Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01 - Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) - bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/50
21. Wahlperiode 10.04.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0903 Titel 698 01
– Anpassungsgeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des
Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen (APG) –
bis zur Höhe von insgesamt 22 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. April 2025
II B 2 – WI 0111/00017/009/002
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in
Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass
das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Kapitel 0903 Titel 698 01
eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt
22 Mio. Euro, davon fällig im
Haushaltsjahr 2026 bis zu 8 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2027 bis zu 6 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2028 bis zu 1 Mio. Euro,
Haushaltsjahr 2029 bis zu 3 Mio. Euro und
Haushaltsjahr 2030 bis zu 4 Mio. Euro
erteilt hat.
Die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist erforderlich, um auf Grundlage
von § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) auch nach
dem ersten Quartal 2025 weiterhin für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnisse
im Zuge des gesetzlich beschlossenen Ausstiegspfads für die Kohleverstromung
bereits gekündigt wurden, Anpassungsgeld (APG) bewilligen zu können. Bei Aussetzen
der Bewilligung würde für diese Beschäftigten das Ziel der Regelung in § 57 KVBG
– die sozialverträgliche Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung –
verfehlt und es drohte insoweit und völlig unangekündigt eine erhebliche
Ungleichbehandlung gegenüber bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschiedenen
Beschäftigten, denen APG bewilligt wurde.
Trotz der Höhe der überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist eine
Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Weitere 160 Bewilligungen von APG müssen bis spätestens zum 11. April 2025
erfolgen, damit die Leistungen fristgerecht an die Betroffenen ausgezahlt werden können.
Die Beschäftigten, denen bereits durch das vom KVBG-bedingten Kohleausstieg
betroffene Unternehmen gekündigten wurde, haben keine anderen Ansprüche auf
staatliche Leistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt ab April 2025 sichern könnten.
Nur mit dem APG ist die soziale Absicherung, welche aufgrund des Wegfalls des
Arbeitseinkommens entsteht, möglich. Die Nichtbewilligung bzw. Zahlung des APG
würde überdies zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei den betroffenen
Beschäftigten und Unternehmen sowie einem Reputationsschaden für den Bund führen. Daher
konnte die Konstituierung eines Hauptausschusses oder des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages nicht abgewartet werden.
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ISSN 0722-8333]
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