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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5320 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 21/5320 21. Wahlperiode 14.04.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Dr. Sebastian Schäfer, Katrin Uhlig und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften A. Problem Die anhaltenden Konflikte im Nahen Osten verdeutlichen die wirtschaftlichen Risiken einer strukturellen Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Preisschocks auf den Öl- und Gasmärkten wirken sich unmittelbar auf das allgemeine Preisniveau aus, verstärken soziale Ungleichheit und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Haushalte mit geringem Einkommen sind von steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten überproportional betroffen, da diese Ausgaben einen vergleichsweise hohen Anteil ihres verfügbaren Einkommens beanspruchen. Verschärft wird diese Situation durch ein energie- und haushaltspolitisches Versäumnis auf Bundesebene. Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Stromsteuer als „Sofortmaßnahme“ für alle auf das nach der Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union zulässige Mindestmaß abzusenken. Diese Zusage wurde bislang nicht eingelöst, sondern es wurde lediglich die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft abgesenkt. Darüber hinaus zeigt die Krise, wie dringend Anreize für eine schnelle Elektrifizierung benötigt werden, um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern. Im Gegenteil hat die Bundesregierung diese Abhängigkeit noch verstärkt, indem sie Mittel des Klima- und Transformationsfonds entgegen deren Zweckbindung zur Subventionierung fossiler Energieträger einsetzt. B. Lösung Der vorliegende Gesetzentwurf senkt die Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß gemäß Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ab. Der Mindeststeuersatz beträgt 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche sowie 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung. Von der Maßnahme profitieren alle privaten Haushalte ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Von dem Energiepreisschock besonders betroffene Haushalte mit niedrigen Einkommen werden im Verhältnis zu ihrem Einkommen überproportional entlastet. Die allgemeine Absenkung vereinfacht das Stromsteuerrecht erheblich, indem sie derzeitige Ausnahme- und Befreiungsregelungen entbehrlich macht. Zudem schafft sie Anreize und verlässliche Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung von Wärmeversorgung und Mobilität. Mittel- und langfristig trägt dies dazu bei, die Abhängigkeit von volatilen fossilen Energiemärkten zu verringern und die Versorgungssicherheit zu stärken. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Minimum werden Verbraucherinnen und Verbraucher um etwa 6 Mrd. Euro jährlich entlastet. Dem Bund entstehen dadurch Mindereinnahmen in gleicher Höhe. Für die Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsauswirkungen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stromsteuergesetzes und weiterer Vorschriften Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 9c“ gestrichen.‘ 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Steuertarif Die Steuer beträgt 0,5 Euro für eine Megawattstunde für betriebliche Zwecke und 1,0 Euro für eine Megawattstunde für nichtbetriebliche Zwecke.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „, Steuerermäßigungen“ gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen. d) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ gestrichen. 4. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen. Artikel 2 Änderung der Stromsteuerdurchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. 2. § 1e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. b) Satz 3 wird gestrichen. 3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „, den Absätzen 2 und 3“ gestrichen. 4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 9a und 9b“ durch die Angabe „nach § 9a“ ersetzt. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3“ gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. 7. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzentwurfs ist, alle Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß unmittelbar und dauerhaft zu entlasten sowie die bestehende steuerliche Schlechterstellung klimafreundlicher Stromanwendungen gegenüber fossilen Energieträgern zu beseitigen. Die geopolitisch bedingte Volatilität der fossilen Energiemärkte sowie das bisherige Ausbleiben der koalitionsvertraglich vereinbarten Stromsteuersenkung machen eine gesetzgeberische Maßnahme erforderlich. Die Neuregelung dient somit der sozialen Entlastung, indem sie einkommensschwache Haushalte, die von Energiepreisschocks im Verhältnis zu ihrem Einkommen überproportional betroffen sind, spürbar entlastet. Sie leistet auch einen Beitrag zur Vereinfachung des Steuerrechts, da mit der allgemeinen Absenkung des Steuersatzes zahlreiche bestehende Ausnahme- und Befreiungstatbestände entbehrlich werden. Die Maßnahme schafft schließlich Anreize für die Elektrifizierung von Wärme und Mobilität und trägt damit mittel- und langfristig zur Verringerung der Abhängigkeit von volatilen fossilen Energiemärkten sowie zur Stärkung der Versorgungssicherheit bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit den Änderungen wird die Stromsteuer auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG gesenkt. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2003/96/EG, vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Stromsteuergesetz): Mit der Änderung wird die Stromsteuer auf den europarechtlich zulässigen Mindeststeuersatz nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Tabelle C der Richtlinie 2003/96/EG gesenkt. Er beträgt derzeit 1 Euro/MWh für die nicht-betriebliche und 0,5 Euro/MWh für die betriebliche Verwendung. Die Änderung entspricht damit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Absenkung der Stromsteuer. Dadurch entfällt die Notwendigkeit zahlreicher Ausnahmetatbestände und Entlastungsregelungen. Die Streichung der Steuerermäßigungen im Stromsteuergesetz führt zu einer erheblichen Vereinfachung des Stromsteuerrechts und entlastet zugleich Verwaltung und Wirtschaft. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der Absenkung, gleichzeitig wird die Elektrifizierung der Wirtschaft gefördert und die Abkehr von fossiler Energie beschleunigt. Weitere Änderungen in Artikel 1 und Artikel 2 Es handelt sich um Folgeänderungen. Zu Artikel 3 Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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