Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
[Bundesrat Drucksache 427/25 (Beschluss)
17.10.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition
für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird abgelehnt. Biomasse wird
sowohl im EU-Recht als auch beispielsweise im Erneuerbare-Energien-Gesetz
sachgerecht als erneuerbarer Energieträger definiert. Die in Aussicht gestellte
Bürokratieentlastung würde sich nicht einstellen, da die Betreiber aufgrund
anderer Rechtsakte ohnehin Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und nachweisen
müssen (RED II/III, BioSt-NachV).
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - und a1 - neu - (§ 2 Nummer 2a, 3 bis
6 und 8 StromStG), Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 2a Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und
Absatz 2 Satz 1, 2, 3 StromStG), Nummer 2a - neu - (§ 3 StromStG), Nummer 6
Buchstabe a0 - neu -, Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, d1 - neu -,
e (§ 9 Überschrift, Nummer 5, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 6
Satz 3, Absatz 9 Satz 1 StromStG), Nummer 7 (§§ 9a bis 9e StromStG),
Nummer 8 und 9 (§ 9b Absätze 1, 1a, 1b, 2 und 2a, § 9c Absatz 1 und 4
StromStG), Nummer 11 Buchstabe b, d, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f1
- neu - und h - neu - (§ 11 Nummer 3, 4, 6a, 8 Buchstabe b, Nummer 10, 14
Buchstabe b StromStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Nummern 2a und 3 bis 6 werden gestrichen.“
bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
„a1) Nummer 8 wird gestrichen.“
b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter
wie Vorlage … >>.
bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“
wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer
Steuerermäßigung“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird gestrichen.“
bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter
wie Vorlage … >>.
bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“
wird gestrichen.
ccc) In Nummer 1 wird die Angabe << … weiter wie
Vorlage … >>.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer
Steuerermäßigung“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird gestrichen.“
c) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Steuertarif
Die Steuerbeträge für betriebliche und nichtbetriebliche
Verwendung entsprechen den in Anhang I Tabelle C der Richtline
2003/96/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Mindeststeuerbeträgen.“ “
d) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9
Steuerbefreiungen“ “
bb) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
„bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen
erzeugt und eben dort entnommen wird;“ “
cc) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
„c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.“
dd) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
„d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a << … weiter
wie Vorlage … >>,“
bb) Nummer 2 wird gestrichen.“
ee) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen:
„d1) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.“
ff) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen:
„e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2
und 3“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 << … weiter
wie Vorlage … >>.“
e) Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
„7. Die §§ 9a bis 9e werden gestrichen.“
f) Die Nummern 8 und 9 sind zu streichen.
g) Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.“
bb) In Buchstabe d ist in § 11 Nummer 6a die Angabe „ , 9a“ zu streichen.
cc) Buchstabe f Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
„aa) Buchstabe b wird gestrichen.“
dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen:
„f1) Nummer 10 wird gestrichen.“
ee) Nach Buchstabe g ist der folgende Buchstabe h einzufügen:
„h) Nummer 14 Buchstabe b wird gestrichen.“
Begründung:
Für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und
zur Steigerung der sozialen Akzeptanz für die Energiewende ist es erforderlich,
die Endverbraucherstrompreise nachhaltig zu senken. Ferner bedarf es weiterer
Anreize, um die aus Gründen des Klimaschutzes notwendig gewordenen
Transformation der Wirtschaft hin zu strombasierten Anwendungen voran zu
bringen. Eine Stromsteuerabsenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene
Mindestmaß kann dieser Anreiz sein.
Hohe Strompreise hingegen halten Verbraucherinnen und Verbraucher von
einem Umstieg auf elektrobasierte Anwendungen, wie Elektromobilität und
elektrischen Wärmepumpen ab. Für die Elektrifizierung der Mobilität, der
Wärme und für viele Industrieprozesse sind stabile Strompreise für die Breite
der Haushalte und der kleinen und mittleren Unternehmen notwendig.
In ihrer Funktion als Effizienzanreiz hingegen, ist die Stromsteuer inzwischen
entbehrlich geworden.
Die Senkung der Stromsteuer wäre die marktwirtschaftlichste Lösung, um den
Umstieg auf klimaschonende Technologien wie E-Fahrzeuge und
Wärmepumpen voranzutreiben. Somit würde mittelfristig zugleich der
Förderbedarf für E-Fahrzeuge und Wärmepumpen reduziert werden. Daher soll
eine umfassende Senkung der Stromsteuer auf den europäischen
Mindeststeuersatz für alle Unternehmen und Verbraucherinnen und
Verbraucher zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit für alle Unternehmen und
zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger beitragen.
Als Folge einer Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige
Mindestmaß werden Ausnahmen entbehrlich, deren Streichung zugleich eine
deutliche Bürokratieentlastung bewirkt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Energie aus Biomasse bzw. Biogas
einen wichtigen Beitrag zur Energieerzeugung in der Bundesrepublik
Deutschland leistet. Bioenergie kann durch die Gewinnung aus
nachwachsenden Rohstoffen zudem nachhaltig erzeugt werden. Darüber hinaus
ist diese Form der Energie sowohl grund- als auch spitzenlastfähig. In der
Bundesrepublik Deutschland wurde in den vergangenen Jahren ein breites Netz
an Bioenergieanlagen aufgebaut, das einen relevanten Einfluss auf den
deutschen Strommix hat (Biomasse mit einem Anteil an der
Bruttostromerzeugung 2024 von 8,7 Prozent; Quelle: destatis, Tabelle
Bruttostromerzeugung in Deutschland, 22. Juni 2025). Die Energieerzeugung
aus Biomasse ist zudem kein Selbstzweck. Sie fügt sich vielmehr in das
Gesamtsystem land- und forstwirtschaftlicher Flächennutzung ein, indem
insbesondere nicht anderweitig verwertbare organische Stoffe noch einer
sinnvollen und nachhaltigen Nutzung zugeführt werden können.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Eine einseitige Mehrbelastung zu Lasten von Bioenergieanlagen würde eine
Errichtung neuer und effizienterer Anlagen ausbremsen und auch die
wirtschaftliche Fortführung bestehender Anlagen massiv gefährden, was nicht
zuletzt auch Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele hätte.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat lehnt die Streichung von Strom aus Deponiegas, Klärgas oder
aus Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern in
§ 2 Nummer 7 Stromsteuergesetz (StromStG) ab. Durch die Streichung würde
nachhaltige Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien
schlechter gestellt. Dies bewirkt, dass diese Energieträger nicht mehr der
Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG unterfallen. Die vorgesehene
Änderung widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 (sogenannte RED II) Biomasse explizit als
erneuerbare Energiequelle definiert wird. Diese Definition gilt unionsweit
einheitlich und ist unmittelbar bindend für die Mitgliedstaaten, auch im Kontext
beihilferechtlicher Differenzierungen. Biomasse wird nicht nur im EU-Recht,
sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer
Energieträger geführt. Ein pauschaler Ausschluss aus der Definition
erneuerbarer Energieträger im Stromsteuerrecht bricht mit der bewährten
einheitlichen Systematik und steht im Widerspruch zu unionsrechtlichen sowie
nationalen Regelungen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diese Form der
Energieerzeugung in anderen Rechtsgebieten (vgl. § 3 Nummer 21
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023) als erneuerbare Energie definiert und den
Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie bereits eine umfangreiche
Nachweisführung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung,
insbesondere im Rahmen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(BioSt-NachV), auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht mit dem Argument des
Bürokratieabbaus aufgrund eines neu einzuführenden Nachweissystems von der
Definition und Begünstigung erneuerbarer Energieträger ausschließt. Aber
anstatt Bürokratie zu vermeiden, würde der Wegfall der Steuerbefreiung diesen
Anlagenbetreibern vielmehr sogar neue Bürokratie aufbürden, die mit der
Steuerpflicht verbunden ist (insbesondere Steueranmeldung, Vorauszahlungen,
Mengenermittlung und Unterlagenvorhaltung). Der Gesetzeszweck wird daher
insoweit verfehlt und sogar ins Gegenteil verkehrt. Eine Harmonisierung der
Definition von erneuerbaren Energien innerhalb des nationalen Rechtsrahmens
ist vor diesem Hintergrund zu gewährleisten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Auch steht das EU-Recht einem Beibehalt nicht entgegen. Die Richtlinie
2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sieht in Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe b vor, dass Mitgliedstaaten für elektrischen Strom, der aus Biomasse
oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird,
uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder
Steuerermäßigungen gewähren können. Nach der Verordnung
(EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union – AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung –
AGVO) ist eine Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, soweit die
Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) erfüllt sind, sogar von der
Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, siehe Artikel 44
Absatz 3 Buchstabe c AGVO. Die Gewährung der Steuerbefreiung von aus
Biomasse erzeugtem Strom ist nach EU-Recht also auch weiterhin möglich.
Soweit in Bioenergieanlagen verwertete Biomasse und Biogas unter den
Geltungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen,
erscheint durch die danach bereits zu führenden Nachweise der
Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß
§§ 3 bis 6 BioSt-NachV hierdurch auch kein bedeutender zusätzlicher
Bürokratieaufwand anzufallen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die Streichung von Biomasse aus
der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nachhaltige
Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien schlechter gestellt
wird. Dies widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit. Die
Gewährung der Steuerbefreiung von aus Biomasse erzeugtem Strom ist nach
EU-Recht weiterhin möglich (siehe Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der
sogenannten Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG sowie Artikel 44
Absatz 3 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
(EU) Nr. 651/2014). Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die
Bundesregierung den Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie eine
umfangreiche Nachweisführung hinsichtlich Nachhaltigkeit und
Treibhausgaseinsparung, insbesondere im Rahmen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung, auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht unter dem
Argument des Bürokratieabbaus aufgrund eines vermeintlich neu
einzuführenden Nachweissystems von der Definition und Begünstigung
erneuerbarer Energieträger ausschließt. Es wäre ohne zusätzlichen
Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im
Stromsteuerrecht anzuerkennen. Der Verweis auf den alternativen
Fördertatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 3 („hocheffiziente KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“) trifft aufgrund
der vorgenannten Begrenzung der elektrischen Nennleistung nicht auf alle von
der Streichung in § 2 Nummer 7 benachteiligten Anlagen zu und ist somit nur
unvollständig wirksam.
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat fordert daher, dass Strom aus Deponiegas, Klärgas und
Biomasse weiterhin als Strom aus erneuerbaren Energieträgern gilt und damit
insbesondere Zugang zur Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
StromStG erhält. Dies soll sowohl für die Energieträger gelten, die in den
Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen,
soweit deren Nachhaltigkeitskriterien und deren Kriterien für
Treibhausgaseinsparungen erfüllt sind, als auch für Energieträger, die nicht in
den Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen.
Der Bund wird aufgefordert, dies EU-beihilferechtskonform umzusetzen und
die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen zu erteilen bzw.
Genehmigungen einzuholen. Aus Sicht des Bundesrates müssen außerdem die
damit einhergehenden Pflichten nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der
RED II umgesetzt werden. Da die dort in Bezug genommenen
Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der EEG-Förderung ohnehin bereits von
vielen Anlagen erfüllt werden, steht dem kein unverhältnismäßiger
bürokratischer Aufwand entgegen.
11. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf festgelegten Maßnahmen.
Insbesondere die Verstetigung der Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz
bis auf den europäischen Mindeststeuersatz für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird begrüßt.
b) Der Bundesrat hält allerdings eine schnellstmögliche und dauerhafte
Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle
Verbrauchergruppen für erforderlich.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu
hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und
Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für
Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich
zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher,
wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich
vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung
bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich
20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser
auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche
Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt
werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation
von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem
entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe
und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil
kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre.
Zu Ziffer 11 Buchstabe b
Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle
Verbrauchergruppen ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung von hohen
Energiekosten. Die Senkung für alle ist zudem ein Beitrag zur Transformation
des Energiesystems, da dadurch Anreize zur Elektrifizierung gesetzt werden.
Sie ist darüber hinaus ein Beitrag für mehr Akzeptanz für die Transformation
des Energiesystems und für Vertrauen in politisches Handeln. Das gilt
insbesondere vor dem Hintergrund der Ankündigung im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle
auf das europäische Mindestmaß zu senken.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG)
a) Der Bundesrat fordert, die Stromsteuer für alle Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken
und dies zu verstetigen.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den
vorliegenden Gesetzesentwurf zu ergänzen und eine Senkung der
Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland auf das
europäische Mindestmaß zu beschließen.
Er sieht die Notwendigkeit, Verbraucherinnen und Verbraucher bei den
Energiepreisen dauerhaft und so schnell wie möglich um mindestens 5 Cent
pro Kilowattstunde zu entlasten und hierfür als eine Sofortmaßnahme die
Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß zu senken und weitere
Umlagen und Netzentgelte zu reduzieren. Vor dem Hintergrund, dass
Deutschland EU-weit die teuersten Verbraucherstrompreise hat, fordert der
Bundesrat dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren strukturelle
Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbraucherstrompreise bis auf den EU-
Durchschnitt abzusenken und hierzu alle Umlagen, Abgaben und Steuern
kritisch zu überprüfen.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu
hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und
Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für
Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich
zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher,
wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich
vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung
bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich
20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser
auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche
Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt
werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation
von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem
entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe
und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil
kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre.
Zu Ziffer 12 Buchstabe b
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Entlastung der Verbraucherinnen
und Verbraucher bei den Energiepreisen dringend erforderlich ist. Aus Sicht
der Länder lässt sich nicht begründen, warum Verbraucherinnen und
Verbraucher bei den Energiepreisen im Vergleich zu Industrie und
Landwirtschaft benachteiligt werden sollen, wie im vorliegenden
Gesetzesentwurf vorgesehen.
Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß ist neben
weiteren Maßnahmen ein wirksames Instrument zur Entlastung der privaten
Haushalte, aber auch des Handwerks und des Einzelhandels. Trotz eines
deutlichen Rückgangs des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises (im
Jahr 2024 um ca. 18 Prozent) kam diese Entwicklung bisher nicht bei den
Endverbraucherinnen und Endverbrauchern an. Vielmehr werden weiter
steigende Strompreise prognostiziert.
Die Absenkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher auf das
europäische Mindestmaß ist somit ein notwendiger erster Schritt,
Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dauerhaft zu
entlasten.
Die bisherige Planung der Bundesregierung, eine Steuersenkung lediglich
„sobald hierfür finanzielle Spielräume bestehen“, vorzusehen, ist aus
verbraucherpolitischer Sicht nicht akzeptabel. Gerade Menschen mit geringem
Einkommen sind in besonderem Maße auf unmittelbare Entlastungen
angewiesen.
Darüber hinaus würde eine wirksame Entlastung der Verbraucherinnen und
Verbraucher bei den Energiepreisen entscheidend dazu beitragen, die
gesellschaftliche Akzeptanz für die dringend erforderliche Energiewende
weiter zu stärken.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG)
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies möglichst rasch umgesetzt werden
muss, da nur so zuverlässig alle kleineren Unternehmen, Handwerksbetriebe
und privaten Verbraucher gleichmäßig nach ihrem jeweiligen Stromverbrauch
entlastet werden.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu
hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und
Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie
für Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich
zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher,
wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich
vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung
bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich
20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte
dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche
Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt
werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation
von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem
entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe
und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil
kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, durch
Stromsteuerentlastungen die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes
zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgesehene Umsetzung mit
einem erheblichen Aufwand für die Unternehmen und hohen
Bürokratiekosten verbunden ist.
b) Der Bundesrat äußert Bedenken gegenüber den im Gesetzentwurf
vorgesehenen Antrags- und Nachweispflichten, insbesondere der aufwendigen
Abgrenzung von Drittstrommengen, den monatlichen Vorauszahlungen
sowie den umfangreichen elektronischen Verfahren. Für kleine und mittlere
Unternehmen sowie Handwerksbetriebe entsteht dadurch ein erheblicher
Verwaltungsaufwand, der die beabsichtigte Entlastungswirkung faktisch
konterkariert. Der Bundesrat fordert daher, die vorgesehenen Pflichten im
Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und durch
Bagatellregelungen, pauschalierte Nachweisformen sowie vereinfachte
digitale Verfahren im Antragsprozess spürbar zu reduzieren.
c) Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für eine umfassende Reform der
Stromsteuer aus. Eine perspektivische Ausweitung der Entlastung auf alle
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bis zum europäischen
Mindeststeuersatz ist dabei erforderlich. Durch diesen Schritt können die
Bürokratiekosten erheblich gesenkt, die Verfahren dauerhaft vereinfacht
und die Steuerentlastung flächendeckend wirksam umgesetzt werden.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Stromsteuerentlastungen sind
grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu
stärken. Gerade energieintensive Unternehmen profitieren hiervon in
besonderem Maße. Allerdings zeigt sich, dass die Umsetzung in ihrer
gegenwärtigen Form mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden ist.
Für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe
stehen die geforderten Nachweise und Antragsverfahren in keinem
angemessenen Verhältnis zu der möglichen steuerlichen Entlastung.
Die im Entwurf vorgesehenen Antrags- und Dokumentationspflichten bergen
das Risiko, dass die Entlastung in Teilen der Wirtschaft nicht wirksam
ankommt. Besonders die Erfassung und Abgrenzung von Drittstrommengen,
die Pflicht zu monatlichen Vorauszahlungen und die Nutzung komplexer
elektronischer Portale stellen eine unverhältnismäßige Belastung für Betriebe
dar, die weder über die technischen noch die administrativen Ressourcen
verfügen, um diese Vorgaben effizient umzusetzen. Damit droht die
Maßnahme in der Breite ihre intendierte Wirkung zu verfehlen.
Eine Ausweitung der Entlastung auf alle Letztverbraucherinnen und
Letztverbraucher bis zum europäischen Mindeststeuersatz würde die
Regelungen vereinfachen, die Bürokratiekosten deutlich senken, indem
Antrags- und Nachweisverfahren entbehrlich werden, und die Steuerentlastung
flächendeckend wirksam machen. Um eine faire und wirksame Entlastung
sicherzustellen, ist daher zukünftig eine umfassende Reform der Stromsteuer
geboten.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung seine Bitte
aufnimmt (vgl. BR-Drucksache 69/25 (Beschluss)) und die gegenwärtig für
das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft geltende
Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß entfristet. Die
betreffenden Unternehmen, darunter die hier zugeordneten
mittelständischen und Handwerksunternehmen, werden somit weiterhin bei
ihren Stromkosten entlastet und erhalten Planungssicherheit.
b) Der Bundesrat merkt in diesem Zusammenhang an, dass eine
bürokratieärmere Umsetzung der fortgesetzten Absenkung der Stromsteuer für das
Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft insofern
wünschenswert wäre, als sie sich durch Nutzung der bereits zuvor
bestehenden Regelungen in § 9b Stromsteuergesetz ergibt.
c) Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass der Gesetzentwurf auch
regulatorische Erleichterungen für die Elektromobilität enthält
– beispielsweise die Vorgabe, dass Nutzerinnen und Nutzer von
Elektrofahrzeugen durch bidirektionales Laden beziehungsweise
Rückspeisung von Strom in den Ladepunkt nicht zum Versorger werden –
und so ihren Hochlauf unterstützt. Neben Automobilherstellern und
-zulieferern sind unter anderem auch Unternehmen des Kfz-Handwerks
darauf angewiesen, dass sich dieser Hochlauf beschleunigt realisiert.
d) Mit großem Bedauern nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die im
Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Absenkung der
Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß für den Dienstleistungsbereich,
darunter auch hier zugeordnete mittelständische und
Handwerksunternehmen, und die privaten Haushalte noch nicht erfolgen
konnte. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Umsetzung
dieses Vorhabens frühestmöglich nachzuholen.
e) Der Bundesrat sieht es sehr kritisch, dass Biomasse, Klär- und Deponiegas
im Stromsteuergesetz aus der Definition von Strom aus erneuerbaren
Energien herausgenommen werden sollen. Dies soll einer bürokratiearmen
Umsetzung von Änderungen im europäischen Beihilferecht dienen. Nach
Auffassung des Bundesrates führt dies jedoch zu definitorischen
Inkongruenzen zwischen dem Stromsteuergesetz und dem einschlägigen
Recht auf EU- und Bundesebene wie beispielsweise der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in ihrer jeweils
aktuellen Fassung sowie als Nebeneffekt gegebenenfalls zu einem
unnötigen Verlust von Stromsteuer-Befreiungen für manche
Stromerzeugungsanlagen. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung einer
alternativen Umsetzung der veränderten EU-Rechtslage.
f) Hinsichtlich der vorgesehenen Streichung von § 55 Energiesteuergesetz
(EnergieStG) bittet der Bundesrat um Prüfung auf ihre Notwendigkeit.
Wiewohl die Nutzung fossiler Energieträger lediglich als Brücke erfolgt,
kann eine krisenhafte Preisentwicklung bei beispielsweise Erdgas in den
nächsten Jahren noch gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft in der
Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelung zur Steuerentlastung für
Unternehmen in Sonderfällen in § 5 EnergieStG könnte in solchen Fällen
vorübergehend reaktiviert werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung eine Entfristung der am
Ende des Jahres 2025 auslaufenden Stromsteuerermäßigung für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft plant.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Strompreise in der Bundesrepublik
Deutschland weiterhin Potenzial zur Absenkung aufweisen, was in
erheblichem Maß auf Strompreisbestandteile wie Steuern und Umlagen
zurückzuführen ist.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung die von ihr
angekündigte Entlastung aller Stromverbraucherinnen und
Stromverbraucher durch Absenkung der Stromsteuer auf das europäische
Mindestmaß in den Haushaltsverhandlungen zu Gunsten anderen
Maßnahmen niedriger priorisiert hat und nun nicht umsetzt.
d) Der Bundesrat kritisiert, dass die Chance nicht wahrgenommen werden soll,
eine dringend notwendige Entlastung bei den Strompreisen für alle
Unternehmen sowie Privatpersonen zu realisieren, wodurch gleichzeitig
auch die Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Produktion unterstützt
werden würde.
e) Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, als einen wichtigen
Baustein für eine weitere Stabilisierung der Wirtschaft sowie eine
Entlastung von Privatpersonen die Senkung der Stromsteuer für alle
Verbrauchsgruppen entsprechend zu priorisieren und zeitnah sowie
dauerhaft für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen auf
das Mindestmaß der Europäischen Union zu senken.
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Verstetigung der
Stromsteuerentlastung für potenziell mehrere hunderttausend Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft vorsieht. Somit
profitieren vor allem auch solche Unternehmen, die aufgrund der
zugrundeliegenden Geschäftstätigkeit einen überdurchschnittlich hohen
Stromverbrauch aufweisen und zudem einem globalen oder zumindest
überregionalen Wettbewerb ausgesetzt sind.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass im Koalitionsvertrag eine Entlastung
aller Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher und eine Absenkung auf
das europäische Mindestmaß angekündigt wurde. Dieser Zusage kommt der
Entwurf nicht nach. Eine Entlastung auch für private Haushalte und
Unternehmen, die nicht erfasst sind, wäre dringend geboten.
Eine Steuerungswirkung (Reduzierung des Energieverbrauchs) kann aufgrund
des ohnehin hohen Endverbraucherpreises vielfach zumindest in Frage gestellt
werden. Dem Ziel der Elektrifizierung und Sektorenkopplung im Rahmen der
Energiewende läuft diese (zunächst) vertane Chance zur Entlastung klar
zuwider.
Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass verbraucherseitig von einer
Stromsteuersenkung verstärkt auch Haushalte ohne großen finanziellen
Spielraum profitieren, die dadurch mehr Möglichkeiten für bewussteres und
nachhaltigeres Einkaufen (Stärkung des Binnenkonsums) haben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Draghi-Bericht aus
September 2024 eine ausdrückliche Empfehlung für eine Absenkung der
Stromsteuern in der EU zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
ausspricht. Die Bundesregierung hat an dieser Stelle noch deutliches Potenzial,
um einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und
andererseits auch die Akzeptanz zu temporären Zusatzkosten in
Zusammenhang mit der Energiewende zu erhöhen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Beschlussdrucksache)