Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5320
21. Wahlperiode 14.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Dr. Sebastian Schäfer,
Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und
weiterer Vorschriften
A. Problem
Die anhaltenden Konflikte im Nahen Osten verdeutlichen die wirtschaftlichen
Risiken einer strukturellen Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Preisschocks
auf den Öl- und Gasmärkten wirken sich unmittelbar auf das allgemeine
Preisniveau aus, verstärken soziale Ungleichheit und beeinträchtigen die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Haushalte mit geringem
Einkommen sind von steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten überproportional
betroffen, da diese Ausgaben einen vergleichsweise hohen Anteil ihres
verfügbaren Einkommens beanspruchen.
Verschärft wird diese Situation durch ein energie- und haushaltspolitisches
Versäumnis auf Bundesebene. Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in
ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Stromsteuer als „Sofortmaßnahme“ für
alle auf das nach der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union zulässige
Mindestmaß abzusenken. Diese Zusage wurde bislang nicht eingelöst, sondern es
wurde lediglich die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe und die Land-
und Forstwirtschaft abgesenkt.
Darüber hinaus zeigt die Krise, wie dringend Anreize für eine schnelle
Elektrifizierung benötigt werden, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu
verringern. Im Gegenteil hat die Bundesregierung diese Abhängigkeit noch verstärkt,
indem sie Mittel des Klima- und Transformationsfonds entgegen deren
Zweckbindung zur Subventionierung fossiler Energieträger einsetzt.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf senkt die Stromsteuer auf das europarechtlich
zulässige Mindestmaß gemäß Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ab.
Der Mindeststeuersatz beträgt 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie
0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung. Von der Maßnahme profitieren
alle privaten Haushalte ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Von dem
Energiepreisschock besonders betroffene Haushalte mit niedrigen Einkommen werden
im Verhältnis zu ihrem Einkommen überproportional entlastet.
Die allgemeine Absenkung vereinfacht das Stromsteuerrecht erheblich, indem sie
derzeitige Ausnahme- und Befreiungsregelungen entbehrlich macht. Zudem
schafft sie Anreize und verlässliche Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung
von Wärmeversorgung und Mobilität. Mittel- und langfristig trägt dies dazu bei,
die Abhängigkeit von volatilen fossilen Energiemärkten zu verringern und die
Versorgungssicherheit zu stärken.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Minimum
werden Verbraucherinnen und Verbraucher um etwa 6 Mrd. Euro jährlich
entlastet. Dem Bund entstehen dadurch Mindereinnahmen in gleicher Höhe. Für die
Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsauswirkungen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und
weiterer Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 9c“ gestrichen.‘
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt 0,5 Euro für eine Megawattstunde für betriebliche Zwecke und 1,0 Euro für eine
Megawattstunde für nichtbetriebliche Zwecke.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Steuerermäßigungen“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
d) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.
e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“
gestrichen.
4. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Stromsteuerdurchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen.
2. § 1e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „, den Absätzen 2 und 3“ gestrichen.
4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 9a und 9b“ durch die Angabe „nach § 9a“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3“ gestrichen.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
7. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzentwurfs ist, alle Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Absenkung der Stromsteuer auf
das europarechtlich zulässige Mindestmaß unmittelbar und dauerhaft zu entlasten sowie die bestehende
steuerliche Schlechterstellung klimafreundlicher Stromanwendungen gegenüber fossilen Energieträgern zu beseitigen.
Die geopolitisch bedingte Volatilität der fossilen Energiemärkte sowie das bisherige Ausbleiben der
koalitionsvertraglich vereinbarten Stromsteuersenkung machen eine gesetzgeberische Maßnahme erforderlich.
Die Neuregelung dient somit der sozialen Entlastung, indem sie einkommensschwache Haushalte, die von
Energiepreisschocks im Verhältnis zu ihrem Einkommen überproportional betroffen sind, spürbar entlastet. Sie leistet
auch einen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts, da mit der allgemeinen Absenkung des Steuersatzes
zahlreiche bestehende Ausnahme- und Befreiungstatbestände entbehrlich werden. Die Maßnahme schafft schließlich
Anreize für die Elektrifizierung von Wärme und Mobilität und trägt damit mittel- und langfristig zur Verringerung
der Abhängigkeit von volatilen fossilen Energiemärkten sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den Änderungen wird die Stromsteuer auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz nach Artikel 10
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG gesenkt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2003/96/EG, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Stromsteuergesetz):
Mit der Änderung wird die Stromsteuer auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz nach Artikel 10
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG gesenkt. Er beträgt derzeit
1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche und 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung. Die Änderung
entspricht damit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Absenkung der Stromsteuer.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit zahlreicher Ausnahmetatbestände und Entlastungsregelungen. Die Streichung
der Steuerermäßigungen im Stromsteuergesetz führt zu einer erheblichen Vereinfachung des Stromsteuerrechts
und entlastet zugleich Verwaltung und Wirtschaft. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der
Absenkung, gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wirtschaft gefördert und die Abkehr von fossiler Energie
beschleunigt.
Weitere Änderungen in Artikel 1 und Artikel 2
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Artikel 3
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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