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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro

dip / drucksache 10.04.2025 · WP 21 · 21/50 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro [Deutscher Bundestag Drucksache 21/50 21. Wahlperiode 10.04.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 – Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) – bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2025 II B 2 – WI 0111/00017/009/002 Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01 eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro, davon fällig im Haushaltsjahr 2026 bis zu 8 Mio. Euro, Haushaltsjahr 2027 bis zu 6 Mio. Euro, Haushaltsjahr 2028 bis zu 1 Mio. Euro, Haushaltsjahr 2029 bis zu 3 Mio. Euro und Haushaltsjahr 2030 bis zu 4 Mio. Euro erteilt hat. Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage von § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) auch nach dem ersten Quartal 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG – die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung – verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde. Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Weitere 160 Bewilligungen von APG müssen bis spätestens zum 11. April 2025 erfolgen, damit die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden können. Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten Kohleausstieg betroffene Unternehmen gekündigten wurde, haben keine anderen Ansprüche auf staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern könnten. Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung bzw. Zahlung des APG würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den betroffenen Beschäftigten und Unternehmen sowie einem Reputationsschaden für den Bund führen. Daher konnte die Konstituierung eines Hauptausschusses oder des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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