Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 766/1/25
16.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
DS - Fz - In - K - Wi
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
A
Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
§ 2 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit der Länder sind zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung
des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2024/900, soweit sie nach dem
Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2016/679 sind.“
Begründung:
Artikel 22 Absatz 1 TTPW-VO sieht die nationalen Datenschutzbehörden für
die datenschutzrechtlichen Aspekte der Verordnung als zuständige Behörden
In
...
an. Die in einem Vorentwurf des PWTG bereits enthaltene Nennung der
Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und die Informationsfreiheit der Länder,
soweit diese nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zuständige Behörde
für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 sind, neben der
Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll deshalb wieder in das Gesetz aufgenommen werden. Mit dem Verweis
auf das BDSG wird klargestellt, dass es insoweit nur um die Aufsicht über
nicht-öffentliche Stellen geht. Zielgruppe des Gesetzentwurfs sind vor allem
nicht-öffentliche Stellen im Sinne des BDSG (Parteien, Abgeordnete und
Anbieter von politischen Werbedienstleistungen). Für die Zuständigkeit der
Datenschutzaufsicht über nicht-öffentliche Stellen hat der Bund mit § 40 BDSG
seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bereits wahrgenommen. Es ist
nur konsequent, diese Zuständigkeitszuweisung nun auch auf das Thema
politische Werbung zu erstrecken.
2. Zu § 2 Absatz 1 PWTG
Der Bundesrat bittet, unabhängig von der Frage, wer die Zuständigkeit der
Landesdatenschutzaufsichtsbehörden regelt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie zum Beispiel in § 5 PWTG-E)
auf die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden, soweit sie nach dem
Bundesdatenschutzgesetz jeweils zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2016/679 sind, entsprechend zu erweitern.
Begründung:
Die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden müssen – unabhängig von
der Frage, wer deren Zuständigkeit regelt – bei einem derart sensiblen Thema
im nicht-öffentlichen Bereich deutschlandweit einheitlich geregelt werden.
Denn es wäre nicht vermittelbar, wenn Landesdatenschutzaufsichtsbehörden
etwa bei deutschlandweit gleichen Sachverhalten unterschiedliche Befugnisse
zustünden und es mithin zu Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen käme.
Daher müssen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse für die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (wie z. B. in § 5
PWTG-E) auch den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zugesprochen
werden. Die hier gebotene einheitliche Anwendung europäischen Rechts erfordert
eine Bundesregelung für die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden
auch der Länder, zumal es sich hier nicht um reines Verwaltungsrecht handelt,
sondern eine Gemengelage aus dem Recht der Wirtschaft und Parteienrecht
besteht.
In
...
3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 – neu –, Absatz 3 PWTG
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Sie können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in
ihren Verfahren verwerten.“
bb) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „nach den Absätzen 1 und 3“ durch die
Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Einschränkung in §3 Absatz 3
PWTG-E zum Austausch der Inhalte und Daten zwischen den
Aufsichtsbehörden bedarf. § 3 Absatz 3 PWTG-E schränkt den Inhalt der Kommunikation
zwischen den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur
Zusammenarbeit, die § 3 Absatz 1 PWTG-E ausdrücklich vorsieht, stark ein, da nur die
dort ausdrücklich genannten Inhalte miteinander ausgetauscht werden dürfen.
Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs stellt der ausdrückliche Wortlaut
keine nicht abgeschlossene („insbesondere“) Auflistung dar, sondern ist auf die
in Nummern 1 und 2 genannten Inhalte beschränkt.
Andere Ermächtigungsgrundlagen zum Austausch von Informationen zur
Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Aufgaben sind deutlich weiter und ohne
inhaltliche Beschränkung gefasst, zum Beispiel in § 19 Absatz 2 Digitale-
Dienste-Gesetz oder § 50f Absatz 1 Satz 1 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen oder § 40 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz.
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
...
4. Zu § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PWTG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 3 Absatz 3
vorgesehenen Regelungen einer Befugnis für einen Datenaustausch nach Satz 1
und einer Befugnis für eine Datenverarbeitung nach Satz 2 zu überprüfen.
Begründung
Mit der Regelung soll gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs eine
„datenschutzrechtliche Basis“ für einen Informationsaustausch geschaffen werden.
Hier ist es schon bedauerlich, dass sich diese wichtige Vorschrift in der
Überschrift des § 3 PWTG-E nicht wiederfindet.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 PWTG-E stellt eine Rechtsgrundlage
(Übermittlungsbefugnis) für den Austausch von – auch personenbezogenen – Daten zwischen
den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dar und wird in der
Begründung auch in diesem Sinne erläutert.
Zu § 3 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E finden sich indes keine Erläuterungen in der
Begründung des Gesetzentwurfs. Auch hier scheint die Schaffung einer
Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung beabsichtigt zu sein.
Die Verarbeitungsbefugnis nach § 3 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E müsste mit der
Übermittlungsbefugnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1 PWTG-E korrespondieren, da
es wohl um dieselben Daten gehen dürfte, die dann nach der Übermittlung
beim Empfänger verarbeitet werden sollen.
Allerdings werden bei § 3 Absatz 3 Satz 2 – anders als in Satz 1 –
personenbezogene Daten nicht ausdrücklich benannt, so dass es zumindest fraglich
erscheint, ob übermittelte personenbezogene Daten von der
Verarbeitungsbefugnis nach § 3 Absatz 3 Satz 2 PWTG erfasst sind.
Weiterhin ist unklar, warum in § 3 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E die
Verarbeitungszwecke auf Aufsichts- und Sanktionsverfahren beschränkt werden,
während in § 3 Absatz 3 Satz 1 PWTG-E daneben auch die Durchführung der
Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als Zweck genannt wird. Es
könnte sich dann die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage die
Koordinierungsstelle die ihr nach § 3 Absatz 3 Satz 1 PWTG-E zum Zwecke der
Durchführung der Aufgaben der Koordinierungsstelle als nationale
Kontaktstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E übermittelten Daten verarbeiten
darf.
Darüber hinaus weicht § 3 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E von Satz 1 insoweit ab,
als dass die Verarbeitung nicht klar vom Wortlaut her auf das für die
Zweckerreichung erforderliche Maß beschränkt wird.
Es sollte daher die Kongruenz der Regelungen in § 3 Absatz 3 PWTG-E
überprüft und insbesondere Satz 2 dem Charakter als Rechtsgrundlage für eine
Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend klarer formuliert werden.
DS
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 3
...
5. Zu § 4 PWTG
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 4
vorgesehenen Regelungen zu überprüfen.
Begründung
a) Nach § 4 Absatz 2 PWTG-E teilen (auch) die Aufsichtsbehörden der
Länder der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen nach
§ 4 Absatz 1 PWTG-E mit, die für die Erstellung des dort genannten
Tätigkeitsberichts erforderlich sind.
Der Aufwand und die den Aufsichtsbehörden entstehenden Kosten sind
unklar. In der Begründung des Gesetzentwurfs unter A. VII. 4.4 (BR-
Drucksache 766/25, S. 22) findet sich lediglich die Aussage, dass den
Landesmedienanstalten im Zusammenhang mit der jährlichen
Berichtspflicht der Koordinierungsstelle kein nennenswerter Aufwand entsteht.
Hierbei dürfte es sich um eine Behörde nach § 1 Nummer 4 Buchstabe c
PWTG-E handeln. Es ist nicht klar, ob von der Berichtspflicht auch
weitere Behörden der Länder neben den Landesmedienanstalten betroffen sind
(insbesondere die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die
Durchsetzung der DSGVO nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a PWTG-E).
b) Bei § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E erscheint fraglich, ob die
vorgesehene Verweisung auf § 14 PWTG-E und § 9 PWTG-E korrekt ist. Gemeint
sein dürften an dieser Stelle § 14 PWTG-E und § 8 PWTG-E.
c) Soweit in § 4 Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E (nur)
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 PWTG-E benannt werden, stellt sich die Frage, ob
damit bewusst die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Artikel 18
und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 ausgenommen werden sollen.
§ 4 Absatz 3 PWTG-E soll gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs (s.
28) der Durchführung von Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900
dienen. Nach dieser Vorschrift erstatten die Mitgliedstaaten der
Kommission jährlich Bericht über die Sanktionen, die zur Durchsetzung der
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/900 verhängt wurden, insbesondere
über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe der Geldbußen und
finanziellen Sanktionen.
Zu den gemeinten Sanktionen dürften auch die von den
Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 im
Einklang mit Artikel 83 DSGVO verhängten Geldbußen bei Verstößen
gegen Artikel 18 und 19 Verordnung (EU) 2024/900 gehören.
Diese gehören jedoch nicht zu den Ordnungswidrigkeitsverfahren, die in
§14 PWTG-E aufgezählt werden. Bezüglich der Bußgeldbewehrung von
Artikel 18 und Art. 19 der Verordnung (EU) 2024/900 verweist die
Begründung des Gesetzentwurfes zu § 14 Absatz 1 PWTG-E (S. 30) auf die
Regelung in Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900.
Es ist nicht klar, wie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste solche
DS
In
...
Sanktionen in ihrem jährlichen Bericht berücksichtigen kann, wenn eine
Mitteilungspflicht hierüber jedenfalls nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 4 PWTG-E nicht besteht.
Sollte Artikel 25 Absatz 8 Verordnung (EU) 2024/900 nach Auffassung
der Bundesregierung hingegen keine Berichtspflicht über Sanktionen nach
Artikel 25 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/900 umfassen, sollte hierzu im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zumindest eine Klarstellung erfolgen.
6. Zu § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
§ 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 PWTG
In § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie
§ 11 einleitender Satzteil und Nummer 1 ist die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 2“ jeweils durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung in § 2 Absatz 1 PWTG-E enthält keine Nummerierung.
7. Zu § 8 Absatz 3 PWTG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 8 Absatz 3
vorgesehenen Regelungen zu überprüfen.
Begründung
Die Regelungen in § 8 PWTG-E stimmen weitgehend mit § 27 DDG überein.
Lediglich eine entsprechende Regelung zu § 8 Absatz 3 PWTG-E ist im DDG
nicht enthalten.
Nach § 8 Absatz 3 PWTG-E kann die zuständige Behörde eine Erklärung nach
Artikel 22 Absatz 5 Buchst. g Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen, in
der auch die für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen
Personen genannt werden. Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten
handelt es sich um eine Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2
DSGVO, für die eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Gemäß der Begründung
des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 766/25, S. 29) soll § 8 Absatz 3 PWTG-E
dafür die Befugnis geben. Zudem habe die Durchsetzungsbehörde im Rahmen
der Ausübung des Ermessens eine sorgfältige Abwägung durchzuführen und
ausführlich darzulegen, warum die Veröffentlichung von personenbezogenen
Daten erforderlich ist.
Aus dem Wortlaut der Regelung könnte für die Praxis nicht ausreichend deut-
DS
DS
In
...
lich werden, dass für die Veröffentlichung personenbezogener Daten besondere
Anforderungen bestehen. Angesichts der grundrechtlichen Eingriffstiefe ist
daher bereits in der Rechtsgrundlage eine ausdrückliche Beschränkung der
Datenverarbeitung auf das für den Zweck erforderliche Maß üblich. Die zeitliche
Beschränkung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 PWTG-E ist zu begrüßen, stellt aber
noch keine ausreichende Regelung dar, um die Verarbeitung auf das
erforderliche Maß zu begrenzen.
Auch sollte geprüft werden, die nach der Begründung des Gesetzentwurfs als
erforderlich erachtete ausführliche Darlegung der sorgfältigen Abwägung,
warum die Veröffentlichung personenbezogener Daten in dem jeweiligen Fall
erforderlich ist, ausdrücklich als eine Dokumentationspflicht der zuständigen
Behörde im Gesetzestext zu normieren. Mit einer solchen
Dokumentationspflicht könnten die rechtsanwendenden Behörden zu der erforderlichen
sorgfältigen Abwägung geführt und damit vor Rechtsverstößen bewahrt werden.
8. Zu § 14 Absatz 9 – neu – und Absatz 10 – neu – PWTG
Nach § 14 Absatz 8 sind die folgenden Absätze 9 und 10 einzufügen:
„(9) Für Verstöße nach Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Gegenstände, die zur Begehung
oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sind, die durch die Tat
hervorgebracht wurden oder auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
§ 23 OWiG findet Anwendung. Die §§ 17, 30 Absatz 1 und §§ 35 und 36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 68 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das
Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von
einhunderttausend Euro übersteigt. [Das Landgericht] {Die zuständige Kammer
des Landgerichts} entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden.
(10) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 18 und 19 der
Verordnung (EU) 2024/900 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen
Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und
100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. §§ 59,
59b Absatz 3, 81 Absatz 2 Nummer 6 bis 11 in Verbindung mit § 81c, § 81a
* Redaktionelle Zusammenführung im Beschluss entsprechend In.
DS
In
[DS] *
{In}
...
Absatz 2 bis 5, § 81b, § 81e, § 81f, § 81g Absatz 2, § 82b des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anwendbar; Geldbußen im
Sinne jener Vorschriften sind solche wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU)
2024/900, abweichend hiervon in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 6, 7,
10, 11 solche nach § 81c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
§ 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
einstellen kann. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird durch die
entsprechende Anwendbarkeit von § 59b Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen eingeschränkt.“
Begründung:
Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und
das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) sieht für Verstöße gegen
Artikel 18 und 19 TTPW-VO vor, dass die Datenschutzbehörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit Artikel 83 DSGVO bis zu dem in
Artikel 83 Absatz 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können. Für die
Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Anwendung des
Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts notwendig, da das Unionsrecht kein einheitliches
Bußgeldverfahren vorsieht und die Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlässt
(vgl. Art. 83 Absatz 8 DSGVO). Da das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 2 OWiG ausschließlich auf Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und
Landesrecht und nicht auf Bußgelder aus EU-Verordnungen anwendbar ist,
bedarf es einer entsprechenden Regelung im PWTG, die im Gesetzentwurf
jedoch fehlt.
Ohne eine Regelung im PWTG hätten die Landesdatenschutzbehörden keine
Möglichkeit, ihre europarechtlichen Pflichten nach Artikel 25 Absatz 6 TTPW-
VO zu erfüllen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
berücksichtigen, dass die Zuständigkeiten und Aufgaben der Landesdatenschutzbeauftragten
bei der Überwachung der Anwendung der TTPW-VO im Gesetzentwurf
angemessen abgebildet werden. Dabei sollte geprüft werden, ob eine einheitliche
Regelung der Befugnisse und Aufgaben im Bundesrecht erforderlich ist, um
Rechtsklarheit und eine effektive Durchsetzung der TTPW-VO auf
Landesebene sicherzustellen; insbesondere ist zu bewerten, ob die bisherige Fokussierung
DS
In
...
auf die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sachlich gerechtfertigt ist und ob die Verwaltungsaufwände der Länder
angemessen berücksichtigt wurden.
Begründung:
Es wird begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Vorgaben der EU-Verordnung
2024/900 umsetzt und damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von
Transparenz, Datenschutz und Chancengleichheit bei politischer Werbung leistet.
Die Benennung von Zuständigkeiten und die Einführung verbindlicher
Regelungen schaffen die Grundlage für eine wirksame und einheitliche
Durchsetzung der neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten. Allerdings berücksichtigt
der Gesetzentwurf nicht hinreichend, dass die Verordnung (EU) 2024/900 über
die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in
Artikel 22 Absatz 1 die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 DSGVO in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich – und damit in wesentlichen Bereichen die
Landesdatenschutzbeauftragten – als zuständige Behörden für die
Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 TTPW-VO benennt. Eine
einheitliche Regelung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit
erfordert daher auch einheitliche Befugnis- und Aufgabennormen, die sich auf
die tatsächlich zuständigen Behörden beziehen.
Die im Gesetzentwurf überwiegende Fokussierung auf die Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) führt dazu, dass
entsprechende Regelungen für die Landesdatenschutzbeauftragten fehlen. Ohne
eine allgemeine Regelung der Befugnisse wären Parallelregelungen im
Landesrecht notwendig, was der Rechtsklarheit und dem Ziel einer einheitlichen
Gesetzgebung widerspricht. Ein sachlicher Grund für die ausschließliche
Zuweisung der Befugnisse an die BfDI ist nicht ersichtlich; vielmehr zeigt § 40
Absatz 4 Satz 1 BDSG, dass der Bundesgesetzgeber auch die Befugnisse der
Landesdatenschutzbehörden im Bundesrecht einheitlich regeln kann.
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die notwendigen
Regelungen über die Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Befugnisse
und Bußgeldtatbestände zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (nachfolgend
„Verordnung“) zu treffen, zur Kenntnis.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die zur Durchführung der Verordnung
notwendigen Durchführungsbestimmungen nun klar erkennen lassen, dass
die Verordnung das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Arti-
In
...
kel 5 Absatz 1 und 2 EUV sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 1, 3 und 4 EUV verletzt. Der
Bundesrat gibt zu bedenken, dass sich die Verordnung außerhalb der rein
wettbewerbsbezogenen Binnenmarktkompetenz und damit auch außerhalb
ausschließlicher Zuständigkeiten der EU nach Artikel 3 AEUV bewegt. Der
Verordnungsvorschlag wird auf Artikel 114 AEUV (Rechtsangleichung im
Binnenmarkt) und Artikel 16 AEUV (Datenschutz) gestützt.
c) Es liegt jedoch kein rein binnenmarktbezogener Sachverhalt vor, der eine
Harmonisierung nach Artikel 114 AEUV rechtfertigen würde. Die
Verordnung enthält vielmehr umfangreiche Vorgaben und Regelungen für die Art
und Weise der politischen Werbung und Willensbildung. Die Regelungen
beziehen sich dabei nicht nur auf die Wahlen zum Europäischen Parlament
und die politische Willensbildung auf EU-Ebene, sondern generell auch auf
die rein nationale, regionale und lokale Ebene in den Mitgliedstaaten. Der
Bundesrat kann aber nicht erkennen, dass bei politischen
Werbedienstleistungen in Bezug auf Wahlen auf lokaler und regionaler Ebene ein
Binnenmarkt besteht oder nachvollziehbar entstehen kann, auch und gerade bei
Dienstleistungen durch Kleinstunternehmen.
d) Auch Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 AEUV ist keine hinreichende
Kompetenzgrundlage. Dort wird eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU oder durch die
Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, vorausgesetzt. Hierunter können
Regelungen über die Gestaltung und Durchführung von rein nationalen,
regionalen oder lokalen Wahlen nicht gefasst werden.
e) Darüber hinaus widerspricht die Verordnung nach Auffassung des
Bundesrates auch insbesondere insoweit dem Grundsatz der Subsidiarität und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, als sie politisch Werbende zur Angabe
von „Quellen“ der ausgegebenen (Geld)Beträge für politische
Werbeanzeigen verpflichtet. Dies greift in die notwendige und legale Werbetätigkeit
von Kandidaten für öffentliche Ämter massiv ein, da damit zu rechnen ist,
dass sich finanzielle Unterstützer zurückziehen, weil sie ihre Identität und
den einzelnen Spendenbetrag nicht veröffentlicht sehen wollen. Ohne
entsprechende Angaben dürften Anbieter von politischen
Werbedienstleistungen entsprechende Dienstleistungen aber nicht erbringen. Ein solcher
Eingriff in die nationalen Wahlvorgänge und mitgliedstaatlichen Gepflogenhei-
...
ten bedürfte nicht nur einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsgrundlage
im Unionsrecht, er wäre jedenfalls unverhältnismäßig und unangemessen.
Zumal es in den nationalen Regelungen bereits ausreichende Regelungen
gibt, die die Offenlegung von Spenden und Geldzuwendungen an politische
Parteien regeln und diese in angemessenen Umfang transparent machen.
f) Der Bundesrat erinnert erneut daran, dass die Regelungskompetenz zur
Sicherung des Medienpluralismus nach den europäischen Verträgen bei den
Mitgliedstaaten und als Ausdruck des Föderalismus in der Bundesrepublik
Deutschland bei den Ländern liegt. Die Verordnung beansprucht unter
Missachtung dessen aber namentlich Geltung auch für
Mediendiensteanbieter, die zentrale Anbieter von Werbedienstleistungen sind. Der Bundesrat
weist darauf hin, dass die Organe der EU den Pluralismus der Medien und
die Vielfalt der verschiedenen nationalen Medienlandschaften in Europa bei
der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu achten haben. Diese
Prinzipien werden ausdrücklich auch in den unter der deutschen
Ratspräsidentschaft verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherung
eines freien und pluralistischen Mediensystems (2020/C 422/08) bekräftigt
und auch in anderen europäischen Regelungen anerkannt (vergleiche
beispielsweise Artikel 1 Absatz 6 E-Commerce-Richtlinie, Art. 1 Abs. 4 der
Dienstleistungsrichtlinie, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen
Elektronischen Kommunikationskodex, Artikel 21 Absatz 4 EG-
Fusionskontrollverordnung oder Artikel 85 DSGVO). Auch der
Europäische Gerichtshof hat erst vor Kurzem in seinem Urteil vom 18.12.2025
(Rechtssache C-366/24) anerkannt, dass Maßnahmen zum Schutz oder zur
Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt nicht unter die
Dienstleistungsrichtlinie und die E-Commerce-Richtlinie fallen.
g) Der Bundesrat stellt fest, dass bedeutende Marktteilnehmer im Bereich der
Online-Werbung die durch die Verordnung geschaffene Rechtsunsicherheit
als so gravierend bewerten, dass sie die Erbringung entsprechender
Dienstleistungen in der EU bereits eingestellt haben. Auch Anbieter von
Werbedienstleistungen im sogenannten „offline“-Bereich, für die die Möglichkeit
der Publikation von politischer Werbung mitunter eine bedeutende
finanzielle Einnahmequelle darstellt, sind aufgrund der verordnungsrechtlichen
Verpflichtungen mit unverhältnismäßig hohem bürokratischem Aufwand
konfrontiert. Damit hat die Verordnung dramatische, nicht beabsichtigte
Folgen und schwächt die Demokratie, anstatt sie zu stärken. Während redli-
...
che Teilnehmer am politischen Wettbewerb Möglichkeiten zur politischen
Kommunikation verlieren, finden unredliche Teilnehmer stets Wege, ihre
Absichten zu verfolgen. Populistischen und extremen Inhalten steht kein
Korrektiv aus der demokratischen Mitte mehr gegenüber, was den Diskurs
in den heute unverzichtbaren Sozialen Medien demokratiegefährdend
verzerrt. Zudem setzen sich die verbleibenden Anbieter von politischen
Werbedienstleistungen erheblichen rechtlichen Risiken aus. Die Regelungen der
Verordnung führen auch zu neuem, unverhältnismäßigen
Bürokratieaufwand, insbesondere auf kommunaler Ebene. Das Ziel der Verordnung, die
offene und faire politische Debatte zu fördern, wird so konterkariert. Der
Bundesrat ruft seinen Beschluss vom 11. Februar 2022 (BR-Drucksache
826/21) in Erinnerung, mit dem er frühzeitig darauf aufmerksam gemacht
hat, dass zahlreiche Rechtsbegriffe der Verordnung zu weit bzw. unklar
gefasst sind.
h) Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die Verordnung grundlegend
auf den Prüfstand zu stellen und dabei auch eine ersatzlose Aufhebung zu
erwägen. Gerade die Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische
Werbedienstleistungen im „offline“-Bereich sind vor dem Hintergrund der
Vielzahl an Wahlen und Referenden auf sämtlichen staatlichen Ebenen, die
ohne die Geltung entsprechender Pflichten durchgeführt wurden, nicht
notwendig. Er ersucht die Kommission, die Verordnung für eines der nächsten
Pakete von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit („Omnibus-Pakete“) vorzusehen und
hierfür die Sachkunde der Länder namentlich im Bereich Wahlen und
Medien in Anspruch zu nehmen. Er fordert die Kommission ferner auf,
angesichts der Schwere der Bedenken des Bundesrates von einer Anwendung
der Verordnung bis auf weiteres abzusehen (Moratorium). Er fordert die
Bundesregierung auf, sich hierfür einzusetzen.
B
11. Der Ausschuss für Kulturfragen,
der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transpar (Empfehlungen der Ausschüsse)