Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3216)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3784
21. Wahlperiode 23.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch,
Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael
Espendiller und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3216)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Georgien“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3216 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/3216 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930
auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei,
weil für die Beteiligten an ebenda genannten Projekten eine Gefahr für Leib
und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache
auf die Kleine Anfrage 21/2930 geantwortet hätte. Die Fragesteller weisen
jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt,
wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Regierung oder
der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil
dann das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im
Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017,
2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15
eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist,
weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung
zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des
Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung
ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer
Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für
unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2930
angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls
machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des
Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages gebunden sind, die eine Pflicht jedes
Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf Bundestagsdrucksache
21/2930 erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – GO‑BT) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend
der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf der Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 erfragten 23 Projekten Gefahr für Leib und
Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die auf Bundestagsdrucksache 21/2930
erwähnten 23 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl
die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen
Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf
Bundestagsdrucksache 21/2930 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Berlin, den 19. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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