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Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6332 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6332 21. Wahlperiode 09.06.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Dr. Malte Kaufmann, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Olaf Hilmer, Karsten Hilse, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Manuel Krauthausen, Knuth Meyer-Soltau, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Christian Reck, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) A. Problem Deutschland befindet sich derzeit in einer tiefgreifenden und strukturellen Standortkrise, die maßgeblich durch exorbitant hohe Energie- und Stromkosten verursacht wird. Im internationalen Vergleich weist Deutschland eine der höchsten Steuer- und Abgabenlasten auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom auf. Diese historisch beispiellose Kostenkrise bedroht das Fundament des Wirtschaftsstandortes, führt zu einem massiven Kaufkraftverlust der Bürger und forciert eine schleichende Deindustrialisierung. Die Folge dieses eklatanten Wettbewerbsnachteils sind sinkende Produktionsaktivitäten, Abwanderungstendenzen und Investitionszurückhaltung, insbesondere in den energieintensiven Grundstoffindustrien. Dies lässt sich auch in den rückläufigen staatlichen Einnahmen aus der Energiesteuer erkennen, die von 40,68 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf 37,6 Milliarden Euro im Jahr 2025 gesunken sind. Dieser Rückgang ist kein Zeichen eines positiven Effizienzwandels, sondern der unmissverständliche Ausdruck einer erzwungenen Produktionsdrosselung und eines dramatischen wirtschaftlichen Abschwungs. Zugleich setzt die anhaltende Inflation private Haushalte und den Mittelstand unter Druck. Verschärft wird die Lage dadurch, dass der Staat über die prozentuale Umsatzsteuer ungerechtfertigt an krisenbedingt gestiegenen Bruttoenergiepreisen mitverdient und dem Steuerzahler so systematisch weitere Liquidität entzieht. Die Reaktion der Bundesregierung in Form des 2. Energiesteuersenkungsgesetzes (Drs. 21/5321) bleiben völlig unzureichend und rein kosmetisch. Darüber hinaus erweist sich das gegenwärtige Energie- und Stromsteuersystem als innovationsfeindlich und hochgradig bürokratisch. Anstatt international wettbewerbsfähige Regelsätze zu schaffen, verfolgt die Bundesregierung weiter eine Hochsteuerpolitik, die er durch ein komplexes Netz aus Ausnahmen abzufedern versucht. Dieses nachgelagerte Erstattungssystem zwingt den Unternehmer zur Vorfinanzierung, bindet enorme finanzielle und personelle Ressourcen beim Zoll sowie in der Wirtschaft und erdrückt den Mittelstand durch ausufernde Nachweis- und Dokumentationspflichten. B. Lösung Um Wirtschaft und Verbraucher bei den Kosten für Mobilität, Logistik, Wärmeerzeugung sowie Strom spürbar zu entlasten, werden die Steuersätze im Energie- und Stromsteuergesetz maximal abgesenkt. Die Absenkung erfolgt genau auf das Niveau der verbindlichen europäischen Mindeststeuersätze, welche in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) unionsrechtlich festgelegt sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die flächendeckende Senkung der Energie- und Stromsteuern auf das europarechtliche Mindestmaß werden Verbraucher und Unternehmen um insgesamt etwa 21 Milliarden Euro jährlich entlastet. Der Schwerpunkt der Entlastung liegt mit rund 12,3 Milliarden Euro auf Kraftstoffen sowie mit knapp 6,2 Milliarden Euro auf der Absenkung der Stromsteuer. Weitere 2,5 Milliarden Euro kommen den Bürgern und Betrieben bei den Heizkosten zugute. Dem Bund entstehen dadurch Mindereinnahmen in gleicher Höhe. Darüber hinaus ist mit zusätzlichen Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer zu rechnen. Entwurf eines Gesetzes zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 53a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 53a (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 56 (weggefallen)“. 2. Nach § 1a Nummer 20 werden die folgenden Nummern 21 und 22 eingefügt: „21. betriebliche Verwendung: die Verwendung von Energieerzeugnissen durch einen Unternehmer, ein Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes für dessen betriebliche Zwecke; 22. nichtbetriebliche Verwendung: jede Verwendung von Energieerzeugnissen, die keine betriebliche Verwendung im Sinne der Nummer 21 ist.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Steuer beträgt 1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur 359,00 EUR, 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur 421,00 EUR, 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR, 4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR, 5. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 15,00 EUR, 6. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 330,00 EUR, 7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 9,36 EUR, 8. für 1 000 kg Flüssiggase a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen 125,00 EUR, b) andere 125,00 EUR, 9. für 1 GJ Kohle a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR, 10. für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur a) bei betrieblicher Verwendung 0,15 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 0,30 EUR.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) (weggefallen)“. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer 1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 21,00 EUR, 2. für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 15,00 EUR, 3. für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 21,00 EUR, 4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe a) bei betrieblicher Verwendung 0,54 EUR, b) bei nichtbetrieblicher Verwendung 1,08 EUR, 5. für 1 000 kg Flüssiggase a) für das Verheizen 0,00 EUR, b) für den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a aa) bei betrieblicher Verwendung 41,00 EUR, bb) bei nichtbetrieblicher Verwendung 125,00 EUR, wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.“ d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Kann bei einer Verwendung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nicht eindeutig zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung abgegrenzt werden, gilt die gesamte Menge als nichtbetrieblich verwendet, es sei denn, der Verwender weist die genauen Anteile in nachprüfbarer Form nach.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen. b) In Absatz 5 wird die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen. 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. 6. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 2 Nr. 1“ gestrichen. 7. § 53 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 359,00 Euro für 1 000 Liter, 2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 330,00 Euro für 1 000 Liter, 3. § 2 Absatz 3 Nummer 1 versteuerte Energieerzeugnisse 21,00 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“ 8. § 53a wird durch den folgenden § 53a ersetzt: „§ 53a (weggefallen)“. 9. § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt: „§ 54 (weggefallen)“. 10. § 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt: „§ 56 (weggefallen)“. 11. In § 57 Absatz 5 wird die Angabe „214,80 Euro“ durch die Angabe „309,00 Euro“ ersetzt. 12. Nach § 67 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 53a, 54, 56 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen“. b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 75a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks“. c) Nach der Angabe zu § 78 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 78a Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen“. d) Die Angabe zu § 99a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 99a (weggefallen)“. e) Die Angabe zu § 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 100 (weggefallen)“. f) Die Angabe zu § 100a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 100a (weggefallen)“. g) Die Angabe zu § 102 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 102 (weggefallen)“. h) Die Angabe zu § 102a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 102a (weggefallen)“. i) Die Angabe zu § 102b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 102b (weggefallen)“. 2. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes gilt Folgendes: 1. Der Bezieher hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird. 2. Erfolgt die Lieferung in einen Behälter, aus dem das Energieerzeugnis sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen wird (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Bezieher über geeignete Unterzähler oder Messeinrichtungen nachzuweisen. Ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden. 3. Der Lieferant hat die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Beziehers zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse hat der Bezieher dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen.“ 3. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt: „§ 75a Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 10 des Gesetzes gilt Folgendes: 1. Der Verwender hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird. 2. Werden die Energieerzeugnisse sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Verwender nachweisbar abzugrenzen. Ist eine messtechnische oder exakte buchmäßige Erfassung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden. 3. Soweit die Steuer durch den Lieferanten zu entrichten ist, hat dieser die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Verwenders zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. In den Fällen der Selbstveranlagung durch den Verwender hat dieser entsprechende Nachweise für die betriebliche Verwendung in seinen Aufzeichnungen zu führen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse sind unverzüglich in Textform aufzuzeichnen oder dem Lieferanten anzuzeigen.“ 4. Nach § 78 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Soll Erdgas, das aus dem Leitungsnetz entnommen wird, durch den Empfänger betrieblich verwendet werden, hat der Empfänger als gewerblicher Kunde dem Lieferer als Steuerschuldner eine Bescheinigung über die betriebliche Verwendung vorzulegen. Die Bescheinigung ist dem Lieferer rechtzeitig vor dessen Rechnungsstellung und vor der Abgabe der Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen gibt Form und Inhalt der Bescheinigung durch Allgemeinverfügung bekannt.“ 5. Nach § 78 wird der folgende § 78a eingefügt: „§ 78a Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen Für den Nachweis der betrieblichen Verwendung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen, die nicht über ein Leitungsnetz bezogen werden, gilt Folgendes: 1. Der Bezieher hat dem Lieferanten vor der jeweiligen Lieferung oder pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang das Energieerzeugnis für betriebliche Zwecke im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes verwendet wird. 2. Erfolgt die Lieferung in einem Behälter, aus dem das Energieerzeugnis sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen wird (gemischte Nutzung), ist der betriebliche Anteil durch den Bezieher über geeignete Unterzähler oder Messeinrichtungen nachzuweisen. Ist der Einbau von Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte, nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden. 3. Der Lieferant hat die Steuer auf Grundlage der Erklärung des Beziehers zu berechnen und die Erklärung als Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Änderungen der Nutzungsverhältnisse hat der Bezieher dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen.“ 6. § 99a wird durch den folgenden § 99a ersetzt: „§ 99a (weggefallen)“. 7. § 100 wird durch den folgenden § 100 ersetzt: „§ 100 (weggefallen)“. 8. § 100a wird durch den folgenden § 100a ersetzt: „§ 100a (weggefallen)“. 9. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „§ 102 (weggefallen)“. 10. § 102a wird durch den folgenden § 102a ersetzt: „§ 102a (weggefallen)“. 11. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt: „§ 102b (weggefallen)“. 12. Nach § 112 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Energieerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2026 verwendet worden sind, sind die §§ 99a, 100, 100a, 102, 102a und 102b in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „, Steuerermäßigung“ gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 9c“ gestrichen. 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Steuertarif Die Steuer beträgt 0,50 Euro für eine Megawattstunde für betriebliche Zwecke und 1,00 Euro für eine Megawattstunde für nichtbetriebliche Zwecke.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „, Steuerermäßigungen“ gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Erlaubnis bedarf, wer 1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will oder 2. von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.“ d) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen. e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ gestrichen. 4. Die §§ 9b und 9c werden gestrichen. 5. Nach § 15 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 9b und 9c in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Artikel 4 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Nachweis der betrieblichen Verwendung“. b) Die Angabe zu den §§ 17b bis 17e werden durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17b (weggefallen) § 17c (weggefallen) § 17d (weggefallen) § 17e (weggefallen)“. 2. In § 1a Absatz 5a Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt. 3. § 1d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. 4. § 1e Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „und Steuerermäßigungen“ gestrichen. b) Satz 3 wird gestrichen. c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7“ durch die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 3 bis 5“ ersetzt. 5. In § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt. 6. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: „§ 2a Nachweis der betrieblichen Verwendung (1) Wird Strom durch einen Versorger an einen Letztverbraucher geleistet, der den Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, hat der Letztverbraucher dem Versorger die betriebliche Verwendung vorab in Textform zu erklären, sofern der Steuertarif für betriebliche Zwecke nach § 3 des Gesetzes zur Anwendung kommen soll. (2) Wird Strom über eine gemeinsame Messeinrichtung sowohl für betriebliche als auch für nichtbetriebliche Zwecke entnommen, darf der Letztverbraucher die auf die jeweiligen Zwecke entfallenden Strommengen sachgerecht schätzen, sofern eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die Grundlagen der Schätzung sind nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Versorger auf Verlangen in Textform mitzuteilen. (3) Der Versorger darf bei der Ermittlung der Steuer auf die Richtigkeit der Erklärung des Letztverbrauchers nach Absatz 1 vertrauen, es sei denn, ihm ist bekannt oder er hätte bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Erklärung unrichtig ist. Liegt dem Versorger keine gültige Erklärung vor, hat er den Strom nach dem Steuertarif für nichtbetriebliche Zwecke des § 3 des Gesetzes zu versteuern. (4) Der Letztverbraucher hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Mengen des für betriebliche Zwecke entnommenen Stroms, der genaue Verwendungszweck sowie im Fall des Absatzes 2 die Grundlagen der Schätzung ergeben. Die Aufzeichnungen sind so zu beschaffen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Frist die betriebliche Verwendung feststellen kann. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts vorzulegen.“ 7. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „, den Absätzen 2 und 3“ gestrichen. 8. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den §§ 9a und 9b“ durch die Angabe „nach § 9a“ ersetzt. 9. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, Absatz 2 und 3“ gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. 11. In § 12 Absatz 4 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt. 12. Die §§ 17b bis 17e werden gestrichen. 13. Nach § 21 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Strom, der vor dem 1. Juli 2026 entnommen worden ist, sind die §§ 17b bis 17e in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Berlin, den 9. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Deutschland weist im internationalen Vergleich mit die höchsten Energiepreise auf. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stabilisieren, die massiven inflationsbedingten Kaufkraftverluste der Bürger zu stoppen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zumindest in Teilen wiederherzustellen. Hierzu ist eine sofortige, breite und spürbare Entlastung von den staatlich induzierten Energiekosten unabdingbar. Die im Koalitionsvertrag zugesagte Absenkung der Stromsteuer auf das EU- rechtliche Mindestmaß muss unverzüglich für alle Stromverbraucher umgesetzt werden. Gleichzeitig bedarf es steuerlicher Korrekturen bei den Energiesteuern. Nur durch eine drastische Reduzierung der Steuerlast auf Energie kann der fortschreitenden Deindustrialisierung, der Konsumzurückhaltung und der sozialen Überlastung wirksam begegnet werden. Der vorliegende Gesetzentwurf nutzt den Gestaltungsspielraum der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG), indem er die nationalen Steuersätze auf das europarechtlich zulässige Minimum absenkt. Während die Bundesregierung die Absenkung auf das EU-Minimum bislang nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen hat, verfolgt der vorliegende Entwurf eine allumfassende Absenkung für sämtliche Verbraucher – Unternehmen wie private Haushalte. Eine allgemeine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbraucher wurde jedoch entgegen früheren Verlautbarungen nicht umgesetzt. Genau diese Lücke schließt der vorliegende Gesetzentwurf. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Standortkrise: Die Kombination aus hohen Energiesteuern, CO₂-Bepreisung, der terroristischen Sprengung der Nord-Stream-Pipelines und geopolitischen Verwerfungen hat den Wirtschaftsstandort Deutschland in eine strukturelle Krise geführt. Die staatlichen Einnahmen aus Energiesteuern sanken von 40,68 Milliarden Euro im Jahr 2019 auf 37,6 Milliarden Euro im Jahr 2025. Die rückläufigen Einnahmen deuten auf einen sinkenden Energieverbrauch hin, der aus rückläufigen Produktionsaktivitäten resultiert und zugleich Ausdruck eines wirtschaftlichen Abschwungs ist. Wettbewerbsnachteile: Die Steuersätze für Energieerzeugnisse und Strom in Deutschland liegen deutlich über dem Niveau der europäischen Mindeststeuersätze. Aus diesem Grund ergeben sich bei einer Absenkung unmittelbare Entlastungswirkungen für Unternehmen und Verbraucher. Inflationsbedingte Mehrbelastung: Die hohe Inflation der vergangenen Jahre hat die Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen massiv verteuert. Der Staat hat durch die Umsatzsteuer auf die gestiegenen Bruttopreise zusätzliche Einnahmen erzielt, ohne dass dies durch höhere Leistungen gerechtfertigt wäre. Die Absenkung der Energie- und Stromsteuern gibt diesen ungerechtfertigten Einnahmezuwachs an die Bürger und Unternehmen zurück. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf eines Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung auf Energie und Strom in Deutschland flächendeckend und strukturell zu senken. Hierzu werden das Energiesteuergesetz (EnergieStG), die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV), das Stromsteuergesetz (StromStG) sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) in wesentlichen Punkten geändert. Kern des Entwurfs ist die Umstellung des bisherigen Systems hoher Regelsteuersätze mit nachgelagerten, administrativ aufwendigen Entlastungstatbeständen auf ein einfacheres und belastungsärmeres Regelungskonzept. An die Stelle der bisherigen, in weiten Teilen antragsgebundenen Entlastungsmechanismen tritt eine generelle Absenkung der Energie- und Stromsteuertarife auf das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau beziehungsweise auf ein daran anknüpfendes reduziertes Tarifniveau. Hierdurch werden Steuerpflichtige und Verwaltung gleichermaßen von bürokratischem Aufwand entlastet. Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, die Energiesteuern und die Stromsteuer bei betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung grundsätzlich auf das unionsrechtliche Mindestniveau abzusenken. Zur rechtssicheren Abgrenzung der jeweiligen Verwendungsformen werden im Energiesteuergesetz Begriffsbestimmungen für die betriebliche und die nichtbetriebliche Verwendung eingeführt. Vor dem Hintergrund der tariflichen Neuausrichtung können bestehende Steuerentlastungstatbestände entfallen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen der §§ 53a, 54 und 56 EnergieStG sowie der §§ 9b und 9c StromStG. Die Aufhebung dieser Vorschriften dient insbesondere der Rechtsvereinfachung und dem Abbau bürokratischer Belastungen. Flankierend werden Nachweispflichten für die Inanspruchnahme der abgesenkten Steuersätze bei betrieblicher Verwendung normiert. Vorgesehen sind insbesondere Erklärungen in Textform sowie, bei gemischten Nutzungen, sachgerechte Schätzungen der jeweiligen Verwendungsanteile. Die näheren Anforderungen werden in den Stammgesetzen sowie in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt. Übergangsvorschriften gewährleisten, dass bereits entstandene Entlastungsansprüche nach bisherigem Recht unberührt bleiben. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Juli 2026 vorgesehen. III. Alternativen Keine. Die bestehende Energie- und Strombesteuerung belastet Unternehmen und Verbraucher in Deutschland in einem Ausmaß, das im europäischen Vergleich zu den höchsten Energie- und Stromkosten führt. Dieser Kostennachteil ist ein wesentlicher Treiber der fortschreitenden Erosion der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Niedergangs. Ein bloßes Fortschreiben des bisherigen Systems – hohe Regelsteuersätze, kompensiert durch ein fragmentiertes und bürokratieintensives Geflecht aus Entlastungstatbeständen und Ermäßigungen – bietet keine hinreichende Perspektive, diese Entwicklung aufzuhalten. Eine signifikante, strukturelle Absenkung der Energie- und Stromsteuern auf das unionsrechtlich zulässige Minimum ist alternativlos, um den Standort Deutschland wieder für energieintensive Produktion und Wertschöpfung wettbewerbsfähig zu machen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. Die Energie- und die Stromsteuer sind Verbrauchsteuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Soweit durch das Gesetz auch die Energiesteuer-Durchführungsverordnung und die Stromsteuer- Durchführungsverordnung geändert werden, ergibt sich die Kompetenz aus den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen des Energiesteuergesetzes bzw. des Stromsteuergesetzes. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie) legt verbindliche Mindeststeuersätze für Energieerzeugnisse sowie für elektrischen Strom fest, die in allen Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Der Entwurf senkt die nationalen Steuersätze auf das Niveau dieser Mindestsätze ab, unterschreitet sie aber in keinem Fall. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung findet ihre Grundlage in Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie, der die Unterscheidung zwischen betrieblicher Nutzung und nichtbetrieblicher Nutzung bei Heizstoffen und Strom ausdrücklich zulässt. Die in Anhang I Tabelle C der Richtlinie festgelegten Mindestsätze sehen für diese Erzeugnisse jeweils getrennte Beträge für betriebliche und nichtbetriebliche Verwendung vor; die im Entwurf vorgesehenen Steuersätze entsprechen diesen Sätzen. Eine beihilferechtliche Notifizierung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist nicht erforderlich. Die Absenkung der Steuersätze auf die EU-Mindestsätze erfolgt als allgemeine steuerliche Maßnahme, die nicht auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist; eine selektive Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist somit nicht gegeben. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung bei Heizstoffen und elektrischem Strom ist bereits in der Energiesteuerrichtlinie selbst angelegt und somit unionsrechtlich determiniert. Soweit bislang bestehende, beihilferechtlich relevante Steuerbegünstigungen (§§ 53a, 54, 56 des Energiesteuergesetzes; §§ 9b, 9c des Stromsteuergesetzes) aufgehoben werden, entfällt zugleich deren beihilferechtliche Grundlage. VI. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf führt zu einer spürbaren und flächendeckenden Entlastung von Unternehmen und Verbrauchern bei den Energie- und Stromkosten. Durch die deutliche Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze sowie die Vereinfachung und teilweise Ablösung bisheriger nachgelagerter Entlastungstatbestände wird die steuerliche Belastung auf Energie und Strom unmittelbar reduziert. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland und erhöht die Liquidität der Unternehmen. Zugleich bewirkt der Entwurf eine strukturelle Vereinfachung des geltenden Energiesteuer- und Stromsteuerrechts. Die bisher vielfach komplexen Entlastungs-, Ermäßigungs- und Antragsverfahren werden teilweise durch eine unmittelbare tarifliche Begünstigung ersetzt. Dadurch können Antrags-, Nachweis- und Prüfaufwand verringert sowie Verwaltungsverfahren vereinfacht werden. Insbesondere für Unternehmen entfällt in zahlreichen Fällen die Notwendigkeit, steuerliche Entlastungen erst nachgelagert geltend zu machen. Zu den wesentlichen Folgen des Entwurfs gehören Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte. Diese sind Folge der politisch gewollten steuerlichen Entlastung und dienen dem Ziel, Bürger und Wirtschaft angesichts dauerhaft hoher Energiepreise wirksam zu entlasten. Den fiskalischen Auswirkungen stehen konjunkturelle und standortpolitische Effekte gegenüber, insbesondere eine Stabilisierung energieintensiver Wertschöpfung, eine Verbesserung der Investitionsbedingungen sowie eine potenzielle Dämpfung von Preissteigerungen. VII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Inhaltsübersicht des Energiesteuergesetzes ist an die Aufhebung der §§ 53a, 54 und 56 (Artikel 1 Nummer 8 bis 10) anzupassen. Die Angaben zu diesen Vorschriften werden jeweils durch den Zusatz „(weggefallen)“ ersetzt, um die Übereinstimmung der Inhaltsübersicht mit dem geänderten Gesetzestext zu gewährleisten. Zu Nummer 2 (§ 1a – Begriffsbestimmungen) Durch die Einfügung der neuen Nummern 21 und 22 in § 1a werden die Begriffe der betrieblichen Verwendung und der nichtbetrieblichen Verwendung von Energieerzeugnissen erstmals gesetzlich definiert. Die Regelung dient der Klarstellung und schafft eine einheitliche Grundlage für die Abgrenzung der verschiedenen Verwendungsarten im Energiesteuergesetz. Die neue Nummer 21 (betriebliche Verwendung) definiert die betriebliche Verwendung als die Verwendung von Energieerzeugnissen durch einen Unternehmer oder ein Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes für betriebliche Zwecke. Die Anknüpfung an den umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriff gewährleistet eine systemgerechte Abgrenzung und vermeidet die Einführung eines eigenständigen energiesteuerrechtlichen Begriffs. Durch den Bezug auf betriebliche Zwecke wird klargestellt, dass Verwendungen für private oder sonstige außerbetriebliche Zwecke nicht erfasst sind. Die neue Nummer 22 (nichtbetriebliche Verwendung) ist als Auffangtatbestand ausgestaltet und umfasst jede Verwendung, die keine betriebliche Verwendung im Sinne der Nummer 21 darstellt. Die Negativdefinition gewährleistet eine eindeutige Abgrenzung zwischen beiden Verwendungsarten. Erfasst werden insbesondere Verwendungen durch private Haushalte sowie durch Personen oder Einrichtungen, die nicht unternehmerisch tätig sind. Zu Nummer 3 (§ 2 EnergieStG) Die Neufassung des § 2 bildet das Kernstück der Reform des Energiesteuergesetzes. Durch die umfassende Neugestaltung der Steuertarife werden die Steuersätze für sämtliche Energieerzeugnisse auf die EU-Mindestsätze abgesenkt und zugleich strukturell vereinfacht. Zu Buchstabe a (Absatz 1) Der bisherige Absatz 1 wird durch einen neuen Steuertarif ersetzt. Die Steuersätze für Energieerzeugnisse werden auf die EU-Mindestsätze reduziert. Für Kohle und Petrolkoks wird erstmals eine Differenzierung nach betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung im Sinne der in Nummer 3 neu eingefügten Begriffsbestimmungen des § 1a Nummer 21 und 22 eingeführt. Für Flüssiggase entfällt die bisherige Differenzierung zwischen unvermischten und anderen Flüssiggasen zugunsten eines einheitlichen Steuersatzes. Zu Buchstabe b (Aufhebung des Absatzes 2) Der Änderungsbefehl unter Buchstabe b regelt, dass der bisherige Absatz 2 durch den redaktionellen Hinweis „(weggefallen)“ ersetzt wird. Der Absatz 2 verliert somit seine rechtliche Wirkung und wird ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen. Dies dient der Rechtsbereinigung, da die dort ehemals normierten Sachverhalte nicht mehr anwendbar sind oder in andere Regelungen überführt wurden. Zu Buchstabe c (Neufassung des Absatzes 3) Mit Buchstabe c wird der Absatz 3 neu gefasst. Diese Vorschrift normiert Ausnahme- und Ermäßigungstatbestände gegenüber den in Absatz 1 genannten Regelsteuersätzen. Der neue Absatz 3 regelt abweichend von Absatz 1 die ermäßigten Steuersätze für bestimmte Verwendungszwecke, insbesondere das Verheizen und den Einsatz in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a. Auch hier wird die Differenzierung nach betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung eingeführt, namentlich bei Erdgas, gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Flüssiggasen. Zu Buchstabe d (Einfügung des Absatzes 3a) Der neue Absatz 3a enthält eine Abgrenzungsregelung für Fälle, in denen betriebliche und nichtbetriebliche Verwendung nicht eindeutig voneinander getrennt werden können. In diesen Fällen gilt die gesamte Menge als nichtbetrieblich verwendet, sodass der höhere Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Verwender kann diese Vermutung widerlegen, indem er die genauen Anteile in nachprüfbarer Form nachweist. Die Regelung dient der Rechtssicherheit im Gesetzesvollzug und verhindert missbräuchliche Inanspruchnahme des niedrigeren betrieblichen Steuersatzes. Zu Nummer 4 (§ 7 EnergieStG – Lager für Energieerzeugnisse) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Energiesteuergesetzes bestimmt in seiner geltenden Fassung, dass ein Lager für Energieerzeugnisse unter anderem der Abgabe von Energieerzeugnissen nach „§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" dienen muss. Das Lager muss nach geltendem Recht dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen. Durch die in Nummer 2 Buchstabe b dieses Artikels vorgenommene Aufhebung des § 2 Absatz 2 wird die Verweisung auf „Abs. 2 Nr. 2" gegenstandslos. Die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2" wird daher in Absatz 1 Satz 2 gestrichen. Dies ist eine rein redaktionelle Folgeänderung, die sicherstellt, dass § 7 Absatz 1 Satz 2 keine Verweisung auf eine nicht mehr bestehende Norm enthält. Der verbleibende Regelungsgehalt der Vorschrift – insbesondere die Bezugnahme auf § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a und Absatz 3 – bleibt unberührt. Zu Buchstabe b (Absatz 5) Auch in § 7 Absatz 5 wird die Angabe „, Abs. 2 Nr. 2“ gestrichen. Die Änderung erfolgt aus demselben Grund wie in Absatz 1 Satz 2: Nach Aufhebung des § 2 Absatz 2 EnergieStG ist die Verweisung obsolet. Auch hierbei handelt es sich ausschließlich um eine redaktionelle Folgeänderung ohne eigenständige inhaltliche Neuausrichtung der Vorschrift. Zu Nummer 5 (§ 20 EnergieStG) Die Änderungen in § 20 dienen der redaktionellen und systematischen Anpassung an die Aufhebung des bisherigen § 2 Absatz 2. Die in § 20 enthaltenen Verweisungen und Regelungsstrukturen werden entsprechend bereinigt, um Widersprüche und gegenstandslose Bezugnahmen im Gesetzestext zu vermeiden. Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ gestrichen. Die Änderung ist erforderlich, weil § 2 Absatz 2 aufgehoben wird und die Verweisung hierauf daher künftig ins Leere liefe. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, mit der der Verweisungstatbestand an die neue Gesetzeslage angepasst wird. Zu Buchstabe b (Streichung des Absatzes 2) Absatz 2 wird gestrichen. Die Vorschrift ist infolge der Neustrukturierung des Steuertarifs und der Aufhebung des bisherigen § 2 Absatz 2 nicht mehr erforderlich. Mit der Aufhebung wird der Gesetzestext vereinfacht und auf die künftig maßgeblichen Regelungsinhalte konzentriert. Zu Buchstabe c (Folgeänderung der Absatznummerierung) Aufgrund der Streichung des bisherigen Absatzes 2 werden die bisherigen Absätze 3 und 4 zu den Absätzen 2 und 3. Dabei handelt es sich um eine rein redaktionelle Folgeanpassung, die der systematischen Ordnung der Vorschrift dient. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 6 (§ 42 EnergieStG) Die Änderung in § 42 Absatz 1 Satz 1 dient der redaktionellen Anpassung an die Aufhebung des § 2 Absatz 2 EnergieStG. Die dort enthaltene Verweisung auf „Abs. 2 Nr. 1“ wird gestrichen, weil diese Bezugnahme mit dem Wegfall des Absatzes 2 gegenstandslos wird. Zu Nummer 7 (§ 53 Absatz 3 EnergieStG) Die in § 53 Absatz 3 EnergieStG vorgesehenen Entlastungsbeträge entsprechen der Höhe nach den jeweiligen Energiesteuersätzen. Für die begünstigten, nachweislich versteuerten Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung verwendet werden, führt die Regelung damit faktisch zu einer vollständigen Entlastung von der Energiesteuer. Der Ausschluss weiterer Steuerentlastungen verhindert lediglich eine zusätzliche Mehrfachbegünstigung über diese bereits vollständige Entlastung hinaus. Zu Nummer 8 (§ 53a) § 53a EnergieStG regelt in seiner geltenden Fassung die teilweise Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verheizt worden sind. Die Regelung ist aufgrund der geänderten Ausgestaltung des Energiesteuerrechts entbehrlich. Die Aufhebung des § 53a ist die unmittelbare und zwingende Folge der mit diesem Gesetzentwurf vorgenommenen generellen Absenkung der Energiesteuertarife auf das unionsrechtliche Mindestniveau beziehungsweise auf ein daran anknüpfendes reduziertes Tarifniveau. Durch die Neufassung des § 2 (Artikel 1 Nummer 3) werden die Steuersätze für sämtliche von § 53a erfassten Energieerzeugnisse – insbesondere für Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe (§ 2 Absatz 3 Nummer 4), für Kohle und Petrolkoks (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10) sowie für Flüssiggase (§ 2 Absatz 3 Nummer 5) – bereits auf Ebene des Steuertarifs auf die EU-Mindestsätze abgesenkt. Damit entfällt die wirtschaftliche und systematische Grundlage für eine nachgelagerte teilweise Steuerentlastung, wie sie § 53a bislang vorsieht. Zu Nummer 9 (§ 54) § 54 EnergieStG regelt in seiner geltenden Fassung die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift gewährt diesen Unternehmen eine teilweise Entlastung von der Energiesteuer für bestimmte Energieerzeugnisse, die zu betrieblichen Zwecken verwendet worden sind, soweit die Steuerbelastung bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Die Aufhebung des § 54 ist systematische Konsequenz der mit diesem Gesetzentwurf verfolgten grundlegenden Neuausrichtung der Energiebesteuerung. Durch die generelle Absenkung der Steuertarife auf das unionsrechtliche Mindestniveau bei betrieblicher Verwendung (siehe die Neufassung des § 2 in Artikel 1 Nummer 3) wird die steuerliche Belastung für alle Unternehmen – einschließlich der bisher in § 54 begünstigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft – bereits auf Tarifebene erheblich reduziert. Zu Nummer 10 (§ 56) § 56 EnergieStG regelt in seiner geltenden Fassung die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Vorschrift gewährt Verkehrsunternehmen eine teilweise Entlastung von der Energiesteuer für Benzin, Gasöle und Erdgas, die zum Antrieb von Fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes oder im Schienenpersonennahverkehr verwendet worden sind. Die Aufhebung des § 56 ist die systematische Konsequenz der mit diesem Gesetzentwurf verfolgten grundlegenden Neuausrichtung der Energiebesteuerung. Durch die generelle Absenkung der Steuertarife auf das unionsrechtliche Mindestniveau (siehe die Neufassung des § 2 in Artikel 1 Nummer 3) werden die Steuersätze für sämtliche von § 56 erfassten Energieerzeugnisse bereits auf Ebene des Steuertarifs reduziert. Damit entfällt die wirtschaftliche und systematische Grundlage für eine nachgelagerte teilweise Steuerentlastung, wie sie § 56 bislang vorsieht. Zu Nummer 11 (§ 57 Absatz 5) Die Änderung in § 57 Absatz 5 passt die Höhe der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardieselentlastung) systematisch an die neue Tarifstruktur an. Um die Steuerlast für den begünstigten Agrardiesel auf das europarechtlich zulässige absolute Minimum von 21,00 Euro je 1.000 Liter zu senken, wird der Entlastungsbetrag von bisher 214,80 Euro auf 309,00 Euro angehoben. Dadurch wird sichergestellt, dass die Land- und Forstwirtschaft maximal entlastet und effektiv nur noch in Höhe des EU-Mindeststeuersatzes belastet wird. Ferner ist vorgesehen, ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission anzustreben, um eine vollständige Abschaffung der Agrardieselbesteuerung zu erreichen. Zu Nummer 12 (§ 67 Absatz 3 EnergieStG – Übergangsregelungen) Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 67 wird eine zwingend notwendige Übergangsregelung geschaffen. Da die bisherigen Steuerentlastungstatbestände der §§ 53a, 54 und 56 EnergieStG mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juli 2026 aufgehoben werden (siehe Artikel 1 Nummern 8 bis 10), bedarf es einer klaren Regelung für Altfälle. Der neue Absatz 3 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes klar, dass für Energieerzeugnisse, die noch vor dem 1. Juli 2026 verwendet wurden, die bisherigen Entlastungsregelungen in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung vollumfänglich fortgelten. Dadurch wird sichergestellt, dass bereits materiell entstandene Entlastungsansprüche der Steuerpflichtigen durch die Systemumstellung nicht rückwirkend entfallen, sondern im Rahmen der geltenden Fristen ordnungsgemäß geltend gemacht und durch die Verwaltung abgewickelt werden können. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Inhaltsübersicht der Energiesteuer- Durchführungsverordnung ist an die Einfügung der neuen §§ 39a, 75a und 78a (Artikel 2 Nummer 2, 3 und 5) sowie an den Wegfall der §§ 99a, 100, 100a, 102, 102a und 102b (Artikel 2 Nummer 6 bis 11) anzupassen. Die Angaben zu den neuen Paragrafen werden in die Inhaltsübersicht eingefügt; die Angaben zu den entfallenden Paragrafen werden jeweils durch den Zusatz „(weggefallen)" ersetzt. Dies gewährleistet die Übereinstimmung der Inhaltsübersicht mit dem geänderten Verordnungstext. Zu Nummer 2 (§ 39a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen) Durch die Einfügung des neuen § 39a wird das Nachweisverfahren für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes bei der betrieblichen Verwendung von Flüssiggasen praxisgerecht und rechtssicher ausgestaltet. Die Vorschrift flankiert die in Artikel 1 vorgenommene tarifliche Differenzierung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung und legt die administrativen Pflichten für Lieferanten und Bezieher fest. Zu Nummer 1 Um eine einfache Abwicklung zu gewährleisten, wird der Bezieher verpflichtet, dem Lieferanten die betriebliche Nutzung in Textform zu erklären. Im Sinne des Bürokratieabbaus kann dies nicht nur für Einzelbezüge, sondern auch pauschal für bestimmte Belieferungszeiträume erfolgen. Zu Nummer 2 Für die in der Praxis häufigen Fälle der gemischten Nutzung, bei denen das Energieerzeugnis aus einem einheitlichen Behälter sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen wird, normiert die Vorschrift eine pragmatische Lösung. Grundsätzlich ist der betriebliche Anteil durch Messeinrichtungen (Unterzähler) exakt nachzuweisen. Um jedoch unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen für den Verwender durch teure technische Umrüstungen zu vermeiden, wird ersatzweise eine sachgerechte und nachvollziehbare Schätzung ausdrücklich zugelassen. Zu Nummer 3 Die Regelung schützt den Lieferanten, indem sie klarstellt, dass dieser die Steuer auf Basis der Erklärung des Beziehers berechnen darf. Die Erklärung dient dabei als Beleg für die steuerlichen Aufzeichnungen. Zur Sicherstellung der korrekten Besteuerung und zur Missbrauchsprävention wird der Bezieher im Gegenzug verpflichtet, dem Lieferanten jegliche Änderungen der Nutzungsverhältnisse unverzüglich in Textform anzuzeigen. Zu Nummer 3 (§ 75a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks) Durch die Einfügung des neuen § 75a wird das Nachweisverfahren für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes bei der betrieblichen Verwendung von Kohle und Petrolkoks rechtssicher und handhabbar ausgestaltet. Die Vorschrift bildet die verfahrensrechtliche Flankierung zu der in Artikel 1 Nummer 3 vorgenommenen tariflichen Differenzierung im Stammgesetz (Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 EnergieStG). Sie regelt die konkreten administrativen Pflichten für Verwender und Lieferanten. Zu Nummer 1 Um eine möglichst unbürokratische Abwicklung im Wirtschaftsverkehr zu gewährleisten, wird der Verwender verpflichtet, dem Lieferanten die betriebliche Nutzung im Vorfeld in Textform zu erklären. Im Sinne des Bürokratieabbaus räumt die Vorschrift ausdrücklich die Möglichkeit ein, diese Erklärung nicht zwingend für jede Einzellieferung abgeben zu müssen, sondern sie stattdessen pauschal für einen bestimmten Belieferungszeitraum zu erteilen. Dies minimiert den administrativen Aufwand auf beiden Seiten erheblich. Zu Nummer 2 Die Regelung adressiert den in der Unternehmenspraxis häufig auftretenden Fall der gemischten Nutzung, bei dem Kohle oder Petrolkoks sowohl für begünstigte betriebliche als auch für nicht begünstigte Zwecke eingesetzt wird. Grundsätzlich fordert der Verordnungsgeber hierbei eine nachweisbare, exakte messtechnische oder buchmäßige Abgrenzung des betrieblichen Anteils. Um jedoch unverhältnismäßige finanzielle Belastungen für den Verwender durch die Installation teurer Messtechnik oder die Einrichtung komplexer separater Buchungskreisläufe zu verhindern, wird eine pragmatische Ausnahmeregelung normiert: Ist die exakte Erfassung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, darf der Verwender den betrieblichen Anteil durch eine sachgerechte und nachvollziehbare Schätzung ermitteln. Dies stellt sicher, dass die Steuerentlastung nicht an überzogenen formellen Hürden scheitert. Zu Nummer 3 Die Vorschrift differenziert nach der Person des Steuerschuldners und schützt die Beteiligten durch klare Zuständigkeitsregelungen: Soweit der Lieferant die Steuer zu entrichten hat, gewährt ihm das Gesetz Vertrauensschutz. Er darf die Steuerberechnung auf die Erklärung des Verwenders stützen, muss diese jedoch als steuerlichen Beleg aufbewahren. In Fällen der Selbstveranlagung durch den Verwender (etwa bei Eigenerzeugung oder Direktimporten) trifft diesen selbst die Pflicht, entsprechende Nachweise in seinen Aufzeichnungen vorzuhalten. Zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbrauch wird zudem eine strikte Anzeigepflicht statuiert: Jegliche Änderungen der Nutzungsverhältnisse (etwa ein sinkender betrieblicher Anteil) sind unverzüglich aufzuzeichnen oder dem Lieferanten in Textform mitzuteilen, damit die Besteuerungsgrundlagen zeitnah angepasst werden können. Zu Nummer 4 (§ 78 Absatz 5 neu – Nachweis der betrieblichen Verwendung von leitungsgebundenem Erdgas) Der neue Absatz 5 in § 78 normiert das Nachweisverfahren für den ermäßigten Steuersatz bei der betrieblichen Verwendung von leitungsgebundenem Erdgas. Er bildet das administrative Gegenstück zur neuen Tarifdifferenzierung in Artikel 1 Nummer 3 und zielt auf eine rechtssichere und bürokratiearme Abwicklung zwischen Gaslieferant und Kunde ab. Zu Satz 1 (Nachweispflicht durch Bescheinigung) Der Empfänger (Letztverbraucher) wird verpflichtet, dem Lieferanten die betriebliche Nutzung formell zu bescheinigen. Da der Lieferant im Regelfall Steuerschuldner ist, ist er zwingend auf diese verbindliche Information des Empfängers angewiesen, um den korrekten, ermäßigten Steuersatz abrechnen zu können. Zu Satz 2 (Fristigkeit) Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss die Bescheinigung dem Lieferanten rechtzeitig vor dessen Rechnungsstellung und Steueranmeldung vorliegen. Diese Vorab-Frist ist verfahrensökonomisch essenziell, da sie aufwendige nachträgliche Rechnungskorrekturen und Änderungsanträge beim Hauptzollamt von vornherein verhindert. Zu Satz 3 (Formularzwang zur Rechtsvereinfachung) Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Umsetzung wird das BMF ermächtigt, Form und Inhalt der Bescheinigung per Allgemeinverfügung vorzugeben. Ein standardisiertes Format dient dem Bürokratieabbau sowie der Digitalisierung. Es entlastet den Lieferanten von der Prüfung individueller Erklärungen, erleichtert zollrechtliche Betriebsprüfungen und schafft für den Kunden absolute Rechts- und Handlungssicherheit. Zu Nummer 5 (§ 78a – Nachweis der betrieblichen Verwendung von nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen) Durch die Einfügung des neuen § 78a wird das verfahrensrechtliche Nachweiskonzept für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nicht über ein Leitungsnetz bezogen werden, lückenlos geschlossen und rechtssicher ausgestaltet. Die Vorschrift bildet das zwingende verfahrensrechtliche Pendant zu der in Artikel 1 vorgenommenen tariflichen Differenzierung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung von Energieerzeugnissen im Energiesteuergesetz. Sie definiert die konkreten Pflichten für Lieferanten und Bezieher und legt den Fokus auf eine praxisnahe und unbürokratische Abwicklung. Zu Nummer 1 Um den administrativen Aufwand im täglichen Wirtschaftsverkehr auf ein Minimum zu reduzieren, statuiert die Regelung die Pflicht des Beziehers, dem Lieferanten die beabsichtigte betriebliche Nutzung im Sinne des § 1a Nummer 21 des Gesetzes vorab in Textform zu erklären. Im Sinne eines konsequenten Bürokratieabbaus wird ausdrücklich die Möglichkeit normiert, diese Erklärung nicht für jeden Einzelbezug gesondert abgeben zu müssen. Stattdessen kann die Nachweisführung pauschal für einen im Voraus bestimmten Belieferungszeitraum erfolgen. Dies entlastet sowohl den Energiehandel als auch die beziehenden Unternehmen maßgeblich von wiederkehrenden formalen Pflichten. Zu Nummer 2 Die Vorschrift adressiert die in der Praxis häufig auftretenden Fälle der gemischten Nutzung, bei denen gasförmige Kohlenwasserstoffe aus einem einheitlichen Tank oder Behälter sowohl für steuerlich begünstigte betriebliche Zwecke als auch für nicht begünstigte Zwecke entnommen werden. Grundsätzlich verlangt der Verordnungsgeber zur Sicherung des Steueraufkommens einen exakten Nachweis des betrieblichen Anteils durch geeignete Unterzähler oder Messeinrichtungen. Um jedoch unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen für die Verwender durch die zwingende Nachrüstung teurer Messtechnik zu verhindern, normiert Satz 2 eine pragmatische Ausnahmeregelung: Ist der Einbau technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, darf der betriebliche Anteil durch eine sachgerechte und nachvollziehbare Schätzung ermittelt werden. Dies stellt sicher, dass die angestrebte steuerliche Entlastung der Unternehmen nicht an überzogenen technischen Hürden scheitert. Zu Nummer 3 Die Regelung schafft unabdingbare Rechtssicherheit und Vertrauensschutz für den Lieferanten. Da dieser die Steuerabwicklung übernimmt, darf er die Steuerberechnung auf die formgerechte Erklärung des Beziehers stützen und diese als rechtmäßigen Beleg zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen nehmen. Zur Gewährleistung der materiellen Steuergerechtigkeit und zur wirksamen Missbrauchsprävention wird im Gegenzug der Bezieher in die Pflicht genommen: Erkauft sich dieser den administrativen Vorteil der pauschalen Erklärung, obliegt ihm eine strikte Anzeigepflicht. Jegliche Änderungen der Nutzungsverhältnisse (beispielsweise eine Erhöhung des nichtbetrieblichen Verbrauchsanteils aus dem gemeinsamen Behälter) sind dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit die Besteuerungsgrundlagen entsprechend korrigiert werden können. Zu Nummer 6 (§ 99a) Die Aufhebung des § 99a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ist eine zwingende systematische Folgeänderung zu der in Artikel 1 Nummer 8 vorgenommenen Streichung des § 53a des Energiesteuergesetzes. § 99a EnergieStV regelte bislang das formelle Antrags-, Nachweis- und Abrechnungsverfahren für die Inanspruchnahme der teilweisen Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) verwendet wurden. Da durch die grundlegende Tarifreform dieses Gesetzentwurfs die Steuersätze bereits im Stammgesetz flächendeckend auf das unionsrechtliche Mindestmaß abgesenkt werden, entfällt die materielle Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Steuerentlastung. In logischer Konsequenz verliert auch die dazugehörige verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmung in der Rechtsverordnung ihren Anwendungsbereich. Sie ist im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtsbereinigung ersatzlos aufzuheben. Durch den Wegfall des antragsgebundenen Verfahrens wird ein massiver Bürokratieabbau sowohl aufseiten der Anlagenbetreiber als auch bei der zuständigen Zollverwaltung realisiert. Zu Nummer 7 (§ 100) Die Streichung des § 100 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vollzieht auf Verordnungsebene die konsequente verfahrensrechtliche Anpassung an die in Artikel 1 Nummer 9 erfolgte Aufhebung des § 54 des Energiesteuergesetzes. § 100 EnergieStV enthielt die detaillierten Regelungen zum Erlaubnis- und Entlastungsverfahren für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Durch die Vorverlagerung der steuerlichen Begünstigung auf die Ebene des allgemeinen Steuertarifs (Einführung des unionsrechtlichen Mindeststeuersatzes für die betriebliche Verwendung nach § 2 EnergieStG) bedarf es keines nachträglichen Entlastungsverfahrens mehr. Die Norm wird damit obsolet. Für die ehemals begünstigten Unternehmen entfallen hiermit erhebliche administrative Lasten im Zusammenhang mit der komplexen Ermittlung und Beantragung von Entlastungsmengen. Zu Nummer 8 (§ 100a) Die Aufhebung des § 100a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung flankiert die in Nummer 7 vorgenommene Rechtsbereinigung. § 100a EnergieStV regelte bislang spezielle Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Gewährung der Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG. Mit dem ersatzlosen Wegfall der zugrundeliegenden materiellen Entlastungsnorm im Stammgesetz entbehrt auch diese verfahrensrechtliche Präzisierung jeglicher Grundlage. Zu den Nummern 9, 10 und 11 (§§ 102, 102a und 102b) Die Streichung der §§ 102, 102a und 102b der Energiesteuer-Durchführungsverordnung resultiert unmittelbar aus der in Artikel 1 Nummer 10 vollzogenen Aufhebung des § 56 des Energiesteuergesetzes. Diese Paragrafen der Verordnung bildeten das prozessuale Gerüst für die steuerliche Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Sie regelten detailliert das Entlastungsverfahren (§ 102), die besonderen Nachweispflichten für Verkehrsunternehmen (§ 102a) sowie das spezifische Verfahren bei der Nutzung von Kraftomnibussen (§ 102b). Da Kraftstoffe und Heizstoffe künftig für alle gewerblichen beziehungsweise betrieblichen Nutzer bereits ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nur noch mit dem unionsrechtlichen Mindestsatz belastet werden, ist ein separater Entlastungstatbestand für den ÖPNV systemwidrig geworden. Mit dem Wegfall der materiellen Begünstigungsnorm in § 56 EnergieStG werden die hier aufgehobenen Verfahrensvorschriften gegenstandslos. Zu Nummer 12 (§ 112 Absatz 4 – Übergangsregelung) Durch die Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 112 EnergieStV wird das verfahrensrechtliche Gegenstück zu der materiellen Übergangsregelung in § 67 Absatz 3 EnergieStG (siehe Artikel 1 Nummer 12) geschaffen. Die Vorschrift normiert den zwingend gebotenen Vertrauensschutz für abgelaufene Zeiträume. Sie stellt ausdrücklich klar, dass für alle Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 2026 verwirklicht wurden, die bisherigen, nunmehr aufgehobenen Verfahrensvorschriften (§§ 99a, 100, 100a, 102, 102a und 102b Energie- StV) in ihrer bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin anwendbar bleiben. Dies ist zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass materielle Erstattungsansprüche, die in der Vergangenheit rechtmäßig entstanden sind, nicht durch einen abrupten Wegfall der dazugehörigen Antrags- und Abwicklungsvorschriften vereitelt werden. Der Steuerpflichtige behält somit die prozessuale Möglichkeit, Altansprüche frist- und formgerecht bei der Zollverwaltung geltend zu machen, während für die Verwaltung die rechtliche Grundlage zur Prüfung und Auszahlung dieser Ansprüche erhalten bleibt. Zu Artikel 3 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2a StromStG) Die Änderungen in § 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) sind zwingende redaktionelle und systematische Folgeänderungen, die aus dem grundlegenden Paradigmenwechsel dieses Gesetzentwurfs resultieren. Da durch die Neufassung des § 3 StromStG (Artikel 3 Nummer 2) der allgemeine Steuertarif flächendeckend auf das europarechtlich zulässige Minimum abgesenkt wird, entfällt das bisherige System der nachgelagerten Steuerermäßigungen. Dementsprechend werden in § 2a Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 alle Verweisungen auf den Begriff der „Steuerermäßigung“ sowie auf die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen ersatzlos gestrichen. Der verbleibende Regelungsgehalt des § 2a, der die Erlaubnispflicht und die Anforderungen an den Versorgerstatus betrifft, bleibt hiervon inhaltlich unberührt, wird jedoch von obsoleten Bezügen bereinigt. Zu Nummer 2 (Neufassung des § 3 StromStG) Die Neufassung des § 3 stellt das Kernstück der Reform des Stromsteuerrechts dar. Der bisherige Steuertarif, der eine hohe Regelbesteuerung (bisher 20,50 Euro für eine Megawattstunde) vorsah und durch ein hochkomplexes Geflecht aus Ausnahmen und Ermäßigungen flankiert wurde, wird vollständig abgelöst. Der neu gefasste § 3 senkt die Stromsteuer radikal und flächendeckend auf die durch die EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) zwingend vorgegebenen Mindeststeuersätze ab. Dabei wird konsequent die europarechtlich zulässige Differenzierung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung umgesetzt: Für die betriebliche Nutzung wird der Steuersatz auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde festgelegt. Für die nichtbetriebliche Nutzung beläuft sich der Steuersatz auf 1,00 Euro für eine Megawattstunde. Zu Nummer 3 (§ 9 StromStG) Die Änderungen in § 9 dienen der systematischen Bereinigung des Gesetzes. § 9 regelte in seiner bisherigen Fassung die strukturellen Voraussetzungen für Steuerermäßigungen. Zu Buchstabe a Die Streichung des Begriffs „Steuerermäßigungen“ aus der Überschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Ermäßigungstatbestände künftig nicht mehr existieren. Zu Buchstabe b Die Absätze 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen. Diese normierten bisher die Möglichkeit der Inanspruchnahme reduzierter Steuersätze für bestimmte unternehmerische Zwecke. Da der neue Regelsteuersatz für betriebliche Zwecke gemäß § 3 ohnehin nur noch 0,50 Euro pro Megawattstunde beträgt, sind diese speziellen Ermäßigungstatbestände hinfällig geworden. Eine weitere Ermäßigung unter den EU-Mindestsatz ist rechtlich ausgeschlossen. Zu den Buchstaben c, d und e Hierbei handelt es sich um reine Folgeänderungen. In Absatz 4, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 9 Satz 1 werden alle Bezugnahmen und Verfahrensregelungen, die sich auf die gestrichenen Steuerermäßigungen der Absätze 2 und 3 bezogen, konsequent entfernt. Zu Nummer 4 (Aufhebung der §§ 9b und 9c StromStG) Mit der Streichung der §§ 9b und 9c wird ein massiver Bürokratieabbau für die deutsche Wirtschaft und die Zollverwaltung vollzogen. § 9b regelte bislang die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. § 9c beinhaltete die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr. Beide Instrumente waren als nachgelagerte Entlastungsverfahren konzipiert: Die Unternehmen mussten zunächst den vollen Steuersatz zahlen, um sich die Differenz in aufwendigen, datenintensiven und antragsgebundenen Verfahren vom Hauptzollamt erstatten zu lassen. Durch die Einführung des minimalen Steuertarifs für alle betrieblichen Zwecke (0,50 Euro/MWh) in § 3 entfällt die materielle Notwendigkeit für diese Entlastungen vollständig, da das Steuerniveau bereits von Vornherein das absolut zulässige Minimum erreicht hat. Die Aufhebung der §§ 9b und 9c beendet diese anachronistische Verwaltungspraxis und befreit zehntausende Betriebe von einer enormen administrativen Last. Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 4 StromStG – Übergangsregelung) Durch die Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 15 wird aus Gründen der Rechtssicherheit und des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes eine zwingend erforderliche Übergangsbestimmung geschaffen. Da die Entlastungstatbestände der §§ 9b und 9c StromStG mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 2026 vollständig entfallen, muss geregelt werden, wie mit Strommengen umzugehen ist, die vor diesem Stichtag entnommen und regulär versteuert wurden. Die Regelung ordnet an, dass für diese Altfälle die §§ 9b und 9c in ihrer bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung vollumfänglich anwendbar bleiben. Damit wird sichergestellt, dass bereits materiell entstandene Erstattungsansprüche der Unternehmen nicht rückwirkend vernichtet werden. Die Betriebe können ihre rechtmäßigen Entlastungsanträge für Zeiträume bis zum 30. Juni 2026 frist- und formgerecht beim zuständigen Hauptzollamt einreichen, und die Verwaltung behält die Befugnis, diese positiv zu bescheiden. Zu Artikel 4 (Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Inhaltsübersicht der Stromsteuer- Durchführungsverordnung ist an die Einfügung des neuen § 2a (Nummer 6) sowie an den Wegfall der §§ 17b bis 17e (Nummer 12) anzupassen. Die Angabe zu § 2a wird eingefügt; die Angaben zu den §§ 17b bis 17e werden jeweils durch den Zusatz „(weggefallen)" ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 1a Absatz 5a Nummer 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Umnummerierung des § 10 (Nummer 10). Da der bisherige § 10 Absatz 3 durch die Streichung des bisherigen Absatzes 1 zu § 10 Absatz 2 wird, ist die Verweisung in § 1a Absatz 5a Nummer 1 entsprechend anzupassen. Zu den Nummern 3 und 4 (§ 1d und § 1e StromStV) Die Änderungen in § 1d sowie in § 1e der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) stellen zwingende redaktionelle Folgeänderungen zu der grundlegenden Neuausrichtung des Stromsteuergesetzes dar. Da das System der nachgelagerten Steuerermäßigungen durch die unmittelbare tarifliche Absenkung auf das europarechtliche Minimum in § 3 StromStG (Artikel 3 Nummer 2 dieses Gesetzes) vollständig abgelöst wird, verlieren alle verordnungsrechtlichen Bezugnahmen auf „Steuerermäßigungen“ ihre materielle Grundlage. Folgerichtig werden in § 1d Absatz 1 und 2 sowie in § 1e Absatz 1 die Wörter „und Steuerermäßigungen“ ersatzlos gestrichen. Die Streichung der jeweiligen Sätze 3 resultiert aus demselben systematischen Bereinigungsbedarf. Die materiellen Vorgaben zur Ermittlung von Strommengen für die reguläre Versteuerung bleiben hiervon unberührt, werden jedoch von obsoleten und ins Leere laufenden rechtlichen Bezügen bereinigt. Ferner ist die Verweisung in § 1e Absatz 1 als Folgeänderung anzupassen. Da die nachfolgenden Sätze infolge der Streichung des § 1d Absatz 1 Satz 3 (Nummer 3) aufrücken, wird im neuen Satz 3 des § 1e Absatz 1 die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 4 bis 7" durch die Angabe „§ 1d Absatz 1 Satz 3 bis 5" ersetzt. Zugleich wird damit eine bislang bestehende offenbare Unrichtigkeit bereinigt, da § 1d Absatz 1 schon in seiner geltenden Fassung keinen Satz 7 enthält. Zu Nummer 5 (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Umnummerierung des § 10 (Nummer 10). Da der bisherige § 10 Absatz 2 zu § 10 Absatz 1 wird, ist die Verweisung in § 2 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend anzupassen. Zu Nummer 6 (Einfügung des neuen § 2a – Nachweis der betrieblichen Verwendung) Durch die Einfügung des neuen § 2a wird das künftige Nachweisverfahren für die Inanspruchnahme des vergünstigten Steuertarifs bei der betrieblichen Verwendung von Strom (0,50 Euro pro Megawattstunde gemäß § 3 StromStG-E) praxisgerecht, rechtssicher und unbürokratisch ausgestaltet. Die Regelung verlagert die Administration weg von aufwendigen behördlichen Erstattungsverfahren hin zu einer effizienten Vorab-Abwicklung im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher. Zu Absatz 1 Um die sofortige Anwendung des begünstigten Steuertarifs auf der Stromrechnung zu ermöglichen, wird der Letztverbraucher verpflichtet, dem Versorger die betriebliche Nutzung vorab in Textform zu erklären. Die Wahl der Textform (z. B. per E-Mail oder über Kundenportale) vermeidet unnötige Medienbrüche und dient dem konsequenten Bürokratieabbau. Zu Absatz 2 Die Vorschrift adressiert das in der betrieblichen Praxis allgegenwärtige Problem der gemischten Nutzung, bei der Strom über eine gemeinsame Messeinrichtung sowohl für gewerbliche als auch für private beziehungsweise nichtbetriebliche Zwecke entnommen wird. Grundsätzlich ist eine exakte messtechnische Erfassung anzustreben. Um die Unternehmen jedoch vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen durch den zwingenden Einbau teurer Unterzählerstrukturen zu bewahren, gewährt der Verordnungsgeber ausdrücklich die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Schätzgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies garantiert ein Höchstmaß an Praktikabilität im Wirtschaftsalltag. Zu Absatz 3 Diese Regelung statuiert einen unabdingbaren Vertrauensschutz für den Versorger. Da der Versorger als Steuerschuldner fungiert, muss er sich auf die Angaben seiner gewerblichen Kunden verlassen können. Er darf die Steuerberechnung auf die Erklärung des Letztverbrauchers stützen, solange er nicht bösgläubig ist oder die kaufmännische Sorgfalt grob verletzt. Liegt keine Erklärung vor, hat der Versorger zur Absicherung des Steueraufkommens zwingend den höheren Tarif für nichtbetriebliche Zwecke (1,00 Euro pro Megawattstunde) in Ansatz zu bringen. Zu Absatz 4 Im Gegenzug zu dem stark vereinfachten Verfahrensablauf werden dem Letztverbraucher maßvolle Aufzeichnungspflichten auferlegt. Er muss die entnommenen Mengen, den Verwendungszweck und im Schätzfall die Grundlagen der Schätzung so dokumentieren, dass sie für einen sachverständigen Dritten (insbesondere Betriebsprüfer der Zollverwaltung) in angemessener Zeit nachvollziehbar sind. Dies stellt die materielle Steuergerechtigkeit sicher und dient der Missbrauchsprävention, ohne die Unternehmen mit überzogenen Formvorschriften zu belasten. Zu Nummer 7 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StromStV) Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Rechtsbereinigung. Die Streichung der Angabe „, den Absätzen 2 und 3“ trägt dem Umstand Rechnung, dass die Absätze 2 und 3 des § 9 StromStG (Steuerermäßigungen) durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b dieses Gesetzes aufgehoben wurden. Zu Nummer 8 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 StromStV) Die Anpassung des Verweises von „nach den §§ 9a und 9b“ zu „nach § 9a“ ist die zwingende systematische Folge der Aufhebung des Entlastungstatbestandes für das Produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG) in Artikel 3 Nummer 4. Zu Nummer 9 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 StromStV) Analog zu Nummer 7 wird hier die veraltete Verweisung auf die aufgehobenen Ermäßigungstatbestände der Absätze 2 und 3 des § 9 StromStG aus dem Verordnungstext entfernt. Dies dient der Rechtsklarheit und verhindert Auslegungszweifel in der zollrechtlichen Praxis. Zu Nummer 10 (§ 10 StromStV) Die Streichung des Absatzes 1 in § 10 StromStV bereinigt die Verordnung um eine Vorschrift, die ausschließlich auf den aufgehobenen § 9 Absatz 2 StromStG abzielte. Da die materielle Rechtsgrundlage für diese spezielle Form der Begünstigung entfallen ist, muss auch die dazugehörige verfahrensrechtliche Bestimmung weichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 rücken aus rein redaktionellen Gründen auf und werden zu den neuen Absätzen 1 und 2. Zu Nummer 11 (§ 12 Absatz 4) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Umnummerierung des § 10 (Nummer 10). Da der bisherige § 10 Absatz 3 zu § 10 Absatz 2 wird, ist die Verweisung in § 12 Absatz 4 entsprechend anzupassen. Zu Nummer 12 (§§ 17b bis 17e StromStV) Mit der ersatzlosen Streichung der §§ 17b bis 17e StromStV vollzieht der Gesetzentwurf den eigentlichen massiven Bürokratieabbau auf der Ebene des Verordnungsrechts. Diese Paragrafen bildeten bislang das komplexe, hochgradig detailreiche und verwaltungsintensive prozessuale Gerüst für die Durchführung der Steuerentlastungen nach den §§ 9b und 9c StromStG (Entlastung für das Produzierende Gewerbe und Spitzenausgleich). Da das Stromsteuergesetz nunmehr eine unmittelbare Entlastung aller Betriebe direkt an der Quelle (durch den minimalen Steuertarif von 0,50 Euro in § 3 StromStG) vorsieht, entfällt jeglicher Bedarf für nachträgliche Erstattungsanträge. Die Aufhebung dieser Verfahrensvorschriften befreit zehntausende Unternehmen von der Pflicht, jährlich umfangreiche Anträge zu stellen, komplexe Energiemanagementsysteme gegenüber dem Zoll nachzuweisen und detaillierte Betriebsdaten aufzubereiten. Ebenso wird die Zollverwaltung von der aufwendigen und ressourcenbindenden Prüfung dieser Anträge entbunden. Zu Nummer 13 (§ 21 Absatz 3 StromStV – neu) Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 in § 21 wird das verfahrensrechtliche Pendant zur materiellen Übergangsregelung in § 15 Absatz 4 StromStG-E geschaffen. Die Vorschrift normiert den aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend gebotenen Vertrauensschutz. Für alle Strommengen, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 2026) entnommen wurden, müssen die alten Antrags- und Abwicklungsvorschriften der §§ 17b bis 17e StromStV anwendbar bleiben. Dadurch wird garantiert, dass Unternehmen ihre rechtmäßig erworbenen und bereits materiell entstandenen Entlastungsansprüche für vergangene Zeiträume frist- und formgerecht bei der Zollverwaltung geltend machen können. Ein abrupter verfahrensrechtlicher Schnitt, der die Geltendmachung von Altansprüchen vereiteln würde, wird hierdurch wirksam und verfassungskonform verhindert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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