Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Änderungsantrag zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753)
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Änderungsantrag zu Drs. 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2760
21. Wahlperiode 12.11.2025
Änderungsantrag
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Michael Kellner, Katrin Uhlig und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1866, 21/2469, 21/2669 Nr. 25, 21/2753 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
‚2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Beantragung“ durch die
Angabe „Gewährung“ ersetzt und wird die Angabe
„, Steuerermäßigung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme
einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Beantragung“ durch die Angabe
„Gewährung“ ersetzt und wird die Angabe „,
Steuerermäßigung“ gestrichen.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187
vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65)“ durch die Angabe „der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Inanspruchnahme
einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3 sowie die
§§ 9b und 9c“ gestrichen.‘
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt 0,5 Euro für eine Megawattstunde für
betriebliche Zwecke und 1 Euro für eine Megawattstunde für
nichtbetriebliche Zwecke.“ ‘
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Buchstabe a wird der folgende Buchstabe a eingefügt:
‚a) In der Überschrift wird die Angabe „, Steuerermäßigungen“
gestrichen.‘
bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b
und c.
cc) Nach dem neuen Buchstaben c werden die folgenden
Buchstaben d bis g eingefügt:
‚d) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von
der Steuer befreiten Strom entnehmen will,“
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
f) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.
g) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „und die
Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ gestrichen und wird die
Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014,
S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung
(EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die
Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.‘
dd) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden gestrichen.
d) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
‚8. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen.‘
e) Die Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 9 bis 11.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
‚3a. § 1d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“
gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und
Steuerermäßigungen“ gestrichen.
3b. § 1e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“
gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.‘
b) In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
wird in Nummer 1 die Angabe „, den Absätzen 2 und 3 des
Stromsteuergesetzes“ gestrichen.
c) Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:
‚19. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen.‘
d) Die Nummern 20 bis 24 werden gestrichen.
Berlin, den 11. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 2a – § 3 des Stromsteuergesetzes)
Mit der Änderung wird die Stromsteuer auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz nach Artikel 10
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I, Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG gesenkt. Er beträgt derzeit
1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche und 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung. Die Änderung
entspricht damit der im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD angekündigten Absenkung der Stromsteuer.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit zahlreicher Ausnahmetatbestände und Entlastungsregelungen. Die Streichung
der Steuerermäßigungen im Stromsteuergesetz führt zu einer erheblichen Vereinfachung des Stromsteuerrechts
und entlastet zugleich Verwaltung und Wirtschaft. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der
Absenkung, gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wirtschaft gefördert und die Abkehr von fossiler Energie
beschleunigt.
Weitere Änderungen
Es handelt sich um Folgeänderungen.
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ISSN 0722-8333]
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