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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216) (Antwort zu Drs. 21/3784)

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 21/4052 · Antwort · Original ↗

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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216) (Antwort zu Drs. 21/3784) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4052 21. Wahlperiode 09.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3784 – Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien“ auf Bundestagsdrucksache 21/3216 zum Anlass für weitere Fragen. Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3216 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, weil für die Beteiligten an ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage 21/2930 geantwortet hätte. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil dann das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 6. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO‑BT) eingestuft? 2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden? 3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf der Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragt wurden? 4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten 23 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte? 5. Aus welchen Gründen werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930 erwähnten 23 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden? 6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 21/2930 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3216 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht abgebildet werden können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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