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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksache 21/1866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2469 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksache 21/1866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2469 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1866) 29.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes – Drucksache 21/1866 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Die Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird abgelehnt. Biomasse wird sowohl im EU-Recht als auch beispielsweise im Erneuerbare- Energien-Gesetz sachgerecht als erneuerbarer Energieträger definiert. Die in Aussicht gestellte Bürokratieentlastung würde sich nicht einstellen, da die Betreiber aufgrund anderer Rechtsakte ohnehin Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und nachweisen müssen (RED II/III, BioSt-NachV). 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 – neu – und a1 – neu – (§ 2 Nummer 2a, 3 bis 6 und 8 StromStG), Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 2a Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und Absatz 2 Satz 1, 2, 3 StromStG), Nummer 2a – neu – (§ 3 StromStG), Nummer 6 Buchstabe a0 – neu –, Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, d1 – neu –, e (§ 9 Überschrift, Nummer 5, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 6 Satz 3, Absatz 9 Satz 1 StromStG), Nummer 7 (§§ 9a bis 9e StromStG), Nummer 8 und 9 (§ 9b Absätze 1, 1a, 1b, 2 und 2a, § 9c Absatz 1 und 4 StromStG), Nummer 11 Buchstabe b, d, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f1 – neu – und h – neu – (§ 11 Nummer 3, 4, 6a, 8 Buchstabe b, Nummer 10, 14 Buchstabe b StromStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: „a0) Die Nummern 2a und 3 bis 6 werden gestrichen.“ bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: „a1) Nummer 8 wird gestrichen.“ b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: „a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter wie Vorlage … >>. bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“ wird gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. cc) Satz 3 wird gestrichen.“ bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter wie Vorlage … >>. bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“ wird gestrichen. ccc) In Nummer 1 wird die Angabe << … weiter wie Vorlage … >>. bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“ gestrichen. cc) Satz 3 wird gestrichen.“ c) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: „2a. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: „§ 3 Steuertarif Die Steuerbeträge für betriebliche und nichtbetriebliche Verwendung entsprechen den in Anhang I Tabelle C der Richtline 2003/96/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mindeststeuerbeträgen.“ “ d) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: „a0) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 9 Steuerbefreiungen“ “ bb) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: „bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort entnommen wird;“ “ cc) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.“ dd) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: „d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a << … weiter wie Vorlage … >>,“ bb) Nummer 2 wird gestrichen.“ ee) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: „d1) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.“ ff) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: „e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ wird gestrichen. bb) Die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 << … weiter wie Vorlage … >>.“ e) Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: „7. Die §§ 9a bis 9e werden gestrichen.“ f) Die Nummern 8 und 9 sind zu streichen. g) Nummer 11 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.“ bb) In Buchstabe d ist in § 11 Nummer 6a die Angabe „ , 9a“ zu streichen. cc) Buchstabe f Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu ersetzen: „aa) Buchstabe b wird gestrichen.“ dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen: „f1) Nummer 10 wird gestrichen.“ ee) Nach Buchstabe g ist der folgende Buchstabe h einzufügen: „h) Nummer 14 Buchstabe b wird gestrichen.“ Begründung: Für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und zur Steigerung der sozialen Akzeptanz für die Energiewende ist es erforderlich, die Endverbraucherstrompreise nachhaltig zu senken. Ferner bedarf es weiterer Anreize, um die aus Gründen des Klimaschutzes notwendig gewordenen Transformation der Wirtschaft hin zu strombasierten Anwendungen voran zu bringen. Eine Stromsteuerabsenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß kann dieser Anreiz sein. Hohe Strompreise hingegen halten Verbraucherinnen und Verbraucher von einem Umstieg auf elektrobasierte Anwendungen, wie Elektromobilität und elektrischen Wärmepumpen ab. Für die Elektrifizierung der Mobilität, der Wärme und für viele Industrieprozesse sind stabile Strompreise für die Breite der Haushalte und der kleinen und mittleren Unternehmen notwendig. In ihrer Funktion als Effizienzanreiz hingegen, ist die Stromsteuer inzwischen entbehrlich geworden. Die Senkung der Stromsteuer wäre die marktwirtschaftlichste Lösung, um den Umstieg auf klimaschonende Technologien wie E-Fahrzeuge und Wärmepumpen voranzutreiben. Somit würde mittelfristig zugleich der Förderbedarf für E-Fahrzeuge und Wärmepumpen reduziert werden. Daher soll eine umfassende Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz für alle Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit für alle Unternehmen und zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger beitragen. Als Folge einer Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß werden Ausnahmen entbehrlich, deren Streichung zugleich eine deutliche Bürokratieentlastung bewirkt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Energie aus Biomasse bzw. Biogas einen wichtigen Beitrag zur Energieerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland leistet. Bioenergie kann durch die Gewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen zudem nachhaltig erzeugt werden. Darüber hinaus ist diese Form der Energie sowohl grund- als auch spitzenlastfähig. In der Bundesrepublik Deutschland wurde in den vergangenen Jahren ein breites Netz an Bioenergieanlagen aufgebaut, das einen relevanten Einfluss auf den deutschen Strommix hat (Biomasse mit einem Anteil an der Bruttostromerzeugung 2024 von 8,7 Prozent; Quelle: destatis, Tabelle Bruttostromerzeugung in Deutschland, 22. Juni 2025). Die Energieerzeugung aus Biomasse ist zudem kein Selbstzweck. Sie fügt sich vielmehr in das Gesamtsystem land- und forstwirtschaftlicher Flächennutzung ein, indem insbesondere nicht anderweitig verwertbare organische Stoffe noch einer sinnvollen und nachhaltigen Nutzung zugeführt werden können. 4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Eine einseitige Mehrbelastung zu Lasten von Bioenergieanlagen würde eine Errichtung neuer und effizienterer Anlagen ausbremsen und auch die wirtschaftliche Fortführung bestehender Anlagen massiv gefährden, was nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele hätte. 5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Der Bundesrat lehnt die Streichung von Strom aus Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nummer 7 Stromsteuergesetz (StromStG) ab. Durch die Streichung würde nachhaltige Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien schlechter gestellt. Dies bewirkt, dass diese Energieträger nicht mehr der Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG unterfallen. Die vorgesehene Änderung widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit. 6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (sogenannte RED II) Biomasse explizit als erneuerbare Energiequelle definiert wird. Diese Definition gilt unionsweit einheitlich und ist unmittelbar bindend für die Mitgliedstaaten, auch im Kontext beihilferechtlicher Differenzierungen. Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Ein pauschaler Ausschluss aus der Definition erneuerbarer Energieträger im Stromsteuerrecht bricht mit der bewährten einheitlichen Systematik und steht im Widerspruch zu unionsrechtlichen sowie nationalen Regelungen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diese Form der Energieerzeugung in anderen Rechtsgebieten (vgl. § 3 Nummer 21 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023) als erneuerbare Energie definiert und den Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie bereits eine umfangreiche Nachweisführung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung, insbesondere im Rahmen der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht mit dem Argument des Bürokratieabbaus aufgrund eines neu einzuführenden Nachweissystems von der Definition und Begünstigung erneuerbarer Energieträger ausschließt. Aber anstatt Bürokratie zu vermeiden, würde der Wegfall der Steuerbefreiung diesen Anlagenbetreibern vielmehr sogar neue Bürokratie aufbürden, die mit der Steuerpflicht verbunden ist (insbesondere Steueranmeldung, Vorauszahlungen, Mengenermittlung und Unterlagenvorhaltung). Der Gesetzeszweck wird daher insoweit verfehlt und sogar ins Gegenteil verkehrt. Eine Harmonisierung der Definition von erneuerbaren Energien innerhalb des nationalen Rechtsrahmens ist vor diesem Hintergrund zu gewährleisten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Auch steht das EU-Recht einem Beibehalt nicht entgegen. Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sieht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass Mitgliedstaaten für elektrischen Strom, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird, uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren können. Nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) ist eine Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, soweit die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare- Energien-Richtlinie) erfüllt sind, sogar von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, siehe Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c AGVO. Die Gewährung der Steuerbefreiung von aus Biomasse erzeugtem Strom ist nach EU-Recht also auch weiterhin möglich. Soweit in Bioenergieanlagen verwertete Biomasse und Biogas unter den Geltungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen, erscheint durch die danach bereits zu führenden Nachweise der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß §§ 3 bis 6 BioSt-NachV hierdurch auch kein bedeutender zusätzlicher Bürokratieaufwand anzufallen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die Streichung von Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nachhaltige Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien schlechter gestellt wird. Dies widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit. Die Gewährung der Steuerbefreiung von aus Biomasse erzeugtem Strom ist nach EU-Recht weiterhin möglich (siehe Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der sogenannten Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG sowie Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014). Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung den Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie eine umfangreiche Nachweisführung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung, insbesondere im Rahmen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht unter dem Argument des Bürokratieabbaus aufgrund eines vermeintlich neu einzuführenden Nachweissystems von der Definition und Begünstigung erneuerbarer Energieträger ausschließt. Es wäre ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen. Der Verweis auf den alternativen Fördertatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 3 („hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“) trifft aufgrund der vorgenannten Begrenzung der elektrischen Nennleistung nicht auf alle von der Streichung in § 2 Nummer 7 benachteiligten Anlagen zu und ist somit nur unvollständig wirksam. 10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG) Der Bundesrat fordert daher, dass Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse weiterhin als Strom aus erneuerbaren Energieträgern gilt und damit insbesondere Zugang zur Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG erhält. Dies soll sowohl für die Energieträger gelten, die in den Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen, soweit deren Nachhaltigkeitskriterien und deren Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt sind, als auch für Energieträger, die nicht in den Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen. Der Bund wird aufgefordert, dies EU- beihilferechtskonform umzusetzen und die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen zu erteilen bzw. Genehmigungen einzuholen. Aus Sicht des Bundesrates müssen außerdem die damit einhergehenden Pflichten nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der RED II umgesetzt werden. Da die dort in Bezug genommenen Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der EEG-Förderung ohnehin bereits von vielen Anlagen erfüllt werden, steht dem kein unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand entgegen. 11. Zu Artikel 1 allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf festgelegten Maßnahmen. Insbesondere die Verstetigung der Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz bis auf den europäischen Mindeststeuersatz für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird begrüßt. b) Der Bundesrat hält allerdings eine schnellstmögliche und dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen für erforderlich. Begründung: Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13 Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre. Zu Ziffer 11 Buchstabe b Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung von hohen Energiekosten. Die Senkung für alle ist zudem ein Beitrag zur Transformation des Energiesystems, da dadurch Anreize zur Elektrifizierung gesetzt werden. Sie ist darüber hinaus ein Beitrag für mehr Akzeptanz für die Transformation des Energiesystems und für Vertrauen in politisches Handeln. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß zu senken. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG) a) Der Bundesrat fordert, die Stromsteuer für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken und dies zu verstetigen. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den vorliegenden Gesetzesentwurf zu ergänzen und eine Senkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland auf das europäische Mindestmaß zu beschließen. Er sieht die Notwendigkeit, Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dauerhaft und so schnell wie möglich um mindestens 5 Cent pro Kilowattstunde zu entlasten und hierfür als eine Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß zu senken und weitere Umlagen und Netzentgelte zu reduzieren. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland EU-weit die teuersten Verbraucherstrompreise hat, fordert der Bundesrat dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbraucherstrompreise bis auf den EU-Durchschnitt abzusenken und hierzu alle Umlagen, Abgaben und Steuern kritisch zu überprüfen. Begründung: Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13 Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre. Zu Ziffer 12 Buchstabe b Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dringend erforderlich ist. Aus Sicht der Länder lässt sich nicht begründen, warum Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen im Vergleich zu Industrie und Landwirtschaft benachteiligt werden sollen, wie im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen. Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß ist neben weiteren Maßnahmen ein wirksames Instrument zur Entlastung der privaten Haushalte, aber auch des Handwerks und des Einzelhandels. Trotz eines deutlichen Rückgangs des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises (im Jahr 2024 um ca. 18 Prozent) kam diese Entwicklung bisher nicht bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern an. Vielmehr werden weiter steigende Strompreise prognostiziert. Die Absenkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher auf das europäische Mindestmaß ist somit ein notwendiger erster Schritt, Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dauerhaft zu entlasten. Die bisherige Planung der Bundesregierung, eine Steuersenkung lediglich „sobald hierfür finanzielle Spielräume bestehen“, vorzusehen, ist aus verbraucherpolitischer Sicht nicht akzeptabel. Gerade Menschen mit geringem Einkommen sind in besonderem Maße auf unmittelbare Entlastungen angewiesen. Darüber hinaus würde eine wirksame Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen entscheidend dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz für die dringend erforderliche Energiewende weiter zu stärken. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies möglichst rasch umgesetzt werden muss, da nur so zuverlässig alle kleineren Unternehmen, Handwerksbetriebe und privaten Verbraucher gleichmäßig nach ihrem jeweiligen Stromverbrauch entlastet werden. Begründung: Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13 Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf 1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre. 14. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, durch Stromsteuerentlastungen die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass die vorgesehene Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand für die Unternehmen und hohen Bürokratiekosten verbunden ist. b) Der Bundesrat äußert Bedenken gegenüber den im Gesetzentwurf vorgesehenen Antrags- und Nachweispflichten, insbesondere der aufwendigen Abgrenzung von Drittstrommengen, den monatlichen Vorauszahlungen sowie den umfangreichen elektronischen Verfahren. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe entsteht dadurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der die beabsichtigte Entlastungswirkung faktisch konterkariert. Der Bundesrat fordert daher, die vorgesehenen Pflichten im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und durch Bagatellregelungen, pauschalierte Nachweisformen sowie vereinfachte digitale Verfahren im Antragsprozess spürbar zu reduzieren. c) Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für eine umfassende Reform der Stromsteuer aus. Eine perspektivische Ausweitung der Entlastung auf alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bis zum europäischen Mindeststeuersatz ist dabei erforderlich. Durch diesen Schritt können die Bürokratiekosten erheblich gesenkt, die Verfahren dauerhaft vereinfacht und die Steuerentlastung flächendeckend wirksam umgesetzt werden. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Stromsteuerentlastungen sind grundsätzlich geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Gerade energieintensive Unternehmen profitieren hiervon in besonderem Maße. Allerdings zeigt sich, dass die Umsetzung in ihrer gegenwärtigen Form mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden ist. Für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe stehen die geforderten Nachweise und Antragsverfahren in keinem angemessenen Verhältnis zu der möglichen steuerlichen Entlastung. Die im Entwurf vorgesehenen Antrags- und Dokumentationspflichten bergen das Risiko, dass die Entlastung in Teilen der Wirtschaft nicht wirksam ankommt. Besonders die Erfassung und Abgrenzung von Drittstrommengen, die Pflicht zu monatlichen Vorauszahlungen und die Nutzung komplexer elektronischer Portale stellen eine unverhältnismäßige Belastung für Betriebe dar, die weder über die technischen noch die administrativen Ressourcen verfügen, um diese Vorgaben effizient umzusetzen. Damit droht die Maßnahme in der Breite ihre intendierte Wirkung zu verfehlen. Eine Ausweitung der Entlastung auf alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bis zum europäischen Mindeststeuersatz würde die Regelungen vereinfachen, die Bürokratiekosten deutlich senken, indem Antrags- und Nachweisverfahren entbehrlich werden, und die Steuerentlastung flächendeckend wirksam machen. Um eine faire und wirksame Entlastung sicherzustellen, ist daher zukünftig eine umfassende Reform der Stromsteuer geboten. 15. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung seine Bitte aufnimmt (vgl. BR- Drucksache 69/25 (Beschluss)) und die gegenwärtig für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft geltende Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß entfristet. Die betreffenden Unternehmen, darunter die hier zugeordneten mittelständischen und Handwerksunternehmen, werden somit weiterhin bei ihren Stromkosten entlastet und erhalten Planungssicherheit. b) Der Bundesrat merkt in diesem Zusammenhang an, dass eine bürokratieärmere Umsetzung der fortgesetzten Absenkung der Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft insofern wünschenswert wäre, als sie sich durch Nutzung der bereits zuvor bestehenden Regelungen in § 9b Stromsteuergesetz ergibt. c) Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass der Gesetzentwurf auch regulatorische Erleichterungen für die Elektromobilität enthält – beispielsweise die Vorgabe, dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen durch bidirektionales Laden beziehungsweise Rückspeisung von Strom in den Ladepunkt nicht zum Versorger werden – und so ihren Hochlauf unterstützt. Neben Automobilherstellern und - zulieferern sind unter anderem auch Unternehmen des Kfz-Handwerks darauf angewiesen, dass sich dieser Hochlauf beschleunigt realisiert. d) Mit großem Bedauern nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Absenkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß für den Dienstleistungsbereich, darunter auch hier zugeordnete mittelständische und Handwerksunternehmen, und die privaten Haushalte noch nicht erfolgen konnte. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Umsetzung dieses Vorhabens frühestmöglich nachzuholen. e) Der Bundesrat sieht es sehr kritisch, dass Biomasse, Klär- und Deponiegas im Stromsteuergesetz aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energien herausgenommen werden sollen. Dies soll einer bürokratiearmen Umsetzung von Änderungen im europäischen Beihilferecht dienen. Nach Auffassung des Bundesrates führt dies jedoch zu definitorischen Inkongruenzen zwischen dem Stromsteuergesetz und dem einschlägigen Recht auf EU- und Bundesebene wie beispielsweise der Erneuerbare-Energien- Richtlinie und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie als Nebeneffekt gegebenenfalls zu einem unnötigen Verlust von Stromsteuer-Befreiungen für manche Stromerzeugungsanlagen. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung einer alternativen Umsetzung der veränderten EU-Rechtslage. f) Hinsichtlich der vorgesehenen Streichung von § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) bittet der Bundesrat um Prüfung auf ihre Notwendigkeit. Wiewohl die Nutzung fossiler Energieträger lediglich als Brücke erfolgt, kann eine krisenhafte Preisentwicklung bei beispielsweise Erdgas in den nächsten Jahren noch gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Regelung zur Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen in § 5 EnergieStG könnte in solchen Fällen vorübergehend reaktiviert werden. 16. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung eine Entfristung der am Ende des Jahres 2025 auslaufenden Stromsteuerermäßigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft plant. b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Strompreise in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Potenzial zur Absenkung aufweisen, was in erheblichem Maß auf Strompreisbestandteile wie Steuern und Umlagen zurückzuführen ist. c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigte Entlastung aller Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher durch Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß in den Haushaltsverhandlungen zu Gunsten anderen Maßnahmen niedriger priorisiert hat und nun nicht umsetzt. d) Der Bundesrat kritisiert, dass die Chance nicht wahrgenommen werden soll, eine dringend notwendige Entlastung bei den Strompreisen für alle Unternehmen sowie Privatpersonen zu realisieren, wodurch gleichzeitig auch die Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Produktion unterstützt werden würde. e) Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, als einen wichtigen Baustein für eine weitere Stabilisierung der Wirtschaft sowie eine Entlastung von Privatpersonen die Senkung der Stromsteuer für alle Verbrauchsgruppen entsprechend zu priorisieren und zeitnah sowie dauerhaft für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen auf das Mindestmaß der Europäischen Union zu senken. Begründung: Es ist zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für potenziell mehrere hunderttausend Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft vorsieht. Somit profitieren vor allem auch solche Unternehmen, die aufgrund der zugrundeliegenden Geschäftstätigkeit einen überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch aufweisen und zudem einem globalen oder zumindest überregionalen Wettbewerb ausgesetzt sind. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass im Koalitionsvertrag eine Entlastung aller Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher und eine Absenkung auf das europäische Mindestmaß angekündigt wurde. Dieser Zusage kommt der Entwurf nicht nach. Eine Entlastung auch für private Haushalte und Unternehmen, die nicht erfasst sind, wäre dringend geboten. Eine Steuerungswirkung (Reduzierung des Energieverbrauchs) kann aufgrund des ohnehin hohen Endverbraucherpreises vielfach zumindest in Frage gestellt werden. Dem Ziel der Elektrifizierung und Sektorenkopplung im Rahmen der Energiewende läuft diese (zunächst) vertane Chance zur Entlastung klar zuwider. Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass verbraucherseitig von einer Stromsteuersenkung verstärkt auch Haushalte ohne großen finanziellen Spielraum profitieren, die dadurch mehr Möglichkeiten für bewussteres und nachhaltigeres Einkaufen (Stärkung des Binnenkonsums) haben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Draghi-Bericht aus September 2024 eine ausdrückliche Empfehlung für eine Absenkung der Stromsteuern in der EU zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit ausspricht. Die Bundesregierung hat an dieser Stelle noch deutliches Potenzial, um einerseits die Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch die Akzeptanz zu temporären Zusatzkosten in Zusammenhang mit der Energiewende zu erhöhen. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 Buchstabe e: (Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)) Beibehaltung von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas in der stromsteuerrechtlichen Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern Die Bundesregierung lehnt die inhaltlich zusammengehörenden Anträge ab, die auf die Beibehaltung der rein stromsteuerrechtlichen Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern unter Einbeziehung von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas abzielen. Entgegen der zum Teil geäußerten Bedenken hat die Herausnahme von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition in § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes keinerlei Auswirkungen auf Rechtsbereiche außerhalb des Stromsteuerrechts. Auch geht damit grundsätzlich kein Verlust der Stromsteuerbefreiung einher, ganz im Gegenteil: Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen im Gesetzentwurf können weiterhin tausende Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ab dem 1. Januar 2026 rechtssicher und deutlich bürokratieärmer als bisher die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, auch wenn Biomasse, Klär- und Deponiegas zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies wird durch einen Wechsel der stromsteuerrechtlichen Rechtsgrundlage sichergestellt. Statt die Steuerbefreiungen für „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ können die Anlagenbetreiber die Steuerbefreiung für „Strom aus hocheffizienten Kraftwärme- Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)“ in Anspruch nehmen, ohne die nach EU-Recht nunmehr notwendigen und aufwendigen Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungen für die stromsteuerrechtlich relevanten Strommengen nachweisen zu müssen. Letztlich perpetuiert der Gesetzentwurf im Wesentlichen den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Status quo und schafft damit Rechtssicherheit. Aufgrund der Verschärfung EU-rechtlicher Vorgaben musste bereits zum 1. Januar 2024 und erneut zum 21. Mai 2025 ein Großteil der Beihilfen für „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ bei Einsatz von Biomasse, Klär- und Deponiegas für ausgelaufen erklärt werden (vgl. Bekanntmachungen vom 22. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 412 und vom 15. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 114). Infolgedessen wurde der Rechtsgrundlagenwechsel durch betroffene Anlagenbetreiber bereits vollzogen, ohne dass dies zu Problemen in der Praxis geführt hätte. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK- Anlagen noch weitgehender vereinfacht. Davon profitieren Betreiber von Biomasse geführten KWK-Anlagen außerordentlich. So gilt der Nachweis der Hocheffizienz bei weniger als einem Megawatt elektrischer Nennleistung (1.000 Kilowatt) als erbracht und Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu einem Megawatt können ohne Beantragung einer förmlichen Erlaubnis von der Steuerbefreiung Gebrauch machen. Die bisherige Grenze lag bei 0,05 Megawatt bzw. 50 Kilowatt elektrischer Nennleistung. Zum weitergehenden Bürokratieabbau entfällt fortan auch der bislang noch notwendige Nachweis eines Nutzungsgrades. Auch wurde klargestellt, dass das neue nach EU-Recht einzuhaltende CO2-Kriterium für mit Biomasse, Klär- und Deponiegas betriebene KWK-Anlagen keine Anwendung findet. Zu Ziffer 2, 11, 12, 13, 14 Buchstabe c, 15 Buchstabe d, 16: Absenkung der Stromsteuer bis auf den EU-Mindeststeuersatz Die Bundesregierung lehnt die inhaltlich zusammengehörenden Anträge insoweit ab, als das mit dem Gesetzentwurf eine Absenkung der Stromsteuer für alle Verbraucher bis auf den EU-Mindeststeuersatz erfolgen solle. Die Bundesregierung setzt mit den beschlossenen Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise ein starkes Signal für alle Bereiche der Wirtschaft und zugleich zur Entlastung für private Verbraucher. Die Maßnahmen greifen ab dem 1. Januar 2026 und geben gezielt Entlastungen: Für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft über die Verstetigung der Absenkung der Stromsteuer und für Verbraucher über die Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie die Senkung der Übertragungsnetzkosten. Die Bundesregierung prüft weiterhin, ob und wann weitere Schritte erfolgen und finanziert werden können. Zu Ziffer 14 Buchstabe b Bedenken hinsichtlich Antrags- und Nachweispflichten, elektronischer Verfahren etc. insb. für kleine und mittlere Unternehmen. Pflichten im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit prüfen, Antragsprozesse vereinfachen. Dem Antrag wird mit dem Gesetzentwurf entsprochen. Mit dem Gesetz geht eine Vielzahl von Vereinfachungen einher, die insb. für kleine und mittlere Unternehmen zum Tragen kommt. Auf die Stellungnahme des Normenkontrollrates (NKR) zum Entwurf des Gesetzes wird an dieser Stelle verwiesen (S. 125 ff. der BRat-Drs. 427/25). Der in Summe steigende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich nahezu ausschließlich aus der Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG, deren Antragsverfahren bereits mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erheblich vereinfacht worden ist (BGBl. 2024 I Nr. 445 vom 30.12.2024). Die Bundesregierung prüft jedoch fortwährend weitergehende Antragsvereinfachungen, damit vor allem kleine und mittelständische Unternehmen niedrigschwellig in den Genuss der Stromsteuerentlastung kommen können. Zu Ziffer 15 Buchstabe f (Streichung § 55 EnergieStG) Anregung, die ausgelaufene Steuerentlastung beizubehalten und im Bedarfsfall zu reaktivieren. Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab. Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Bei der Streichung der Norm im Energiesteuerrecht handelt es sich lediglich um eine Rechtsbereinigung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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