Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/188
21. Wahlperiode 19.05.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 – Anpassungsgeld für
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein-
und Braunkohleanlagen (APG) – bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2025
II B 2 – WI 0111/00017/021/002
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung
mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Antrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWE) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903
Titel 698 01 eine weitere überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
insgesamt 4,8 Mio. Euro, davon fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 1,3 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 1,75 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 1,45 Mio. Euro und
Haushaltsjahr 2029 bis zu 300.000 Euro
erteilt hat.
Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage
von § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) auch im Mai
2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des
gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits gekündigt
wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können.
Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung
in § 57 KVBG – die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung – verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche
Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen
Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde.
Bei der beantragten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung handelt es sich um
einen Folgeantrag zu einer im April 2025 vom BMWE beantragten und vom BMF
bewilligten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt
22 Mio. Euro, über die das BMF den Deutschen Bundestag und den Bundesrat mit
Schreiben vom 10. April 2025 unverzüglich unterrichtet hatte (siehe
Bundestagsdrucksache 21/50 bzw. Bundesratsdrucksache 171/25). Aus nachfolgenden Gründen ist
– wie bereits beim Antrag vom April 2025 – eine Ausnahme vom
Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist bis
spätestens 19. Mai 2025 erforderlich, um die vollständige Bewilligung von APG für
bereits erfolgte KVBG-bedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen am
21. Mai 2025 sicherstellen zu können. Nur damit können die Leistungen fristgerecht
an die Betroffenen ausgezahlt werden. Die vom BMF im April 2025 bereits bewilligte
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung reicht wider Erwarten nicht für alle im
Mai 2025 erforderlichen Bewilligungen von APG aus. Ursache hierfür ist, dass den
gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere APG-Leistungen
zustehen als nach dem bisherigen Durchschnitt, welcher als Berechnungsgrundlage
diente. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten
Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigt wurde, haben keine anderen Ansprüche auf
staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern
könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des
Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung und damit die
Nichtzahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den
betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie zu einem Reputationsschaden für den
Bund führen. Daher konnte die Konstituierung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden.
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