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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3546, 21/4090, 21/4371)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4472 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3546, 21/4090, 21/4371) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4472 21. Wahlperiode 04.03.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Peter Felser, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Boris Gamanov, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Iris Nieland, Manfred Schiller, Bernd Schuhmann, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3546, 21/4090, 21/4371 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) wird erstmals eine Grundlage geschaffen, um zukünftig einen Ausgleich zwischen Artenschutz, Weidetierschutz und gesellschaftlicher Akzeptanz für den Wolf gewährleisten zu können. Zentraler Ansatz zur Regulierung der Wolfsbestände ist neben der vorgesehenen Entnahme von schadenstiftenden Individuen oder gesamten Wolfsrudeln die reguläre Jagd auf Grundlage der nach § 22d Absatz 2 vorgesehenen revierübergreifenden Managementpläne. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der regulären Bejagung auf Grundlage dieser Managementpläne durch einen entsprechenden Eingriff in die Jugendklasse nach verbindlichem Abschussplan regionaler Druck auf die Weidetierhaltung deutlich gesenkt werden kann. Trotz der regulären Bejagung des Wolfes ist davon auszugehen, dass es auch weiterhin gelegentlich schadenstiftende Wölfe geben wird, die Schutzzäune überwinden und Weidetiere reißen. Daher kommen einer Vereinfachung und Beschleunigung der Entschädigungsabwicklung nicht nur aktuell, sondern auch zukünftig eine große Bedeutung zu. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der im BJagdG vorgesehenen Regelungen obliegt den Ländern. Bund und Länder sind jedoch nach § 22e dazu angehalten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammenzuarbeiten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, − bei der in Kooperation mit den Ländern vorgesehenen Erarbeitung von gemeinsamen, möglichst bundeseinheitlichen Leitlinien zur Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne darauf hinzuwirken, dass die reguläre Bejagung des Wolfes zukünftig im Rahmen von Hegegemeinschaften ähnlich wie im Fall der in der Praxis bewährten Rotwildhegegemeinschaften nach dem Modell des Gruppenabschusses mit verbindlichen Abschussplänen und Meldeketten erfolgt; − bei der Umsetzung des BJagdG zu berücksichtigen, dass die Wolfsbestände in Deutschland Teil einer nordeurasischen Metapopulation sind, die sich unabhängig von einzelnen Bundesländern oder biogeographischen Regionen insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand befindet; − sich im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Ländern dafür einzusetzen, dass das Wolfsmonitoring zukünftig generell der Jägerschaft übertragen sowie methodisch vereinheitlicht und standardisiert wird, um eine belastbare, transparente und flächendeckende Datengrundlage gewährleisten zu können; − bis Ende des 3. Quartals 2026 zu prüfen, inwiefern die Daten des Wolfsmonitorings zukünftig ausschließlich in einem Bundesinstitut (bspw. Thünen- Institut für Waldökosysteme, Arbeitsbereich Wildtierökologie) zusammengefasst und von wildbiologisch und jagdlich geschulten Fachleuten ausgewertet werden sollten, um auf dieser Grundlage ideologiefreie Empfehlungen zum Bestandsmanagement auf Bundesebene zu erarbeiten; − sich im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Ländern dafür einzusetzen, dass Weidetierhalter nach Wolfsübergriffen schneller und einfacher entschädigt werden, um bei plausiblen Schadensfällen den Verwaltungsaufwand der Weidetierhalter zu reduzieren und die betroffenen Betriebe zu entlasten. Berlin, den 3. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft zwar erstmals die rechtlichen Voraussetzungen, dass Wölfe bejagt werden können. Ob und in welchem Umfang eine reguläre, planbare Bejagung jedoch tatsächlich umgesetzt werden kann, hängt von der Ausgestaltung durch die jeweiligen Länderbehörden ab. Um den Ländern eine bundesweit einheitliche Umsetzung zu ermöglichen, ist die gemeinsame Erarbeitung von möglichst bundeseinheitlichen Leitlinien zur Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne erforderlich. Die Bejagung im Rahmen von koordinierten Hegegemeinschaften ist in diesem Zusammenhang notwendig, da eine lediglich jagdrevierweise Freigabe zum Abschuss aufgrund der Größe der Wolfsterritorien (zwischen 10.000 und 30.000 Hektar) kaum zum Erfolg führen kann. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung des Erhaltungszustandes der gesamten nordeurasischen Metapopulation erforderlich, da nationale Teilbestände keine eigenständigen Populationen im Sinne der maßgeblichen FFH-Richtlinie darstellen. Weitere wichtige Aspekte des Wolfsmanagements wie insbesondere das Wolfsmonitoring sowie die Entschädigung von Weidetierhaltern nach Wolfsübergriffen liegen zwar ebenso wie die Erstellung der Managementpläne im Zuständigkeitsbereich der Länder. Im Sinne von möglichst standardisierten Regelungen ist es jedoch auch in dieser Hinsicht erforderlich, dass die Bundesregierung mit den Ländern zukünftig möglichst eng zusammenarbeitet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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