Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216) (Antwort zu Drs. 21/3784)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216) (Antwort zu Drs. 21/3784)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4052
21. Wahlperiode 09.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis
Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3784 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3216)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3216 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3216 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/2930 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten sei, weil für die Beteiligten an ebenda genannten Projekten eine Gefahr
für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer
Verschlusssache auf die Kleine Anfrage 21/2930 geantwortet hätte. Die
Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse
überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der
Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert
werden, weil dann das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist
(siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014,
2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni
2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE
2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni
2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die
Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die
Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die
Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 angeforderten Informationen den Fragestellern
vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der
Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebunden sind, die
eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter
Informationen umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 6. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache
21/2930 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO‑BT) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 durch die Fragesteller erfragten Informationen
entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf der Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten 23 Projekten Gefahr für Leib
und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930
erwähnten 23 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl
die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen
Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3216 verwiesen. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und
Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht
abgebildet werden können.
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