Nicht namentlich deklarierte Projekte in Simbabwe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3582)
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Nicht namentlich deklarierte Projekte in Simbabwe (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3582)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4012
21. Wahlperiode 05.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch,
Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael
Espendiller und der Fraktion der AfD
Nicht namentlich deklarierte Projekte in Simbabwe
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3582)
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3582 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3582 aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3264 auf öffentlichem Wege oder als
Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den
dort genannten Projekten eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, selbst wenn
die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage
geantwortet hätte.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische
Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände
innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland
thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist
(siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Oktober 2014,
2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7.
November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017,
2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung
bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Regierung
zugutekommt. Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom
7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem
Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung
ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer
Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für
unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3264
erfragten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die
Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen
Bundestages an § 2 der Geheimschutzordnung (GSO) – Ausführende
Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung
sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchem Geheimhaltungsgrad werden die in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3264 erfragten Informationen gemäß § 2 (1)
GSO-BT (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(GO-BT)) eingestuft?
2. Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die in der in der
Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache durch die
Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort zu Frage 1
eingestuft werden?
3. Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich
Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die in
der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragt wurden?
4. Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei den in der in
der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache
erfragten 47 Projekten Gefahr für Leib und Leben von Mitarbeitern oder
Empfängern der jeweiligen Projekte?
5. Aus welchen Gründen werden die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache erwähnten 47 Projekte auf dem
Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen
selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
6. Ist die Bundesregierung in der Lage, die in der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Bundestagsdrucksache gestellten Fragen 1 bis 3 für
einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für
welchen Empfängerkreis genau?
Berlin, den 4. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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