Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 460/25
08.09.25
EU - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt,
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit für
den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 und der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
COM(2025) 565 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der
Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 702/21 = AE-Nr. 210797;
Drucksache 419/22 = AE-Nr. 220838;
Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184;
Drucksache 333/25 = AE-Nr. 250707;
Drucksache 334/25 = AE-Nr. 250714
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 565 final
2025/0240 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
{SWD(2025) 565 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In den letzten Jahren haben EU-Mittel, die der nationalen Ebene vorab zugewiesen wurden,
entscheidend dazu beigetragen, die wichtigsten Ziele der EU und ihre gemeinsamen
Politikbereiche zu verwirklichen – vom wirtschaftlichen, territorialen und sozialen
Zusammenhalt über die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die
landwirtschaftliche Bevölkerung, den Zugang zu erschwinglichen Nahrungsmitteln oder die
Unterstützung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts. Derzeit gibt es mehrere Fonds, aus denen Mittel den
Mitgliedstaaten überwiegend vorab zugewiesen werden. Angesichts der tiefgreifenden
Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert ist, müssen jedoch Überlegungen
darüber angestellt werden, wie die Gestaltung dieser Fonds verbessert werden kann, um
unsere gemeinsamen Prioritäten bestmöglich zu verwirklichen.
Auch wenn die regionalen und territorialen Unterschiede, auch dank der Kohäsionspolitik der
EU, sehr viel kleiner geworden sind, leben 29 % der EU-Bürgerinnen und -Bürger nach wie
vor in Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von unter 75 % des EU-Durchschnitts, und etwa
135 Millionen Menschen leben in Gegenden, die in den letzten zwei Jahrzehnten nach und
nach zurückgefallen sind. Die derzeit divergierenden Wachstumspfade bergen die Gefahr,
dass sich die sozioökonomischen Unterschiede zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten,
insbesondere zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, vergrößern.
Gleichzeitig erhalten Ernährungssicherheit und Naturschutz die Lebensqualität Europas,
indem die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) sicherstellen kann, dass 450 Millionen
Europäerinnen und Europäer Zugang zu sicheren, hochwertigen und vielfältigen
Lebensmitteln zu erschwinglichen Preisen haben und gleichzeitig zur Erhaltung lebendiger
ländlicher Gebiete sowie zu erheblichen Fortschritten in Richtung Nachhaltigkeit beiträgt.
Langfristige Risiken für die Ernährungssicherheit und die Auswirkungen des Klimawandels
und der Umweltzerstörung setzen den Agrarsektor jedoch zunehmend unter Druck. Zudem
sind die Landwirte, die Fischer, die ländlichen Gebiete und die Küsten zunehmend vom
unfairen globalen Wettbewerb, den höheren Energiepreisen, einem Mangel an
Nachwuchskräften bei den Landwirten und Fischern und Schwierigkeiten bei der
Kapitalaufnahme betroffen. Trotz der erheblichen Unterstützung durch die GAP ist das
landwirtschaftliche Einkommen je Arbeitskraft beispielsweise nach wie vor unbeständig und
liegt deutlich unter dem Durchschnittslohn in der europäischen Wirtschaft (60 % im Jahr
2023).
Krieg, Unsicherheit, Armut und der Mangel an Chancen haben die Migrationsströme
verstärkt, und die Instrumentalisierung von Migration an den EU-Grenzen hat neue Formen
von Bedrohungen aufgezeigt. Gleichzeitig bringt das globale politische und wirtschaftliche
Umfeld Herausforderungen von beispiellosem Ausmaß mit sich, wobei der Krieg auf dem
europäischen Kontinent und auch in der Nachbarschaft nach wie vor tobt.
Dies sind zwar nur einige der vielen Herausforderungen, mit denen unsere Union konfrontiert
ist, sie zeigen jedoch, dass die Gestaltung der EU-Unterstützung verbessert werden muss, um
unsere gemeinsamen Prioritäten und Politikbereiche bestmöglich zu verwirklichen und
sicherzustellen, dass der EU-Haushalt weiterhin eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines
fairen und inklusiven Wachstums, einer nachhaltigen wirtschaftlichen Konvergenz, der
Generationengerechtigkeit und der Sicherheit spielt. In diesem Zusammenhang wird in den
politischen Leitlinien der Kommission für 2024-2029 eine verstärkte, modernisierte
Kohäsions- und Wachstumspolitik gefordert, die darauf abzielt, wirtschaftliche, soziale und
territoriale Ungleichheiten zu verringern, die Beschäftigung zu fördern und die
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken. Mit der Halbzeitüberprüfung der
Kohäsionspolitik wird bereits für mehr Flexibilität gesorgt und es werden Anreize geboten,
Investitionen auf neue Herausforderungen auszurichten, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf
der Verringerung regionaler Ungleichheiten liegt. Außerdem wird in den Leitlinien gefordert,
dafür zu sorgen, dass der Fischereisektor nachhaltig, wettbewerbsfähig und widerstandsfähig
bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die europäische Fischereikette aufrecht
erhält. Sie sichern zu, dass der Europäische Pakt für die Meere sich auf die Förderung der
blauen Wirtschaft und die Gewährleistung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und
der Nachhaltigkeit unserer Meere in all ihren Dimensionen konzentrieren wird. Sie fordern
auch eine gezieltere Gemeinsame Agrarpolitik, die das richtige Gleichgewicht zwischen
Anreizen, Investitionen und Regulierung findet und ein gerechtes sowie ausreichendes
Einkommen der Landwirte gewährleistet. Generell sichern sie zudem zu, Maßnahmen zur
Stärkung der Verteidigung und Sicherheit Europas und zum Umgang mit Migration,
einschließlich eines wirksamen Schutzes der EU-Außengrenzen, sowie zur Vorsorge und
Bekämpfung des Klimawandels zu unterstützen. Bei verschiedenen Gelegenheiten haben die
Staats- und Regierungschefs der EU dazu aufgerufen, die Widerstandsfähigkeit der EU-
Landwirtschaft zu steigern, um die Ernährungssicherheit langfristig zu erhalten sowie den
Wert lebendiger ländlicher Gemeinschaften und die wesentliche Rolle der GAP in dieser
Hinsicht zu stärken. Darüber hinaus forderten sie, dass ein stabiler und vorhersehbarer
politischer Rahmen geschaffen werden muss, auch um die Landwirte bei der Bewältigung der
Umwelt- und Klimaherausforderungen zu begleiten.
In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision für
Landwirtschaft und Ernährung“6 werden allgemeine Grundsätze für die GAP nach 2027
festgelegt. Zu diesen Grundsätzen gehören eine GAP, die sich auf Ziele und einige wenige
Anforderungen stützt, eine verstärkte Verantwortung und Rechenschaftspflicht der
Mitgliedstaaten darüber, wie sie die politischen Ziele der GAP erreichen, die wesentliche
Rolle der GAP bei der Stützung und Stabilisierung der Einkommen der Landwirte und der
Gewinnung einer künftigen Generation von Landwirten, eine einfachere und gezieltere Politik
mit einem deutlicheren Gleichgewicht zwischen Anreizen und verbindlichen Anforderungen,
mehr Flexibilität für Landwirte und der Übergang von Vorgaben zu Anreizen.
Im weiteren Sinne bietet dieser Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 die Gelegenheit, einen
stärker politikorientierten, einfacheren, wirkungsvolleren und reaktionsfähigen Haushalt zu
konzipieren, um die Mitgliedstaaten und ihre Regionen dabei zu unterstützen, Prioritäten und
Herausforderungen so wirksam, inklusiv und effizient wie möglich anzugehen, und dabei alle
Erkenntnisse aus den laufenden Programmen zu nutzen. In der am 11. Februar 2025
veröffentlichten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Weg zum nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen“ wurde in diesem Zusammenhang betont, dass „die derzeit
bestehenden Komplexitäten, Schwächen und Rigiditäten angegangen [werden müssen] und
die Wirkung jedes aus dem Haushalt ausgegebenen Euro maximiert werden“ muss und dass
gleichzeitig sicherzustellen ist, dass der Haushalt in der Lage ist, auf eine sich verändernde
Realität zu reagieren.
Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung soll diesen verschiedenen
Herausforderungen wie folgt begegnet werden:
Gewährleistung einer besseren Kohärenz zwischen den Prioritäten der EU und
nationalen und regionalen Aktionen,
Vereinfachung und besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis durch den Aufbau eines
einfacheren und effizienteren Umsetzungssystems,
Umsetzung neuer politischer Prioritäten durch Erleichterung der Umverteilung
von Ressourcen, um auf neue Bedürfnisse und unvorhergesehene Krisen zu
reagieren, ohne die Verwirklichung langfristiger Ziele zu gefährden.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht diese Initiative die Neuordnung der der nationalen Ebene
vorab zugewiesenen Mittel in einem Fonds mit folgenden Zielsetzungen vor:
Vereinfachung des derzeitigen Rahmens – der Wechsel von fast 540 Programmen
zu 27 Plänen für national-regionale Partnerschaften und einem Interreg-Plan mit breit
angelegter Förderfähigkeit und einem einheitlichen Regelwerk wird die
administrativen Kosten auf allen Ebenen senken und gleichzeitig den Zugang zu
Fördermitteln für EU-Unternehmen, einschließlich KMU, lokale Behörden und
Projektträger erleichtern und den Fokus weiterhin auf den Abbau regionaler
Unterschiede legen. Für den Agrarsektor stellt dies eine Weiterentwicklung der
jüngsten Reform dar – und zwar bereits erstmalig auf der Grundlage nationaler
strategischer Pläne und Leistungen. Ebenso sorgt der neue Rahmen für Kohärenz,
indem die GAP-Interventionen aus der derzeitigen Zwei-Fonds-Struktur unter einem
einzigen Dach zusammengefasst werden. Diese Angleichung schafft mehr
Flexibilität und Vereinfachung.
Bereitstellung eines stärker integrierten Programmplanungsprozesses, der einen
differenzierteren und qualitativen Ansatz zur Verwirklichung der EU-Prioritäten
ermöglicht, auf die nationalen und regionalen Herausforderungen der einzelnen
Mitgliedstaaten zugeschnitten ist und von pauschalen Vorgaben abrückt. Die
integrierte Programmplanung wird auch stärkere Synergien zwischen politischen
Strategien ermöglichen, z. B. um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die
Herausforderungen, mit denen ländliche und Küstengebiete konfrontiert sind,
umfassender und gemeinsam mit anderen EU-Ausgabenprogrammen (z. B. dem
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit oder der Fazilität „Connecting
Europe“) anzugehen. Dabei wird der Fonds auch dafür sorgen, dass diejenigen, die
ihn am dringendsten benötigen, einschließlich der am wenigsten entwickelten
Regionen und der bedürftigsten Landwirte, mit einem deutlichen Fokus auf dem
Generationswechsel weiter unterstützt werden.
Sicherstellung der Unterstützung des Erfolgs durch den EU-Haushalt, indem
den Mitgliedstaaten und Regionen die notwendigen Ziele für eine ehrgeizige
Reformagenda an die Hand gegeben werden, die der EU insgesamt zugutekommt,
und indem die Ausgaben dorthin gelenkt werden, wo sie benötigt werden und den
höchsten EU-Mehrwert erbringen können – insbesondere indem die Mitgliedstaaten
und Regionen ermutigt werden, mehr Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert als
heute auszuwählen, einschließlich grenzüberschreitender und länderübergreifender
Projekte (insbesondere IPCEI). Die Kohärenz wird in allen Bereichen gewährleistet:
mit einer besseren politischen Planung auf allen Ebenen und einer effizienteren
Zuweisung von EU-Mitteln dorthin, wo sie die besten Ergebnisse erzielen können,
sowie durch die Förderung stärkerer Synergien zwischen den Politikbereichen.
Förderung der Identifikation auf allen Ebenen, mit einer Mehrebenen-
Governance und einer starken regionalen Dimension, auf der Grundlage der geteilten
Mittelverwaltung und des Partnerschaftsprinzips; dabei ist sicherzustellen, dass die
Unterstützung auf die Bedürfnisse jedes Mitgliedstaats und seiner Regionen und
Sektoren sowie auf Kontinuität und Vorhersehbarkeit für Verwaltungsbehörden und
Begünstigte ausgerichtet ist.
Schaffung eines besseren Kosten-Nutzen-Verhältnisses, indem die Bereitstellung
von Mitteln für die Mitgliedstaaten an die Fortschritte bei der Durchführung der
Maßnahmen und nicht an die Erstattung förderfähiger Kosten geknüpft wird.
Festschreibung strenger Schutzvorkehrungen, um die Wahrung der
Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und für die wirksame Anwendung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union während der gesamten Durchführung zu
sorgen.
Förderung von mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit durch die schrittweise
Zuweisung von Mitteln während des gesamten Programmplanungszeitraums, eine
einfachere Überarbeitung der Pläne und eine Reserve auf EU-Ebene (EU-Fazilität),
die zusätzlichen Spielraum für die Anpassung an neue Prioritäten und Krisen bietet.
Eine EU-Fazilität wird die Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene ergänzen. Die EU-
Fazilität wird transnationale und innovative Projekte mit einem hohen EU-Mehrwert
unterstützen, die zusätzliche Koordinierungsbemühungen auf EU-Ebene erfordern. Außerdem
wird sie den Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung ihrer
Pläne für national-regionale Partnerschaften bieten. Darüber hinaus wird die Fazilität die
Mitgliedstaaten bei der raschen Bewältigung dringender und spezifischer Anforderungen als
Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale oder regionale Naturkatastrophe
größeren Ausmaßes unterstützen und die Reparaturen und Erholung fördern, um die Resilienz
nach einer Krise zu erhöhen. Sie wird auch Unsicherheiten Rechnung tragen, indem der
Union ein zusätzlicher Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf
Unionsebene eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern.
Dieser Vorschlag wird flankiert von Vorschlägen für sektorspezifische Verordnungen, in
denen besondere Bedingungen für die Bereitstellung von Unionsunterstützung in den von den
Plänen abgedeckten Politikbereichen festgelegt sind. Wie in der vorliegenden Verordnung
vorgeschlagen, wird diese Unionsunterstützung im Rahmen des Fonds im Einklang mit den
für diesen Fonds geltenden Bestimmungen gewährt.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Fonds wird dazu beitragen, Synergien zwischen den in den Geltungsbereich dieser
Initiative fallenden Politikbereichen besser zu nutzen und somit deren Durchführung zu
unterstützen. Indem beispielsweise die Kohäsionspolitik, die Gemeinsame Agrarpolitik und
die Gemeinsame Fischereipolitik in einem einzigen Programmplanungsansatz
zusammengefasst werden, verfügen die Mitgliedstaaten über ein umfassenderes
Instrumentarium zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Landwirte und
Gemeinschaften in ländlichen Gebieten und Küstengebieten konfrontiert sind (z. B.
Infrastrukturentwicklung, Dienstleistungen, Digitalisierung, Zugang zu Wasser- und
Energieinfrastruktur, Kompetenzentwicklung, Generationswechsel). Ebenso werden die
Mitgliedstaaten und Regionen besser in die Lage versetzt, Migranten in den Arbeitsmarkt zu
integrieren und gleichzeitig ihre Grenzen zu schützen, indem sie Migration und Kohäsion in
denselben Programmplanungsansatz einbeziehen.
Ein vereinfachter Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird die
Nutzung von Synergien mit anderen EU-Haushaltsprogrammen vereinfachen, wobei der
Steuerungsmechanismus eine kohärente Programmplanung ohne Überschneidungen
gewährleistet. Besonders relevant werden Synergien beim ECF-InvestEU-Instrument, der
Fazilität „Connecting Europe“, dem Programm Erasmus+, dem Programm für den
Binnenmarkt, Zoll und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden
(Binnenmarktprogramm+) und dem Fonds „Europa in der Welt“.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Fonds wird eine höhere Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union unterstützen
und somit umsetzen, darunter:
Die Mitteilung der Kommission „Ein einfacheres und schnelleres Europa“1 über die
Umsetzung und Vereinfachung, mit der ein neuer Schritt zur Beschleunigung,
Vereinfachung und Verbesserung der Politik und der Rechtsvorschriften der EU
eingeleitet wird, sodass Vorschriften klarer und besser verständlich und somit
schneller umsetzbar werden.
Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU2, in dem horizontale Erfolgsfaktoren
wie die Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vertiefung der
Kapitalmärkte durch die Umsetzung von Reformen zur Unterstützung der Spar- und
Investitionsunion sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen
durch einen neu ausgerichteten EU-Haushalt gefordert werden. Ein vereinfachter
Rahmen für der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel wird es in diesem
Zusammenhang ermöglichen, Synergien mit anderen Instrumenten des EU-
Haushalts, einschließlich des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und
Horizont Europa, besser zu nutzen.
Der Deal für eine saubere Industrie3, in dem ein gemeinsamer Fahrplan für
Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung festgelegt und der MFR für die Zeit
nach 2027 als Schlüsselinstrument der Energiewende genannt wird. Im Rahmen des
Deals für eine saubere Industrie hat die Kommission den Aktionsplan für
erschwingliche Energie4 angenommen, der darauf abzielt, die Energiekosten für alle
zu senken, den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen, die Energieeffizienz
zu steigern oder die Krisenvorsorge im Energiebereich zu verbessern.
Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 über die Union der
Kompetenzen5, in der die notwendigen praktikablen Schritte dargelegt werden, um
die Menschen mit den richtigen Kompetenzen auszustatten und ein
wettbewerbsfähigeres und inklusiveres Europa zu erreichen.
Die „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 vom 19. Februar 2025, in der
Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit,
Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors der EU
vorgeschlagen werden.
Die Forschungs- und Innovationsstrategien durch Synergien der Forschungs- und
Innovationsstrategie des Pakts für die Meere und der Forschungs- und
Innovationsstrategie zur Wasserresilienz.
Das Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 vom 19. März
2025, in dem ein neuer Ansatz für die Verteidigung vorgesehen und der
1 COM(2025) 47 final.
2 COM(2025) 30 final.
3 COM(2025) 85 final.
4 COM(2025) 79 final.
5 COM(2025) 90 final.
6 COM(2025) 75 final.
Investitionsbedarf ermittelt wird. Darin werden die wichtigsten Handlungslinien zum
Schutz der Sicherheit Europas dargelegt, unter anderem durch massive Investitionen
in die Verteidigung und den Aufbau der Bereitschaft der europäischen
Verteidigungsindustrie.
Die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel „Aktionsplan für
die europäische Automobilindustrie“, in der die notwendigen Schritte für den
Übergang zu emissionsfreien, vernetzten und zunehmend automatisierten
Fahrzeugen dargelegt werden.
In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie
für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs
bringen“ werden die Schritte dargelegt, die für den Weg des europäischen
Verkehrssystems zu einer nachhaltigen, intelligenten und widerstandsfähigen
Mobilität erforderlich sind.
Die Union der Gleichheit und ihre damit verbundenen Strategien7, die darauf
abzielen, Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft,
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Der Europäische Pakt für die Meere vom
5. Juni 2025, der eine umfassende Strategie zum besseren Schutz der Meere, zur
Förderung einer florierenden blauen Wirtschaft und zur Förderung des Wohlergehens
der Menschen in Küstengebieten enthält.
Die Mitteilung über eine Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge,
um neu auftretende Bedrohungen und Krisen zu verhindern bzw. darauf zu
reagieren.
Die im Laufe des Jahres 2025 angenommenen Omnibus-Pakete7 zielen unter
anderem auf Vereinfachung, Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften und eine
Verringerung der Zahl der Datenpunkte ab. Die Netto-Null-Industrie-Verordnung
und die Verordnung zu kritischen Rohstoffen, auch unter dem Gesichtspunkt knapper
Genehmigungsfristen.
Die Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2025 über eine Europäische
Wasserresilienzstrategie.
Das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade, das mit dem Beschluss (EU)
2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt wurde und in dem
die Ziele der Union für den digitalen Wandel für 2030 und ein Überwachungs- und
Kooperationsmechanismus auf der Grundlage nationaler strategischer Fahrpläne für
die digitale Dekade festgelegt sind, die jährlichen Berichte über den Fortschritt der
digitalen Dekade, in denen die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der
Digitalziele für 2030 bewertet und praktikable Empfehlungen für jeden Mitgliedstaat
abgegeben werden.
Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für den KI-Kontinent.
Die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 über die Spar- und
Investitionsunion8, in der Maßnahmen zur Schaffung besserer
Investitionsmöglichkeiten für EU-Bürgerinnen und -Bürger und
7 Omnibus 1 und 2 vom 26. Februar 2025.
8 COM(2025) 124 final.
Finanzierungsmöglichkeiten für EU-Unternehmen vorgeschlagen werden, wodurch
die Finanzmärkte zu einer bereichsübergreifenden Grundlage für die strategischen
Ziele der EU werden.
Mit dieser Initiative wird auch die Übereinstimmung mit dem Europäischen Klimagesetz
gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Ein Tätigwerden der EU ist durch eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen gerechtfertigt, die die
verschiedenen durch den Fonds unterstützten Politikbereiche widerspiegeln:
Artikel 174 AEUV verpflichtet die EU, den wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalt zu fördern.
Mit den Artikeln 176, 177 und 162 AEUV werden der Europäische Fonds für
regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds bzw. der Europäische Sozialfonds
eingerichtet und ihre jeweiligen Ziele festgelegt.
Gemäß Artikel 38 und Artikel 42 Absatz 3 AEUV ist die Union befugt, eine
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
festzulegen und durchzuführen. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der GAP
festgelegt, zu denen die Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, eine
angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche Bevölkerung, die
Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Gewährleistung
einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen gehören. Nach
Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die Wettbewerbsregeln der
Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Produktion und den
Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Anwendung finden.
In Artikel 175 AEUV sind die Strukturfonds aufgeführt, die zur Verwirklichung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen sollen –
Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung. Laut Artikel 177 AEUV „legen das Europäische Parlament und der Rat
... die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest,
was ihre Neuordnung einschließen kann.“
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, da die
Probleme grenzüberschreitend sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine
Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken.
Der nationalen Ebene vorab zugewiesene Mittel spielen eine entscheidende Rolle bei der
Umsetzung der EU-Prioritäten in allen Mitgliedstaaten und Regionen. So fördert die
Kohäsionspolitik beispielsweise die Integration und Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, regionale Ungleichheiten innerhalb und zwischen den
Mitgliedstaaten zu verringern. Die Gemeinsame Agrarpolitik gewährleistet gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Mitgliedstaaten und die Landwirte im Binnenmarkt, sorgt
für die Ernährungssicherheit in der gesamten Union, erhöht die Attraktivität des Sektors auch
für Junglandwirte und Neueinsteiger und geht dabei grenzübergreifende und globale
Herausforderungen an. Die Erhaltung der Meeresressourcen, die in die ausschließliche
Zuständigkeit der EU fällt, überträgt der Union eine Verantwortung für die Politikgestaltung
und die Finanzierung. Im Bereich Inneres sind EU-Mittel erforderlich, um einen
gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts zu fördern.
Eine Förderung auf Unionsebene ist auch erforderlich, um öffentliche Güter der EU zu
unterstützen, die von den Mitgliedstaaten beispielsweise aufgrund von Marktversagen nicht
ausreichend priorisiert werden, die aber EU-weit große Vorteile mit sich bringen, wie
grenzübergreifende Projekte oder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse.
Die Bewältigung dieser Herausforderungen durch der nationalen Ebene vorab zugewiesene
Mittel würde einen Mehrwert bieten, indem Identifikation geschaffen und sichergestellt wird,
dass die Unterstützung den besonderen Bedürfnissen jedes Mitgliedstaats und seiner
Regionen Rechnung trägt. Sie würde der EU auch dabei helfen, ihre politischen Ziele
effizienter zu erreichen, indem die EU-Mittel mit Reformen verknüpft werden, wodurch die
Hebelwirkung der EU zur Förderung und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Überwindung institutioneller und regulatorischer Hindernisse, die der Verwirklichung der
politischen Prioritäten der EU im Wege stehen, gestärkt würden. Reformen können auch dazu
beitragen, die positiven Auswirkungen von Investitionen zu verstärken und so den Wert jedes
ausgegebenen Euro zu erhöhen.
• Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht
über das zur Erreichung der in Abschnitt 1 erwähnten Ziele Erforderliche hinaus. Der
Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, frühere Vereinfachungsbemühungen durch weitere
Vereinheitlichung und Konsolidierung der Vorschriften und Sicherstellung einer stärkeren
Fokussierung auf Leistung und Flexibilität zu fördern, um die Wirksamkeit und
Reaktionsfähigkeit der EU-Ausgaben zu maximieren.
• Wahl des Instruments
Das am besten geeignete Instrument zur Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmens ist u. a.
eine Verordnung zur Einrichtung eines Fonds mit breit angelegter Förderfähigkeit und zur
Festlegung des einheitlichen Regelwerks für die Pläne für national-regionale Partnerschaften,
die von jedem Mitgliedstaat für die Zeit nach 2027 auszuarbeiten sind.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat im Rahmen der Initiative aktiv mit den Interessenträgern
zusammengearbeitet, insbesondere durch:
spezielle Veranstaltungen wie das Bürgerforum zum neuen EU-Haushalt, die
jährliche Haushaltskonferenz, die Tour d’Europe (eine in den Mitgliedstaaten und
Regionen vom Kommissionsmitglied für Haushalt, Betrugsbekämpfung und
Öffentliche Verwaltung durchgeführte Konsultationsrunde) und
eine spezielle öffentliche Konsultation (vom 12. Februar bis 7. Mai 2025).
Die Konsultationen der Interessenträger entsprachen in ihrer Aussage weitgehend den
Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung; als Schlüsselelemente für den künftigen
Förderrahmen betonten sie die Notwendigkeit einer Vereinfachung und größeren Flexibilität
und erwähnten, wie wichtig die Sicherstellung der Unterstützung aller Regionen auf der
Grundlage ihrer spezifischen Bedürfnisse anstelle einheitlicher Zuweisungen ist. Die
Beseitigung struktureller Unterschiede, einschließlich anhaltender sozialer, wirtschaftlicher,
regionaler und territorialer Ungleichheiten, ist nach wie vor ein Hauptanliegen – ebenso die
Notwendigkeit, die administrativen Kapazitäten zu stärken. Die Verbesserung der
Mehrebenen-Governance und der Beteiligung der Interessenträger hat sich ebenfalls als klare
Priorität erwiesen.
Die von den Interessenträgern geäußerten Bedenken werden in den verschiedenen
Vereinfachungsmaßnahmen, die in der Fondsverordnung enthalten sind, sowie in den
verschiedenen Vorschriften für die Gestaltung und Durchführung der Pläne berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung der Folgenabschätzung und des Verordnungsentwurfs durch die
Kommission stützte sich auf eine Überprüfung der verfügbaren Literatur, die in der
Folgenabschätzung dokumentiert wurde; Grundlage waren z. B. die Evaluierungen der EU-
Haushaltsprogramme (Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen), die Ausgabenüberprüfung
sowie die Berichte und Dokumente anderer EU-Organe wie des Europäischen Parlaments und
des Europäischen Rechnungshofs.
Die Analyse stützte sich insbesondere auf die Überlegungen der hochrangigen
Expertengruppe zur Zukunft der Kohäsionspolitik, die 2024 einberufen wurde und die
festgestellt hat, dass die Kohäsionspolitik mit anderen politischen Strategien der EU und der
Mitgliedstaaten abgestimmt werden sollte, da diese voneinander abhängig sind und
zusammenarbeiten müssen, um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen. Im Rahmen der Analyse
wurden auch Erkenntnisse aus dem Bericht 2024 über den strategischen Dialog zur Zukunft
der Landwirtschaft in der EU gesammelt, in dem eine GAP gefordert wurde, die
1) sozioökonomische Unterstützung bereitstellt, die sich an die Landwirte richtet, die sie am
dringendsten benötigen, 2) positive Resultate in den Bereichen Umwelt, Soziales und
Tierwohl für die Gesellschaft fördert und 3) günstige Voraussetzungen für ländliche Gebiete
schafft. Außerdem wurde in der Analyse eine proaktivere Rolle der Kohäsionspolitik
eingefordert, um die Attraktivität ländlicher Gebiete und die GAP zu fördern. Zusätzliche
Beiträge zur Zukunft der GAP wurden durch entsprechende Sitzungen im Rahmen
bestehender EU-Plattformen für Interessenträger und technische Ad-hoc-Workshops
gesammelt, an denen Interessenträger aus der EU und Mitgliedstaaten teilnahmen.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag wurde durch eine Folgenabschätzung unterstützt, in der Optionen für die
Gestaltung des Plans untersucht wurden, wobei der Schwerpunkt auf dem
Umsetzungsmodell – wie werden Zahlungen ausgeführt – und dem Verwaltungsmodell – wie
werden die EU-Ausgaben eingesetzt und überwacht – lag. Gestaltungsmerkmale wirken sich
auf den Geltungsbereich der Pläne aus; die Prüfung erfolgte in einer zweiten Phase.
Die Folgenabschätzung ergab, dass die bevorzugte Option für die Gestaltung der Pläne ein
Umsetzungsmodell ist, mit vorab vereinbarten Zielen (Option B), im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung (Option D). Einerseits gewährleistet die Umsetzung anhand vorab
vereinbarter Ziele eine bessere Kohärenz, ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis und eine
bessere Rechenschaftspflicht als ein kostenbasiertes Umsetzungsmodell, da die spezifischen
zu erreichenden Ergebnisse im Voraus festgelegt werden. Die finanzielle Unterstützung bei
der Erreichung von Etappenzielen und Zielwerten bietet außerdem Anreize für die
Durchführung vereinbarter Maßnahmen. Ein solches Umsetzungsmodell bietet außerdem
einen einfacheren Rahmen für Reformen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und ermöglicht
eine weitere Verbesserung der Kohärenz zwischen EU- und nationalen/regionalen/lokalen
Aktivitäten. Andererseits wird die geteilte Mittelverwaltung der Mehrebenen-Governance und
der starken regionalen Dimension der Pläne am besten gerecht. Dies würde auch für die
Mitgliedstaaten und Regionen eine Vereinfachung gewährleisten, die auf den bereits
bestehenden Strukturen für die Verwaltung von EU-Mitteln mit der nationalen Ebene vorab
zugewiesenen Mitteln aufbauen und somit im Vergleich zur direkten Mittelverwaltung (mit
Ausnahme des Klima-Sozialfonds) zu niedrigeren Anpassungskosten für die Behörden der
Mitgliedstaaten führen könnte.
Was den Umfang der Pläne betrifft, so ergab die Folgenabschätzung, dass ein Plan pro
Mitgliedstaat eine kohärentere und koordiniertere Programmplanung der der nationalen Ebene
vorab zugewiesenen Mittel gewährleisten würde, die den unterschiedlichen Bedürfnissen auf
nationaler und regionaler Ebene Rechnung trägt und gleichzeitig die Unterstützung der im
Lenkungsmechanismus ermittelten EU-Prioritäten gewährleistet. Die Folgenabschätzung kam
zu dem Schluss, dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b
vorgesehen, die größte politische Kohärenz in die Pläne bringen würde, wodurch die
Synergien zwischen den politischen Strategien genutzt und bestehende Überschneidungen
beseitigt werden könnten.
Alle Optionen dürften die administrativen Kosten für die Mitgliedstaaten und Regionen –
wenn auch in unterschiedlichem Maße – senken. Option 1 würde die Zahl der Programme von
über 400 auf einen Plan für jeden Mitgliedstaat reduzieren und gleichzeitig von der
zweistufigen Programmplanung in der Kohäsionspolitik zu einer einzigen Programmplanung
auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks übergehen, und es wird davon
ausgegangen, dass die Umsetzungsverzögerungen – unbeschadet einer starken Mehrebenen-
Governance und der regionalen Dimension – verringert werden. Option 2a würde teilweise
dazu beitragen, die Synergien mit anderen Politikbereichen der EU wie der Kohäsionspolitik
besser zu nutzen, aber den mit den GAP-Strategieplänen 2023-2027 eingeführten
strategischen Planungsansatz für die gesamte GAP umkehren. Angesichts der Ähnlichkeiten
zwischen der GAP und der Dachverordnung dürfte sie zu einer weiteren Vereinfachung
führen, jedoch mit gewissen Anpassungskosten für die Behörden der Mitgliedstaaten, die im
Rahmen zweier unterschiedlicher Systeme für die beiden GAP-Fonds arbeiten müssten. Die
vollständige Integration der GAP (Option 2b) würde dem entgegenwirken, doch wäre die
Einführung spezifischer Vorschriften für die Integration von flächen- und tierbezogenen
Interventionen, auf die die Landwirte für ihren Lebensunterhalt unmittelbar angewiesen sind,
dennoch erforderlich, um die Integrität des Binnenmarkts und einen fairen Wettbewerb
zwischen den Landwirten zu wahren. Alles in allem wurden bei den Optionen 2b und 3 mehr
Vereinfachungen und bessere politische Synergien als bei den Optionen 1 und 2a festgestellt.
Mit einer einzigen Mittelausstattung pro Mitgliedstaat würde eine effiziente und flexiblere
Zuweisung der Mittel zwischen den Politikbereichen sichergestellt, sodass die Mitgliedstaaten
neue Prioritäten wie Verteidigungsfähigkeiten oder Vorsorge in Angriff nehmen können. Dies
würde auch die Umverteilung von Ressourcen erleichtern, um auf unvorhergesehene
Herausforderungen oder veränderte politische Erfordernisse zu reagieren, ohne dass der
Rechtsrahmen wieder geöffnet werden müsste. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss,
dass ein größerer Anwendungsbereich der Pläne, wie in Option 3b vorgesehen, im Vergleich
zu den beiden anderen Optionen die größte Flexibilität bieten würde.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagene Verordnung entspricht zwar nicht einer Überarbeitung der bestehenden
Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit REFIT, doch steht die vorgeschlagene Initiative
voll und ganz im Einklang mit den REFIT-Zielen der Vereinfachung und Verringerung des
Verwaltungsaufwands. Im Vergleich zum Status quo (wo EU-Mittel mit der nationalen Ebene
vorab zugewiesenen Mitteln durch separate fondsspezifische Verordnungen geregelt und
durch verschiedene Programme eingesetzt werden) würde mit dieser Initiative ein
einheitliches Regelwerk für die Inanspruchnahme der der nationalen Ebene vorab
zugewiesenen Mittel geschaffen, und zwar durch ein einziges Programmplanungsdokument
pro Mitgliedstaat: den Plan für national-regionale Partnerschaften.
Die Initiative dürfte zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu
einer höheren Effizienz führen. Es wird erwartet, dass ein gemeinsames Regelwerk kurz- bis
mittelfristig die Kosten für nationale/regionale/lokale Verwaltungen und Interessenträger
senken wird. Die Zusammenführung verschiedener EU-Fonds bietet auch die Gelegenheit,
Synergien und Flexibilität bei der Verwendung von EU-Mitteln zu steigern, was zu einer
besseren Ressourcenallokation und einem effizienteren EU-Haushalt beiträgt, mit
langfristigen makroökonomischen und gesellschaftlichen Vorteilen. Die Fokussierung auf die
Prioritäten der EU unter gleichzeitiger Berücksichtigung der nationalen und regionalen
Bedürfnisse dürfte auch zu einer effizienteren Nutzung der EU-Mittel beitragen.
Während einmalige Anpassungskosten für nationale und regionale Behörden und Begünstigte
(einschließlich Unternehmen) zur Anpassung an die neue Struktur erwartet werden, dürften
die wiederkehrenden Befolgungs- und Verwaltungskosten dank der
Vereinfachungsbemühungen im Vergleich zum Status quo sinken.
• Grundrechte
Neben der Konditionalitätsverordnung, die auch weiterhin für den gesamten Unionshaushalt
gilt, beinhaltet die vorliegende Verordnung starke Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung,
dass die Fondsmittel im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
und den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit angewandt wird, wie in Artikel 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt. Die Aufnahme von unter anderem mit
Empfehlungen aus dem Bericht über die Rechtsstaatlichkeit verbundenen Reformen in die
künftigen Reformpläne dürfte auch den Schutz der Grundrechte verbessern und die
Einhaltung der Charta stärken.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag der Kommission für einen Mehrjährigen Finanzrahmen sieht für den Zeitraum
2028-2034 einen Betrag von 865 076 000 000 EUR für den Fonds vor.
Darüber hinaus stellt der Fonds den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer Pläne einen
Gesamtbetrag an Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von 150 000 000 000 EUR
zur Verfügung. Die Kommission sollte in der Lage sein, im Einklang mit der diversifizierten
Förderstrategie Anleihen auf den Finanzmärkten zu begeben.
Einzelheiten zum Finanz- und Personalbedarf sind im Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtsakten aufgeführt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen Finanzrahmen
2028-2034 überwacht, der im Vorschlag für eine Verordnung xx [Leistungsverordnung]
dargelegt ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der
Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34
Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang
mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf
Indikatoren, die für die Ziele des Fonds relevant sind.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Titel I – Allgemeine Bestimmungen [Artikel 1 bis 9]
Der Fonds vereint die europäischen Fonds mit der nationalen Ebene vorab zugewiesenen
Mitteln und wird für den Zeitraum 2028 bis 2034 eingerichtet. In Artikel 2 werden allgemeine
Ziele festgelegt, die durch spezifische, in fünf Säulen zusammengefasste Ziele verfolgt
werden sollten (Artikel 3).
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für national-regionale
Partnerschaften und den Interreg-Plan in geteilter Mittelverwaltung umsetzen, während die
Kommission bei der Umsetzung der EU-Fazilität (Artikel 5) auf die direkte, geteilte oder
indirekte Mittelverwaltung zurückgreifen kann und Beiträge aus dem Instrument „Europa in
der Welt“, die in Kapiteln zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster
Randlage enthalten sind, in geteilter oder indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden
können.
Jeder Mitgliedstaat sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Mehrebenen-Governance und
dem Bottom-up-Ansatz eine umfassende Partnerschaft für Plan für national-regionale
Partnerschaften und jedes Kapitel organisieren und umsetzen, um eine ausgewogene
Vertretung der verschiedenen Partner zu gewährleisten (Artikel 6).
In Artikel 7 werden die für die Verordnung geltenden bereichsübergreifenden Grundsätze
festgelegt, einschließlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Inanspruchnahme des
Fonds die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichstellung
der Geschlechter im Einklang mit der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Leistungsverordnung]
einzuhalten. Sie sollten auch Synergien fördern und eine wirksame Koordinierung zwischen
dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährleisten.
In diesem Titel werden bereichsübergreifende Bedingungen für die Achtung der
Rechtsstaatlichkeit und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die
Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt (Artikel 8 und 9) festgelegt.
Titel II – Finanzrahmen [Artikel 10 bis 20]
Die Finanzausstattung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum 2028 bis 2034 auf [xx] EUR,
wovon [xx] EUR den Plänen, [xx] EUR der EU-Fazilität und [xx] EUR dem Interreg-Plan
zugewiesen werden sollten (Artikel 10).
Die Vorschriften im Zusammenhang mit den zusätzlichen Mitteln und deren Verwendung
durch einen Mitgliedstaat für die Dotierung der Haushaltsgarantie, für die Finanzierung des
Finanzierungsinstruments oder für Beträge nicht rückzahlbarer Unterstützung, wenn sie mit
der Haushaltsgarantie oder dem Finanzierungsinstrument im Rahmen einer
Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden, sind in Artikel 11 festgelegt.
Aus dem Fonds kann technische und administrative Hilfe auf Initiative der Kommission bei
der Durchführung des Plans und des Interreg-Plans unterstützt werden (Artikel 12). Auf
Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die für
die wirksame Inanspruchnahme des Fonds erforderlich sind (Artikel 13).
Die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten innerhalb des Fonds erfolgt gemäß
Anhang I. Die Mitgliedstaaten sind während der Durchführungsphase flexibel, um auf Krisen
und unvorhergesehene Umstände reagieren zu können (Artikel 14).
In Artikel 14 werden die Regeln für Mittelbindungen festgelegt. In den Artikeln 15 und 16
werden die Fälle beschrieben, in denen die Kommission die Mittelbindung in einem Plan und
im Interreg-Plan aufheben sollte, ebenso wie die Verfahrensschritte im Falle einer Aufhebung
der Mittelbindung. Die Mitgliedstaaten sollten vorbehaltlich der Annahme eines
Durchführungsbeschlusses des Rates zur Genehmigung eines Plans eine Vorfinanzierung
erhalten können (Artikel 17).
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ein
Darlehen für die Durchführung seines Plans gewähren (Artikel 18). Artikel 19 enthält die
Einzelheiten der Darlehensvereinbarung und die Vorschriften für die Ermächtigung der
Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Mittel auf den Finanzmärkten oder bei
Finanzinstituten.
Der nationale Mindestbeitragssatz zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen des Plans sollte
auf der Grundlage von Artikel 20 berechnet werden.
Titel III – Pläne für national-regionale Partnerschaften [Artikel 21 bis 25]
Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Plan für national-regionale Partnerschaften
vorlegen, der in Zusammenarbeit mit den Partnern ausgearbeitet und durchgeführt werden
sollte (Artikel 21). Der Plan sollte die in Artikel 22 und Anhang V genannten Elemente
enthalten. Nach positiver Bewertung sollte die Kommission einen Vorschlag für einen
Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen (Artikel 23).
Während der Durchführungsphase können die Mitgliedstaaten eine begründete Änderung
ihres Plans für national-regionale Partnerschaften beantragen, in der die erwarteten
Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele dargelegt werden (Artikel 24). Die
Mitgliedstaaten sollten außerdem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bis zum 31. März
2031 geänderte Pläne vorlegen (Artikel 25).
Titel IV – EU-Fazilität [Artikel 26 bis 34]
Mit der Verordnung wird die EU-Fazilität eingerichtet, um die Flexibilität zu erhöhen und
unvorhergesehenen Krisen Rechnung zu tragen. Die Fazilität wird Maßnahmen der Union
sowie das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten (im Folgenden
„Haushaltspolster“) abdecken (Artikel 26). Die EU-Fazilität kann in Form von
Haushaltsgarantien, Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen
(Artikel 27) oder unter Beteiligung von Drittländern (Artikel 28) oder Unterstützung von
Tätigkeiten in oder mit Bezug zu Drittländern (Artikel 29) und anderen Einrichtungen im
Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung (Artikel 30) durchgeführt werden. In
Artikel 31 sind die Ziele und Maßnahmen, die unterstützt werden sollen, sowie die jeweiligen
Verfahrensschritte für Maßnahmen der Union festgelegt. Artikel 32 enthält Vorschriften für
Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Interventionsmaßnahmen im Rahmen des
einheitlichen Sicherheitsnetzes, und in Artikel 33 werden die Fälle festgelegt, in denen der
dem Haushaltspolster zugewiesene Betrag verwendet werden sollte. Die Mitgliedstaaten
können im Krisenfall eine Änderung ihrer Pläne beantragen (Artikel 34).
Titel V – Gemeinsame Agrarpolitik [Artikel 35 bis 45]
In Artikel 35 sind die Interventionskategorien aufgeführt, für die eine Unionsunterstützung
gewährt wird, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu verfolgen. Spezifische
Anforderungen für GAP-Interventionen sind in Artikel 36 und die Vorschriften für die
Überwachung der landwirtschaftlichen Ressourcen in Artikel 37 festgelegt. Artikel 38 enthält
Vorschriften für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen. Die kulturspezifischen Zahlungen für
Baumwolle sind in Artikel 39 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sollten die GAP-Interventionen gemäß der vorliegenden Verordnung, der
Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
gemäß Artikel 40 [WTO] und Anhang XVII [WTO-Anhang] (Artikel 40) gestalten. Artikel 41
enthält die Regeln für die Durchführung des Erläuternden Vermerks zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Ölsaaten.
Die Artikel 42 bis 45 enthalten Vorschriften für die Unterstützung der kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres, einschließlich des Geltungsbereichs und der gemeinsamen
Anforderungen, der besonderen Versorgungsregelungen, der Unterstützung für lokale
landwirtschaftliche Erzeugnisse und der damit verbundenen Kontrollen und Sanktionen.
Titel VI – Gebiete in äußerster Randlage [Artikel 46 bis 48]
Die Verordnung sieht vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur
Bewältigung der Herausforderungen, mit denen jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage
konfrontiert ist, durchführen und so die in Artikel 46 genannten Ziele erreichen. Die
Verordnung enthält Vorschriften über die besonderen Versorgungsregelungen für die in
Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Artikel 47) und die
Unterstützung für lokale landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 48).
Titel VII – Governance des Plans [Artikel 49 bis 57]
Die Mitgliedstaaten sollten für den Plan mindestens eine Verwaltungsbehörde, mindestens
eine Zahlstelle und mindestens eine Prüfbehörde (Artikel 49) benennen, die die in Anhang IV
festgelegten Kernanforderungen erfüllen sollten. Benennt der Mitgliedstaat mehr als eine
Verwaltungsbehörde, so sollte er eine Koordinierungsbehörde einrichten. In der Verordnung
werden die Aufgaben der Koordinierungsbehörde (Artikel 50), der Verwaltungsbehörde
(Artikel 51), der Zahlstelle (Artikel 52) und der Prüfbehörde (Artikel 53) festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Überwachungsausschuss für eines oder mehrere
Kapitel des Plans einsetzen. Wird mehr als ein Überwachungsausschuss eingesetzt, so sollte
der Mitgliedstaat auch einen Koordinierungsausschuss einrichten, der die Übersicht über die
Durchführung und die Überwachung der Durchführung gewährleistet (Artikel 54). Artikel 55
legt die Zusammensetzung und Artikel 56 die Aufgaben des Überwachungsausschusses fest.
In Artikel 57 werden die Ziele des EU- und des nationalen GAP-Netzes festgelegt.
Titel VIII – Verwaltungsregel und Finanzregelung [Artikel 58 bis 70]
In der Verordnung werden die geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen
der Union und zur Einhaltung des anwendbaren Rechts festgelegt (Artikel 58). Die
Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres nach 2028 das
Gewährpaket vorlegen (Artikel 59). In der Verordnung werden auch die Zuständigkeiten der
Kommission (Artikel 60) und der Ansatz der Einzigen Prüfung (Artikel 61) festgelegt. Mit
Artikel 62 wird das Kontrollsystem für die verantwortungsvolle Betriebsführung und die
Gemeinsame Fischereipolitik eingeführt. In der Verordnung sind die Zuständigkeiten der
Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Datenerhebung und -aufzeichnung
(Artikel 63) und die Transparenz (Artikel 64) festgelegt.
Die Verordnung enthält Vorschriften für Zahlungen, einschließlich der Einreichung und
Bewertung von Zahlungsanträgen (Artikel 65), Fristen und Unterbrechungen der
Zahlungsfrist (Artikel 66), Aussetzung von Zahlungen (Artikel 67), Finanzkorrekturen durch
die Kommission (Artikel 68) und Dauerhaftigkeit und Rückgängigmachung (Artikel 69) und
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) (Artikel 70).
Titel IX – Spezifische Art der Unterstützung [Artikel 71 bis 79]
Die Verordnung legt Regeln für Fälle fest, in denen die Mitgliedstaaten bestehende oder neu
geschaffene Finanzierungsinstrumente, die direkt von der Verwaltungsbehörde oder in deren
Zuständigkeit eingesetzt werden, in ihre Pläne aufnehmen möchten (Artikel 71). Ferner sind
darin die Aufgaben im Zusammenhang mit Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von
Finanzierungsinstrumenten festgelegt (Artikel 72). Artikel 73 enthält die Vorschriften für
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen für ex ante bewertete Stellen als Begünstigte.
Die Mitgliedstaaten sollten lokale Kooperationsinitiativen (Artikel 74), einschließlich der
integrierten territorialen und Stadtentwicklung in ihren Plänen (Artikel 75), der von der
örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (Artikel 76) und der Unterstützung
im Rahmen von LEADER (Artikel 77) unterstützen.
Artikel 78 enthält Vorschriften für die Verwendung vereinfachter Unterstützungsformen
zugunsten Begünstigten.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen unterstützen, bei denen die zugrunde liegenden
Vorhaben aus der zweiten Phase eines bereits im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060
ausgewählten und begonnenen Vorhabens bestehen, wenn die einschlägigen Bedingungen
erfüllt sind (Artikel 79).
Titel XII – Klima-Sozialfonds und Modernisierungsfonds [Artikel 80 bis 83]
Angesichts der erheblichen Überschneidungen, z. B. in Bezug auf die politischen Ziele und
den Durchführungszeitplan, sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 als gesonderte Kapitel in
die Pläne aufgenommen werden. Die Artikel 80 und 81 enthalten die Verfahrensvorschriften
zusammen mit den Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955. Um Synergien und
Kohärenz zu verbessern, werden die Mitgliedstaaten, die Unterstützung aus dem
Modernisierungsfonds erhalten, bestrebt sein, für Kohärenz zwischen den im Rahmen ihrer
NRP-Pläne finanzierten Investitionen und den Investitionen, die dem Investitionsausschuss
des Modernisierungsfonds vorgelegt werden, zu sorgen (Artikel 82). Artikel 83 enthält
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/955.
Titel XIII – Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen [Artikel 84 bis 90].
Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Vorschriften für Unternehmen, Vorschriften
über staatliche Beihilfen und mögliche Ausnahmen von diesen Vorschriften (Artikel 84-85).
Mit der Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf unbestimmte Zeit ab
Inkrafttreten dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 86 und 87).
Die Regeln für das Ausschussverfahren sind in Artikel 88 festgelegt.
Die Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung im Rahmen der Haushaltsordnung
werden geändert, um sie an das Umsetzungsmodell dieser Verordnung anzupassen
(Artikel 89).
2025/0240 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum, Fischerei und Meere,
Wohlstand und Sicherheit für den Zeitraum 2028-2034 sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2023/955 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d,
Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, 175, 177 und 178, Artikel 192
Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere Absatz 6 des der Akte beigefügten
Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt, um eine
harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Des Weiteren ist in dem
Artikel festgelegt, dass sich die Union insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede
im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am
stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.
(2) Nach Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so,
dass die in Artikel 174 AEUV genannten Ziele erreicht werden. Die Union unterstützt
auch die Erreichung dieser Ziele durch die Politik, die sie mithilfe der Strukturfonds
(Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft — Abteilung
Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung) umsetzt. In der Mitteilung der Kommission „Der Weg zum nächsten
Mehrjährigen Finanzrahmen“1 wird betont, dass die Wirksamkeit der Unionsförderung
durch die Fragmentierung der Finanzarchitektur – verbunden mit komplexen und
starren Strukturen –, die das Risiko von Überschneidungen erhöht, beeinträchtigt wird.
Die Finanzierung der politischen Ziele der Union ist über sich überschneidende
Programme mit jeweils eigenen Regeln verstreut. Diese Elemente verursachen
Verwaltungsaufwand für die Empfänger und die Mitgliedstaaten und beschränken die
Flexibilität des Unionshaushalts.
(3) Artikel 38 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV sehen vor, dass die Union eine
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und eine Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
festlegt und durchführt. In Artikel 39 AEUV sind die Ziele der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) festgelegt, zu denen die Steigerung der landwirtschaftlichen
Produktivität, eine angemessene Lebenshaltung für die landwirtschaftliche
Bevölkerung, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die
Gewährleistung einer Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen
gehören. Nach Artikel 42 AEUV kann die Union bestimmen, inwieweit die
Wettbewerbsregeln der Union und die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die
Produktion und den Handel mit den in Anhang I AEUV aufgeführten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden.
(4) In Artikel 162 AEUV werden die Ziele hervorgehoben, die verfolgt werden sollen, um
die Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im Binnenmarkt zu verbessern und
zur Anhebung des Lebensstandards beizutragen.
(5) In Artikel 152 AEUV wird der soziale Dialog als Schlüsselelement des europäischen
Sozialmodells und als gemeinsames Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten
anerkannt.
(6) Die Artikel 9, 19 und 153 AEUV bilden einen umfassenden Rahmen für die soziale
Inklusion, einschließlich der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung, als
zentrales Ziel der Union. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Bürgerinnen und
Bürger die Möglichkeiten und Ressourcen haben, in vollem Umfang am
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben. Dazu gehören der
Zugang zum Arbeitsmarkt, der gleichberechtigte Zugang zu Einrichtungen,
Dienstleistungen und Leistungen sowie die Förderung eines Lebensstandards und des
Wohlergehens im Einklang mit den Werten der EU.
(7) Die Union muss ihre Ziele in einem schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und
demografischen Kontext erreichen, einschließlich anhaltender regionaler und
territorialer Ungleichheiten, der Auswirkungen des Klimawandels und der
Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit und dem
Naturschutz, unzureichender und ungleichmäßiger Fortschritte beim digitalen Wandel
der Union, die die Bemühungen zur Stärkung der digitalen Souveränität der Union
untergraben, sowie erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Folgen. Dies ist mit einem
schwierigen geopolitischen und geoökonomischen Kontext verbunden, der sich auf die
Verteidigungs-, Sicherheits- (einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit) und
Migrationspolitik der Union auswirkt. Um diese Herausforderungen wirksam
bewältigen zu können, bedarf es eines gezielteren, einfacheren und wirkungsvolleren
Unionshaushalts, um den Mehrwert der Union zu gewährleisten, eine klare
Abstimmung zwischen der finanziellen Unterstützung der Union und den politischen
Prioritäten der Union in allen Politikbereichen und Mittelverwaltungsarten
sicherzustellen und [Anstrengungen fortzusetzen, um] die Vorschriften der
finanziellen Unterstützung durch die Union zu vereinfachen.
(8) In dieser Verordnung sollten die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die
Organisation des Fonds geregelt werden. Um eine koordinierte und harmonisierte
Inanspruchnahme der EU-Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung,
nämlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen
Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, der im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen in der Gemeinsamen Agrarpolitik und der
Gemeinsamen Fischereipolitik und der Unterstützung nach Teil III Titel V AEUV
weiterzuentwickeln, sollten auch bereichsübergreifende Bestimmungen auf der
Grundlage von Artikel 322 AEUV festgelegt werden. In sektorspezifischen
Verordnungen können spezifische Bedingungen zur Ergänzung der vorliegenden
Verordnung festgelegt werden. Diese Bedingungen sollten nicht im Widerspruch zur
vorliegenden Verordnung stehen. Im Zweifelsfall hat die vorliegende Verordnung
Vorrang.
(9) Der Haushalt der Union, der gemeinsam mit den Mitgliedstaaten umgesetzt wird,
sollte insbesondere eine verstärkte, modernisierte Politik für Kohäsion und inklusives
Wachstum vorsehen, die zum Abbau regionaler Unterschiede in der Union beiträgt
und die nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihre
technologische Souveränität, ihren digitalen Wandel und ihre Sicherheit fördert. Diese
Politik sollte in Partnerschaft mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden
ausgearbeitet werden und die Klima- und Wasserresilienz sowie die Vorsorge mit
einem übergeordneten Ziel für Maßnahmen der Union zur Vorbereitung auf die
zunehmenden Klimarisiken stärken. Aus dem Unionshaushalt sollte weiterhin eine
einfachere und zielgerichtete GAP unterstützt werden, die das richtige Gleichgewicht
zwischen Anreizen, Investitionen und Regulierung aufweist und sicherstellt, dass
Landwirte über ein faires und ausreichendes Einkommen verfügen, das für
Junglandwirte attraktiv ist. Der Unionshaushalt sollte die Vorhersehbarkeit
gewährleisten, die für eine gemeinsame Politik zur Einkommensstützung erforderlich
ist.
(10) In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, die Bemühungen zur
Vereinfachung der Vorschriften und zur Verbesserung der derzeitigen
Umsetzungsmodelle fortzusetzen, um die Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit der
Ausgaben der Union zu maximieren und Vereinfachungen für die Mitgliedstaaten, die
regionalen und lokalen Behörden und die Begünstigten herbeizuführen. Die den
Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel sollten daher stärker auf Ergebnisse,
Vereinfachung und Maximierung öffentlicher Investitionen mit hohem Mehrwert der
Union ausgerichtet sein, einschließlich der strategischen Nutzung der öffentlichen
Auftragsvergabe zur Förderung zentraler politischer Ziele und der Mobilisierung von
privatem Kapital. Dementsprechend sollte die Union die Ziele und
Interventionskategorien festlegen, während eine größere Verantwortung und
Rechenschaftspflicht für die Verwirklichung dieser Ziele von den Mitgliedstaaten
getragen werden sollte. Folglich bedarf es umfassenderer Subsidiarität und Flexibilität,
um den lokalen und regionalen Gegebenheiten und Erfordernissen besser Rechnung zu
tragen.
(11) Gemäß Artikel 177 AEUV legen das Europäische Parlament und der Rat durch
Verordnungen die Aufgaben, die vorrangige Ziele und die Organisation der
Strukturfonds fest, wozu auch eine Neuordnung der Fonds gehören kann. Um einen
besser koordinierten, harmonisierten und wirksameren Einsatz der Unionsfonds zu
entwickeln, sollte diese Verordnung die Neuordnung der der nationalen Ebene vorab
zugewiesenen Mittel im Rahmen des Europäischen Fonds für Wirtschaftliches,
Territoriales, Soziales, den ländlichen Raum, maritime Angelegenheiten,
Nachhaltigkeit, Wohlstand und Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) vorsehen. Der
Fonds sollte durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-
Pläne“) und die Unionsfazilität (im Folgenden „Fazilität“) in Anspruch genommen
werden, die darauf abzielt, die Flexibilität zu erhöhen und auf unvorhergesehene
Krisen reagieren zu können sowie Interventionen zu finanzieren, die die Pläne
ergänzen und verstärken, welche eine Steuerung oder Koordinierung auf Unionsebene
sowie eine faktengestützte politische Unterstützung und Zusätzlichkeit zur
Mobilisierung privater Investitionen erfordern.
(12) Die östlichen Grenzregionen der EU stehen vor der doppelten Herausforderung, die
Sicherheit zu verbessern und gleichzeitig ihre Volkswirtschaften, Unternehmen und
Bevölkerungen zu unterstützen, die als direkte oder indirekte Folge des Angriffskriegs
Russlands gegen die Ukraine in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Pläne für
national-regionale Partnerschaften werden den Mitgliedstaaten und Regionen, die mit
diesen Herausforderungen konfrontiert sind, umfassende und kohärente Unterstützung
bieten.
(13) Um einen effizienteren Einsatz der Unionsmittel zu gewährleisten, sollte der Fonds die
skizzierten Herausforderungen ganzheitlich, koordiniert und kohärent angehen, wobei
den unterschiedlichen nationalen und regionalen Bedürfnissen der einzelnen
Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Unterstützung aller
einschlägigen Prioritäten der Union und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis
sicherzustellen sind. Darüber hinaus sollte der Fonds zu einem gestrafften und gut
koordinierten Rahmen beitragen und sich dabei auf eine starke Mehrebenen-
Governance und Partnerschaft stützen. Er sollte eine Grundlage für eine effizientere
und flexiblere Zuweisung von Mitteln über verschiedene Politikbereiche hinweg
bieten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, neue politische Prioritäten
anzugehen und Ressourcen neu zuzuweisen, um auf unvorhergesehene
Herausforderungen und Krisen zu reagieren.
(14) Die Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften bei der
Umsetzung der politischen Prioritäten der Union und bei der Maximierung der
Effizienz der Unionsmittel sollte durch die Unterstützung von Maßnahmen von hoher
Unionsrelevanz im Zusammenhang mit den dringendsten Herausforderungen für
Europa erreicht werden. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sollten fünf
hochrangige Ziele verfolgt werden: Der nachhaltige Wohlstand Europas in allen
Regionen, die Verteidigungsfähigkeiten und die Sicherheit Europas, die Unterstützung
der Menschen, Stärkung der europäischen Gesellschaften und des europäischen
Sozialmodells, die Erhaltung der Lebensqualität Europas, der Schutz und die Stärkung
der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Werte der Union.
(15) Der nachhaltige Wohlstand der Union sollte durch die Stärkung ihrer industriellen
Basis und die Förderung der Attraktivität von Gebieten zur Unterstützung des Rechts
zu bleiben unterstützt werden, unter anderem durch Strategien für die integrierte
Entwicklung städtischer, ländlicher und Küstengebiete sowie durch die Förderung der
Europäischen territorialen Zusammenarbeit. Die Maßnahmen sollten sich auf die
Fertigstellung der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze, die für eine echte
Energieunion von entscheidender Bedeutung sind, und auf Dekarbonisierungsprojekte
konzentrieren, einschließlich der Förderung der Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, der Energieeffizienz, der Speicherung und der Entwicklung
intelligenter Energiesysteme sowie inländischer Übertragungs- und Verteilernetze,
wobei Regionen, Sektoren und Menschen in die Lage versetzt werden sollten, die
Auswirkungen des Übergangs hin zum Klimaziel der Union zu bewältigen. Die
transeuropäischen Verkehrsnetze müssen für das Kernnetz bis 2030 und für das
erweiterte Kernnetz bis 2040 fertiggestellt sein, um den grünen und den digitalen
Wandel in den Bereichen Verkehr und Mobilität zu unterstützen. Sie sollten auch
darauf abzielen, einen innovativen wirtschaftlichen Wandel zu fördern, das Ziel von
Investitionen in Forschung und Entwicklung in Höhe von 3 % des BIP, die
Entwicklung und Nutzung fortschrittlicher Technologien, die Einführung
fortgeschrittener digitaler Lösungen, einschließlich KI, sowie eine sichere und
vertrauenswürdige IKT-Konnektivität zu erreichen und gleichzeitig die Kluft bei
Innovationen und im Bereich der Digitalisierung zu überwinden. Die Maßnahmen
sollten dazu beitragen, die Empfehlungen gemäß Artikel 6 des Politikprogramms 2030
für die digitale Dekade umzusetzen und den digitalen Wandel zu unterstützen. Sie
sollten auch dazu beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und der
Langzeitpflege zu stärken und erschwinglichen Wohnraum zu fördern. Die
Maßnahmen sollten außerdem einen wettbewerbsfähigen und nachhaltigen
Tourismussektor in der EU unterstützen, der auf einen ausgewogenen Tourismus, die
Steuerung der Touristenströme und die Förderung Europas als wichtigstes Reiseziel
der Welt abzielt.
(16) Im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten und Sicherheit der Union sollten die
Maßnahmen die industrielle Basis der Verteidigung und die militärische Mobilität der
Union stärken und die Vorsorge, die Erkennung von Bedrohungen, den Schutz
kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen sowie die Resilienz und
Krisenreaktion der Union stärken, unter anderem durch die Stärkung der
Cybersicherheit. Dies sollte Maßnahmen zum Ausbau der TEN-V-Infrastruktur mit
doppeltem Verwendungszweck umfassen, um kurzfristig großflächige Bewegungen
von Truppen sowie schwerer Ausrüstung und Material zu ermöglichen. Die
Maßnahmen sollten auch darauf abzielen, ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu
gewährleisten, einschließlich Integrationsmaßnahmen, die mit den Zielen der
Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für Asyl einschließlich
subsidiären Schutzes, vorübergehenden Schutzes, Migration und Integration, der
Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für die [integrierte] europäische
Grenzverwaltung, einschließlich des Funktionierens des Schengen-Raums und der
europäischen Visumpolitik, und der Verordnung (EU) [...] über die
Unionsunterstützung im Bereich der inneren Sicherheit im Einklang stehen.
(17) Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen und zur Stärkung der Gesellschaften der
Union und des Sozialmodells der Union sollten zur Umsetzung der Europäischen
Säule sozialer Rechte und zur Verwirklichung ihrer Kernziele im Einklang mit den
beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Artikel 148 Absatz 4 AEUV beitragen,
indem Projekte in den Politikbereichen Beschäftigung und Arbeitskräftemobilität,
Kompetenzentwicklung, Bildung, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung
unterstützt und somit die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Union gestärkt
werden. Sie sollten darauf abzielen, Chancengleichheit, einen gleichberechtigten
Zugang zum Arbeitsmarkt, faire und hochwertige Arbeitsbedingungen, Sozialschutz
und soziale Inklusion zu gewährleisten; dabei sollte der Schwerpunkt insbesondere auf
der Verbesserung des Arbeitskräfteangebots, der Gewährleistung einer hochwertigen
und inklusiven allgemeinen und beruflichen Bildung, lebenslangen Lernens und
materieller Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen liegen, wobei
bestehende Lücken, einschließlich des Geschlechtergefälles, zu schließen sind. Die
Maßnahmen sollten Investitionen in Kinder und Jugendliche, marginalisierte und
benachteiligte Gemeinschaften und Drittstaatsangehörige unterstützen sowie einen
gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen gewährleisten. Sie sollten auch dazu
beitragen, die Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste zu stärken,
sozialen und erschwinglichen Wohnraum zu unterstützen und den Schwerpunkt auf
einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität legen und dabei die sozialen
Auswirkungen der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus
dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates angehen.
(18) Die nachhaltige Lebensqualität der Union sollte durch die Sicherstellung eines
gerechteren und ausreichenden Einkommens für die Landwirte und ihre langfristige
Wettbewerbsfähigkeit sowie durch einen Beitrag zur langfristigen
Ernährungssicherheit unterstützt werden. Die allgemeinen Ziele des Fonds in Bezug
auf die GAP sollten auf Unionsebene festgelegt und von den Mitgliedstaaten im
Rahmen ihrer Pläne umgesetzt werden. Die Maßnahmen sollten auch die Attraktivität
und den Lebensstandard in ländlichen Gebieten sowie faire Arbeitsbedingungen
verbessern und den Generationswechsel fördern, die Vorsorge und Fähigkeit der
Landwirte verbessern, Krisen und Risiken zu bewältigen, den Zugang zu Wissen und
Innovationen verbessern und den grünen und den digitalen Wandel für einen
florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor beschleunigen. Die Maßnahmen sollten
die Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Fischerei in der Union
und des Aquakultursektors der Union fördern, die nachhaltige und wettbewerbsfähige
blaue Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten fördern, die
sozioökonomischen Chancen und die Resilienz der lokalen Gemeinschaften
verbessern und eine starke Meerespolitik in allen Dimensionen mit sicheren, sauberen
und nachhaltig bewirtschafteten Ozeanen gewährleisten. Sie sollten die
Klimaschutzmaßnahmen aktiv verstärken, indem sie die Verringerung der
Treibhausgasemissionen fördern, Klimaschutzmaßnahmen unterstützen und die
Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels erleichtern. Sie sollten den
Klimaschutz und die Erbringung von Ökosystemleistungen verbessern, eine effiziente
Wasserwirtschaft und Resilienz unterstützen, die nachhaltige Entwicklung und den
Umweltschutz stärken, die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
und der natürlichen Ressourcen, einschließlich des Bodens, verbessern und den
Tierschutz stärken. Um die positiven Auswirkungen der Landwirte auf das Klima
anzuerkennen und ihnen den Zugang zu freiwilligen marktbasierten Anreizen zu
erleichtern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin an der
Entwicklung einer Methode für den CO2-Abbau und an der Schätzung der durch die
GAP erzielten Verringerungen der Treibhausgasemissionen.
(19) Die NRP-Pläne sollten weiterhin, aufbauend auf den Erfahrungen mit dem LIFE-
Programm, die Entwicklung innovativer, von Interessenträgern gesteuerter Projekte
unterstützen, die zu den strategischen Prioritäten der EU beitragen und dadurch die
Umwelt- und Klimaresilienz und die Führungsrolle der EU stärken und gleichzeitig
die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt der Union erhalten, die unser
Wohlergehen und unseren Wohlstand untermauern.
(20) Um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Werte der Union zu schützen, zu
stärken und die Werte der Union aufrecht zu erhalten, sollte die Unterstützung der
Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung offener, rechtebasierter, demokratischer,
gleichberechtigter und inklusiver Gesellschaften sowie der Stärkung der
Justizsysteme, der Rahmen für die Korruptionsbekämpfung, des Medienpluralismus
und einer wirksamen Gewaltenteilung gewidmet werden. Die Maßnahmen sollten
auch darauf abzielen, zu einer besseren Governance beizutragen, indem die Effizienz
der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Justizbehörden, und die
institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern in den
Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften verbessert werden. Dies dürfte
die Effizienz und Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen erhöhen. Um
sicherzustellen, dass die soziale Dimension Europas, wie sie in der Europäischen
Säule sozialer Rechte dargelegt ist, gebührend berücksichtigt wird und dass
ausreichende Mittel für die Bedürftigsten bereitgestellt werden, sollten die
Mitgliedstaaten Mittel für die Förderung der sozialen Inklusion bereitstellen. Aufgrund
der besonderen Notwendigkeit, in Armut lebende Kinder zu unterstützen, sollten die
Mitgliedstaaten auch Mittel zur Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der
Garantie für Kinder bereitstellen. Angesichts der in verschiedenen Mitgliedstaaten und
Regionen anhaltend hohen Arbeitslosen- und Nichterwerbstätigenquoten für
Jugendliche, insbesondere für junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine
schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist es erforderlich, dass die
betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin genügend Mittel in Maßnahmen zur Förderung
der Jugendbeschäftigung, u. a. durch die Umsetzung der Jugendgarantie, investieren.
Die Mitgliedstaaten sollten daher einen angemessenen Betrag an Mitteln für diese
Herausforderung bereitstellen. Mitgliedstaaten, die stark von Jugendarbeitslosigkeit
betroffen sind, sollten Mittel aus dem ESF zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
junger Menschen bereitstellen.
(21) Die Weiterentwicklung der marktbasierten Förderung in allen Mitgliedstaaten,
insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Kapitalmärkte derzeit weniger
entwickelt sind, wird einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Wohlstand und zur
Wettbewerbsfähigkeit der Union leisten. Um diese Ziele zu erreichen, erfordert die
Spar- und Investitionsunion einen Bottom-up-Ansatz in gemeinsamer Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten und der EU-Organe. Zwar sind Maßnahmen auf EU-Ebene in
Schlüsselbereichen gerechtfertigt, in denen alle Mitgliedstaaten geschlossen vorgehen
sollten, um EU-weite Mängel zu beheben, doch werden andere Maßnahmen auch
einen koordinierten Ansatz erfordern, aber stärker darauf angewiesen sein, dass die
Mitgliedstaaten einzeln handeln.
(22) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der
Besonderheiten einiger der genannten Herausforderungen auf Unionsebene besser zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus. Die Regionen werden weiterhin im Mittelpunkt des Fonds stehen, dem
das Partnerschaftsprinzip und die Mehrebenen-Governance zugrunde liegen. Um
Kontinuität zu gewährleisten, wird der Fonds so weit wie möglich auf bestehenden
Strukturen aufbauen, bei denen regionale und lokale Behörden, Sozialpartner und
andere einschlägige Interessenträger eine Schlüsselrolle bei der Gestaltung,
Verwaltung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen des Fonds unterstützten
Maßnahmen spielen.
(23) Ergänzend zu den durch die Verordnung (EU) [...] [Europa in der Welt] unterstützten
Maßnahmen können aus dem Fonds Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern
unterstützt werden. Diese Maßnahmen sollten die uneingeschränkte Kohärenz mit den
Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außenpolitik der Union, den internationalen
Verpflichtungen der Union und den im Besitzstand der Union verankerten Rechten
und Grundsätzen gewährleisten.
(24) Der Grundsatz der Partnerschaft ist ein zentrales Merkmal bei der Durchführung der
NRP-Pläne, baut auf dem Ansatz der Mehrebenen-Governance auf und stellt die
Einbindung regionaler, lokaler, städtischer und sonstiger Behörden, von
Organisationen der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und sicher. Im Sinne der
Kontinuität bei der Organisation von Partnerschaften sollte der mit der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission9 eingerichtete Europäische
Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen
und Programmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert
werden (im Folgenden „Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften“),
weiterhin für die Pläne gelten.
(25) Die NRP-Pläne zielen darauf ab, ein starkes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu
gewährleisten, indem Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten von der
Erzielung von Outputs und der Erfüllung der vereinbarten Bedingungen abhängig
gemacht werden, unabhängig von der Form der Erstattung durch die Mitgliedstaaten
an die Begünstigten. Die Verknüpfung von Auszahlungen mit vereinbarten und vorab
festgelegten Etappenzielen, Zielwerten und Outputs, die die gesamte Laufzeit der
geförderten Maßnahme abdecken, wird zur Regelmäßigkeit der Zahlungen an die
Mitgliedstaaten beitragen. Um dieses Verfahren zu vereinfachen, sollten die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis zu sechs Mal pro Jahr Zahlungsanträge
einzureichen. Um die Finanzierung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für
die Begünstigten zu verringern, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die gleiche
Form der Auszahlung zu verwenden, die für Zahlungen der Kommission an die
Mitgliedstaaten oder für standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder
Pauschalsätze gilt.
(26) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 202X/XXXX
[Leistungsverordnung] durchgeführt werden, in der die Regeln für den
Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen für den Haushalt sowie Regeln für die
einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von
Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals
der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie andere
bereichsübergreifende Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten – etwa
bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit –, festgelegt sind. Der
Fonds sollte die Zugänglichkeit unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, gewährleisten. Aus dem Fonds
sollten keine Maßnahmen gefördert werden, die zu irgendeiner Form von Segregation,
Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen, einschließlich aufgrund von Rassismus
benachteiligter Gemeinschaften wie der Roma, und bei der Finanzierung von
Infrastruktur soll die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt
werden.
(27) Die vorliegende Verordnung sollte strenge Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um zu
gewährleisten, dass der Fonds so eingesetzt wird, dass die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte, Freiheiten und Grundsätze
sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, wie in Artikel 2 Buchstabe a der
9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen
Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates10
dargelegt, geachtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen des
Validierungsprozesses ihrer NRP-Pläne Gewähr dafür bieten, dass diese beiden
bereichsübergreifenden Bedingungen erfüllt sind, wobei potenzielle Mängel und
Abhilfemaßnahmen insbesondere auf der Grundlage der länderspezifischen
Herausforderungen, die im Rahmen des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit und des
Europäischen Semesters ermittelt wurden, sowie von Vertragsverletzungsverfahren
und Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ermittelt werden sollten. Alle
Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, ihre NRP-Pläne im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung zur Beseitigung etwaiger neuer Mängel, die insbesondere im
Zusammenhang mit dem jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit festgestellt
wurden, zur Halbzeit der Durchführung zu überprüfen. Jederzeit während der
Durchführung und nach Austausch mit dem betreffenden Mitgliedstaat sollte die
Möglichkeit bestehen, die an einen Mitgliedstaat geleisteten Zahlungen ganz oder
teilweise zu blockieren, wenn eine oder mehrere der bereichsübergreifenden
Bedingungen „Rechtsstaatlichkeit“ und „Charta“ nicht erfüllt sind. Unter gebührender
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Feststellung
der Nichterfüllung und der Ermittlung der betroffenen spezifischen Maßnahmen die
tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der Nichterfüllung auf die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder auf die finanziellen Interessen
der Union sowie Art, Dauer, Schwere und Umfang des Verstoßes berücksichtigt
werden.
(28) Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Gesamtbeträge sollten von der
Kommission im Einklang mit der in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Zuweisungsmethode in einem einzigen Durchführungsbeschluss festgelegt werden.
Dieser Beschluss sollte in der Regel die Beträge im Rahmen der vorliegenden
Verordnung abdecken, die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Asyl],
Artikel 4 der Verordnung (EU) 202X/XXXX [Grenzverwaltung] und Artikel 4 der
Verordnung 202X/XXXX [innere Sicherheit] festgelegt sind.
(29) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission in der Regel bis zum 31. Januar 2028 einen
NRP-Plan vorlegen, damit dieser sorgfältig und zeitnah geprüft werden kann. Um eine
rasche Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ab
Juni 2027 einen Entwurf des NRP-Plans vorlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten
die NRP-Pläne im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen und den in der
vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften in Partnerschaft mit lokalen und
regionalen Behörden, Wirtschafts-, Sozial- und ländlichen Partnern, Organisationen
der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Interessenträgern gestalten und
durchführen. Die NRP-Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission
gestaltet, nach Maßgabe des bereitgestellten Musters erstellt und nach ihrer Annahme
durch den Rat auf der Grundlage der Bewertung der Kommission und des Vorschlags
für einen Durchführungsbeschluss des Rates veröffentlicht werden. Im Einklang mit
den derzeitigen Modalitäten werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,
regionale und territoriale Kapitel in ihren NRP-Plan aufzunehmen, und sie sollten
verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass die regionalen Verwaltungsbehörden
regelmäßige Zahlungen auf der Grundlage der Fortschritte ihrer jeweiligen
10 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl.
L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2092/oj).
Maßnahmen und einen Betrag erhalten, der mindestens ihrem Unionsbeitrag bis zum
Ende des Zeitraums entspricht, vorbehaltlich möglicher Korrekturen, die sich aus der
Durchführung ihrer jeweiligen Kapitel ergeben. Um eine wirksame Governance des
NRP-Plans zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsausschüsse für
die Kapitel und einen Koordinierungsausschuss auf der Ebene des NRP-Plans
einrichten.
(30) Um die nationale Identifikation zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten, die
Unterstützung erhalten möchten, der Kommission NRP-Pläne vorlegen, die
hinreichend begründet und belegt sind. In den NRP-Plänen sollte dargelegt werden,
inwiefern sie einen umfassenden Beitrag zu allen Zielen des Fonds darstellen, wobei
den spezifischen nationalen, regionalen und territorialen Herausforderungen des
betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Sie sollten auch eine Erläuterung
enthalten, wie der Plan zur wirksamen Bewältigung der einschlägigen
länderspezifischen Herausforderungen beiträgt, die unter anderem im Rahmen des
Europäischen Semesters und anderer von der Kommission offiziell angenommener
einschlägiger Dokumente im Zusammenhang mit den aus dem Fonds unterstützten
Zielen ermittelt wurden, und wie er zur Vollendung des Binnenmarkts beiträgt,
insbesondere durch die Aufnahme von Reformen, Investitionen und anderen
Interventionen mit grenzüberschreitender, transnationaler oder länderübergreifender
Dimension. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Union in strategisch wichtigen Sektoren
zu stärken und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten
die NRP-Pläne grenzgreifende und Mehrländerprojekte umfassen, insbesondere
wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), deren
Schwerpunkt entweder auf Forschung, Entwicklung, Innovation oder der ersten
industriellen Nutzung oder auf dem Aufbau wichtiger Infrastrukturen liegt, die für die
Nutzung durch Dritte offen stehen, wobei insbesondere die Analysen des jüngsten
jährlichen Berichts über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit zu
berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Mittel im Rahmen ihrer Pläne
auf die Verringerung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten,
insbesondere in weniger entwickelten Regionen, konzentrieren. Sie sollten auch den
Generationswechsel und soziale Maßnahmen sowie eine florierende Fischerei und
Aquakulturproduktion unterstützen.
(31) Der Plan sollte für Komplementarität und Synergien zwischen den verschiedenen
Maßnahmen zur Unterstützung verschiedener Politikbereiche und für verschiedene
Gruppen von Begünstigten sorgen. Dies ist besonders wichtig, wenn es darum geht,
eine umfassende politische Antwort für die Entwicklung florierender ländlicher
Gebiete und Küstengebiete zu bieten und einen dynamische Agrar- und
Fischereisektoren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere
aufgefordert, solche Synergien bei der Gestaltung der Maßnahmen und Kapitel sowie
bei der Anwendung der Kofinanzierungssätze zu fördern. Für Maßnahmen zur
Unterstützung grundlegender Dienstleistungen und Infrastrukturen in ländlichen und
Küstengebieten sowie Unternehmen auf dem Land und an den Küsten sollten die
Mitgliedstaaten eine integrierte Planung entwickeln, um sicherzustellen, dass ländliche
Gemeinschaften und Küstengemeinden über geeignete Mechanismen Zugang zu
Finanzmitteln haben, einschließlich politischer Maßnahmen für spezifische;
Mechanismen und Governance-Strukturen zur Koordinierung der Programmplanung
und Durchführung politischer Strategien auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler
Ebene, der Programmplanung lokal und regional integrierter Förderkonzepte unter
Berücksichtigung des spezifischen Kontexts und der Kapazitäten der Begünstigten
sowie der Schaffung eines Kapazitätsaufbaus sowohl für die Verwaltungen als auch
für die Begünstigten. Im NRP-Plan sollten detaillierte Maßnahmen und Modalitäten
für seine Überwachung und Durchführung festgelegt werden, einschließlich der
Einrichtung von Behörden des NRP-Plans, eines Überwachungs- und
Koordinierungsausschusses, der geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und des
nationalen Beitrags und von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der
Governance und zur Stärkung der administrativen Kapazitäten der öffentlichen
Verwaltungen. Der gesamte Prozess sollte nach Möglichkeit in enger Zusammenarbeit
zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und deren Regionen
erfolgen; politische Lernprozesse und politisches Experimentieren sollten gefördert
werden.
(32) Eine finanzielle Unterstützung für einen NRP-Plan sollte vorbehaltlich des
Abschlusses einer Darlehensvereinbarung mit der Kommission auf der Grundlage
eines ordnungsgemäß belegten Antrags des betreffenden Mitgliedstaats, der
zusammen mit seinem NRP-Plan vorgelegt wird, in Form eines Darlehens möglich
sein. Der Antrag auf Unterstützung in Darlehensform sollte durch den höheren
Mittelbedarf im Zusammenhang mit zusätzlichen Reformen und Investitionen im
NRP-Plan und durch Kosten des NRP-Plans, die die Höhe des Finanzbeitrags der
Union und des nationalen Beitrags übersteigen, begründet werden.
(33) Um die Wirkung und die Identifikation der Mitgliedstaaten mit der
Unionsfinanzierung zu maximieren und gleichzeitig die Grundsätze der Gerechtigkeit
und der Solidarität zu wahren, sollte der nationale Beitrag zu den geschätzten Kosten
der verschiedenen Maßnahmen des NRP-Plans das unterschiedliche Niveau der
wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt
der EU-27 widerspiegeln. Die Einhaltung dieser Kofinanzierungsanforderung sollte im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Plan ex-ante bewertet werden. Die
Zusätzlichkeit des EU-Beitrags wird von der Kommission während der Laufzeit des
Programms überwacht.
(34) In dieser Verordnung sollte eine indikative Finanzausstattung für den Fonds festgelegt
werden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten die jeweiligen Preise
durch Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet werden.
(35) Um Synergien zwischen den NRP-Plänen und anderen Instrumenten der Union zu
fördern, sollte es möglich sein, in die Pläne Maßnahmen aufzunehmen, die durch
Finanzbeiträge des Mitgliedstaats zum [ECF-InvestEU-Instrument] oder zu anderen
Unionsinstrumenten zur Umsetzung von Strategien durchgeführt werden, die auf die
Ziele des NRP-Plans abgestimmt sind, einschließlich der Beiträge, die zur
Unterstützung der Durchführung durch diese Instrumente erforderlich sind, sofern
diese Maßnahmen mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen.
(36) In ordnungsgemäß begründeten Fällen wie Krisensituationen oder aus anderen
zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses sollte die Kommission dem Rat
vorschlagen können, rechtzeitig einen Durchführungsbeschluss zur Genehmigung
eines NRP-Plans zu erlassen, um die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen im
Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, und gleichzeitig die zu
behebenden Mängel und die entsprechenden Maßnahmen, die von solchen Mängeln
betroffen sind, zu ermitteln, für die bis zur Behebung der Situation keine Zahlungen
geleistet werden sollten.
(37) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, innerhalb der Laufzeit des Fonds
einen begründeten Antrag auf Änderung des NRP-Plans zu stellen. Die Kommission
sollte die Übereinstimmung des geänderten NRP-Plans mit der vorliegenden
Verordnung in einer Weise bewerten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
vorgeschlagenen Änderungen steht. Unter der Voraussetzung, dass solche Änderungen
den Anforderungen des NRP-Plans entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten zur
Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands in ihren NRP-Plänen
geringfügige Anpassungen vornehmen oder Irrtümer korrigieren können, indem sie die
Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen.
(38) Jeder Mitgliedstaat sollte eine Halbzeitüberprüfung seines NRP-Plans vornehmen.
Diese Überprüfung sollte eine umfassende vorgeschlagene Änderung des NRP-Plans
auf der Grundlage der Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, der
wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen und einer Überprüfung der
geschätzten Gesamtkosten der unter den NRP-Plan fallenden Maßnahmen enthalten
und gleichzeitig die Gelegenheit bieten, neue Herausforderungen sowie das Auftreten
von Krisen zu berücksichtigen. Bei der Halbzeitüberprüfung sollte auch die
sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region,
einschließlich jeder größeren negativen finanziellen, wirtschaftlichen oder sozialen
Entwicklung, berücksichtigt werden. Der geänderte NRP-Plan, den der Mitgliedstaat
nach der Halbzeitüberprüfung vorlegt, sollte einen Vorschlag für die
Programmplanung des Flexibilitätsbetrags mit überarbeiteten oder neuen Maßnahmen
zusammen mit den geschätzten Kosten und den entsprechenden Etappenzielen und
Zielwerten enthalten.
(39) Zur Ergänzung der Durchführung auf nationaler und regionaler Ebene sollte eine EU-
Fazilität eingerichtet werden. Die EU-Fazilität sollte Projekte mit einer transnationalen
Dimension mit einem hohen Mehrwert für die Union unterstützen, die zusätzliche
Koordinierungsanstrengungen auf Unionsebene sowie faktengestützte politische
Unterstützung erfordern und zu den in dieser Verordnung festgelegten Zielen
beitragen. Sie sollte die Mitgliedstaaten auch bei der raschen Bewältigung dringender
und spezifischer Bedürfnisse als Reaktion auf eine Krisensituation wie eine nationale
oder regionale Naturkatastrophe größeren Ausmaßes unterstützen und die Sanierung
und Wiederherstellung fördern, um die Resilienz nach einer Krise zu erhöhen. Sie
sollte auch der Unsicherheit Rechnung tragen, indem der Union ein zusätzlicher
Handlungsspielraum für die Anpassung an neue Prioritäten auf Unionsebene
eingeräumt wird, die eine koordinierte Reaktion erfordern. Schließlich sollte sie den
Mitgliedstaaten technische Unterstützung bei der wirksamen Durchführung der unter
diese Verordnung fallenden politischen Maßnahmen bieten. Im Zusammenhang mit
künftigen Erweiterungen muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Rechts- und
Haushaltsrahmen der Union auch die Unterstützung für den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten wirksam berücksichtigen kann. Dabei sollte die Fazilität die
Möglichkeit haben, je nach Art der Maßnahme und der wirksamsten Vorgehensweise
auf die geteilte, direkte oder indirekte Mittelverwaltung zurückzugreifen.
(40) Im Falle von Krisen infolge von Naturkatastrophen und um die Verfügbarkeit von
Mitteln während der gesamten Laufzeit des Fonds sicherzustellen, sollte die
Unionsunterstützung die Bemühungen der betreffenden Mitgliedstaaten ergänzen und
zur Deckung eines Teils der Maßnahmen verwendet werden, die zur Bewältigung der
durch eine Krise verursachten Schäden durchgeführt werden. Zur Finanzierung dieser
Interventionen und zur Vereinfachung der Verfahren sollte ein Teil der
Mittelausstattung jedes Mitgliedstaats den Flexibilitätsbetrag bilden („Maßnahmen zur
Krisenbewältigung und Halbzeitüberprüfung“). Dadurch werden ausreichende
Finanzmittel sichergestellt, damit die Mitgliedstaaten bis zum Ende der Durchführung
der NRP-Pläne auf Krisen reagieren können. Die Schätzung der Art und der Höhe der
Unterstützung, die dem betreffenden Mitgliedstaat zu gewähren ist, sollte einem
mehrstufigen Ansatz folgen, bei dem der Mitgliedstaat zunächst seinen NRP-Plan
ändert, bevor er die Programmplanung für einen Teil seines nicht zugewiesenen
Flexibilitätsbetrags beantragt, und, wenn der beantragte und verfügbare
Flexibilitätsbetrag nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, zusätzliche
Unterstützung aus den Maßnahmen der Union beantragt. Die Kommission sollte die
Möglichkeit haben, das Haushaltspolster als letztes Mittel zu nutzen, um
Unterstützung zu leisten, falls sich andere Mittel im Rahmen der Fazilität als zur
Deckung des Bedarfs unzureichend erweisen.
(41) Ein einheitliches Sicherheitsnetz zur Stabilisierung der Agrarmärkte bei
Marktstörungen sollte eingerichtet werden. Es sollte genutzt werden, um zeitweilige
und drohende Marktungleichgewichte anzugehen, einschließlich solcher, die durch
Probleme im Zusammenhang mit der Tier- oder Pflanzengesundheit verursacht
werden, welche sich auf die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Kosten
der Betriebsmittel im gesamten Binnenmarkt oder in Teilen davon auswirken. Um die
strategische Autonomie der Union bei der Lebensmittelversorgung zu wahren und die
Ernährungssicherheit zu gewährleisten, sollte bei der Bereitstellung von Fördermitteln
für die Marktstützung über das einheitliche Sicherheitsnetz den zunehmenden
Unsicherheitsfaktoren auf den Agrarmärkten und den zunehmenden indirekten
Auswirkungen von Fragen der Tiergesundheit auf das Marktgleichgewicht Rechnung
getragen werden. Das Sicherheitsnetz der Union zielt nicht darauf ab, direkte Verluste
auszugleichen, die Landwirten aufgrund von Naturkatastrophen entstanden sind. Im
Einklang mit dem Ziel der Stabilisierung der Agrarmärkte der Union sollten die Mittel
für Absatzförderungskampagnen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Union
weitergeführt werden, um dem Agrarsektor der Union neue Marktchancen zu eröffnen
und die Sichtbarkeit und den Marktanteil seiner Erzeugnisse sowohl innerhalb der
Union als auch auf internationaler Ebene zu steigern.
(42) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten die Haushaltsgarantie und die
Finanzierungsinstrumente, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Fazilität kombiniert werden, im
Einklang mit Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen
Parlaments und des Rates11 und der [ECF-Verordnung] und mit den von der
Kommission für die Zwecke ihrer Anwendung festgelegten technischen
Vereinbarungen und Bedingungen umgesetzt werden. Die Unterstützung im Rahmen
der EU-Fazilität in Form einer Haushaltsgarantie oder von Finanzierungsinstrumenten,
auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer
Mischfinanzierungsmaßnahme, sollte ausschließlich über das [ECF-InvestEU-
Instrument] gewährt werden. Um Durchführungspartnern für Haushaltsgarantien und
Finanzierungsinstrumente einen breiteren Zugang zu gewähren, sollte die Kommission
in der Lage sein, mit allen in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aufgeführten Kategorien von Stellen
Vereinbarungen bezüglich indirekter Mittelverwaltung zu schließen. Um die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten
und die ausstehenden Zahlungen zu begrenzen, sollte die Dotierung für die im
Rahmen der EU-Fazilität ausgeführte Haushaltsgarantie nach Ablauf des letzten Jahres
11 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht mehr gebunden werden und bis zum
Ende des dritten Jahres nach Ende des MFR gebildet werden. Bei den Mittelbindungen
für diese Dotierung sollten die Fortschritte bei der Gewährung der Haushaltsgarantie
berücksichtigt werden. Bei der Bildung der Dotierung sollten die Fortschritte bei der
Genehmigung und Unterzeichnung der Finanzierungen und Investitionen zur
Unterstützung der Ziele der EU-Fazilität berücksichtigt werden.
(43) Zugunsten einer wirkungsvolleren und effizienteren Politik wird die neue GAP
vereinfacht, indem die Interventionen gestrafft werden, und baut auf den Erfahrungen
des vorangegangenen Programmplanungszeitraums auf. Sie vereinfacht die
Instrumente, wobei eine Fragmentierung verhindert und der strategische Ansatz der
Mitgliedstaaten gestärkt wird. Durch Nutzung der Synergien mit anderen
Politikbereichen des NRP-Plans sollten für die GAP zusätzliche Instrumente verfügbar
werden, die wirksam zur Entwicklung eines resilienten, innovativen und
umweltverträglichen Agrarsektors in ganz Europa beitragen.
(44) Die Einkommensunterstützung für Landwirte sollte weiterhin ein wesentliches
politisches Instrument sein, um den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu
garantieren. Sie trägt zur Förderung eines wettbewerbsfähigen, widerstandfähigen und
nachhaltigen Agrarsektors bei, der die Vorteile einer hochwertigen Produktion und
Ressourceneffizienz nutzen möchte, wodurch der Generationswechsel und damit die
langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet werden. Die GAP-
Unterstützungsmaßnahmen sollten sich auf aktive Landwirte im Sinne der WTO-
Regeln konzentrieren. Um die Leistung der GAP weiter zu verbessern, sollte die
flächenbezogene Einkommensstützung gezielt auf Landwirte ausgerichtet werden, die
die Landwirtschaft als Haupttätigkeit ausüben. Die Einkommensstützung sollte auf
Landwirte ausgerichtet werden, die sie am dringendsten benötigen, mit einem
besonderen Schwerpunkt auf Landwirten in Gebieten mit naturbedingten
Benachteiligungen sowie auf Frauen, Junglandwirten und neuen Landwirten.
Gleichzeitig erhöht die wirtschaftliche Entwicklung ländlicher Gebiete durch
Infrastrukturverbesserungen und den digitalen Wandel und die damit einhergehende
Beseitigung regionaler Unterschiede die Attraktivität ländlicher Gebiete, die soziale
Inklusion und die Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten.
(45) Zur Ermittlung der im Rahmen der GAP Begünstigten sollten die Kriterien zur
Definition des Begriffs der Haupttätigkeit den Anteil des landwirtschaftlichen
Einkommens am Gesamteinkommen, den Arbeitseinsatz im landwirtschaftlichen
Betrieb, den Unternehmenszweck und die Eintragung der jeweiligen
landwirtschaftlichen Tätigkeiten in nationale oder regionale Register umfassen. Die
Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Negativlisten zu verwenden, um
diejenigen Antragsteller zu identifizieren, die der Definition des Begriffs „Landwirt“
nicht entsprechen.
(46) Die Gemeinsame Fischereipolitik und die Meerespolitik der Union sollten zu einer
nachhaltigen Fischerei und zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen, zum
Generationswechsel und zur Energiewende in der Fischerei, nachhaltiger Aquakultur
sowie zu einer nachhaltigen Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und
Aquakulturerzeugnissen, zu einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel-
und Binnengebieten, zum Wissen über die Meere, zur Qualifizierung von Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der blauen Wirtschaft, zur Resilienz der Küstengemeinden und
insbesondere der kleinen Küstenfischerei, zur Stärkung der internationalen
Meerespolitik und Meeresbeobachtung und zur Ermöglichung sicherer, sauberer und
nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane beitragen.
(47) Die Gebiete in äußerster Randlage stehen vor besonderen Herausforderungen, die mit
ihrer Abgelegenheit und ihren Relief- und Klimabedingungen im Sinne von
Artikel 349 AEUV zusammenhängen, und verfügen auch über spezifische
Grundlagen, insbesondere zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft.
Daher sollten die betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung der
einzelnen Gebiete in äußerster Randlage in ihren NRP-Plan aufnehmen, um deren
spezifischen Bedürfnissen und Herausforderungen Rechnung zu tragen, wie
Ernährungssicherheit, Wohnraum, Verkehr, Wasser- und Abfallwirtschaft, Energie,
Bildung und Kompetenzen, Migration, Klimaresilienz und Anpassung an den
Klimawandel, Umweltschutz, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Energie, Verkehr
und digitale Konnektivität sowie wirtschaftliche Entwicklung, einschließlich einer
nachhaltigen und diversifizierten blauen Wirtschaft.
(48) Diese Maßnahmen sollten Unterstützung für die Gewährleistung der Versorgung mit
Erzeugnissen umfassen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder
zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch
Ausgleichen der durch die Abgelegenheit und/oder Insellage bedingten Mehrkosten,
ohne der lokalen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden. Die Maßnahmen
sollten auch Unterstützung für die Sicherung der langfristigen Zukunft und
Entwicklung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur, einschließlich der
Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verkaufs heimischer Kulturen
und Erzeugnisse, sowie die Diversifizierung der Lebensmittelerzeugung umfassen, mit
besonderem Augenmerk auf Ernährungssicherheit und Selbstversorgung sowie der
Aufrechterhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gebiete in äußerster
Randlage. Darüber hinaus sollten die Maßnahmen Unterstützung, einschließlich
Ausgleichszahlungen, für besondere Versorgungsregelungen für die Landwirtschaft,
Unterstützung für die lokale landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung,
Förderung der lokalen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Bereich
Fischerei und Aquakultur sowie Unterstützung für den Ausbau der Verkehrs-,
Energie- und digitalen Konnektivität umfassen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich
sein, zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung dieser Unterstützung zu gewähren.
Da es sich dabei um staatliche Beihilfe handelt, sollten solche Finanzmittel der
Kommission gemeldet werden, die sie auf der Grundlage dieser Verordnung als Teil
dieser Unterstützung genehmigen kann.
(49) Um den besonderen Bedingungen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Rechnung zu tragen und zur Einhaltung der
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen, sollten besondere
Bestimmungen über Unterbrechungen, Aussetzungen und Finanzkorrekturen
festgelegt werden. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse
vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, so sollte die Kommission als
Vorsichtsmaßnahme ermächtigt werden, Zahlungsfristen zu unterbrechen. Zusätzlich
zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des
offensichtlichen Risikos der Entrichtung nicht förderfähiger Ausgaben sollte die
Kommission die Möglichkeit haben, im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung
der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch einen Mitgliedstaat
Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen durchzuführen.
(50) Auf die vorliegende Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat
auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen bereichsübergreifenden
Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die
Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union. Die nach
Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine
Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union im Falle von Verstößen
gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten, die in der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 festgelegt ist.
(51) Transparenz-, Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen sind von
grundlegender Bedeutung, um die Maßnahmen der Union vor Ort sichtbar zu machen
und die Rückverfolgbarkeit von Finanzmitteln sicherzustellen, und sollten auf wahren,
genauen und aktualisierten Informationen basieren. Um diese Ziele zu verwirklichen,
müssen geeignete Modalitäten geschaffen werden, damit die Erhebung und Meldung
von Daten, die für mehrere Zwecke benötigt werden, nur einmal nötig ist. Um
Doppelarbeit zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu
verringern, sollten die erhobenen und für Prüfung und Kontrolle, Transparenz,
Leistungsüberwachung und Evaluierung zur Verfügung gestellten Daten gestrafft
werden, und die Anforderungen bezüglich der Veröffentlichung sollten so festgelegt
werden, dass ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.
(52) Um die finanziellen Interessen und den Unionshaushalt zu schützen, sollten auf Ebene
der Mitgliedstaaten und der Kommission verhältnismäßige Maßnahmen ergriffen und
durchgeführt werden. Der Kommission sollte es ermöglicht werden, die
Zahlungsfristen zu unterbrechen, Zahlungen auszusetzen und Finanzkorrekturen
vorzunehmen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission sollte
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und Art, Schwere und Häufigkeit der
Unregelmäßigkeiten sowie ihre finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt
berücksichtigen. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und den
Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(7), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(8) und (EU)
2017/1939 des Rates(9) sind die finanziellen Interessen der Union durch
verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention,
Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und
Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher
Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder
eine sonstige rechtswidrige Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 darf die Europäische
Staatsanwaltschaft (EUStA) gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
Betrugsfälle und sonstige Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates untersuchen und verfolgen. Nach der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel
erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union
mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen
Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und
sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte
gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über
festgestellte Unregelmäßigkeiten und über sämtliche Weiterverfolgungsmaßnahmen,
die sie in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten sowie auf Ermittlungen des OLAF
ergriffen haben, zügig Bericht erstatten. Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA
gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, sollten auch der EUStA
unverzüglich alle strafbaren Handlungen melden, für die diese ihre Zuständigkeit
gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben kann.
(53) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Empfänger von Unionsmitteln zu
verringern sowie um doppelte Prüfungen und Verwaltungsüberprüfungen derselben
Maßnahmen zu vermeiden, sollte die konkrete Anwendung des Grundsatzes der
Einzigen Prüfung für den Fonds angewandt werden. Die Prüfbehörde sollte Prüfungen
vornehmen und sicherstellen, dass der der Kommission vorgelegte
Bestätigungsvermerk verlässlich ist. Dieser Bestätigungsvermerk sollte der
Kommission Gewähr dafür bieten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme des
Mitgliedstaats ordnungsgemäß funktionieren und dass die Aussagen in der von der
Koordinierungsstelle vorgelegten Verwaltungserklärung korrekt sind.
(54) Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung
sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der
Pläne zuständig sein und die rechtmäßige und ordnungsmäßige Verwendung der
Unionsmittel gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese
Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sind, sollten sie sicherstellen, dass die aus
dem Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen,
einschließlich der anwendbaren Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge
und über staatliche Beihilfen.
(55) Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Verfahren für die Vorhabenauswahl können
wettbewerbsorientiert oder nicht wettbewerbsorientiert sein, sofern die angewandten
Kriterien und verwendeten Verfahren unter Zugrundelegung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union nichtdiskriminierend, inklusiv, gegebenenfalls
für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sowie transparent sind und die
ausgewählten Vorhaben den Beitrag der Unionsmittel maximieren und mit den in der
vorliegenden Verordnung festgelegten bereichsübergreifenden Grundsätzen in
Einklang stehen.
(56) Um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten,
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Höhe der geschätzten Gesamtkosten
ihres NRP-Plans während dessen gesamter Durchführung vertretbar und plausibel
bleibt, und erforderlichenfalls eine Änderung ihres NRP-Plans beantragen. Das
Umsetzungsmodell des Fonds sollte darauf abzielen, Berechenbarkeit und Kohärenz
zwischen der Höhe der Zahlungen und dem individuellen Durchführungstempo jeder
einzelnen Maßnahme zu gewährleisten, indem jedem Etappenziel und jedem Zielwert
vorab zugewiesene Auszahlungsbeträge zugewiesen werden. Darüber hinaus sollte der
Mitgliedstaat im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine Überprüfung der geschätzten
Gesamtkosten der Reformen und Investitionen sowie anderer Interventionen, die vom
NRP-Plan abgedeckt sind, vornehmen, und zwar mit entsprechenden Anpassungen,
wann immer dies gerechtfertigt ist. Zusätzlich sollte der Mitgliedstaat bei der Vorlage
seines letzten jährlichen Gewährpakets für das letzte Haushaltsjahr bestätigen, dass die
Gesamtzahlungen der Kommission bei Berücksichtigung des nationalen Beitrags den
Gesamtbetrag, den der Mitgliedstaat bei der Durchführung des Plans an die
Begünstigten gezahlt hat, nicht übersteigen. Aus denselben Gründen der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte es der Kommission gestattet sein, zuvor
für Zwischenschritte einer Maßnahme gezahlte Beträge einzuziehen, wenn das
endgültige Etappenziel oder der endgültige Zielwert der betreffenden Maßnahme nicht
erreicht wird, und tätig zu werden, wenn in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren nach
dem Datum der entsprechenden Zahlung durch die Kommission eine
Rückgängigmachung eines Etappenziels oder Zielwerts eintritt.
(57) Um die Verfahren deutlich zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die
Empfänger, die Mitgliedstaaten und die Kommission erheblich zu verringern und
gleichzeitig solide Schutzvorkehrungen für die regelmäßige und wirksame
Verwendung der Unionsmittel zu bieten, sollten in die NRP-Pläne Maßnahmen
aufgenommen werden, die die Durchführung erleichtern, und zwar sowohl bei ihrer
Gestaltung und Durchführung als auch in den Überwachungsbestimmungen. Solche
Elemente wären beispielsweise die Bereitstellung technischer Hilfe und Unterstützung
für die Mitgliedstaaten, die Verringerung doppelter Prüfungen durch Anwendung des
Ansatzes der Einzigen Prüfung und die Abkehr von Rechnungsprüfungen und
Konzentration auf tatsächliche Ergebnisse. Von den nationalen Prüfbehörden und der
Kommission sollte in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden, dass sie für die
Zwecke ihrer Prüfungstätigkeit die den Vorhaben zugrunde liegenden Kosten
überprüfen. Zur Vereinfachung sollte technische Hilfe während der gesamten
Durchführung in Form eines Pauschalsatzes geleistet werden, der für alle Zahlungen
gilt. Der Fonds sollte auch ausreichende Flexibilität bieten, sei es durch gestraffte
Verfahren für die Änderungen der Pläne oder durch eine bessere Reaktionsfähigkeit
auf unvorhergesehene Krisen über verschiedene Mechanismen, die die Mobilisierung
von Ressourcen für solche Ereignisse ermöglichen, wie etwa die Überarbeitung des
Plans, den Flexibilitätsbetrag oder den Zugang zur Fazilität. Der Fonds sollte es den
Mitgliedstaaten auch ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Etappenziele und
Zielwerte in jedem Zahlungsantrag auf der Grundlage ihres jeweiligen
Durchführungstempos einzureichen sind. Um regelmäßige Auszahlungen und die
zeitnahe Verwirklichung der Ziele der Union vor Ort zu gewährleisten, sollte durch
eine jährliche Regel für die Aufhebung der Mittelbindung sichergestellt werden, dass
die Mitgliedstaaten regelmäßige Zahlungsanträge in hinlänglich umfangreicher Höhe
einreichen.
(58) Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. Mai 202312 eingerichtete Klima-Sozialfonds verfolgt ähnliche Ziele und
unterstützt ähnliche Maßnahmen innerhalb eines vergleichbaren Einsatzzeitplans.
Daher sollten die Klima-Sozialpläne ab 2028 in die NRP-Pläne integriert werden. Dies
sollte eine effizientere Verwendung von Unionsmitteln ermöglichen und eine
wirksamere und kohärentere Verwirklichung der Ziele des Fonds begünstigen.
Dadurch würde die parallele Ausführung ähnlicher Systeme und Prozesse vermieden,
was im Hinblick auf bessere Strategieplanung, Strategiekohärenz und
Vereinfachungsbemühungen deutliche Vorteile mit sich bringt. Es sollte auch die
Anwendung gemeinsamer Vorschriften sicherstellen, insbesondere in Bezug auf die
Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, wobei die derzeitigen Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten im
Rahmen des Klima-Sozialfonds weiterhin gelten würden. Synergien zwischen
bestehenden und künftigen Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds und
den Maßnahmen der Pläne sollten auch durch eine koordinierte Programmplanung
gefördert werden, um eine bessere Komplementarität und politische Kohärenz
12 Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130
vom 16.5.2023, S. 1).
zwischen dem Unionshaushalt und den für den Modernisierungsfonds zugewiesenen
Mitteln zu gewährleisten.
(59) Für die Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten die
Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten. Im Einklang mit Artikel 42 AEUV sollten
diese Bestimmungen angesichts der besonderen Merkmale des Agrarsektors jedoch
nicht für Unterstützung gelten, die in den Geltungsbereich des Artikels 42 AEUV fällt
und im Rahmen von und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der
Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung] oder der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2012 durchgeführt wird, sowie für zusätzliche nationale Finanzierungen für
Interventionen, bei denen für die Unionsunterstützung Artikel 42 AEUV gilt. In Bezug
auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission
gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage
nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und
Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick
auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage
bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
(60) Die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die geteilte
Mittelverwaltung sollten an das Umsetzungsmodell der vorliegenden Verordnung
angepasst werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die Übermittlung von
Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung zu ermöglichen und den
Inhalt der Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks entsprechend
anzupassen.
(61) Um bestimmte nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen
oder zu ändern, sollte der Kommission entsprechend Artikel 290 AEUV die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf Artikel über die Unterstützung für lokale
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie lokale Erzeugnisse der Fischerei und
Aquakultur, die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten, die Berechnung von
Sanktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, die Datenerhebung
und -speicherung, das InVeKoS sowie Anhänge über die Erfüllung von Etappenzielen
und Zielwerten, Fortschritte bei der Durchführung, Maßnahmen der Union,
Finanzkorrekturen, das EU-Schulprogramm, GAP-Interventionen und GAP-
Zusammenarbeit zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit – auch auf der Ebene von Sachverständigen –
angemessene Konsultationen durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen,
die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung13 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten
das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(62) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des NRP-Plans für [Liste der
Maßnahmen der Union, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmethoden,
Verringerungskoeffizienten für Ölsaaten] zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten
13 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates14 ausgeübt werden.
(63) Für den Erlass des Interreg-Plans sollte das Beratungsverfahren angewendet werden.
Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der indikativen
Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat in Bezug auf Ölsaaten und zum
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sollte das Prüfverfahren angewandt
werden.
(64) Da die für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 geltenden Rechtsakte auch
weiterhin für Programme und Vorhaben gelten sollte, die im
Programmplanungszeitraum 2021-2027 aus den Fonds unterstützt werden, und da der
Durchführungszeitraum der genannten Verordnung voraussichtlich in den durch die
vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht und um
eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung
genehmigter Vorhaben sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine Durchführung
in Phasen festgelegt werden. Jede einzelne Phase eines in Phasen durchgeführten
Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen
für den Programmplanungszeitraum, in dessen Rahmen sie gefördert wird,
durchgeführt werden, wobei die Verwaltungsbehörde zur Auswahl für die zweite
Phase auf Grundlage des Auswahlverfahrens, das im Programmplanungszeitraum
2021-2027 für das betreffende Vorhaben durchgeführt wurde, übergehen kann, sofern
sie sich vergewissert, dass die Bedingungen, die in der vorliegenden Verordnung für
Durchführung in Phasen festgelegt sind, erfüllt sind.
(65) Unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines koordinierten und harmonisierten
Einsatzes der unter die vorliegende Verordnung fallenden Unionsfonds sowie zur
Ermöglichung ihrer raschen Durchführung sollte die vorliegende Verordnung am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird der „Europäische Fonds für wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt, Landwirtschaft und den ländlichen Raum,
Fischerei und Meere, Wohlstand und Sicherheit“ (im Folgenden „Fonds“)
eingerichtet. Darin werden Regelungen zu Folgendem festgelegt:
a) Aufgaben, vorrangige Ziele, Organisation und Neuordnung im Rahmen des
Fonds in Bezug auf:
i) die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds;
ii) die Instrumente für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP);
14 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
iii) die Instrumente für die Gemeinsame Fischereipolitik;
iv) die Instrumente, die aus der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen
der mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten
Emissionshandelssysteme gefördert werden und mit denen die sozialen
Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude
und den Straßenverkehr auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte
Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer thematisiert
werden sollen;
v) die Unterstützung von Sicherheit und Verteidigungsfähigkeiten.
b) Finanzregelung für eine Unionsunterstützung, die über die Pläne für
nationalregionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“), den Interreg-Plan aus
der Verordnung XX [Regionale Entwicklung, Kapitel II zum Interreg-Plan] (im
Folgenden „Interreg-Plan“) und die EU-Fazilität (im Folgenden „Fazilität“)
durchgeführt wird;
c) Finanzmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember
2034.
(2) In den nachstehend aufgeführten Verordnungen können besondere Regelungen zur
Ergänzung der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die der vorliegenden
Verordnung nicht widersprechen.
a) Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, einschließlich für die Europäische territoriale
Zusammenarbeit (Interreg), und des Kohäsionsfonds als Teil des in der
Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung von
Bedingungen für die Inanspruchnahme der Unionsunterstützung für
regionale Entwicklung für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
b) Verordnung XX [zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil
des in der Verordnung (EU) [...] [NRP-Plan] festgelegten Fonds und zur
Festlegung von Bedingungen für die Bereitstellung der
Unionsunterstützung für qualitativ hochwertige Beschäftigung,
Kompetenzen und soziale Inklusion für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
c) Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Teil
des in der Verordnung (EU) [...] [NRP] festgelegten Fonds und zur
Festlegung von Bedingungen für die Inanspruchnahme der
Unionsunterstützung zur Förderung der Durchführung der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) der Union im Einklang mit Teil III Titel III AEUV
zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die
landwirtschaftliche Bevölkerung und des Zugangs zu Nahrungsmitteln,
zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, zur Stabilisierung
der Märkte und zur Unterstützung der langfristigen Ernährungssicherheit
für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
d) Verordnung XX [zur Festlegung der Gemeinsamen Fischereipolitik und
der Meerespolitik der Union als Teil des in der Verordnung (EU) [...]
[NRP] festgelegten Fonds und zur Festlegung der Bedingungen für die
Durchführung von … für den Zeitraum von 2028 bis 2034]
e) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den Bereichen
Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034
f) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte
europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für den
Zeitraum 2028 bis 2034
g) Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der
inneren Sicherheit für den Zeitraum 2028 bis 2034
h) Verordnung (EU) 202X/XXXX zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 in Bezug
auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und
Milch („EU-Schulprogramm“), Interventionen in bestimmten Sektoren,
die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die
Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und
Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für
die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen, in dem für die
Unterstützung im Rahmen der vorliegenden Verordnung relevanten
Umfang.
Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder die bereichsspezifischen
Verordnungen aus Unterabsatz 1 angewendet werden sollen, so hat die vorliegende
Verordnung Vorrang.
Artikel 2
Allgemeine Ziele des Fonds
(1) Mit der übergeordneten Zielsetzung der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts, der nachhaltigen Entwicklung und der
Wettbewerbsfähigkeit der Union, ihrer Sicherheit und ihrer Vorsorge unterstützt der
Fonds die folgenden allgemeinen Ziele:
a) Abbau regionaler Ungleichgewichte in der Union und des Rückstands der am
stärksten benachteiligten Gebiete sowie Förderung der Europäischen
territorialen Zusammenarbeit im Einklang mit Teil Drei Titel XVIII AEUV,
einschließlich der Unterstützung von Projekten in den Bereichen Umwelt und
transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur im Einklang
mit Artikel 177 Absatz 2 AEUV („Europäischer Fonds für regionale
Entwicklung und Kohäsionsfonds“);
b) Unterstützung qualitativ hochwertiger Beschäftigung, Bildung und
Kompetenzen sowie der sozialen Inklusion im Einklang mit Teil Drei Titel XI
und Titel XVIII AEUV („Europäischer Sozialfonds“) sowie Beitrag zu einem
sozial gerechten Übergang hin zu Klimaneutralität im Einklang mit Artikel 91
Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV;
c) Unterstützung der Umsetzung der GAP der Union im Einklang mit Teil Drei
Titel III AEUV;
15 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
d) Unterstützung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union im
Einklang mit Teil Drei Titel III AEUV;
e) Schutz und Stärkung der Demokratie in der Union und Aufrechterhaltung der
Unionswerte im Einklang mit Artikel 2 AEUV.
Artikel 3
Spezifische Ziele des Fonds
(1) Die allgemeinen Ziele aus Artikel 2 werden für sämtliche Regionen durch die
folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
a) Unterstützung des nachhaltigen Wohlstands der Union in allen Regionen
durch:
i) Förderung der Attraktivität der Gebiete zwecks Unterstützung des Rechts
zu bleiben, unter anderem durch Unterstützung von Strategien für eine
integrierte Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete, darunter
Unterstützung für territoriale Dienstleistungen und Infrastruktur;
ii) Stärkung der industriellen Basis der Union und resilienter Lieferketten
sowie Förderung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger Fertigung,
insbesondere in Bereichen mit Netto-Null-Technologien und
Technologien mit kritischen Rohstoffen, mit besonderem Augenmerk auf
der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, indem die
Bestrebungen in den Bereichen Umwelt und Klima vollständig
berücksichtigt werden, um den Übergang zu einer sauberen Industrie zu
beschleunigen;
iii) Unterstützung eines gerechten Übergangs hin zu den Unionszielen für
2030, 2040 und 2050 für Energie und Klima, insbesondere durch
Priorisierung der Unterstützung für die Erzeugung sauberer Energie und
der entsprechenden Infrastruktur, Förderung von Energieeffizienz und
Dekarbonisierung, Speicherung und Technologie, Entwicklung
intelligenter Energiesysteme und inländischer Übertragungs- und
Verteilungsnetze, auch unter Berücksichtigung des transeuropäischen
Netzes (TEN-E) und der Technologie, sowie Förderung einer
Kreislaufwirtschaft, sodass sichergestellt wird, dass alle Gebiete und alle
Menschen zum sauberen Wandel beitragen und davon profitieren können;
iv) Unterstützung des digitalen Wandels im Hinblick auf die Zielwerte und
Ziele für die digitale Dekade wie im Politikprogramm 2030 für die
digitale Dekade dargelegt, womit zum Erreichen einer digital souveränen,
sicheren und inklusiven Union beitragen wird, sowie Förderung der
Entwicklung und Verwendung von fortschrittlichen Terminologien,
einschließlich KI, einer sicheren und vertrauenswürdigen Infrastruktur
und Dienstleistungen, digitaler Grundkompetenzen und fortgeschrittener
digitaler Kompetenzen sowie IKT-Konnektivität, wobei die digitale Kluft
thematisiert wird;
v) Unterstützung von Forschung, Entwicklung und Innovation,
einschließlich der Verbreitung von Innovation in allen Regionen;
vi) Unterstützung von Maßnahmen, auch Reformen, um die Spar- und
Investitionsunion voranzubringen und die Entwicklung marktbasierter
Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern;
vii) Unterstützung von sozialem und erschwinglichem Wohnraum;
viii) Stärkung der Verkehrsinfrastruktur der Union und Beitrag zur
Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, insbesondere in
Bezug auf das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz, bei gleichzeitiger
Dekarbonisierung und Verbesserung der Konnektivität, Sicherheit und
Zugänglichkeit für abgelegene, Rand- und weniger gut angebundene
Gebiete; Unterstützung des grünen und des digitalen Wandels im Bereich
Verkehr;
ix) Unterstützung für den Tourismus, einschließlich Nachhaltigkeit;
x) Unterstützung einer effizienten Wasserwirtschaft, -qualität und -resilienz,
Umweltschutz, Anpassung an den Klimawandel, Klimaresilienz,
Steigerung der Biodiversität, Bodenqualität und natürlichen Ressourcen,
Förderung der Kreislautwirtschaft, der Bioökonomie und größerer
Ressourceneffizienz, Stärkung der Vermeidung von
Umweltverschmutzung, Kontrolle und Sanierung, Erhaltung und
Wiederherstellung der Natur und Steigerung der Biodiversität und der
natürlichen Ressourcen, sowie Förderung der Lösungen des Neuen
Europäischen Bauhauses in der baulichen Umwelt.
b) Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Union und der Sicherheit in
allen Regionen durch:
i) Stärkung der industriellen Basis der Verteidigung der Union und der
militärischen Mobilität, insbesondere durch Entwicklung von TEN-V-
Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck;
ii) Stärkung der Krisen- und Katastrophenvorsorge der Union durch
durchgängige Berücksichtigung des Grundsatzes der „systematischen
Verankerung der Vorsorge“;
iii) Stärkung der Sicherheit der Union durch Verbesserung der Erkennung
von Bedrohungen, Fähigkeiten zur Vorbeugung von und Reaktion auf
Bedrohungen, auch durch Stärkung der kritischen Energie- und
Verkehrsinfrastruktur und der Cybersicherheit;
und zwar in voller Übereinstimmung mit den in den folgenden Dokumenten
festgelegten Zielen:
Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung in den
Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung für integrierte
europäische Grenzverwaltung und die europäische Visumpolitik für
den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034;
Verordnung (EU) [...] über die Unionsunterstützung im Bereich der
inneren Sicherheit für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum
31. Dezember 2034.
c) Stärkung des sozialen Zusammenhalts durch Unterstützung der Menschen und
Stärkung der Gesellschaften der Union und des Sozialmodells der Union durch:
i) Unterstützung von Beschäftigung, gleichberechtigtem Zugang zum
Arbeitsmarkt, fairen und qualitativ hochwertigen Arbeitsbedingungen und
Arbeitskräftemobilität;
ii) Erhöhung des Arbeitskräfteangebots und Verbesserung der Bildung und
des lebenslangen Erwerbs von Kompetenzen, insbesondere durch
Förderung von Weiterbildung und Umschulung;
iii) Förderung der Chancengleichheit für alle, Unterstützung starker sozialer
Sicherheitsnetze sowie sozialer Inklusion und Bekämpfung von Armut
und Obdachlosigkeit sowie Unterstützung von Investitionen in die soziale
Infrastruktur;
iv) Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen und der zugehörigen
Infrastruktur, darunter Modernisierung, Digitalisierung und Steigerung
der Qualität und der Widerstandsfähigkeit von Gesundheitssystemen,
Kinderbetreuungs- und Langzeitpflegedienstleistungen;
v) Thematisierung der Herausforderungen des demografischen Wandels in
der gesamten EU, u. a. Arbeitskräftemangel und Gefälle zwischen
Generationen und Regionen;
vi) Thematisierung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der
Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG.
d) Erhaltung der Lebensqualität in der Union durch:
i) Unterstützung eines faireren und ausreichenden Einkommens für
Landwirte und ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit, darunter die
Stellung der Landwirte in der Wertschöpfungskette;
ii) Beitrag zur langfristigen Ernährungssicherheit;
iii) Verbesserung der Attraktivität und Lebensstandards, einschließlich
Zugang zum Gesundheitswesen, in ländlichen Gebieten sowie faire
Arbeitsbedingungen und Förderung des Generationswechsels;
Verbesserung der Vorsorge der Landwirte und der Fähigkeit zum
Umgang mit Krisen und Risiken; Förderung des Zugangs zu Wissen und
Innovation sowie Beschleunigung des digitalen und des grünen Wandels
für einen florierenden Agrar- und Lebensmittelsektor;
iv) Sicherstellung der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz
des Fischerei- und Aquakultursektors der Union, Förderung der
nachhaltigen und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel-
und Binnengebieten, Stärkung der sozioökonomischen Chancen und der
Widerstandsfähigkeit der lokalen Gemeinden sowie Gewährleistung einer
starken Meerespolitik in allen Bereichen, mit sicheren, geschützten,
sauberen und nachhaltig bewirtschafteten Meeren;
v) Verbesserung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher
Verwaltungsverfahren zur Förderung von Aktionen für ein resilientes
Klima, Bereitstellung vielfältiger Ökosystemleistungen, Unterstützung
einer wirksamen Wasserbewirtschaftung, -qualität und -resilienz,
Verwendung naturbasierter Lösungen, Stärkung der nachhaltigen
Entwicklung und des Umweltschutzes, Verbesserung der Erhaltung und
Wiederherstellung von Biodiversität, Böden und natürlichen Ressourcen
sowie Verbesserung des Tierschutzes.
e) Schutz und Stärkung der Grundrechte, der Demokratie, der Gleichstellung und
der Rechtsstaatlichkeit sowie Aufrechterhaltung der Werte der Union durch:
i) Beibehaltung und Weiterentwicklung von offenen, auf Rechten
beruhenden, demokratischen, gleichberechtigten und inklusiven
Gesellschaften, auch durch Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft
und der Sozialpartner, die Werte der Union, die politische Bildung und
die Teilhabe der Jugend aufrecht zu erhalten;
ii) Förderung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch Stärkung
der Justizsysteme, Korruptionsbekämpfungsrahmen, Medienpluralismus,
Informationsintegrität, Medienkompetenz und wirksame Gewaltenteilung;
iii) Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung und der
institutionellen Kapazität der Behörden und Interessenträger auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
iv) Förderung von Kultur als Katalysator für europäische Werte und
Unterstützung eines pulsierenden und facettenreichen Kultursektors.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2. „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im
direkten Hinblick auf dessen Anwendung;
3. „Begünstigter“
a) eine Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder
ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person – die kein Teilnehmer
ist –, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von
Vorhaben im Rahmen des NRP- und des Interreg-Plans betraut ist und der das
Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden,
vorliegt;
b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten die Stelle, die den
Holdingfonds einsetzt, oder – falls es keine Holdingfondsstruktur gibt – die
Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder – wenn das
Finanzierungsinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird – die
Verwaltungsbehörde;
c) im Zusammenhang mit der GAP einen Landwirt, bei dem es sich
i) um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Betrieb sich in
der Union befindet und deren Haupttätigkeit in einer landwirtschaftlichen
Tätigkeit besteht, die die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser
Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, oder
ii) um eine natürliche oder kleine juristische Person, deren Haupttätigkeit
nicht in der Landwirtschaft besteht, die aber eine landwirtschaftliche
Tätigkeit in einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestumfang
ausübt;
4. „Kapitel des NRP-Plans“ einen Teil des NRP-Plans, der eine spezifische
Herausforderung, einen spezifischen Bereich, eine spezifische politische Strategie
oder ein spezifisches geografisches Gebiet betrifft;
5. „Auftragnehmer“ eine Einrichtung oder eine natürliche Person, mit der der
Begünstigte oder der Empfänger einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der
Durchführung mindestens eines Vorhabens oder eines Teils davon abschließt;
6. „Empfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine
natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die über einen Begünstigten Mittel aus
dem Unionshaushalt erhält;
7. „Endempfänger“ eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine
natürliche Person – die kein Teilnehmer ist –, die im Rahmen eines
Finanzierungsinstruments Unterstützung erhält und die für die Zwecke von
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als Empfänger gilt;
8. „Teilnehmer“ eine natürliche Person, die einen unmittelbaren Nutzen von einem
Vorhaben hat, ohne das Vorhaben einzuleiten oder durchzuführen;
9. „Vorhaben“
a) ein Projekt, einen Vertrag, eine Aktion oder ein Bündel von Projekten oder ein
Bündel von Aktionen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer
Maßnahme des Plans ausgewählt wurden;
b) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten einen Beitrag aus dem
NRP- und dem Interreg-Plan zu einem Finanzierungsinstrument und die
nachfolgende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses
Finanzierungsinstrument gewährt wird;
c) im Zusammenhang mit der GAP eine Zahlung, die Landwirten im Rahmen von
flächen- und tierbezogenen GAP-Interventionen zur Einkommensstützung
gemäß Artikel 35 Absatz 1 [Interventionskategorien] Buchstaben a bis g, o und
p gewährt wird;
10. „Maßnahme“ eine Reform, eine Investition oder jede andere Intervention auf
nationaler oder subnationaler Ebene, die im Rahmen des NRP- oder des Interreg-
Plans unterstützt wird;
11. „Etappenziel“ eine qualitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der
Verwirklichung einer Maßnahme;
12. „Zielwert“ eine quantitative Errungenschaft zur Messung der Fortschritte bei der
Verwirklichung einer Maßnahme;
13. „Auszahlungsbetrag“ den Betrag, den die Kommission dem Mitgliedstaat für die
Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen des Plans zahlt, unter
Berücksichtigung der für Reformen reservierten Beträge;
14. „System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft“ oder „AKIS“ die
Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen und Innovation für die
Landwirtschaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren, gemäß Artikel 20
der Verordnung (EU) 202X/XXXX [GAP-Verordnung];
15. „ökologische/biologische Landwirtschaft“ ein System für die
ökologische/biologische Produktion, das gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates16 zertifiziert ist;
16. „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom
Landwirt verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats im
räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in
Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befinden;
17. „die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres“ alle Inseln des Ägäischen Meeres mit
Ausnahme Kretas und Euböas;
18. „Siegel“ die Exzellenzsiegel und die Souveränitätssiegel, die bei der Umsetzung der
Unionsprogramme im Programmplanungszeitraum 2021-2027 vergeben werden,
sowie die Siegel, die im Zeitraum 2028-2034 im Rahmen von in direkter
Mittelverwaltung durchgeführten Unionsprogrammen vergeben werden, wie das
Wettbewerbsfähigkeitssiegel.
19. „Unterauftragnehmer“ eine Person oder Einrichtung, mit der der Auftragnehmer
einen Vertrag mit dem spezifischen Zweck der Durchführung mindestens eines
Vorhabens oder eines Teils davon abgeschlossen hat;
20. „Krise“ die in Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
definierten Krisen;
21. „Bewertung auf Basis von Säulen“ die in Artikel 157 Absätze 3 und 4 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dargelegte Bewertung;
22. die Mitgliedstaaten definieren in ihren NRP-Plänen ferner die Begriffe
„landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige
Hektarfläche“ und „Junglandwirt“ nach objektiven und nichtdiskriminierenden
Kriterien und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
a) Eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ liegt vor, wenn eine oder beide der
folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird/werden:
i) Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, was alle Tätigkeiten
umfasst, die auf die Herstellung dieser Erzeugnisse abzielen;
landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Erzeugnisse, die in Anhang I AEUV
aufgeführt sind, mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, sowie
Baumwolle und Niederwald mit Kurzumtrieb;
ii) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen, d. h. Tätigkeiten, die darauf
abzielen, die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau
geeigneten Zustand zu erhalten; sofern es aus Gründen des Tierwohls
oder des Umweltschutzes hinreichend gerechtfertigt ist, kann eine
extensive Beweidung einer landwirtschaftlichen Fläche, die nicht zu einer
Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung für die betreffenden
Landwirte führt, ebenfalls unter den Begriff „Erhaltung“ fallen;
16 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1).
b) der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er nur
Flächen umfasst, die für landwirtschaftli
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für wirtschaftlichen, soziale (Unterrichtung)