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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509

dip / drucksache 08.09.2025 · WP 21 · 460/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 460/25 08.09.25 EU - AV - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 COM(2025) 565 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 702/21 = AE-Nr. 210797; Drucksache 419/22 = AE-Nr. 220838; Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184; Drucksache 333/25 = AE-Nr. 250707; Drucksache 334/25 = AE-Nr. 250714 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 565 final 2025/0240 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 {SWD(2025) 565 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In den letzten Jahren haben EU-Mittel, die der nationalen Ebene vorab zugewiesen wurden, entscheidend dazu beigetragen, die wichtigsten Ziele der EU und ihre gemeinsamen Politikbereiche zu verwirklichen – vom wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalt über die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung, den Zugang zu erschwinglichen Nahrungsmitteln oder die Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Derzeit gibt es mehrere Fonds, aus denen Mittel den Mitgliedstaaten überwiegend vorab zugewiesen werden. Angesichts der tiefgreifenden Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert ist, müssen jedoch Überlegungen darüber angestellt werden, wie die Gestaltung dieser Fonds verbessert werden kann, um unsere gemeinsamen Prioritäten bestmöglich zu verwirklichen. Auch wenn die regionalen und territorialen Unterschiede, auch dank der Kohäsionspolitik der EU, sehr viel kleiner geworden sind, leben 29 % der EU-Bürgerinnen und -Bürger nach wie vor in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von unter 75 % des EU-Durchschnitts, und etwa 135 Millionen Menschen leben in Gegenden, die in den letzten zwei Jahrzehnten nach und nach zurückgefallen sind. Die derzeit divergierenden Wachstumspfade bergen die Gefahr, dass sich die sozioökonomischen Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, vergrößern. Gleichzeitig erhalten Ernährungssicherheit und Naturschutz die Lebensqualität Europas, indem die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sicherstellen kann, dass 450 Millionen Europäerinnen und Europäer Zugang zu sicheren, hochwertigen und vielfältigen Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen haben und gleichzeitig zur Erhaltung lebendiger ländlicher Gebiete sowie zu erheblichen Fortschritten in Richtung Nachhaltigkeit beiträgt. Langfristige Risiken für die Ernährungssicherheit und die Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung setzen den Agrarsektor jedoch zunehmend unter Druck. Zudem sind die Landwirte, die Fischer, die ländlichen Gebiete und die Küsten zunehmend vom unfairen globalen Wettbewerb, den höheren Energiepreisen, einem Mangel an Nachwuchskräften bei den Landwirten und Fischern und Schwierigkeiten bei der Kapitalaufnahme betroffen. Trotz der erheblichen Unterstützung durch die GAP ist das landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft beispielsweise nach wie vor unbeständig und liegt deutlich unter dem Durchschnittslohn in der europäischen Wirtschaft (60 % im Jahr 2023). Krieg, Unsicherheit, Armut und der Mangel an Chancen haben die Migrationsströme verstärkt, und die Instrumentalisierung von Migration an den EU-Grenzen hat neue Formen von Bedrohungen aufgezeigt. Gleichzeitig bringt das globale politische und wirtschaftliche Umfeld Herausforderungen von beispiellosem Ausmaß mit sich, wobei der Krieg auf dem europäischen Kontinent und auch in der Nachbarschaft nach wie vor tobt. Dies sind zwar nur einige der vielen Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert ist, sie zeigen jedoch, dass die Gestaltung der EU-Unterstützung verbessert werden muss, um unsere gemeinsamen Prioritäten und Politikbereiche bestmöglich zu verwirklichen und sicherzustellen, dass der EU-Haushalt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines fairen und inklusiven Wachstums, einer nachhaltigen wirtschaftlichen Konvergenz, der Generationengerechtigkeit und der Sicherheit spielt. In diesem Zusammenhang wird in den politischen Leitlinien der Kommission für 2024-2029 eine verstärkte, modernisierte Kohäsions- und Wachstumspolitik gefordert, die darauf abzielt, wirtschaftliche, soziale und territoriale Ungleichheiten zu verringern, die Beschäftigung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken. Mit der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik wird bereits für mehr Flexibilität gesorgt und es werden Anreize geboten, Investitionen auf neue Herausforderungen auszurichten, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf der Verringerung regionaler Ungleichheiten liegt. Außerdem wird in den Leitlinien gefordert, dafür zu sorgen, dass der Fischereisektor nachhaltig, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäische Fischereikette aufrecht erhält. Sie sichern zu, dass der Europäische Pakt für die Meere sich auf die Förderung der blauen Wirtschaft und die Gewährleistung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und der Nachhaltigkeit unserer Meere in all ihren Dimensionen konzentrieren wird. Sie fordern auch eine gezieltere Gemeinsame Agrarpolitik, die das richtige Gleichgewicht zwischen Anreizen, Investitionen und Regulierung findet und ein gerechtes sowie ausreichendes Einkommen der Landwirte gewährleistet. Generell sichern sie zudem zu, Maßnahmen zur Stärkung der Verteidigung und Sicherheit Europas und zum Umgang mit Migration, einschließlich eines wirksamen Schutzes der EU-Außengrenzen, sowie zur Vorsorge und Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen. Bei verschiedenen Gelegenheiten haben die Staats- und Regierungschefs der EU dazu aufgerufen, die Widerstandsfähigkeit der EU- Landwirtschaft zu steigern, um die Ernährungssicherheit langfristig zu erhalten sowie den Wert lebendiger ländlicher Gemeinschaften und die wesentliche Rolle der GAP in dieser Hinsicht zu stärken. Darüber hinaus forderten sie, dass ein stabiler und vorhersehbarer politischer Rahmen geschaffen werden muss, auch um die Landwirte bei der Bewältigung der Umwelt- und Klimaherausforderungen zu begleiten. In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 werden allgemeine Grundsätze für die GAP nach 2027 festgelegt. Zu diesen Grundsätzen gehören eine GAP, die sich auf Ziele und einige wenige Anforderungen stützt, eine verstärkte Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten darüber, wie sie die politischen Ziele der GAP erreichen, die wesentliche Rolle der GAP bei der Stützung und Stabilisierung der Einkommen der Landwirte und der Gewinnung einer künftigen Generation von Landwirten, eine einfachere und gezieltere Politik mit einem deutlicheren Gleichgewicht zwischen Anreizen und verbindlichen Anforderungen, mehr Flexibilität für Landwirte und der Übergang von Vorgaben zu Anreizen. Im weiteren Sinne bietet dieser Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 die Gelegenheit, einen stärker politikorientierten, einfacheren, wirkungsvolleren und reaktionsfähigen Haushalt zu konzipieren, um die Mitgliedstaaten und ihre Regionen dabei zu unterstützen, Prioritäten und Herausforderungen so wirksam, inklusiv und effizient wie möglich anzugehen, und dabei alle Erkenntnisse aus den laufenden Programmen zu nutzen. In der am 11. Februar 2025 veröffentlichten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“ wurde in diesem Zusammenhang betont, dass „die derzeit bestehenden Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten angegangen [werden müssen] und die Wirkung jedes aus dem Haushalt ausgegebenen Euro maximiert werden“ muss und dass gleichzeitig sicherzustellen ist, dass der Haushalt in der Lage ist, auf eine sich verändernde Realität zu reagieren. Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung soll diesen verschiedenen Herausforderungen wie folgt begegnet werden:  Gewährleistung einer besseren Kohärenz zwischen den Prioritäten der EU und nationalen und regionalen Aktionen,  Vereinfachung und besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis durch den Aufbau eines einfacheren und effizienteren Umsetzungssystems,  Umsetzung neuer politischer Prioritäten durch Erleichterung der Umverteilung von Ressourcen, um auf neue Bedürfnisse und unvorhergesehene Krisen zu reagieren, ohne die Verwirklichung langfristiger Ziele zu gefährden. Um diese Ziele zu erreichen, sieht diese Initiative die Neuordnung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel in einem Fonds mit folgenden Zielsetzungen vor:  Vereinfachung des derzeitigen Rahmens – der Wechsel von fast 540 Programmen zu 27 Plänen für national-regionale Partnerschaften und einem Interreg-Plan mit breit angelegter Förderfähigkeit und einem einheitlichen Regelwerk wird die administrativen Kosten auf allen Ebenen senken und gleichzeitig den Zugang zu Fördermitteln für EU-Unternehmen, einschließlich KMU, lokale Behörden und Projektträger erleichtern und den Fokus weiterhin auf den Abbau regionaler Unterschiede legen. Für den Agrarsektor stellt dies eine Weiterentwicklung der jüngsten Reform dar – und zwar bereits erstmalig auf der Grundlage nationaler strategischer Pläne und Leistungen. Ebenso sorgt der neue Rahmen für Kohärenz, indem die GAP-Interventionen aus der derzeitigen Zwei-Fonds-Struktur unter einem einzigen Dach zusammengefasst werden. Diese Angleichung schafft mehr Flexibilität und Vereinfachung.  Bereitstellung eines stärker integrierten Programmplanungsprozesses, der einen differenzierteren und qualitativen Ansatz zur Verwirklichung der EU-Prioritäten ermöglicht, auf die nationalen und regionalen Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnitten ist und von pauschalen Vorgaben abrückt. Die integrierte Programmplanung wird auch stärkere Synergien zwischen politischen Strategien ermöglichen, z. B. um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Herausforderungen, mit denen ländliche und Küstengebiete konfrontiert sind, umfassender und gemeinsam mit anderen EU-Ausgabenprogrammen (z. B. dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit oder der Fazilität „Connecting Europe“) anzugehen. Dabei wird der Fonds auch dafür sorgen, dass diejenigen, die ihn am dringendsten benötigen, einschließlich der am wenigsten entwickelten Regionen und der bedürftigsten Landwirte, mit einem deutlichen Fokus auf dem Generationswechsel weiter unterstützt werden.  Sicherstellung der Unterstützung des Erfolgs durch den EU-Haushalt, indem den Mitgliedstaaten und Regionen die notwendigen Ziele für eine ehrgeizige Reformagenda an die Hand gegeben werden, die der EU insgesamt zugutekommt, und indem die Ausgaben dorthin gelenkt werden, wo sie benötigt werden und den höchsten EU-Mehrwert erbringen können – insbesondere indem die Mitgliedstaaten und Regionen ermutigt werden, mehr Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert als heute auszuwählen, einschließlich grenzüberschreitender und länderübergreifender Projekte (insbesondere IPCEI). Die Kohärenz wird in allen Bereichen gewährleistet: mit einer besseren politischen Planung auf allen Ebenen und einer effizienteren Zuweisung von EU-Mitteln dorthin, wo sie die besten Ergebnisse erzielen können, sowie durch die Förderung stärkerer Synergien zwischen den Politikbereichen.  Förderung der Identifikation auf allen Ebenen, mit einer Mehrebenen- Governance und einer starken regionalen Dimension, auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung und des Partnerschaftsprinzips; dabei ist sicherzustellen, dass die Unterstützung auf die Bedürfnisse jedes Mitgliedstaats und seiner Regionen und Sektoren sowie auf Kontinuität und Vorhersehbarkeit für Verwaltungsbehörden und Begünstigte ausgerichtet ist.  Schaffung eines besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses, indem die Bereitstellung von Mitteln für die Mitgliedstaaten an die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und nicht an die Erstattung förderfähiger Kosten geknüpft wird.  Festschreibung strenger Schutzvorkehrungen, um die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und für die wirksame Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union während der gesamten Durchführung zu sorgen.  Förderung von mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit durch die schrittweise Zuweisung von Mitteln während des gesamten Programmplanungszeitraums, eine einfachere Überarbeitung der Pläne und eine Reserve auf EU-Ebene (EU-Fazilität), die zusätzlichen Spielraum für die Anpassung an neue Prioritäten und Krisen bietet. Eine EU-Fazilität wird die Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene ergänzen. Die EU- Fazilität wird transnationale und innovative Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert unterstützen, die zusätzliche Koordinierungsbemühungen auf EU-Ebene erfordern. Außerdem wird sie den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung ihrer Pläne für national-regionale Partnerschaften bieten. Darüber hinaus wird die Fazilität die Mitgliedstaaten bei der raschen Bewältigung dringender und spezifischer Anforderungen als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale oder regionale Naturkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützen und die Reparaturen und Erholung fördern, um die Resilienz nach einer Krise zu erhöhen. Sie wird auch Unsicherheiten Rechnung tragen, indem der Union ein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf Unionsebene eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern. Dieser Vorschlag wird flankiert von Vorschlägen für sektorspezifische Verordnungen, in denen besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsunterstützung in den von den Plänen abgedeckten Politikbereichen festgelegt sind. Wie in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagen, wird diese Unionsunterstützung im Rahmen des Fonds im Einklang mit den für diesen Fonds geltenden Bestimmungen gewährt. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Fonds wird dazu beitragen, Synergien zwischen den in den Geltungsbereich dieser Initiative fallenden Politikbereichen besser zu nutzen und somit deren Durchführung zu unterstützen. Indem beispielsweise die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik und die Gemeinsame Fischereipolitik in einem einzigen Programmplanungsansatz zusammengefasst werden, verfügen die Mitgliedstaaten über ein umfassenderes Instrumentarium zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Landwirte und Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und Küstengebieten konfrontiert sind (z. B. Infrastrukturentwicklung, Dienstleistungen, Digitalisierung, Zugang zu Wasser- und Energieinfrastruktur, Kompetenzentwicklung, Generationswechsel). Ebenso werden die Mitgliedstaaten und Regionen besser in die Lage versetzt, Migranten in den Arbeitsmarkt zu integrieren und gleichzeitig ihre Grenzen zu schützen, indem sie Migration und Kohäsion in denselben Programmplanungsansatz einbeziehen. Ein vereinfachter Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird die Nutzung von Synergien mit anderen EU-Haushaltsprogrammen vereinfachen, wobei der Steuerungsmechanismus eine kohärente Programmplanung ohne Überschneidungen gewährleistet. Besonders relevant werden Synergien beim ECF-InvestEU-Instrument, der Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm Erasmus+, dem Programm für den Binnenmarkt, Zoll und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden (Binnenmarktprogramm+) und dem Fonds „Europa in der Welt“. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Fonds wird eine höhere Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union unterstützen und somit umsetzen, darunter:  Die Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres Europa“1 über die Umsetzung und Vereinfachung, mit der ein neuer Schritt zur Beschleunigung, Vereinfachung und Verbesserung der Politik und der Rechtsvorschriften der EU eingeleitet wird, sodass Vorschriften klarer und besser verständlich und somit schneller umsetzbar werden.  Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU2, in dem horizontale Erfolgsfaktoren wie die Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vertiefung der Kapitalmärkte durch die Umsetzung von Reformen zur Unterstützung der Spar- und Investitionsunion sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch einen neu ausgerichteten EU-Haushalt gefordert werden. Ein vereinfachter Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird es in diesem Zusammenhang ermöglichen, Synergien mit anderen Instrumenten des EU- Haushalts, einschließlich des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und Horizont Europa, besser zu nutzen.  Der Deal für eine saubere Industrie3, in dem ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung festgelegt und der MFR für die Zeit nach 2027 als Schlüsselinstrument der Energiewende genannt wird. Im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie hat die Kommission den Aktionsplan für erschwingliche Energie4 angenommen, der darauf abzielt, die Energiekosten für alle zu senken, den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen, die Energieeffizienz zu steigern oder die Krisenvorsorge im Energiebereich zu verbessern.  Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 über die Union der Kompetenzen5, in der die notwendigen praktikablen Schritte dargelegt werden, um die Menschen mit den richtigen Kompetenzen auszustatten und ein wettbewerbsfähigeres und inklusiveres Europa zu erreichen.  Die „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 vom 19. Februar 2025, in der Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU vorgeschlagen werden.  Die Forschungs- und Innovationsstrategien durch Synergien der Forschungs- und Innovationsstrategie des Pakts für die Meere und der Forschungs- und Innovationsstrategie zur Wasserresilienz.  Das Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom 19. März 2025, in dem ein neuer Ansatz für die Verteidigung vorgesehen und der 1 COM(2025) 47 final. 2 COM(2025) 30 final. 3 COM(2025) 85 final. 4 COM(2025) 79 final. 5 COM(2025) 90 final. 6 COM(2025) 75 final. Investitionsbedarf ermittelt wird. Darin werden die wichtigsten Handlungslinien zum Schutz der Sicherheit Europas dargelegt, unter anderem durch massive Investitionen in die Verteidigung und den Aufbau der Bereitschaft der europäischen Verteidigungsindustrie.  Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel „Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie“, in der die notwendigen Schritte für den Übergang zu emissionsfreien, vernetzten und zunehmend automatisierten Fahrzeugen dargelegt werden.  In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ werden die Schritte dargelegt, die für den Weg des europäischen Verkehrssystems zu einer nachhaltigen, intelligenten und widerstandsfähigen Mobilität erforderlich sind.  Die Union der Gleichheit und ihre damit verbundenen Strategien7, die darauf abzielen, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Der Europäische Pakt für die Meere vom 5. Juni 2025, der eine umfassende Strategie zum besseren Schutz der Meere, zur Förderung einer florierenden blauen Wirtschaft und zur Förderung des Wohlergehens der Menschen in Küstengebieten enthält.  Die Mitteilung über eine Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, um neu auftretende Bedrohungen und Krisen zu verhindern bzw. darauf zu reagieren.  Die im Laufe des Jahres 2025 angenommenen Omnibus-Pakete7 zielen unter anderem auf Vereinfachung, Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften und eine Verringerung der Zahl der Datenpunkte ab. Die Netto-Null-Industrie-Verordnung und die Verordnung zu kritischen Rohstoffen, auch unter dem Gesichtspunkt knapper Genehmigungsfristen.  Die Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2025 über eine Europäische Wasserresilienzstrategie.  Das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade, das mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt wurde und in dem die Ziele der Union für den digitalen Wandel für 2030 und ein Überwachungs- und Kooperationsmechanismus auf der Grundlage nationaler strategischer Fahrpläne für die digitale Dekade festgelegt sind, die jährlichen Berichte über den Fortschritt der digitalen Dekade, in denen die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der Digitalziele für 2030 bewertet und praktikable Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat abgegeben werden.  Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für den KI-Kontinent.  Die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 über die Spar- und Investitionsunion8, in der Maßnahmen zur Schaffung besserer Investitionsmöglichkeiten für EU-Bürgerinnen und -Bürger und 7 Omnibus 1 und 2 vom 26. Februar 2025. 8 COM(2025) 124 final. Finanzierungsmöglichkeiten für EU-Unternehmen vorgeschlagen werden, wodurch die Finanzmärkte zu einer bereichsübergreifenden Grundlage für die strategischen Ziele der EU werden. Mit dieser Initiative wird auch die Übereinstimmung mit dem Europäischen Klimagesetz gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Ein Tätigwerden der EU ist durch eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen gerechtfertigt, die die verschiedenen durch den Fonds unterstützten Politikbereiche widerspiegeln:  Artikel 174 AEUV verpflichtet die EU, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern.  Mit den Artikeln 176, 177 und 162 AEUV werden der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds bzw. der Europäische Sozialfonds eingerichtet und ihre jeweiligen Ziele festgelegt.  Gemäß Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 AEUV ist die Union befugt, eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festzulegen und durchzuführen. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der GAP festgelegt, zu denen die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, eine angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Gewährleistung einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gehören. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln der Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden.  In Artikel 175 AEUV sind die Strukturfonds aufgeführt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung. Laut Artikel 177 AEUV „legen das Europäische Parlament und der Rat ... die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschließen kann.“ • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die Probleme grenzüberschreitend sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der EU-Prioritäten in allen Mitgliedstaaten und Regionen. So fördert die Kohäsionspolitik beispielsweise die Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, regionale Ungleichheiten innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Die Gemeinsame Agrarpolitik gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Landwirte im Binnenmarkt, sorgt für die Ernährungssicherheit in der gesamten Union, erhöht die Attraktivität des Sektors auch für Junglandwirte und Neueinsteiger und geht dabei grenzübergreifende und globale Herausforderungen an. Die Erhaltung der Meeresressourcen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, überträgt der Union eine Verantwortung für die Politikgestaltung und die Finanzierung. Im Bereich Inneres sind EU-Mittel erforderlich, um einen gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern. Eine Förderung auf Unionsebene ist auch erforderlich, um öffentliche Güter der EU zu unterstützen, die von den Mitgliedstaaten beispielsweise aufgrund von Marktversagen nicht ausreichend priorisiert werden, die aber EU-weit große Vorteile mit sich bringen, wie grenzübergreifende Projekte oder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. Die Bewältigung dieser Herausforderungen durch der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel würde einen Mehrwert bieten, indem Identifikation geschaffen und sichergestellt wird, dass die Unterstützung den besonderen Bedürfnissen jedes Mitgliedstaats und seiner Regionen Rechnung trägt. Sie würde der EU auch dabei helfen, ihre politischen Ziele effizienter zu erreichen, indem die EU-Mittel mit Reformen verknüpft werden, wodurch die Hebelwirkung der EU zur Förderung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Überwindung institutioneller und regulatorischer Hindernisse, die der Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU im Wege stehen, gestärkt würden. Reformen können auch dazu beitragen, die positiven Auswirkungen von Investitionen zu verstärken und so den Wert jedes ausgegebenen Euro zu erhöhen. • Verhältnismäßigkeit Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das zur Erreichung der in Abschnitt 1 erwähnten Ziele Erforderliche hinaus. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, frühere Vereinfachungsbemühungen durch weitere Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften und Sicherstellung einer stärkeren Fokussierung auf Leistung und Flexibilität zu fördern, um die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit der EU-Ausgaben zu maximieren. • Wahl des Instruments Das am besten geeignete Instrument zur Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmens ist u. a. eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds mit breit angelegter Förderfähigkeit und zur Festlegung des einheitlichen Regelwerks für die Pläne für national-regionale Partnerschaften, die von jedem Mitgliedstaat für die Zeit nach 2027 auszuarbeiten sind. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat im Rahmen der Initiative aktiv mit den Interessenträgern zusammengearbeitet, insbesondere durch:  spezielle Veranstaltungen wie das Bürgerforum zum neuen EU-Haushalt, die jährliche Haushaltskonferenz, die Tour d’Europe (eine in den Mitgliedstaaten und Regionen vom Kommissionsmitglied für Haushalt, Betrugsbekämpfung und Öffentliche Verwaltung durchgeführte Konsultationsrunde) und  eine spezielle öffentliche Konsultation (vom 12. Februar bis 7. Mai 2025). Die Konsultationen der Interessenträger entsprachen in ihrer Aussage weitgehend den Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung; als Schlüsselelemente für den künftigen Förderrahmen betonten sie die Notwendigkeit einer Vereinfachung und größeren Flexibilität und erwähnten, wie wichtig die Sicherstellung der Unterstützung aller Regionen auf der Grundlage ihrer spezifischen Bedürfnisse anstelle einheitlicher Zuweisungen ist. Die Beseitigung struktureller Unterschiede, einschließlich anhaltender sozialer, wirtschaftlicher, regionaler und territorialer Ungleichheiten, ist nach wie vor ein Hauptanliegen – ebenso die Notwendigkeit, die administrativen Kapazitäten zu stärken. Die Verbesserung der Mehrebenen-Governance und der Beteiligung der Interessenträger hat sich ebenfalls als klare Priorität erwiesen. Die von den Interessenträgern geäußerten Bedenken werden in den verschiedenen Vereinfachungsmaßnahmen, die in der Fondsverordnung enthalten sind, sowie in den verschiedenen Vorschriften für die Gestaltung und Durchführung der Pläne berücksichtigt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs durch die Kommission stützte sich auf eine Überprüfung der verfügbaren Literatur, die in der Folgenabschätzung dokumentiert wurde; Grundlage waren z. B. die Evaluierungen der EU- Haushaltsprogramme (Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen), die Ausgabenüberprüfung sowie die Berichte und Dokumente anderer EU-Organe wie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs. Die Analyse stützte sich insbesondere auf die Überlegungen der hochrangigen Expertengruppe zur Zukunft der Kohäsionspolitik, die 2024 einberufen wurde und die festgestellt hat, dass die Kohäsionspolitik mit anderen politischen Strategien der EU und der Mitgliedstaaten abgestimmt werden sollte, da diese voneinander abhängig sind und zusammenarbeiten müssen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen. Im Rahmen der Analyse wurden auch Erkenntnisse aus dem Bericht 2024 über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU gesammelt, in dem eine GAP gefordert wurde, die 1) sozioökonomische Unterstützung bereitstellt, die sich an die Landwirte richtet, die sie am dringendsten benötigen, 2) positive Resultate in den Bereichen Umwelt, Soziales und Tierwohl für die Gesellschaft fördert und 3) günstige Voraussetzungen für ländliche Gebiete schafft. Außerdem wurde in der Analyse eine proaktivere Rolle der Kohäsionspolitik eingefordert, um die Attraktivität ländlicher Gebiete und die GAP zu fördern. Zusätzliche Beiträge zur Zukunft der GAP wurden durch entsprechende Sitzungen im Rahmen bestehender EU-Plattformen für Interessenträger und technische Ad-hoc-Workshops gesammelt, an denen Interessenträger aus der EU und Mitgliedstaaten teilnahmen. • Folgenabschätzung Der Vorschlag wurde durch eine Folgenabschätzung unterstützt, in der Optionen für die Gestaltung des Plans untersucht wurden, wobei der Schwerpunkt auf dem Umsetzungsmodell – wie werden Zahlungen ausgeführt – und dem Verwaltungsmodell – wie werden die EU-Ausgaben eingesetzt und überwacht – lag. Gestaltungsmerkmale wirken sich auf den Geltungsbereich der Pläne aus; die Prüfung erfolgte in einer zweiten Phase. Die Folgenabschätzung ergab, dass die bevorzugte Option für die Gestaltung der Pläne ein Umsetzungsmodell ist, mit vorab vereinbarten Zielen (Option B), im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung (Option D). Einerseits gewährleistet die Umsetzung anhand vorab vereinbarter Ziele eine bessere Kohärenz, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis und eine bessere Rechenschaftspflicht als ein kostenbasiertes Umsetzungsmodell, da die spezifischen zu erreichenden Ergebnisse im Voraus festgelegt werden. Die finanzielle Unterstützung bei der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten bietet außerdem Anreize für die Durchführung vereinbarter Maßnahmen. Ein solches Umsetzungsmodell bietet außerdem einen einfacheren Rahmen für Reformen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und ermöglicht eine weitere Verbesserung der Kohärenz zwischen EU- und nationalen/regionalen/lokalen Aktivitäten. Andererseits wird die geteilte Mittelverwaltung der Mehrebenen-Governance und der starken regionalen Dimension der Pläne am besten gerecht. Dies würde auch für die Mitgliedstaaten und Regionen eine Vereinfachung gewährleisten, die auf den bereits bestehenden Strukturen für die Verwaltung von EU-Mitteln mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln aufbauen und somit im Vergleich zur direkten Mittelverwaltung (mit Ausnahme des Klima-Sozialfonds) zu niedrigeren Anpassungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten führen könnte. Was den Umfang der Pläne betrifft, so ergab die Folgenabschätzung, dass ein Plan pro Mitgliedstaat eine kohärentere und koordiniertere Programmplanung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel gewährleisten würde, die den unterschiedlichen Bedürfnissen auf nationaler und regionaler Ebene Rechnung trägt und gleichzeitig die Unterstützung der im Lenkungsmechanismus ermittelten EU-Prioritäten gewährleistet. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b vorgesehen, die größte politische Kohärenz in die Pläne bringen würde, wodurch die Synergien zwischen den politischen Strategien genutzt und bestehende Überschneidungen beseitigt werden könnten. Alle Optionen dürften die administrativen Kosten für die Mitgliedstaaten und Regionen – wenn auch in unterschiedlichem Maße – senken. Option 1 würde die Zahl der Programme von über 400 auf einen Plan für jeden Mitgliedstaat reduzieren und gleichzeitig von der zweistufigen Programmplanung in der Kohäsionspolitik zu einer einzigen Programmplanung auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks übergehen, und es wird davon ausgegangen, dass die Umsetzungsverzögerungen – unbeschadet einer starken Mehrebenen- Governance und der regionalen Dimension – verringert werden. Option 2a würde teilweise dazu beitragen, die Synergien mit anderen Politikbereichen der EU wie der Kohäsionspolitik besser zu nutzen, aber den mit den GAP-Strategieplänen 2023-2027 eingeführten strategischen Planungsansatz für die gesamte GAP umkehren. Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der GAP und der Dachverordnung dürfte sie zu einer weiteren Vereinfachung führen, jedoch mit gewissen Anpassungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten, die im Rahmen zweier unterschiedlicher Systeme für die beiden GAP-Fonds arbeiten müssten. Die vollständige Integration der GAP (Option 2b) würde dem entgegenwirken, doch wäre die Einführung spezifischer Vorschriften für die Integration von flächen- und tierbezogenen Interventionen, auf die die Landwirte für ihren Lebensunterhalt unmittelbar angewiesen sind, dennoch erforderlich, um die Integrität des Binnenmarkts und einen fairen Wettbewerb zwischen den Landwirten zu wahren. Alles in allem wurden bei den Optionen 2b und 3 mehr Vereinfachungen und bessere politische Synergien als bei den Optionen 1 und 2a festgestellt. Mit einer einzigen Mittelausstattung pro Mitgliedstaat würde eine effiziente und flexiblere Zuweisung der Mittel zwischen den Politikbereichen sichergestellt, sodass die Mitgliedstaaten neue Prioritäten wie Verteidigungsfähigkeiten oder Vorsorge in Angriff nehmen können. Dies würde auch die Umverteilung von Ressourcen erleichtern, um auf unvorhergesehene Herausforderungen oder veränderte politische Erfordernisse zu reagieren, ohne dass der Rechtsrahmen wieder geöffnet werden müsste. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b vorgesehen, im Vergleich zu den beiden anderen Optionen die größte Flexibilität bieten würde. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die vorgeschlagene Verordnung entspricht zwar nicht einer Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit REFIT, doch steht die vorgeschlagene Initiative voll und ganz im Einklang mit den REFIT-Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands. Im Vergleich zum Status quo (wo EU-Mittel mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln durch separate fondsspezifische Verordnungen geregelt und durch verschiedene Programme eingesetzt werden) würde mit dieser Initiative ein einheitliches Regelwerk für die Inanspruchnahme der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel geschaffen, und zwar durch ein einziges Programmplanungsdokument pro Mitgliedstaat: den Plan für national-regionale Partnerschaften. Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer höheren Effizienz führen. Es wird erwartet, dass ein gemeinsames Regelwerk kurz- bis mittelfristig die Kosten für nationale/regionale/lokale Verwaltungen und Interessenträger senken wird. Die Zusammenführung verschiedener EU-Fonds bietet auch die Gelegenheit, Synergien und Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zu steigern, was zu einer besseren Ressourcenallokation und einem effizienteren EU-Haushalt beiträgt, mit langfristigen makroökonomischen und gesellschaftlichen Vorteilen. Die Fokussierung auf die Prioritäten der EU unter gleichzeitiger Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse dürfte auch zu einer effizienteren Nutzung der EU-Mittel beitragen. Während einmalige Anpassungskosten für nationale und regionale Behörden und Begünstigte (einschließlich Unternehmen) zur Anpassung an die neue Struktur erwartet werden, dürften die wiederkehrenden Befolgungs- und Verwaltungskosten dank der Vereinfachungsbemühungen im Vergleich zum Status quo sinken. • Grundrechte Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung, dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit angewandt wird, wie in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Die Aufnahme von unter anderem mit Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verbundenen Reformen in die künftigen Reformpläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die Einhaltung der Charta stärken. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag der Kommission für einen Mehrjährigen Finanzrahmen sieht für den Zeitraum 2028-2034 einen Betrag von 865 076 000 000 EUR für den Fonds vor. Darüber hinaus stellt der Fonds den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer Pläne einen Gesamtbetrag an Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von 150 000 000 000 EUR zur Verfügung. Die Kommission sollte in der Lage sein, im Einklang mit der diversifizierten Förderstrategie Anleihen auf den Finanzmärkten zu begeben. Einzelheiten zum Finanz- und Personalbedarf sind im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten aufgeführt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung xx [Leistungsverordnung] dargelegt ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Fonds relevant sind. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Titel I – Allgemeine Bestimmungen [Artikel 1 bis 9] Der Fonds vereint die europäischen Fonds mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mitteln und wird für den Zeitraum 2028 bis 2034 eingerichtet. In Artikel 2 werden allgemeine Ziele festgelegt, die durch spezifische, in fünf Säulen zusammengefasste Ziele verfolgt werden sollten (Artikel 3). Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für national-regionale Partnerschaften und den Interreg-Plan in geteilter Mittelverwaltung umsetzen, während die Kommission bei der Umsetzung der EU-Fazilität (Artikel 5) auf die direkte, geteilte oder indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen kann und Beiträge aus dem Instrument „Europa in der Welt“, die in Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage enthalten sind, in geteilter oder indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden können. Jeder Mitgliedstaat sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Mehrebenen-Governance und dem Bottom-up-Ansatz eine umfassende Partnerschaft für Plan für national-regionale Partnerschaften und jedes Kapitel organisieren und umsetzen, um eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Partner zu gewährleisten (Artikel 6). In Artikel 7 werden die für die Verordnung geltenden bereichsübergreifenden Grundsätze festgelegt, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Inanspruchnahme des Fonds die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] einzuhalten. Sie sollten auch Synergien fördern und eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährleisten. In diesem Titel werden bereichsübergreifende Bedingungen für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt (Artikel 8 und 9) festgelegt. Titel II – Finanzrahmen [Artikel 10 bis 20] Die Finanzausstattung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum 2028 bis 2034 auf [xx] EUR, wovon [xx] EUR den Plänen, [xx] EUR der EU-Fazilität und [xx] EUR dem Interreg-Plan zugewiesen werden sollten (Artikel 10). Die Vorschriften im Zusammenhang mit den zusätzlichen Mitteln und deren Verwendung durch einen Mitgliedstaat für die Dotierung der Haushaltsgarantie, für die Finanzierung des Finanzierungsinstruments oder für Beträge nicht rückzahlbarer Unterstützung, wenn sie mit der Haushaltsgarantie oder dem Finanzierungsinstrument im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden, sind in Artikel 11 festgelegt. Aus dem Fonds kann technische und administrative Hilfe auf Initiative der Kommission bei der Durchführung des Plans und des Interreg-Plans unterstützt werden (Artikel 12). Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die für die wirksame Inanspruchnahme des Fonds erforderlich sind (Artikel 13). Die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten innerhalb des Fonds erfolgt gemäß Anhang I. Die Mitgliedstaaten sind während der Durchführungsphase flexibel, um auf Krisen und unvorhergesehene Umstände reagieren zu können (Artikel 14). In Artikel 14 werden die Regeln für Mittelbindungen festgelegt. In den Artikeln 15 und 16 werden die Fälle beschrieben, in denen die Kommission die Mittelbindung in einem Plan und im Interreg-Plan aufheben sollte, ebenso wie die Verfahrensschritte im Falle einer Aufhebung der Mittelbindung. Die Mitgliedstaaten sollten vorbehaltlich der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung eines Plans eine Vorfinanzierung erhalten können (Artikel 17). Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Plans gewähren (Artikel 18). Artikel 19 enthält die Einzelheiten der Darlehensvereinbarung und die Vorschriften für die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten oder bei Finanzinstituten. Der nationale Mindestbeitragssatz zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen des Plans sollte auf der Grundlage von Artikel 20 berechnet werden. Titel III – Pläne für national-regionale Partnerschaften [Artikel 21 bis 25] Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Plan für national-regionale Partnerschaften vorlegen, der in Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet und durchgeführt werden sollte (Artikel 21). Der Plan sollte die in Artikel 22 und Anhang V genannten Elemente enthalten. Nach positiver Bewertung sollte die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen (Artikel 23). Während der Durchführungsphase können die Mitgliedstaaten eine begründete Änderung ihres Plans für national-regionale Partnerschaften beantragen, in der die erwarteten Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele dargelegt werden (Artikel 24). Die Mitgliedstaaten sollten außerdem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bis zum 31. März 2031 geänderte Pläne vorlegen (Artikel 25). Titel IV – EU-Fazilität [Artikel 26 bis 34] Mit der Verordnung wird die EU-Fazilität eingerichtet, um die Flexibilität zu erhöhen und unvorhergesehenen Krisen Rechnung zu tragen. Die Fazilität wird Maßnahmen der Union sowie das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten (im Folgenden „Haushaltspolster“) abdecken (Artikel 26). Die EU-Fazilität kann in Form von Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen (Artikel 27) oder unter Beteiligung von Drittländern (Artikel 28) oder Unterstützung von Tätigkeiten in oder mit Bezug zu Drittländern (Artikel 29) und anderen Einrichtungen im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung (Artikel 30) durchgeführt werden. In Artikel 31 sind die Ziele und Maßnahmen, die unterstützt werden sollen, sowie die jeweiligen Verfahrensschritte für Maßnahmen der Union festgelegt. Artikel 32 enthält Vorschriften für Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Interventionsmaßnahmen im Rahmen des einheitlichen Sicherheitsnetzes, und in Artikel 33 werden die Fälle festgelegt, in denen der dem Haushaltspolster zugewiesene Betrag verwendet werden sollte. Die Mitgliedstaaten können im Krisenfall eine Änderung ihrer Pläne beantragen (Artikel 34). Titel V – Gemeinsame Agrarpolitik [Artikel 35 bis 45] In Artikel 35 sind die Interventionskategorien aufgeführt, für die eine Unionsunterstützung gewährt wird, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verfolgen. Spezifische Anforderungen für GAP-Interventionen sind in Artikel 36 und die Vorschriften für die Überwachung der landwirtschaftlichen Ressourcen in Artikel 37 festgelegt. Artikel 38 enthält Vorschriften für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen. Die kulturspezifischen Zahlungen für Baumwolle sind in Artikel 39 festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten die GAP-Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gemäß Artikel 40 [WTO] und Anhang XVII [WTO-Anhang] (Artikel 40) gestalten. Artikel 41 enthält die Regeln für die Durchführung des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ölsaaten. Die Artikel 42 bis 45 enthalten Vorschriften für die Unterstützung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres, einschließlich des Geltungsbereichs und der gemeinsamen Anforderungen, der besonderen Versorgungsregelungen, der Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse und der damit verbundenen Kontrollen und Sanktionen. Titel VI – Gebiete in äußerster Randlage [Artikel 46 bis 48] Die Verordnung sieht vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage konfrontiert ist, durchführen und so die in Artikel 46 genannten Ziele erreichen. Die Verordnung enthält Vorschriften über die besonderen Versorgungsregelungen für die in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Artikel 47) und die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 48). Titel VII – Governance des Plans [Artikel 49 bis 57] Die Mitgliedstaaten sollten für den Plan mindestens eine Verwaltungsbehörde, mindestens eine Zahlstelle und mindestens eine Prüfbehörde (Artikel 49) benennen, die die in Anhang IV festgelegten Kernanforderungen erfüllen sollten. Benennt der Mitgliedstaat mehr als eine Verwaltungsbehörde, so sollte er eine Koordinierungsbehörde einrichten. In der Verordnung werden die Aufgaben der Koordinierungsbehörde (Artikel 50), der Verwaltungsbehörde (Artikel 51), der Zahlstelle (Artikel 52) und der Prüfbehörde (Artikel 53) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Überwachungsausschuss für eines oder mehrere Kapitel des Plans einsetzen. Wird mehr als ein Überwachungsausschuss eingesetzt, so sollte der Mitgliedstaat auch einen Koordinierungsausschuss einrichten, der die Übersicht über die Durchführung und die Überwachung der Durchführung gewährleistet (Artikel 54). Artikel 55 legt die Zusammensetzung und Artikel 56 die Aufgaben des Überwachungsausschusses fest. In Artikel 57 werden die Ziele des EU- und des nationalen GAP-Netzes festgelegt. Titel VIII – Verwaltungsregel und Finanzregelung [Artikel 58 bis 70] In der Verordnung werden die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Einhaltung des anwendbaren Rechts festgelegt (Artikel 58). Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres nach 2028 das Gewährpaket vorlegen (Artikel 59). In der Verordnung werden auch die Zuständigkeiten der Kommission (Artikel 60) und der Ansatz der Einzigen Prüfung (Artikel 61) festgelegt. Mit Artikel 62 wird das Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die Gemeinsame Fischereipolitik eingeführt. In der Verordnung sind die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Datenerhebung und -aufzeichnung (Artikel 63) und die Transparenz (Artikel 64) festgelegt. Die Verordnung enthält Vorschriften für Zahlungen, einschließlich der Einreichung und Bewertung von Zahlungsanträgen (Artikel 65), Fristen und Unterbrechungen der Zahlungsfrist (Artikel 66), Aussetzung von Zahlungen (Artikel 67), Finanzkorrekturen durch die Kommission (Artikel 68) und Dauerhaftigkeit und Rückgängigmachung (Artikel 69) und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) (Artikel 70). Titel IX – Spezifische Art der Unterstützung [Artikel 71 bis 79] Die Verordnung legt Regeln für Fälle fest, in denen die Mitgliedstaaten bestehende oder neu geschaffene Finanzierungsinstrumente, die direkt von der Verwaltungsbehörde oder in deren Zuständigkeit eingesetzt werden, in ihre Pläne aufnehmen möchten (Artikel 71). Ferner sind darin die Aufgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Finanzierungsinstrumenten festgelegt (Artikel 72). Artikel 73 enthält die Vorschriften für Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen für ex ante bewertete Stellen als Begünstigte. Die Mitgliedstaaten sollten lokale Kooperationsinitiativen (Artikel 74), einschließlich der integrierten territorialen und Stadtentwicklung in ihren Plänen (Artikel 75), der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (Artikel 76) und der Unterstützung im Rahmen von LEADER (Artikel 77) unterstützen. Artikel 78 enthält Vorschriften für die Verwendung vereinfachter Unterstützungsformen zugunsten Begünstigten. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen unterstützen, bei denen die zugrunde liegenden Vorhaben aus der zweiten Phase eines bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählten und begonnenen Vorhabens bestehen, wenn die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind (Artikel 79). Titel XII – Klima-Sozialfonds und Modernisierungsfonds [Artikel 80 bis 83] Angesichts der erheblichen Überschneidungen, z. B. in Bezug auf die politischen Ziele und den Durchführungszeitplan, sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 als gesonderte Kapitel in die Pläne aufgenommen werden. Die Artikel 80 und 81 enthalten die Verfahrensvorschriften zusammen mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955. Um Synergien und Kohärenz zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds erhalten, bestrebt sein, für Kohärenz zwischen den im Rahmen ihrer NRP-Pläne finanzierten Investitionen und den Investitionen, die dem Investitionsausschuss des Modernisierungsfonds vorgelegt werden, zu sorgen (Artikel 82). Artikel 83 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955. Titel XIII – Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen [Artikel 84 bis 90]. Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Vorschriften für Unternehmen, Vorschriften über staatliche Beihilfen und mögliche Ausnahmen von diesen Vorschriften (Artikel 84-85). Mit der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 86 und 87). Die Regeln für das Ausschussverfahren sind in Artikel 88 festgelegt. Die Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Haushaltsordnung werden geändert, um sie an das Umsetzungsmodell dieser Verordnung anzupassen (Artikel 89). 2025/0240 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, 175, 177 und 178, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Rechnungshofs, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. (2) Nach Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele erreicht werden. Die Union unterstützt auch die Erreichung dieser Ziele durch die Politik, die sie mithilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) umsetzt. In der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“1 wird betont, dass die Wirksamkeit der Unionsförderung durch die Fragmentierung der Finanzarchitektur – verbunden mit komplexen und starren Strukturen –, die das Risiko von Überschneidungen erhöht, beeinträchtigt wird. Die Finanzierung der politischen Ziele der Union ist über sich überschneidende Programme mit jeweils eigenen Regeln verstreut. Diese Elemente verursachen Verwaltungsaufwand für die Empfänger und die Mitgliedstaaten und beschränken die Flexibilität des Unionshaushalts. (3) Artikel 38 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV sehen vor, dass die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) festlegt und durchführt. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt, zu denen die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität, eine angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Gewährleistung einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gehören. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln der Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden. (4) In Artikel 162 AEUV werden die Ziele hervorgehoben, die verfolgt werden sollen, um die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und zur Anhebung des Lebensstandards beizutragen. (5) In Artikel 152 AEUV wird der soziale Dialog als Schlüsselelement des europäischen Sozialmodells und als gemeinsames Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten anerkannt. (6) Die Artikel 9, 19 und 153 AEUV bilden einen umfassenden Rahmen für die soziale Inklusion, einschließlich der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung, als zentrales Ziel der Union. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeiten und Ressourcen haben, in vollem Umfang am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Dazu gehören der Zugang zum Arbeitsmarkt, der gleichberechtigte Zugang zu Einrichtungen, Dienstleistungen und Leistungen sowie die Förderung eines Lebensstandards und des Wohlergehens im Einklang mit den Werten der EU. (7) Die Union muss ihre Ziele in einem schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Kontext erreichen, einschließlich anhaltender regionaler und territorialer Ungleichheiten, der Auswirkungen des Klimawandels und der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und dem Naturschutz, unzureichender und ungleichmäßiger Fortschritte beim digitalen Wandel der Union, die die Bemühungen zur Stärkung der digitalen Souveränität der Union untergraben, sowie erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Folgen. Dies ist mit einem schwierigen geopolitischen und geoökonomischen Kontext verbunden, der sich auf die Verteidigungs-, Sicherheits- (einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit) und Migrationspolitik der Union auswirkt. Um diese Herausforderungen wirksam bewältigen zu können, bedarf es eines gezielteren, einfacheren und wirkungsvolleren Unionshaushalts, um den Mehrwert der Union zu gewährleisten, eine klare Abstimmung zwischen der finanziellen Unterstützung der Union und den politischen Prioritäten der Union in allen Politikbereichen und Mittelverwaltungsarten sicherzustellen und [Anstrengungen fortzusetzen, um] die Vorschriften der finanziellen Unterstützung durch die Union zu vereinfachen. (8) In dieser Verordnung sollten die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation des Fonds geregelt werden. Um eine koordinierte und harmonisierte Inanspruchnahme der EU-Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, nämlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen in der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Unterstützung nach Teil III Titel V AEUV weiterzuentwickeln, sollten auch bereichsübergreifende Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV festgelegt werden. In sektorspezifischen Verordnungen können spezifische Bedingungen zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten nicht im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung stehen. Im Zweifelsfall hat die vorliegende Verordnung Vorrang. (9) Der Haushalt der Union, der gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird, sollte insbesondere eine verstärkte, modernisierte Politik für Kohäsion und inklusives Wachstum vorsehen, die zum Abbau regionaler Unterschiede in der Union beiträgt und die nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihre technologische Souveränität, ihren digitalen Wandel und ihre Sicherheit fördert. Diese Politik sollte in Partnerschaft mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden ausgearbeitet werden und die Klima- und Wasserresilienz sowie die Vorsorge mit einem übergeordneten Ziel für Maßnahmen der Union zur Vorbereitung auf die zunehmenden Klimarisiken stärken. Aus dem Unionshaushalt sollte weiterhin eine einfachere und zielgerichtete GAP unterstützt werden, die das richtige Gleichgewicht zwischen Anreizen, Investitionen und Regulierung aufweist und sicherstellt, dass Landwirte über ein faires und ausreichendes Einkommen verfügen, das für Junglandwirte attraktiv ist. Der Unionshaushalt sollte die Vorhersehbarkeit gewährleisten, die für eine gemeinsame Politik zur Einkommensstützung erforderlich ist. (10) In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur Vereinfachung der Vorschriften und zur Verbesserung der derzeitigen Umsetzungsmodelle fortzusetzen, um die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit der Ausgaben der Union zu maximieren und Vereinfachungen für die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden und die Begünstigten herbeizuführen. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel sollten daher stärker auf Ergebnisse, Vereinfachung und Maximierung öffentlicher Investitionen mit hohem Mehrwert der Union ausgerichtet sein, einschließlich der strategischen Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Förderung zentraler politischer Ziele und der Mobilisierung von privatem Kapital. Dementsprechend sollte die Union die Ziele und Interventionskategorien festlegen, während eine größere Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die Verwirklichung dieser Ziele von den Mitgliedstaaten getragen werden sollte. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität, um den lokalen und regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu tragen. (11) Gemäß Artikel 177 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen die Aufgaben, die vorrangige Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest, wozu auch eine Neuordnung der Fonds gehören kann. Um einen besser koordinierten, harmonisierten und wirksameren Einsatz der Unionsfonds zu entwickeln, sollte diese Verordnung die Neuordnung der der nationalen Ebene vorab zugewiesenen Mittel im Rahmen des Europäischen Fonds für Wirtschaftliches, Territoriales, Soziales, den ländlichen Raum, maritime Angelegenheiten, Nachhaltigkeit, Wohlstand und Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) vorsehen. Der Fonds sollte durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP- Pläne“) und die Unionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“) in Anspruch genommen werden, die darauf abzielt, die Flexibilität zu erhöhen und auf unvorhergesehene Krisen reagieren zu können sowie Interventionen zu finanzieren, die die Pläne ergänzen und verstärken, welche eine Steuerung oder Koordinierung auf Unionsebene sowie eine faktengestützte politische Unterstützung und Zusätzlichkeit zur Mobilisierung privater Investitionen erfordern. (12) Die östlichen Grenzregionen der EU stehen vor der doppelten Herausforderung, die Sicherheit zu verbessern und gleichzeitig ihre Volkswirtschaften, Unternehmen und Bevölkerungen zu unterstützen, die als direkte oder indirekte Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Pläne für national-regionale Partnerschaften werden den Mitgliedstaaten und Regionen, die mit diesen Herausforderungen konfrontiert sind, umfassende und kohärente Unterstützung bieten. (13) Um einen effizienteren Einsatz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte der Fonds die skizzierten Herausforderungen ganzheitlich, koordiniert und kohärent angehen, wobei den unterschiedlichen nationalen und regionalen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Unterstützung aller einschlägigen Prioritäten der Union und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherzustellen sind. Darüber hinaus sollte der Fonds zu einem gestrafften und gut koordinierten Rahmen beitragen und sich dabei auf eine starke Mehrebenen- Governance und Partnerschaft stützen. Er sollte eine Grundlage für eine effizientere und flexiblere Zuweisung von Mitteln über verschiedene Politikbereiche hinweg bieten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, neue politische Prioritäten anzugehen und Ressourcen neu zuzuweisen, um auf unvorhergesehene Herausforderungen und Krisen zu reagieren. (14) Die Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften bei der Umsetzung der politischen Prioritäten der Union und bei der Maximierung der Effizienz der Unionsmittel sollte durch die Unterstützung von Maßnahmen von hoher Unionsrelevanz im Zusammenhang mit den dringendsten Herausforderungen für Europa erreicht werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sollten fünf hochrangige Ziele verfolgt werden: Der nachhaltige Wohlstand Europas in allen Regionen, die Verteidigungsfähigkeiten und die Sicherheit Europas, die Unterstützung der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen Sozialmodells, die Erhaltung der Lebensqualität Europas, der Schutz und die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Werte der Union. (15) Der nachhaltige Wohlstand der Union sollte durch die Stärkung ihrer industriellen Basis und die Förderung der Attraktivität von Gebieten zur Unterstützung des Rechts zu bleiben unterstützt werden, unter anderem durch Strategien für die integrierte Entwicklung städtischer, ländlicher und Küstengebiete sowie durch die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit. Die Maßnahmen sollten sich auf die Fertigstellung der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze, die für eine echte Energieunion von entscheidender Bedeutung sind, und auf Dekarbonisierungsprojekte konzentrieren, einschließlich der Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Energieeffizienz, der Speicherung und der Entwicklung intelligenter Energiesysteme sowie inländischer Übertragungs- und Verteilernetze, wobei Regionen, Sektoren und Menschen in die Lage versetzt werden sollten, die Auswirkungen des Übergangs hin zum Klimaziel der Union zu bewältigen. Die transeuropäischen Verkehrsnetze müssen für das Kernnetz bis 2030 und für das erweiterte Kernnetz bis 2040 fertiggestellt sein, um den grünen und den digitalen Wandel in den Bereichen Verkehr und Mobilität zu unterstützen. Sie sollten auch darauf abzielen, einen innovativen wirtschaftlichen Wandel zu fördern, das Ziel von Investitionen in Forschung und Entwicklung in Höhe von 3 % des BIP, die Entwicklung und Nutzung fortschrittlicher Technologien, die Einführung fortgeschrittener digitaler Lösungen, einschließlich KI, sowie eine sichere und vertrauenswürdige IKT-Konnektivität zu erreichen und gleichzeitig die Kluft bei Innovationen und im Bereich der Digitalisierung zu überwinden. Die Maßnahmen sollten dazu beitragen, die Empfehlungen gemäß Artikel 6 des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade umzusetzen und den digitalen Wandel zu unterstützen. Sie sollten auch dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und der Langzeitpflege zu stärken und erschwinglichen Wohnraum zu fördern. Die Maßnahmen sollten außerdem einen wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismussektor in der EU unterstützen, der auf einen ausgewogenen Tourismus, die Steuerung der Touristenströme und die Förderung Europas als wichtigstes Reiseziel der Welt abzielt. (16) Im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten und Sicherheit der Union sollten die Maßnahmen die industrielle Basis der Verteidigung und die militärische Mobilität der Union stärken und die Vorsorge, die Erkennung von Bedrohungen, den Schutz kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen sowie die Resilienz und Krisenreaktion der Union stärken, unter anderem durch die Stärkung der Cybersicherheit. Dies sollte Maßnahmen zum Ausbau der TEN-V-Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck umfassen, um kurzfristig großflächige Bewegungen von Truppen sowie schwerer Ausrüstung und Material zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten, einschließlich Integrationsmaßnahmen, die mit den Zielen der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für Asyl einschließlich subsidiären Schutzes, vorübergehenden Schutzes, Migration und Integration, der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für die [integrierte] europäische Grenzverwaltung, einschließlich des Funktionierens des Schengen-Raums und der europäischen Visumpolitik, und der Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit im Einklang stehen. (17) Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen und zur Stärkung der Gesellschaften der Union und des Sozialmodells der Union sollten zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und zur Verwirklichung ihrer Kernziele im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Artikel 148 Absatz 4 AEUV beitragen, indem Projekte in den Politikbereichen Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität, Kompetenzentwicklung, Bildung, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung unterstützt und somit die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt werden. Sie sollten darauf abzielen, Chancengleichheit, einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und hochwertige Arbeitsbedingungen, Sozialschutz und soziale Inklusion zu gewährleisten; dabei sollte der Schwerpunkt insbesondere auf der Verbesserung des Arbeitskräfteangebots, der Gewährleistung einer hochwertigen und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung, lebenslangen Lernens und materieller Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen liegen, wobei bestehende Lücken, einschließlich des Geschlechtergefälles, zu schließen sind. Die Maßnahmen sollten Investitionen in Kinder und Jugendliche, marginalisierte und benachteiligte Gemeinschaften und Drittstaatsangehörige unterstützen sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen gewährleisten. Sie sollten auch dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste zu stärken, sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu unterstützen und den Schwerpunkt auf einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität legen und dabei die sozialen Auswirkungen der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angehen. (18) Die nachhaltige Lebensqualität der Union sollte durch die Sicherstellung eines gerechteren und ausreichenden Einkommens für die Landwirte und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie durch einen Beitrag zur langfristigen Ernährungssicherheit unterstützt werden. Die allgemeinen Ziele des Fonds in Bezug auf die GAP sollten auf Unionsebene festgelegt und von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollten auch die Attraktivität und den Lebensstandard in ländlichen Gebieten sowie faire Arbeitsbedingungen verbessern und den Generationswechsel fördern, die Vorsorge und Fähigkeit der Landwirte verbessern, Krisen und Risiken zu bewältigen, den Zugang zu Wissen und Innovationen verbessern und den grünen und den digitalen Wandel für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor beschleunigen. Die Maßnahmen sollten die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Fischerei in der Union und des Aquakultursektors der Union fördern, die nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten fördern, die sozioökonomischen Chancen und die Resilienz der lokalen Gemeinschaften verbessern und eine starke Meerespolitik in allen Dimensionen mit sicheren, sauberen und nachhaltig bewirtschafteten Ozeanen gewährleisten. Sie sollten die Klimaschutzmaßnahmen aktiv verstärken, indem sie die Verringerung der Treibhausgasemissionen fördern, Klimaschutzmaßnahmen unterstützen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels erleichtern. Sie sollten den Klimaschutz und die Erbringung von Ökosystemleistungen verbessern, eine effiziente Wasserwirtschaft und Resilienz unterstützen, die nachhaltige Entwicklung und den Umweltschutz stärken, die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich des Bodens, verbessern und den Tierschutz stärken. Um die positiven Auswirkungen der Landwirte auf das Klima anzuerkennen und ihnen den Zugang zu freiwilligen marktbasierten Anreizen zu erleichtern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin an der Entwicklung einer Methode für den CO2-Abbau und an der Schätzung der durch die GAP erzielten Verringerungen der Treibhausgasemissionen. (19) Die NRP-Pläne sollten weiterhin, aufbauend auf den Erfahrungen mit dem LIFE- Programm, die Entwicklung innovativer, von Interessenträgern gesteuerter Projekte unterstützen, die zu den strategischen Prioritäten der EU beitragen und dadurch die Umwelt- und Klimaresilienz und die Führungsrolle der EU stärken und gleichzeitig die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt der Union erhalten, die unser Wohlergehen und unseren Wohlstand untermauern. (20) Um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Werte der Union zu schützen, zu stärken und die Werte der Union aufrecht zu erhalten, sollte die Unterstützung der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung offener, rechtebasierter, demokratischer, gleichberechtigter und inklusiver Gesellschaften sowie der Stärkung der Justizsysteme, der Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, des Medienpluralismus und einer wirksamen Gewaltenteilung gewidmet werden. Die Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, zu einer besseren Governance beizutragen, indem die Effizienz der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Justizbehörden, und die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern in den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften verbessert werden. Dies dürfte die Effizienz und Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen erhöhen. Um sicherzustellen, dass die soziale Dimension Europas, wie sie in der Europäischen Säule sozialer Rechte dargelegt ist, gebührend berücksichtigt wird und dass ausreichende Mittel für die Bedürftigsten bereitgestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten Mittel für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen. Aufgrund der besonderen Notwendigkeit, in Armut lebende Kinder zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten auch Mittel zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Garantie für Kinder bereitstellen. Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist es erforderlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel in Maßnahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung der Jugendgarantie, investieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher einen angemessenen Betrag an Mitteln für diese Herausforderung bereitstellen. Mitgliedstaaten, die stark von Jugendarbeitslosigkeit betroffen sind, sollten Mittel aus dem ESF zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen bereitstellen. (21) Die Weiterentwicklung der marktbasierten Förderung in allen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Kapitalmärkte derzeit weniger entwickelt sind, wird einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Wohlstand und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union leisten. Um diese Ziele zu erreichen, erfordert die Spar- und Investitionsunion einen Bottom-up-Ansatz in gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der EU-Organe. Zwar sind Maßnahmen auf EU-Ebene in Schlüsselbereichen gerechtfertigt, in denen alle Mitgliedstaaten geschlossen vorgehen sollten, um EU-weite Mängel zu beheben, doch werden andere Maßnahmen auch einen koordinierten Ansatz erfordern, aber stärker darauf angewiesen sein, dass die Mitgliedstaaten einzeln handeln. (22) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Besonderheiten einiger der genannten Herausforderungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Regionen werden weiterhin im Mittelpunkt des Fonds stehen, dem das Partnerschaftsprinzip und die Mehrebenen-Governance zugrunde liegen. Um Kontinuität zu gewährleisten, wird der Fonds so weit wie möglich auf bestehenden Strukturen aufbauen, bei denen regionale und lokale Behörden, Sozialpartner und andere einschlägige Interessenträger eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung, Verwaltung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen des Fonds unterstützten Maßnahmen spielen. (23) Ergänzend zu den durch die Verordnung (EU) [...] [Europa in der Welt] unterstützten Maßnahmen können aus dem Fonds Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten die uneingeschränkte Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außenpolitik der Union, den internationalen Verpflichtungen der Union und den im Besitzstand der Union verankerten Rechten und Grundsätzen gewährleisten. (24) Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal bei der Durchführung der NRP-Pläne, baut auf dem Ansatz der Mehrebenen-Governance auf und stellt die Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, von Organisationen der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und sicher. Im Sinne der Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission9 eingerichtete Europäische Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden (im Folgenden „Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften“), weiterhin für die Pläne gelten. (25) Die NRP-Pläne zielen darauf ab, ein starkes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, indem Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten von der Erzielung von Outputs und der Erfüllung der vereinbarten Bedingungen abhängig gemacht werden, unabhängig von der Form der Erstattung durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten. Die Verknüpfung von Auszahlungen mit vereinbarten und vorab festgelegten Etappenzielen, Zielwerten und Outputs, die die gesamte Laufzeit der geförderten Maßnahme abdecken, wird zur Regelmäßigkeit der Zahlungen an die Mitgliedstaaten beitragen. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu sechs Mal pro Jahr Zahlungsanträge einzureichen. Um die Finanzierung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die gleiche Form der Auszahlung zu verwenden, die für Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten oder für standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalsätze gilt. (26) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 202X/XXXX [Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für den Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere bereichsübergreifende Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit –, festgelegt sind. Der Fonds sollte die Zugänglichkeit unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, gewährleisten. Aus dem Fonds sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation, Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen, einschließlich aufgrund von Rassismus benachteiligter Gemeinschaften wie der Roma, und bei der Finanzierung von Infrastruktur soll die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. (27) Die vorliegende Verordnung sollte strenge Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Fonds so eingesetzt wird, dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, wie in Artikel 2 Buchstabe a der 9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1). Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates10 dargelegt, geachtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Validierungsprozesses ihrer NRP-Pläne Gewähr dafür bieten, dass diese beiden bereichsübergreifenden Bedingungen erfüllt sind, wobei potenzielle Mängel und Abhilfemaßnahmen insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen Herausforderungen, die im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie von Vertragsverletzungsverfahren und Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ermittelt werden sollten. Alle Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ihre NRP-Pläne im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zur Beseitigung etwaiger neuer Mängel, die insbesondere im Zusammenhang mit dem jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit festgestellt wurden, zur Halbzeit der Durchführung zu überprüfen. Jederzeit während der Durchführung und nach Austausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit bestehen, die an einen Mitgliedstaat geleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zu blockieren, wenn eine oder mehrere der bereichsübergreifenden Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“ nicht erfüllt sind. Unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Feststellung der Nichterfüllung und der Ermittlung der betroffenen spezifischen Maßnahmen die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Nichterfüllung auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder auf die finanziellen Interessen der Union sowie Art, Dauer, Schwere und Umfang des Verstoßes berücksichtigt werden. (28) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Gesamtbeträge sollten von der Kommission im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zuweisungsmethode in einem einzigen Durchführungsbeschluss festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte in der Regel die Beträge im Rahmen der vorliegenden Verordnung abdecken, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Asyl], Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Grenzverwaltung] und Artikel 4 der Verordnung 202X/XXXX [innere Sicherheit] festgelegt sind. (29) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission in der Regel bis zum 31. Januar 2028 einen NRP-Plan vorlegen, damit dieser sorgfältig und zeitnah geprüft werden kann. Um eine rasche Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ab Juni 2027 einen Entwurf des NRP-Plans vorlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten die NRP-Pläne im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften in Partnerschaft mit lokalen und regionalen Behörden, Wirtschafts-, Sozial- und ländlichen Partnern, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern gestalten und durchführen. Die NRP-Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission gestaltet, nach Maßgabe des bereitgestellten Musters erstellt und nach ihrer Annahme durch den Rat auf der Grundlage der Bewertung der Kommission und des Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates veröffentlicht werden. Im Einklang mit den derzeitigen Modalitäten werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, regionale und territoriale Kapitel in ihren NRP-Plan aufzunehmen, und sie sollten verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass die regionalen Verwaltungsbehörden regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der Fortschritte ihrer jeweiligen 10 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2092/oj). Maßnahmen und einen Betrag erhalten, der mindestens ihrem Unionsbeitrag bis zum Ende des Zeitraums entspricht, vorbehaltlich möglicher Korrekturen, die sich aus der Durchführung ihrer jeweiligen Kapitel ergeben. Um eine wirksame Governance des NRP-Plans zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse für die Kapitel und einen Koordinierungsausschuss auf der Ebene des NRP-Plans einrichten. (30) Um die nationale Identifikation zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten, die Unterstützung erhalten möchten, der Kommission NRP-Pläne vorlegen, die hinreichend begründet und belegt sind. In den NRP-Plänen sollte dargelegt werden, inwiefern sie einen umfassenden Beitrag zu allen Zielen des Fonds darstellen, wobei den spezifischen nationalen, regionalen und territorialen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Sie sollten auch eine Erläuterung enthalten, wie der Plan zur wirksamen Bewältigung der einschlägigen länderspezifischen Herausforderungen beiträgt, die unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters und anderer von der Kommission offiziell angenommener einschlägiger Dokumente im Zusammenhang mit den aus dem Fonds unterstützten Zielen ermittelt wurden, und wie er zur Vollendung des Binnenmarkts beiträgt, insbesondere durch die Aufnahme von Reformen, Investitionen und anderen Interventionen mit grenzüberschreitender, transnationaler oder länderübergreifender Dimension. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union in strategisch wichtigen Sektoren zu stärken und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten die NRP-Pläne grenzgreifende und Mehrländerprojekte umfassen, insbesondere wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), deren Schwerpunkt entweder auf Forschung, Entwicklung, Innovation oder der ersten industriellen Nutzung oder auf dem Aufbau wichtiger Infrastrukturen liegt, die für die Nutzung durch Dritte offen stehen, wobei insbesondere die Analysen des jüngsten jährlichen Berichts über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Mittel im Rahmen ihrer Pläne auf die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten, insbesondere in weniger entwickelten Regionen, konzentrieren. Sie sollten auch den Generationswechsel und soziale Maßnahmen sowie eine florierende Fischerei und Aquakulturproduktion unterstützen. (31) Der Plan sollte für Komplementarität und Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Unterstützung verschiedener Politikbereiche und für verschiedene Gruppen von Begünstigten sorgen. Dies ist besonders wichtig, wenn es darum geht, eine umfassende politische Antwort für die Entwicklung florierender ländlicher Gebiete und Küstengebiete zu bieten und einen dynamische Agrar- und Fischereisektoren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere aufgefordert, solche Synergien bei der Gestaltung der Maßnahmen und Kapitel sowie bei der Anwendung der Kofinanzierungssätze zu fördern. Für Maßnahmen zur Unterstützung grundlegender Dienstleistungen und Infrastrukturen in ländlichen und Küstengebieten sowie Unternehmen auf dem Land und an den Küsten sollten die Mitgliedstaaten eine integrierte Planung entwickeln, um sicherzustellen, dass ländliche Gemeinschaften und Küstengemeinden über geeignete Mechanismen Zugang zu Finanzmitteln haben, einschließlich politischer Maßnahmen für spezifische; Mechanismen und Governance-Strukturen zur Koordinierung der Programmplanung und Durchführung politischer Strategien auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, der Programmplanung lokal und regional integrierter Förderkonzepte unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts und der Kapazitäten der Begünstigten sowie der Schaffung eines Kapazitätsaufbaus sowohl für die Verwaltungen als auch für die Begünstigten. Im NRP-Plan sollten detaillierte Maßnahmen und Modalitäten für seine Überwachung und Durchführung festgelegt werden, einschließlich der Einrichtung von Behörden des NRP-Plans, eines Überwachungs- und Koordinierungsausschusses, der geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und des nationalen Beitrags und von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Governance und zur Stärkung der administrativen Kapazitäten der öffentlichen Verwaltungen. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und deren Regionen erfolgen; politische Lernprozesse und politisches Experimentieren sollten gefördert werden. (32) Eine finanzielle Unterstützung für einen NRP-Plan sollte vorbehaltlich des Abschlusses einer Darlehensvereinbarung mit der Kommission auf der Grundlage eines ordnungsgemäß belegten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats, der zusammen mit seinem NRP-Plan vorgelegt wird, in Form eines Darlehens möglich sein. Der Antrag auf Unterstützung in Darlehensform sollte durch den höheren Mittelbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im NRP-Plan und durch Kosten des NRP-Plans, die die Höhe des Finanzbeitrags der Union und des nationalen Beitrags übersteigen, begründet werden. (33) Um die Wirkung und die Identifikation der Mitgliedstaaten mit der Unionsfinanzierung zu maximieren und gleichzeitig die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Solidarität zu wahren, sollte der nationale Beitrag zu den geschätzten Kosten der verschiedenen Maßnahmen des NRP-Plans das unterschiedliche Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU-27 widerspiegeln. Die Einhaltung dieser Kofinanzierungsanforderung sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Plan ex-ante bewertet werden. Die Zusätzlichkeit des EU-Beitrags wird von der Kommission während der Laufzeit des Programms überwacht. (34) In dieser Verordnung sollte eine indikative Finanzausstattung für den Fonds festgelegt werden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten die jeweiligen Preise durch Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet werden. (35) Um Synergien zwischen den NRP-Plänen und anderen Instrumenten der Union zu fördern, sollte es möglich sein, in die Pläne Maßnahmen aufzunehmen, die durch Finanzbeiträge des Mitgliedstaats zum [ECF-InvestEU-Instrument] oder zu anderen Unionsinstrumenten zur Umsetzung von Strategien durchgeführt werden, die auf die Ziele des NRP-Plans abgestimmt sind, einschließlich der Beiträge, die zur Unterstützung der Durchführung durch diese Instrumente erforderlich sind, sofern diese Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. (36) In ordnungsgemäß begründeten Fällen wie Krisensituationen oder aus anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses sollte die Kommission dem Rat vorschlagen können, rechtzeitig einen Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines NRP-Plans zu erlassen, um die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, und gleichzeitig die zu behebenden Mängel und die entsprechenden Maßnahmen, die von solchen Mängeln betroffen sind, zu ermitteln, für die bis zur Behebung der Situation keine Zahlungen geleistet werden sollten. (37) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb der Laufzeit des Fonds einen begründeten Antrag auf Änderung des NRP-Plans zu stellen. Die Kommission sollte die Übereinstimmung des geänderten NRP-Plans mit der vorliegenden Verordnung in einer Weise bewerten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgeschlagenen Änderungen steht. Unter der Voraussetzung, dass solche Änderungen den Anforderungen des NRP-Plans entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands in ihren NRP-Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder Irrtümer korrigieren können, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen. (38) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung seines NRP-Plans vornehmen. Diese Überprüfung sollte eine umfassende vorgeschlagene Änderung des NRP-Plans auf der Grundlage der Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, der wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen und einer Überprüfung der geschätzten Gesamtkosten der unter den NRP-Plan fallenden Maßnahmen enthalten und gleichzeitig die Gelegenheit bieten, neue Herausforderungen sowie das Auftreten von Krisen zu berücksichtigen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollte auch die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region, einschließlich jeder größeren negativen finanziellen, wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung, berücksichtigt werden. Der geänderte NRP-Plan, den der Mitgliedstaat nach der Halbzeitüberprüfung vorlegt, sollte einen Vorschlag für die Programmplanung des Flexibilitätsbetrags mit überarbeiteten oder neuen Maßnahmen zusammen mit den geschätzten Kosten und den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten enthalten. (39) Zur Ergänzung der Durchführung auf nationaler und regionaler Ebene sollte eine EU- Fazilität eingerichtet werden. Die EU-Fazilität sollte Projekte mit einer transnationalen Dimension mit einem hohen Mehrwert für die Union unterstützen, die zusätzliche Koordinierungsanstrengungen auf Unionsebene sowie faktengestützte politische Unterstützung erfordern und zu den in dieser Verordnung festgelegten Zielen beitragen. Sie sollte die Mitgliedstaaten auch bei der raschen Bewältigung dringender und spezifischer Bedürfnisse als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale oder regionale Naturkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützen und die Sanierung und Wiederherstellung fördern, um die Resilienz nach einer Krise zu erhöhen. Sie sollte auch der Unsicherheit Rechnung tragen, indem der Union ein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf Unionsebene eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern. Schließlich sollte sie den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung der unter diese Verordnung fallenden politischen Maßnahmen bieten. Im Zusammenhang mit künftigen Erweiterungen muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Rechts- und Haushaltsrahmen der Union auch die Unterstützung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten wirksam berücksichtigen kann. Dabei sollte die Fazilität die Möglichkeit haben, je nach Art der Maßnahme und der wirksamsten Vorgehensweise auf die geteilte, direkte oder indirekte Mittelverwaltung zurückzugreifen. (40) Im Falle von Krisen infolge von Naturkatastrophen und um die Verfügbarkeit von Mitteln während der gesamten Laufzeit des Fonds sicherzustellen, sollte die Unionsunterstützung die Bemühungen der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzen und zur Deckung eines Teils der Maßnahmen verwendet werden, die zur Bewältigung der durch eine Krise verursachten Schäden durchgeführt werden. Zur Finanzierung dieser Interventionen und zur Vereinfachung der Verfahren sollte ein Teil der Mittelausstattung jedes Mitgliedstaats den Flexibilitätsbetrag bilden („Maßnahmen zur Krisenbewältigung und Halbzeitüberprüfung“). Dadurch werden ausreichende Finanzmittel sichergestellt, damit die Mitgliedstaaten bis zum Ende der Durchführung der NRP-Pläne auf Krisen reagieren können. Die Schätzung der Art und der Höhe der Unterstützung, die dem betreffenden Mitgliedstaat zu gewähren ist, sollte einem mehrstufigen Ansatz folgen, bei dem der Mitgliedstaat zunächst seinen NRP-Plan ändert, bevor er die Programmplanung für einen Teil seines nicht zugewiesenen Flexibilitätsbetrags beantragt, und, wenn der beantragte und verfügbare Flexibilitätsbetrag nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, zusätzliche Unterstützung aus den Maßnahmen der Union beantragt. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, das Haushaltspolster als letztes Mittel zu nutzen, um Unterstützung zu leisten, falls sich andere Mittel im Rahmen der Fazilität als zur Deckung des Bedarfs unzureichend erweisen. (41) Ein einheitliches Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Agrarmärkte bei Marktstörungen sollte eingerichtet werden. Es sollte genutzt werden, um zeitweilige und drohende Marktungleichgewichte anzugehen, einschließlich solcher, die durch Probleme im Zusammenhang mit der Tier- oder Pflanzengesundheit verursacht werden, welche sich auf die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Kosten der Betriebsmittel im gesamten Binnenmarkt oder in Teilen davon auswirken. Um die strategische Autonomie der Union bei der Lebensmittelversorgung zu wahren und die Ernährungssicherheit zu gewährleisten, sollte bei der Bereitstellung von Fördermitteln für die Marktstützung über das einheitliche Sicherheitsnetz den zunehmenden Unsicherheitsfaktoren auf den Agrarmärkten und den zunehmenden indirekten Auswirkungen von Fragen der Tiergesundheit auf das Marktgleichgewicht Rechnung getragen werden. Das Sicherheitsnetz der Union zielt nicht darauf ab, direkte Verluste auszugleichen, die Landwirten aufgrund von Naturkatastrophen entstanden sind. Im Einklang mit dem Ziel der Stabilisierung der Agrarmärkte der Union sollten die Mittel für Absatzförderungskampagnen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Union weitergeführt werden, um dem Agrarsektor der Union neue Marktchancen zu eröffnen und die Sichtbarkeit und den Marktanteil seiner Erzeugnisse sowohl innerhalb der Union als auch auf internationaler Ebene zu steigern. (42) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten die Haushaltsgarantie und die Finanzierungsinstrumente, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Fazilität kombiniert werden, im Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates11 und der [ECF-Verordnung] und mit den von der Kommission für die Zwecke ihrer Anwendung festgelegten technischen Vereinbarungen und Bedingungen umgesetzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der EU-Fazilität in Form einer Haushaltsgarantie oder von Finanzierungsinstrumenten, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme, sollte ausschließlich über das [ECF-InvestEU- Instrument] gewährt werden. Um Durchführungspartnern für Haushaltsgarantien und Finanzierungsinstrumente einen breiteren Zugang zu gewähren, sollte die Kommission in der Lage sein, mit allen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aufgeführten Kategorien von Stellen Vereinbarungen bezüglich indirekter Mittelverwaltung zu schließen. Um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten und die ausstehenden Zahlungen zu begrenzen, sollte die Dotierung für die im Rahmen der EU-Fazilität ausgeführte Haushaltsgarantie nach Ablauf des letzten Jahres 11 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht mehr gebunden werden und bis zum Ende des dritten Jahres nach Ende des MFR gebildet werden. Bei den Mittelbindungen für diese Dotierung sollten die Fortschritte bei der Gewährung der Haushaltsgarantie berücksichtigt werden. Bei der Bildung der Dotierung sollten die Fortschritte bei der Genehmigung und Unterzeichnung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der EU-Fazilität berücksichtigt werden. (43) Zugunsten einer wirkungsvolleren und effizienteren Politik wird die neue GAP vereinfacht, indem die Interventionen gestrafft werden, und baut auf den Erfahrungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums auf. Sie vereinfacht die Instrumente, wobei eine Fragmentierung verhindert und der strategische Ansatz der Mitgliedstaaten gestärkt wird. Durch Nutzung der Synergien mit anderen Politikbereichen des NRP-Plans sollten für die GAP zusätzliche Instrumente verfügbar werden, die wirksam zur Entwicklung eines resilienten, innovativen und umweltverträglichen Agrarsektors in ganz Europa beitragen. (44) Die Einkommensunterstützung für Landwirte sollte weiterhin ein wesentliches politisches Instrument sein, um den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu garantieren. Sie trägt zur Förderung eines wettbewerbsfähigen, widerstandfähigen und nachhaltigen Agrarsektors bei, der die Vorteile einer hochwertigen Produktion und Ressourceneffizienz nutzen möchte, wodurch der Generationswechsel und damit die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet werden. Die GAP- Unterstützungsmaßnahmen sollten sich auf aktive Landwirte im Sinne der WTO- Regeln konzentrieren. Um die Leistung der GAP weiter zu verbessern, sollte die flächenbezogene Einkommensstützung gezielt auf Landwirte ausgerichtet werden, die die Landwirtschaft als Haupttätigkeit ausüben. Die Einkommensstützung sollte auf Landwirte ausgerichtet werden, die sie am dringendsten benötigen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Landwirten in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen sowie auf Frauen, Junglandwirten und neuen Landwirten. Gleichzeitig erhöht die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete durch Infrastrukturverbesserungen und den digitalen Wandel und die damit einhergehende Beseitigung regionaler Unterschiede die Attraktivität ländlicher Gebiete, die soziale Inklusion und die Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten. (45) Zur Ermittlung der im Rahmen der GAP Begünstigten sollten die Kriterien zur Definition des Begriffs der Haupttätigkeit den Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen, den Arbeitseinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb, den Unternehmenszweck und die Eintragung der jeweiligen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationale oder regionale Register umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Negativlisten zu verwenden, um diejenigen Antragsteller zu identifizieren, die der Definition des Begriffs „Landwirt“ nicht entsprechen. (46) Die Gemeinsame Fischereipolitik und die Meerespolitik der Union sollten zu einer nachhaltigen Fischerei und zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, zum Generationswechsel und zur Energiewende in der Fischerei, nachhaltiger Aquakultur sowie zu einer nachhaltigen Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, zum Wissen über die Meere, zur Qualifizierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der blauen Wirtschaft, zur Resilienz der Küstengemeinden und insbesondere der kleinen Küstenfischerei, zur Stärkung der internationalen Meerespolitik und Meeresbeobachtung und zur Ermöglichung sicherer, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane beitragen. (47) Die Gebiete in äußerster Randlage stehen vor besonderen Herausforderungen, die mit ihrer Abgelegenheit und ihren Relief- und Klimabedingungen im Sinne von Artikel 349 AEUV zusammenhängen, und verfügen auch über spezifische Grundlagen, insbesondere zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der einzelnen Gebiete in äußerster Randlage in ihren NRP-Plan aufnehmen, um deren spezifischen Bedürfnissen und Herausforderungen Rechnung zu tragen, wie Ernährungssicherheit, Wohnraum, Verkehr, Wasser- und Abfallwirtschaft, Energie, Bildung und Kompetenzen, Migration, Klimaresilienz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Energie, Verkehr und digitale Konnektivität sowie wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich einer nachhaltigen und diversifizierten blauen Wirtschaft. (48) Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die Gewährleistung der Versorgung mit Erzeugnissen umfassen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch die Abgelegenheit und/oder Insellage bedingten Mehrkosten, ohne der lokalen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden. Die Maßnahmen sollten auch Unterstützung für die Sicherung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verkaufs heimischer Kulturen und Erzeugnisse, sowie die Diversifizierung der Lebensmittelerzeugung umfassen, mit besonderem Augenmerk auf Ernährungssicherheit und Selbstversorgung sowie der Aufrechterhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gebiete in äußerster Randlage. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen Unterstützung, einschließlich Ausgleichszahlungen, für besondere Versorgungsregelungen für die Landwirtschaft, Unterstützung für die lokale landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung, Förderung der lokalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Bereich Fischerei und Aquakultur sowie Unterstützung für den Ausbau der Verkehrs-, Energie- und digitalen Konnektivität umfassen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung dieser Unterstützung zu gewähren. Da es sich dabei um staatliche Beihilfe handelt, sollten solche Finanzmittel der Kommission gemeldet werden, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung als Teil dieser Unterstützung genehmigen kann. (49) Um den besonderen Bedingungen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung zu tragen und zur Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, sollten besondere Bestimmungen über Unterbrechungen, Aussetzungen und Finanzkorrekturen festgelegt werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, so sollte die Kommission als Vorsichtsmaßnahme ermächtigt werden, Zahlungsfristen zu unterbrechen. Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos der Entrichtung nicht förderfähiger Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch einen Mitgliedstaat Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen. (50) Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen bereichsübergreifenden Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union. Die nach Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union im Falle von Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt ist. (51) Transparenz-, Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Maßnahmen der Union vor Ort sichtbar zu machen und die Rückverfolgbarkeit von Finanzmitteln sicherzustellen, und sollten auf wahren, genauen und aktualisierten Informationen basieren. Um diese Ziele zu verwirklichen, müssen geeignete Modalitäten geschaffen werden, damit die Erhebung und Meldung von Daten, die für mehrere Zwecke benötigt werden, nur einmal nötig ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die erhobenen und für Prüfung und Kontrolle, Transparenz, Leistungsüberwachung und Evaluierung zur Verfügung gestellten Daten gestrafft werden, und die Anforderungen bezüglich der Veröffentlichung sollten so festgelegt werden, dass ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist. (52) Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Kommission verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und durchgeführt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und Art, Schwere und Häufigkeit der Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigen. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(7), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(8) und (EU) 2017/1939 des Rates(9) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 darf die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Betrugsfälle und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates untersuchen und verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über festgestellte Unregelmäßigkeiten und über sämtliche Weiterverfolgungsmaßnahmen, die sie in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten sowie auf Ermittlungen des OLAF ergriffen haben, zügig Bericht erstatten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, sollten auch der EUStA unverzüglich alle strafbaren Handlungen melden, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann.  (53) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Empfänger von Unionsmitteln zu verringern sowie um doppelte Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen derselben Maßnahmen zu vermeiden, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der Einzigen Prüfung für den Fonds angewandt werden. Die Prüfbehörde sollte Prüfungen vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der Kommission Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Mitgliedstaats ordnungsgemäß funktionieren und dass die Aussagen in der von der Koordinierungsstelle vorgelegten Verwaltungserklärung korrekt sind. (54) Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Pläne zuständig sein und die rechtmäßige und ordnungsmäßige Verwendung der Unionsmittel gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sind, sollten sie sicherstellen, dass die aus dem Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, einschließlich der anwendbaren Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über staatliche Beihilfen. (55) Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Verfahren für die Vorhabenauswahl können wettbewerbsorientiert oder nicht wettbewerbsorientiert sein, sofern die angewandten Kriterien und verwendeten Verfahren unter Zugrundelegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nichtdiskriminierend, inklusiv, gegebenenfalls für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sowie transparent sind und die ausgewählten Vorhaben den Beitrag der Unionsmittel maximieren und mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätzen in Einklang stehen. (56) Um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Höhe der geschätzten Gesamtkosten ihres NRP-Plans während dessen gesamter Durchführung vertretbar und plausibel bleibt, und erforderlichenfalls eine Änderung ihres NRP-Plans beantragen. Das Umsetzungsmodell des Fonds sollte darauf abzielen, Berechenbarkeit und Kohärenz zwischen der Höhe der Zahlungen und dem individuellen Durchführungstempo jeder einzelnen Maßnahme zu gewährleisten, indem jedem Etappenziel und jedem Zielwert vorab zugewiesene Auszahlungsbeträge zugewiesen werden. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine Überprüfung der geschätzten Gesamtkosten der Reformen und Investitionen sowie anderer Interventionen, die vom NRP-Plan abgedeckt sind, vornehmen, und zwar mit entsprechenden Anpassungen, wann immer dies gerechtfertigt ist. Zusätzlich sollte der Mitgliedstaat bei der Vorlage seines letzten jährlichen Gewährpakets für das letzte Haushaltsjahr bestätigen, dass die Gesamtzahlungen der Kommission bei Berücksichtigung des nationalen Beitrags den Gesamtbetrag, den der Mitgliedstaat bei der Durchführung des Plans an die Begünstigten gezahlt hat, nicht übersteigen. Aus denselben Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es der Kommission gestattet sein, zuvor für Zwischenschritte einer Maßnahme gezahlte Beträge einzuziehen, wenn das endgültige Etappenziel oder der endgültige Zielwert der betreffenden Maßnahme nicht erreicht wird, und tätig zu werden, wenn in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren nach dem Datum der entsprechenden Zahlung durch die Kommission eine Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts eintritt. (57) Um die Verfahren deutlich zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger, die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich zu verringern und gleichzeitig solide Schutzvorkehrungen für die regelmäßige und wirksame Verwendung der Unionsmittel zu bieten, sollten in die NRP-Pläne Maßnahmen aufgenommen werden, die die Durchführung erleichtern, und zwar sowohl bei ihrer Gestaltung und Durchführung als auch in den Überwachungsbestimmungen. Solche Elemente wären beispielsweise die Bereitstellung technischer Hilfe und Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die Verringerung doppelter Prüfungen durch Anwendung des Ansatzes der Einzigen Prüfung und die Abkehr von Rechnungsprüfungen und Konzentration auf tatsächliche Ergebnisse. Von den nationalen Prüfbehörden und der Kommission sollte in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden, dass sie für die Zwecke ihrer Prüfungstätigkeit die den Vorhaben zugrunde liegenden Kosten überprüfen. Zur Vereinfachung sollte technische Hilfe während der gesamten Durchführung in Form eines Pauschalsatzes geleistet werden, der für alle Zahlungen gilt. Der Fonds sollte auch ausreichende Flexibilität bieten, sei es durch gestraffte Verfahren für die Änderungen der Pläne oder durch eine bessere Reaktionsfähigkeit auf unvorhergesehene Krisen über verschiedene Mechanismen, die die Mobilisierung von Ressourcen für solche Ereignisse ermöglichen, wie etwa die Überarbeitung des Plans, den Flexibilitätsbetrag oder den Zugang zur Fazilität. Der Fonds sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Etappenziele und Zielwerte in jedem Zahlungsantrag auf der Grundlage ihres jeweiligen Durchführungstempos einzureichen sind. Um regelmäßige Auszahlungen und die zeitnahe Verwirklichung der Ziele der Union vor Ort zu gewährleisten, sollte durch eine jährliche Regel für die Aufhebung der Mittelbindung sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten regelmäßige Zahlungsanträge in hinlänglich umfangreicher Höhe einreichen. (58) Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 202312 eingerichtete Klima-Sozialfonds verfolgt ähnliche Ziele und unterstützt ähnliche Maßnahmen innerhalb eines vergleichbaren Einsatzzeitplans. Daher sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 in die NRP-Pläne integriert werden. Dies sollte eine effizientere Verwendung von Unionsmitteln ermöglichen und eine wirksamere und kohärentere Verwirklichung der Ziele des Fonds begünstigen. Dadurch würde die parallele Ausführung ähnlicher Systeme und Prozesse vermieden, was im Hinblick auf bessere Strategieplanung, Strategiekohärenz und Vereinfachungsbemühungen deutliche Vorteile mit sich bringt. Es sollte auch die Anwendung gemeinsamer Vorschriften sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wobei die derzeitigen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Klima-Sozialfonds weiterhin gelten würden. Synergien zwischen bestehenden und künftigen Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds und den Maßnahmen der Pläne sollten auch durch eine koordinierte Programmplanung gefördert werden, um eine bessere Komplementarität und politische Kohärenz 12 Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1). zwischen dem Unionshaushalt und den für den Modernisierungsfonds zugewiesenen Mitteln zu gewährleisten. (59) Für die Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten. Im Einklang mit Artikel 42 AEUV sollten diese Bestimmungen angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors jedoch nicht für Unterstützung gelten, die in den Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV fällt und im Rahmen von und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2012 durchgeführt wird, sowie für zusätzliche nationale Finanzierungen für Interventionen, bei denen für die Unionsunterstützung Artikel 42 AEUV gilt. In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen. (60) Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die geteilte Mittelverwaltung sollten an das Umsetzungsmodell der vorliegenden Verordnung angepasst werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die Übermittlung von Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung zu ermöglichen und den Inhalt der Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks entsprechend anzupassen. (61) Um bestimmte nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission entsprechend Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Artikel über die Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie lokale Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten, die Berechnung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, die Datenerhebung und -speicherung, das InVeKoS sowie Anhänge über die Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, Fortschritte bei der Durchführung, Maßnahmen der Union, Finanzkorrekturen, das EU-Schulprogramm, GAP-Interventionen und GAP- Zusammenarbeit zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung13 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (62) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des NRP-Plans für [Liste der Maßnahmen der Union, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden, Verringerungskoeffizienten für Ölsaaten] zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten 13 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates14 ausgeübt werden. (63) Für den Erlass des Interreg-Plans sollte das Beratungsverfahren angewendet werden. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat in Bezug auf Ölsaaten und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sollte das Prüfverfahren angewandt werden. (64) Da die für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 geltenden Rechtsakte auch weiterhin für Programme und Vorhaben gelten sollte, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 aus den Fonds unterstützt werden, und da der Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine Durchführung in Phasen festgelegt werden. Jede einzelne Phase eines in Phasen durchgeführten Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird, durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum 2021-2027 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung für Durchführung in Phasen festgelegt sind, erfüllt sind. (65) Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten Einsatzes der unter die vorliegende Verordnung fallenden Unionsfonds sowie zur Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand (1) Mit der vorliegenden Verordnung wird der „Europäische Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit“ (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet. Darin werden Regelungen zu Folgendem festgelegt: a) Aufgaben, vorrangige Ziele, Organisation und Neuordnung im Rahmen des Fonds in Bezug auf: i) die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds; ii) die Instrumente für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP); 14 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). iii) die Instrumente für die Gemeinsame Fischereipolitik; iv) die Instrumente, die aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen der mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssysteme gefördert werden und mit denen die sozialen Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer thematisiert werden sollen; v) die Unterstützung von Sicherheit und Verteidigungsfähigkeiten. b) Finanzregelung für eine Unionsunterstützung, die über die Pläne für nationalregionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“), den Interreg-Plan aus der Verordnung XX [Regionale Entwicklung, Kapitel II zum Interreg-Plan] (im Folgenden „Interreg-Plan“) und die EU-Fazilität (im Folgenden „Fazilität“) durchgeführt wird; c) Finanzmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034. (2) In den nachstehend aufgeführten Verordnungen können besondere Regelungen zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen. a) Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unionsunterstützung für regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034] b) Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Bereitstellung der Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung, Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034] c) Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unionsunterstützung zur Förderung der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Union im Einklang mit Teil III Titel III AEUV zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung und des Zugangs zu Nahrungsmitteln, zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, zur Stabilisierung der Märkte und zur Unterstützung der langfristigen Ernährungssicherheit für den Zeitraum von 2028 bis 2034] d) Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Meerespolitik der Union als Teil des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von … für den Zeitraum von 2028 bis 2034] e) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 f) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum 2028 bis 2034 g) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034 h) Verordnung (EU) 202X/XXXX zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), Interventionen in bestimmten Sektoren, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen, in dem für die Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung relevanten Umfang. Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder die bereichsspezifischen Verordnungen aus Unterabsatz 1 angewendet werden sollen, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang. Artikel 2 Allgemeine Ziele des Fonds (1) Mit der übergeordneten Zielsetzung der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der nachhaltigen Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihrer Sicherheit und ihrer Vorsorge unterstützt der Fonds die folgenden allgemeinen Ziele: a) Abbau regionaler Ungleichgewichte in der Union und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit im Einklang mit Teil Drei Titel XVIII AEUV, einschließlich der Unterstützung von Projekten in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Einklang mit Artikel 177 Absatz 2 AEUV („Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds“); b) Unterstützung qualitativ hochwertiger Beschäftigung, Bildung und Kompetenzen sowie der sozialen Inklusion im Einklang mit Teil Drei Titel XI und Titel XVIII AEUV („Europäischer Sozialfonds“) sowie Beitrag zu einem sozial gerechten Übergang hin zu Klimaneutralität im Einklang mit Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV; c) Unterstützung der Umsetzung der GAP der Union im Einklang mit Teil Drei Titel III AEUV; 15 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). d) Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union im Einklang mit Teil Drei Titel III AEUV; e) Schutz und Stärkung der Demokratie in der Union und Aufrechterhaltung der Unionswerte im Einklang mit Artikel 2 AEUV. Artikel 3 Spezifische Ziele des Fonds (1) Die allgemeinen Ziele aus Artikel 2 werden für sämtliche Regionen durch die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Unterstützung des nachhaltigen Wohlstands der Union in allen Regionen durch: i) Förderung der Attraktivität der Gebiete zwecks Unterstützung des Rechts zu bleiben, unter anderem durch Unterstützung von Strategien für eine integrierte Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete, darunter Unterstützung für territoriale Dienstleistungen und Infrastruktur; ii) Stärkung der industriellen Basis der Union und resilienter Lieferketten sowie Förderung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Fertigung, insbesondere in Bereichen mit Netto-Null-Technologien und Technologien mit kritischen Rohstoffen, mit besonderem Augenmerk auf der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, indem die Bestrebungen in den Bereichen Umwelt und Klima vollständig berücksichtigt werden, um den Übergang zu einer sauberen Industrie zu beschleunigen; iii) Unterstützung eines gerechten Übergangs hin zu den Unionszielen für 2030, 2040 und 2050 für Energie und Klima, insbesondere durch Priorisierung der Unterstützung für die Erzeugung sauberer Energie und der entsprechenden Infrastruktur, Förderung von Energieeffizienz und Dekarbonisierung, Speicherung und Technologie, Entwicklung intelligenter Energiesysteme und inländischer Übertragungs- und Verteilungsnetze, auch unter Berücksichtigung des transeuropäischen Netzes (TEN-E) und der Technologie, sowie Förderung einer Kreislaufwirtschaft, sodass sichergestellt wird, dass alle Gebiete und alle Menschen zum sauberen Wandel beitragen und davon profitieren können; iv) Unterstützung des digitalen Wandels im Hinblick auf die Zielwerte und Ziele für die digitale Dekade wie im Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade dargelegt, womit zum Erreichen einer digital souveränen, sicheren und inklusiven Union beitragen wird, sowie Förderung der Entwicklung und Verwendung von fortschrittlichen Terminologien, einschließlich KI, einer sicheren und vertrauenswürdigen Infrastruktur und Dienstleistungen, digitaler Grundkompetenzen und fortgeschrittener digitaler Kompetenzen sowie IKT-Konnektivität, wobei die digitale Kluft thematisiert wird; v) Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation, einschließlich der Verbreitung von Innovation in allen Regionen; vi) Unterstützung von Maßnahmen, auch Reformen, um die Spar- und Investitionsunion voranzubringen und die Entwicklung marktbasierter Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern; vii) Unterstützung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum; viii) Stärkung der Verkehrsinfrastruktur der Union und Beitrag zur Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in Bezug auf das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz, bei gleichzeitiger Dekarbonisierung und Verbesserung der Konnektivität, Sicherheit und Zugänglichkeit für abgelegene, Rand- und weniger gut angebundene Gebiete; Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels im Bereich Verkehr; ix) Unterstützung für den Tourismus, einschließlich Nachhaltigkeit; x) Unterstützung einer effizienten Wasserwirtschaft, -qualität und -resilienz, Umweltschutz, Anpassung an den Klimawandel, Klimaresilienz, Steigerung der Biodiversität, Bodenqualität und natürlichen Ressourcen, Förderung der Kreislautwirtschaft, der Bioökonomie und größerer Ressourceneffizienz, Stärkung der Vermeidung von Umweltverschmutzung, Kontrolle und Sanierung, Erhaltung und Wiederherstellung der Natur und Steigerung der Biodiversität und der natürlichen Ressourcen, sowie Förderung der Lösungen des Neuen Europäischen Bauhauses in der baulichen Umwelt. b) Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Union und der Sicherheit in allen Regionen durch: i) Stärkung der industriellen Basis der Verteidigung der Union und der militärischen Mobilität, insbesondere durch Entwicklung von TEN-V- Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck; ii) Stärkung der Krisen- und Katastrophenvorsorge der Union durch durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der „systematischen Verankerung der Vorsorge“; iii) Stärkung der Sicherheit der Union durch Verbesserung der Erkennung von Bedrohungen, Fähigkeiten zur Vorbeugung von und Reaktion auf Bedrohungen, auch durch Stärkung der kritischen Energie- und Verkehrsinfrastruktur und der Cybersicherheit; und zwar in voller Übereinstimmung mit den in den folgenden Dokumenten festgelegten Zielen:  Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;  Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;  Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034. c) Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Unterstützung der Menschen und Stärkung der Gesellschaften der Union und des Sozialmodells der Union durch: i) Unterstützung von Beschäftigung, gleichberechtigtem Zugang zum Arbeitsmarkt, fairen und qualitativ hochwertigen Arbeitsbedingungen und Arbeitskräftemobilität; ii) Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung der Bildung und des lebenslangen Erwerbs von Kompetenzen, insbesondere durch Förderung von Weiterbildung und Umschulung; iii) Förderung der Chancengleichheit für alle, Unterstützung starker sozialer Sicherheitsnetze sowie sozialer Inklusion und Bekämpfung von Armut und Obdachlosigkeit sowie Unterstützung von Investitionen in die soziale Infrastruktur; iv) Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen und der zugehörigen Infrastruktur, darunter Modernisierung, Digitalisierung und Steigerung der Qualität und der Widerstandsfähigkeit von Gesundheitssystemen, Kinderbetreuungs- und Langzeitpflegedienstleistungen; v) Thematisierung der Herausforderungen des demografischen Wandels in der gesamten EU, u. a. Arbeitskräftemangel und Gefälle zwischen Generationen und Regionen; vi) Thematisierung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG. d) Erhaltung der Lebensqualität in der Union durch: i) Unterstützung eines faireren und ausreichenden Einkommens für Landwirte und ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, darunter die Stellung der Landwirte in der Wertschöpfungskette; ii) Beitrag zur langfristigen Ernährungssicherheit; iii) Verbesserung der Attraktivität und Lebensstandards, einschließlich Zugang zum Gesundheitswesen, in ländlichen Gebieten sowie faire Arbeitsbedingungen und Förderung des Generationswechsels; Verbesserung der Vorsorge der Landwirte und der Fähigkeit zum Umgang mit Krisen und Risiken; Förderung des Zugangs zu Wissen und Innovation sowie Beschleunigung des digitalen und des grünen Wandels für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor; iv) Sicherstellung der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz des Fischerei- und Aquakultursektors der Union, Förderung der nachhaltigen und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten, Stärkung der sozioökonomischen Chancen und der Widerstandsfähigkeit der lokalen Gemeinden sowie Gewährleistung einer starken Meerespolitik in allen Bereichen, mit sicheren, geschützten, sauberen und nachhaltig bewirtschafteten Meeren; v) Verbesserung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Verwaltungsverfahren zur Förderung von Aktionen für ein resilientes Klima, Bereitstellung vielfältiger Ökosystemleistungen, Unterstützung einer wirksamen Wasserbewirtschaftung, -qualität und -resilienz, Verwendung naturbasierter Lösungen, Stärkung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Verbesserung der Erhaltung und Wiederherstellung von Biodiversität, Böden und natürlichen Ressourcen sowie Verbesserung des Tierschutzes. e) Schutz und Stärkung der Grundrechte, der Demokratie, der Gleichstellung und der Rechtsstaatlichkeit sowie Aufrechterhaltung der Werte der Union durch: i) Beibehaltung und Weiterentwicklung von offenen, auf Rechten beruhenden, demokratischen, gleichberechtigten und inklusiven Gesellschaften, auch durch Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, die Werte der Union, die politische Bildung und die Teilhabe der Jugend aufrecht zu erhalten; ii) Förderung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Stärkung der Justizsysteme, Korruptionsbekämpfungsrahmen, Medienpluralismus, Informationsintegrität, Medienkompetenz und wirksame Gewaltenteilung; iii) Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung und der institutionellen Kapazität der Behörden und Interessenträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene; iv) Förderung von Kultur als Katalysator für europäische Werte und Unterstützung eines pulsierenden und facettenreichen Kultursektors. Artikel 4 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 2. „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im direkten Hinblick auf dessen Anwendung; 3. „Begünstigter“ a) eine Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben im Rahmen des NRP- und des Interreg-Plans betraut ist und der das Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vorliegt; b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder – falls es keine Holdingfondsstruktur gibt – die Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder – wenn das Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird – die Verwaltungsbehörde; c) im Zusammenhang mit der GAP einen Landwirt, bei dem es sich i) um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Betrieb sich in der Union befindet und deren Haupttätigkeit in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, die die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, oder ii) um eine natürliche oder kleine juristische Person, deren Haupttätigkeit nicht in der Landwirtschaft besteht, die aber eine landwirtschaftliche Tätigkeit in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestumfang ausübt; 4. „Kapitel des NRP-Plans“ einen Teil des NRP-Plans, der eine spezifische Herausforderung, einen spezifischen Bereich, eine spezifische politische Strategie oder ein spezifisches geografisches Gebiet betrifft; 5. „Auftragnehmer“ eine Einrichtung oder eine natürliche Person, mit der der Begünstigte oder der Empfänger einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der Durchführung mindestens eines Vorhabens oder eines Teils davon abschließt; 6. „Empfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die über einen Begünstigten Mittel aus dem Unionshaushalt erhält; 7. „Endempfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die im Rahmen eines Finanzierungsinstruments Unterstützung erhält und die für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als Empfänger gilt; 8. „Teilnehmer“ eine natürliche Person, die einen unmittelbaren Nutzen von einem Vorhaben hat, ohne das Vorhaben einzuleiten oder durchzuführen; 9. „Vorhaben“ a) ein Projekt, einen Vertrag, eine Aktion oder ein Bündel von Projekten oder ein Bündel von Aktionen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Maßnahme des Plans ausgewählt wurden; b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten einen Beitrag aus dem NRP- und dem Interreg-Plan zu einem Finanzierungsinstrument und die nachfolgende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird; c) im Zusammenhang mit der GAP eine Zahlung, die Landwirten im Rahmen von flächen- und tierbezogenen GAP-Interventionen zur Einkommensstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 [Interventionskategorien] Buchstaben a bis g, o und p gewährt wird; 10. „Maßnahme“ eine Reform, eine Investition oder jede andere Intervention auf nationaler oder subnationaler Ebene, die im Rahmen des NRP- oder des Interreg- Plans unterstützt wird; 11. „Etappenziel“ eine qualitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme; 12. „Zielwert“ eine quantitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme; 13. „Auszahlungsbetrag“ den Betrag, den die Kommission dem Mitgliedstaat für die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen des Plans zahlt, unter Berücksichtigung der für Reformen reservierten Beträge; 14. „System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ oder „AKIS“ die Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen und Innovation für die Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung]; 15. „ökologische/biologische Landwirtschaft“ ein System für die ökologische/biologische Produktion, das gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates16 zertifiziert ist; 16. „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befinden; 17. „die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“ alle Inseln des Ägäischen Meeres mit Ausnahme Kretas und Euböas; 18. „Siegel“ die Exzellenzsiegel und die Souveränitätssiegel, die bei der Umsetzung der Unionsprogramme im Programmplanungszeitraum 2021-2027 vergeben werden, sowie die Siegel, die im Zeitraum 2028-2034 im Rahmen von in direkter Mittelverwaltung durchgeführten Unionsprogrammen vergeben werden, wie das Wettbewerbsfähigkeitssiegel. 19. „Unterauftragnehmer“ eine Person oder Einrichtung, mit der der Auftragnehmer einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der Durchführung mindestens eines Vorhabens oder eines Teils davon abgeschlossen hat; 20. „Krise“ die in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 definierten Krisen; 21. „Bewertung auf Basis von Säulen“ die in Artikel 157 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegte Bewertung; 22. die Mitgliedstaaten definieren in ihren NRP-Plänen ferner die Begriffe „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“ und „Junglandwirt“ nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: a) Eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ liegt vor, wenn eine oder beide der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird/werden: i) Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, was alle Tätigkeiten umfasst, die auf die Herstellung dieser Erzeugnisse abzielen; landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, sowie Baumwolle und Niederwald mit Kurzumtrieb; ii) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen, d. h. Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten; sofern es aus Gründen des Tierwohls oder des Umweltschutzes hinreichend gerechtfertigt ist, kann eine extensive Beweidung einer landwirtschaftlichen Fläche, die nicht zu einer Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung für die betreffenden Landwirte führt, ebenfalls unter den Begriff „Erhaltung“ fallen; 16 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). b) der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er nur Flächen umfasst, die für landwirtschaftli

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