Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene
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Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5222
21. Wahlperiode 08.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, Danny
Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Bernd Schattner, Stefan Schröder,
Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dr. Michael Blos, Dario Seifert
und der Fraktion der AfD
Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum
Wolfsmanagement auf Länderebene
Der Entwurf „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 21/3546 wurde am
5. März 2026 in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag beraten
und mit den Stimmen von CDU, CSU, AfD und SPD in der vom Ausschuss für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung angenommen.
Nach der voraussichtlich finalen Zustimmung des Bundesrates am 27. März
2026 ergibt sich der weitere Zeitplan wie folgt: Nach der Zustimmung des
Bundesrates muss das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom
Bundespräsidenten ausgefertigt und dann verkündet werden. Dieser Prozess dauert
erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen. Eine Veröffentlichung wäre somit
voraussichtlich Mitte bis Ende April 2026 zu erwarten. Da vorgesehen ist, dass
das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wäre das Gesetz
bereits einen Tag nach seinem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – also ca. Ende
April 2026 – wirksam.
Da im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 des
Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet des
Jagdwesens das jeweils spätere Gesetz vorgeht, stellen sich nach Ansicht der
Fragesteller Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen auf Länderebene.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Besteht für die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit,
die im neuen Bundesjagdgesetz (BJagdG) vorgesehenen Vorgaben zum
Wolfsmanagement rein über Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften
zu regeln, oder ist für eine rechtssichere Umsetzung die Änderung der
jeweiligen Landesjagdgesetze unumgänglich?
2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das
neue BJagdG als Bundesgesetz nach seiner voraussichtlichen Verkündung
Ende April 2026 unmittelbar in Kraft treten wird, eine Frist, bis zu
welchem Zeitpunkt die Länder ihre jeweiligen Landesjagdgesetze und
Jagdverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften spätestens angepasst haben
müssen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
3. Wenn es bezüglich der Anpassung der Rechtslage der Länder an das neue
BJagdG keine konkreten Fristen geben sollte, setzt sich die
Bundesregierung für einen zügigen Vollzug auf Länderebene ein, und wenn ja,
inwiefern, und in welchem Rahmen?
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Erstellung dieser
gemeinsamen Leitlinien zeitlich so erfolgen wird, dass die revierübergreifenden
Managementpläne rechtzeitig erstellt werden können, falls ggf. Fristen
bezüglich der Anpassung des Jagdrechts an das neue BJagdG eingehalten
werden müssen (auf Grundlage der vom Deutschen Bundestag mehrheitlich
angenommenen Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/4371
fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu auf, mit den
Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden
Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 des BJagdG aufzustellen,
vgl. dazu Frage 1)?
5. Im Rahmen welcher gemeinsamen Arbeitsgremien und bis voraussichtlich
wann soll die Erarbeitung der in Frage 4 genannten Leitlinien nach den
Plänen der Bundesregierung spätestens erfolgt sein?
6. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung bezüglich der bereits jetzt konkretisierten Regelung im
Zusammenhang mit der empfohlenen gemeinsamen Erarbeitung von Leitlinien zur
Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne (der Landtag
Brandenburg hat am 18. März 2026 einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur
Novelle des Brandenburger Jagdgesetzes verabschiedet, bezüglich der
Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz wurde dabei bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen BJagdG geregelt, dass als zuständige Behörde die
oberste Jagdbehörde und nicht die Landkreise als untere Jagdbehörden für
die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans für den Wolf
im Sinne von § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zuständig sein solle)?
7. Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht
die Bundesregierung bezüglich der Anforderung, aufgrund der hohen
Raumansprüche der Wildart Wolf möglichst bundeseinheitliche und
langfristige Regelungen für das Wolfsmanagement zu schaffen und zu
gewährleisten (nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) können die
Länder auf dem Gebiet des Jagdwesens im Rahmen einer Vollregelung von
vorherigen Regelungen des Bundes abweichen)?
Berlin, den 26. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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