Entschließung des Bundesrates "Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken"
Text
Entschließung des Bundesrates "Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken"
[Bundesrat zu Drucksache 119/24 (Beschluss)
09.04.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates „Rolle von Biogas und Biomethan für die
Energiewende stärken“
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom
7. April 2025 zu der oben genannten Entschließung Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 das „Gesetz zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Sicherung der
Anschlussförderung“ (kurz: „Biomasse-Paket“) gebilligt. Vor dem Hintergrund der beschlossenen
Änderungen nimmt die Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Rolle
von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken“ (Drucksache 119/24
(Beschluss)) vom 26. April 2024 wie folgt Stellung:
Zu Ziffer 1 und 3:
In den Beratungen innerhalb der Bundesregierung zum "Biomasse-Paket" und in
den anschließenden parlamentarischen Verhandlungen konnte eine deutliche
Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für Biomasse erreicht werden. In Summe wurde
das Ausschreibungsvolumen für Biomasse (in den Jahren 2025 bis 2028) von 1.300
auf 2.828 MW mit Schwerpunkt auf den Jahren 2025 und 2026 angehoben (zzgl.
174 MW pro Jahr für die Ausschreibungen für Biomethan).
Die Dauer der Anschlussförderung für Bestandsanlagen wurde von 10 auf 12 Jahre
verlängert.
Zu Ziffer 2 und 4:
Durch die Umstellung des Förderdesigns auf förderfähige Betriebsstunden werden
Biogas-Kraftwerke weiter angereizt flexible und strommarktdienliche
Erzeugungsleistung bereitzustellen. Biogas-Anlagen können somit flexibel und ergänzend zu
Wind und Photovoltaik im Stromsystem wirken. Die hohen Ausschreibungsmengen
in den Jahren 2025 und 2026 stellen sicher, dass viele Anlagen eine
Anschlussförderung bekommen, diese ihre Leistung überbauen können und ihren Anteil zur
Flexibilisierung leisten. Zentrale Ziele der geplanten Kraftwerksstrategie sind unter
anderem ein spezifischer Technologieanschub und ein Impuls für den Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft. Ein vergleichbarer Technologieanschub ist für Biogas nicht
nötig, da diese bereits etabliert sind. Ein zusätzliches Sonderausschreibungsdesign
ist daher nicht nötig.
Zu Ziffer 5:
Die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch das „Biomasse-
Paket“ setzen insgesamt deutlich wirksamere Anreize für einen systemdienlichen
Betrieb von Biogasanlagen. Mit den Anpassungen wird kurzfristig für einen
größeren Teil der bestehenden Biogasanlagen in Deutschland ein wirtschaftlicher
Weiterbetrieb ermöglicht. Damit wird eine sichere und bedarfsgerechte Strom- und
Wärmeerzeugung gewährleistet und zugleich bleibt eine klimaschonende Verwertung
von Wirtschaftsdüngern erhalten.
Essentielle Regelungen zum „Biomasse-Paket“ stehen derzeit aber noch unter
beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Kommission (EU-
KOM). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bemüht
sich um eine zeitnahe Genehmigung für das Biogaspaket. Hierzu wurde bereits
frühzeitig Kontakt mit der Europäischen Kommission aufgenommen. Die Prüfung
der Kommission dauert jedoch an. Eine Aussage dazu, wann die Kommission das
beihilferechtliche Verfahren abschließen wird, kann daher nicht getroffen werden,
zumal die Kommission Herrin des Verfahrens ist. BMWK setzt sich aber dafür ein,
dass die Genehmigung möglichst bald erteilt wird.
Zu Ziffer 6:
Mit der deutlichen Erhöhung des Flexibilitätszuschlags von 65 auf 100 Euro pro
Kilowatt und Jahr wurden kurzfristig wirkungsvolle Anreize für Betreiberinnen und
Betreiber von Biogasanlagen gesetzt, um in eine flexible Strombereitstellung zu
investieren. Ein noch höherer Flexibilitätszuschlag wäre vor dem Hintergrund
möglicher Überförderung und der damit zusammenhängenden beihilferechtlichen
Genehmigung problematisch.
Die Bemessungsleistung wird von bisher 45 auf zunächst 33 Prozent und im
Anschluss schrittweise weiter auf 27,6 Prozent abgesenkt. Dabei erfolgt ergänzend die
Umstellung von geförderten Volllaststunden auf Betriebsviertelstunden. Diese
Maßnahmen sorgen dafür, dass Biogasanlagen stärker flexibilisiert werden und
mehr Strom in Zeiten bereitstellen, wenn das Angebot von Strom durch Wind
und/oder Photovoltaik niedrig ist. Im Gegenzug sollen Biogasanlagen zukünftig
weniger Strom in Zeiten bereitstellen und ins Stromnetz einspeisen, wenn eine hohe
Strombereitstellung durch Wind und/oder Photovoltaik erfolgt.
Die Regelungen zu den Höchstwerten bei den Ausschreibungen für
Biomasseanlagen wurden bewusst nicht geändert, weil die Bundesnetzagentur gemäß §85a EEG
hier eine entsprechende Regelungskompetenz hat.
Zu Ziffer 7:
Anlagen mit Anschluss an eine zum 1. Januar 2024 bestehende
Wärmeversorgungseinrichtung werden bei den Ausschreibungen für Biomasse bevorzugt bezuschlagt.
Dies sichert die Wärmeversorgung insbesondere auch in ländlichen Räumen.]
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