Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene (Antwort zu Drs. 21/5222)
Text
Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum Wolfsmanagement auf Länderebene (Antwort zu Drs. 21/5222)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5578
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian
Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5222 –
Anwendung der im neuen Bundesjagdgesetz vorgesehenen Regelungen zum
Wolfsmanagement auf Länderebene
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Entwurf „zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes“ auf Bundestagsdrucksache 21/3546 wurde am
5. März 2026 in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag beraten
und mit den Stimmen von CDU, CSU, AfD und SPD in der vom Ausschuss
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung angenommen.
Nach der voraussichtlich finalen Zustimmung des Bundesrates am 27. März
2026 ergibt sich der weitere Zeitplan wie folgt: Nach der Zustimmung des
Bundesrates muss das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom
Bundespräsidenten ausgefertigt und dann verkündet werden. Dieser Prozess
dauert erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen. Eine Veröffentlichung wäre
somit voraussichtlich Mitte bis Ende April 2026 zu erwarten. Da vorgesehen
ist, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wäre das
Gesetz bereits einen Tag nach seinem Erscheinen im Bundesgesetzblatt – also
ca. Ende April 2026 – wirksam.
Da im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 des
Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht auf dem
Gebiet des Jagdwesens das jeweils spätere Gesetz vorgeht, stellen sich nach
Ansicht der Fragesteller Fragen zur Anwendung der neuen Regelungen auf
Länderebene.
1. Besteht für die Länder nach Kenntnis der Bundesregierung die
Möglichkeit, die im neuen Bundesjagdgesetz (BJagdG) vorgesehenen Vorgaben
zum Wolfsmanagement rein über Verordnungen bzw.
Verwaltungsvorschriften zu regeln, oder ist für eine rechtssichere Umsetzung die
Änderung der jeweiligen Landesjagdgesetze unumgänglich?
Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, wie sie die neuen Regelungen
umsetzen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dazu eine Änderung der jeweiligen
Landesjagdgesetze nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 22. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das
neue BJagdG als Bundesgesetz nach seiner voraussichtlichen Verkündung
Ende April 2026 unmittelbar in Kraft treten wird, eine Frist, bis zu
welchem Zeitpunkt die Länder ihre jeweiligen Landesjagdgesetze und
Jagdverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften spätestens angepasst haben
müssen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Es existiert keine spezifische Vorschrift im BJagdG, die eine Umsetzungsfrist
(wie etwa bei EU-Richtlinien) vorschreibt. Die Pflicht zur Anpassung der
Landesjagdgesetze, Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften leitet sich aus der
allgemeinen Pflicht zur Herstellung eines widerspruchsfreien Rechtszustands
ab.
3. Wenn es bezüglich der Anpassung der Rechtslage der Länder an das neue
BJagdG keine konkreten Fristen geben sollte, setzt sich die
Bundesregierung für einen zügigen Vollzug auf Länderebene ein, und wenn ja,
inwiefern, und in welchem Rahmen?
Die Durchführung der neuen Regelungen liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Die Bundesregierung begleitet den Umsetzungsprozess aktiv über ein Bund-
Länder-Fachgremium auf der Grundlage von § 22e BJagdG, in dem auftretende
Fragen gemeinsam mit den Ländern bearbeitet werden sollen.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Erstellung dieser
gemeinsamen Leitlinien zeitlich so erfolgen wird, dass die revierübergreifenden
Managementpläne rechtzeitig erstellt werden können, falls ggf. Fristen
bezüglich der Anpassung des Jagdrechts an das neue BJagdG eingehalten
werden müssen (auf Grundlage der vom Deutschen Bundestag
mehrheitlich angenommenen Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache
21/4371 fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu auf,
mit den Ländern gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der
revierübergreifenden Managementpläne nach § 22d Absatz 2 Satz 1 des BJagdG
aufzustellen, vgl. dazu Frage 1)?
Hinsichtlich der Fristen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
Gleichwohl werden die Arbeiten an gemeinsamen Leitlinien für die Erstellung
der revierübergreifenden Managementpläne zusammen mit den Ländern derzeit
aufgenommen.
5. Im Rahmen welcher gemeinsamen Arbeitsgremien und bis voraussichtlich
wann soll die Erarbeitung der in Frage 4 genannten Leitlinien nach den
Plänen der Bundesregierung spätestens erfolgt sein?
Die anstehenden Fragen sollen in einem gemeinsamen Bund-Länder-
Fachgremium bearbeitet werden, in dem die jeweils zuständigen Behörden des Bundes
und der Länder vertreten sind. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4
verwiesen.
6. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung bezüglich der bereits jetzt konkretisierten Regelung im
Zusammenhang mit der empfohlenen gemeinsamen Erarbeitung von Leitlinien
zur Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne (der Landtag
Brandenburg hat am 18. März 2026 einen Gesetzentwurf der
Landesregierung zur Novelle des Brandenburger Jagdgesetzes verabschiedet,
bezüglich der Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz wurde dabei
bereits vor dem Inkrafttreten des neuen BJagdG geregelt, dass als zuständige
Behörde die oberste Jagdbehörde und nicht die Landkreise als untere
Jagdbehörden für die Aufstellung eines revierübergreifenden
Managementplans für den Wolf im Sinne von § 22d Absatz 2 Satz 1 BJagdG
zuständig sein solle)?
Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, die zuständige Behörde für die
Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans zu bestimmen. Die
behördliche Zuständigkeit für die Aufstellung eines revierübergreifenden
Managementplans in den Ländern hat keinen Einfluss auf die Arbeit an den in Rede
stehenden Leitlinien.
7. Welche grundsätzlichen Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht
die Bundesregierung bezüglich der Anforderung, aufgrund der hohen
Raumansprüche der Wildart Wolf möglichst bundeseinheitliche und
langfristige Regelungen für das Wolfsmanagement zu schaffen und zu
gewährleisten (nach Artikel 72 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) können die
Länder auf dem Gebiet des Jagdwesens im Rahmen einer Vollregelung
von vorherigen Regelungen des Bundes abweichen)?
Die Bundesregierung wird das mit dem Gesetz zur Änderung des BJagdG und
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verfolgte Ziel, das
bestehende Maßnahmenbündel des präventiven Herdenschutzes um die Option
der Bejagung als Teil eines Bestandsmanagements zu ergänzen, und so dem
Anliegen einer tragfähigen Balance zwischen der Rückkehr des Wolfs, dem
weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz sowie der öffentlichen
Sicherheit Rechnung zu tragen, auch künftig im Blick behalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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