Gute Arbeit auf dem Campus - Maßnahmenpaket für wissenschaftliche Karriereperspektiven vorlegen und Generationenwechsel als Reformchance nutzen
Text
Gute Arbeit auf dem Campus - Maßnahmenpaket für wissenschaftliche Karriereperspektiven vorlegen und Generationenwechsel als Reformchance nutzen
Antrag
der Abgeordneten Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Claudia Müller, Dr. Anja
Reinalter, Misbah Khan, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Lisa Paus und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gute Arbeit auf dem Campus – Maßnahmenpaket für wissenschaftliche
Karriereperspektiven vorlegen und Generationenwechsel als Reformchance
nutzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Karriereperspektiven für
Wissenschaftler*innen in Deutschland bleibt eine politische Daueraufgabe. Sie entscheidet
über die Zukunft unseres Forschungsstandorts, die Qualität von Lehre und Bildung,
gerechte Chancen für alle Talente und das Recht auf gute Arbeit. Nur wenn diese
Grundlagen auf Dauer gesichert sind, bleibt unser Land innovativ und
wettbewerbsfähig. So kann sich unsere Gesellschaft weiterhin auf wissenschaftliche Fakten als Basis
des demokratischen Diskurses verlassen und ist gerüstet für Herausforderungen der
Zukunft, die wir heute vielleicht noch gar nicht kennen.
Doch die Lage auf dem Campus wird dem vielerorts nicht gerecht: Befristete
Beschäftigungsverhältnisse, Teilzeitverträge trotz Vollzeitaufgaben und unberechenbare
Karrierewege sind der Regelfall an deutschen Hochschulen. Laut Bundesbericht
„Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase“ (BuWiK) 2025
waren zuletzt 90 Prozent aller wissenschaftlichen Beschäftigten unter 45 Jahren befristet
beschäftigt (ausgenommen Professor*innen). Insbesondere dank des Engagements
vieler Beschäftigter wird der Reformbedarf mittlerweile von niemandem mehr
geleugnet – doch es tut sich noch zu wenig. Der Wissenschaftsrat hat 2025 mit seinem
Positionspapier „Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem“ eine zentrale
Erkenntnis auf den Punkt gebracht: Weder eine singuläre Gesetzesänderung noch ein
einzelnes Programm kann die notwendige Veränderung allein bewirken. Umso
wichtiger ist es, dass die Bundesregierung schnell, entschlossen und gemeinsam mit
Ländern und Wissenschaft einen umfassenden Reformprozess einleitet.
Während die Bundesregierung bereits große, zusätzliche Summen in die – ebenfalls
notwendige – Stärkung der Programmförderung in einzelnen Forschungsfeldern und
die internationale Gewinnung von Talenten investiert, bleiben die grundsätzlichen
Strukturprobleme im Wissenschaftssystem bestehen. Programme zur internationalen
Gewinnung von Wissenschaftler*innen wie das sogenannte „1000 Köpfe Plus“-
Programm laufen ins Leere, wenn sie Talente zwar nach Deutschland holen, ihnen aber
aufgrund starrer Befristungslogiken keine verlässliche Dauerperspektive bieten
können. Das Durchschnittsalter bei Erstberufung auf eine Professur liegt in Deutschland
bei über 42 Jahren (BuWiK 2025) – einem der höchsten Werten in Europa. Internati-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6345
21. Wahlperiode 09.06.2026
onale State-of-the-Art-Modelle setzen längst auf funktional differenzierte
Personalstrukturen mit unbefristeten Stellen neben der Professur. Demgegenüber verharrt das
deutsche System viel zu oft in Abhängigkeiten, die Innovation hemmen und Talent
bremsen.
Der aktuelle Entwurf zur Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
(WissZeitVG) klammert entscheidende Bereiche aus und eine sogenannte
„Mittelbaustrategie“ ist nicht erkennbar. Hinzu kommen zum Teil dramatische Kürzungen in
den Länderhaushalten zulasten der Hochschulen, wie zuletzt etwa in Hessen und
Berlin. Dabei bleiben Planungssicherheit, transparente Karrierewege und ausreichend
Freiraum für neugiergetriebene Forschung immer stärker auf der Strecke.
Die Phase unmittelbar nach der Promotion ist derzeit geprägt von Unsicherheit und
kurzen Kettenbefristungen. Hier sieht der vorliegende Entwurf der Bundesregierung
keinerlei Änderungen vor. Statt Wissenschaftler*innen in dieser kritischen
Orientierungsphase – in der die Entscheidung über einen Verbleib im System oder den Wechsel
außerhalb der Wissenschaft fällt – sozial abzusichern und ihnen echte Freiräume für
die eigene Profilierung zu geben, zwingt das aktuelle Befristungsrecht sie oft in eine
prekäre Warteposition. Dies führt zu einem massiven „Brain Drain“ hochtalentierter
Wissenschaftler*innen, die Planungssicherheit in anderen Ländern oder gänzlich
außerhalb der Wissenschaft suchen. Außerdem verliert Deutschland dadurch wertvolle
Innovationspotenziale, weil viele hochtalentierte Wissenschaftler*innen mit
bahnbrechenden Forschungsideen an der fehlenden Absicherung in der frühen Validierungs-
und Gründungsphase scheitern.
Gleichzeitig haben sich die Anforderungen an Hochschulen unter anderem durch
Digitalisierung, Internationalisierung, komplexe Anforderungen an die
Forschungssicherheit, Professionalisierung, Wissenschaftskommunikation und Transfer
fundamental erweitert. Diese Modernisierungsprozesse sind dauerhafte, hochspezialisierte
Aufgaben, die eine Abkehr vom Modell des befristeten Allrounders erzwingen.
Es ist höchste Zeit für eine umfassende Reform zur Stärkung guter
Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft. An den Hochschulen hierzulande steht in den nächsten zehn
Jahren eine große, altersbedingte Pensionierungswelle an. Deutschland steht bis 2033
vor der größten Neubesetzungswelle in der Geschichte des Hochschulsystems – laut
dem Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) sind es 17.000 bis 18.000 Professuren
(CHE DatenCHECK 2/2025). Damit öffnet sich ein einmaliges Reformfenster um
attraktive und zukunftsfähige Strukturen zu etablieren. So wird nicht zuletzt ein
Kulturwandel in der Wissenschaft selbst unterstützt, der flache Hierarchien weg von
Lehrstühlen hin zu Departments und den Abbau von Abhängigkeiten unterstützt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den jetzt vorgelegten Referentenentwurf zur Novellierung des WissZeitVG zu
überarbeiten. Dabei sind insbesondere folgende Änderungen umzusetzen:
a. Wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierung als Sachgrund gemäß § 2
Abs. 1 WissZeitVG muss enger und klarer gefasst werden. Aufbauend auf
den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu „Personalstrukturen im
deutschen Wissenschaftssystem“ sollte dieser nur bei einer Qualifikation mit dem
Ziel der Promotion oder einer entsprechend zeitlich und inhaltlich
strukturierten Weiterqualifizierung greifen. Das Qualifikationsziel ist als Sachgrund
im Arbeitsvertrag festzuhalten. Dabei gilt der Grundsatz, dass
wissenschaftliche Daueraufgaben grundsätzlich auf Dauerstellen bearbeitet werden.
b. Nach der Promotion ist ein strukturierter Übergang gesetzlich
sicherzustellen. Dafür kann eine einmalige, befristete Orientierungsphase geschaffen
werden, in der ein Vertrag die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten
darf. Diese Zeit dient beispielsweise der weiteren Verwertung von
Forschungsergebnissen aus der Promotion, der Vorbereitung von
Ausgründungen, internationalen Gastaufenthalten oder der Profilierung des eigenen
Themenschwerpunktes.
c. Die unbefristete Beschäftigung nach der Orientierungsphase muss zum
Standard werden. Hier erfüllen beispielsweise Lecturer und Researcher,
Leiter*innen von Core-Facilities, Betreuer*innen großer Datenbanken,
Koordinator*innen von Forschungsverbünden, Laborleitungen oder
Studiengangskoordinator*innen Daueraufgaben auf Dauerstellen.
d. Eine weitere befristete Beschäftigung ist nach der Orientierungsphase nur in
klar und verbindlich definierten Fällen möglich, wenn diese eine transparente
Entwicklung hin zur Berufbarkeit mit klaren Kriterien für einen
Rechtsanspruch auf Entfristung beinhaltet (Tenure-Track-Modell). Das WissZeitVG
ist so zu reformieren, dass die Kettenvertragspraxis beendet wird und Tenure-
Track-Verhältnisse als eigenständige Vertragsform verankert werden.
e. Bei befristeten Verträgen zur Qualifizierung muss die Vertragslaufzeit der
angestrebten Qualifikation besser entsprechen. Um der Realität
wissenschaftlicher Arbeit gerecht zu werden und Planbarkeit für Promovierende
sicherzustellen, muss diese für Erstverträge mindestens vier Jahre betragen.
Diese Mindestvertragsdauer gilt auch für Promovierende, wenn die
Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 2 WissZeitVG überwiegend aus Drittmitteln
finanziert wird.
f. Wissenschaftler*innen brauchen ausreichend Zeit für die eigene
wissenschaftliche Arbeit. Dafür ist gesetzlich sicherzustellen, dass bei Verträgen zur
Qualifikation ein substanzieller Anteil von mindestens 50 Prozent der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausschließlich für die eigene akademische
Qualifikation zur Verfügung steht. Ein Arbeitsverhältnis zur Qualifizierung
darf kein verstecktes Beschäftigungsverhältnis für Daueraufgaben sein, bei
dem die eigene Forschung lediglich geduldet, aber zeitlich nicht ermöglicht
wird.
g. Die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Arbeit mit Familie, betrieblichem
Engagement oder chronischen Erkrankung sind für alle Beschäftigten zu
verbessern. Dafür sind die Regelungen zur Verlängerung befristeter
Arbeitsverträge gemäß § 2 Absatz 5 WissZeitVG, beispielsweise bei Kinderbetreuung
und Pflege von Angehörigen oder für die Mitarbeit in Personal-,
Schwerbehinderten- oder Frauenvertretung, auch auf solche Arbeitsverträge
auszuweiten, die nach § 2 Absatz 2 auf Drittmittelgrundlage befristet sind.
h. Studentische Beschäftigte leisten einen wichtigen Beitrag zur
wissenschaftlichen Arbeit und verdienen mehr Planbarkeit. Für sie sind grundsätzlich
Vertragslaufzeiten von mindestens einem Jahr zu verankern. Die
Höchstbefristungsdauer nach § 6 WissZeitVG ist zu streichen, um Studierenden auch
nach der Regelstudienzeit eine wissenschaftliche Mitarbeit während des
Studiums zu ermöglichen. Es ist klarzustellen, dass Zeiten studentischer Arbeit
nicht auf die Höchstbefristungsdauer nach dem Studium angerechnet werden.
i. Gewerkschaften und Arbeitgeber müssen auch in der Wissenschaft die
Möglichkeit zur Gestaltung der Arbeits- und Befristungsregelungen haben.
Darum ist die sogenannte „Tarifsperre“ in § 1 Absatz 1 Satz 2 zu streichen.
j. Die Nutzung des Sonderbefristungsrecht nach WissZeitVG soll verbindlich
an eine öffentliche Ausschreibung der Stelle geknüpft sein. Ohne öffentliche
Ausschreibung ist eine Befristung nach WissZeitVG ausgeschlossen;
2. gemeinsam mit den Ländern das Programm Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses zum „Tenure Track 1.000 Plus“ weiterzuentwickeln, das bis 2030
mindestens 1.000 neue Tenure-Track-Professuren zu den bisher eingerichteten
Stellen an deutschen Hochschulen kofinanziert und so das Vorgängerprogramm
substantiell ausbaut. Diese müssen Teil von weitergehenden
Personalstrukturkonzepten der Hochschulen für gute Arbeit werden und Gleichstellung, Inklusion
und Vielfalt auf dem Campus stärken;
3. gemeinsam mit den Ländern ein Bund-Länder-Programm zur Modernisierung der
Personalstrukturen an Hochschulen vorzulegen und sich dabei an den
Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu orientieren. Die Grundsätze des Programms
sind:
a. Eine Modernisierungspauschale zur Einrichtung von Dauerstellen für neue
Aufgabenfelder, die die Etablierung wissenschaftlicher und
wissenschaftsnaher dauerhafter Stellenprofile ermöglichen und entscheidend für die
Zukunftsfähigkeit der deutschen Wissenschaftssystems sind. Dies umfasst
beispielsweise Dauerstellen in den Bereichen Open-Science-Management,
Datenkuratierung, KI-Koordination in den Fachbereichen/Fakultäten,
Forschungssicherheit, Blended Learning Expert*innen, Expert*innen für
Lifelong Learning, Lehrkoordinator*innen und Transförderung. Bund und
Länder übernehmen damit die Anschubfinanzierung, die Hochschule muss die
Verstetigung zusichern.
b. Grundlage für eine Antragsberechtigung sind professionelle
Personalentwicklungs- und Strukturkonzepte. Die Stellenprofile müssen passgenau zu
den dauerhaften Aufgaben und Profilen der Einrichtung passen. Als
Mindeststandard ist festzuschreiben, dass alle Dauerstellen auch unterhalb bzw.
neben der Professur öffentlich und international ausgeschrieben werden müssen
sowie Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung, Diversität,
Gesundheitsförderung sowie gegen Machtmissbrauch etabliert werden. Dazu gehört
beispielsweise die verbindliche Trennung von wissenschaftlicher Betreuung,
Bewertung und Weisungsbefugnis. Es sind überzeugende Konzepte
vorzulegen mit dem Ziel, mindestens 50 Prozent der neu geschaffenen
Mittelbaustellen mit Frauen zu besetzen und der Leaky Pipeline – also dem niedrigeren
Frauenanteil auf höheren Karrierestufen – entgegenzutreten.
c. Neben der Modernisierungspauschale umfasst das Programm einen Bonus
für die Etablierung von Department-Strukturen, der eine einmalige
Investitionspauschale für die Organisationsentwicklung in Höhe von 2 Mio. Euro pro
Einrichtung umfasst, die entsprechende Strukturen nachweisen bzw.
aufbauen;
4. weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gute Arbeitsbedingungen in der
Wissenschaft zu fördern, Stellen ausreichend für eigenständige wissenschaftliche
Arbeit auszustatten, vielfältige Talente aus dem In- und Ausland für Forschung
und Lehre zu gewinnen und damit unser Wissenschaftssystem nachhaltig zu
stärken. Dazu gehört insbesondere:
a. den Aspekt der guten Arbeit in den bestehenden Bund-Länder-Programmen
explizit zu verankern bzw. verbindlicher auszugestalten. Dazu gehört
insbesondere der Nachweis von Personalstrukturkonzepten, die unter anderem
Maßnahmen zur Förderung von Gleichstellung und Diversität sowie gegen
Machtmissbrauch umfassen;
b. die Drittmittelförderung des Bundes ist so weiterzuentwickeln, dass die
Programme mit den Personalstrukturkonzepten der Einrichtungen kompatibel
sind. Dies schließt die Finanzierung von Dauerstellen über Drittmittel,
Pooling und deren Integration in langfristige Konzepte ein. Die
Programmpauschale für indirekte Kosten ist so anzuheben, dass sie die tatsächlichen
Infrastruktur- und Personalkosten abdecken;
c. dass Lehrbeauftragte die Lehre durch besondere Expertise aus der
Berufspraxis ergänzen sollen. Sie sind ausdrücklich nicht dazu da, dauerhafte Lücken
im regulären Lehrangebot zu füllen, die eigentlich durch hauptberufliches
Personal abgedeckt werden müsste. Lehraufträge dürfen im Regelfall
maximal vier Semesterwochenstunden umfassen, für die ein Mindesthonorar
festzulegen ist, das neben der Durchführung auch die Vor- und Nachbereitung
der Lehrveranstaltung beinhaltet. Für diese Gruppe der anderweitig
hauptamtlich Tätigen ist bürokratiearm im Rahmen der Neuregelung des vor
prekärer Selbständigkeit schützenden Statusfeststellungsverfahren
Rechtssicherheit zu schaffen. Lehrbedarfe, die über diesen Rahmen hinausgehen,
müssen zwingend über sozialversicherungspflichtige Stellen abgedeckt
werden.
d. im Rahmen der Beratungen zum European Research Area Act (ERA-Act)
auf eine stärkere Harmonisierung wissenschaftlicher Karrierewege innerhalb
der EU hinzuwirken und dabei insbesondere Transparenz,
Chancengerechtigkeit und internationale Mobilität ins Zentrum zu stellen.
e. unser Wissenschaftsstandort international attraktiver zu machen, indem
Wartezeiten insbesondere für Studierende und Forschende weiter reduziert und
die Anerkennung von Abschlüssen vereinfacht werden.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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