Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksache 21/1866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes - Drucksache 21/1866 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2469
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1866)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
– Drucksache 21/1866 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition für Strom aus erneuerbaren
Energieträgern wird abgelehnt. Biomasse wird sowohl im EU-Recht als auch beispielsweise im Erneuerbare-
Energien-Gesetz sachgerecht als erneuerbarer Energieträger definiert. Die in Aussicht gestellte
Bürokratieentlastung würde sich nicht einstellen, da die Betreiber aufgrund anderer Rechtsakte ohnehin
Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und nachweisen müssen (RED II/III, BioSt-NachV).
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 – neu – und a1 – neu – (§ 2 Nummer 2a, 3 bis 6 und 8 StromStG),
Nummer 2 Buchstabe a und b (§ 2a Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und Absatz 2 Satz 1, 2, 3 StromStG), Nummer 2a –
neu – (§ 3 StromStG), Nummer 6 Buchstabe a0 – neu –, Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, d1
– neu –, e (§ 9 Überschrift, Nummer 5, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 6 Satz 3, Absatz 9 Satz 1
StromStG), Nummer 7 (§§ 9a bis 9e StromStG), Nummer 8 und 9 (§ 9b Absätze 1, 1a, 1b, 2 und 2a, § 9c
Absatz 1 und 4 StromStG), Nummer 11 Buchstabe b, d, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe f1 – neu – und h –
neu – (§ 11 Nummer 3, 4, 6a, 8 Buchstabe b, Nummer 10, 14 Buchstabe b StromStG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Nummern 2a und 3 bis 6 werden gestrichen.“
bb) Nach Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
„a1) Nummer 8 wird gestrichen.“
b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter wie Vorlage … >>.
bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“
gestrichen.
cc) Satz 3 wird gestrichen.“
bb) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Beantragung“ wird durch << … weiter wie Vorlage … >>.
bbb) Die Angabe „Steuerermäßigung oder Steuerentlastung“ wird gestrichen.
ccc) In Nummer 1 wird die Angabe << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung“
gestrichen.
cc) Satz 3 wird gestrichen.“
c) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
„2a. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Steuertarif
Die Steuerbeträge für betriebliche und nichtbetriebliche Verwendung entsprechen den in
Anhang I Tabelle C der Richtline 2003/96/EG in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Mindeststeuerbeträgen.“ “
d) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9
Steuerbefreiungen“ “
bb) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
„bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort
entnommen wird;“ “
cc) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
„c) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.“
dd) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
„d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a << … weiter wie Vorlage … >>,“
bb) Nummer 2 wird gestrichen.“
ee) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen:
„d1) Absatz 6 Satz 3 wird gestrichen.“
ff) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen:
„e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3“ wird
gestrichen.
bb) Die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 << … weiter wie Vorlage … >>.“
e) Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
„7. Die §§ 9a bis 9e werden gestrichen.“
f) Die Nummern 8 und 9 sind zu streichen.
g) Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
„b) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.“
bb) In Buchstabe d ist in § 11 Nummer 6a die Angabe „ , 9a“ zu streichen.
cc) Buchstabe f Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
„aa) Buchstabe b wird gestrichen.“
dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen:
„f1) Nummer 10 wird gestrichen.“
ee) Nach Buchstabe g ist der folgende Buchstabe h einzufügen:
„h) Nummer 14 Buchstabe b wird gestrichen.“
Begründung:
Für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und zur Steigerung der sozialen
Akzeptanz für die Energiewende ist es erforderlich, die Endverbraucherstrompreise nachhaltig zu senken.
Ferner bedarf es weiterer Anreize, um die aus Gründen des Klimaschutzes notwendig gewordenen
Transformation der Wirtschaft hin zu strombasierten Anwendungen voran zu bringen. Eine Stromsteuerabsenkung
auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß kann dieser Anreiz sein.
Hohe Strompreise hingegen halten Verbraucherinnen und Verbraucher von einem Umstieg auf
elektrobasierte Anwendungen, wie Elektromobilität und elektrischen Wärmepumpen ab. Für die Elektrifizierung der
Mobilität, der Wärme und für viele Industrieprozesse sind stabile Strompreise für die Breite der Haushalte
und der kleinen und mittleren Unternehmen notwendig.
In ihrer Funktion als Effizienzanreiz hingegen, ist die Stromsteuer inzwischen entbehrlich geworden.
Die Senkung der Stromsteuer wäre die marktwirtschaftlichste Lösung, um den Umstieg auf klimaschonende
Technologien wie E-Fahrzeuge und Wärmepumpen voranzutreiben. Somit würde mittelfristig zugleich der
Förderbedarf für E-Fahrzeuge und Wärmepumpen reduziert werden. Daher soll eine umfassende Senkung
der Stromsteuer auf den europäischen Mindeststeuersatz für alle Unternehmen und Verbraucherinnen und
Verbraucher zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit für alle Unternehmen und zur finanziellen Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger beitragen.
Als Folge einer Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß werden
Ausnahmen entbehrlich, deren Streichung zugleich eine deutliche Bürokratieentlastung bewirkt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Energie aus Biomasse bzw. Biogas einen wichtigen Beitrag zur
Energieerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland leistet. Bioenergie kann durch die Gewinnung aus
nachwachsenden Rohstoffen zudem nachhaltig erzeugt werden. Darüber hinaus ist diese Form der Energie
sowohl grund- als auch spitzenlastfähig. In der Bundesrepublik Deutschland wurde in den vergangenen Jahren
ein breites Netz an Bioenergieanlagen aufgebaut, das einen relevanten Einfluss auf den deutschen Strommix
hat (Biomasse mit einem Anteil an der Bruttostromerzeugung 2024 von 8,7 Prozent; Quelle: destatis, Tabelle
Bruttostromerzeugung in Deutschland, 22. Juni 2025). Die Energieerzeugung aus Biomasse ist zudem kein
Selbstzweck. Sie fügt sich vielmehr in das Gesamtsystem land- und forstwirtschaftlicher Flächennutzung
ein, indem insbesondere nicht anderweitig verwertbare organische Stoffe noch einer sinnvollen und
nachhaltigen Nutzung zugeführt werden können.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Eine einseitige Mehrbelastung zu Lasten von Bioenergieanlagen würde eine Errichtung neuer und
effizienterer Anlagen ausbremsen und auch die wirtschaftliche Fortführung bestehender Anlagen massiv gefährden,
was nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Erreichung der Klimaziele hätte.
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat lehnt die Streichung von Strom aus Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse aus der Definition
von Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nummer 7 Stromsteuergesetz (StromStG) ab. Durch die
Streichung würde nachhaltige Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien schlechter gestellt.
Dies bewirkt, dass diese Energieträger nicht mehr der Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG unterfallen.
Die vorgesehene Änderung widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001
(sogenannte RED II) Biomasse explizit als erneuerbare Energiequelle definiert wird. Diese Definition gilt
unionsweit einheitlich und ist unmittelbar bindend für die Mitgliedstaaten, auch im Kontext
beihilferechtlicher Differenzierungen. Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen
Rechtsakten eindeutig als erneuerbarer Energieträger geführt. Ein pauschaler Ausschluss aus der Definition
erneuerbarer Energieträger im Stromsteuerrecht bricht mit der bewährten einheitlichen Systematik und steht im
Widerspruch zu unionsrechtlichen sowie nationalen Regelungen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber diese Form der Energieerzeugung in anderen
Rechtsgebieten (vgl. § 3 Nummer 21 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023) als erneuerbare Energie definiert
und den Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie bereits eine umfangreiche Nachweisführung
hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung, insbesondere im Rahmen der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht mit dem Argument des
Bürokratieabbaus aufgrund eines neu einzuführenden Nachweissystems von der Definition und
Begünstigung erneuerbarer Energieträger ausschließt. Aber anstatt Bürokratie zu vermeiden, würde der Wegfall der
Steuerbefreiung diesen Anlagenbetreibern vielmehr sogar neue Bürokratie aufbürden, die mit der
Steuerpflicht verbunden ist (insbesondere Steueranmeldung, Vorauszahlungen, Mengenermittlung und
Unterlagenvorhaltung). Der Gesetzeszweck wird daher insoweit verfehlt und sogar ins Gegenteil verkehrt. Eine
Harmonisierung der Definition von erneuerbaren Energien innerhalb des nationalen Rechtsrahmens ist vor
diesem Hintergrund zu gewährleisten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Auch steht das EU-Recht einem Beibehalt nicht entgegen. Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.
Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sieht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass Mitgliedstaaten für
elektrischen Strom, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird,
uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren können. Nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung –
AGVO) ist eine Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, soweit die Nachhaltigkeitskriterien und die
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-
Energien-Richtlinie) erfüllt sind, sogar von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV
freigestellt, siehe Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c AGVO. Die Gewährung der Steuerbefreiung von aus Biomasse
erzeugtem Strom ist nach EU-Recht also auch weiterhin möglich. Soweit in Bioenergieanlagen verwertete
Biomasse und Biogas unter den Geltungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen,
erscheint durch die danach bereits zu führenden Nachweise der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für
Treibhausgaseinsparungen gemäß §§ 3 bis 6 BioSt-NachV hierdurch auch kein bedeutender zusätzlicher
Bürokratieaufwand anzufallen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die Streichung von Biomasse aus der Definition von Strom aus
erneuerbaren Energieträgern nachhaltige Biomasse im Verhältnis zu anderen erneuerbaren Energien
schlechter gestellt wird. Dies widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit. Die Gewährung der
Steuerbefreiung von aus Biomasse erzeugtem Strom ist nach EU-Recht weiterhin möglich (siehe Artikel 15 Absatz
1 Buchstabe b der sogenannten Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG sowie Artikel 44 Absatz 3
Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014). Es ist im Übrigen nicht
nachvollziehbar, dass die Bundesregierung den Anlagenbetreibern für die Erzeugung dieser Energie eine
umfangreiche Nachweisführung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparung, insbesondere im
Rahmen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, auferlegt, sie aber im Stromsteuerrecht unter dem
Argument des Bürokratieabbaus aufgrund eines vermeintlich neu einzuführenden Nachweissystems von der
Definition und Begünstigung erneuerbarer Energieträger ausschließt. Es wäre ohne zusätzlichen
Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen. Der
Verweis auf den alternativen Fördertatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 3 („hocheffiziente KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“) trifft aufgrund der vorgenannten Begrenzung
der elektrischen Nennleistung nicht auf alle von der Streichung in § 2 Nummer 7 benachteiligten Anlagen
zu und ist somit nur unvollständig wirksam.
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG)
Der Bundesrat fordert daher, dass Strom aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse weiterhin als Strom aus
erneuerbaren Energieträgern gilt und damit insbesondere Zugang zur Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 StromStG erhält. Dies soll sowohl für die Energieträger gelten, die in den Anwendungsbereich
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen, soweit deren Nachhaltigkeitskriterien und deren
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt sind, als auch für Energieträger, die nicht in den
Anwendungsbereich der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fallen. Der Bund wird aufgefordert, dies EU-
beihilferechtskonform umzusetzen und die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen zu erteilen bzw.
Genehmigungen einzuholen. Aus Sicht des Bundesrates müssen außerdem die damit einhergehenden Pflichten nach
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der RED II umgesetzt werden. Da die dort in Bezug genommenen
Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen der EEG-Förderung ohnehin bereits von vielen Anlagen erfüllt werden, steht
dem kein unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand entgegen.
11. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die in dem Gesetzentwurf festgelegten Maßnahmen. Insbesondere die
Verstetigung der Entlastung nach § 9b Stromsteuergesetz bis auf den europäischen Mindeststeuersatz für
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird begrüßt.
b) Der Bundesrat hält allerdings eine schnellstmögliche und dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf das
europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen für erforderlich.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für
das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele
Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für Privathaushalte.
Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart
wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der
Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte
dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf 1 Euro für eine
Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur
Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem entfiele in
relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie die
zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre.
Zu Ziffer 11 Buchstabe b
Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen ist ein wichtiger
Beitrag zur Entlastung von hohen Energiekosten. Die Senkung für alle ist zudem ein Beitrag zur
Transformation des Energiesystems, da dadurch Anreize zur Elektrifizierung gesetzt werden. Sie ist darüber hinaus
ein Beitrag für mehr Akzeptanz für die Transformation des Energiesystems und für Vertrauen in politisches
Handeln. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD, als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß zu senken.
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG)
a) Der Bundesrat fordert, die Stromsteuer für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher auf das
europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken und dies zu verstetigen.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den vorliegenden Gesetzesentwurf zu
ergänzen und eine Senkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland auf
das europäische Mindestmaß zu beschließen.
Er sieht die Notwendigkeit, Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dauerhaft und
so schnell wie möglich um mindestens 5 Cent pro Kilowattstunde zu entlasten und hierfür als eine
Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß zu senken und weitere
Umlagen und Netzentgelte zu reduzieren. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland EU-weit die teuersten
Verbraucherstrompreise hat, fordert der Bundesrat dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbraucherstrompreise bis auf den EU-Durchschnitt
abzusenken und hierzu alle Umlagen, Abgaben und Steuern kritisch zu überprüfen.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für
das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele
Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für Privathaushalte.
Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucherinnen
und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich vereinbart
wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit beträgt der
Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte
dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf 1 Euro für eine
Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem den Anreiz zur
Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem entfiele in
relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie die
zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr notwendig wäre.
Zu Ziffer 12 Buchstabe b
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den
Energiepreisen dringend erforderlich ist. Aus Sicht der Länder lässt sich nicht begründen, warum
Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen im Vergleich zu Industrie und Landwirtschaft benachteiligt
werden sollen, wie im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen.
Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß ist neben weiteren Maßnahmen ein
wirksames Instrument zur Entlastung der privaten Haushalte, aber auch des Handwerks und des Einzelhandels.
Trotz eines deutlichen Rückgangs des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises (im Jahr 2024 um ca.
18 Prozent) kam diese Entwicklung bisher nicht bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern an.
Vielmehr werden weiter steigende Strompreise prognostiziert.
Die Absenkung der Stromsteuer für Verbraucherinnen und Verbraucher auf das europäische Mindestmaß ist
somit ein notwendiger erster Schritt, Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiepreisen dauerhaft
zu entlasten.
Die bisherige Planung der Bundesregierung, eine Steuersenkung lediglich „sobald hierfür finanzielle
Spielräume bestehen“, vorzusehen, ist aus verbraucherpolitischer Sicht nicht akzeptabel. Gerade Menschen mit
geringem Einkommen sind in besonderem Maße auf unmittelbare Entlastungen angewiesen.
Darüber hinaus würde eine wirksame Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den
Energiepreisen entscheidend dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz für die dringend erforderliche
Energiewende weiter zu stärken.
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 9b StromStG)
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies möglichst rasch umgesetzt werden muss, da nur so zuverlässig alle
kleineren Unternehmen, Handwerksbetriebe und privaten Verbraucher gleichmäßig nach ihrem jeweiligen
Stromverbrauch entlastet werden.
Begründung:
Zu Ziffer 11 Buchstabe a, Ziffer 12 Buchstabe a und Ziffer 13
Die Strompreise sind in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin deutlich zu hoch. Das gilt nicht nur für
das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sondern auch für viele
Mittelständler und Handwerksbetriebe, die nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sowie für
Privathaushalte. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle
Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ausdrücklich
vereinbart wurde, wäre eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen.
Derzeit beträgt der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche
Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf
1 Euro für eine Megawattstunde in relevantem Maß gesenkt werden. Eine solche Senkung würde zudem
den Anreiz zur Transformation von fossilen Brennstoffen hin zu elektrischer Energie stärken. Außerdem
entfiele in relevantem Maß Antragsbürokratie für das produzierende Gewerbe und die Land- und
Forstwirtschaft sowie die zuständigen Zollbehörden, weil kein Nachweis der Branchenzugehörigkeit mehr
notwendig wäre.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Zielrichtung des Gesetzentwurfs, durch Stromsteuerentlastungen die
Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass die
vorgesehene Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand für die Unternehmen und hohen Bürokratiekosten
verbunden ist.
b) Der Bundesrat äußert Bedenken gegenüber den im Gesetzentwurf vorgesehenen Antrags- und
Nachweispflichten, insbesondere der aufwendigen Abgrenzung von Drittstrommengen, den monatlichen
Vorauszahlungen sowie den umfangreichen elektronischen Verfahren. Für kleine und mittlere
Unternehmen sowie Handwerksbetriebe entsteht dadurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der die
beabsichtigte Entlastungswirkung faktisch konterkariert. Der Bundesrat fordert daher, die vorgesehenen
Pflichten im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und durch Bagatellregelungen,
pauschalierte Nachweisformen sowie vereinfachte digitale Verfahren im Antragsprozess spürbar zu reduzieren.
c) Der Bundesrat spricht sich darüber hinaus für eine umfassende Reform der Stromsteuer aus. Eine
perspektivische Ausweitung der Entlastung auf alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bis zum
europäischen Mindeststeuersatz ist dabei erforderlich. Durch diesen Schritt können die
Bürokratiekosten erheblich gesenkt, die Verfahren dauerhaft vereinfacht und die Steuerentlastung flächendeckend
wirksam umgesetzt werden.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Stromsteuerentlastungen sind grundsätzlich geeignet, die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Gerade energieintensive Unternehmen profitieren hiervon in
besonderem Maße. Allerdings zeigt sich, dass die Umsetzung in ihrer gegenwärtigen Form mit erheblichem
bürokratischem Aufwand verbunden ist. Für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen sowie
Handwerksbetriebe stehen die geforderten Nachweise und Antragsverfahren in keinem angemessenen Verhältnis zu der
möglichen steuerlichen Entlastung.
Die im Entwurf vorgesehenen Antrags- und Dokumentationspflichten bergen das Risiko, dass die Entlastung
in Teilen der Wirtschaft nicht wirksam ankommt. Besonders die Erfassung und Abgrenzung von
Drittstrommengen, die Pflicht zu monatlichen Vorauszahlungen und die Nutzung komplexer elektronischer Portale
stellen eine unverhältnismäßige Belastung für Betriebe dar, die weder über die technischen noch die
administrativen Ressourcen verfügen, um diese Vorgaben effizient umzusetzen. Damit droht die Maßnahme in
der Breite ihre intendierte Wirkung zu verfehlen.
Eine Ausweitung der Entlastung auf alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher bis zum europäischen
Mindeststeuersatz würde die Regelungen vereinfachen, die Bürokratiekosten deutlich senken, indem
Antrags- und Nachweisverfahren entbehrlich werden, und die Steuerentlastung flächendeckend wirksam
machen. Um eine faire und wirksame Entlastung sicherzustellen, ist daher zukünftig eine umfassende Reform
der Stromsteuer geboten.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung seine Bitte aufnimmt (vgl. BR-
Drucksache 69/25 (Beschluss)) und die gegenwärtig für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und
Forstwirtschaft geltende Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß entfristet. Die
betreffenden Unternehmen, darunter die hier zugeordneten mittelständischen und
Handwerksunternehmen, werden somit weiterhin bei ihren Stromkosten entlastet und erhalten Planungssicherheit.
b) Der Bundesrat merkt in diesem Zusammenhang an, dass eine bürokratieärmere Umsetzung der
fortgesetzten Absenkung der Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und
Forstwirtschaft insofern wünschenswert wäre, als sie sich durch Nutzung der bereits zuvor bestehenden
Regelungen in § 9b Stromsteuergesetz ergibt.
c) Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass der Gesetzentwurf auch regulatorische Erleichterungen für
die Elektromobilität enthält – beispielsweise die Vorgabe, dass Nutzerinnen und Nutzer von
Elektrofahrzeugen durch bidirektionales Laden beziehungsweise Rückspeisung von Strom in den Ladepunkt
nicht zum Versorger werden – und so ihren Hochlauf unterstützt. Neben Automobilherstellern und -
zulieferern sind unter anderem auch Unternehmen des Kfz-Handwerks darauf angewiesen, dass sich
dieser Hochlauf beschleunigt realisiert.
d) Mit großem Bedauern nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass die im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung angekündigte Absenkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestmaß für den
Dienstleistungsbereich, darunter auch hier zugeordnete mittelständische und Handwerksunternehmen, und die privaten
Haushalte noch nicht erfolgen konnte. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Umsetzung
dieses Vorhabens frühestmöglich nachzuholen.
e) Der Bundesrat sieht es sehr kritisch, dass Biomasse, Klär- und Deponiegas im Stromsteuergesetz aus
der Definition von Strom aus erneuerbaren Energien herausgenommen werden sollen. Dies soll einer
bürokratiearmen Umsetzung von Änderungen im europäischen Beihilferecht dienen. Nach Auffassung
des Bundesrates führt dies jedoch zu definitorischen Inkongruenzen zwischen dem Stromsteuergesetz
und dem einschlägigen Recht auf EU- und Bundesebene wie beispielsweise der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie als
Nebeneffekt gegebenenfalls zu einem unnötigen Verlust von Stromsteuer-Befreiungen für manche
Stromerzeugungsanlagen. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung einer alternativen Umsetzung der veränderten
EU-Rechtslage.
f) Hinsichtlich der vorgesehenen Streichung von § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) bittet der
Bundesrat um Prüfung auf ihre Notwendigkeit. Wiewohl die Nutzung fossiler Energieträger lediglich als
Brücke erfolgt, kann eine krisenhafte Preisentwicklung bei beispielsweise Erdgas in den nächsten
Jahren noch gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die
Regelung zur Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen in § 5 EnergieStG könnte in solchen
Fällen vorübergehend reaktiviert werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung eine Entfristung der am Ende des Jahres 2025
auslaufenden Stromsteuerermäßigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft plant.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Strompreise in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Potenzial
zur Absenkung aufweisen, was in erheblichem Maß auf Strompreisbestandteile wie Steuern und
Umlagen zurückzuführen ist.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigte Entlastung aller
Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher durch Absenkung der Stromsteuer auf das europäische
Mindestmaß in den Haushaltsverhandlungen zu Gunsten anderen Maßnahmen niedriger priorisiert hat und
nun nicht umsetzt.
d) Der Bundesrat kritisiert, dass die Chance nicht wahrgenommen werden soll, eine dringend notwendige
Entlastung bei den Strompreisen für alle Unternehmen sowie Privatpersonen zu realisieren, wodurch
gleichzeitig auch die Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Produktion unterstützt werden würde.
e) Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, als einen wichtigen Baustein für eine weitere
Stabilisierung der Wirtschaft sowie eine Entlastung von Privatpersonen die Senkung der Stromsteuer
für alle Verbrauchsgruppen entsprechend zu priorisieren und zeitnah sowie dauerhaft für alle
Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen auf das Mindestmaß der Europäischen Union zu senken.
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für
potenziell mehrere hunderttausend Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft vorsieht. Somit profitieren vor allem auch solche Unternehmen, die aufgrund der zugrundeliegenden
Geschäftstätigkeit einen überdurchschnittlich hohen Stromverbrauch aufweisen und zudem einem globalen
oder zumindest überregionalen Wettbewerb ausgesetzt sind.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass im Koalitionsvertrag eine Entlastung aller Stromverbraucherinnen
und Stromverbraucher und eine Absenkung auf das europäische Mindestmaß angekündigt wurde. Dieser
Zusage kommt der Entwurf nicht nach. Eine Entlastung auch für private Haushalte und Unternehmen, die
nicht erfasst sind, wäre dringend geboten.
Eine Steuerungswirkung (Reduzierung des Energieverbrauchs) kann aufgrund des ohnehin hohen
Endverbraucherpreises vielfach zumindest in Frage gestellt werden. Dem Ziel der Elektrifizierung und
Sektorenkopplung im Rahmen der Energiewende läuft diese (zunächst) vertane Chance zur Entlastung klar zuwider.
Nicht zu unterschätzen ist auch der Umstand, dass verbraucherseitig von einer Stromsteuersenkung verstärkt
auch Haushalte ohne großen finanziellen Spielraum profitieren, die dadurch mehr Möglichkeiten für
bewussteres und nachhaltigeres Einkaufen (Stärkung des Binnenkonsums) haben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Draghi-Bericht aus September 2024 eine ausdrückliche
Empfehlung für eine Absenkung der Stromsteuern in der EU zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
ausspricht. Die Bundesregierung hat an dieser Stelle noch deutliches Potenzial, um einerseits die
Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch die Akzeptanz zu temporären
Zusatzkosten in Zusammenhang mit der Energiewende zu erhöhen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15 Buchstabe e:
(Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Nummer 7 StromStG))
Beibehaltung von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas in der stromsteuerrechtlichen Definition für Strom aus
erneuerbaren Energieträgern
Die Bundesregierung lehnt die inhaltlich zusammengehörenden Anträge ab, die auf die Beibehaltung der rein
stromsteuerrechtlichen Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern unter Einbeziehung von Biomasse
sowie Klär- und Deponiegas abzielen.
Entgegen der zum Teil geäußerten Bedenken hat die Herausnahme von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus der
stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition in § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes keinerlei Auswirkungen auf
Rechtsbereiche außerhalb des Stromsteuerrechts. Auch geht damit grundsätzlich kein Verlust der
Stromsteuerbefreiung einher, ganz im Gegenteil:
Aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen im Gesetzentwurf können weiterhin tausende Betreiber von
Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ab dem 1. Januar 2026
rechtssicher und deutlich bürokratieärmer als bisher die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen, auch wenn Biomasse,
Klär- und Deponiegas zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies wird durch einen Wechsel der
stromsteuerrechtlichen Rechtsgrundlage sichergestellt. Statt die Steuerbefreiungen für „Strom aus erneuerbaren
Energieträgern“ können die Anlagenbetreiber die Steuerbefreiung für „Strom aus hocheffizienten Kraftwärme-
Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)“ in Anspruch nehmen, ohne die nach EU-Recht nunmehr notwendigen und
aufwendigen Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungen für die stromsteuerrechtlich relevanten Strommengen
nachweisen zu müssen.
Letztlich perpetuiert der Gesetzentwurf im Wesentlichen den seit dem 1. Januar 2024 geltenden Status quo und
schafft damit Rechtssicherheit. Aufgrund der Verschärfung EU-rechtlicher Vorgaben musste bereits zum 1.
Januar 2024 und erneut zum 21. Mai 2025 ein Großteil der Beihilfen für „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“
bei Einsatz von Biomasse, Klär- und Deponiegas für ausgelaufen erklärt werden (vgl. Bekanntmachungen vom
22. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 412 und vom 15. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 114). Infolgedessen wurde
der Rechtsgrundlagenwechsel durch betroffene Anlagenbetreiber bereits vollzogen, ohne dass dies zu Problemen
in der Praxis geführt hätte.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für hocheffiziente KWK-
Anlagen noch weitgehender vereinfacht. Davon profitieren Betreiber von Biomasse geführten KWK-Anlagen
außerordentlich. So gilt der Nachweis der Hocheffizienz bei weniger als einem Megawatt elektrischer
Nennleistung (1.000 Kilowatt) als erbracht und Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis
zu einem Megawatt können ohne Beantragung einer förmlichen Erlaubnis von der Steuerbefreiung Gebrauch
machen. Die bisherige Grenze lag bei 0,05 Megawatt bzw. 50 Kilowatt elektrischer Nennleistung. Zum
weitergehenden Bürokratieabbau entfällt fortan auch der bislang noch notwendige Nachweis eines Nutzungsgrades. Auch
wurde klargestellt, dass das neue nach EU-Recht einzuhaltende CO2-Kriterium für mit Biomasse, Klär- und
Deponiegas betriebene KWK-Anlagen keine Anwendung findet.
Zu Ziffer 2, 11, 12, 13, 14 Buchstabe c, 15 Buchstabe d, 16:
Absenkung der Stromsteuer bis auf den EU-Mindeststeuersatz
Die Bundesregierung lehnt die inhaltlich zusammengehörenden Anträge insoweit ab, als das mit dem
Gesetzentwurf eine Absenkung der Stromsteuer für alle Verbraucher bis auf den EU-Mindeststeuersatz erfolgen solle.
Die Bundesregierung setzt mit den beschlossenen Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise ein starkes Signal
für alle Bereiche der Wirtschaft und zugleich zur Entlastung für private Verbraucher. Die Maßnahmen greifen ab
dem 1. Januar 2026 und geben gezielt Entlastungen: Für das produzierende Gewerbe und die Land- und
Forstwirtschaft über die Verstetigung der Absenkung der Stromsteuer und für Verbraucher über die Abschaffung der
Gasspeicherumlage sowie die Senkung der Übertragungsnetzkosten. Die Bundesregierung prüft weiterhin, ob und
wann weitere Schritte erfolgen und finanziert werden können.
Zu Ziffer 14 Buchstabe b
Bedenken hinsichtlich Antrags- und Nachweispflichten, elektronischer Verfahren etc. insb. für kleine und mittlere
Unternehmen. Pflichten im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit prüfen, Antragsprozesse vereinfachen.
Dem Antrag wird mit dem Gesetzentwurf entsprochen. Mit dem Gesetz geht eine Vielzahl von Vereinfachungen
einher, die insb. für kleine und mittlere Unternehmen zum Tragen kommt. Auf die Stellungnahme des
Normenkontrollrates (NKR) zum Entwurf des Gesetzes wird an dieser Stelle verwiesen (S. 125 ff. der BRat-Drs. 427/25).
Der in Summe steigende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich nahezu ausschließlich aus der
Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG, deren Antragsverfahren bereits mit der Vierten Verordnung zur
Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erheblich vereinfacht worden ist
(BGBl. 2024 I Nr. 445 vom 30.12.2024). Die Bundesregierung prüft jedoch fortwährend weitergehende
Antragsvereinfachungen, damit vor allem kleine und mittelständische Unternehmen niedrigschwellig in den Genuss der
Stromsteuerentlastung kommen können.
Zu Ziffer 15 Buchstabe f
(Streichung § 55 EnergieStG)
Anregung, die ausgelaufene Steuerentlastung beizubehalten und im Bedarfsfall zu reaktivieren.
Die Bundesregierung lehnt den Antrag ab.
Der sogenannte Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Bei der
Streichung der Norm im Energiesteuerrecht handelt es sich lediglich um eine Rechtsbereinigung.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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