polradar

Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro

dip / drucksache 19.05.2025 · WP 21 · 21/188 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro [Deutscher Bundestag Drucksache 21/188 21. Wahlperiode 19.05.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 – Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) – bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2025 II B 2 – WI 0111/00017/021/002 Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine weitere überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 4,8 Mio. Euro, davon fällig im Haushaltsjahr 2026 bis zu 1,3 Mio. Euro, Haushaltsjahr 2027 bis zu 1,75 Mio. Euro, Haushaltsjahr 2028 bis zu 1,45 Mio. Euro und Haushaltsjahr 2029 bis zu 300.000 Euro erteilt hat. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage von § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) auch im Mai 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG – die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung – verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde. Bei der beantragten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung handelt es sich um einen Folgeantrag zu einer im April 2025 vom BMWE beantragten und vom BMF bewilligten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro, über die das BMF den Deutschen Bundestag und den Bundesrat mit Schreiben vom 10. April 2025 unverzüglich unterrichtet hatte (siehe Bundestagsdrucksache 21/50 bzw. Bundesratsdrucksache 171/25). Aus nachfolgenden Gründen ist – wie bereits beim Antrag vom April 2025 – eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist bis spätestens 19. Mai 2025 erforderlich, um die vollständige Bewilligung von APG für bereits erfolgte KVBG-bedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen am 21. Mai 2025 sicherstellen zu können. Nur damit können die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden. Die vom BMF im April 2025 bereits bewilligte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung reicht wider Erwarten nicht für alle im Mai 2025 erforderlichen Bewilligungen von APG aus. Ursache hierfür ist, dass den gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere APG-Leistungen zustehen als nach dem bisherigen Durchschnitt, welcher als Berechnungsgrundlage diente. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigt wurde, haben keine anderen Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung und damit die Nichtzahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie zu einem Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen