Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro
[Bundesrat Drucksache 210/25
19.05.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0930 Titel 698 01
- Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des
Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen
(APG) - bis zur Höhe von insgesamt 4.800 T Euro
Bundesministerium Berlin, 19. Mai 2025
der Finanzen
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 Haushaltsgesetz (HG) 2024 in Verbindung mit
§ 37 Absatz 4 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine
weitere überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt
4.800 T Euro, davon fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 1.300 T Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 1.750 T Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 1.450 T Euro und
Haushaltsjahr 2029 bis zu 300 T Euro
erteilt hat.
Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf
Grundlage von § 57 Absatz 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) auch im
Mai 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des
gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits
gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen der
Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG
- die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung -
verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche
Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen
Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde.
Bei der beantragten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung handelt es sich
um einen Folgeantrag zu einer im April 2025 von BMWE beantragten und von
BMF bewilligten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
insgesamt 22.000 T Euro, über die das BMF den Deutschen Bundestag und Bundesrat
mit Schreiben vom 10. April 2025 unverzüglich unterrichtet hatte (siehe BT-
Drucksache 21/50 bzw. BR-Drucksache 171/25). Aus nachfolgenden Gründen ist
- wie bereits beim Antrag vom April 2025 - eine Ausnahme vom
Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Die Erteilung einer weiteren überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist bis
spätestens 19. Mai 2025 erforderlich, um die vollständige Bewilligung von APG für
bereits erfolgte KVBG-bedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen am
21. Mai 2025 sicherstellen zu können. Nur damit können die Leistungen fristgerecht
an die Betroffenen ausgezahlt werden. Die von BMF im April 2025 bereits
bewilligte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung reicht wider Erwarten nicht
für alle im Mai 2025 erforderlichen Bewilligungen von APG aus. Ursache hierfür
ist, dass den gekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere APG-
Leistungen zustehen als nach dem bisherigen Durchschnitt, welcher als
Berechnungsgrundlage diente. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-
bedingten Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigten wurde, haben keine
anderen Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt
ab April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung,
welche aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die
Nichtbewilligung und damit Nicht-Zahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen
Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie einem
Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden.
Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
vereinbarten Verfahren erhält die bzw. der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine
Kopie des Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an die Präsidentin des
Deutschen Bundestages über die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Rohde]
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