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Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene (Antwort zu Drs. 21/5222)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5578 · Antwort · Original ↗

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Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene (Antwort zu Drs. 21/5222) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5578 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5222 – Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Entwurf „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 21/3546 wurde am 5. März 2026 in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag beraten und mit den Stimmen von CDU, CSU, AfD und SPD in der vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung angenommen. Nach der voraussichtlich finalen Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2026 ergibt sich der weitere Zeitplan wie folgt: Nach der Zustimmung des Bundesrates muss das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und dann verkündet werden. Dieser Prozess dauert erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen. Eine Veröffentlichung wäre somit voraussichtlich Mitte bis Ende April 2026 zu erwarten. Da vorgesehen ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wäre das Gesetz bereits einen Tag nach seinem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – also ca. Ende April 2026 – wirksam. Da im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 des Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf dem Gebiet des Jagdwesens das jeweils spätere Gesetz vorgeht, stellen sich nach Ansicht der Fragesteller Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen auf Länderebene. 1. Besteht für die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, die im neuen Bundesjagdgesetz (BJagdG) vorgesehenen Vorgaben zum Wolfsmanagement rein über Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften zu regeln, oder ist für eine rechtssichere Umsetzung die Änderung der jeweiligen Landesjagdgesetze unumgänglich? Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, wie sie die neuen Regelungen umsetzen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dazu eine Änderung der jeweiligen Landesjagdgesetze nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das neue BJagdG als Bundesgesetz nach seiner voraussichtlichen Verkündung Ende April 2026 unmittelbar in Kraft treten wird, eine Frist, bis zu welchem Zeitpunkt die Länder ihre jeweiligen Landesjagdgesetze und Jagdverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften spätestens angepasst haben müssen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Es existiert keine spezifische Vorschrift im BJagdG, die eine Umsetzungsfrist (wie etwa bei EU-Richtlinien) vorschreibt. Die Pflicht zur Anpassung der Landesjagdgesetze, Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften leitet sich aus der allgemeinen Pflicht zur Herstellung eines widerspruchsfreien Rechtszustands ab. 3. Wenn es bezüglich der Anpassung der Rechtslage der Länder an das neue BJagdG keine konkreten Fristen geben sollte, setzt sich die Bundesregierung für einen zügigen Vollzug auf Länderebene ein, und wenn ja, inwiefern, und in welchem Rahmen? Die Durchführung der neuen Regelungen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung begleitet den Umsetzungsprozess aktiv über ein Bund- Länder-Fachgremium auf der Grundlage von § 22e BJagdG, in dem auftretende Fragen gemeinsam mit den Ländern bearbeitet werden sollen. 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Erstellung dieser gemeinsamen Leitlinien zeitlich so erfolgen wird, dass die revierübergreifenden Managementpläne rechtzeitig erstellt werden können, falls ggf. Fristen bezüglich der Anpassung des Jagdrechts an das neue BJagdG eingehalten werden müssen (auf Grundlage der vom Deutschen Bundestag mehrheitlich angenommenen Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/4371 fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu auf, mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 des BJagdG aufzustellen, vgl. dazu Frage 1)? Hinsichtlich der Fristen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Gleichwohl werden die Arbeiten an gemeinsamen Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne zusammen mit den Ländern derzeit aufgenommen. 5. Im Rahmen welcher gemeinsamen Arbeitsgremien und bis voraussichtlich wann soll die Erarbeitung der in Frage 4 genannten Leitlinien nach den Plänen der Bundesregierung spätestens erfolgt sein? Die anstehenden Fragen sollen in einem gemeinsamen Bund-Länder- Fachgremium bearbeitet werden, in dem die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder vertreten sind. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 6. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung bezüglich der bereits jetzt konkretisierten Regelung im Zusammenhang mit der empfohlenen gemeinsamen Erarbeitung von Leitlinien zur Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne (der Landtag Brandenburg hat am 18. März 2026 einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novelle des Brandenburger Jagdgesetzes verabschiedet, bezüglich der Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz wurde dabei bereits vor dem Inkrafttreten des neuen BJagdG geregelt, dass als zuständige Behörde die oberste Jagdbehörde und nicht die Landkreise als untere Jagdbehörden für die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans für den Wolf im Sinne von § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG zuständig sein solle)? Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, die zuständige Behörde für die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans zu bestimmen. Die behördliche Zuständigkeit für die Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans in den Ländern hat keinen Einfluss auf die Arbeit an den in Rede stehenden Leitlinien. 7. Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung bezüglich der Anforderung, aufgrund der hohen Raumansprüche der Wildart Wolf möglichst bundeseinheitliche und langfristige Regelungen für das Wolfsmanagement zu schaffen und zu gewährleisten (nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) können die Länder auf dem Gebiet des Jagdwesens im Rahmen einer Vollregelung von vorherigen Regelungen des Bundes abweichen)? Die Bundesregierung wird das mit dem Gesetz zur Änderung des BJagdG und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verfolgte Ziel, das bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen, und so dem Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen, auch künftig im Blick behalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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