Politische Chancengleichheit auch im digitalen Raum - Aufhebung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
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Politische Chancengleichheit auch im digitalen Raum - Aufhebung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
[Antrag
der Abgeordneten Ruben Rupp, Robin Jünger, Alexander Arpaschi, Tobias
Ebenberger, Lars Haise, Sebastian Maack, Edgar Naujok, Steffen Janich,
Dr. Michael Kaufmann, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald
Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Adam Balten, Carsten Becker,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Micha Fehre,
Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten
Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch,
Sergej Minich, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Manfred Schiller, Jan
Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Martina Uhr, Mathias
Weiser, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Politische Chancengleichheit auch im digitalen Raum – Aufhebung der
Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting
politischer Werbung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Am 20. März 2024 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die „Verordnung
(EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“
veröffentlicht;1 sie gilt seit dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen EU (im
Folgenden TTPA-Verordnung). Diese Verordnung zielt nach Darstellung der
Europäischen Kommission darauf ab, die Transparenz politischer Werbung in der EU zu
erhöhen, Manipulationen zu verhindern und faire Wahlen zu gewährleisten. Sie regelt
insbesondere das Targeting (i. e. personalisierte Werbung auf der Grundlage
detaillierter Nutzerprofile) und die Offenlegung von Informationen bei politischen Anzeigen.
Die Verordnung nimmt dabei den wachsenden Einfluss großer Online-Plattformen auf
den politischen Diskurs in den Blick. Diese Plattformen bieten nicht nur privaten
Nutzern eine Bühne zur Information und zum politischen Austausch, sie agieren auch als
kommerzielle Werbevermarkter und -platzierer. Durch die detaillierten
Datensammlungen ihrer Nutzer können sie ihren Werbekunden, zu denen auch politische Parteien
zu zählen sind, eine präzise Zielgruppenansprache anbieten, welche die Streuverluste
digitaler Werbung verringern soll. Was genau unter „Transparenz“ im Zusammenhang
mit politischer Werbung im Sinne der TTPA-Verordnung zu verstehen ist, wird im
Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ des Verordnungstextes nicht definiert.
1 Volltext unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400900; letzter Zugriff
am 04.11.2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3609
21. Wahlperiode 13.01.2026
Politische Anzeigen müssen dem Verordnungstext zufolge eine Reihe leicht
auffindbarer Informationen für die Rezipienten enthalten. Neben dem Namen des Sponsors
müssen sowohl der Zeitraum der Veröffentlichung als auch der gezahlte Betrag
erkennbar sein. Weiter müssen verwendete personenbezogene Daten ihrer Erstellung
abgebildet werden; auch müssen Links mitgeliefert werden, die den Kontext der
jeweiligen Anzeige liefern, etwa eine anstehende Wahl. Herausgeber politischer Werbung
müssen überdies sicherstellen, dass diese Angaben vollständig und korrekt sind.
Zusätzlich müssen Anbieter politischer Werbedienstleistungen im digitalen Raum interne
Aufzeichnungen führen, die Sponsoren, Beträge und Targeting-Methoden
dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und müssen in
schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen. Auch das Targeting wird durch die
Verordnung stark eingeschränkt: Es ist nur erlaubt, wenn es auf expliziter Einwilligung basiert
und transparente Informationen bereitgestellt werden. Sensible Daten etwa zu
Nationalität, Religion oder Gesundheit dürfen nicht fürs Targeting verwendet werden, es sei
denn, die Nutzer haben ausdrücklich hierfür zugestimmt.
Der Verordnungstext krankt nach Auffassung der Antragsteller an dem Umstand, dass
er nicht sicher klärt, was unter dem bewusst weit gefassten Begriff der „politischen
Werbung“ zu subsumieren ist (vgl. Artikel 3 „Begriffsbestimmungen“ der TTPA-
Verordnung). Unstrittig fallen von einer Agentur oder einem sonstigen professionellen
Dienstleister, der für seine Arbeit bezahlt wird, gestaltete Anzeigen darunter. Ob auch
Hinweise auf Veranstaltungen wie Bürgersprechstunden oder Wahlkampftermine, die
das Logo und weitere Elemente des Corporate Designs einer Partei nutzen, als
„politische Werbung“ gelten, geht aus dem Verordnungstext nicht sicher hervor. Es steht
nach Auffassung der Antragsteller zu befürchten, dass seitens der Plattformen auch
Veranstaltungshinweise, die von einzelnen Politikern oder im Namen einer politischen
Partei beziehungsweise einer Parlamentsfraktion gemacht werden, als politische
Werbung interpretiert und somit nicht veröffentlicht werden.
Der Onlinekonzern Alphabet beziehungsweise seine Tochterfirma Google hat
mitgeteilt, ab Oktober 2025 keine politische Werbung mehr für Nutzer in der EU
auszuspielen,2 das betrifft primär deren Plattform YouTube. Ausdrücklich wird die TTPA-
Verordnung als Grund genannt. Der Onlinekonzern Meta hat ebenfalls angekündigt, ab
Oktober 2025 keine politische Werbung auf seinen Plattformen Facebook und
Instagram sowie seinem Messengerdienst WhatsApp für Nutzer in der EU auszuspielen.3
Als Grund wird auch hier die Überregulierung des Netzes durch die EU, namentlich
durch die TTPA-Verordnung, angegeben. Die Antragsteller erkennen in dieser
Reaktion der dominanten digitalen Werbevermarkter Alphabet und Meta eine Behinderung
der Teilnahme aller Akteure am politischen Diskurs, sind doch vom genannten
Vorgehen primär jene politischen Kräfte betroffen, die bevorzugt über digitale Kanäle
kommunizieren. Hier ist nach Auffassung der Antragsteller von einer Verzerrung des
politischen Wettbewerbs zu sprechen. Die TTPA-Verordnung erreicht mithin das
Gegenteil dessen, was sie nach den Worten der EU-Kommission erreichen möchte: Die
politische Kommunikation auf digitalen Kanälen wird nicht transparent(er), sie wird
vielmehr zulasten Einzelner eingeschränkt.
Dessen ungeachtet arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzentwurf zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting
politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG). Dem zufolge
soll die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
zur zuständigen Stelle für die Durchsetzung der Regelungen über das Targeting
bestimmt werden. Darüber hinaus ist im Gesetzentwurf die Koordinierungsstelle für di-
2 https://blog.google/around-the-globe/google-europe/political-advertising-in-eu/; letzter Zugriff am
04.11.2025
3 https://about.fb.com/news/2025/07/ending-political-electoral-and-social-issue-advertising-in-the-eu/; letzter
Zugriff am 04.11.2025
gitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator – DSC) für die
Aufsicht der Einhaltung der TTPA-Verordnung durch Vermittlungsdienste wie
Online-Plattformen vorgesehen.4
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich im Europäischen Rat für die Aufhebung der Verordnung (EU) 2024/900
einzusetzen;
2. die Arbeit an einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verordnung (EU)
2024/900 in nationales Recht umgehend einzustellen;
3. sich künftig allen Gesetzesinitiativen der Europäischen Kommission, die geeignet
sind, die freie Meinungsäußerung der Bürger auch im digitalen Raum zu
beschneiden, bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Europäischen Rat zu
widersetzen;
4. sich künftig allen Gesetzesinitiativen der Europäischen Kommission, die geeignet
sind, die Teilnahme einzelner politischer Organisationen, inklusive Parteien und
Fraktionen, an der öffentlichen Debatte auch im digitalen Raum zu behindern,
bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Europäischen Rat zu widersetzen.
Berlin, den 13. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
4 https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/politische-werbung-transparenz-gesetz-pwtg
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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