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Entschließung des Bundesrates "Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken"

dip / drucksache 09.04.2025 · WP 21 · zu119/24(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken" [Bundesrat zu Drucksache 119/24 (Beschluss) 09.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 7. April 2025 zu der oben genannten Entschließung Folgendes mitgeteilt: Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Sicherung der Anschlussförderung“ (kurz: „Biomasse-Paket“) gebilligt. Vor dem Hintergrund der beschlossenen Änderungen nimmt die Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Rolle von Biogas und Biomethan für die Energiewende stärken“ (Drucksache 119/24 (Beschluss)) vom 26. April 2024 wie folgt Stellung: Zu Ziffer 1 und 3: In den Beratungen innerhalb der Bundesregierung zum "Biomasse-Paket" und in den anschließenden parlamentarischen Verhandlungen konnte eine deutliche Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für Biomasse erreicht werden. In Summe wurde das Ausschreibungsvolumen für Biomasse (in den Jahren 2025 bis 2028) von 1.300 auf 2.828 MW mit Schwerpunkt auf den Jahren 2025 und 2026 angehoben (zzgl. 174 MW pro Jahr für die Ausschreibungen für Biomethan). Die Dauer der Anschlussförderung für Bestandsanlagen wurde von 10 auf 12 Jahre verlängert. Zu Ziffer 2 und 4: Durch die Umstellung des Förderdesigns auf förderfähige Betriebsstunden werden Biogas-Kraftwerke weiter angereizt flexible und strommarktdienliche Erzeugungsleistung bereitzustellen. Biogas-Anlagen können somit flexibel und ergänzend zu Wind und Photovoltaik im Stromsystem wirken. Die hohen Ausschreibungsmengen in den Jahren 2025 und 2026 stellen sicher, dass viele Anlagen eine Anschlussförderung bekommen, diese ihre Leistung überbauen können und ihren Anteil zur Flexibilisierung leisten. Zentrale Ziele der geplanten Kraftwerksstrategie sind unter anderem ein spezifischer Technologieanschub und ein Impuls für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft. Ein vergleichbarer Technologieanschub ist für Biogas nicht nötig, da diese bereits etabliert sind. Ein zusätzliches Sonderausschreibungsdesign ist daher nicht nötig. Zu Ziffer 5: Die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch das „Biomasse- Paket“ setzen insgesamt deutlich wirksamere Anreize für einen systemdienlichen Betrieb von Biogasanlagen. Mit den Anpassungen wird kurzfristig für einen größeren Teil der bestehenden Biogasanlagen in Deutschland ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb ermöglicht. Damit wird eine sichere und bedarfsgerechte Strom- und Wärmeerzeugung gewährleistet und zugleich bleibt eine klimaschonende Verwertung von Wirtschaftsdüngern erhalten. Essentielle Regelungen zum „Biomasse-Paket“ stehen derzeit aber noch unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt durch die Europäische Kommission (EU- KOM). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bemüht sich um eine zeitnahe Genehmigung für das Biogaspaket. Hierzu wurde bereits frühzeitig Kontakt mit der Europäischen Kommission aufgenommen. Die Prüfung der Kommission dauert jedoch an. Eine Aussage dazu, wann die Kommission das beihilferechtliche Verfahren abschließen wird, kann daher nicht getroffen werden, zumal die Kommission Herrin des Verfahrens ist. BMWK setzt sich aber dafür ein, dass die Genehmigung möglichst bald erteilt wird. Zu Ziffer 6: Mit der deutlichen Erhöhung des Flexibilitätszuschlags von 65 auf 100 Euro pro Kilowatt und Jahr wurden kurzfristig wirkungsvolle Anreize für Betreiberinnen und Betreiber von Biogasanlagen gesetzt, um in eine flexible Strombereitstellung zu investieren. Ein noch höherer Flexibilitätszuschlag wäre vor dem Hintergrund möglicher Überförderung und der damit zusammenhängenden beihilferechtlichen Genehmigung problematisch. Die Bemessungsleistung wird von bisher 45 auf zunächst 33 Prozent und im Anschluss schrittweise weiter auf 27,6 Prozent abgesenkt. Dabei erfolgt ergänzend die Umstellung von geförderten Volllaststunden auf Betriebsviertelstunden. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass Biogasanlagen stärker flexibilisiert werden und mehr Strom in Zeiten bereitstellen, wenn das Angebot von Strom durch Wind und/oder Photovoltaik niedrig ist. Im Gegenzug sollen Biogasanlagen zukünftig weniger Strom in Zeiten bereitstellen und ins Stromnetz einspeisen, wenn eine hohe Strombereitstellung durch Wind und/oder Photovoltaik erfolgt. Die Regelungen zu den Höchstwerten bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen wurden bewusst nicht geändert, weil die Bundesnetzagentur gemäß §85a EEG hier eine entsprechende Regelungskompetenz hat. Zu Ziffer 7: Anlagen mit Anschluss an eine zum 1. Januar 2024 bestehende Wärmeversorgungseinrichtung werden bei den Ausschreibungen für Biomasse bevorzugt bezuschlagt. Dies sichert die Wärmeversorgung insbesondere auch in ländlichen Räumen.]

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