Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3826) (Antwort zu Drs. 21/4033)
Text
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3826) (Antwort zu Drs. 21/4033)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4307
21. Wahlperiode 23.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis
Pauli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4033 –
Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3826)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklariertes Projekt in Libyen“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3826 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3826 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/3559 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu
beantworten sei, weil für die Beteiligten an den dort erfragten Projekten eine Gefahr
für Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer
Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller
weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse
überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der
Bundesregierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert
werden, weil das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe
Urteil des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE
5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017,
2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung
bestimmt ist, weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der
Bundesregierung zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des
BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015
und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die
Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die
Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die
Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage erfragten
Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller
darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an
§ 2 der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) –
Ausführende Bestimmungen – gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten
zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 23. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchen Geheimhaltungsgrad werden die auf der genannten
Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO
(Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT])
eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter
Bundestagsdrucksache 21/3826 durch die Fragesteller erfragten Informationen
entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem auf
genannter Bundestagsdrucksache 21/3826 erfragten Projekt Gefahr für
Leib und Leben von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts?
5. Aus welchen Gründen wird das auf genannter Bundestagsdrucksache
21/3826 erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt,
obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des
Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Bundestagsdrucksache 21/3826 für einen eingeschränkten Empfängerkreis
zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/3826 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen
Informationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch
im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.
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