Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro
[Bundesrat Drucksache 171/25
10.04.25
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01
- Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des
Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen
(APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro
Bundesministerium Berlin, 10. April 2025
der Finanzen
Parlamentarische Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 HG 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4
Satz 1 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 38 Absatz 1
Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine überplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro, davon
fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 8.000 T Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 6.000 T Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 1.000 T Euro,
Haushaltsjahr 2029 bis zu 3.000 T Euro und
Haushaltsjahr 2030 bis zu 4.000 T Euro
erteilt hat.
Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf
Grundlage von § 57 Absatz 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) auch
nach dem ersten Quartal 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren
Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads
für die Kohleverstromung bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG)
bewilligen zu können. Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten
das Ziel der Regelung in § 57 KVBG - die sozialverträgliche Reduzierung und
Beendigung der Kohleverstromung – verfehlt und es drohte insoweit und völlig
unangekündigt eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde.
Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine
Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen
geboten:
Weitere 160 Bewilligungen von APG müssen bis spätestens zum 11. April 2025
erfolgen, damit die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden
können. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten
Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigt wurde, haben keine anderen
Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab
April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche
aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die
Nichtbewilligung bzw. Zahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen
Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie einem
Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung eines
Hauptausschusses oder des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht
abgewartet werden.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundstages wird – mangels Konstituierung – ausnahmsweise verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski]
Relationen
- authored ← Bundesministerium der Finanzen
- part_of_vorgang → Vorläufige Haushaltsführung 2025 Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer u (Unterrichtung)