Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2680) (Antwort zu Drs. 21/3369)
Text
Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2680) (Antwort zu Drs. 21/3369)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3705
21. Wahlperiode 19.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Matthias
Rentzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3369 –
Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen Gebieten
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2680)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage „Nicht namentlich deklarierte Projekte in den Palästinensischen
Gebieten“ auf Bundestagsdrucksache 21/2680 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf Bundestagsdrucksache 21/2680 aus, dass es
nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf öffentlichem Wege oder als
Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, weil für die Beteiligten an den
dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst
wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage
antworten würde. Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das
parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße
oder Missstände innerhalb der Bundesregierung oder der Verwaltung der
Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, weil ansonsten das
Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des
Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz
gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11
und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine
parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, weil im
Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik
Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Bundesregierung
zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und des
Beschlusses 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung
ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung
einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für
unplausibel, dass die in der genannten Kleinen Anfrage angeforderten
Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die
Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages
an § 2 der Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung des
Deutschen Bundestages (GSO) gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten
zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 16. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter
Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 Absatz 1 der
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 1 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die
Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1
eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die
auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den
erfragten 36 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder
Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die erwähnten 36 Projekte auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst
Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 der genannten
Kleinen Anfrage für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu
beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?
Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/2680 verwiesen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die erbetenen
Informationen zu Titel und Maßnahmenbeschreibung der betreffenden Projekte auch
im Transparenzportal nicht abgebildet werden können.
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ISSN 0722-8333]