Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
[Bundesrat Drucksache 766/25
19.12.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
A. Problem und Ziel
Politische Werbung spielt eine Schlüsselrolle bei der Beeinflussung der Wahrnehmung
von politischen Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten, aber auch von anderen
Organisationen und Unternehmen, die für Werbung zu politischen Entwicklungen
bezahlen. Dies gilt insbesondere vor Wahlen. Politische Werbedienstleistungen sind sehr
vielfältig. Neben der Verbreitung über traditionelle, analoge Medien wie Plakate, Printmedien,
über Rundfunk und über Haustürwahlkampf wird politische Werbung auch online
verbreitet, zum Beispiel auf Webseiten und in Apps, über Suchmaschinen, in Podcasts oder in
sozialen Netzwerken. Digitale Technologien ermöglichen dabei eine große und
unmittelbare Reichweite zu relativ geringen Kosten, zudem können gerade politische Online-
Werbedienstleistungen grenzüberschreitend angeboten werden. Anders als in
traditionellen Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Hörfunk unterliegt politische Online-
Werbung je nach Ausgestaltung nicht denselben gesetzlichen Vorgaben, etwa in Bezug
auf die Kennzeichnung bezahlter politischer Werbung. Hierbei spielen die Möglichkeiten
und Herausforderungen von Big Data und einer auf Algorithmen basierenden Ausspielung
von Informationen für recht spezifische, oft homogene Personengruppen eine zentrale
Rolle. Anbieter digitaler Dienste, insbesondere Social-Media-Plattformen erfassen und
speichern Daten über ihre Nutzer und Nutzerinnen. Hinzu kommt die Verfolgung des
Nutzerverhaltens im Internet („Tracking“), hauptsächlich für Werbezwecke. Diese Daten
können genutzt werden, um umfassende Persönlichkeitsprofile über vermutete politische
Einstellungen, Vorlieben, Lebensstile und Interessen der Nutzer und Nutzerinnen zu erstellen
und auf dieser Basis zielgerichtete politische Werbung auszuspielen. Spezielle
Kennzeichnungspflichten für solche datenbasierte zielgerichtete politische Werbung gibt es
bislang nicht. Lediglich einige freiwillige Maßnahmen einzelner Unternehmen existieren.
Ähnlich verhält es sich mit der Definition von politischer Werbung. Es besteht kein
einheitliches Verständnis davon, was politische Werbung darstellt. Anbieter digitaler Dienste
haben teilweise begonnen, politische Werbung selbst in ihren Nutzungsbedingungen zu
definieren und dafür Regeln aufzustellen. Diese Entwicklung in Verbindung mit den
Möglichkeiten datenbasierter zielgerichteter Online-Werbung kann es Nutzerinnen und
Nutzern bzw. potenziellen Wählerinnen und Wählern oftmals schwer machen zu erkennen,
auf welcher Datengrundlage sie von wem angesprochen werden und wer die Werbung
finanziert.
Fristablauf: 30.01.26
Mit der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („TTPW-VO“)
wurden Vorschriften geschaffen, um in der gesamten Union ein hohes Maß an
Transparenz in Bezug auf politische Werbung sicherzustellen und Regeln für das Targeting
festzulegen. Das Ziel der TTPW-VO ist es, zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts für politische Werbung und der damit verbundenen Dienstleistungen beizutragen
und die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte und
Grundfreiheiten zu schützen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz
personenbezogener Daten. Die TTPW-VO ergänzt die Verordnung (EU) 2022/2065 („Digital
Services Act“) und die Verordnung (EU) 2016/679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“).
Ihr Geltungsbereich umfasst grundsätzlich alle Formen politischer Werbung. Mit der
TTPW-VO wurde erstmals europaweit eine Legaldefinition geschaffen, was politische
Werbung ist und wer als politischer Akteur gilt. Die Verordnung findet auf alle Wahlen und
Referenden in Europa auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene
Anwendung. Die Regelungen sehen Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung,
Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung vor,
legen Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung fest und enthalten
ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von
politischer Werbung im Internet, wie zum Beispiel das Verbot von Targeting unter Nutzung
sensibler Daten. Es wird ein neues EU-Archiv zu politischer Online-Werbung geschaffen,
in dem alle in der gesamten Europäischen Union veröffentlichten politischen Online-
Anzeigen öffentlich abrufbar sein werden. Zudem werden in einem von der Europäischen
Kommission eingerichteten Online-Portal künftig alle Termine und Daten zu Wahlen und
Referenden in ganz Europa veröffentlicht. Politische Werbung aus Drittstaaten wird drei
Monate vor einer Wahl oder einem Referendum in Bezug auf diese Wahl bzw. dieses
Referendum verboten, wobei strengere Vorgaben durch die Mitgliedstaaten zulässig sind. In
der TTPW-VO geregelte Transparenz- und Offenlegungspflichten beziehen sich auf die
Art und Weise der Erbringung politischer Werbung. Es werden jedoch keine inhaltlichen
Vorgaben für politische Werbung normiert. Die TTPW-VO ist am 9. April 2024 in Kraft
getreten und gilt uneingeschränkt ab dem 10. Oktober 2025.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird die TTPW-VO nicht in nationales Recht
umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der TTPW-VO vollständig und bundeseinheitlich zu
erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es
sind insbesondere Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten deutschen
Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu
treffen. So sind nach Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verordnung eine oder mehrere zuständige
Stellen zu benennen, die für die Aufsicht der Einhaltung der neuen Transparenz- und
Datenschutzbestimmungen zuständig sind. Ferner ist nach Artikel 22 Absatz 9 der
Verordnung eine nationale Kontaktstelle zu benennen, die die nationalen Behörden bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zusammenarbeit unterstützt und Deutschland im Netz
der nationalen Kontaktstellen vertritt. Artikel 26 der Verordnung sieht zudem vor, dass die
Daten der Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume an leicht
zugänglicher Stelle zu veröffentlichen sind und an das EU-Portal der Europäischen
Kommission zu melden sind.
Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung Vorschriften über Sanktionen für
Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen bei Verstößen gegen die
neuen Transparenz- und Datenschutzverpflichtungen der Verordnung zu erlassen. Den
sich aus den vorstehend bezeichneten Anforderungen der Verordnung ergebenden
Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
Insbesondere werden mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit der
Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die zuständigen Behörden benannt.
Soweit die TTPW-VO Materien in der Gesetzgebungskompetenz der Länder betrifft, muss
die Durchführung durch Landesrecht erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Benennung
zuständiger Behörden für die Durchsetzung der noch offenen Regelungsbereiche der
TTPW-VO.
B. Lösung
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung dient der Anpassung des
nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung. In dem Entwurf
werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen Behörden
benannt. Zudem enthält der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in
Form von Bußgeldvorschriften.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU)
2024/900.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 1 056 175 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 372 640 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 420 072
Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79
hD, 5,48 gD und 1,61 mD), für den Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von
weiteren 3,19 Planstellen. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich
sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des
BMF vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb und die
Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters
im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von 140 957
Euro, 120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw. Stellen im gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro
Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086
Euro für befristetes Personal (Zeitverträge) und in Höhe von 385 000 Euro für
Sachausgaben an.
Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS
und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters wird finanziell im
Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft aus den bundesrechtlichen Regelungen des PWTG
ist vernachlässigbar gering. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus
den unmittelbaren Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird hier nicht beziffert, da
sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus
europäischen Regelungen ergeben.
Da mit diesem Regelungsvorhaben ausschließlich eine EU-Verordnung 1:1 umgesetzt
wird, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der Bürokratiebremse.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Der Aufwand aus Informationspflichten ist vernachlässigbar gering.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen
Euro, davon entfallen rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder
(inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt, beträgt ca. 462 000
Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 766/25
19.12.25
DS - Fz - In - K - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900
über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung
(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer
Werbung
(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n , Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wahl: jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen,
die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden,
2. Referendum: jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die
ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden,
3. Diensteanbieter: jeder Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 3
Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065,
4. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder:
a) die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden für die
Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679,
b) die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
c) die nach landesrechtlichen Bestimmungen für die Durchsetzung der Verordnung
(EU) 2024/900 zuständigen Stellen.
§ 2
Zuständigkeiten und Aufgaben der Aufsichtsbehörden des Bundes
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/900 für die Überwachung der Anwendung des Artikels 20 der Verordnung (EU)
2024/900, soweit sie oder er nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige Behörde für
die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 ist.
(2) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 14 Absatz 1 des Digitale-
Dienste-Gesetzes ist
1. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/900 für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 10,
13 bis 17 und 21 der Verordnung (EU) 2024/900 durch Diensteanbieter,
2. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/900 für die Anwendung und Durchsetzung gegenüber Diensteanbietern, sofern
nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
nach Absatz 1 zuständig ist,
3. Kontaktstelle auf Unionsebene im Sinne von Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/900 und
4. zuständige Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/900
für die Führung eines öffentlich zugänglichen und maschinenlesbaren Online-
Verzeichnisses über alle in Deutschland eingetragenen bevollmächtigten Vertreter für Anbieter
politischer Werbedienstleistungen.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern und von
Anbietern politischer Werbedienstleistungen bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten
unberührt.
(4) Das Deutsche-Welle-Gesetz, die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder
sowie die landesrechtlichen Bestimmungen für politische Werbung sowie die
landesrechtlichen Bestimmungen der für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 zuständigen
Stellen bleiben unberührt.
§ 3
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden; Verwaltungsvereinbarung
(1) Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder arbeiten zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/900 im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten kooperativ und wirksam zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen
und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer
Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere
eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach den Absätzen 1 und 3
geregelt werden.
(3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2024/900 sowie zur Durchführung der Aufgaben der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste als nationale Kontaktstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist,
dürfen die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder untereinander folgende Inhalte
und Daten einschließlich personenbezogener Daten austauschen:
1. Inhalte des Internetauftritts oder in Applikationen eines digitalen Dienstes sowie
Bestands- und Nutzungsdaten eines zugehörigen Nutzerkontos bei dem digitalen Dienst
sowie
2. Informationen über möglicherweise unzulässige politische Anzeigen und bei
Meldungen über möglicherweise unzulässige politische Anzeigen die jeweils zugehörige
Kommunikation mit dem oder der Meldenden.
Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder dürfen vorbehaltlich etwaiger
Beweisverwertungsverbote die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und
Sanktionsverfahren verarbeiten.
§ 4
Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über
verhängte Sanktionen
(1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt in ihren nach § 17 des Digitale-
Dienste-Gesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht folgende Angaben auf:
1. von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder behandelte Fragen zur
einheitlichen Auslegung des Begriffs der politischen Werbung nach Artikel 3 Nummer 2
der Verordnung (EU) 2024/900,
2. Anzahl und Gegenstand der den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
bekannt gewordenen Hinweise auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/900,
3. Anzahl und Gegenstand der von den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/900 und
4. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 14 und weiterer
eingeleiteter Maßnahmen nach § 9 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
(2) Die anderen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder teilen der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen mit, die nach Absatz 1 für die Erstellung
des Tätigkeitsberichts erforderlich sind.
(3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste erstattet der Europäischen
Kommission nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/900 jährlich Bericht über die
verhängten Sanktionen, insbesondere über die Art der verhängten Sanktionen und die Höhe
der Geldbußen und der finanziellen Sanktionen.
T e i l 2
B e f u g n i s s e u n d V e r f a h r e n
§ 5
Ermittlungen
(1) Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/900 dürfen die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Ermittlungen
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, durch Zeugen und durch Sachverständige
sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und
die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde
ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der
Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person
der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem
zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie
den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste können das Amtsgericht um die
Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie oder er die Beeidigung zur
Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
(5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter politischer
Werbedienstleistungen gegen Auflagen oder Anordnungen der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder
Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden verstoßen hat, kann die zuständige Behörde
vom Anbieter Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.
§ 6
Auskunftserteilung und Durchsuchungen
(1) Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/900 genannten
Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, auf Verlangen
der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und zur Verfügung zu
stellen. Die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/900 genannten
Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen
Unterlagen sowie Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen
alle Räumlichkeiten, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer
gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, während
der üblichen Geschäftszeiten betreten, soweit dies für die Zwecke der Nachprüfungen
erforderlich ist. Durchsuchungen dürfen unter den Voraussetzungen des Satz 1 nur auf
Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen,
vorgenommen werden, sofern einem Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen
angemessener Frist nachgekommen worden ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die erteilten Auskünfte oder vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen unrichtig
oder unvollständig sind. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die §§ 306 bis
310 und § 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug
dürfen die Personen, die die Nachprüfung auf Anordnung der zuständigen
Aufsichtsbehörde durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr
im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 7
Beschlagnahme
(1) Die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zuständige Koordinierungsstelle für digitale
Dienste kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich
bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste hat innerhalb von drei Tagen
die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen
anwesend war oder
2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des
Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber
ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige
Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310
und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 8
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c bis g
der Verordnung (EU) 2024/900 durch die oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
gelten die Absätze 2 und 3.
(2) Stellt eine Behörde nach Absatz 1 fest, dass ein Sponsor oder ein Anbieter
politischer Werbedienstleistungen eine Verpflichtung nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder
nach § 7 Absatz 1 nicht erfüllt, fordert sie den Sponsor oder Anbieter politischer
Werbedienstleistungen auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu
nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Verpflichtung
nachzukommen.
Ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist vor der Aufforderung nach Satz 1 gemäß
Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/900 zu warnen. Das
Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 4
angefochten werden.
(3) Nach Ablauf der nach Absatz 2 Nummer 2 gesetzten Frist kann die nach § 2 Absatz
1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständige Behörde eine Erklärung nach Artikel 22
Absatz 5 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/900 veröffentlichen, in der die Art des
Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen juristischen oder natürlichen
Personen genannt werden. Die Erklärung darf nur für den Zeitraum veröffentlicht werden, in dem
der Verstoß besteht.
(4) Die Behörden nach Absatz 1 können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um
die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Sponsor oder der Anbieter
politischer Werbedienstleistungen dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter
politischer Werbedienstleistungen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen
entsprechen zu können.
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Behörden nach Absatz 1 gemäß Artikel
22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu sechs
Prozent des Gesamtumsatzes des Sponsors oder des Anbieters politischer
Werbedienstleistungen festgesetzt werden. Der Gesamtumsatz sind die gesamten Umsatzerlöse, die
die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
werden.
§ 9
Information der Öffentlichkeit
(1) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden
können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und
Entwicklung in ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in
sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere
für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2) Sofern die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen
Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen,
Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum
festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit
davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
§ 10
Rechtsbehelfe
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der nach § 2 Absatz 2
Nummer 2 zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste zum Vollzug der
Verordnung (EU) 2024/900 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11
Allgemeinverfügungen
Allgemeinverfügungen, die die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2
zuständigen Behörden in Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/900 oder nach diesem
Gesetz erlassen, sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird
dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
oder Absatz 2 Nummer 2 zuständigen Behörden veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der
jeweiligen Internetseite.
T e i l 3
T e r m i n e v o n W a h l e n u n d R e f e r e n d e n
§ 12
Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung
Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter veröffentlicht die Termine und
gegebenenfalls die Abstimmungszeiträume aller in der Bundesrepublik Deutschland
stattfindenden Wahlen und Referenden auf ihrer oder seiner Internetseite. Die Länder stellen sicher,
dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter unverzüglich die Termine und
gegebenenfalls die Abstimmungszeiträume der in ihren Gebieten stattfindenden Wahlen und
Referenden mitgeteilt werden, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden. Die
Datenübermittlung erfolgt über ein durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter
festgelegtes elektronisches Verfahren. Die Übermittlungsart wird durch die Bundeswahlleiterin oder
den Bundeswahlleiter im Benehmen mit den Ländern näher bestimmt.
§ 13
Übermittlung der Termine von Wahlen und Referenden an das EU-Portal
Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter übermittelt die ihr oder ihm nach
§ 12 mitgeteilten Termine und Abstimmungszeiträume von Wahlen und Referenden
unverzüglich an das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/900 bereitgestellte EU-Portal.
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 14
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung
vom 13. März 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Erbringung einer
Dienstleistung einer diskriminierenden Beschränkung unterwirft,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine Werbedienstleistung erbringt,
3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Erklärung abgegeben
wird oder eine Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12
Absatz 1 vorgelegt wird,
4. als Sponsor oder Anbieter einer Werbedienstleistung entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz
2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
Auftragserteilung übermittelt,
5. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht vor der Veröffentlichung der politischen Anzeige zur Verfügung
stellt,
6. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Information übermittelt wird,
7. entgegen Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder
ungenauen Information übermittelt,
8. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 eine Berichtigung der Informationen nicht oder nicht
unverzüglich nach Feststellung eines Fehlers verlangt,
9. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine Berichtigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
10. entgegen Artikel 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in der
genannten Weise gestaltet oder strukturiert ist,
11. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 eine Information nicht
oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
12. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 3,
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information mitgeteilt wird,
13. entgegen Artikel 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information übermittelt wird,
14. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Anzeige bereitgestellt wird,
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Transparenzbekanntmachung
die dort genannten Informationen umfasst,
16. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der unvollständigen oder
ungenauen Information übermittelt,
17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5 eine Anzeige zur Verfügung stellt oder die
Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einstellt,
18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 6 einen Sponsor oder einen Anbieter nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
19. als Herausgeber politischer Werbung entgegen Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Unterabsatz 2 oder 3 eine Transparenzbekanntmachung in eine
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufnimmt,
20. entgegen Artikel 12 Absatz 4 eine Transparenzbekanntmachung nicht oder nicht
mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
21. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in
einem Archiv nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19.
Oktober 2022 zur Verfügung gestellt wird,
22. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 einen dort
genannten Zugang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ermöglicht,
23. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
24. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine Anzeige oder eine Information in das dort genannte
Archiv nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
25. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie
2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens drei Monate
nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres macht,
26. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
über ein dort genanntes Verfahren nicht verfügt,
27. entgegen Artikel 15 Absatz 4 den Eingang einer Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
bestätigt,
28. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bearbeitet,
29. entgegen Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 Buchstabe b erster Halbsatz
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
30. entgegen Artikel 15 Absatz 7 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bearbeitet,
31. entgegen Artikel 15 Absatz 8 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
bereitstellt,
32. entgegen Artikel 15 Absatz 9 oder Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
33. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
34. entgegen Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht spätestens mit
Beginn des Anbietens der Werbedienstleistung benennt,
35. entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Information nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz
1 oder Artikel 12 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
36. entgegen Artikel 17 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2020/1828 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eine Antwort nicht, nicht richtig oder
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens übermittelt,
37. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht spätestens mit
dem Zeitpunkt des Anbietens einer politischen Werbedienstleistung registriert oder
38. als Diensteanbieter entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dem
neuesten Stand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20 und 25 bis 32 mit einer
Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis 24 und 33 bis 38 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro.
(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als fünf Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in
Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 10, 14 bis 20 und 25 bis 32 mit einer
Geldbuße von bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes eine
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 13, 21 bis 24 und 33 bis 38
mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Summe aller Umsatzerlöse,
die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt
werden.
(6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 13, 21 38 die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste, sofern sie nach § 2 Absatz 2 für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2024/900 in der Fassung vom 13. März 2024 zuständig ist.
(8) In den Fällen des Artikels 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 gilt § 41 des
Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
T e i l 5
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter
Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013,
S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79; L, 2025/90371, 7.5.2025), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2024/1306 vom 29. April 2024 (ABl. L 1306 vom 8.5.2024, S. 1) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.21, S. 35)
3. Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1; L, 2024/1781, 7.8.2024), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (ABl. L 1781 vom 28.6.2024, S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/436 (ABl. L 2024/436, 2.2.2024) geändert worden ist
5. Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L 2024/900, 20.3.2024).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Digitale Technologien und soziale Medien haben tiefreichende Auswirkungen auf Wirtschaft
und Gesellschaft. Im Mittelpunkt dieser Änderungen stehen der Umgang mit Daten.
Transparenz bei der Nutzung von Daten ist insbesondere zentral, wenn es um politische Werbung
geht, die Wahlen als einem Eckpfeiler der Demokratie beeinflussen können. Im Internet
können politische Akteure ihre Botschaften leichter und zielgerichteter übermitteln.
Nutzerinnen und Nutzer können sich jederzeit von jedem beliebigen Ort informieren und im
Internet zu politischen Inhalten austauschen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass
Adressaten nachvollziehen können, dass und von wem sie politische Werbung erhalten,
gegebenenfalls unter Nutzung persönlicher Daten. Zudem müssen on- und offline dieselben
Anforderungen für Anbieter politischer Werbedienstleistungen gelten, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und der Fragmentierung des Binnenmarkts
entgegenzuwirken. Mit der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO)
wurden einheitliche Vorschriften geschaffen, um Transparenz- und Sorgfaltspflichten für
Anbieter politischer Werbedienstleistungen on- und offline sicherzustellen und damit
Datenschutz, Meinungs- und Informationsfreiheit insbesondere im Internet bei politischen
Werbedienstleistungen zu stärken. Die Regelungen sehen Transparenz- und Sorgfaltspflichten für
Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor.
Die TTPW-VO ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt mit Ausnahme der Artikel 3 und
5 Absatz 1, die seitdem gelten, ab dem 10. Oktober 2025.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die TTPW-VO nicht in nationales Recht
umgesetzt werden. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und
bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen
erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten
deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.
So sind nach Artikel 22 Absatz 3 die zuständigen Behörden zu benennen, die die Einhaltung
der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von
Vermittlungsdiensten überwachen. Artikel 22 Absatz 4 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder
mehrere Behörden benennt, die für die Anwendung und Durchsetzung aller anderen
Aspekte der TTPW-VO zuständig sind, die unter Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 22
Absatz 5 TTPW-VO zuständig und befugt sind, von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen alle Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen
zu überprüfen oder die Durchführung spezifischer Maßnahmen zu überwachen und
Sanktionen zu verhängen.
Darüber hinaus ist nach Artikel 21 Absatz 4 eine Behörde zu benennen, die für die Führung
eines öffentlich zugänglichen Online-Verzeichnisses über alle eingetragenen
bevollmächtigten Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen verantwortlich ist. Ferner
sieht Artikel 26 TTPW-VO die Verpflichtung vor, die Daten von in der Bundesrepublik
Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer
Wahlzeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und diese an das Online-Portal der
Europäischen Kommission zu melden.
Außerdem sind gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/900 Vorschriften über
Sanktionen bei Verstößen gegen die Transparenz- und Sorgfaltspflichten für Anbieter politischer
Werbedienstleistungen zu erlassen. Den sich daraus ergebenden
Durchführungserfordernissen wird mit diesem Gesetzentwurf Rechnung getragen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf regelt insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörden. Als zuständige
Behörden sind der oder die Bundesdatenschutzbeauftragte, die Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen sowie die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter vorgesehen. Der
Gesetzentwurf normiert darüber hinaus Bußgeldtatbestände. Da Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/900 als Geltungsbeginn der Verordnung den 10. Oktober 2025
vorsieht, gelten die im Durchführungsgesetz an diese Verpflichtungen anknüpfenden
Befugnisse der zuständigen Behörden sowie die an Pflichtverletzungen aus der Verordnung
anknüpfenden Bußgeldtatbestände für diese Adressaten ebenfalls erst ab diesem Stichtag.
Durch Transparenz- und Offenlegungspflichten der TTPW-VO ist die Art und Weise der
Erbringung politischer Werbung als Wirtschaftsgut betroffen. Es werden keine inhaltlichen
Vorgaben für politische Werbung normiert. Der Gesetzentwurf betrifft die Aufsicht und
Rechtsdurchsetzung dieser wirtschaftsbezogenen Bedingungen und Anforderungen an die
Erbringung politischer Werbedienstleistungen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des
Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.
IV. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU)
2024/900.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gesetz beruht auf Artikel 74 Nummer
11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG und hinsichtlich der
Regelung zu den Rechtsbehelfen, sowie der Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen
an politische Werbung als Wirtschaftsgut an. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich
(Artikel 72 Absatz 2 GG), um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der EU-
Regelungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und damit zugleich die Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit sicherzustellen. Eine bundeseinheitliche Ausgestaltung der
Durchführungsbestimmungen gewährleistet die Anwendung einheitlicher Maßstäbe bei der
Aufsicht und Rechtsdurchsetzung hinsichtlich der Vorgaben nach der Verordnung (EU)
2024/900 bei der Erbringung politischer Werbedienstleistungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Es handelt sich
um die Durchführung der TTPW-VO. Die TTPW-VO fördert das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts, indem er einen horizontalen Rechtsrahmen für politische
Werbedienstleistungen schafft. Damit wird das Vertrauen in politische Werbedienstleistungen on- und
offline und damit die Demokratie insgesamt gestärkt.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs dienen den Zielen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie 2021 in dem einschlägigen Politikfeld. Insbesondere soll der Entwurf der
Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenwirken und zu fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen
Offline- und Online-Diensteanbietern beitragen, indem ein einheitliches und hohes Maß an
Transparenz politischer Werbung sichergestellt wird. Die TTPW-VO leistet einen Beitrag
dazu, die Chancen der Digitalisierung für eine nachhaltige Entwicklung zu nutzen und ihre
Risiken beherrschbar zu machen (vgl. „Digitale Transformation“, Deutsche
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung 2021, S. 222 ff.). Insbesondere trägt der Gesetzentwurf
damit auch zum Ziel des stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstums bei, indem die
Wirtschaftsleistung sozialverträglich gesteigert wird (Nachhaltigkeitsstrategie, Indikator
8.4).
Indem der Gesetzentwurf Zuständigkeitsregelungen und Bußgeldvorschriften schafft, die
zur effektiven Umsetzung der TTPW-VO erforderlich sind, fördert er die mit diesem
Rechtsakt verfolgten Nachhaltigkeitsziele und trägt zudem zur Umsetzung von Zielvorgabe 16.6
„Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“ der UN-Agenda 2030 bei.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 1 056 175 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 420 072 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 474 677
Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 10,88 Planstellen erforderlich (3,79 hD,
5,48 gD und 1,61 mD), für den Querschnittsbereich entsteht ein Mehrbedarf von weiteren
3,19 Planstellen. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom
23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für den Betrieb und die
Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren.
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters
im Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von 140 957 Euro,
120 957 Euro für 1,5 Planstellen bzw. Stellen im gehobenen Dienst sowie 20 000 Euro
Sachausgaben. Zusätzlich fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 102 086
Euro für befristetes Personal (Zeitverträge) und 385 000 Euro für Sachausgaben an.
Die finanziellen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur sollen im Einzelplan 24 des BMDS
und die stellenmäßigen Mehrbedarfe im Einzelplan 09 des BMWE ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf der Bundeswahlleiterin oder des Bundeswahlleiters wird finanziell im
Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft ist vernachlässigbar gering.
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro,
davon entfallen rund 1,1 Millionen Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder
(inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand, der komplett für den Bund anfällt,
beträgt rund 462 000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.1 § 2 Abs. 1
PWG-E;
Überwachung der
Pflichten
nach Art.
20 TTPW-
VO
Bund 1
Behörde
(BfDI)
"geringfügig"
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
1
Behörde
(BfDI)
0 Euro 0
3.2 § 2 Abs. 2
Nrn. 1, 2
i.V.m §§ 3,
5-11
PWTG-E;
Überwachung der
Pflichten
nach Art.
5-17, 21
TTPW-VO
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
302.771,0
Euro
= (384.960
/ 60 *
47,19
Euro/h (4%
mD; 70%
gD; 26%
hD))
303 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.3 § 2 Abs. 2
Nr. 3
PWTG-E;
Betrieb
einer
Kontaktstelle
auf
Unionsebene
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
29 680
Euro
= (48 000 /
60 * 37,10
Euro/h
(50% mD;
50% gD))
30 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.4 § 2 Abs. 2
Nr. 4
PWTG-E;
Betrieb
eines
Online-
Verzeichnisses
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
30 867
Euro
= (49 920 /
60 * 37,10
Euro/h
(50% mD;
50% gD))
31 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.5 § 3 Abs. 1
PWTG-E;
Nationale
Koordinierung
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
163 321
Euro
= (144 960
/ 60 *
67,60
Euro/h
(100%
hD))
163 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.6 § 17 DDG
i.V.m. § 4
PWTG-E;
Ausweitung des
Tätigkeitsberichts
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
7 123 Euro
= (11 520 /
60 * 37,10
Euro/h
(50% mD;
50% gD))
7 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.7
§§ 2
PWTG, 20
DDG in
Verbindung mit
Artikel 24
TTPW-VO;
Ausweitung der
Aufgaben
der
Zentralen
Beschwerdestelle
Bund
1
Behörde
(BNetzA)
402.336
Euro
= (384.000
/ 60 *
47,24
Euro/h
(20% mD;
50% gD;
30% hD)
+100.000
Euro)
1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.8 § 4 Abs. 3
PWTG-E;
Jährlicher
Bericht an
EU-KOM
(Sanktionen)
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
7 123 Euro
= (11 520 /
60 * 37,10
Euro/h
(50% mD;
50% gD))
7 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.9 § 14 Abs. 7
PWTG-E;
Ordnungswidrigkei
tenverfahren
Bund 1
Behörde
(BNetzA)
7 993 Euro
= (9 600 /
60 * 49,96
Euro/h
(20% mD;
40% gD;
40% hD))
8 1
Behörde
(BNetzA)
0 Euro 0
3.10 §§ 12 und
13 PWTG-
E;
Bereitstellung
von Daten
u.a. zu
Wahlen
Bund 1
Bundeswahlleiterin
117.283,2
Euro
= (144.480
/ 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD)
+20.000
Euro)
117 1
Bundeswahlleiterin
461.598
Euro
= (113.760
/ 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD)
+385.000
Euro)
3.11 § 12
PWTG-E;
Bereitstellung von
Daten u.a.
zu Wahlen
Land 15
Länder
12 660
Euro
= (18 000 /
60 * 42,20
Euro/h
(100%
gD))
190 15
Länder
0 Euro 0
Summe (in Tsd. Euro) 1.258 462
- davon auf Bundesebene 1.068 462
- davon auf Landesebene
(inklusive Kommunen)
190 0
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgabe
Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe (vgl.
Abschnitt 4.4.).
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Überwachung der Pflichten nach Art. 20 TTPW-VO; § 2 Abs. 1 PWTG-
E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: nicht näher quantifizierbar,
aber geringfügig
Nach der TTPW-VO ist die bzw. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der
Anwendung zum Targeting und der Anzeigenschaltung politischer Werbung im Internet
gemäß der Verordnung (EU) 2024/900 (TTPW-VO) verantwortlich. Das PWTG ergänzt diese
Zuständigkeit, indem die Überwachung der inhaltlich an Artikel 18 und 19 der TTPW-VO
anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der TTPW-VO der Verantwortlichen zur kostenlosen
Übermittlung von Informationen in § 2 Absatz 1 entsprechend der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zugewiesen wird, soweit eine
Zuständigkeit nach dem BDSG besteht.
Der Aufwand allein für die Umsetzung des Art. 20 ist laut BfDI für die in BfDI-Zuständigkeit
befindlichen Stellen vermutlich äußerst gering und kann nicht zuverlässig geschätzt
werden.
Aufwand entsteht durch den Vollzug der VO wegen der nötigen Abstimmung und
eingehenden Anfragen und Beschwerden. Dieser folgt aber nicht originär aus dem
Umsetzungsgesetz.
Vorgabe 4.3.2: Überwachung, Anwendung und Durchsetzung der Einhaltung der
Pflichten nach den Artikeln 5 bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von
Vermittlungsdiensten; § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit §§ 3, 5 bis 11
PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 303.000 Euro
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) soll laut
Regelungsentwurf zuständige Behörde für die Überwachung, Anwendung und
Durchsetzung der Einhaltung der Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische
Werbedienstleistungen gemäß der TTPW-VO werden (vgl. § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 PWTG-E).
Laufbahnübergreifend entsteht ein dauerhafter Personalaufwand von 4,01 Stellen (0,16
mD, 2,81 gD und 1,04 hD) bzw. 303 000 Euro. Laut BNetzA fallen vor allem folgende
Aufgaben an: Informations-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten sowie Melde bzw.
Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus müssen Nicht-Diskriminierung
sowie das Verbot der Einflussnahme nicht-europäischer Akteure überprüft werden.
Daneben müssen Verwaltungsfahren geführt werden.
Vorgabe 4.3.3: Einrichtung und Betrieb einer Kontaktstelle auf Unionsebene; § 2
Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 30 000 Euro.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig zudem als Kontaktstelle auf
Unionsebene fungieren (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 3 PWTG-E). Hierfür plant die BNetzA
dauerhaft je 0,25 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst einzusetzen, wodurch jährlicher
Personalaufwand von rund 30 000 Euro anfällt.
Vorgabe 4.3.4: Einrichtung und Betrieb eines Online-Verzeichnisses über
bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen; § 2 Absatz 2
Nummer 4 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 31 000 Euro.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste soll künftig die zuständige Behörde für die
Führung eines öffentlich zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Verzeichnisses über alle
in Deutschland eingetragenen bevollmächtigten Vertreter für Anbieter politischer
Werbedienstleistungen sein (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 4 PWTG-E). Hierfür werden bereits
existierende Verzeichnisse und Meldemöglichkeiten für den neuen Themenkomplex erweitert
und personell verstärkt werden. Die BNetzA schätzt einen zusätzlichen dauerhaften
Personalbedarf von je 0,26 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst, wodurch sich der jährliche
Personalaufwand um rund 31 000 Euro erhöht.
Vorgabe 4.3.5: Nationale Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen
Behörden; § 3 Absatz 1 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 163 000 Euro.
Als weitere Aufgabe weist der Regelungsentwurf der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste die Aufgabe der nationalen Koordinierung zwischen den zuständigen nationalen
Behörden zu (vgl. § 3 Absatz 1 PWTG-E). Für diese Aufgaben-wahrnehmung schätzt die
BNetzA 1,51 Stellen im höheren Dienst mit einem dauerhaften Personalaufwand von
163 000 Euro.
Vorgabe 4.3.6: Ausweitung des Tätigkeitsberichts um Aspekte des Vollzugs der
TTPW-VO; § 17 DDG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro.
Das PWTG-E sieht ebenfalls vor (vgl. § 4 Absatz 1), dass der Tätigkeitsbericht nach § 17
DDG um Aspekte des Vollzugs der TTPW-VO erweitert wird. Hierfür bedarf es
voraussichtlich je 0,06 zusätzlicher Stellen im mittleren und gehobenen Dienst. Der jährliche
Personalaufwand erhöht sich um 7 000 Euro.
Vorgabe 4.3.7: Ausweitung der Aufgaben der Zentralen Beschwerdestelle; § 2 PWTG-
E in Verbindung mit Artikel 24 TTPW-VO; § 2 Absatz 2 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 402 000 Euro
Beschwerden wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2024/900 über
eine politische Werbung, die über Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Ausnahme von
Telefonie öffentlich verbreitet wird, können bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
als Beschwerdestelle gemeldet werden. Diese leitet die Beschwerde – sobald ein KI-
gestütztes IT-Beschwerdemanagementsystem vorliegt - an die jeweils zuständige Behörde
nach § 1 Nr. 4 a und c zur eigenständigen Bearbeitung weiter. Nach Art. 24 UAbs. 2 TTPW-
VO leiten die national zuständigen Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer
anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and
diese weiter. Aus den Erfahrungen der Beschwerdebearbeitung nach dem DSA betrifft ein
Großteil der Beschwerden Anbieter von Vermittlungsdiensten, die sehr große Online-
Plattformen mit Sitz in Irland sind. Es wird davon ausgegangen, dass dies auch bei
Beschwerden nach Art. 24 TTPW-VO der Fall sein wird.
Die Beschwerdebearbeitung wird – insbesondere vor dem Hintergrund einer im Mittel
durchaus hohen jährlichen Anzahl an Wahlen – nach Erfahrungen aus der praktischen
Arbeit des Koordinators für digitale Dienste umfangreichen Bearbeitungsaufwand erfordern,
besonders in einem komplexen Themenfeld, das oft intransparent ist und in dem viele -
mehr oder weniger kooperative - Akteure aktiv sind.
Laufbahnübergreifend schätzt die BNetzA den dauerhaften Personalbedarf auf vier Stellen
(0,8 im mittleren Dienst, zwei im gehobenen Dienst und 1,2 im höheren Dienst), wodurch
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 302 000 Euro entsteht. Hinzu kommt ein
jährlicher Bedarf von 100 000 Euro zur Anpassung, Betrieb und Fortentwicklung des IT-
Verfahrens der Beschwerdestelle.
Vorgabe 4.3.8: Jährlicher Bericht an die Europäische Kommission über die
verhängten Sanktionen; § 4 Absatz 3 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 7 000 Euro.
Für eine weitere Berichtspflicht gegenüber der EU-KOM (vgl. § 4 Absatz 3 PWTG-E)
veranschlagt die BNetzA ebenfalls zusätzliche jährliche Personalkosten von 7 000 Euro (je
0,06 Stellen im mittleren und gehobenen Dienst).
Vorgabe 4.3.9: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 14 Absatz 7
PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 8 000 Euro.
Schließlich benennt der Regelungsentwurf die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und
die oder den BfDI als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer
1 OWiG für ihren bzw. seinen durch das PWTG-E festgelegten Zuständigkeitsbereich (vgl.
§ 14 Absatz 6 Nummern 1 und 2 PWTG-E).
Die BNetzA plant für zusätzliche Ordnungswidrigkeitenverfahren laufbahnübergreifend
voraussichtlich 0,1 Stellen einzusetzen (0,2, 0,04 Stellen bzw. 0,04 im mittleren, gehobenen
bzw. höheren Dienst). Der damit verbundene jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund
8 000 Euro.
Für die oder den BfDI entsteht nach eigener Aussage kein nennenswerter Aufwand aus der
Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Vorgabe 4.3.10: Mitteilung der Daten von Wahlen und Referenden, Veröffentlichung
und Übermittlung der Daten von Wahlen und Referenden an das EU Portal; §§ 12 und
13 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: 117 000 Euro.
Veränderung des einmaligen Erfüllungsaufwands des Bundes: 462 000 Euro.
Mit den §§ 12 und 13 werden Vorgaben umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden, die Daten ihrer Wahlen und Referenden sowie gegebenenfalls ihrer Wahlzeiträume
an leicht zugänglicher Stelle zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein
neu einzurichtendes EU-Portal zu melden.
Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine
und Daten zu den Bundestags- und Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese
Webseite um die Daten und ggf. Wahlzeiträume der weiteren in Deutschland stattfindenden
Wahlen und Referenden ergänzt werden. Hierfür sollen die Länder der Bundeswahlleiterin
oder dem Bundeswahlleiter die Daten und ggf. Zeiträume melden, sobald sie amtlich
bekannt gegeben wurden. Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr
oder ihm mitgeteilten Daten und ggf. Wahlzeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der
Europäischen Kommission.
Im Statistischen Bundesamt fällt nach § 12 PWTG im gehobenen Dienst ein jährlicher
Aufwand von 301 Arbeitstagen an unter anderem für die Veröffentlichung der Daten und
Wahlzeiträume zu verschiedenen Wahlen und Entscheiden, Bedarfsanalyse der
Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur
nutzerorientierten Bereitstellung der Daten und die Konzeption der Programmierung, Gestaltung
und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten
Bereitstellung der Daten. Dazu kommen 20 000 Euro jährliche Sachkosten durch die Tätigkeit
„Pflege und Wartung der Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des
Inputsystems und Internetauftritts zur nutzerorientierten Bereitstellung der Daten“.
Zusätzlich entstehen ein einmaliger Aufwand von 205 Arbeitstagen im gehobenen Dienst
und Sachkosten in Höhe von 330 000 Euro unter anderem für Bedarfsanalyse der
Programmierung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Inputsystems und Internetauftritts zur
nutzerorientierten Bereitstellung der Daten.
In Summe fällt durch § 12 ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 396 000 Euro
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 117 000 Euro an.
Durch § 13 entsteht zusätzlich ein einmaliger Aufwand von 30 Arbeitstagen und Sachkosten
von 30 000 Euro durch die Anbindung und Übermittlung der nach § 12 mitgeteilten
Terminen von Wahlen und Referenden von der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter
an das EU-Portal.
Eine neue Schnittstelle zu einem Portal der EU muss im Sicherheitskonzept zusätzlich
modelliert werden; es muss also ein Review des Sicherheitskonzeptes und eine Ergänzung zu
dieser neuen Schnittstelle erfolgen. Dafür entsteht ein neuer Personalaufwand für die
Modellierung, den Grundschutzcheck und die Risikoanalyse einer zusätzlichen Schnittstelle
zuzüglich der Sachausgaben für die Umsetzung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen.
Dieser Vorgang führt zu einem einmaligen Personalaufwand von 2 Arbeitstagen im
gehobenen Dienst und Sachkosten in Höhe von 25 000 Euro.
Durch § 13 entsteht insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 65 000 Euro.
Vorgabe 4.3.11: Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden; § 12 PWTG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: 190 000 Euro.
Die Länder stellen sicher, dass der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter die
Termine und Abstimmungszeiträume unverzüglich mitgeteilt werden, sobald sie amtlich
bekannt gegeben wurden. Die zuständigen Behörden auf Landesebene wurden zu ihren
Aufwänden befragt und geben unter der Annahme, dass es sich bei der Übermittlung der Daten
lediglich um die Termine handelt und nur allgemeine Wahlen und sowie Volks- und
Bürgerentscheide betroffen sind, an, dass nur geringfügiger zusätzlicher jährlicher Aufwand
entsteht. Es wird davon ausgegangen, dass dieser auf Landesebene insgesamt 10 000 Euro
nicht übersteigt. Für den Fall, dass über die Datumsangabe hinaus weitere Daten
veröffentlicht werden müssten, konnten die befragten Stellen keine Quantifizierung abgeben.
Auf Kommunalebene gehen die Rückmeldungen in verschiedene Richtungen. In einem
Land werden die Daten der kommunalen Wahlen bereits auf Landesebene veröffentlicht.
Einige Stellen haben zurückgemeldet, dass in der frühen Phase der Gesetzgebung ohne
klare Eingrenzung der Begrifflichkeiten die Kosten der Stellen nicht beziffert werden
können. Ein Land meldete noch, dass die Modalitäten des Meldewegs noch nicht bekannt sind
und deshalb keine Sachkosten geschätzt werden können. Von drei Stellen wurden
konkretere Einschätzungen zum anfallenden Zeitaufwand abgegeben, der sich im Durchschnitt
bei rund 300 Arbeitsstunden für die Kommunen der jeweiligen Länder niederschlägt. Nimmt
man an, dass sich der Aufwand in den 15 Ländern (ohne 1 Land, da dort die Daten schon
veröffentlicht werden) gleich verhält, entsteht mit dem angenommenen Aufwand der
Kommunen von 42,20 Euro pro Stunde (siehe Lohnkostentabelle Verwaltung im Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, gehobener Dienst) den Ländern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 190
000 Euro (15*300*42,20). Ein Land meldete noch, dass sich der einmalige Aufwand für den
eventuell gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Schaffung der Meldepflichten anlässlich
des PWTG in der Kürze der Zeit nicht seriös beziffern lässt.
4.4 Rechtsänderungen ohne bzw. mit vernachlässigbar geringem Erfüllungsaufwand
Teil 2 des PWTG normiert behördliche Befugnisse und Verfahren im Sinne des Artikels 22
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/900, durch die unmittelbar auch die Wirtschaft
betroffen ist. Im Wesentlichen kommen die Befugnisse und Verfahren zum Tragen, wenn seitens
der Wirtschaft Pflichten nach Maßgabe der Verordnung nicht erfüllt bzw. Verstöße gegen
Normen vorliegen (vgl. Artikels 22 Absatz 5 Buchstaben b bis f und h der Verordnung (EU)
2024/900). Damit zusammenhängende Kosten der Wirtschaft infolge behördlicher
Ermittlungsarbeit zählen nicht zum Erfüllungsaufwand, da dieser definitorisch ausschließlich
Kosten aus der Befolgung von Normen umfasst (vgl. § 2 NKRG).
Einzig im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 6 Absatz 1 PWTG-E kann
Erfüllungsaufwand entstehen, wenn die Wirtschaft auf Verlangen Behörden Informationen zur Verfügung
stellen muss und keine Pflichtverletzung vorliegt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass gänzlich unbegründete Auskunftsverlangen nicht der Regelfall sein werden. Da zudem
der fallbezogene Aufwand verhältnismäßig gering ist, sollte Erfüllungsaufwand nur im
vernachlässigbar geringen Umfang entstehen.
Mit Blick auf Nachuntersuchungen in Räumlichkeiten von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen gemäß § 6 Absatz 3 PWTG-E kann davon ausgegangen werden, dass in
der Regel mindestens geringfügige Normverstöße vorliegen. Die Regelungen zu §§ 7 und
8 PWTG-E kommen stets nur bei Normverstößen zur Anwendung.
Mehrere Regelungen des Entwurfs berühren den Vollzugsbereich von
Landesmedienanstalten – in der Summe ist für diese keine signifikante Veränderung des Erfüllungsaufwands
zu erwarten: § 2 Absatz 4 PWTG-E stellt klar, dass für Landesmedienanstalten bereits
bestehende relevante Gesetze und Bestimmungen vom PWTG-E unberührt bleiben. Somit
verursacht das PWTG hier keinen Erfüllungsaufwand. § 3 Absatz 1 PWTG-E spezifiziert
lediglich die bereits durch die EU-VO (vgl. Artikel 22 Absatz 7) vorgesehene Pflicht zum
Informationsaustausch – ein Mehraufwand gegenüber der EU-VO dürfte sich aus dem
PWTG-E daher nicht ergeben. Ebenso entsteht im Zusammenhang mit der jährlichen
Berichtspflicht der Koordinierungsstelle den Landesmedienanstalten kein nennenswerter
Aufwand (vgl. § 4 Absatz 2 PWTG-E).
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht.
Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt. Auch wurden etwaige
Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse geprüft,
insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Belastungen für Länder und Kommunen.
7. Befristung; Evaluierung
Da das Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz zum großen Teil ein
Durchführungsgesetz ist und die Verordnung selbst eine Evaluierungsklausel enthält, erübrigt sich eine
Evaluierungsklausel.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die in der Verordnung (EU) 2024/900 verwendeten, aber nicht definierten Begriffe
„Wahlen“, „Referenden“ und „Diensteanbieter“ werden bestimmt.
Hierbei werden grundsätzlich alle Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene erfasst,
bei denen entsprechend dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl alle Staatsbürgerinnen
und Staatsbürger bzw. bei Gemeinde- und Landkreiswahlen alle Unionsbürger unmittelbar
wahlberechtigt sind. Ausgenommen hiervon werden jedoch solche Wahlen, die nur in
Gemeindeteilen und nicht im gesamten Gemeindegebiet als lokaler Ebene im Sinne der
TTPW-VO stattfinden (wie etwa Bezirksausschusswahlen in Stadtbezirken einer Großstadt,
Ortssprecherwahlen, Wahlen für Ortsvorsteher, Ortschaftsräte oder Ortsteilräte). Auf
staatlicher Ebene sind mithin die Wahlen zum Deutschen Bundestag, der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die Wahlen zu den
Landtagen erfasst. Wahlen auf kommunaler Ebene sind solche in den Kreisen und
Gemeinden (wie die Wahlen zu den Kreistagen und den Gemeinderäten sowie Wahlen für direkt
von den Wahlberechtigten gewählte Organe von Gebietskörperschaften wie (Ober-)
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte) sowie gegebenenfalls
in den Bezirken bzw. Bezirksverbänden als dritter kommunaler Ebene. Wiederholungs- und
Nachwahlen fallen, auch wenn sie nur in bestimmten Wahl- oder Stimmbezirken bzw.
Wahloder Stimmkreisen stattfinden, ebenfalls unter den Begriff der Wahlen, da sie im
Unterschied zu isolierten Ortsteilwahlen Auswirkungen auf das Gesamtwahlergebnis der
jeweiligen staatlichen oder kommunalen Ebene haben. Spätere Ergänzungswahlen nur zu
einzelnen nicht besetzten Sitzen im Kreis- oder Bezirkstag sowie Gemeinderat werden nicht
erfasst.
Wahlen zu speziellen Beiräten (wie Ausländer-, Senioren- und Jugendbeiräte oder
Integrationsräte) sind nicht erfasst, da bei diesen nur bestimmte Personengruppen wahlberechtigt
sind und sie daher keine allgemeinen Wahlen sind. Ebenso fallen Wahlen innerhalb von
gewählten staatlichen oder kommunalen Gremien (wie etwa die Wahl eines
Landtagspräsidenten oder eines Bezirkstagspräsidenten oder von in Zweckverbänden zu entsendenden
Verbandsräten) nicht unter den Begriff der Wahlen im Sinne dieses Gesetzes. Wahlen, die
nicht auf staatlicher oder kommunaler Ebene stattfinden, wie beispielsweise
berufsbezogene Wahlen (Betriebsrats- oder Personalwahlen) sowie Sozial- oder Hochschulwahlen,
sind ebenfalls nicht umfasst. Dasselbe gilt für Auslandswahlen, also Wahlhandlungen im
Rahmen von Wahlen von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die in der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen werden. Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 26 der TTPW-VO
die Daten „ihrer“ Wahlen veröffentlichen müssen, fallen die Wahlen von Führungspersonen
der politischen Parteien nicht unter diese Vorschrift. Da die Definition für die Zulieferung der
Daten an die EU-Kommission im Sinne des Artikels 26 der TTPW-VO nach § 13 normiert
wird, ist es nicht erforderlich, dass diese Fälle erfasst werden.
Unter „Referenden“ sind ausschließlich Volksentscheide auf Bundes- und Landesebene
sowie Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene zu verstehen, bei denen jeweils alle
Stimmberechtigten dazu aufgerufen sind, final über eine Entscheidungsvorlage (sei es über
ein Gesetz oder eine Verfassungsänderung oder über eine kommunale Angelegenheit)
abzustimmen. Nicht erfasst sind Referenden, die nur in Gemeindeteilen und nicht im
gesamten Gemeindegebiet stattfinden sowie vorausgehende Initiativen, mit denen Volks- oder
Bürgerentscheide herbeigeführt werden sollen (wie etwa Volksbegehren, Bürgerbegehren
oder Ratsbegehren). Ebenso wenig werden Volks- oder Bürgerbefragungen erfasst, da sie
lediglich konsultativen Charakter haben und nicht mit einem Referendum verglichen werden
können. Auch das Sammeln von Unterschriften für eine Europäische Bürgerinitiative, mit
der die Europäische Kommission aufgefordert werden soll, im Rahmen ihrer Befugnisse
geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es eines Rechtsaktes der
Europäischen Union bedarf (Artikel 11 Absatz 4 EUV, Artikel 24 AEUV, EBIG und EBI-VO),
fällt nicht unter den Referendumsbegriff. Schließlich sind auch berufsbezogene oder privat
organisierte Stimmabgaben nicht erfasst.
„Diensteanbieter“ sind alle Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 3 g) der
Verordnung (EU) 2022/2065.
„Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ sind alle für die Aufsicht der Einhaltung
der Regelungen der TTPW-VO in der Bundesrepublik zuständigen Behörden oder Stellen,
im Einzelnen die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, die Aufsichtsbehörden über Datenschutz und Informationsfreiheit der Länder, die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die nach den landesrechtlichen
Bestimmungen zuständigen Behörden.
Zu § 2 (Zuständigkeiten und Aufgaben)
Die Vorschrift legt die zuständigen Bundesbehörden für die in der Verordnung (EU)
2024/900 vorgesehenen verschiedenen Aufgaben fest. Die Zuständigkeit für die
Durchführung von Bußgeldverfahren richtet sich jedoch nach § 15. Grundsätzlich erfolgt die
Aufteilung der Zuständigkeit der Bundesbehörden entsprechend der Vorgaben der TTPW-VO.
Nach Artikel 22 Absatz 1 der TTPW-VO sind die nach nationalem Recht zuständigen
Behörden die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die Zuständigkeit
nach Art. 22 Absatz 1 der TTPW-VO ist bereits in der Verordnung selbst klar und
abschließend festgelegt, weshalb sich eine Zuständigkeitsregelung im nationalen
Durchführungsgesetz verbietet. Durch das PWTG ist der oder die Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit daher nur die Zuständigkeit für Art. 22 Absatz 4
zuzuweisen. Aufgrund dieser Regelung der TTPW-VO und des PWTG ist für die Vorschriften
über das Targeting und Anzeigenschaltung auf Bundesebene somit die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig und für die
Verpflichtungen der Vermittlungsdienste mit Ausnahme der Transparenzvorgaben die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Zuständigkeit
der Datenschutzbehörden der Länder richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
Zu Absatz 1
Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 sieht vor, dass die
Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“;
DSGVO) oder der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung
(EU) 2018/1725 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der
Anwendung der Artikel 18 und 19 der TTPW-VO verantwortlich sind. Insofern bleibt es bei der
Zuständigkeitsverteilung nach § 9 Absatz 1 bzw. § 40 Absatz 1 BSDG. Die Überwachung
der inhaltlich an Artikel 18 und 19 der TTPW-VO anknüpfenden Pflicht nach Artikel 20 der
TTPW-VO der Verantwortlichen zur kostenlosen Übermittlung von Informationen obliegt
nach Absatz 1 der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit, soweit eine Zuständigkeit nach dem BDSG besteht.
Zu Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der TTPW-VO legt fest, dass die Mitgliedstaaten eine oder
mehrere zuständige Behörden benennen, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7
bis 17 und 21 der TTPW-VO durch Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne der
Verordnung (EU) 2022/2065 überwachen. Dies kann nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der TTPW-
VO auch die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act; DSA) benannte
zuständige nationale Behörde sein. In jedem Fall ist der „Koordinator für digitale Dienste“
nach Artikel 49 des DSA in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der
Anbieter von Vermittlungsdiensten auf nationaler Ebene zu gewährleisten. § 12 Absatz 1
des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) legt als zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz
1 des DSA die Bundesnetzagentur fest. Mit § 14 Absatz 1 des DDG wurde zur Umsetzung
der Vorgaben des DSA in der Bundesnetzagentur eine unabhängige Koordinierungsstelle
für digitale Dienste eingerichtet. Um die Zuständigkeiten und Aufsicht für Diensteanbieter
möglichst zu bündeln, wird in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde im Sinne des
Artikels 22 Absatz 3 der TTPW-VO mit Ausnahme der Transparenzvorgaben nach Artikel
11 und 12 der TTPW-VO festgelegt. Ihr stehen nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 5 die
Befugnisse nach Artikel 51 des DSA, ergänzt durch Regelungen im DDG, zu. Aufgrund der
Definition der politischen Werbedienstleistung in Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit
Erwägungsgrund 47 TTPW-VO (wonach die Transparenz- und Sorgfaltspflichten nicht für von
einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes hochgeladen Inhalte gelten soll, die von
einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung,
Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Mitteilung verbreitet werden, es sei denn, der
Nutzer wird von einer dritten Partei für die politische Anzeige bezahlt) ist davon
auszugehen, dass das einfache Einstellen eines Nutzerinhalts durch einen Vermittlungsdienst (zum
Beispiel auf einer Plattform) keine politische Werbedienstleistung ist. Das bedeutet, dass
die Vermittlungsdienste grundsätzlich nach der TTPW-VO keine Verantwortung für die von
Nutzern hochgeladenen Inhalte tragen und diesbezüglich keine politischen
Werbedienstleistungen erbringen. Für die Durchsetzung der Vorschriften der TTPW-VO bezüglich
hochgeladener Nutzerinhalte wären somit grundsätzlich die im Landesrecht zu bestimmenden
Stellen und Behörden zuständig und nicht die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Dies
folgt aus der Länderzuständigkeit für medieninhaltsbezogene Aufsichtstätigkeiten.
Die Transparenzvorgaben der TTPW-VO sollen ausweislich Erwägungsgrund 51 den
Artikel 26 des DSA ergänzen, dessen Durchsetzung bei der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste verortet ist. Im Vordergrund steht bei Artikel 26 des DSA die Sicherstellung der
Transparenz für die Nutzenden über die Eigenschaft der jeweiligen Inhalte als kommerzielle
Werbung. Im Gegensatz dazu steht bei den Transparenzvorgaben der TTPW-VO für die
von den Vermittlungsdiensten vermarkteten Werbeplätze nicht der kommerzielle Charakter
der Werbung im Vordergrund, sondern speziell die Bedeutung der Werbung als politische
Werbung, bei deren Durchsetzung im Gegensatz zu rein kommerzieller Werbung
inhaltsbezogene Prüfungen durchgeführt werden müssen. Aufgrund des Erfordernisses von
medieninhaltsbezogenen Prüfungen bleibt die Zuständigkeit für die Durchsetzung der
Transparenzvorgaben nach Artikel 11 und 12 der TTPW-VO als medieninhaltsbezogene Aufsicht
auch gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten damit den Ländern vorbehalten.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
darüber hinaus als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO
für die Anwendung und Durchsetzung der nicht in Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/900 genannten Aspekte gegenüber Diensteanbietern, soweit es sich nicht um
einen Fall des Absatz 1 handelt, benannt. Diese Regelung ist erforderlich, da Artikel 22
Absatz 3 Satz 1 nicht Bezug nimmt auf Artikel 5 der TTPW-VO. Verstöße gegen das
Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer Einflussnahme
(Artikel 5 Absatz 2) sind jedoch auch durch Vermittlungsdienste möglich, sodass hier eine
einheitliche Aufsicht sichergestellt werden soll. Um eine einfache Abgrenzung der zuständigen
Bundes- und Landesbehörden untereinander zu ermöglichen, wird die Zuständigkeit der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste analog zu Absatz 2 Nummer 1 für die
Durchsetzung gegenüber Diensteanbietern festgelegt. Insgesamt besteht die Zuständigkeit der
Koordinierungsstelle somit bis auf die inhaltsbezogene Aufsicht über die Einhaltung der
Transparenzvorgaben in der Durchsetzung der TTPW-VO gegenüber Diensteanbietern und ist
damit leicht abgrenzbar.
Artikel 22 Absatz 9 Unterabsatz 2 der TTPW-VO legt ferner fest, dass jeder Mitgliedstaat
für die Zwecke aller Aspekte der TTPW-VO eine zuständige nationale Behörde als
Kontaktstelle auf Unionsebene benennt. § 2 Absatz 2 Nummer 3 bestimmt, dass dies die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist.
Die Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste umfasst auch die Aufgabe
nach Artikel 24 Unterabsatz 2 der TTPW-VO. Danach leiten die national zuständigen
Behörden Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem
anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich and diese weiter.
Schließlich bestimmt Artikel 21 Absatz 4 Satz 1 der TTPW-VO, dass die Mitgliedstaaten
eine zuständige nationale Behörde benennen, die für die Führung öffentlich zugänglicher
und maschinenlesbarer Online-Verzeichnisse über alle in ihrem Hoheitsgebiet gemäß der
TTPW-VO eingetragenen bevollmächtigten Vertreter verantwortlich ist. Benannte
bevollmächtigte Vertreter von Anbietern politischer Werbedienstleistungen müssen sich nach
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 bei dieser Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ansässig sind, registrieren lassen. Dies gilt auch für die Registrierung von bevollmächtigten
Vertretern von Anbietern politischer Werbedienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste
sind. Da die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 13 Absatz 4 des DSA
bereits Meldungen von gesetzlichen Vertretern von Vermittlungsdiensten entgegennimmt,
erscheint es sinnvoll, dass sie auch für die TTPW-VO die Registrierung übernimmt, selbst
dann, wenn es sich bei den Anbietern politischer Werbedienstleistungen nicht um
Vermittlungsdienste handelt. Dies wird in § 2 Absatz 2 Nummer 4 geregelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die
Beaufsichtigung von Diensteanbietern im Übrigen von diesem Gesetz unberührt bleiben. Dies betrifft
insbesondere die Befugnisse der Justiz- und Verwaltungsbehörden für den Erlass von
Entfernungsanordnungen hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Dies gilt auch, wenn die TTPW-
VO gemäß Artikel 2 Absatz 2 durch Vorschriften in anderen Rechtsakten der Union zu
anderen Aspekten der politischen Werbung präzisiert und ergänzt wird. Auch in diesen Fällen
bleiben die gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern
nach diesem anderen Rechtsakt der Union unberührt. Die TTPW-VO verpflichtet ferner
auch nicht dazu, den zuständigen Behörden die Aufgabe zu übertragen, über die
Rechtmäßigkeit bestimmter Inhalte zu entscheiden. Klargestellt wird weiterhin, dass die
bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten für die Beaufsichtigung von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen unberührt bleiben. Im PWTG geregelt wird ausschließlich die
Durchführung der TTPW-VO im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Etwaige
weitergehende gesetzliche Regelungen für die Beaufsichtigung von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen bleiben vom PWTG unberührt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 knüpft an die Klarstellung des Absatzes 3 an und präzisiert, dass das Deutsche-
Welle-Gesetz, die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, sowie weitere
landesrechtliche Bestimmungen zur politischen Werbung von der Durchführung der TTPW-VO auf
nationaler Ebene unberührt bleiben. Dementsprechend bleiben die den nach den
medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen eingeräumten Befugnisse von der
Durchführung der TTPW-VO unberührt. Das Deutsche-Welle-Gesetz ist ebenfalls genannt,
da es als einzige Bundesvorschrift die Grundlage für eine Rundfunkanstalt schafft.
Unberührt bleiben auch die Regelungen für die Rundfunkanstalten in Bezug auf
Wahlwerbespots. Ferner unberührt bleiben bestehende landesrechtliche Bestimmungen,
beispielsweise zur Genehmigung von Plakatwerbung, Aufstellung von Infoständen auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder zur Verteilung und Zusendung von Flugblättern und
Werbematerial.
Zu § 3 (Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung)
Mit § 3 wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden
geschaffen. Da unterschiedliche Behörden und Stellen im Bundes- und Landesrecht für die
Anwendung der Vorschriften der TTPW-VO zuständig sind, ist ein Austausch unerlässlich. Dies
betrifft insbesondere die einheitliche Anwendung der TTPW-VO, insbesondere in den
Fällen, in denen mehrere Adressaten von Pflichten nebeneinander bestehen oder für eine
einheitliche Werbung (zum Beispiel im Rahmen der Bundestagswahlen) unterschiedliche von
den Ländern benannte Stellen zuständig sind.
§ 3 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 22 Absatz 7 der TTPW-VO, der vorsieht,
dass die Mitgliedstaaten eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit zwischen allen
einschlägigen zuständigen Behörden sicherstellen, um einen schnellen und gesicherten
Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer
Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse zu erleichtern, unter anderem
durch die Meldung ermittelter Verstöße, die für die anderen Behörden relevant sind.
Effektive Schnittstellen zwischen der Koordinierungsstelle und den anderen zuständigen
Behörden sind daher wichtig, um eine reibungslose und wirksame Durchsetzung der
TTPW-VO auf nationaler Ebene sicherzustellen. Nach Absatz 2 besteht daher die
Möglichkeit für eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden. Der Abschluss
einer Verwaltungsvereinbarung ist fakultativ. Diese dient der Ausgestaltung der
Zusammenarbeit und kann insbesondere die in Absatz 2 definierten Inhalte regeln. Die Inhalte
beziehen sich neben allgemeinen Regelungen zum Daten- und Informationsaustausch und
seiner Art und Weise insbesondere auf technische und praktische Regelungen in Bezug
auf die gegenseitige Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden.
Der Austausch von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit kann auch
personenbezogene Daten umfassen. Absatz 3 stellt für einen solchen Informationsaustausch die
datenschutzrechtliche Basis dar. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Informationen
auf der Meldung von Nutzern oder Beschwerdeführern beruhen. Grundlage für die Kenntnis
der Aufsichtsbehörden von Verstößen gegen die Pflichten der TTPW-VO muss jedoch nicht
immer eine Nutzerbeschwerde sein. Ein Informationsaustausch kann insbesondere in
Fällen erforderlich werden, in denen eine Beschwerde zu unterschiedlichen Zuständigkeiten
führt, weil beispielsweise ein Verstoß gegen die TTPW-VO von unterschiedlichen
Adressaten der TTPW-VO begangen wurde. So sind Fälle denkbar, in denen bei einer Meldung
eines Verstoßes mehrere Adressaten der TTPW-VO betroffen sind und daher
unterschiedliche zuständige Behörden gleichzeitig (für unterschiedliche Adressaten) zuständig sind.
Ein Austausch ist in diesen Fällen zur Erfüllung der Aufsichts- und
Sanktionierungsaufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden erforderlich. Dabei kann es sich durchaus auch um
Internetinhalte handeln. In diesem Rahmen kann der zu überprüfende Internetinhalt auch
personenbezogene Daten, beispielsweise Bestands- und Nutzungsdaten wie
Nutzernamen, E-Mail-Adresse, URL des Posts, User/Account-ID oder IP-Adresse, enthalten, so dass
eine Übermittlungsbefugnis hierfür erforderlich ist.
Zu § 4 (Tätigkeitsbericht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bericht über
verhängte Sanktionen)
§ 4 Absatz 1 erweitert die Berichtspflicht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach
§ 17 des DDG um Fragen zur Auslegung der Definition von politischer Werbung sowie
Hinweise auf festgestellte Verstöße sowie verhängte Sanktionen nach der TTPW-VO. Um
einen möglichst vollständigen Bericht erstellen zu können, ist in § 4 Absatz 2 vorgesehen,
dass die anderen zuständigen Behörden der Koordinierungsstelle alle Informationen
mitteilen, die hierfür erforderlich sind. Mit § 4 Absatz 3 wird zudem der in Artikel 25 Absatz 8 Satz
1 der TTPW-VO vorgesehenen Verpflichtung, der Europäischen Kommission jährlich
Bericht über die verhängten Sanktionen zu erstatten, Rechnung getragen.
Zu §§ 5 bis 11 (Befugnisse und Verfahren)
Die §§ 5 bis 11 regeln Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren der nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Datenschutzbehörde und der nach Absatz 2 Nummer 2
zuständigen Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach Artikel 22 Absatz 4. Es geht
folglich um andere Verstöße gegen die TTPW-VO durch Diensteanbieter als die in Artikel 22
Absatz 1 und Absatz 3 genannten (Verstöße gegen Artikel 7 bis 17, 18, 19 und 21). Die §§
5 ff. greifen demnach nur für mögliche Verstöße gegen Artikel 5 oder 20 der TTPW-VO. Die
Befugnisse der Bundesbehörden im Übrigen ergeben sich unmittelbar aus der TTPW-VO.
Dazu im Einzelnen:
Die Befugnisse für die übrigen Verfahren sind in der TTPW-VO direkt geregelt; zum einen
in Artikel 22 Absatz 1 mit einem Verweis auf Artikel 58 der DSGVO und deren nationaler
Durchführung und zum anderen in Artikel 22 Absatz 3 mit Verweis auf Artikel 51 des DSA
und seine nationale Durchführung. Hier sind also aus der TTPW-VO direkte Verweisketten
in das nationale Recht – hier das BDSG und das DDG – enthalten.
Ein solcher Verweis fehlt in Artikel 22 Absatz 4 der TTPW-VO gerade.
Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-VO enthält für die Durchsetzung der TTPW-VO nach Artikel
22 Absatz 4 diverse Befugnisse.
Die §§ 5 bis 11 dienen der Regelung der Einzelheiten der in Artikel 22 Absatz 5 der TTPW-
VO aufgeführten Befugnisse. Sie lehnen sich dabei weitestgehend an die fast inhaltlich
identischen Vorschriften der §§ 24 ff. des Digitale-Dienste Gesetzes an.
Insbesondere sind dabei unter den Betreffenden nach § 5 Absatz 3 auch Sachverständige
und Zeugen umfasst. Ferner regelt § 7 die Befugnis zur Beschlagnahme durch die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste, die anders als nach § 98 StPO nur in bestimmten Fällen
einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es wird damit ein Gleichlauf der
Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen Diensteanbieter nach dem DSA und der
TTPW-VO erreicht, indem § 7 eine § 26 des DDG entsprechende Regelung vorsieht.
Hinsichtlich der Befugnis aus § 8 Absatz 3 ist zu beachten, dass die Erklärung nur für den
Zeitraum veröffentlicht werden darf, in dem der Verstoß besteht. Dies ergibt sich aus der
grundrechtlichen Bindung der nationalen Durchsetzungsbehörden. Im Falle einer
unverzüglichen oder fristgemäßen Abhilfe durch den oder die Verantwortlichen besteht kein
Bedürfnis mehr für eine solche Erklärung und die Erklärung wäre unverhältnismäßig. Ebenso wäre
eine solche Erklärung vor Ablauf der gesetzten Abhilfefrist oder bei geringfügigen
Verstößen unverhältnismäßig. Im Rahmen der Ausübung des Ermessens hat die
Durchsetzungsbehörde eine sorgfältige Abwägung durchzuführen. Gerade bei der Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten muss ausführlich dargelegt werden, warum dies erforderlich ist.
§ 8 Absatz 5 konkretisiert Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO auf die Option aus Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe b), wonach der Höchstbetrag 6 Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes betragen kann. Bilanzrechtlich wird dieser Begriff mit „Gesamtumsatz“ an den
nationalen Rechtsrahmen angepasst.
Die in § 10 geregelte sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten durch die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist auch für die Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes
erforderlich, die Einhaltung der Vorgaben effektiv sicherzustellen. Auch hiermit wird ein
Gleichlauf der Maßnahmen der Koordinierungsstelle gegen Diensteanbieter nach dem DSA
und der TTPW-VO erreicht, indem § 10 eine § 31 Absatz 1 des DDG entsprechende
Regelung vorsieht. Zu beachten ist dabei, dass Bußgeldentscheidungen keine Verwaltungsakte
sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar
sind. Vielmehr kann gegen Bußgeldentscheidungen nach § 67 OWiG Einspruch eingelegt
werden. Weiterhin sind sie nach § 89 OWiG erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig
geworden sind.
Die §§ 7 und 10 schließen eine Regelungslücke, da sie nur bei Maßnahmen bei Verstößen
gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 5 Absatz 1) oder das Verbot ausländischer
Einflussnahme (Artikel 5 Absatz 2) gelten. Denn für alle anderen Maßnahmen gilt (über Artikel
22 Absatz 3 der TTPW-VO) Artikel 51 des DSA und § 31 Absatz 1 des DDG. Angesichts
der Schwere etwaiger Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 1 und 2 der TTPW-VO, erscheint
die Möglichkeit der Beschlagname ohne richterliche Anordnung und die sofortige
Vollziehbarkeit gerechtfertigt. Die Regelungen gelten allerdings nicht für die nach § 2 Absatz 1
zuständige Datenschutzbehörde. Denn anders als der DSA bzw. das DDG sieht die
DSGVO/das BDSG keine entsprechenden Regelungen vor.
§ 11 orientiert sich an der Regelung des § 32 Absatz 2 des DDG.
Zu §§ 12, 13 (Termine von Wahlen und Referenden)
§§ 12 und 13 dienen der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 26 der TTPW-VO, wonach
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Termine ihrer Wahlen und Referenden sowie
gegebenenfalls ihrer Abstimmungszeiträume an leicht zugänglicher Stelle zu
veröffentlichen und der Europäischen Kommission für ein neu einzurichtendes EU-Portal zu melden.
Ausweislich der englischsprachigen Originalfassung der TTPW-VO sind, anders als es die
deutschsprachige Fassung der TTPW-VO nahelegt, nicht die „Daten“, sondern die
„Termine“ zu melden (Übersetzung von „dates“). Dies ergibt sich auch aus dem
Erwägungsgrund 107, wonach (nur) die „Termine“ zu veröffentlichen sind, mit dem Ziel, u.a.
Diensteanbieter bei der Einhaltung der Verordnung zu unterstützen.
Da bei der Bundeswahlleiterin bereits eine zentrale Webseite besteht, unter der Termine zu
den Bundestags- und Landtagswahlen veröffentlicht werden, soll diese Webseite um die
Termine und ggf. Abstimmungszeiträume der weiteren in Deutschland stattfindenden
Wahlen und Referenden ergänzt werden.
Hierfür melden die Länder oder die Kommunen der Bundeswahlleiterin oder dem
Bundeswahlleiter die Termine und ggf. Zeiträume der in ihrem Gebiet stattfindenden Wahlen und
Referenden, sobald sie offiziell bekannt gegeben wurden. Hierbei können die Länder
entweder koordinierend tätig werden oder sonst sicherstellen, dass die Daten der
Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter gemeldet werden. Um den Aufwand bei der
Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter möglichst gering zu halten, sollten die Meldungen
möglichst zentral erfolgen. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Abstimmungszeiträume ist
unionsrechtlich begründet; in der Regel finden in der Bundesrepublik Wahlen und
Referenden nicht innerhalb bestimmter Abstimmungszeiträume statt, womit die Regelung in
Deutschland keine praktische Relevanz haben dürfte. Briefwahlzeiträume oder
Wahlzeiträume wie etwa im Sinne des § 47 BWO werden hiervon nicht umfasst. In Bezug auf
Referenden sind nur die Termine der Abstimmungen selbst zu melden, d.h. der Tag des
Volksbeziehungsweise Bürgerentscheids, nicht jedoch die hierauf gerichteten vorgelagerten
Volks-, Bürger-, Bürgerschafts- oder Ratsbegehren. Nicht geregelt wird, wie die Gemeinden
oder Gemeindeverbände der Meldeverpflichtung nachkommen. Aufgrund des
Durchgriffsverbots des Artikels 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes verbleibt es vielmehr den
Ländern, den Vollzug der Meldungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände selbst zu
regeln. Sollten bei der Bekanntmachung der entsprechenden Termine bereits die Daten für
gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen vorliegen, können diese auch zusammen mit
dem Haupttermin der Wahl oder des Referendums übermittelt werden.
Obwohl Erwägungsgrund 31 der TTPW-VO unter „Wahlen“ auch Wahlen für
Führungspositionen innerhalb einer politischen Partei zählt, werden diese ausweislich der
Begriffsbestimmung in § 1 Nummer 1 nicht als „Wahlen“ im Sinne dieses Gesetzes erfasst und sind
daher nach § 12 nicht zu melden. Denn aus dem Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 der
TTPW-VO ergibt sich, dass Mitgliedstaaten nur die Termine „ihrer“ Wahlen und Referenden
melden müssen. Daraus folgt, dass nur „amtlich“ durchgeführte Wahlen und Abstimmungen
zu melden sind.Die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter meldet die ihr oder ihm
mitgeteilten Termine und ggf. Abstimmungszeiträume dann ihrerseits oder seinerseits der
Europäischen Kommission, die hierfür ein Portal nach Artikel 26 der TTPW-VO zur
Verfügung stellt. Damit die Meldungen an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter
möglichst reibungslos und effektiv an die Europäische Kommission weitergegeben werden
können, hat die Datenübertragung an die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter
bereits in einem elektronischen Verfahren zu erfolgen. Um hier möglichst große Synergien
zu heben, hat die Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter das Verfahren im
Benehmen mit den Ländern näher zu bestimmen.
§ 14 (Bußgeldvorschriften)
§ 14 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 bis 7 der TTPW-VO. Nach Artikel 25
Absatz 1 der TTPW-VO müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen,
die bei Zuwiderhandlungen der Sponsoren oder Anbieter politischer
Werbedienstleistungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, gegen die Artikel 7 bis 17, 20 und 21 der Verordnung
zu verhängen sind. Dazu gehören ausweislich Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung auch
Geldbußen. Aus Artikel 25 Absatz 5 und 6 der TTPW-VO ergibt sich, dass auch Verstöße
gegen die Artikel 5, 18 und 19 der TTPW-VO bußgeldbewehrt sein sollen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 49 normiert Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Artikel 5
bis 21 der TTPW-VO, mit Ausnahme von Artikel 18 und 19 der TTPW-VO, die bereits über
Artikel 25 Absatz 6 und 7 der TTPW-VO in Verbindung mit Artikel 83 der DSGVO
bußgeldbewehrt sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Nummer 1 und 2 dient der Umsetzung des Artikels 25 Absatz 1 der TTPW-VO. Er
normiert Festbeträge für Verstöße gegen die TTPW-VO in Höhe von 300 000 Euro oder 30
000 Euro und orientiert sich dabei an üblichen Sanktionshöhen.
Zu den Absätzen 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 dienen der Umsetzung der in Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO
vorgeschriebenen variablen Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen. Der den Mitgliedstaaten
zustehende Spielraum bei der Auswahl nach Artikel 25 Absatz 2 der TTPW-VO wird
ausgenutzt und die hinreichend bestimmte und praktikable Lösung „Jahresumsatz“ nach Artikel
25 Absatz 2 Buchstabe b der TTPW-VO gewählt. Der weltweite Jahresumsatz wird – wie
auch sonst üblich – als „Gesamtumsatz“ bezeichnet.
Zu Absatz 5
Absatz 5 konkretisiert den Begriff des Begriffs des Gesamtumsatzes und sieht die
Möglichkeit der Schätzung vor, um auch dann, wenn der Gesamtumsatz nicht offengelegten
Rechnungslegungsunterlagen entnommen werden kann, eine wirksame Ahndung zu
ermöglichen.
Zu Absatz 6
Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der TTPW-VO nennt die „Vorsätzlichkeit oder
Fahrlässigkeit des Verstoßes“ als Zumessungsgrund. Demgegenüber sieht das deutsche
Ordnungswidrigkeitenrecht in § 17 Absatz 2 OWiG (ggf. in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 O-
WiG) vor, dass bei fahrlässigem Handeln ein ermäßigter Bußgeldrahmen (Hälfte des
angedrohten Höchstmaßes) gilt, sofern die jeweilige Bußgeldvorschrift nicht schon selbst im
Höchstmaß der angedrohten Geldbuße zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln
unterscheidet. Um hier dem Vorrang des EU-Rechts Ausdruck zu verleihen und um
Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften zu vermeiden, wird § 17 Absatz 2
OWiG für nicht anwendbar erklärt. Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der
TTPW-VO ist die Begehungsform angemessen im Rahmen der Zumessung der (Verbands-
)Geldbuße zu berücksichtigen.
Zu Absatz 7
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz folgt der sachlichen Zuständigkeit der genannten Behörden nach § 2. Den Ländern
steht es hinsichtlich der Benennung der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde frei,
diese in ihrem Zuständigkeitsbereich zu benennen.
Zu Absatz 8
Für Verstöße gegen Art. 18 und 19 der TTPW-VO sieht Art. 25 Abs. 6 der TTPW-VO vor,
dass die Datenschutzbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit Geldbußen im Einklang mit
Art. 83 DSGVO bis zu dem in Art. 83 Abs. 5 DSGVO genannten Betrag verhängen können.
Das Unionsrecht weist kein allgemeines Bußgeldverfahrensrecht auf, sondern überlässt
dies den Mitgliedstaaten (vgl. Art. 83 Abs. 8 DSGVO). Deshalb regelt § 41 BDSG für die
Umsetzung dieser Verpflichtung eine Anwendbarkeit des Ordnungswidrigkeiten- und
Strafprozessrechts. Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Verfahren bei Verstößen gegen
Artikel 18 und 19 der TTPW-VO zu vermeiden und eine Anwendbarkeit des
Ordnungswidrigkeiten- und Strafprozessrechts auch in diesen Fällen sicherzustellen, verweist Absatz 8
auf § 41 BDSG.
Zu § 15 (Inkrafttreten)
§ 15 sieht als Datum des Inkrafttretens den Tag nach der Verkündung vor. Ein Inkrafttreten
zum Quartalsbeginn kommt aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz
und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)
(NKR-Nr. 7606, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 462 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 190 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der
NKR begrüßt, dass das Ressort hierzu Visualisierungen vorgelegt hat.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/9001 über die
Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO). Die TTPW-VO schafft einen
gemeinsamen Rechtsrahmen zum Umgang mit politischer Werbung in der Europäischen Union. Zur
Durchführung der TTPW-VO normiert der vorliegende Entwurf Bußgeldtatbestände und legt
folgende zuständige Behörden fest:
Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur
Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI)
Bundeswahlleiterin oder der Bundeswahlleiter
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die bundesrechtlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft. Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren
Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 wird nicht durch das Ressort beziffert, da sich die
Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus europäischen Regelungen ergeben.
Verwaltung
1 Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und
das Targeting politischer Werbung.
Der Verwaltung entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro.
Davon entfallen rund 1,1 Mio. Euro auf den Bund und 190 000 Euro auf die Länder. Der
Verwaltung auf Bundesebene entsteht darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
460 000 Euro. Die Belastungen resultieren nachvollziehbar aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Ausweitung der Aufgaben der Zentralen
Beschwerdestelle (Koordinierungsstelle
für digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 402 0
Überwachung, Anwendung und
Durchsetzung der Einhaltung der Transparenz-
und Sorgfaltspflichten
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 303 0
Veröffentlichung und Übermittlung der
Daten von Wahlen und Referenden an das
EU-Portal (Bundeswahlleiterin)
Bund 117 462
Mitteilung der Termine von Wahlen und
Referenden
Land 190 0
Nationale Koordinierung zwischen den
zuständigen nationalen Behörden
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der
BNetzA)
Bund 163 0
Einrichtung und Betrieb eines Online-
Verzeichnisses über bevollmächtigte
Vertreter von Anbietern politischer
Werbedienstleistungen (Koordinierungsstelle
für digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 31 0
Einrichtung und Betrieb einer
Kontaktstelle auf Unionsebene
(Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 30 0
Berichtspflichten (Koordinierungsstelle
für digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 14 0
Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der BNetzA)
Bund 8 0
Summe 1 258 462
davon auf Bundesebene 1 068 462
davon auf Landesebene 190 0
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Durch die im
Rahmen des Vorhabens erstellte Visualisierung (siehe Anlage) lässt sich die Governance des
Vollzugs sehr gut nachvollziehen.
Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass das Ressort die Empfehlung des NKR aufgegriffen und für
die Mitteilung der Termine von Wahlen und Referenden an die Bundeswahlleiterin eine
gebündelte Datenlieferung vorgesehen hat. Dadurch erfolgen die Datenlieferungen nicht mehr
dezentral durch die jeweiligen Gemeinden und Kreise, sondern zentral über zuständige Stellen auf
Landesebene. In der Folge der Bündelung konnte der Personalaufwand bei der Bundeswahlleiterin für
die Entgegennahme und Pflege der Daten reduziert werden.
2. Oktober 2025
Lutz Goebel Malte Spitz
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung
Drucksache 766/25 - 4 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transpar (Gesetzentwurf)