg D [n] D[%] ND [n] ND [%] insg D [n] D[%] ND [n] ND [%] 2009 39 32 82,05 7 17,95 2017 20 15 75,00 5 25,00 2010 34 30 88,24 4 11,76 2018 18 14 77,78 4 22,22 2011 25 21 84,00 4 16,00 2019 12 10 83,33 2 16,67 2012 25 19 76,00 6 24,00 2020 22 17 77,27 5 22,73 2013 24 19 79,17 5 20,83 2021 9 8 88,89 1 11,11 2014 26 24 92,31 2 7,69 2022 17 12 70,59 5 29,41 2015 9 8 88,89 1 11,11 2023 15 8 53,33 7 46,67 2016 23 17 73,91 6 26,09 2024 9 6 66,67 3 33,33 Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung Zu Frage 1b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB insgesamt verurteilt, und a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren prozentualer Anteil an dem in der Frage 2 erfragten Personenkreis, b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen, welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Angaben zu Verurteilungen nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) liegen erst seit dem Jahr 2009 vor. Bis zum Jahr 2008 wurden § 177 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 StGB lediglich zusammengefasst ausgewiesen. Aussagen für § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB allein sind daher bis zum Jahr 2008 nicht möglich. Verurteilte wegen Straftaten gemäß § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB (bis zum Jahr 2016 § 177 Absatz 4 Nummer 1 StGB) nach Jahren und differenziert nach Deutschen (D) und Nichtdeutschen (ND) Jahr Verurteilte Jahr Verurteilte insg D [n] D[%] ND [n] ND [%] insg D [n] D[%] ND [n] ND [%] 2009 84 58 69,05 26 30,95 2017 51 26 50,98 25 49,02 2010 79 61 77,22 18 22,78 2018 45 28 62,22 17 37,78 2011 79 60 75,95 19 24,05 2019 59 30 50,85 29 49,15 2012 68 49 72,06 19 27,94 2020 58 32 55,17 26 44,83 2013 62 45 72,58 17 27,42 2021 45 19 42,22 26 57,78 2014 70 47 67,14 23 32,86 2022 45 32 71,11 13 28,89 2015 79 53 67,09 26 32,91 2023 53 25 47,17 28 52,83 2016 62 40 64,52 22 35,48 2024 72 32 44,44 40 55,56 Quelle: Hrsg. Statistisches Bundesamt, Strafverfolgung Zu Frage 2b wird hinsichtlich der Teilfrage zur Staatsangehörigkeit auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Welche fünf Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2000 bis 2024 am häufigsten als K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt (bitte die Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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