Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3217)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3746
21. Wahlperiode 21.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Danis Pauli, Matthias Rentzsch,
Dr. Alexander Wolf, Martina Uhr und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3217)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in Syrien“ auf
Bundestagsdrucksache 21/3217 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der Bundestagsdrucksache 21/3217 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2931
auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei,
weil für die Beteiligten an den ebenda genannten Projekten eine Gefahr für
Leib und Leben bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer
Verschlusssache auf die Kleine Anfrage geantwortet hätte. Die Fragesteller weisen
jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt,
wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Bundesregierung
oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil
das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im
Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017,
2 BvE 2/11, und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15,
eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist,
weil im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung
zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des
Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung
ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer
Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für
unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2931
angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls
machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des
Deutschen Bundestages an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO) gebunden sind, die eine Pflicht
jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen
umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter
Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 GSO (Anlage 1
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages [GO‑BT]) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die auf genannter
Bundestagsdrucksache durch die Fragesteller erfragten Informationen
entsprechend der Antwort zu Frage 1 eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den auf
genannter Bundestagsdrucksache erfragten 15 Projekten Gefahr für Leib und
Leben von Mitarbeitern oder Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die auf genannter Bundestagsdrucksache
erwähnten 15 Projekte auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl
die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen
Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Bundestagsdrucksache für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Berlin, den 19. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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