Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7867
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen
und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende transparent,
planbar und pragmatisch zum Erfolg zu bringen. Deutschland verfolgt hierfür
einen Ansatz, der wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, Klimaschutz und soziale
Ausgewogenheit zusammenbringt und auf Innovationen setzt. Das Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG 2027) ist das zentrale Instrument, um eine
treibhausgasneutrale Stromversorgung auf Basis eines wachsenden Anteils erneuerbarer
Energien zu erreichen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig,
kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen. Das EEG 2027 bedarf aus
einer Reihe von Gründen einer grundlegenden Neuordnung. Es gilt, das
EEG 2027 konsequent auf Bezahlbarkeit, Kosteneffizienz und
Versorgungssicherheit auszurichten.
Die dynamische Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung
eröffnet zunehmend komplexe Herausforderungen. Kosteneffizienz,
Versorgungssicherheit und internationale Wettbewerbsfähigkeit müssen laufend neu
austariert werden. Mit der zunehmenden Bedeutung der erneuerbaren Energien
und insbesondere von Wind- und Solarenergie als den tragenden Säulen der
Stromversorgung braucht es einen klaren Fokus auf mehr Markt, Innovation,
Ganzheitlichkeit und Systemorientierung.
Der Ausbau erneuerbarer Energien muss das Gesamtsystem im Blick haben und
hierfür mit dem Ausbau der Netze synchronisiert werden. Insbesondere der
Ausbau der Solar-energie soll in Verbindung mit Speichern zukünftig systemdienlich
ausgestaltet werden und zur Kosteneffizienz beitragen.
Zudem verlangen die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung wie auch
die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission, dass in Zeiten
hoher Strompreise Zusatzerlöse von geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen
abgeschöpft werden. Damit werden die Anlagen zukünftig mit abgeschöpften
Zusatzerlösen zur Finanzierung des Fördersystems beitragen. Zudem stärkt es den
marktgetriebenen Ausbau, wenn entsprechende Zusatzerlöse zukünftig nur
außerhalb des Fördersystems erwirtschaftet werden können.
Daneben müssen weitere europäische Weichenstellungen im EEG 2027
abgebildet werden. So ist in Artikel 26 des EU-Net-Zero-Industry-Acts vorgegeben, dass
die Mitgliedstaaten in einem gewissen Umfang Resilienzausschreibungen einfüh-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ren müssen. Es geht darum, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Industrie
und Energieversorgung zu stärken und bestehende Abhängigkeiten abzubauen
bzw. bei drohenden neuen Abhängigkeiten gegenzusteuern.
Für den weiteren Hochlauf der erneuerbaren Energien sollen alle Potenziale
markt- und systemdienlich genutzt werden. Dazu gehört auch, flexiblen
Biogasanlagen eine Zukunftsperspektive zu geben und dabei auch die Besonderheiten
kleinerer und wärmegeführter Anlagen zu berücksichtigen.
Der zukünftige Investitionsrahmen des EEG 2027 soll die Strommarkt- und
Systemintegration der erneuerbaren Energien optimieren und in Einklang mit
europäischen Vorgaben entsprechend angepasst werden.
Letztlich gilt es, unnötige Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger, die
Wirtschaft und den Staat abzubauen. So hat sich beispielsweise das
Regionalnachweisregister beim Umweltbundesamt als in der Praxis als wenig genutztes
Instrument erwiesen. Der administrative Aufwand für die Registerführung sowie die
damit verbundenen Meldepflichten für Anlagenbetreiber und
Elektrizitätsversorgungsunternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für
die Stärkung der Akzeptanz erneuerbarer Energien vor Ort. Zudem ist es
notwendig geworden, die Vielzahl an historisch gewachsenen Berichtspflichten sowie
förderpolitische Sondertatbestände auf ihren praktischen Mehrwert für die mit
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolgten Ziele zu überprüfen.
Dieser Entwurf steht auch im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und trägt insbesondere zur
Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Der Referentenentwurf hält an den Zielen des EEG fest, insbesondere am Ziel,
den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am
Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80 Prozent zu steigern. Entsprechend werden die
Ausbaupfade fortgeführt und die daraus abgeleiteten Ausschreibungsmengen für die
Jahre 2027 bis 2032 angepasst. Zur Erreichung des Ausbauziels, die installierte
Leistung von Windenergieanlagen an Land auf 115 Gigawatt im Jahr 2030 zu
steigern, sind zusätzliche Ausschreibungsmengen von insgesamt 12 Gigawatt
vorgesehen. Dies setzt zugleich eine Maßnahme des von der Bundesregierung am
25. März 2026 beschlossene Klimaschutzprogramm 2026 um. Gleichzeitig wird,
wie im Klimaschutzprogramm vereinbart, das Referenzertragsmodell
überarbeitet, um eine ausgeglichene regionale Verteilung, insbesondere auch für
Windenergie im Süden anzureizen. Dies trägt auch zu einem netz- und systemdienlicheren
Zubau bei.
Um die Kosteneffizienz des Ausbaus der Solarenergie zu stärken, wird zukünftig
ein stärkerer Fokus auf kostengünstige Freiflächenanlagen gelegt. Zudem werden
die Ausbaumengen im Bereich der Bioenergie gegenüber dem bisherigen Niveau
erhöht, um insbesondere flexiblen Biogasanlagen als Ergänzung von
Windenergie- und Solaranlagen eine Perspektive zu bieten. Dabei wird der
Ausschreibungspfad abschmelzend ausgestaltet, da die wertvolle Bioenergie zukünftig verstärkt
auch in anderen Sektoren benötigt wird. Letzteres gilt insbesondere auch für
Biomethan. Daher werden die Biomethanausschreibungen abgeschafft, zumal in
diesen Ausschreibungen zuletzt nahezu keine Gebote abgegeben worden sind.
Der künftige Investitionsrahmen des EEG 2027 soll erneuerbare Energien
zukünftig markt- und systemdienlich fördern. Dafür wird die fixe Einspeisevergü-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
tung für Neuanlagen konsequent abgeschafft. Dies geht mit einer umfassenden
Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung einher. Um den Einstieg in
die Direktvermarktung zu erleichtern, erfolgt dies jedoch stufenweise, geordnet
nach Leistungsklassen. Zudem wird eine befristete Übergangszahlung eingeführt,
die unterhalb der vormaligen Einspeisevergütung liegt und bis zum Übergang in
die Direktvermarktung temporär für maximal 36 Monate gewährt wird. Die
vollständige Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen wird konsequent
fortgesetzt. Die erneuerbaren Energien sind im Zentrum der Stromversorgung
angekommen. Das bisherige „produce and forget-Modell“ für kleinere Anlagen ist
daher nicht mehr zeitgemäß. Stromeinspeisung soll sich zukünftig immer an der
Nachfrage und den Preissignalen des Marktes orientieren.
Die Förderung für Neuanlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung
wird weitgehend eingestellt. Denn diese Anlagen – insbesondere kleine
Solaranlagen – sind inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche
Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren
können. Dieses Segment wird zukünftig auf Anlagen mit hohen
Eigenverbrauchsanteilen konzentriert. Dafür werden auch Hürden für sog. Nulleinspeiseanlagen
abgebaut, die sich dazu entscheiden keinen Überschussstrom in die Netze
einzuspeisen, sondern diesen zur späteren Nutzung zwischenzuspeichern oder abzuregeln.
Dies ist auch ein wichtiger Anreiz, neue Solaranlagen in diesem Segment
konsequent mit Speichern auszustatten und Sektorkopplungstechnologien zu nutzen.
Wo diese Anlagen weiterhin Strom einspeisen, sollen sie dies ebenfalls im Wege
der Direktvermarktung marktkonform tun. Um diesen Kleinanlagen die
Anfangsphase der Direktvermarktung zu erleichtern, wird jedoch ein neuer
Direktvermarktungsbonus für vier Jahre nach erstmaligem Eintritt in die
Direktvermarktung gewährt, der die zusätzlichen Kosten, die vor allem während des
Markthochlaufs entstehen, abmildern soll. Ausgenommen von diesen Bestimmungen für
Kleinanlagen werden lediglich ertüchtigte Wasserkraftanlagen, die lokal
insbesondere in Süddeutschland einen relevanten Beitrag zur stabilen Stromversorgung
leisten.
Damit dieser Umstieg gelingen kann, stärkt dieses Gesetz den Hochlauf und die
Massengeschäftstauglichkeit von Direktvermarktungsangeboten auch für kleinere
Anlagen. Gleichzeitig unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie mit einem Branchenprozess die untergesetzliche Stärkung und
Weiterentwicklung der Direktvermarktung.
Im Hinblick auf die Anforderungen an die Strommarkt- und Systemintegration
der erneuerbaren Energien müssen auch die Regelungen zum Rollout intelligenter
Messsysteme und Steuerungseinrichtungen konsistent sein. Deshalb wird das
Messstellenbetriebsgesetz dahingehend angepasst, dass künftig bereits
Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt in den
Rollout der für die Direktvermarktung notwendigen digitalen Technik einbezogen
werden.
Die bisherige Ausfallvergütung, die bislang genutzt werden konnte, um temporär
die Direktvermarktungspflichten zu vermeiden, wird im Gegenzug abgeschafft.
Dieses Instrument, das bei der ersten Einführung der Direktvermarktung
notwendig und sinnvoll war, ist nach der Etablierung der Direktvermarktung nicht mehr
zeitgemäß. Um den Übergang zu ermöglichen, ist stattdessen vorgesehen, dass
kleinere Anlagen vorübergehend eine befristete Übergangszahlung in Anspruch
nehmen können. Dies gibt dem Markt zusammen mit dem
Direktvermarktungsbonus einen gewissen Zeitpuffer, umfassender entsprechende
Direktvermarktungsdienstleistungen auch für kleine Anlagen zu entwickeln. Für den Fall, dass
Voraussetzungen der Direktvermarktung zum Teil nicht rechtzeitig erfüllt sind,
wird eine Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur für Härtefälle aufge-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nommen. Es wird jedoch keinen Vertrauensschutz für neue Anlagen geben,
dauerhaft ohne Direktvermarktung betrieben werden zu können, wenn Strom in das
Netz eingespeist wird.
Die Kombination von Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern kann eine
bedarfsgerechtere Stromeinspeisung ermöglichen und Erzeugungsspitzen
abfangen. Insbesondere für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von
Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden. Dieses Gesetz sieht
hierfür unter anderem vor, dass kleine und mittlere PV-Dachanlagen künftig
dauerhaft einer Kappung ihrer Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten
Leistung unterliegen. Mit einem Speicher können die Mittagsspitzen in Zeiten
verlagert werden, in denen die Stromnachfrage und damit der Wert des Stroms
höher sind. Dies ermöglicht auch eine effizientere Nutzung der Netze.
Zudem werden auch die Bestimmungen zur Vermarktung durch die
Übertragungsnetzbetreiber von Strom aus Bestandsanlagen, die z.B. noch einen Anspruch
auf eine Einspeise-vergütung nach vorhergehenden Versionen des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes haben, sowie von Strom aus Anlagen in der zukünftigen
Netzbetreiberabnahme in der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) weiter
angepasst. Danach soll die marktliche Abregelung von fernsteuerbaren Anlagen
künftig stärker an negative Preissignale ausgerichtet werden. Um ausreichend Zeit zu
belassen, die notwendigen Prozesse bei den Netzbetreibern anpassen, wird dabei
schrittweise vorgegangen.
Die Bestimmungen zur Förderung von kleineren und mittleren Solaranlagen ab
25 Kilowatt installierter Leistung, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen,
werden zudem deutlich vereinfacht. Hier wird zukünftig ein einheitlicher,
größenunabhängiger Fördersatz vorgesehen. Die bisherige Zusatzförderung sogenannter
Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft. Die Förderung für besondere
Solaranlagen wird auf ein vertretbares Maß zurückgeführt. Zukünftig erhalten daher nur
Agri-PV und Moor-PV-Anlagen einen in seiner Höhe auf das notwendige Maß
beschränkten Bonus.
Darüber hinaus wird, wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist, ein
Finanzierungsmodell in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (englisch: Contracts
for Difference, CfDs) eingeführt. Dieses umfasst für geförderte Anlagen eine
Abschöpfung von Erlösen in Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen
wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen übersteigen. Dabei setzt dieses Gesetz auf
dem vorhandenen System auf und erhält das System der geförderten
Direktvermarktung mit einer produktionsabhängigen Förderung in Form der Marktprämie
im Grundsatz. Dieses wird um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt für
Situationen, in denen der Jahresmarktwert den sogenannten anzulegenden Wert
übersteigt, also in der Regel das Gebot in den EEG-Ausschreibungen. Dieser
Abschöpfung sollen zukünftig alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung
unterliegen. Damit wird eine etablierte Leistungsgrenze herangezogen.
Ausgenommen werden lediglich Biomasseanlagen, da eine Abschöpfung für diese
weder in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich
erforderlich ist, wie die Europäische Kommission in ihrer Genehmigung des sog.
Biogaspakets (Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur
Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung vom 21.
Februar 2025) im Ergebnis bestätigt hat (vgl. SA.118542 „Amendments to the
EEG 2023 for new and existing biomass and biogas installations” vom
18.9.2025). Für alle Technologien wird dabei auch eine Stärkung des marktlichen
Ausbaus gewährleistet, sodass Anlagen, die zukünftig ohne Förderung
auskommen, sich unmittelbar am Markt refinanzieren.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bei der Windenergienutzung an Land bieten auch die Pachtkosten erhebliches
Potenzial zur Reduktion der EEG-Förderkosten und damit zur Entlastung des
Bundeshaushalts. Im Koalitionsvertrag wurde daher vereinbart, die zulässige Höhe
der Flächenpachten für im EEG geförderte, ausschreibungspflichtige
Windenergieanlagen an Land zu begrenzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, die
Pachthöhen für solche Anlagen zu begrenzen, wodurch die Kosten einzelner
Windenergieprojekte spürbar gesenkt werden können.
Die Bioenergie soll auch im zukünftigen Stromsystem eine Rolle erhalten. Hierzu
benötigen zahlreiche Anlagen, deren Förderung in den nächsten Jahren ausläuft,
eine Anschlussperspektive. Die Regelungen des Biogas-Pakets bieten hierfür
bereits eine Grundlage und kommen seit der beihilferechtlichen Genehmigung im
Herbst 2025 zur Anwendung. Nunmehr werden neben der weiteren deutlichen
Erhöhung der Ausschreibungsmengen ab dem Jahr 2027, die auch zu einer
Erhöhung der insgesamt installierten Leistung führen werden, weitere Verbesserungen
und Erleichterungen vorgenommen. Zudem werden z. B. rechtliche Unklarheiten
bei der Vergütungsberechnung für Anlagen, die eine Anschlussförderung
erhalten, beseitigt. Außerdem wird die Anschlussförderung von sog.
Kleingülleanlagen verlängert und der Maisdeckel angepasst, um den Anlagen mehr Flexibilität
bei den Einsatzstoffen zu ermöglichen.
Um die Akzeptanz des Erneuerbaren-Ausbaus zu stärken, wird die Möglichkeit
zur finanziellen Beteiligung von Kommunen leicht ausgeweitet, ohne dass
dadurch zusätzliche Erstattungen aus dem EEG-Konto erfolgen.
Zur Umsetzung des Net-Zero-Industry-Acts werden im EEG 2027 die
gesetzlichen Grundlagen für Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
sowie Solaranlagen des ersten Segments – vorrangig Freiflächenanlagen –
geschaffen. Im EEG 2027 werden die Grundsätze verankert und die
Ausschreibungsmengen festgelegt. Die Details insbesondere der genauen Ausgestaltung der
europarechtlich vorgesehenen qualitativen Kriterien werden nachgelagert in einer
Verordnung bestimmt werden.
Zudem werden die Bestimmungen für Kooperationsprojekte angepasst, die bisher
nur gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union Anwendung finden.
Zukünftig sollen auch Kooperationen mit Staaten der Europäischen Freihandelszone
und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich
sein sowie Kooperationsmodelle, in denen ein Staat die Ausschreibungen
durchführt und ein anderer sich finanziell beteiligt. Damit können Kooperationsprojekte
im Rechtsrahmen des EEG 2027 und des Energiefinanzierungsgesetzes leichter
umgesetzt werden, wie z. B. das in Planung befindliche deutsch-dänische
Offshore-Projekt Bornholm Energy Island.
Schließlich werden mit diesem Gesetz eine Reihe von Einzelbestimmungen
vereinfacht oder abgeschafft, um unnötige Bürokratie abzubauen. So werden
unnötige Berichtspflichten gestrichen, Bestimmungen zur Anlagenzusammenfassung
angepasst, eine unter-schiedliche Behandlung von klassischen Freiflächenanlagen
und in der Regel baugleichen Anlagen auf sog. sonstigen baulichen Anlagen wie
z.B. Deponien abgeschafft und Rechtsunklarheiten u.a. bei der Bestimmung der
Förderhöhe in der Anschlussförderung von Biomasseanlagen sowie bei der
finanziellen Beteiligung von Kommunen beseitigt. Bei letzterem wird
Anlagenbetreibern und Kommunen zusätzlich zu der bereits erwähnten Ausweitung der
möglichen Beteiligung in der Höhe weiterer Handlungsspielraum gegeben, indem die
beteiligungsfähigen Mengen auf den erzeugten Strom umgestellt werden, ohne
dass hierdurch das EEG-Konto zusätzlich belastet wird.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Zuge dieser Novelle werden auch einzelne Änderungen des
Energiefinanzierungsgesetzes umgesetzt, durch die insbesondere die Regelungen zum neuen
Investitionsrahmen im EEG 2027 nachvollzogen und abgebildet werden.
Das Regionalnachweisregister wird abgewickelt. Der Nachweis einer regionalen
Eigenschaft von EEG-geförderten Strommengen ist nach dem Bericht des
Umweltbundesamtes nie im Markt angekommen und hat das Ziel verfehlt, zusätzliche
Akzeptanz für den Zubau von Erneuerbaren Anlagen zu schaffen. Die
gesetzlichen Grundlagen für Regionalnachweise und die korrespondierenden
Kennzeichnungspflichten im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden entsprechend
gestrichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Die Kosten der Förderung von erneuerbaren Energien nach dem EEG werden aus
dem Bundeshaushalt finanziert. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt die Finanzierung
dieser Kosten aus dem Kernhaushalt (Einzelplan 60), zuvor waren sie im
Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ etatisiert. Der jährliche
Finanzierungsbedarf ergibt sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der Höhe des
für die Anlagen maßgeblichen anzulegenden Wertes und dem Marktwert des
geförderten Stroms an der Strombörse. Unter Zugrundelegung diverser Annahmen1
ergibt sich folgende Übersicht des Finanzierungsbedarfs für nach dem EEG 2027
geförderte Anlagen für den Zeitraum 2027 bis 2032. Angesichts der hohen
Unsicherheiten wird der Finanzierungsbedarf zusätzlich in Spannbreiten ausgegeben.2
2027
(in Mrd. €)
2028
(in Mrd. €)
2029
(in Mrd. €)
2030
(in Mrd. €)
2031
(in Mrd. €)
2032
(in Mrd. €)
Windenergie
an Land (EEG
2027)
0,0 0,0 0,6
(0,1 – 0,9)
1,7 ct/kWh
(0,4 – 2,8)
1,1
(0,1 – 1,7)
1,7 ct/kWh
(0,2 – 2,5)
1,4
(-0,1 – 2,2)
1,5 ct/kWh
(-0,1 – 2,3)
1,5
(-0,3 – 2,5)
1,3 ct/kWh
(-0,3 – 2,1)
Photovoltaik
(EEG 2027)
0,03
(-0,01 – 0,07)
1,1 ct/kWh
(-0,2 – 2,2)
0,3
(0,02 - 0,5)
2,1 ct/kWh
(0,1 – 3,1)
0,7
(0,1 - 1,1)
2,3 ct/kWh
(0,4 – 3,5)
1,1
(0,2 – 1,5)
2,4 ct/kWh
(0,5 – 3,2)
1,5
(0,3 – 2,0)
2,4 ct/kWh
(0,4 – 3,2)
1,8
(0,3 – 2,5)
2,3 ct/kWh
(0,3 – 3,1)
Biomasse
(EEG 2027)
0,01
9,6 ct/kWh
(8,7 – 10,1)
0,02
(0,01 - 0,02)
10,2 ct/kWh
(9,3 – 10,7)
0,02
(0,02 - 0,03)
10,1 ct/kWh
(9,1 – 10,7)
0,5
(0,04 - 0,5)
13,6 ct/kWh
(12,5 – 14,1)
0,9
(0,8 – 0,9)
13,6 ct/kWh
(12,4 – 14,0)
1,2
(1,1 - 1,2)
13,5 ct/kWh
(12,3 – 13,9)
Summe 0,04
(0,0 – 0,08)
1,4 ct/kWh
(0,05 – 2,4)
0,4
(0,04 – 0,5)
2,1 ct/kWh
(0,2 – 3,2)
1,3
(0,3 – 2,1)
2,1 ct/kWh
(0,4 – 3,1)
2,7
(0,8 – 3,7)
2,3 ct/kWh
(0,6 – 3,1)
3,8
(1,0 – 5,1)
2,3 ct/kWh
(0,6 – 3,1)
4,6
(1,0 – 6,3)
2,2 ct/kWh
(0,5 – 3,0)
1 Für die Darstellung dieser Annahmen siehe die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII
Nummer 3.1. Buchstabe a.
2 Vgl. dazu im Einzelnen die Begründung A. Allgemeiner Teil Abschnitt VII. Nummer 3.1.
Buchstabe a.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Aufgrund der geringen Anzahl neu hinzukommender Wasserkraft- und
Geothermieanlagen und der ggf. damit einhergehenden Finanzierungsbedarfe wurden
etwaige Haushaltsaufwendungen mangels Relevanz nicht berücksichtigt. Für
Resilienzausschreibungen liegen noch keine detaillierten Abschätzungen vor. Diese
Ausschreibungen bedürfen zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses der Verordnung
nach § 88d EEG 2027, in der entscheidende Details festzulegen sein werden (z. B.
genaue Ausgestaltung der umzusetzenden qualitativen Kriterien und Höchstwert).
Der damit einhergehenden Finanzierungsbedarf ist in den vorstehenden
Haushaltausgaben daher nicht enthalten. Die Kostenabschätzung kann erst im Rahmen des
Verordnungsverfahrens erfolgen.
Darüber hinaus entstehen auch Haushaltsausgaben in Höhe von 148 Millionen
Euro zur Deckung der Kosten aus dem Finanzierungsbedarf der
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen in den Jahren 2027-2032 aufgrund der Erneuerbare-
Energien-Verordnung (EEV). Dieser Finanzierungsbedarf wird innerhalb der dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) im
Sondervermögen "Klima- und Transformationsfonds" zugewiesenen
Haushaltsmitteln finanziert (Kap. 6092 Titel 686 12).
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zudem finanzielle
Mehrbedarfe im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
an Personalmitteln in Höhe von jährlich ca. 1,2 Millionen Euro für insgesamt rund
7 Planstellen für Fachaufgaben und rund 2 Planstellen für den Querschnittsbereich
sowie einmalige Sachmittel in Höhe von ca. 0,52 Millionen Euro. Die finanziellen
und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Die bei der Bundesnetzagentur
anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe werden dabei durch Repriorisierung von
bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen.
Sofern nicht anders ausgewiesen, entstehen die Mehrbedarfe unmittelbar nach
Inkrafttreten des Gesetzes.
Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz sind keine Auswirkungen auf die Haushalte der
Länder und Kommunen ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu einer voraussichtlichen
jährlichen Belastung in Höhe von rund 4,25 Millionen Euro pro Jahr.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger im Saldo zu einem “In“ für die
Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 4,25 Millionen Euro für den jährlichen
Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden
auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben
entstehen, berücksichtigt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von schätzungsweise 8,04 Millionen Euro und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 7,15 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für die Wirtschaft im Saldo zu einem “In“ für die Wirtschaft in
Höhe von 7,15 Millionen Euro für den jährlichen Erfüllungsaufwand. Bei der
Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel wurden auch Be- und
Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, berücksichtigt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen vierzehn neue Informationspflichten mit einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von ca. 0,85 Millionen Euro hinzu. Stellt man diese den insgesamt
vierzehn entfallenden und geänderten Informationspflichten gegenüber, ergibt sich im
Saldo eine Bürokratieentlastung in Höhe von jährlich 35,47 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch dieses Gesetz entsteht für die Verwaltung des Bundes insgesamt ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,78 Millionen Euro
sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise 0,21
Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz hinsichtlich der
Erfüllungsaufwände für die Verwaltung des Bundes, im Saldo zu einem “In“ für die
Verwaltung des Bundes in Höhe von rund 0,12 Millionen Euro für den jährlichen
Erfüllungsaufwand. Bei der Bilanzierung gemäß der „One in, one out“-Regel
wurden auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben
entstehen, berücksichtigt.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung der Länder und Kommunen.
F. Weitere Kosten
Durch die mit diesem Gesetz vorgesehene Erweiterung des einstweiligen
Rechtsschutzes in § 83 Absatz 1 EEG 2027 hinsichtlich der Bestimmungen nach § 8b
EEG 2027 kann ein jährlicher Personalbedarf für das zuständige Gericht der
Hauptsache nicht ausgeschlossen werden. Inwieweit bezüglich der
Bestimmungen nach § 8b EEG 2027 Anlagenbetreiber den einstweiligen Rechtsschutz
beantragen werden, kann mangels vorhandener Datenlage jedoch nicht prognostiziert
werden.
Darüber hinaus hat das Gesetz - auch im Hinblick auf die Einführung eines
Abschöpfungsmechanismus - keine Auswirkungen auf die sonstigen Kosten der
Wirtschaft und auf die sozialen Sicherungssysteme. Signifikante Auswirkungen
auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. Mit den Änderungen der Härtefallregelung zur Be-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sonderen Ausgleichsregelung in § 67 Absatz 4 EnFG wird der Normadressat der
Anpassung von bisherigen Zahlungsverpflichtungen befreit. Es entstehen damit
keine zusätzlichen Kosten. Vielmehr wirken sich die Maßnahmen kostensenkend
aus.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen
und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist
als Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich
nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen
und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor3
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch […] geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2027)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“.
c) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
3Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1747 vom 13. Juni 2024 (ABl. L 1 vom 26.6.2024) geändert worden ist
- Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur
Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(ABl. L vom 28.6.2024, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/1463 vom 23. Mai 2025 (ABl. L vom 28.7.2025,S.
1) geändert worden ist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Teil 3
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Ausschreibungen, gesetzliche
Bestimmung der Zahlung
Abschnitt 1
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
Unterabschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs der Anlagenbetreiber“.
d) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Netzbetreiberabnahme und Mieterstromzuschlag“.
e) Nach der Angabe zu § 21c wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
§ 21d Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Refinanzierungsbeitrag
§ 21e Wegfall des Refinanzierungsbeitrags bei Verzicht auf die Marktprämie“.
f) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“.
g) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Werts“.
h) Die Angabe zu den §§ 23 bis 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlungen
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
§ 23b Besondere Bestimmung zur Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte
Anlagen
§ 23c Anteilige Zahlungen
§ 24 Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen; Anlagenzusammenfassung
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten
§ 26 Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
i) Die Angabe zu § 28d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28d (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu den §§ 28e bis 28g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Resilienzausschreibungen“.
k) Die Angabe zu § 36d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36d Begrenzung von Entgelten zur Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen an Land“.
l) Die Angabe zu § 36i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36i Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land“.
m) Die Angabe zu § 36k wird gestrichen.
n) Die Angabe zu § 37d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37d (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu den §§ 38 bis 38b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Besondere Zahlungsbestimmungen für Solaranlagen des ersten Segments.
§ 38a Anpassung des anzulegenden Wertes bei besonderen Solaranlagen
§ 38b Ersetzen von Solaranlagen des ersten Segments“.
p) Die Angabe zu den §§ 38g bis 38i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38g Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38h Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments“.
q) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 6 (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 7
Resilienzausschreibungen“.
s) Die Angaben zu den §§ 39n bis 39q wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39n Resilienzausschreibungen“.
t) Die Angabe zu den §§ 46a und 46b wird gestrichen.
u) Nach der Angabe zu § 50b wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 3
Zahlungen für den Hochlauf der Direktvermarktung
§ 50c Bonus für auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom“.
v) Die Angabe zu den §§ 51 und 51a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs und der Zahlungspflicht bei negativen Preisen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 51a Verlängerung des Zahlungszeitraums bei negativen Preisen“.
w) Die Angabe zu den §§ 53 bis 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Verringerung des anzulegenden Werts im Rahmen der Netzbetreiberabnahme
§ 53a Zahlungen bei überhöhtem Entgelt für die Nutzung von Grundstücken für die Errichtung und
den Betrieb von Windenergieanlagen an Land
§ 53b Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung“.
x) Die Angabe zu § 54a wird gestrichen.
y) Die Angabe zu § 79a wird gestrichen.
z) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
aa) Die Angabe zu den §§ 88d bis 88f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 88d Verordnungsermächtigung zu Resilienzausschreibungen“.
bb) Die Angaben zu den §§ 92 und § 93 wird durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
§ 93 Verordnungsermächtigung zu Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit
Herkunftsnachweisen“.
cc) Die Angabe zu den §§ 99a und 99b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 99a Evaluierung zu marktlichen Optimierungspotentialen“.
dd) Die Angabe zu § 101 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 101 Übergangsbestimmung zur Abwicklung des Regionalnachweisregisters
§ 102 Weitere Bestimmungen für bestehende Anlagen
§ 103 Übergangsbestimmung für Windenergieausschreibungen im Jahr 2027
§ 104 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt“.
ee) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu § 3 Nummer 31a, 38 und 43c) Küstenregion, Region Mitte-Nord, Südregion“.
3. § 1a Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Ausschreibung nach
§ 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39n ermittelt oder der durch die §§ 23b, 40 bis 49 gesetzlich
bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, des Zahlungsanspruchs
im Rahmen der Netzbetreiberabnahme, des Mieterstromzuschlags oder des
Refinanzierungsbeitrags ist,“.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „befristete Übergangszahlung“ die Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,“.
c) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummer 7 ersetzt:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
7. „ „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet nach
a) der Richtlinie 86/465/EWG in der Fassung vom 10. Februar 1997, oder
b) des Artikels 154 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der Fassung
vom 1. Dezember 2025,“.
d) Nummer 28 wird durch die folgende Nummer 28 ersetzt:
28. „ „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 in der Fassung vom 5. Juni 2019,“.
e) Nummer 29a wird durch die folgende Nummer 29a ersetzt:
„29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/1791 entspricht,“.
f) Nach Nummer 31 wird die folgende Nummer 31a eingefügt:
„31a. „Küstenregion“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 4 Nummer 1
aufgeführt sind,“.
g) Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt:
34. „ „Marktwert“
a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am …
[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1] geltenden Fassung aus
dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen
Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 2 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des
Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),“.
h) Nummer 38 wird durch die folgende Nummer 38 ersetzt:
38. „ „Region Mitte-Nord“ das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 4
Nummer 2 aufgeführt sind,“.
i) Nummer 41b wird durch die folgende Nummer 41b ersetzt:
„41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand und jede Solaranlage, die nach den Anforderungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a errichten worden ist,“.
j) Nummer 43 wird durch die folgende Nummer 43 ersetzt:
43. „ „Steckersolargerät“ ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem
Wechselrichter, einer Anschlussleitung, einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis
eines Letztverbrauchers und, sofern vorhanden, einem hinter demselben Wechselrichter
betriebenen Stromspeicher besteht,“.
k) In Nummer 43c wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 4 Nummer 3“ ersetzt.
l) Nummer 46a wird durch die folgende Nummer 46a ersetzt:
„46a. „unentgeltliche Abnahme“ die Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aaa) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben a bis d.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben a bis d.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 9,5 Gigawatt im Jahr 2030 und im Jahr
2035.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 4a wird gestrichen.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 5„
Ausbau im In- und Ausland; grenzüberschreitende Ausschreibungen“.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt
werden, sollen im Umfang von insgesamt 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung
an Anlagen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer der folgenden anderen Staaten
bezuschlagt werden können:
1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation,
3. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit die Anlagen eine direkte
Verbindungsleitung in das Bundesgebiet haben.
Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für
Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
1. gemeinsam mit einem oder mehreren der in Satz 1 genannten anderen Staaten durchgeführt
werden,
2. unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland durch einen oder mehrere der in
Satz 1 genannten anderen Staaten durchgeführt werden oder
3. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer der in Satz 1 genannten anderen Staaten geöffnet
werden.
Näheres zum Verfahren für grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Satz 3 kann in einer
Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Staaten völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche
Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 13 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zur Förderung der Nutzung von Energie
aus erneuerbaren Quellen nutzt und
2. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen
Strommarkt hat.“
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung
1. dürfen Anlagen außerhalb des Bundesgebiets keine Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten oder
zu solchen Zahlungen verpflichtet werden,
2. dürfen Anlagen im Bundesgebiet keine Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Staates
erhalten oder zu solchen verpflichtet werden und
3. bleiben Zahlungen, die ein Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der finanziellen Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 leistet oder erhält, bei Ermittlung
der Ansprüche nach den §§ 6 und 7 des Energiefinanzierungsgesetzes unberücksichtigt.“
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden
angerechnet auf
1. das Ziel nach § 1 Absatz 2,
2. den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
3. den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach
Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 in der Fassung vom 20. November 2023.
Satz 1 ist jedoch auf Anlagen außerhalb des Bundesgebiets nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen
Vereinbarung anzuwenden. Auf Anlagen im Bundesgebiet ist Satz 1 nicht anzuwenden, soweit die
Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Staates geleistet werden und eine völkerrechtliche
Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Staates regelt. Anlagen außerhalb des Bundesgebiets
sowie Anlagen im Bundesgebiet, soweit für Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem
Fördersystem eines anderen Staates geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung
auf die Ziele dieses Staates regelt, werden nicht auf den Ausbaupfad nach § 4 angerechnet. Abweichend
von Satz 4 werden Windenergieanlagen auf See außerhalb des Bundesgebiets nach der Bezuschlagung
und nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung auf die im Windenergie-auf-See-Gesetz
geregelten Steigerungen der installierten Leistung und Ausschreibungsvolumina angerechnet.“
e) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder
mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ durch die Angabe „Anlagen im Staatsgebiet
eines oder mehrerer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu insgesamt 20 Prozent der jährlich
in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf
die Ziele anderer Staaten angerechnet werden.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,3 Cent
pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge angeboten werden, wenn die Anlage eine
installierte Leistung von mehr als 1 000 Kilowatt hat.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,3 Cent pro
Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge angeboten werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(5) „ Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge, für die Betreiber von Wind-energieanlagen an
Land oder Freiflächenanlagen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung eine Zahlung als Förderung erhalten haben oder einen Refinanzierungsbeitrag an den
Netzbetreiber geleistet haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an eine Gemeinde oder
einen Landkreis geleistet haben, können sie bis zur Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde
die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen
der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“
9. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen auf Zahlungsansprüche nach § 19
Absatz 1 und nicht zu niedrigeren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen auf die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1 führen und“.
10. In § 8 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer
installierten Leistung“ durch die Angabe „Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage
oder der Solaranlagen“ ersetzt.
11. § 8b wird durch den folgenden § 8b ersetzt:
„§ 8b
Mitteilung des Einspeiseortes
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem der
Verknüpfungspunkt für den Netzanschluss nach § 8 Absatz 1 bis 3 feststeht, die alphanumerischen Bezeichnungen
des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit, anhand derer eine
Teilnahme am Bilanzkreissystem ermöglicht wird.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „installierten Leistung“ die Angabe „der Solaranlage oder der
Solaranlagen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29
Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung der
Anlage oder KWK-Anlage auf eine darüber mögliche Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber sowie
unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen
1. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 100 Kilowatt
haben und Strom in das Netz einspeisen, sicherstellen, dass die Anlage oder KWK-Anlage jeweils
mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-
Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
2. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt
und von weniger als 100 Kilowatt haben und Strom in das Netz einspeisen,
a) sicherstellen, dass die Anlage oder KWK-Anlage jeweils mit technischen Einrichtungen
ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise
ferngesteuert reduzieren kann, und
b) soweit es sich um Anlagen oder KWK-Anlagen handelt, bei denen der Betreiber den in das
Netz eingespeisten Strom nicht direkt vermarktet, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die
Wirkleistungseinspeisung auf maximal 60 Prozent der installierten Leistung der hinter dem
Verknüpfungspunkt angeschlossenen Anlage nach § 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder der
KWK-Anlage begrenzen oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als
25 Kilowatt haben und Strom in das Netz einspeisen, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die
Wirkleistungseinspeisung auf maximal 60 Prozent der installierten Leistung der hinter dem
Verknüpfungspunkt angeschlossenen Anlage nach § 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder KWK-Anlage
begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen oder KWK-Anlagen, die gleichartige erneuerbare
Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit
einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden. Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1
erforderliche Testung auf Ansteuerbarkeit spätestens im Rahmen der nächsten auf den Einbau des
intelligenten Messsystems und der Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes folgenden, nach § 12 Absatz 2b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
durchzuführenden testweisen Anpassung sowie Abrufung der Ist-Einspeisung vorzunehmen. Satz 1 Nummer 3 ist
nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage oder der
Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu
800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.“
c) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 müssen Betreiber
von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt,
die Strom in das Netz einspeisen, am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung
dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf
maximal 50 Prozent der installierten Leistung der hinter dem Verknüpfungspunkt angeschlossenen
Solaranlage des zweiten Segments begrenzen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer
installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit
einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines
Letztverbrauchers betrieben werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne der Absätze 1, 1a und 2“ durch die Angabe „nach Absatz 2“
ersetzt.
bb) Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei denen die installierte Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen insgesamt bis zu 2
Kilowatt beträgt,“.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 1a oder 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach Absatz 2b als eine Anlage, wenn sie von
demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Absatz 3 Satz 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
13. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Betreiber von Anlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 25 Kilowatt“ durch die Angabe „Anlagenbetreiber“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „stufenweise oder, stufenlos“ durch die Angabe
„stufenweise oder stufenlos“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ In einem Vertrag über die Direktvermarktung von Strom aus Anlagen treffen der
Direktvermarktungsunternehmer und der Anlagenbetreiber Vereinbarungen
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. über einen anhand von Strommarktpreisen definierten Schwellenwert, ab dem der
Direktvermarktungsunternehmer die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert abregelt, und
2. über die Kostentragung für den Fall, dass der Direktvermarktungsunternehmer die nach Nummer 1
vereinbarte ferngesteuerte Abregelung nicht vornimmt.“
14. In § 11a Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Grünem Wasserstoff“ durch die Angabe „grünem Wasserstoff“
ersetzt.
15. Die Überschrift des Teils 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 3
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Ausschreibungen, gesetzliche
Bestimmung der Zahlung“.
16. Die Überschrift zu Abschnitt 1 wird durch die folgende Überschrift zu Abschnitt 1 und zu Unterabschnitt 1
ersetzt:
„Abschnitt 1
Zahlungsanspruch und Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
Unterabschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs der Anlagenbetreiber“.
17. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Zahlung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante
a) der befristeten Übergangszahlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
b) der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
c) für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder“.
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Optionen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils
konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.“
18. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
Marktprämie
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für
Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 Kilowatt und unabhängig von der installierten Leistung für
ertüchtigte Wasserkraftanlagen, die nach § 40 Absatz 2 als neu in Betrieb genommen gelten, und nur für
Kalendermonate, in denen
1. der Strom direkt vermarktet wird,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der
Direktvermarktung mit Marktprämie vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder
Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c
voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem
gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem
der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird
oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem
Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 Kilowatt
nur, soweit spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme
1. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mitgeteilt hat, dass für den in der Anlage
erzeugten Strom eine Förderung nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden soll, oder
2. eine Zuordnung der Anlage nach § 21c Absatz 1 Satz 1 zur Veräußerungsform der Direktvermarktung
mit Marktprämie nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
Beziehen sich die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und eine Zuordnung nach Satz 1 Nummer 2 auf
unterschiedliche Anteile der installierten Leistung der Anlage, wechselt der Anlagenbetreiber in den ersten sechs
Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zwischen den Veräußerungsformen oder ändert er die prozentuale
Aufteilung des erzeugten Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen, ist für den Anspruch nach Absatz 1
die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder die Zuordnung zur Veräußerungsform der Direktvermarktung
mit Marktprämie nach Satz 1 Nummer 2 entscheidend, die sich auf den höchsten Anteil der installierten
Leistung der Anlage bezieht. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden für
1. Anlagen, die in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, und
2. Biomasseanlagen, ausgenommen Deponie- und Klärgasanlagen.“
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Netzbetreiberabnahme und Mieterstromzuschlag“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Zahlungsanspruch im Rahmen der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2
besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und
dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellt, und zwar für
1. Strom aus Anlagen
a) mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in
Betrieb genommen worden sind,
b) mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2029 in
Betrieb genommen worden sind, und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2031 in
Betrieb genommen worden sind,
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für den keine
Zahlung nach den Nummern 1 oder 3 geltend gemacht wird, dabei verringert sich in diesem Fall
der Anspruch auf null, oder
3. Strom aus ausgeförderten Anlagen.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der
Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung
von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben
werden.“
c) In Absatz 2 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Einspeisevergütung“ durch die Angabe
„Netzbetreiberabnahme“ ersetzt.
d) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch nach Satz 1 besteht bei Gebäuden, die nicht Wohngebäude sind, oder bei Nebenanlagen
solcher Gebäude dann nicht, wenn es sich bei dem Anlagenbetreiber oder dem Dritten und dem
Letztverbraucher jeweils um Unternehmen handelt, die zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des
Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023 genannten
Beziehungen stehen.“
e) Absatz 4 wird gestrichen.
20. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20,
2. der Netzbetreiberabnahme in der Variante
a) der befristeten Übergangszahlung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
b) der unentgeltlichen Abnahme nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
c) für ausgeförderte Anlagen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,“.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Direktvermarktung mit Marktprämie
und die sonstige Direktvermarktung, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich
jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die befristete Übergangszahlung, die unentgeltliche
Abnahme und den Mieterstromzuschlag anzuwenden“.
d) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ kein Fall der befristeten Übergangszahlung oder der Netzbetreiberabnahme in der Variante für
ausgeförderte Anlagen oder des Mieterstromzuschlags vorliegt.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Für ausgeförderte Anlagen ist ausschließlich eine Zuordnung zur Netzbetreiberabnahme in
der Variante für ausgeförderte Anlagen oder zur sonstigen Direktvermarktung möglich.“
21. § 21c wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1) „ Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden
Kalendermonats die Zuordnung zu einer der Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 mitteilen, wenn
sie erstmals Strom veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Anlagen mit
einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere
Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante
der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Abweichend von Satz 2 gilt eine ausgeförderte Anlage mit
Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte
Anlagen nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Die
Zuordnung einer Anlage entspricht der Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch angeben
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, die zugeordnet wird,
2. bei einer Zuordnung zur Direktvermarktung mit Marktprämie oder zur sonstigen
Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll,
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b
Absatz 2 Satz 2 die Prozentsätze, zu denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird,
und
4. bei einer erstmaligen Zuordnung von Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25
Kilowatt zur sonstigen Direktvermarktung, ob der Anlagenbetreiber den Anspruch auf Zahlung
eines Bonus nach § 50c gel-end macht.“
22. Nach § 21c wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber
§ 21d
Zahlungspflicht der Anlagenbetreiber, Refinanzierungsbeitrag
(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 Kilowatt sind verpflichtet, für
Kalenderjahre, in denen der Jahresmarktwert über dem für die Anlage im jeweiligen Kalenderjahr geltenden
anzulegenden Wert liegt, für jede Kilowattstunde des in einem solchen Kalenderjahr in der Anlage erzeugten
und in das Netz eingespeisten Stroms einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zu zahlen, soweit
für die Anlage
1. ein wirksamer Zuschlag vorliegt oder
2. der Anlagenbetreiber eine nach § 20 Absatz 2 erforderliche Mitteilung vorgenommen hat.
Die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach Satz 1 besteht für Strom, den der Anlagenbetreiber
im Rahmen der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20 oder der sonstigen Direktvermarktung nach
§ 21a veräußert. § 19 Absatz 3 bis 3b und § 22 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Refinanzierungsbeitrag ist nicht zu zahlen
1. für erzeugte und in das Netz eingespeiste Strommengen aus Biomasseanlagen, ausgenommen Klär- und
Deponiegasanlagen, und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. in Fällen des § 19 Absatz 4 oder 5.
(3) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Refinanzierungsbeitrag vom Anlagenbetreiber zu erheben.
Der Netzbetreiber muss bei der Erhebung des Refinanzierungsbeitrags die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
§ 21e
Wegfall des Refinanzierungsbeitrags bei Verzicht auf die Marktprämie
Teilt der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Textform mit, dass er für den in der Anlage erzeugten
Strom dauerhaft keine Förderung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 mehr in Anspruch nehmen wird, entfällt ab
dem ersten Kalendertag des Folgejahres der Mitteilung
1. der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und
2. die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d Absatz 1.
Die Mitteilung kann einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme der Anlage
erfolgen. Im Fall von § 40 Absatz 3 kann die Mitteilung nach Satz 1 auf den Leistungsanteil der
Wasserkraftanlagen beschränkt werden, der der Leistungserhöhung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
zuzurechnen ist.“
23. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zum Zahlungsanspruch und zur Zahlungspflicht“.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Wettbewerbliche Ermittlung des anzulegenden Werts“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 39q“ durch die Angabe „§§ 28 bis 39n“, die Angabe „§§ 88 bis
88f“ durch die Angabe „§§ 88 bis 88d“ ersetzt und wird die Angabe „, Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Grünem Wasserstoff“ wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur,
solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.“
25. In § 22a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
26. § 22b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ die Angabe „in der
Fassung vom 23. Juni 2023“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Ausnahme von dem Erfordernis eines wirksamen Zuschlags nach § 22 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 ist nur zulässig, wenn
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass die Solaranlagen Anlagen einer
Bürgerenergiegesellschaft sind,
2. diese Mitteilung der Bundesnetzagentur spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme zugegangen
ist und in der Mitteilung die Registernummer angegeben ist und
3. die Bürgerenergiegesellschaft sowie ihre stimmberechtigten Mitglieder oder Anteilseigner, die
juristische Personen des Privatrechts sind, und die mit diesen jeweils verbundenen Unternehmen
nach Artikel 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni
2023 in den vorangegangenen drei Jahren keine weiteren Solaranlagen desselben Segments in
Betrieb genommen haben.“
27. Die §§ 23 bis 23c werden durch die folgenden §§ 23 bis 23c ersetzt:
§ 23„
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlungen
(1) Die Höhe der Zahlungsansprüche nach § 19 Absatz 1 und die Höhe der Zahlungspflicht nach § 21d
Absatz 1 bestimmen sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die anzulegenden Werte werden nach Berücksichtigung von §§ 23b bis 24 in folgender
Reihenfolge angepasst, wobei die anzulegenden Werte nicht negativ werden können:
1. nach Maßgabe des § 36h für Windenergieanlagen an Land nach dem Referenzertragsmodell,
2. nach Maßgabe des § 38a für die dort bestimmten besonderen Solaranlagen,
3. nach Maßgabe des § 48 Absatz 1b für die dort bestimmten besonderen Solaranlagen,
4. nach Maßgabe des § 48 Absatz 5 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen
Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung für die dort bestimmten
besonderen Solaranlagen,
5. nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 und 2 bei der Inanspruchnahme des Zahlungsanspruchs im Rahmen
der Netzbetreiberabnahme und
6. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,
a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den
gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung für die dort
bestimmten Solaranlagen.
(4) Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die Höhe der
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 erhöht sich nach Maßgabe des § 53b bei einer Stromsteuerbefreiung, wobei der
Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann. In den Fällen, in denen sich die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1 nach den §§ 51, 48 Absatz 3 und § 54 Absatz 2 auf null verringert, ist § 53b nicht
anzuwenden.
§ 23a
Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie und des Refinanzierungsbeitrags
Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Höhe des
Refinanzierungsbeitrags nach § 21d Absatz 1 werden nach Anlage 1 berechnet.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 23b
Besondere Bestimmung zur Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen
Als anzulegender Wert für die Höhe des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in
der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist jeweils der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender
Anwendung von Anlage 1 Nummer 2 berechnet, höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
§ 23c
Anteilige Zahlung
Besteht für Strom der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d
Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich der
Zahlungsanspruch beziehungsweise die Pflicht zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land jeweils anteilig nach der installierten Leistung der
Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.“
28. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Sonderregelungen für Strom aus mehreren Anlagen; Anlagenzusammenfassung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung
des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 1, der Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 und zur
Bestimmung der Anlagengröße nach § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt
in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder
sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit
von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen
worden sind.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anspruch“ durch die Angabe „Zahlungsanspruch“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen des ersten Segments nicht mit Solaranlagen des
zweiten Segments zusammengefasst.“
dd) In Satz 4 wird nach der Angabe „die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand angebracht“ die Angabe „oder nach den Anforderungen nach § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a errichtet wurden“ eingefügt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
ee) Satz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bei denen die installierte Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen insgesamt bis zu 2
Kilowatt beträgt,“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Freiflächenanlagen“ durch die Angabe
„Solaranlagen des ersten Segments“ und die Angabe „§ 38a Absatz 1 Nummer 5“ durch
die Angabe „§ 38 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Freiflächenanlage“ durch die Angabe „Solaranlagen des
ersten Segments“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Freiflächenanlagen“ durch die Angabe „Solaranlagen des ersten
Segments“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 gelten eine Freiflächenanlage, die im Außenbereich nach § 35 Absatz 1
des Baugesetzbuchs errichtet wurde, und eine Freiflächenanlage, die im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, nicht als eine Anlage.“
d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der
Anlagengröße nach § 20 Satz 1 mehrere Solaranlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie von demselben
Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.“
e) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall ist für die Berechnung der Marktprämie, des Refinanzierungsbeitrags oder des
Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme bei mehreren Windenergieanlagen an Land,
1. deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, die Zuordnung der Strommengen zu den
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung maßgeblich,
2. deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, die Zuordnung der Strommengen zu den
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage
2 Nummer 7 maßgeblich und
3. bei allen anderen Anlagen die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten
Leistung der Anlagen maßgeblich.“
29. Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt:
§ 25„
Beginn, Dauer und Beendigung der Zahlungspflichten
(1) Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen oder Mieterstromzuschläge
sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu leisten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts
anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser
Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1
ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Befristete Übergangszahlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Kalendermonats zu leisten, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
(3) Zahlungen im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 31.
Dezember 2032 zu leisten.
§ 26
Fälligkeit, Abschläge und Endabrechnung
(1) Der Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit er
seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat. Der Anspruch des Netzbetreibers
auf Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d Absatz 1 wird vier Wochen nach Zugang der
Endabrechnung des Netzbetreibers beim Anlagenbetreiber fällig.
(2) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 21d Absatz 1 sind monatlich
Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Die Höhe der Abschläge kann insbesondere anhand des
Jahresmarktwertes des Vorjahres oder der Monatsmarktwerte der Vormonate bestimmt werden. Die Abschläge
werden vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Ab dem
März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres sind Abschläge auf zu erwartende Zahlungen
nach § 19 Absatz 1 für die Monate März bis Dezember eines Jahres sowie Januar und Februar des
Folgejahres nicht vor Erfüllung der Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 des jeweiligen
Vorjahres fällig. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung des Netzbetreibers im jeweils
folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(3) Die Endabrechnung und Abrechnungen zu Abschlägen müssen die Nummer der Anlage nach § 8
Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und sind dem Berechtigten auf Verlangen in
digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen.“
30. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„Die Aufrechnung einer Forderung des Netzbetreibers gegen eine Forderung des Anlagenbetreibers nach
§ 19 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit die Forderung des Netzbetreibers unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Satz 1 ist nicht anwendbar auf Forderungen des Netzbetreibers auf Zahlung von
Refinanzierungsbeiträgen nach § 21d Absatz 1 gegen einen Anlagenbetreiber oder auf Zahlung einer Umlage nach dem
Energiefinanzierungsgesetz gegen einen Umlagenschuldner, der zugleich Anlagenbetreiber ist.“
31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden im Jahr 2027 zu den
Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. November und in den Jahren 2028 bis 2032 jeweils zu den
Gebotsterminen am 1. Mai, 1. August und 1. November statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 15 000 Megawatt zu installierende Leistung,
2. in dem Jahr 2029 12 000 Megawatt zu installierende Leistung und
3. in den Jahren 2030 bis 2032 jeweils 10 000 Megawatt zu installierende Leistung.
Die Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils gleichmäßig auf die
Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Von dem Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 2
werden 10 000 Megawatt zu installierende Leistung gleichmäßig auf die Gebotstermine des Kalenderjahres
2029 und die verbleibenden 2 000 Megawatt zu installierende Leistung zusätzlich auf den Gebotstermin
am 1. Mai des Kalenderjahres 2029 verteilt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 um die Summe der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz,
einschließlich der Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach § 39n, keine
Zuschläge erteilt wurden, und
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land,
die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern
eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land,
für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch
Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen, die in Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen
an Land nach § 39n im selben Kalenderjahr ausgeschrieben werden.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 15. März die Differenz der Mengen
nach Absatz 3 fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder
verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten
Gebotstermine.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 35a“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen.
32. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2029“ durch die Angabe „2027 bis 2032“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 14 000 Megawatt
zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2028 jeweils
a) um die Summe der Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine
Zuschläge erteilt wurden
aa) bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz,
einschließlich der Resilienzausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach
§ 39n, und
bb) bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz
und
b) um die Differenz von 6 500 Megawatt und der Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis zu 750 Kilowatt, für deren
Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen
bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als
in Betrieb genommen gemeldet worden sind; ergibt sich dabei bei der Berechnung ein Wert
kleiner null, ist der Wert mit null festzulegen, und
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. verringert sich jeweils
a) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten
Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten
Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch
Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an
das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
c) um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in
Resilienzausschreibungen nach § 39n im selben Kalenderjahr ausgeschrieben werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 35a“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder § 39o“ gestrichen.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.“
33. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2029“ durch die Angabe „2027 bis 2032“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 1 500 Megawatt zu
installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird gleichmäßig auf die Gebotstermine eines
Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen verringert sich jeweils ab dem Jahr 2028 um die Summe der
installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr
als 750 Kilowatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch
Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 15. März die Differenz der Mengen
nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen verringert,
gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten
Gebotstermine.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung
des jeweiligen Gebotstermins entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden
dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1
zugerechnet.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5
errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins.“
34. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2023 bis 2028“ durch die Angabe „2027 bis 2032“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Ausschreibungsvolumen beträgt
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 1000 Megawatt zu installierende Leistung,
2. in den Jahren 2029 und 2030 jeweils 750 Megawatt zu installierende Leistung und
3. in den Jahren 2031 und 2032 jeweils 500 Megawatt zu installierende Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres
verteilt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ erhöht sich jeweils ab dem Jahr 2028 um die Mengen, für die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine
Zuschläge erteilt werden konnten, und“.
bb) Nummer 2 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
a) „ ab dem Jahr 2028 um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der
anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden
sind und
b) ab dem Jahr 2028 um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund
einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum Ablauf des 1. Februar die Differenz der
Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder
verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht
bekanntgemachten Gebotstermine.
(5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung
des jeweiligen Gebotstermins entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden
dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1
zugerechnet.“
35. 28d wird gestrichen.
36. Die §§ 28e bis 28g werden durch den folgenden § 28e ersetzt:
„§ 28e
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Resilienzausschreibungen
(1) Die Resilienzausschreibungen nach § 39n finden, soweit eine Rechtsverordnung aufgrund des
§ 88d nichts anderes bestimmt, statt
1. für Windenergieanlagen an Land im Jahr 2027 zum Gebotstermin am 1. August und in den Jahren 2028
bis 2032 jeweils zum Gebotstermin am 1. Februar und
2. für Solaranlagen des ersten Segments in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils zum Gebotstermin am 1.
September.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Resilienzausschreibungen nach § 39n beträgt, soweit eine
Rechtsverordnung aufgrund des § 88d nichts anderes bestimmt, in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 4 000
Megawatt zu installierende Leistung, die sich wie folgt verteilen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. für Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land 3 500 Megawatt und
2. für Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments 500 Megawatt.“
37. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, ist auch der Name einer
natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur
Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach
diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter) anzugeben,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis,
Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken,“.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt
6“ gestrichen.
38. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den
§§ 39, 39c, 39g und 39i oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten
Anforderungen nicht erfüllt sind,“
39. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des
Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind,
widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden; die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“
40. § 35 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen
nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1 und § 39g Absatz 5 Nummer 4 sowie nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 88d die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.“
41. § 35a wird durch den folgenden § 35a ersetzt:
„§ 35a
Entwertung von Zuschlägen
Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht
hat,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder
widerruft oder
4. soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.“
42. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und deren Anschrift“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende
Nachweise beifügen:
1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie
ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass
der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt,
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das
Gebot abgegeben worden ist und
3. bei Gebotsterminen nach dem 31. Dezember 2027 eine Eigenerklärung, dass die Anforderungen
des § 36d erfüllt werden sollen.“
43. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2023 5,88 Cent“ durch die Angabe „Jahr 2027 7,1 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
44. § 36c Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat,
der zum Gebotstermin nicht durch Fristablauf erloschen oder entwertet worden ist, oder“.
45. § 36d wird durch den folgenden § 36d ersetzt:
„§ 36d
Begrenzung von Entgelten zur Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen an Land
(1) Die Höhe der Entgelte, die Anlagenbetreiber an Grundstückseigentümer oder sonstige
Nutzungsberechtigte als Gegenleistung für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen an Land zahlen, wird nach Maßgabe dieses Absatzes begrenzt. Entgelte nach Satz 1 sind
Zahlungen, die Anlagenbetreiber an die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zahlen
für die Nutzung von Grundstücken
1. zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land,
2. zur Errichtung von Nebenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 15a, soweit die hierfür genutzten
Grundstücke ganz oder teilweise in einem Umkreis von 2 500 Metern um die Turmmitte der
Windenergieanlage an Land liegen, und
3. als bauordnungsrechtliche Abstandsflächen.
Die Summe der jeweils für das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und für die folgenden 19 Kalenderjahren
an die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Sätzen 1 und 2 zu zahlenden
Entgelte darf höchstens 3,5 Prozent des Produkts aus dem jährlichen erzielbaren Standortertrag der Anlage,
der vor Inbetriebnahme der Anlage nach Anlage 2 Nummer 7.1 ermittelt wird, und dem für die Anlage im
jeweiligen Jahr maßgeblichen anzulegenden Wert betragen. Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2, die vom
Anlagenbetreiber an die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vor dem Jahr der In-
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
betriebnahme der Anlage gezahlt wurden, werden bei der Ermittlung der für ein Kalenderjahr zu zahlenden
Entgelte gleichmäßig verteilt auf das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und die folgenden 19
Kalenderjahre.
(2) Liegen dem Netzbetreiber zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorgaben
nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, prüft er, ob ein Verstoß vorliegt. Hierfür kann er von den
Anlagenbetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben nach Absatz 1
eingehalten werden. Eine Prüfung kann frühestens für das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
2. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, ab dem
auf die Mitteilung nach § 21e folgenden Kalenderjahr,
3. Flugwindenergieanlagen nach § 3 Nummer 21a und
4. Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines
Gebotstermins vor dem 1. Januar 2028 ermittelt worden ist.“
46. § 36f Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Gebotsabgabe geändert oder neu erteilt, bleibt
der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der
Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht.“
47. § 36g wird gestrichen.
48. § 36h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den
Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem
Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Die folgenden
Stützwerte sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anlagen in der Küstenregion ein Gütefaktor
von 80 Prozent oder höher anzuwenden ist, für Anlagen in der Region Mitte-Nord ein Gütefaktor von
70 Prozent oder höher anzuwenden ist, für Anlagen in der Südregion ein Gütefaktor von 50 Prozent
oder höher anzuwenden ist und für sonstige Anlagen ein Gütefaktor von 60 Prozent oder höher
anzuwenden ist:
Gütefaktor 50
Prozent
60
Prozent
70
Prozent
80
Prozent
90
Prozent
100
Prozent
110
Prozent
120
Prozent
130
Prozent
140
Prozent
150
Prozent
Korrekturfaktor
1,65 1,42 1,29 1,16 1,07 1 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare
Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt
1. oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79,
2. für Anlagen in der Küstenregion unterhalb des Gütefaktors von 80 Prozent 1,16,
3. für Anlagen in der Region Mitte-Nord unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29,
4. für Anlagen in der Südregion unterhalb des Gütefaktors von 50 Prozent 1,65 und
5. für sonstige Anlagen unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.
Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach
Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(1a) Für Windenergieanlagen an Land in der Küstenregion, deren anzulegender Wert in einem
Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2029 ermittelt worden ist, sind die Stützwerte abweichend von
Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Gütefaktor von 70 Prozent oder höher anzuwenden ist.
In Fällen des Satzes 1 beträgt der Korrekturfaktor unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29.
(1b) Für Windenergieanlagen an Land in der Region Mitte-Nord, deren anzulegender Wert in einem
Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2029 ermittelt worden ist, sind die Stützwerte
abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Gütefaktor von 60 Prozent oder höher
anzuwenden ist. In Fällen des Satzes 1 beträgt der Korrekturfaktor unterhalb des Gütefaktors von 60 Prozent 1,42.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt
„Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 unverzüglich nach
Inbetriebnahme und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 jeweils bis zum Ablauf des 65., 125. und 185.
auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden Monats zu erbringen.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 besteht der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 1 für Flugwindenergieanlagen an Land ohne den Nachweis des Gütefaktors
gegenüber dem Netzbetreiber erst, sobald der Betreiber der Flugwindenergieanlage an Land der
Bundesnetzagentur nach der Inbetriebnahme der Anlage unter Angabe der Registernummer mitgeteilt hat, dass die
Anlage eine Flugwindenergieanlage an Land ist. In den Fällen des Satzes 1 wird für die Berechnung
des anzulegenden Wertes angenommen, dass der Ertrag der Flugwindenergieanlage an Land 50 Prozent
des Referenzertrags beträgt; dieser Gütefaktor ist auch außerhalb der Südregion anzuwenden. Wenn die
Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die nach Satz 1 und § 46
Absatz 3 Satz 2 an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum Ablauf des 30.
September eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, sind die Sätze 1 und 2 nicht mehr
anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren
eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 30. September die Summe der installierten
Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die nach Satz 1 und § 46 Absatz 3 Satz 2 an das Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.“
49. § 36i wird durch den folgenden § 36i ersetzt:
„§ 36i
Dauer der Zahlungspflichten für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 spätestens 36
Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der
Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt.“
50. § 36j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach deren Inbetriebnahme“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum nach § 25
Absatz 1“ ersetzt.
51. § 36k wird gestrichen.
52. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
aaa) In Buchstabe h wird die Angabe „des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 368) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni
2025“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe i wird nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die Angabe „in der Fassung
vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die Angabe „in der
Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
b) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die
Anlagen die Kriterien von mindestens drei der nachfolgenden Nummern erfüllen sollen:
1. die durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen in Anspruch genommene
Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen
Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Fläche,
2. auf die von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in
Anspruch genommene Fläche wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem
a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut
abgeräumt wird oder
b) die Fläche als Portionsweide mit einer biodiversitätsfördernden Besatzdichte beweidet wird,
3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem
a) bei Anlagen, die eine Längenausdehnung von mehr als 500 Metern aufweisen,
Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigen, und
b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird,
4. auf mindestens 10 Prozent der von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen
und Freiflächen in Anspruch genommenen Fläche werden standortangepasste Typen von
Biotopelementen angelegt und erhalten,
5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem
a) auf der von den Anlagen einschließlich der dazugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in
Anspruch genommenen Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden
und
b) die Anlagen nur mit biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln gereinigt werden, wenn eine
Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.
(1b) Die geplanten Solaranlagen des ersten Segments, für die das Gebot abgegeben wird, sind vor
dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2a und 4 wird jeweils nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die Angabe „in
der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ bei Geboten für Anlagen auf Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder Buchstabe
i die Eigenerklärung des Bieters, dass zusätzliche Bedingungen, die die jeweilige
Landesregierung nach § 37c Absatz 2 gestellt hat, eingehalten werden,
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. bei Geboten für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine Eigenerklärung des Bieters,
dass die Anlage die Voraussetzung des Absatz 1a erfüllen soll, und
7. die Nummer, unter der die Anlagen an das Register gemeldet worden sind.“
53. § 37b wird durch folgenden § 37b ersetzt:
„§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils
höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der
Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei
beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen
im Jahr 2027 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2026 durchgeführten
Gebotstermine heranzuziehen.“
54. § 37d wird gestrichen.
55. Die §§ 37e bis 38b werden durch die folgenden §§ 37e bis 38b ersetzt:
„§ 37e
Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments 24 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise auf
den im Gebot angegebenen Flurstücken in Betrieb genommen worden sind.
§ 38
Besondere Zahlungsbestimmungen für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
Solaranlagen des ersten Segments besteht nur, wenn
1. der Standort der Solaranlagen zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken
übereinstimmt und
a) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37
Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a bis g oder Nummer 3 Buchstabe d oder f angegeben worden
ist, die Solaranlagen sich auf einem dieser Standorte befinden,
b) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h oder i angegeben worden ist, sich die Solaranlagen auf einem
dieser Standorte und in demselben Bundesland wie im bezuschlagten Gebot angegeben befinden,
und
c) bei einem bezuschlagten Gebot, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach § 37
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder e angegeben worden ist, sich die Solaranlagen auf
einem dieser Standorte befinden,
2. die installierte Leistung der Solaranlagen 50 Megawatt nicht überschreitet,
3. bei Freiflächenanlagen sich die Solaranlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Natur-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
schutzgebiet nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark nach § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, und
4. sich die Solaranlagen auf einer Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 befinden, die Anforderung
nach § 37 Absatz 1a erfüllt ist.
(2) Der Netzbetreiber kann für die Prüfung, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind, die
Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Anlagenbetreiber weisen die Erfüllung der Anforderung nach
Absatz 1 Nummer 4 gegenüber dem Netzbetreiber durch die Bestätigung einer kompetenten Fachperson mit
geeigneter Ausbildung nach, wobei die Anforderung nach § 37 Absatz 1a Nummer 1 einmalig zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und die Anforderungen nach § 37 Absatz 1a Nummer 2, 3, 4 und 5 zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme, zum Ablauf des ersten und des fünften auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres und
danach alle zehn Jahre gegenüber dem Netzbetreiber durch eine Bestätigung einer kompetenten Fachperson
mit geeigneter Ausbildung nachzuweisen sind. Die Nachweispflicht endet mit der dauerhaften
Betriebseinstellung der Anlage.
§ 38a
Anpassung des anzulegenden Wertes bei besonderen Solaranlagen
Der anzulegende Wert erhöht sich um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom
1. aus besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c, die bei
ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80
Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und
2. aus besonderen Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e.
§ 38b
Ersetzen von Solaranlagen des ersten Segments
(1) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3
Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen
als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden
sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Ersetzung besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 für Strom aus der ersetzten Anlage
ausschließlich für Strom aus der ersetzenden Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1
besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht
nach § 21d Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem
Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer Erhöhung
der Leistung durch die Ersetzung besteht für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden
Anteil des eingespeisten Stroms kein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und keine
Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1.“
56. § 38d Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Netzbetreiber erstattet innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme einer Anlage den
von dem Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter
und bezuschlagter Gebotsmenge. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erstattung des von dem
Anlagenbetreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrages in voller Höhe, wenn die installierte Leistung der Anlage
mindestens 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge beträgt.“
57. § 38e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „9 Cent“ durch die Angabe „im Jahr 2027 9,9 Cent“ ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
58. Die Überschrift des § 38g wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 38g
Dauer der Zahlungspflichten für Solaranlagen des zweiten Segments“.
59. § 38h wird durch den folgenden § 38h ersetzt:
„§ 38h
Ersetzen von Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3
Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen
als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden
sind.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Ersetzung besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 für Strom aus der ersetzten Anlage
ausschließlich für Strom aus der ersetzenden Anlage. Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1
besteht der bisherige Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die bisherige Zahlungspflicht
nach § 21d Absatz 1 nur für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem
Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht. Bei einer Erhöhung
der Leistung durch die Ersetzung ist für den über die Leistung der ersetzten Anlagen hinausgehenden Anteil
des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach
§ 21d Absatz 1 nicht ausgeschlossen, dabei richten sich dieser Zahlungsanspruch und diese Zahlungspflicht
nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“
60. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und deren Anschrift“ gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine
Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen
elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine
Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der
Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU definierten verbundenen Energieeffizienzwerte
erreicht, und“.
61. § 39b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2023 16,07 Cent“ durch die Angabe „Jahr 2027 19,43 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
62. In § 39c wird nach der Angabe „zum Gebotstermin nicht“ die Angabe „durch Fristablauf erloschen oder“
eingefügt.
63. In § 39f Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erteilung des Zuschlags“ durch die Angabe „der Gebotsabgabe“
ersetzt.
64. § 39g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von 150 Kilowatt oder weniger“ durch die Angabe „ab 25
Kilowatt“ ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, die zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Ausschreibung gelten, in der das Angebot für die Anlage abgegeben wurde, und
es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden
Fassung anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Jahr 2023 18,03 Cent“ durch die Angabe „Jahr 2027 19,83 Cent“,
und die Angabe „1. Januar 2024 um 0,5 Prozent“ durch die Angabe „1. Januar 2028 um 1 Prozent“
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „erlischt, wenn“ durch die Angabe „erlischt, soweit“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird gestrichen.
65. § 39i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas
besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases eingesetzte Anteil von Getreidekorn und Mais in
jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 30 Masseprozent beträgt. Als Mais im Sinn von Satz 1 sind
Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Strom aus Biomasseanlagen, die feste Biomasse einsetzen, verringert sich der Anspruch nach § 19
Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die Höchstbemessungsleistung der
Anlage überschritten wird, auf null.“
c) In Absatz 2a Satz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder Satz 5“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „14,16 Cent“ durch die Angabe „13,95 Cent“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12,41 Cent“ durch die Angabe „12,22 Cent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli“ durch die Angabe
„1. Januar 2028 und sodann jährlich ab dem 1. Januar“ und die Angabe „0,5 Prozent“ durch die
Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
66. Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird gestrichen.
67. Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird durch den folgenden Unterabschnitt 7 ersetzt:
„Unterabschnitt 7
Resilienzausschreibungen
§ 39n
Resilienzausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur führt Resilienzausschreibungen für Windenergieanlagen an Land sowie
für Solaranlagen des ersten Segments durch.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(2) Die Einzelheiten der Resilienzausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d
näher bestimmt.“
68. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12,03 Cent“ durch die Angabe „11,79 Cent“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,93 Cent“ durch die Angabe „7,77 Cent“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „6,07 Cent“ durch die Angabe „5,95 Cent“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5,32 Cent“ durch die Angabe „5,21 Cent“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „5,13 Cent“ durch die Angabe „5,03 Cent“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „4,12 Cent“ durch die Angabe „4,04 Cent“ ersetzt.
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „3,37 Cent“ durch die Angabe „3,30 Cent“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 bestehen auch für
Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn durch eine
wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht
wurde.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „und die Zahlungspflicht nach §21d
Absatz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
69. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,46 Cent“ durch die Angabe „7,13 Cent“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,17 Cent“ durch die Angabe „4,94 Cent“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5,93 Cent“ durch die Angabe „5,76 Cent“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5,17 Cent“ durch die Angabe „4,93 Cent“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5,98 Cent“ durch die Angabe „5,71 Cent“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „3,81 Cent“ durch die Angabe „3,64 Cent“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3,37 Cent“ durch die Angabe „3,22 Cent“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ und die
Angabe „1,5 Prozent“ durch die Angabe „1 Prozent“ ersetzt.
70. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „12,67 Cent“ durch die Angabe „12,48 Cent“ ersetzt.
71. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „14,16 Cent“ durch die Angabe „13,95 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,41 Cent“ durch die Angabe „12,22 Cent“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
72. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „22 Cent“ durch die Angabe „21,67 Cent“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „19 Cent“ durch die Angabe „18,72 Cent“ ersetzt.
73. In § 44a Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2024 und sodann jährlich ab dem 1. Juli“ durch die Angabe „1.
Januar 2028 und sodann jährlich ab dem 1. Januar“ und die Angabe „0,5 Prozent“ durch die Angabe „1
Prozent“ ersetzt.
74. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert
sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.“
b) Absatz 2 und Absatz 5 werden gestrichen.
75. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU definierten
verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.“
b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
7. „ die Anhänge I und II der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die dazu erlassenen Leitlinien
beachtet.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen
Kalenderjahr insgesamt auf null, wenn die Nachweisführung nicht in der nach den Absätzen 2 und 6
vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.“
d) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Für Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, ist die
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung anzuwenden.“
76. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „25,20 Cent“ durch die Angabe „24,70 Cent“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
77. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die nach Satz 2 und
§ 36h Absatz 3a Satz 1 an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 30.
September eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, sind und die Sätze 1 und 2 nicht mehr
anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach
dem 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind.“
78. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „7 Cent“ durch die Angabe „6,2 Cent“
ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bbb) In Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und Nummer 5 Buchstabe c wird jeweils
nach der Angabe „Richtlinie 92/43/EWG“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“
eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs
errichtet worden sind, besteht ein Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und eine Zahlungspflicht
nach § 21d Absatz 1 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1
Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2
verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder die Dauer der Pflicht
zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder die Dauer des
Anspruchs auf Zahlung einer befristeten Übergangszahlung nach § 25 Absatz 2 um die Tage, die
zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen. Für
Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung nach § 95 Nummer 3 in Betrieb genommen
werden, ist es entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht erforderlich, dass das auf dem Grundstück
bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, auf, an oder in ihm eine Solaranlage zu
errichten.“
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „1 Megawatt“ durch die Angabe „750 Kilowatt“ ersetzt.
c) Die Absätze 1b bis 6 werden durch die folgenden Absätze 1b bis 5 ersetzt:
„(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde für Strom
1. aus besonderen Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei
ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von
mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern
aufgeständert sind, und
2. aus besonderen Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, ist § 38b
entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, § 38h entsprechend
anzuwenden. Der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d
Absatz 1 entfallen in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a verringern sich für Freiflächenanlagen, die auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 auf null, wenn die Bundesnetzagentur in der letzten
mindestens einen Monat vor der Inbetriebnahme liegenden Bekanntmachung nach § 29 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4a angegeben hat, dass nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben
werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen.
(4) Für Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 1 zweite Variante, Nummer 2, 3 und 6 sind § 37
Absatz 1a, Absatz 2 Nummer 6 und § 38 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(5) Wenn für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis
über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c
Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 0,5 Cent pro
Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der
erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1
entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die
Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung
gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.“
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
79. § 48a wird durch den folgenden § 48a ersetzt:
„§ 48a
Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 ist jeweils der Betrag in Cent
pro Kilowattstunde, den die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Marktstammdatenregisterverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung für Inbetriebnahmen ab
dem 1. Januar 2023 auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat für Solaranlagen
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt nach § 48a Nummer 1 in Verbindung mit
§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt nach § 48a Nummer 2 in Verbindung mit
§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt nach § 48a Nummer 3 in Verbindung mit
§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Soweit die installierte Leistung einen Wert von 1 Megawatt überschreitet, wird der Mieterstromzuschlag in
Höhe des anzulegenden Wertes nach Satz 1 für die Strommenge, die dem Anteil von 1 Megawatt an der
gesamten installierten Leistung der Anlage entspricht, gewährt.“
80. § 49 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 1 verringert sich ab dem 1. August 2027 und der anzulegende Wert
nach § 48a ab dem 1. Februar 2024 und sodann jeweils alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in
Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum
geltenden an-zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.“
81. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn
in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt
wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht. Im ersten und im letzten
Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b
reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen
Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend
gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen
Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder
Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr in mehr als 672 zusammenhängenden
Viertelstunden keinen Strom erzeugt. In den Fällen des Satzes 3 wird die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen
Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um
das Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt, zu sämtlichen Viertelstunden
des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.“
82. In § 50a Absatz 2 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 8“ ersetzt.
83. Nach § 50b wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„Unterabschnitt 3
Zahlungen für den Hochlauf der Direktvermarktung
§ 50c
Bonus für auf sonstige Weise direkt vermarkteten Strom
(1) Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben für den
in diesen Anlagen erzeugten und in ein Netz eingespeisten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch
auf Zahlung eines Bonus nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Der Anspruch auf die Zahlung des Bonus nach Absatz 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
der in ein Netz eingespeiste Strom nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen,
1. wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung der Anlage zur Veräußerungsform einer
Direktvermarktung der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
(4) Die Höhe des Bonus nach Absatz 1 beträgt 1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde.
(5) Der Bonus nach Absatz 1 ist bis zu einem Wechsel von der sonstigen Direktvermarktung in die
Netzbetreiberabnahme, längstens bis zum Ende des 48. auf die erstmalige Zuordnung zur Veräußerungsform
einer Direktvermarktung folgenden Kalendermonats zu zahlen.
(6) § 19 Absatz 3 bis 3c, § 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 27, § 51 Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, § 51a und § 71 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.“
84. § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
§ 51„
Verringerung des Zahlungsanspruchs und der Zahlungspflicht bei negativen Preisen
(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringern sich der Zahlungsanspruch nach
§ 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt, die der Netzbetreiberabnahme
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder soweit sie dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
zugeordnet sind, für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem
intelligenten Messystem ausgestattet wird, und
2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen
hat.
Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.“
85. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
„§ 51a
Verlängerung des Zahlungszeitraums bei negativen Preisen“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Zeiträume, in denen sich für Strom aus einer Anlage der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1
oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der
Zahlungszeitraum nach § 25 Absatz 1 um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der
Zahlungsanspruch oder die Zahlungspflicht nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in
den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Zeiträume, in denen sich für Strom aus Solaranlagen der Zahlungsanspruch nach § 19
Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die
Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Zahlungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern
würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde
aufgerundet (Volllastviertelstunden).“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe „Zahlungszeitraum“ und die
Angabe „Vergütungszeitraums“ durch die Angabe „Zahlungszeitraums“ ersetzt.
dd) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Vergütungszeitraum“ durch die Angabe
„Zahlungszeitraum“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe
„Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe
„Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „anzulegende Wert“ durch die Angabe
„Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 oder die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Viertelstunden und“ gestrichen.
86. § 51b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Anlagen, die Biogas einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt
worden ist, verringert sich der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 auf null für Zeiträume, in denen der
Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt.“
87. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
6. „ eine Zahlung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in Anspruch nehmen und dabei gegen
§ 21 Absatz 2 verstoßen,
7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 2 verstoßen,“.
cc) Die Nummern 9 und 9a werden durch die folgenden Nummer 9 bis 9b ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. „ dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben, wenn
die Anlage nicht bereits nach § 21c Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 als einer Veräußerungsform
zugeordnet gilt,
9a. gegen die Pflicht aus § 36h Absatz 3 Satz 2 verstoßen,
9b. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1a oder § 48 Absatz 4
verstoßen,“.
dd) Nummer 10 wird gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und
Kalendermonat
1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 9a, sobald die entsprechende Pflicht
erfüllt wird, dabei wirkt diese Verringerung zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und
2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9b und
3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 11, sobald sämtliche der in Absatz 1 Nummer 1
genannten Pflichten erfüllt werden, dabei wirkt diese Verringerung zurück bis zum Beginn des
Pflichtverstoßes.“
88. Die §§ 53 bis 54a werden durch die folgenden §§ 53 bis 54 ersetzt:
§ 53„
Verringerung des anzulegenden Werts im Rahmen der Netzbetreiberabnahme
(1) Die Höhe des Anspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante der befristeten
Übergangszahlung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten 1
Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.
(2) Der anzulegende Wert nach § 23b für die Berechnung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der
Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Wert, den die
Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer
Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten
Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
§ 53a
Zahlungen bei überhöhtem Entgelt für die Nutzung von Grundstücken für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen an Land
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die
Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn die nach § 36d Absatz 1 zulässige Höhe von Entgelten
für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land
überschritten wird.
(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 50 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und
Kalenderjahr. Die Zahlung ist zu leisten ab dem Kalenderjahr, für das der Verstoß gegen § 36d Absatz 1
erstmals festgestellt wurde, und bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu leisten, das dem Kalenderjahr vorausgeht,
für das der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber durch die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats nach § 36d
Absatz 2 Satz 2 nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Absatz 1 eingehalten werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 53b
Anpassung der Zahlungen bei einer Stromsteuerbefreiung
Der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 verringert sich und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1
erhöht sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem
Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
§ 54
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert
verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Solaranlagen erst nach Ablauf des 18.
Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, in Betrieb genommen wurden.
(2) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über
den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1
Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis
für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die
Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der
Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
(3) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung
im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige
Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen,
verringern sich der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 auf null.“
89. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „und Zuschlagswerte für das Gebot“ gestrichen.
bb) Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ das Erlöschen des Zuschlags und
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags.“
90. § 55a Absatz 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur gibt die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch zurück, soweit der
Netzbetreiber für eine Solaranlage des ersten Segments, eine Windenergieanlage an Land oder eine
Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.“
91. Die §§ 56 und 57 werden durch die folgenden §§ 56 und 57 ersetzt:
§ 56„
Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. den Strom, der der Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet ist und
2. für den gesamten Strom, der der Direktvermarktung mit Marktprämie nach § 20, der
Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der
Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1
Nummer 3 zugeordnet ist, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert
nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
§ 57
Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam diskriminierungsfrei, transparent und
unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten:
1. den Strom, der der Einspeisevergütung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet ist, und
2. den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom.“
92. In § 58 Absatz 2 wird die Angabe „vergüteten“ gestrichen.
93. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Netzbetreiber“ die Angabe „bis zum 28.
Februar eines Jahres“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zum 28. Februar eines Jahres“ gestrichen.
cc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der
Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung
vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren und“.
b) Absatz 2 Nummern 4 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
4. „ die Angabe, ob der Anlagenbetreiber ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder ein sonstiges
Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Anlagenbetreiber seinen Sitz hat, nach der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Anlagenbetreiber tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe
nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.“
94. § 72 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 50 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes die
folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
1. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die
verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
2. bei Wechseln in die Ausfallvergütung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 den Energieträger, aus dem der Strom
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die
betreffende Anlage dieser Veräußerungsform zugeordnet ist,
3. die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Mitteilungen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 sowie § 21e Satz 1
und
4. die sonstigen für die Weitergabe und die Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
erforderlichen Angaben.“
95. § 73 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den
zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die Zahlungen nach §§ 19 Absatz 1, 21d, 26 Absatz 2 Satz 5, 36h
Absatz 2, 46 Absatz 1, 50 Absatz 1 und § 50c Absatz 1 geleistet wurden, speichern. Bei der Speicherung
sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Daten für die Berechnung der Marktprämie und des
Refinanzierungsbeitrags nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht
personenbezogener Form veröffentlichen.“
96. § 75 wird gestrichen.
97. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
98. § 78 wird gestrichen.
99. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus,
der der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a zugeordnet ist und für den keine Zahlung nach
§ 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird,
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise,
3. entwertet Herkunftsnachweise,
4. löscht Herkunftsnachweise und
5. erklärt Herkunftsnachweise für verfallen.
Das Umweltbundesamt stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für nach § 21a auf
sonstige Weise direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den eine Zahlung nach
§ 50c in Anspruch genommen wird. Abweichend von Satz 2 stellt das Umweltbundesamt keine
Herkunftsnachweise aus, wenn für die Zahlung nach § 50c im Rahmen der Pauschaloption nach § 50c
Absatz 6 in Verbindung mit § 19 Absatz 3c geltend gemacht wird.
(2) Ausstellung, Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall erfolgen elektronisch und nach
Maßgabe der Norm DIN-EN 1632543 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das
Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG“ durch die
Angabe „Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024“
ersetzt.
100. § 79a wird gestrichen.
101. § 80 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
102. § 81 wird wie folgt geändert:
3 Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen benennen der Clearingstelle eine zentrale
Kontaktstelle, um ihr eine elektronische Kontaktaufnahme in Angelegenheiten nach Absatz 4 zu
ermöglichen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Daten aktuell zu halten und die Erreichbarkeit der
Kontaktstelle zu gewährleisten.“
c) In Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
103. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 8, 11, 12, 19 und 50“ durch die Angabe „§§ 8, 8b, 11, 12, 19 und 50“
ersetzt.
104. § 83a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach
Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig.“
105. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung
aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n durchzuführen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
3. zu überwachen, dass
a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen und nach § 8b fristgemäß den
Einspeiseort mitteilen,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den Strom, der der Einspeisevergütung nach der für die Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes oder der Netzbetreiberabnahme
nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zugeordnet ist, und den nach § 13a Absatz 1a des
Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der
Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten,
c) Zahlungen nach § 6 Absatz 5 und den §§ 19 bis 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen
ordnungsgemäß geleistet werden,
d) Zahlungen nach den §§ 21d, 52, 53a, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen
ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden,
e) die Netzbetreiber die Vorgaben nach § 52a einhalten und
f) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77
veröffentlicht werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. sofern und soweit Anlagen ihren Strom noch nicht mit angemessenem Aufwand direkt
vermarkten können, ins
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (Gesetzentwurf)