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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro

dip / drucksache 10.04.2025 · WP 21 · 171/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro [Bundesrat Drucksache 171/25 10.04.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro Bundesministerium Berlin, 10. April 2025 der Finanzen Parlamentarische Staatssekretärin An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 HG 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 22.000 T Euro, davon fällig im Haushaltsjahr 2026 bis zu 8.000 T Euro, Haushaltsjahr 2027 bis zu 6.000 T Euro, Haushaltsjahr 2028 bis zu 1.000 T Euro, Haushaltsjahr 2029 bis zu 3.000 T Euro und Haushaltsjahr 2030 bis zu 4.000 T Euro erteilt hat. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage von § 57 Absatz 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) auch nach dem ersten Quartal 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG - die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung – verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde. Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Weitere 160 Bewilligungen von APG müssen bis spätestens zum 11. April 2025 erfolgen, damit die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden können. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigt wurde, haben keine anderen Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung bzw. Zahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie einem Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung eines Hauptausschusses oder des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden. Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundstages wird – mangels Konstituierung – ausnahmsweise verzichtet. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski]

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