Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
[Bundesrat Drucksache 427/25
05.09.25
Fz - AV - U - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Mit Auslaufen des Strompreispakets wird die Steuerentlastung nach § 9b des
Stromsteuergesetzes für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft ab Januar 2026 nicht mehr bis auf den EU-Mindeststeuersatz erfolgen. In der Folge
werden sich die Strompreise für die Unternehmen erhöhen und damit die
Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung
bis auf den EU-Mindeststeuersatz fortzuführen.
Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das
Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen
Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen
zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht
im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer
rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedarf.
B. Lösung
Die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird verstetigt.
Im Bereich der Elektromobilität wird durch einen neuen § 5a des Stromsteuergesetzes
unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik eine Vereinfachung in der
Steuerpraxis vorgenommen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen
Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass
Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
Mit der Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher ins
Gesetz wird zudem ein innovativer Ansatz verfolgt. Eine doppelte Steuerentstehung wird
künftig umfassend vermieden.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung
aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig einheitlich auf den Standort
der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem im Bereich der Regelungen im
Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt und an EU-rechtliche Vorgaben angepasst.
Im Energiesteuerbereich wird dazu konsequent der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz
der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse
vereinheitlicht.
C. Alternativen
Mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist die Verstetigung der
Steuerbegünstigung in Höhe von 2 ct/kWh auf dann 0,05 ct/kWh angezeigt, um die
Besteuerung von Strom für bisher begünstigte Unternehmen weiterhin gering zu halten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von rund 47.000 T€.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund), Kapitel 0813, im Jahr 2026 Personal-
und Sachkosten inklusive Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.903 T€. Ab dem Jahr
2027 fallen Ausgaben für Personal und Sachkosten in Höhe von insgesamt 7.806 T€ an.
Außerdem wird im Jahr 2026 mit einmaligen IT-Aufwänden in Höhe von 14.330 T€ und ab
dem Jahr 2027 mit jährlichen IT-Ausgaben in Höhe von 1.820 T€ gerechnet.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das
Gesetz im Jahr 2027 jährliche Sachausgaben in Höhe von 6 T€.
Die Mehrbedarfe an Sach-, Personal- und IT-Mitteln sind im Rahmen des im Finanzplan
festgelegten Ausgabeplafond des Epl. 08 zu finanzieren.
Außerdem entstehen durch das Gesetz im Jahr 2026 Steuermindereinnahmen für den
Bund in Höhe von rund 1.227.000 T€, und ab dem Jahr 2027 in Höhe von rund 2.825.000
T€ jährlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und
Bürger aus.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger aus Bürokratiekosten
bestehender geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Darüber hinaus entsteht in Summe ein jährlicher Personalmehraufwand in Höhe von
47.881 T€, der sich vollständig aus dem Aufwuchs von Bürokratiekosten aus
Informationspflichten ergibt. Davon entfallen 47.663 T€ darauf, dass die Steuerentlastung nach
§ 9b StromStG wie bisher auch weiterhin in Anspruch genommen werden kann. Dem
gegenüber stehen Personalminderausgaben in Höhe von 10.354 T€.
Weiterhin entstehen der Wirtschaft einmalige Sachkosten von rund 1.908 T€.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von rund 37.527 T€ dar.
Dieser resultiert im Wesentlichen aus der Verstetigung der Regelung nach § 9b StromStG
und besteht insofern bereits heute. Eine Pflicht zur Beantragung der Entlastung besteht
nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht im Jahr 2026 einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 15.017 T€.
Es entsteht für die Zollverwaltung ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von 6.823 T€ sowie
jährlicher Minderaufwand von rund 935 T€.
Für das ITZBund entsteht kein Personalaufwand. Es entstehen dem ITZBund
geringfügige jährliche Sachaufwendungen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 427/25
05.09.25
Fz - AV - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-
und des Stromsteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Inkrafttreten zum
1. Januar 2026 sichergestellt sein muss. Nur so kann die Steuerentlastung nach
§ 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz rechtssicher weitergewährt
werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 6 Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus
Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird,
ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung
über zehn Megawatt;“.
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
„8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes
Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und
bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und Entladen von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen;
8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen,
wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den
Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
8c. bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des
Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen
Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an
den er angeschlossen ist;“.
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort
ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von
Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs
ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines
Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten
bestimmter Punkt;“.
d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere
Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre
anschließende Rückumwandlung in Strom;“.
e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des
Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass
unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-
Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je
Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und
mechanischer Energie, weniger als 270 Gramm betragen;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“
durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom
27.9.2014, S. 65)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus
denen dieser Strom durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten
insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister
nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I
S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind.
Soweit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne
Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu
der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen
Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten
und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird,
nach § 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an
diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur
Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die
Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter
Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1
Nummer 2 Anwendung.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Steuerliche Behandlung von Ladepunkten
(1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme
nach § 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn
Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend
verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt
unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an
den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des
Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst
Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den
eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des
Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 3 Buchstabe a als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. Im Fall des § 9
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als
Entnahme durch einen Letztverbraucher.
(3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren
elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt
insoweit nicht als Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des
Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum
Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a enden auch dann später als der
jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete
oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als
unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines
abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der
ermittelten Menge erfolgt.
(4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a betreffen auch dann mehrere
Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge
nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das
Veranlagungsjahr umfasst.“
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das
Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im
Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld).
Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend
festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden
Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde.
Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des
Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem
Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld
mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des
Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des
Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das
Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld
vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt
diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der
vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen
zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent,
hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des
Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen
Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der
Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird;“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“
ersetzt.
cc) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte
Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und
a) am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder
mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit
Strom angeschlossen sind, oder
b) am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der
allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;“.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
Buchstabe b kann unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge
durch den Steuerschuldner nachweislich nach § 3 versteuert wird.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“
ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom
entnehmen will,“.
e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S.
65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich
versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet“ durch die Angabe „Eine
Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom“
ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
8. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3
versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen
hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung
von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit
die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt
worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur
Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen
Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für
Elektromobilität entnommen wird.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern
stellt keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit
der rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als
betrieblichen Zwecken entnommen wird.
(1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die
Nutzenergie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine
Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im
Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.“
d) Absatz 2a wird gestrichen.
9. § 9c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der
nachweislich nach § 3 versteuert worden ist und der
1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, oder
2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der
Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl
der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer
oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung
nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach §
1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für
betriebsinterne Werkverkehre entnommen worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
10. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an folgende Stellen
übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang
mit
a) dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für
die Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes
begrenzten Umlagen oder,
c) den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem
Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen Gesetzen
erlassenen Rechtsverordnungen,
3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit
der Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordnungen und
4. an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner
Aufgaben im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4
des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das
Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur
Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, dem Stromsteuergesetz
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist.
(3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der
zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „zu erlassen;“ durch die Angabe „zu
erlassen,“ ersetzt und der Folgende Buchstabe c wird eingefügt:
c) „ den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann
es nach eingesetzten Energieträgern unterscheiden;“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bestimmungen für die
Elektromobilität (§ 2 Nummer 8)“ durch die Angabe „Bestimmungen für die
Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für Ladepunkte und bidirektionales Laden (§ 2
Nummer 8a bis 8c, § 5a)“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und
die folgenden Buchstaben e und f werden eingefügt:
e) „ Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und
Mitteilung von Strommengen, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer
sowie zur Festsetzung von monatlichen Vorauszahlungen vorzusehen,
f) Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und
dauerhaft mit Ladepunkten verbundenen Stromspeichern und zu
bidirektionalen Ladevorgängen an Ladepunkten und Ausnahmen vom
Versorgerstatus vorzusehen;“.
c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als
Versorger gelten oder wann Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5
Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen;“.
d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Verfahrensvorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2
Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen und dabei insbesondere
Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Art
und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers
und zur Weitergabe von aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu
erlassen;“.
e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist
und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;“.
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das
dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum
Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise
einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen,
dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen
geltend zu machen ist;“.
bb) Die Buchstaben d und e werden durch die folgenden Buchstaben d und e
ersetzt:
d) „ vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die
Steuerbegünstigungen auf der Rechnung gesondert auszuweisen sind und die hierfür
notwendigen Vorgaben zu machen;
e) Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu
erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Vorgaben und
Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;“.
cc) Buchstabe f wird gestrichen.
g) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung Regelungen zur Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der
steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und hierfür notwendige Begriffe
näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit von
Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen
oder aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den
Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem
Aufwand möglich ist;“.
12. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig macht oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Datenübermittlung“.
b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
c) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 66b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 66b (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage (weggefallen)“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Personen: natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen;“.
b) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b eingefügt:
„13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete
Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur,
überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer Spanne von mindestens 135 Grad
Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von 5 Raumhundertteile
(RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360
Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder
höher und einer kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens
4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde (mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1
ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.“
3. Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a
Nummer 13a Satz 9 erfüllt.“
4. § 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung
von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet
nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der
Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im
Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“
durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr
zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3,
3a und § 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.“
6. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und
Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer
nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt
werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als
Kraftoder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder
Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als
Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder
Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer
1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt
werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die
Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff
abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im
Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei
Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die
Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht
ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.“
7. In § 24 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch
die Angabe „§§ 25 und 27 bis 29“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis
2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition
2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterposition 2711 19 00, 2804 10 00, 2814
10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen
steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und
der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur,
wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.“
9. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet
werden
1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen
Energieerzeugnissen,
2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der
Abwasserreinigung anfallen, oder
3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur
, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des
Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen
steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders
unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an
Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus
diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der
Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert
bekannt zu geben.“
10. § 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15
bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei
denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31
Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.“
11. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird,
soweit der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des
Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche
Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind
jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der
monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und
beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden
Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die
monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der
vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem
Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das
Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare
Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die
voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger
als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.
Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere
Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf
Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100 000
Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für
das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte
voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner
dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres
mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend
festzusetzen.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete
oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als
unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines
abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der
ermittelten Menge erfolgt.
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere
Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge
nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das
Veranlagungsjahr umfasst.“
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet
verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und
§ 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall des § 18b keine Steuer entsteht, wenn
sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§
44 Absatz 1) anschließt.“
14. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Datenübermittlung
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die
Generalzolldirektion und die Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener
Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt
geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit die Bundesnetzagentur
die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem
Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die
Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines
Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, dem Energiesteuergesetz und der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf
Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger
erfolgen.“
15. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die
folgende Nummer 5 wird eingefügt:
5. „ nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12
25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der
Kombinierten Nomenklatur, wenn sie nicht als lose Ware befördert und zu
gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden
sind.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1
Nummer 5 genannten Waren in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes
elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie nicht mitgeführt
werden.“
16. § 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den
in § 26 oder in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,“.
17. § 47a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der
hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“
18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
„§ 49
Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes
wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum
Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte
Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder
gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den
Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem
Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu
gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder
Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die
Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro
im Kalenderjahr beträgt.“
19. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse,
die nachweislich versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten
Anlagen verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer
befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung
entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für
nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf Anforderung des
Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50
Euro für 1 000 Liter,
2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40
Euro für 1 000 Liter,
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse
61,35 Euro für 1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt
werden.“
20. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt:
(1) „ Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und
10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der
erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des
Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und
10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb
von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur
gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der
erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des
Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“
b) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen.
c) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt
nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
21. Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5
des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme
nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die
Wärme an Dritte weitergeliefert wird.“
22. § 55 wird gestrichen.
23. § 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder für 1 000 Liter Gasöle
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a 30,33
EUR,
3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 7
2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach
Absatz 2 mindestens 250 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
24. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder“ durch die Angabe „abgibt,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig macht oder“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
25. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „zur Ermittlung der
Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu
übertragen.“
26. Die §§ 66b und 68 werden gestrichen.
27. Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1b, 11a, 12b und 17a durch die
folgenden Angaben ersetzt:
„§ 1b (weggefallen)
§ 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung
§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden
Strom bezieht und diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger,
sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen
Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach
Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen
Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a
und 14a geltend zu machen.“
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen
Versorgern bezogener Strom geleistet wird.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des
Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers
ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus
einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus
anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher
im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2
des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
1. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der
ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet
wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an
Letztverbraucher leisten,
2. in den Fällen nach Nummer 1 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 und 2 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2
entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird,
besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a
bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu
machen.“
e) In Absatz 5 wird Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6
Buchstabe a des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als
Versorger.“
f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des
Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht
als Versorger, wenn
1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
2. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden
und
3. die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe
der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes bleibt dadurch unberührt.“
g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absatz 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom gilt, wer
1. Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt
erzeugt,
2. diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am
Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit
Strom an Letztverbraucher leistet und
3. gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des
Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern
bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne der
Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom
leistet.
Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1
Satz 1 des Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung
im Sinne der Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung
mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder
Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt derjenige, der den Strom in diesen
Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen
Strom als Versorger.“
h) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der
Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht
gefährdet erscheinen.“
i) Absatz 9 wird gestrichen.
3. § 1b wird gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der
Abgabenordnung;
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer
allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten
zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut
erforderlich;
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach
§ 214 der Abgabenordnung.“
5. § 3 Absatz 7 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 3
ersetzt:
1. „ der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet
entnommene Strom, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des
Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen
des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den
jeweiligen Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen
durch Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4
in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des
Stromsteuergesetzes ist die Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt
nach Versorgern und unter Angabe der jeweiligen
Erlaubnisscheinnummer;“.
bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am
jeweiligen Ladepunkt entnommenen Strommengen, getrennt nach dem
Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes sowie
gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3
des Stromsteuergesetzes;“.
b) Die Absätze 3 und 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 3 und 6 bis 8
ersetzt:
(3) „ Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung
festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche
Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im
Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den
Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle
zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar
und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr
endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31.
Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der
laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum
Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den
betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die
steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr
bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes entnommen
worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach
§ 1a Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des
zuständigen Hauptzollamts anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt §
5 Absatz 2 entsprechend.
(7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des
Stromsteuergesetzes in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert
auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit
einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten
Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des
Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils
deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Die Strommengen sind in
Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den jeweiligen
Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen.
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und
Letztverbraucher nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern
nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7
entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein
Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis
ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch
Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes
sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer
bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche
Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche
Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die
fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung
festzusetzen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will,
hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht
nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den
Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes
je Anlage; soweit in der Betriebserklärung Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
2. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je
KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein
Nachweis über die Hocheffizienz;“.
bb) Nummer 2a wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden
anerkannt:
1. ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde, oder
2. Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten
in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen
Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden, oder
3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine
Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der
Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU)
2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich Inhaber
eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung
abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht
verändert wurden. Abweichend davon gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis der Hocheffizienz als
erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der Hocheffizienz
für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt
jedoch nur dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der
kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag,
einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, weniger als 270
Gramm betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen, die für
die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.“
9. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder
die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Stromsteuergesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung
von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;
2. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von
weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister
nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen
nach § 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.“
10. § 11 Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für
jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes
jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in
Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre anwendbar, kann das
Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
§ 8 Absatz 5 gilt entsprechend.“
11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a
Zeitgleichheit, Mengenermittlung
(1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde
oder eine bestimmte zu entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle
bilanziell zugeordnet werden, weil eine physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder
eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf diese Menge höchstens bis
zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt werden
(Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur
Abgrenzung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und
eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1
kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesen Fällen
ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung
der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist und die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der
Erzeugung und der Entnahme der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des
Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und 12d
entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen
jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum
entnommenen Menge den dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung).
Vorhandene Messungen sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf
jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung entgegenstehen.“
12. § 12 wird durch folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Strom zur Stromerzeugung
(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des
Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen
einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung,
Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und
Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei
entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die
Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das
zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung
nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange
gefährdet erscheinen.
(4) In den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 kann nur für den selbst erzeugten
und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes
erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in
Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.“
13. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im
Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim
Hauptzollamt gestellt wird.“
b) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin
Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für
den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des
Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise
anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b
Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des
Stromsteuergesetzes gilt als Anlage im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein
Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von
Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1 gelten
insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort
betrieben werden und in denen Strom entweder
1. aus gleichartigen erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des
Stromsteuergesetzes,
2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 der Biomasseverordnung in einem
Kraft-Wärme-Kopplungsprozess,
3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess oder
4. auf andere Art und Weise
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne
Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird.
Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als eine Anlage, wenn mindestens die
netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9 Absatz 1a Satz 2
des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die
Anlage betreibt oder betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den
in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die
Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes
sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die
jeweilige Stromerzeugungseinheit.“
15. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin
Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem
sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck
des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
16. § 12d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“
b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage
beizufügen:
1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin
Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend
im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut
erforderlich,
2. ein Nachweis für die Hocheffizienz.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den
Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die
nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit
oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf
eine Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.“
d) Nach Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. § 15 Absatz 8 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 8 bis 9 ersetzt:
„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von
Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend vom Abschnitt 3.4
der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die
gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als
würden sie die Waren selbst herstellen.
(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe
andere Unternehmen beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu
Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden
Gewerbe erfasst.
(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der
Wirtschaftszweige bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch
Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das
zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.“
18. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 17a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem
sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck
des Stroms ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. Nach § 17b Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 17d Absatz 1, 2, 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 1, 2, 4 und 5 ersetzt:
(1) „ Die Steuerentlastung nach § 9c des Stromsteuergesetzes ist bei dem für den
Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend
von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-
Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische
Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem
Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem
Kalenderjahr. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken
zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis oder aus den
buchmäßigen Belegen ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.“
21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt:
„§ 17e
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 sind
dem Antrag beizufügen:
1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
2. die Berechnungsbögen mit den in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn
sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf
Steuerentlastung mitzuteilen.
(3) Weiteren Anträgen müssen Berechnungsbögen nur auf Verlangen des
Hauptzollamts vorgelegt werden.
(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen
worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen. Werden betriebliche
Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Stroms für jeden
Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf
Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
22. Nach § 17f Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
23. Nach § 17g Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2
Absatz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 1 gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen,
sofern die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am
1. Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.“
Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen
Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen
und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.“
3. § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Anlagenbegriff
§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe
sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen
Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder
eingesetzt werden können.“
5. § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag
eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des
Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des
Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der
Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich
nachgekommen ist.“
6. § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
7. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als
innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
1. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2. zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
3. als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen
werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle.“
8. § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der
Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710
20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8
sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der
Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die
Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.“
9. § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige
Kohlenwasserstoffe, die
1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind,
entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in
einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern
die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und
Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.“
10. § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der
Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
des Antrags auf dessen Eröffnung.“
11. § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige
bestimmen.“
12. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen
oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb
einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung
festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die
abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen.
Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche
Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für
Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten
für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der
Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den
Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung
der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein
Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der
Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres
ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle
durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind
Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen
zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu
erfüllen.“
13. § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch
Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des
Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine
Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche
Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche
Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind
die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung
festzusetzen.“
14. § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des
Energiesteuergesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht
nachprüfbare Belege nachzuweisen.“
15. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 89 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im
Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen
Kohlenwasserstoffanteile festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf
www.zoll.de.“
16. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 und
4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem
sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von
Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt
nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. Nach § 91 Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
18. Nach § 91a Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. Nach § 91b Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der
Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
21. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 93„
Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem
sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss:
1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die
Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
Energieerzeugnisse,
2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die
Herkunft der Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
22. § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich
für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue
Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind
belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufzustellen.“
23. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische
Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur
Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist auf
Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder § 99a für jede
die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine
Selbsterklärung dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz
1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als
Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im
Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der
mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten
Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1
hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen
oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so
beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer
angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
24. § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen
muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben
und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im
Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und
Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur
Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der
Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.“
25. § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen
muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben
und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im
Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und
Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur
Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der
Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem
Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.“
26. Nach § 100 Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
27. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes ist bei dem
für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die
innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in
der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die
Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-
Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar
2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an
das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der
Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein
Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur
gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner
voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung
der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
28. § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn
sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf
Steuerentlastung mitzuteilen.“
29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt:
„§ 102b
Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
(1) Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck,
2. die Berechnungsbögen nach Absatz 3.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn
sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und
Unterlagen ergeben haben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1
angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf
Steuerentlastung mitzuteilen.
(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 auf Verlangen des
Hauptzollamts vorzulegenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung
müssen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird,
gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B)
oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C), folgende Angaben enthalten:
1. die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im
Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von
begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
2. die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in
Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde
sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste
volle Kilowattstunde aufzurunden,
3. den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den
Angaben zu den Nummern 1 und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei
Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein
Tausendstel anzusetzen sind,
4. den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem
Durchschnittsverbrauch nach Nummer 3 und der Kilometerleistung für die begünstigten
Beförderungen nach Nummer 1, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle
Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von
0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet
worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
2. dem Tag des Einsatzes,
3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und
nicht begünstigten Beförderungen,
4. der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der
Betankung.
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen
Entlastungsabschnitt (§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche
Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden
Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf
Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen
werden.“
30. § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede
Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und
der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu
entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
31. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1“ durch
die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
b) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79 Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 79
Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.
32. In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes“
durch die Angabe „§ 28 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes“ ersetzt.
33. Die Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt:
„Anlage 5 (zu § 110 Satz 1 Nummer 11)
Bestimmung von n-Butylphenylether in Gasöl, Kerosin und steuerlich
begünstigten Mineralölen mittels zweidimensionaler
Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Einleitung und Hinweise
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022
wurde ein gemeinsamer Markierstoff (ACCUTRACETM Plus) für Gasöle und Kerosin
eingeführt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und
insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit der Richtlinie
95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames
Kennzeichnungssystem zur Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten
Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether
(BPE, Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die
Untersuchung von gekennzeichneten, niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen
mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der Methode ILIADe 606 der
Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen
als Lösungsmittel und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Abbildung 1 Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™
PLUS von mindestens 12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter
Energieerzeugnis fest. Dies entspricht einem Kennzeichnungsstoffgehalt von
mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als 14,25 Milligramm pro Liter des
Energieerzeugnisses.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.3) im linearen
Konzentrationsbereich von der Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2. Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in
Verbindung mit einem massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die
Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf einer ersten, unpolaren Säule
gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion (FID) nachgewiesen.
Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine
zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels
Massenspektrometrie bei m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert.
Nach dem Heart-Cut kann der Trägergasstrom umgekehrt werden, und die
hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet (Rückspülung). Abbildung
2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in Kraft-
und Heizstoffen verwendet wird.
Abbildung 2. Schema des 2D Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem
Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen
Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil
der Verwendung des ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren
wie schwankendem Injektionsvolumen und abnehmender Empfindlichkeit des
Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD vor der Analyse
verdünnt werden.
3. Reagenzien und Materialien
3.1 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
3.2 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98
%).
3.3 BPE (Reinheit ≥ 99 %).
3.4 d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter
Konzentration.
3.5 Gasöl mit und ohne Biodiesel (z.B. Dieselkraftstoff-B0 und -B7).
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu
lagern.
4. Analysengerät und Analysenparameter
4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass
(SSL) oder temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV),
Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammen- ionisationsdetektor (FID) und massenselektivem
Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer
Elektronenstoßionisationsquelle.
4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung.
4.3 Standardlaborglasgeräte.
4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen).
4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und ggf. Verdünnung mit
ISTD-Lösung).
4.7 PTFE-Spritzenfilter (z.B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
4.8 Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes
Labor muss die Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen
Ausstattung optimieren.
Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-
Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-
Off-Ventil des PSD). Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf
jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe
von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform
(z. B. Tailing) in der ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten
Analyten verringern, was zu einer Unterschätzung der BPE-Konzentration führen
würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-
Einlass
Probengeber Injektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit
0,2 µl Luftpolster
0,2 µl (1 µl Spritze) mit
0,02 µl Luftpolster
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-
Einlass
Lösungsmittel-
reinigungszyklen:
2 mal 8 µl vor und 5 mal
4 µl nach der Injektion
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal
0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen: 2 mal mit 2 µl Probe 2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungs-
lösungsmittel:
Toluol
Viskositäts-
verzögerung:
2 s
Aufziehgeschwindigkeit:
Lösungsmittel 300 µl / min; Probe 100 µl / min
Abgabegeschwindigkeit:
3000 µl / min
Injektions-
geschwindigkeit:
6000 µl / min
Einlass-
system
Liner:
Ultra-inert
(900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
Temperatur: 250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach
Heart Cut (PTV)
Splitverhältnis: 50 : 1 (mit ISTD),
100 : 1 (ohne ISTD)
5 : 1 (mit ISTD),
10 : 1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der
Verdünnung mit ISTD.
Trägergas: Helium (104 ml / min, Split 1 : 100 Gas Saver nach 3 min)
Helium (14 ml / min, Split 1 : 10 , Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung: 3 ml / min
Modul Parameter Konfiguration 1
(SSL-Einlass und
Rückspülung)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Einlass mit
oder ohne Rückspülung)
Kapillar-
säulen
Vorsäule: ohne z.B. deaktivierte Vorsäule (L:
5 m, ID: 0,25 mm)
1. Säule: unpolare
Hochtemperaturkapillarsäule mit
50 %
Phenylmethylpolysiloxan (L: 15 m, ID: 0,25
mm, Film 0,15 µm)
unpolare
Hochtemperaturkapillarsäule mit 100 %
Polydimethylsiloxan (L: 15 m, ID:
0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID: z.B. Leerkapillare
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)
z.B. Leerkapillare
(L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule: GC/MS-Kapillarsäule mit
polarer
Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25
mm, Film 1,0 µm)
Kapillarsäule mit polar-
ionischer Flüssigphase
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film
0,2 µm)
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-
Einlass
Säulenflussraten
1. Säule: 1 ml / min für 5,15 min,
dann -1 ml / min bis
15,167 min (Rückspülung)
1,075 ml / min für 4,3 min,
dann -3 ml / min bis 15 min
(nur für Rückspülung)
2. Restriktor zum FID: 2,5 ml / min 2,5 ml / min
3. Säule Flusskontrolle via 2. Säule
(2,34 ml / min)
Flusskontrolle via 2. Säule
(2,48 ml / min)
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C /
min bis 180 °C, 30 °C / min
bis 260°C, 260 °C halten
für 4 min; Gesamtlaufzeit:
15,2 min
100 °C für 1 min, 5 °C / min bis
125 °C, 100 °C / min bis
260°C, 260 °C halten für 7,65
min; Gesamtlaufzeit: 15 min
oder ohne Rückspülung: 100
°C für 1 min, 5 °C / min bis 125
°C, 100 °C / min bis 260°C,
260 °C halten für 3 min, 10 °C
/ min bis 290 °C, 290 °C halten
für 6,65 min; Gesamtlaufzeit:
20 min
PSD / Heart
Cut
Ventil auf: 4,94 min 4,00 min
Ventil zu: 5,07 min 4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von
mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
FID Temperatur: 285 °C
Air Flow: 400 ml / min
H2-Flow: 40 ml / min
Makeup (N2)-Flow: 25 ml / min
Datenrate: 20 Hz
MSD Transfer-Line-
Temperatur:
260 °C
EI-Quellentemperatur: 230 °C
Quadrupoltemperatur: 150 °C
Verstärkungsfaktor: 1,0
SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: jeweils 100 ms
Scanrate: 1,562 u / s
Detektor an: 8,0 min 6,1 min
Detektor aus: 9,5 min 7,6 min
Tabelle 1 Chromatographiebedingungen
5. Durchführung
5.1 Allgemeines
Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts zu entnehmen. Für die
Quantifizierung sind die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist
nur notwendig, wenn diese augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die
Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen.
5.2 Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um
festzustellen, ob BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben
unverdünnt ohne Zugabe des ISTD und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu
prüfen, ob das gaschromatographische System über eine ausreichende Empfindlichkeit und
Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung eingespritzt, die BPE in
einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen Konzentration in
gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B. Standard-lösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe detektiert wird, kann
die Probe als negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10 unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen.
5.3.2 Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt
von etwa 10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den
Standardlösungen 2 und 8 erfolgen. Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM)
verwendet werden.
5.3.3 Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1 Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-
ml-Messkolben eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt.
Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt
und bis zur Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat
eine BPE-Konzentration von etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30
Minuten auf 20 °C zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine
gleichmäßige Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich
gewährleistet sein.
5.3.3.2 Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen
Stamm-lösungen hergestellt werden.
Standardlösung
Zielkonzentration
[mg / l]
Verdünnt aus
BPE-Stamm- /
Standardlösung
Volumen BPE-
Stamm- / Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
1 15,000 Stammlösung II 10 100
2 10,5000 Stammlösung II 7 100
3 7,5000 Stammlösung II 5 100
4 3,7500 Stammlösung II 2,5 100
5 1,0500 Standardlösung 2 10 100
6 0,5250 Standardlösung 2 5 100
7 0,2100 Standardlösung 2 2 100
8 0,1050 Standardlösung 5 10 100
9 0,0525 Standardlösung 5 5 100
10 0,0210 Standardlösung 5 2 100
Tabelle 2 Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30
Minuten lang auf 20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina
sind Richtwerte.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett
gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls
erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-
Konzentrationen ist möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig
ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu
anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-
Standardlösung III (Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen
Pipette mit variabler Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen
und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion
zur unverdünnten Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise
unter Verwendung eines kleinen Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend
angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die
Filtration an der Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards
vorzunehmen.
5.4.2 Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2.
5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in
einen 100-ml-Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese
Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben
überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-
Konzentration von etwa 100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben
überführt und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-
Konzentration von etwa 2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad
(Abschnitt 4.5) auf 20 °C zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards, kann auch ein
kommerziell erhältliches Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden.
5.4.4 Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierlösungen (fett
gedruckt) ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls
erforderlich, sind Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.5 Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und
erzwungener Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94)
des BPE-Peaks in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des
jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit
erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen
Gleichung:
𝑋 =
𝑌
𝑎
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der
Probe
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu
quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-
Peaks (m/z = 99) in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des
jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit
erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgerade wird die Konzentration
der Probe in mg/l bestimmt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen
Gleichung:
𝑋 =
𝑌′
𝑎
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y’ = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche
des zu quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der
Probe
Die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) und nach jeder Änderung am
Gerät (z. B. MSD-Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im
Falle eines Qualitätskontrollfehlers durchgeführt.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2)
analysiert. Nach der Messung von 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und
Kontrollproben erneut zu vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen.
Die Kalibrierung ist zu wiederholen, wenn die Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über
mehr als 7 Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht
gestört sind und das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich
liegt (Qualifier-Ion).
6. Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben.
Bei Massen-konzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet,
oberhalb von 1,00 mg/l auf 0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle, ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
7. Präzisionsbezogene Kennwerte
7.1 Arbeitsbereich und Linearität
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der
lineare Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999).
7.2 Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des
verwendeten Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung
einer Probe mit einer bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der
Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen. Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden
Säulenkombinationen (4.8) und einem modernen MSD erreicht werden können.
VERFAH-
REN A)
ohne ISTD
[mg/l]
VERFAHREN
B)
mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze
(LOD)
0,01 0,01
Bestimmungsgrenze
(LOQ)
0,03 0,04
Tabelle 3 Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und
Bestimmungsgrenze.
7.3 Robustheit
Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten
Unterschiede bei den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben
festgestellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet
werden, da dort Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden.
Es ist darauf zu achten, dass sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht
wesentlich ändert.
7.4 Spezifität und Selektivität
Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-
Chromatogramm basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch
Begleitsubstanzen wie Biodiesel, Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in
Designerkraftstoffen.
7.5 Wiederfindung
Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die
Wiederfindung lag im Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet
wurde.
7.6 Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-
Konzentration abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden
können, wobei X der Mittelwert einer Doppelbestimmung ist:
VERFAHREN A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN B)
mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r) r = 0,0236 X + 0,0111 r = 0,0175 X + 0,0273
Vergleichbarkeit (R) R = 0,1107 X + 0,0442 R = 0,076 X + 0,0219
Abhängigkeit der
Standard-abweichung
nach Horwitz-
Prognose
SDHorw = 0,1075 X + 0,0331
Tabelle 4 Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie lineare Regression der prognostizierten
Standardabweichung nach Horwitz
7.7 Messunsicherheit
Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem
"Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien" vom 15. März
2005 in Verbindung mit dem "Nordtest Report TR 537" (Handbuch zur Berechnung der
Messunsicherheit in Umweltlaboratorien, Fassung vom 13. Oktober 2003) abzuschätzen.
8. Anhänge
Anhang 1: Chromatogramme
Abbildung 3 FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-
Chromatogramm.
Abbildung 4 Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Abbildung 5 SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg / l (mit ISTD, Split 1:100)
Abbildung 6 Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
Anhang 2 Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie
aus dem Jahr 2023.
ILIADe 606 Methode
Verfahren A
ILIADe 606 Methode
Verfahren B
n-
Butylphenylether
Robuster
Mittelwert
Wieder
holbarkeit
Vergleichbarkeit
Robuster
Mittelwert
Wieder
holbarkeit
Vergleichbarkeit
xpt r R xpt r R
Probe 1
(B0 ≈ 0.11
mg/l BPE)
0,11 0,00 0,03 0,12 0,00 0,03
Probe 2
(B0 ≈ 1.98
mg/l BPE,
7.3 mg/l SY
124)
1,98 0,08 0,25 1,98 0,08 0,20
Probe 3
(B0 ≈ 5.00
mg/l BPE)
4,91 0,11 0,42 4,93 0,14 0,36
Probe 4
(B0 ≈ 10.00
mg/l BPE)
10,31 0,25 0,81 10,32 0,14 0,81
Probe 5
(B0 ≈ 15.00
mg/l BPE)
15,01 0,31 1,46 15,22 0,25 1,15
Probe 6
(B0 ≈ 0.17
mg/l BPE)
0,17 0,00 0,03 0,18 0,00 0,00
Probe 7
(B10 ≈ 7.00
mg/l BPE)
7,02 0,20 0,84 7,07 0,17 0,36
Probe 8
(B0 (85%)
+ HVO
(15%), ≈
12.00 mg/l
BPE)
12,19 0,36 1,62 12,28 0,28 0,78
Probe 9
(Kerosin ≈
10.00 mg/l
BPE, 7.3
mg/l SY
124)
10,07 0,28 1,68 10,11 0,20 1,09
Probe 10
(Designerkraftstoff
≈ 8.00
mg/lBPE)
7,92 0,17 1,15 8,07 0,22 0,81
Probe 11
(B7 + BPE
from JRC-
GEEL ≈
11.70 mg/l
BPE)
11,65 0,28 1,20 11,69 0,25 0,87
Tabelle 5 Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit – mit und ohne ISTD“.
Artikel 5
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-
Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1158), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird durch die folgende (zu § 2 Absatz 1) ersetzt:
„Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Steuerbefreiungen nach
a) § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
2. die Steuerermäßigungen nach
a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
3. die Steuerentlastungen nach
a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,
c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,
d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
g) § 57 Energiesteuergesetzes,
h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
i) § 9c des Stromsteuergesetzes,
j) § 10 des Stromsteuergesetzes,
k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
m) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“
Artikel 6
Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858),
die zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Außerkrafttreten“.
2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt
§ 10„
Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 23, Artikel 3 Nummern 20 und 21 sowie Artikel 4 Nummern 27
bis 29 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom
20.9.2023, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024)
geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.20214, S. 1; L 283 vom
27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom
30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl
und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46)
4. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines
gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom
14.2.2022, S. 52)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf setzt Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise um, indem die
Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt wird.
Zudem werden das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert. Das derzeitige
Stromsteuerrecht bildet insbesondere im Bereich der Elektromobilität aktuelle Entwicklungen nur
bedingt ab. Unter Zugrundelegung der regulären Steuerentstehung nach § 5 des
Stromsteuergesetzes und des Abstellens auf die konkreten Leistungsbeziehungen hängt die
Versorger- und Steuerschuldnereigenschaft stark vom jeweiligen Einzelfall ab. An sich einfache
Vorgänge wie das Laden über verschiedene Ladestromanbieter an einem Ladepunkt
führen, insbesondere bei teilweiser Nutzung steuerbefreiten Stroms, stromsteuerrechtlich zu
einer hohen Komplexität im Hinblick auf die Bestimmung des maßgelblichen Versorgers
und Steuerschuldners, ohne dass dies im Ergebnis Auswirkungen auf die tatsächliche
Entstehung oder die Höhe der Steuer hätte. Weiterhin wird das bidirektionale Laden im
Stromsteuerrecht aktuell nicht sachgerecht abgebildet, so dass auch Nutzer von
Elektrofahrzeugen im Falle des bidirektionalen Ladens Versorger bzw. Steuerschuldner – verbunden mit
den damit einhergehenden Pflichten – werden könnten.
Auch Entwicklungen im Bereich der Speicherung von Strom sowie der dezentralen
Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien machen Anpassungen und Vereinfachungen des
Stromsteuerrechts erforderlich. Die Anpassungen und Regelungen stehen im Einklang mit
dem Koalitionsvertrag. Notwendige Änderungen ergeben sich überdies aufgrund von
umfangreichen Änderungen des europäischen Beihilferechts. Bei allen Neuregelungen steht
eine möglichst bürokratiearme Ausgestaltung im Vordergrund.
Die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte
Energieerzeugnisse ist für kleine Stromerzeugungsanlagen bislang von der stromsteuerrechtlichen
Bewertung abhängig. Insbesondere aufgrund der Novellierung der EU-Vorgaben entfiel die
vollständige Steuerbefreiung für KWK-Anlagen zu Ende 2023.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die mit der Umsetzung des Strompreispakets zunächst befristet erfolgte Entlastung wird
mit der Anpassung von § 9b Absatz 2 des Stromsteuergesetzes verstetigt, um den bisher
begünstigten Unternehmen Planungs- und Investitionssicherheit zu geben und die
künftigen Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern. Bei der Steuerentlastung nach
§ 9b des Stromsteuergesetzes handelt es sich um eine unbürokratische Regelung, deren
Inanspruchnahme zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer-
und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 445 vom 30.12.2024)
wesentlich vereinfacht wurde.
Für den Bereich der Elektromobilität wird ein neuer § 5a des Stromsteuergesetzes
(Steuerliche Behandlung von Ladepunkten) als lex specialis für die Steuerentstehung und
Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt geschaffen. Ähnlich wie im
Energiewirtschaftsrecht mit der Letztverbraucherfiktion soll damit unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen
Systematik eine Vereinfachung in der Praxis erreicht werden, um die Geschäftsmodelle „in
der Ladesäule“ fortan nicht mehr für die Feststellung der Versorgereigenschaft prüfen zu
müssen. Um eine einheitliche und möglichst unbürokratische Betrachtung am Ladepunkt
zu ermöglich wird zudem geregelt, dass die Letztverbraucherfiktion auch bei der
Beurteilung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes
zum Tragen kommt, wenn derartiger Strom zum Beispiel aus PV-Anlagen vor Ort an einen
Ladepunkt geleistet wird. Mit Blick auf das bidirektionale Laden wird die
Versorgereigenschaft des Nutzers eines Elektrofahrzeuges gesetzlich ausgeschlossen. Gleichzeitig wird
geregelt, dass die Stromsteuer nicht entsteht, wenn der bidirektional zurückgespeiste Strom
am Ort des Ladepunktes ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung zum
Verbrauch entnommen wird (Vehicle-to-Home, Vehicle-to-Business).
Als wesentliche Neuerung wird auch die bisherige Stromspeicherdefinition erweitert. Im
neugefassten § 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes werden Stromspeicher künftig
technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetztes betrachtet, sofern sie der
Stromspeicherung dienen. Dies führt dazu, dass es unabhängig von der Speichertechnologie
bzw. unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher
zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den
Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden. Zudem wird erstmals normiert,
dass steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes
erzeugter und in einen Stromspeicher eingespeister Strom bei erneuter Rückumwandlung in
dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung
entnommenen Strommenge steuerfrei bleibt.
Eine wesentliche Vereinfachung ist die Aufhebung der sogenannten
Anlagenverklammerung und die Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs. Künftig
maßgeblich für die Bestimmung der Größe einer Stromerzeugungsanlage sind die
Verhältnisse vor Ort, wie auch in anderen Rechtsbereichen. Die Fernsteuerbarkeit von
Stromerzeugungsanlagen führt damit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung und
ggf. dem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des
Stromsteuergesetzes. Einher geht dies mit erheblicher Vereinfachung bei den
Hauptzollämtern als auch mit mehr Rechtssicherheit und Klarheit für Anlagenbetreiber.
Weitere Vereinfachungen betreffen die Stromerzeugung mit hocheffizienten KWK-Anlagen
(künftig bis 1 MW-Anlagengröße allgemein erlaubt, Nutzungsgradberechnung fällt weg)
sowie die dezentrale Stromerzeugung z. B. im Rahmen von Mieterstrommodellen und der
gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (Wegfall der Anzeige- und Meldepflicht steuerfreier
Strommengen für Anlagen bis 1 MW bei Leistung ohne Nutzung eines Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom).
Die Umsetzung des Grundsatzes der obligatorischen Befreiung aller zur Stromerzeugung
eingesetzten Energieerzeugnisse wird im Energiesteuergesetz vereinheitlicht und bisher
bestehende Bürokratie durch Zusammenführung von verschiedenen
Steuerbegünstigungen für die Erzeugung von Strom abgebaut.
Zudem ist das Strom- und Energiesteuerrecht um ausgelaufene EU-Beihilfen zu bereinigen
(Anpassung § 28 des Energiesteuergesetzes, Streichung § 53a Absatz 6 des
Energiesteuergesetzes sowie Anpassung § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes). Die notwendigen
Änderungen folgen auch hierbei der Prämisse, Regelungen zu vereinfachen und zu
vereinheitlichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Mit Blick auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist die Verstetigung der
Steuerbegünstigung in Höhe von 2 ct/kWh auf dann 0,05 ct/kWh vorzugswürdig, um die
Besteuerung von Strom für die bisher begünstigten Unternehmen gering zu halten.
Denkbar wäre auch die Verringerung des Entlastungssatzes für die jährlich ca. 170-200
TWh begünstigte Strommenge, um die Höhe der Mindereinnahmen zu verringern und
Spielräume im Bundeshaushalt zu schaffen. Auch wären alternative und gezielte
Förderprogramme denkbar. Das Ziel einer unbürokratischen und schnellen Umsetzung sowie der
Verstetigung der Entlastung bisher begünstigter Unternehmen würde damit jedoch verfehlt.
Zudem würden sich die Rahmenbedingungen für Investitionen nicht im gleichen Umfang
verbessern. Gleiches gilt für die alternativ mögliche Anpassung des aktuell sehr
umfangreichen Begünstigtenkreises, der beispielsweise auf tatsächlich energieintensive und in der
sog. EU-Carbon-Leakage-Liste (Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission
vom 15. Februar 2019) aufgeführte Sektoren eingeschränkt werden könnte.
Für den Rest der Maßnahmen sind keine Alternativen ersichtlich.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste
Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Anpassungen im Strom- und Energiesteuergesetz sowie in den übrigen
Rechtsvorschriften erfolgen unter Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere des EU-
Beihilferechts und der EU-Energiesteuerrichtlinie.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf trägt erheblich zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.
Beispielswiese werden durch die Regelungen zur Ladesäule transparente Vorgaben für die
Bestimmung der Versorgereigenschaft geschaffen, ohne dass komplexe Vertragsmodelle
im Kontext der Ladesäule geprüft werden müssen. Gleichzeitig werden durch den
Ausschluss der Versorgereigenschaft für Elektrofahrzeugführer beim bidirektionalen Laden
perspektivisch für Millionen von Betroffenen das Recht vereinfacht und die damit
einhergehenden stromsteuerrechtlichen Versorgerpflichten aufgehoben. Ein weiteres Beispiel für eine
Rechtsvereinfachung ist die Aufhebung der sogenannten Anlagenverklammerung, da
fortan Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nicht mehr gemeinsam
betrachtet werden müssen. Die Details zu den weiteren Vereinfachungen sind dem
besonderen Teil zu entnehmen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals,
SDGs bzw. Ziele) der Vereinten Nationen orientieren.
Zur Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz bis auf den EU-
Mindeststeuersatz
Durch sinkende Stromkosten wird ein Anreiz für Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für Investitionen zur (vorgezogenen) Elektrifizierung
und damit für höhere Effizienz im Hinblick auf die eingesetzte Energie gesetzt.
Insbesondere im Bereich der Wärmeerzeugung, aber auch der Produktion, wird der Einsatz von
zunehmend klimafreundlich erzeugtem Strom attraktiver. Ein Teil der rd. 3 Mrd. EUR
Steuerentlastung p.a. kann über Investitionen in moderne Technologien einen positiven Beitrag
zum Klimaschutz (Ziel 13, Indikatorenbereich 13.1a - Treibhausgasemissionen senken)
leisten. Gleiches gilt in der Gesamtschau für das Ziel 7 - bezahlbare und saubere Energie
-, indem durch sinkende Strompreise der Einsatz von Strom gegenüber fossiler Energie
attraktiver wird und damit Ressourcen durch höhere Effizienz geschont werden. Dies sollte
auch den möglicherweise negativen Einfluss auf den Indikatorenbereich 7.2. - Erneuerbare
Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen - ausgleichen. In diesem
Indikatorenbereich besteht die Gefahr, dass die wegfallende Steuerlast auch Anreize senkt, die
weiterhin geltenden Stromsteuerbefreiungen für selbst erzeugten Strom in Anspruch zu
nehmen. Die Wirtschaftlichkeit der Nutzung bestehender Anlagen bzw. der Anreiz zur
Installation sowie zum Ausbau eigener umweltfreundlicher und flexibler Stromerzeugung
bzw. Stromnutzung sinkt entsprechend. Auch der Indikator 8 - Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum - ist sowohl positiv als auch negativ betroffen. Einerseits entstehen
für den Bundeshaushalt 3 Mrd. EUR Steuermindereinnahmen p.a. (Zielkonflikt zum
Indikator 8.2 - Staatsverschuldung: Staatsfinanzen konsolidieren -), andererseits werden durch
die frei werdenden Mittel Investitionen der Unternehmen ermöglicht (Indikator 8.3
Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge: Gute Investitionsbedingungen schaffen -
Generationengerechtigkeit schaffen), was wiederum auch den Indikator 8.4 - Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit: Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern - positiv beeinflussen
kann.
Die weiteren Regelungen des Gesetzes stehen im Einklang mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und fördern die Verwirklichung der darin enthaltenen
Ziele. Durch Vereinfachungen und dem Abbau von Bürokratie insbesondere bei der
Elektromobilität und der dezentralen Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren
Energieträgern oder hocheffizienten KWK-Anlagen wird direkt das Ziel 7 - bezahlbare und
saubere Energie - mit den darin enthaltenen Indikatorenbereichen Ressourcenschonung
(Ressourcen sparsam und effizient nutzen) sowie Erneuerbare Energien (zukunftsfähige
Energieversorgung ausbauen) positiv beeinflusst. Damit zusammenhängend besteht auch eine
positive Wirkung zur Erreichung des Ziels 11 - nachhaltige Städte und Gemeinden -, indem
Anreize bzw. Vereinfachungen bei der Elektromobilität, Speichern und dezentraler Nutzung
erneuerbaren Stroms den Indikatorenbereich Mobilität sichern - Umwelt schonen bedienen.
Diese Maßnahmen wirken zudem positiv auf das Ziel 13 - Maßnahmen zum Klimaschutz -
, hier Indikatorbereich 13.1a (Treibhausgasemissionen senken).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Im Einzelplan 08 (Zollverwaltung und ITZBund) entstehen durch das Gesetz im
Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben in Höhe von 47.068 T€.
Im Einzelnen entstehen der Zollverwaltung (Bund) Personalkosten inklusive
personalbezogenen Sachkosten sowie Versorgungsrücklagen in Höhe von 3.903 T€. Ab dem Jahr 2027
erhöhen sich die Ausgaben für Personal und personalbezogene Sachkosten inklusive
Versorgungsrücklagen auf insgesamt 7.806 T€. Dies entspricht nach Abzug des personellen
Minderaufwands (rd. 21 AK) einem Personalmehrbedarf von 59 AK gD und 6 AK mD
vorrangig für die Bearbeitung der verstetigten Steuerentlastung. Für die Anpassung von
Vordrucken entstehen im Jahr 2026 einmalige Sachkosten in Höhe von 25 T€. Für das Projekt
MoeVe fallen im Jahr 2026 einmalige IT-Aufwände in Höhe von 14.300 T€ an. Ab dem Jahr
2027 wird mit lfd. Kosten durch externe IT-Dienstleister in Höhe von jährlich 1.800 T€
gerechnet. Aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Vereinfachungen (Wegfall von
Papierläufen) wird im Jahr 2026 mit Minderausgaben in Höhe von rd. 85 T€ gerechnet.
Beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Kapitel 0816, entstehen durch das
Gesetz jährliche Sachkosten von 6 T€ ab 2027.
Der Gesamtaufwand im Einzelplan 08 stellt sich wie folgt dar:
Kapitel
HH-Jahr 2026 2027 2028 2029
Titel in T€
Tit. 422 01 2.184 4.369 4.369 4.369
Tit. 511 01 742 1.484 1.484 1.484
Tit. 812 01 371 742 742 742
Tit. 511 01 25
Tit. 511 01 -85
Tit. 532 01 14.330 1.820 1.820 1.820
Summe 17.567 8.415 8.415 8.415
Tit. 422 01
Tit. 511 01
Tit. 812 01
Tit. 511 01 6 6 6
Tit. 532 01
Tit. 812 02
Summe 0 6 6 6
0811 (Zoll)
0811 (ITZBund)
Tit. 634 03 606 1.211 1.211 1.211
Tit. 634 03
Summe 606 1.211 1.211 1.211
Summe Epl. 08 / HH-Jahr 18.172 9.632 9.632 9.632
anteiliger Umstellungsaufwand 14.355
anteiliger laufender Aufwand 3.818 9.632 9.632 9.632
Gesamtsumme Epl. 08 47.068
Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sind im Rahmen des im Finanzplan
festgelegten Ausgabeplafond des Epl. 08 zu finanzieren.
Dem Bund entstehen zudem Steuermehr-/-mindereinnahmen wie folgt:
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Nr. Maßnahme Steuerart /
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 53 EnergieStG² Insg. - - 280 - 280 - 280 - 280 - - 140 - 280 - 280 - 280
Novellierung der
Steuerentlastung
für die
Stromerzeugung
EnergieSt - - 280 - 280 - 280 - 280 - - 140 - 280 - 280 - 280
Bund - - 280 - 280 - 280 - 280 - - 140 - 280 - 280 - 280
EnergieSt - - 280 - 280 - 280 - 280 - - 140 - 280 - 280 - 280
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
§ 53a Abs. 1 und
4 EnergieStG²
Insg. - + 85 + 85 + 85 + 85 - + 43 + 85 + 85 + 85
Novellierung der
teilweisen
Steuerentlastung für
die gekoppelte
Erzeugung von
Kraft und Wärme
EnergieSt - + 85 + 85 + 85 + 85 - + 43 + 85 + 85 + 85
Bund - + 85 + 85 + 85 + 85 - + 43 + 85 + 85 + 85
EnergieSt - + 85 + 85 + 85 + 85 - + 43 + 85 + 85 + 85
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
§ 53a Abs. 6
EnergieStG³
Insg. + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195
Streichung der
vollständigen
Steuerentlastung
für die gekoppelte
Erzeugung von
Kraft und Wärme
EnergieSt + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195
Bund + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195
EnergieSt + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195 + 195
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
4 § 55 EnergieStG³ Insg. + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175
Streichung der
Steuerentlastung
für Unternehmen
in Sonderfällen
(sog.
"Spitzenausgleich")
EnergieSt + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175
Bund + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175
EnergieSt + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175 + 175
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
5 § 9b StromStG² Insg. - - 3.000 - 3.000 - 3.000 - 3.000 - - 1.500 - 3.000 - 3.000 - 3.000
Verstetigung der
Steuerentlastung
für Unternehmen
des
Produzierenden Gewerbes
(UPG) und der
Land- und
Forstwirtschaft (LuF)
bis auf den EU-
Mindeststeuersatz
StromSt - - 3.000 - 3.000 - 3.000 - 3.000 - - 1.500 - 3.000 - 3.000 - 3.000
Bund - - 3.000 - 3.000 - 3.000 - 3.000 - - 1.500 - 3.000 - 3.000 - 3.000
StromSt - - 3.000 - 3.000 - 3.000 - 3.000 - - 1.500 - 3.000 - 3.000 - 3.000
Länder - - - - - - - - - -
Gem. - - - - - - - - - -
Finanzielle
Auswirkungen
insgesamt
Insg. + 370 -2.825 -2.825 -2.825 -2.825 + 370 -1.227 -2.825 -2.825 -2.825
EnergieSt + 370 + 175 + 175 + 175 + 175 + 370 + 273 + 175 + 175 + 175
StromSt - -3.000 -3.000 -3.000 -3.000 - -1.500 -3.000 -3.000 -3.000
Bund + 370 -2.825 -2.825 -2.825 -2.825 + 3
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