Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217) (Antwort zu Drs. 21/3746)
Text
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217) (Antwort zu Drs. 21/3746)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4001
21. Wahlperiode 04.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Danis
Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3746 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3217)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3217 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der Bundestagsdrucksache 21/3217 aus, dass
es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/2931 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten sei, weil für die Beteiligten an den ebenda genannten Projekten eine
Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in
einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die
Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse
überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der
Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist
(siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014,
2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 2/11, und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni
2017, 2 BvE 1/15, eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche
Beantwortung bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE
2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni
2015 und des Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die
Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die
Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die
Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2931 angeforderten Informationen den Fragestellern
vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 der
Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) gebunden
sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 4. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter
Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter
Bundestagsdrucksache durch die Fragesteller erfragten Informationen
entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf
genannter Bundestagsdrucksache erfragten 15 Projekten Gefahr für Leib und
Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die auf genannter Bundestagsdrucksache
erwähnten 15 Projekte auf dem Transparenzportal des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt,
obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des
Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Bundestagsdrucksache für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/3217 verwiesen. Zudem wird
darauf hingewiesen, dass die erbetenen Informationen zu Titel und
Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch im Transparenzportal nicht
abgebildet werden können.
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