polradar

Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro

dip / drucksache 19.05.2025 · WP 21 · 210/25 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro [Bundesrat Drucksache 210/25 19.05.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro Bundesministerium Berlin, 19. Mai 2025 der Finanzen Parlamentarischer Staatssekretär An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 Haushaltsgesetz (HG) 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine weitere überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro, davon fällig im Haushaltsjahr 2026 bis zu 1.300 T Euro, Haushaltsjahr 2027 bis zu 1.750 T Euro, Haushaltsjahr 2028 bis zu 1.450 T Euro und Haushaltsjahr 2029 bis zu 300 T Euro erteilt hat. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage von § 57 Absatz 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) auch im Mai 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG - die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung - verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde. Bei der beantragten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung handelt es sich um einen Folgeantrag zu einer im April 2025 von BMWE beantragten und von BMF bewilligten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 22.000 T Euro, über die das BMF den Deutschen Bundestag und Bundesrat mit Schreiben vom 10. April 2025 unverzüglich unterrichtet hatte (siehe BT- Drucksache 21/50 bzw. BR-Drucksache 171/25). Aus nachfolgenden Gründen ist - wie bereits beim Antrag vom April 2025 - eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist bis spätestens 19. Mai 2025 erforderlich, um die vollständige Bewilligung von APG für bereits erfolgte KVBG-bedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen am 21. Mai 2025 sicherstellen zu können. Nur damit können die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden. Die von BMF im April 2025 bereits bewilligte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung reicht wider Erwarten nicht für alle im Mai 2025 erforderlichen Bewilligungen von APG aus. Ursache hierfür ist, dass den gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere APG- Leistungen zustehen als nach dem bisherigen Durchschnitt, welcher als Berechnungsgrundlage diente. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG- bedingten Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigten wurde, haben keine anderen Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung und damit Nicht-Zahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie einem Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden. Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vereinbarten Verfahren erhält die bzw. der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an die Präsidentin des Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung. Mit freundlichen Grüßen Dennis Rohde]

Relationen