Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Text
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
[Bundesrat Drucksache 694/25
28.11.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/2753 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und
des Stromsteuergesetzes
– Drucksachen 21/1866, 21/2469 –
unter Berücksichtigung einer Berichtigung in beigefügter Fassung
angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 427/25
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Artikel 6 Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
„8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf-
und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
8c. bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt
werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu
dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;“.
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs
ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen,
während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil
eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;“.
d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die
Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;“.
e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie
(EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der
Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen
– 2 –
je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie,
je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 Gramm betragen;“.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„Beantragung“ durch die Angabe „Gewährung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom
27.9.2014, S. 65)“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom
durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses
Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach § 9
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser
nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung
entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten
und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach § 3 zu
versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der
insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der
Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter
Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2
Anwendung.“
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Steuerliche Behandlung von Ladepunkten
(1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1
durch den Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt
unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an
mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten
an den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des
Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts
Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der
Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
(2) Die Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a
als Selbstverbrauch des Betreibers des Ladepunkts. Im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt die
Entnahme nach Absatz 1 Satz 1 als Entnahme durch einen Letztverbraucher.
(3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen
Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird nach
Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer.“
– 3 –
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a enden auch dann später als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung
beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der
Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der
ermittelten Menge erfolgt.
(4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn
Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu
berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein
Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche
Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend
festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von
der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt
bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte,
von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen.
Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als
2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner
hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen
Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese
Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das
Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld
um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August
des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen
abweichend festzusetzen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt
ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in
Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom
Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;“.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen
Strom zu erzeugen, entnommen wird;“.
cc) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt
ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in
hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt
wird und der
a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der
Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher
geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;“.
– 4 –
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt.
ee) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden
und der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und
a) am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch
unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder
b) am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen
Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;“.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann
unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach
§ 3 versteuert wird.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „verbraucht“ durch die Angabe „entnommen“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,“.
e) In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014“ ersetzt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
b) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Auf Antrag wird die Steuer für
nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet“ durch die Angabe „Eine Steuerentlastung wird
auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
8. § 9b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von
Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt,
soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird
die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in
Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der
für Elektromobilität entnommen wird.“
– 5 –
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme
zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom
anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. Der Anspruch
nach Absatz 1 entsteht in den Fällen des Satzes 1 mit der Entnahme des rückumgewandelten Stroms zu
betrieblichen Zwecken.
(1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt
worden ist.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird
nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro
übersteigt.“
d) Absatz 2a wird gestrichen.
9. § 9c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach § 3
versteuert worden ist und der
1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, oder
2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-
Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde
nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im
Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre
entnommen worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.“
10. § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt
geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist:
1. an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
a) dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die
Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
– 6 –
b) der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen
oder
c) den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen,
2. an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
oder den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen,
3. an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der
Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
4. an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im
Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln,
soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist.
(3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung
befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zu erlassen;“ durch die Angabe „zu erlassen,“ ersetzt.
bb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „ den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann es nach
eingesetzten Energieträgern unterscheiden;“.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2
Nummer 8)“ durch die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für
Ladepunkte und bidirektionales Laden (§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a)“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „ist;“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
e) „ Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von
Strommengen, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Festsetzung von monatlichen
Vorauszahlungen vorzusehen,
f) Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und dauerhaft mit
Ladepunkten verbundenen Stromspeichern und zu bidirektionalen Ladevorgängen an
Ladepunkten und Ausnahmen vom Versorgerstatus vorzusehen;“.
c) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als Versorger gelten oder wann
Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;“.
– 7 –
d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Verfahrensvorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2 Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen
und dabei insbesondere Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von
Strommengen, zur Art und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers und zur
Weitergabe von aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu erlassen;“.
e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist und die hierfür
notwendigen Vorgaben zu machen;“.
f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das dafür erforderliche
Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei
kann es anordnen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen
geltend zu machen ist;“.
bb) Die Buchstaben d und e werden durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
d) „ vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die Steuerbegünstigungen auf der
Rechnung gesondert auszuweisen sind und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;
e) Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den
Betreibern von Anlagen nach § 9 Vorgaben und Pflichten zum Nachweis der dort genannten
Voraussetzungen aufzuerlegen;“.
cc) Buchstabe f wird gestrichen.
g) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur
Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und
hierfür notwendige Begriffe näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur
Zeitgleichheit von Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen oder aus
Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit
eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;“.
12. § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
– 8 –
Artikel 2
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Datenübermittlung“.
b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
c) Die Angabe zu § 55 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 55 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 66b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 66b (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage (weggefallen)“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
11. „ Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen;“.
b) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b eingefügt:
„13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der
Unterposition 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur, überwiegend aus Gasöl bestehend, mit einer
Spanne von mindestens 135 Grad Celsius zwischen den beiden Destillationsübergängen von
5 Raumhundertteile (RHT) und 90 RHT und einem Siedeübergang von 95 RHT bei mehr als 360
Grad Celsius (weiter Siedeschnitt), mit einer Verseifungszahl von 4 oder höher und einer
kinematischen Viskosität bei 50 Grad Celsius von höchstens 4,5 Quadratmillimeter pro Sekunde
(mm²/s). Für das Verfahren nach Satz 1 ist die ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) anzuwenden.“
3. Nach § 2 Absatz 4 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 7 gilt auch dann, wenn Pflanzenöl nicht die Voraussetzungen des § 1a Nummer 13a Satz 9 erfüllt.“
4. § 3 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von
Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt zu geben.“
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung“ durch die Angabe
„Gewährung“ ersetzt.
– 9 –
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a und 28 Absatz 2 sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57.“
6. § 23 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die
Steuer vorbehaltlich § 20 Absatz 1 dadurch, dass sie
1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Kraftoder Heizstoffen abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1
entstanden ist,
3. mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das
Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder
Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff
oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor,
wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht
festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen,
gelten sie als Kraftstoff abgegeben. Abweichend von Satz 3 gilt eine Abgabe von Designerkraftstoffen im
Steuergebiet als Abgabe als Kraftstoff. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen
nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung
ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.“
7. In § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 25 bis 29“ durch die Angabe „§§ 25
und 27 bis 29“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis
2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur
dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen
2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet
sind.“
9. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen
werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
– 10 –
3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der
Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum
Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der
Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine
Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position
2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten
Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren
erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im
Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.“
10. § 34 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch
den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder
verwendet wird.“
11. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet wird, soweit der erzeugte
Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.“
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden
Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt
festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld
(voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf
Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden
Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat
dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind,
eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen
Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des
Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.
Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der
voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.
Übersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom
Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche
Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung
bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen
Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.“
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige
Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung
beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der
Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der
ermittelten Menge erfolgt.
– 11 –
(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn
Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu
berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.“
13. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15
bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall
des § 18b keine Steuer entsteht, wenn sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der
Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“
14. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Datenübermittlung
Für Energieerzeugnisse nach Kapitel 4 dieses Gesetzes dürfen die Generalzolldirektion und die
Hauptzollämter Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an die Bundesnetzagentur übermitteln, soweit
die Bundesnetzagentur die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aus dem
Energiewirtschaftsgesetz benötigt. Die Bundesnetzagentur darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten
sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln,
soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der Abgabenordnung, diesem Gesetz und der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist. Die Datenübermittlung darf auf Initiative der zur
Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
15. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Erdgas.“ durch die Angabe „Erdgas,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ nachweislich versteuerte Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29
und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur, wenn
sie nicht als lose Ware befördert und zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet
verbracht oder ausgeführt worden sind.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von § 15c Absatz 1 muss bei der Beförderung der in Satz 1 Nummer 5 genannten Waren
in andere Mitgliedstaaten ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der
Systemrichtlinie nicht mitgeführt werden.“
16. § 47 Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für nachweislich versteuerte, selbst hergestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 26 oder in § 44
Absatz 2 genannten Zwecken verwendet worden sind,“.
17. § 47a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das
Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
gesondert bekannt gegeben.“
– 12 –
18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
„§ 49
Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich
verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht
gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte
Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige
Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem
Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
soweit sie nachweislich zum Verheizen abgegeben worden sind.
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder
die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
19. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
versteuert worden sind und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, soweit der
erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der
Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an
Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. Für nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10,
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse ist die Höhe der Versteuerung auf
Anforderung des Hauptzollamts durch den Entlastungsberechtigten nachzuweisen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 654,50 Euro für 1 000 Liter,
2. § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 470,40 Euro für 1 000 Liter,
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für
1 000 Liter.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.“
20. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 4 werden durch die folgenden Absätze 1 und 4 ersetzt:
(1) „ Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für
Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a
versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit
– 13 –
der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von
der Stromsteuer befreit ist.
(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für
Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a
versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in
begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder
Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht
nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit
ist.“
b) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen.
c) Absatz 9 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
21. Nach § 54 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme
nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte
weitergeliefert wird.“
22. § 55 wird gestrichen.
23. § 56 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
für 1 000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a 30,33 EUR,
3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder
1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 2,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens
250 Euro im Kalenderjahr beträgt.“
24. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „abgibt oder“ durch die Angabe „abgibt,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ entgegen § 39 Absatz 5 Satz 5 bis 8 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht oder“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
25. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g wird die Angabe „zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien,
Abschreibungskriterien,“ gestrichen.
– 14 –
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Zuständigkeit für den Erlass allgemeiner
Verwaltungsvorschriften auf die Generalzolldirektion zu übertragen.“
26. Die §§ 66b und 68 werden gestrichen.
27. Die Anlage (zu § 55) wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1b, 11a, 12b, 12c und 17a durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 1b (weggefallen)
§ 11a Zeitgleichheit, Mengenermittlung
§ 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
§ 12c Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
§ 17a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und
diesen ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt
vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen
Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom nach Satz 1 geleistet wird,
besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des
Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.“
b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezogener Strom
geleistet wird.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des
Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet
und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im
Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes
gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Versorger gelten als Letztverbraucher, soweit sie
1. Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im
Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt
– 15 –
nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen
des § 9 des Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
2. nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet
ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes
der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an
Letztverbraucher leisten,
3. in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende
Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen
Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a
geltend zu machen.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wer Strom erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er
den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer
elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im
Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer
Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit
ist, gilt insoweit nicht als Versorger.“
f) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10
Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder
2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des
Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
3. für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
4. die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.“
g) Die Absätze 6 und 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten
Strom, wer
1. Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
2. diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung
ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
3. gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden
Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der
Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit
Strom leistet.
Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne
Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Satz 1
Nummer 3 entsprechend.
– 16 –
(7) Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird. Darüber hinaus gilt
derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch
entnommenen Strom als Versorger.“
h) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der
Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.“
i) Absatz 9 wird gestrichen.
3. § 1b wird gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung;
2. eine Darstellung der Mengenermittlung und Mengenabrechnung;
3. auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit
in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits
zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der
Abgabenordnung.“
5. § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 1 und 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 3 ersetzt:
1. „ der geleistete, durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommene Strom, getrennt
nach dem Steuertarif des § 3 des Stromsteuergesetzes und den jeweiligen
Steuerbegünstigungen des § 9 des Stromsteuergesetzes sowie getrennt nach den jeweiligen
Letztverbrauchern; bei steuerbegünstigten Entnahmen durch Inhaber einer
förmlichen Einzelerlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 2, den Absätzen 2 und 3 des Stromsteuergesetzes ist die
Erlaubnisscheinnummer anzugeben;
3. der an andere Versorger unversteuert geleistete Strom getrennt nach Versorgern und
unter Angabe der jeweiligen Erlaubnisscheinnummer;“.
bbb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. in den Fällen nach § 5a des Stromsteuergesetzes die am jeweiligen Ladepunkt
entnommenen Strommengen, getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des
Stromsteuergesetzes sowie gegebenenfalls der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
und 3 des Stromsteuergesetzes;“.
– 17 –
b) Die Absätze 3 und 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 3 und 6 bis 8 ersetzt:
(3) „ Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen
sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die
Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks
betriebliche Aufzeichnungen zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten
zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche
Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und
nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der
Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp
sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum
Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen
Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.
(6) Der Versorger hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des
folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b des Stromsteuergesetzes
entnommen worden sind, soweit diese in ortsfesten Anlagen erzeugt worden sind. Versorger nach § 1a
Absatz 6 und 7 müssen die steuerfreien Strommengen nur auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts anmelden. Für die Überprüfung der Anmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(7) Der Versorger ist verpflichtet, die entstandene Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes
in seinen Rechnungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen. In seinen Rechnungen über den an
gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr
geleisteten Strom sind darüber hinaus die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des
Stromsteuergesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat jeweils deutlich sichtbar und in gut lesbarer
Schrift zu erfolgen. Die Strommengen sind in Kilowattstunden getrennt nach den Steuersätzen und den
jeweiligen Steuerbegünstigungen der §§ 3 und 9 des Stromsteuergesetzes aufzuführen.
(8) Die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und 4 gelten sinngemäß für Eigenerzeuger und Letztverbraucher
nach § 4 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes. Bei Versorgern nach § 1a Absatz 6 und 7 sind Absatz 3
Satz 1 sowie die Absätze 4 und 7 entsprechend, und die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass kein Belegheft zu führen und vereinfachte Aufzeichnungen oder ein belegmäßiger Nachweis
ausreichend sind, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
7. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen
der Schätzungen nach § 8 Absatz 6 des Stromsteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche
Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht
auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen
Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen oder im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b des Stromsteuergesetzes an Letztverbraucher leisten will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4
des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, in den Fällen nach § 9
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Stromsteuergesetzes je Anlage; soweit in der Betriebser-
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klärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im
Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich;
2. in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes je KWK-Anlage im
Sinne des § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes ein Nachweis über die Hocheffizienz;“.
bb) Nummer 2a wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Als Nachweis für die Hocheffizienz von KWK-Anlagen werden anerkannt:
1. ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik erstellt wurde, oder
2. Herstellernachweise, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
oder
3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt: eine Kopie des jeweiligen
Zulassungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das
Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des
Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellt worden ist. Ist der Betreiber der Anlage nicht zugleich
Inhaber eines Nachweises nach Satz 1, hat er neben dem Nachweis eine Erklärung abzugeben, dass die
dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Abweichend davon
gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt der Nachweis
der Hocheffizienz als erbracht. Werden fossile Brennstoffe eingesetzt, gilt der Nachweis der
Hocheffizienz für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt jedoch nur
dann als erbracht, wenn die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer
Energie, weniger als 270 Gramm betragen. Das zuständige Hauptzollamt kann Auskünfte verlangen,
die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.“
9. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von
Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes allgemein
erlaubt, wenn der Strom
1. in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie,
Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;
2. in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt
erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 4
und 5 vorliegen.
(3) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von
Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes allgemein
erlaubt, wenn der Strom
1. in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und
2. ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit
Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.“
10. § 11 Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 für jede hocheffiziente
KWK-Anlage nach § 2 Nummer 10 des Stromsteuergesetzes jährlich bis zum 31. Mai für das
vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sind die in Satz 1 genannten Nachweise auf mehrere Kalenderjahre an-
– 19 –
wendbar, kann das Hauptzollamt auf die jährliche Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden. Die Nachweise sind dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. § 8 Absatz 5
gilt entsprechend.“
11. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a
Zeitgleichheit, Mengenermittlung
(1) Soll eine bestimmte nicht nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernde oder eine bestimmte
zu entlastende Strommenge einer bestimmten Entnahmestelle bilanziell zugeordnet werden, weil eine
physikalische Zuordnung nicht möglich ist oder eine Leistungsbeziehung über diese Menge besteht, darf diese
Menge höchstens bis zur Höhe der Entnahme bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall berücksichtigt werden
(Zeitgleichheit). Zum Nachweis der Zeitgleichheit ist die jeweilige Menge zur Abgrenzung bezogen auf
jedes 15-Minuten-Intervall in geeigneter Form mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu
erfassen. In anderen Fällen als nach Satz 1 kann die Zeitgleichheit auch auf andere Weise nachgewiesen
werden. In diesen Fällen ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Ermittlung
der Mengen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wird Strom erzeugt und am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen
Versorgung mit Strom entnommen, gilt die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der nach § 9
Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes steuerfreien und der nach den §§ 12c und
12d entlastungsfähigen Menge abweichend von Absatz 1 auch dann als sichergestellt, wenn diese Mengen
jeweils gemäß ihrem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungszeitraum entnommenen Menge den
dortigen Entnahmestellen zugeordnet werden (quotale Zuordnung). Vorhandene Messungen sind zu
berücksichtigen, insbesondere wenn sie bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall der quotalen Zuordnung
entgegenstehen.
(3) Soweit sich am Ort der Erzeugung Stromspeicher oder Ladepunkte befinden, können abweichend
von Absatz 2 für die Ermittlung der jeweiligen Strommengen und deren Abgrenzung § 21 des
Energiefinanzierungsgesetzes und die dazu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur entsprechend angewendet
werden.“
12. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Strom zur Stromerzeugung
(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes
wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere
zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder
Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.
(2) (weggefallen)
(3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen
vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu
versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung
nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die
Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst
erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden.
Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach
§ 12a gewährt.“
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13. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller
zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom
zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat
in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich
sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.“
b) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten
verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht
erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich
Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben
haben und Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend
im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und
Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich ist.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
14. § 12b wird durch den folgenden § 12b ersetzt:
„§ 12b
Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang
(1) Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes gilt als Anlage
im Sinne des Stromsteuergesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit
dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird. Als Anlage nach Satz 1
gelten insbesondere Stromerzeugungseinheiten, die von demselben Betreiber an einem Standort betrieben
werden und in denen Strom entweder
1. aus gleichartigen Energieträgern soweit es sich dabei jeweils um Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme
oder Wasserkraft handelt,
2. aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nummer 2 bis 12 der Biomasseverordnung in einem Kraft-
Wärme-Kopplungsprozess,
3. aus sonstigen Energieträgern in einem Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, unterschieden nach
Stromerzeugungseinheiten, für die die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer
Energie betragen:
a) weniger als 270 Gramm oder
b) 270 Gramm oder mehr oder
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4. auf andere Art und Weise
erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der
allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen wird. Stromerzeugungseinheiten nach Satz 2 gelten auch als
eine Anlage, wenn mindestens die netto erzeugte Strommenge eingespeist wird (Volleinspeisung). § 9
Absatz 1a Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend. Werden in einer Stromerzeugungseinheit
Energieträger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 und 3 oder Mischungen daraus eingesetzt, ist der im
Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung eingetragene Hauptbrennstoff für die
Zuordnung maßgebend, soweit dieser tatsächlich als Hauptbrennstoff eingesetzt wird. Sind die
Stromerzeugungseinheiten in den Fällen des Satzes 5 nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung im
Marktstammdatenregister registriert oder wird der im Marktstammdatenregister eingetragene
Hauptbrennstoff tatsächlich nicht als Hauptbrennstoff eingesetzt, gelten diese Stromerzeugungseinheiten als Anlage
nach Satz 2 Nummer 3.
(2) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder
betreiben lässt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, liegt nur dann vor, wenn an
den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes genannten Personen beteiligt sind. Satz 1 gilt für die
Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes sinngemäß.
(3) Der räumliche Zusammenhang nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes umfasst
Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.“
15. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt:
„§ 12c
Steuerentlastung für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Stromsteuergesetzes
versteuerten Strom gewährt, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt
und zu den in § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes genannten
Zwecken entnommen wurde.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller
zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu
beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der
Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
beim Hauptzollamt gestellt wird.
(4) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der
Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens
10 000 Euro beträgt. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(5) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in
Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister
ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur
Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
– 22 –
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen. Abweichend von
Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
16. § 12d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Steuerentlastung ist für jede Anlage (§ 12b Absatz 1) bei dem für den Antragsteller zuständigen
Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu
beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.“
b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag für die Anlage beizufügen:
1. eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; soweit darin Daten zu
Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten
sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich,
2. ein Nachweis für die Hocheffizienz.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und
Änderungen in Bezug auf die Angaben zu den Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im
Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen
verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei
Anlagen nach § 12b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind die nach Satz 1 erforderlichen Angaben für jede
zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat
Änderungen der angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine
Steuerentlastung mitzuteilen. § 8 Absatz 5 und § 11a gelten entsprechend.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. § 15 Absatz 8 bis 9 wird durch die folgenden Absätze 8 bis 9 ersetzt:
„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene
Warenproduktion (Converter) sind abweichend vom Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation
der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht
so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen.
(8a) Unternehmen oder Unternehmensteile, die zur Verarbeitung ihrer Stoffe andere Unternehmen
beauftragen, werden abweichend von den Erläuterungen zu Abschnitt D Absatz 3 der Klassifikation der
Wirtschaftszweige nicht im verarbeitenden Gewerbe erfasst.
(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt
wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht,
wenn die Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen.“
– 23 –
18. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 17a
Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach
dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. Nach § 17b Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 17d Absatz 1, 2, 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 1, 2, 4 und 5 ersetzt:
(1) „ Die Steuerentlastung nach § 9c des Stromsteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller
zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu
beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. In der Anmeldung sind alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung ist selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim
Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-
Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendermonat,
einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Wahlrecht kann einmalig
für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt
werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis oder aus den buchmäßigen Belegen ergeben.
Pauschalansätze sind nicht zulässig.“
21. § 17e wird durch den folgenden § 17e ersetzt:
„§ 17e
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
(1) Bei erstmaliger Antragstellung auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 ist dem Antrag eine
Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
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(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts Berechnungsbögen mit den in
§ 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben vorzulegen.
(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, für das der Strom entnommen worden ist, einen
buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben zu führen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des begünstigten
Stroms für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese Aufzeichnungen auf
Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
22. § 17f Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu
entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen
Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für
Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
23. § 17g Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im
Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
24. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Erlaubnisse nach § 4 des Stromsteuergesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und § 3
Absatz 2 Satz 1, gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 als erloschen, sofern die Voraussetzungen des § 1a
Absatz 5 vorliegen oder die angezeigten Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 1a Absatz 5a in der am 1.
Januar 2026 geltenden Fassung erfüllen.“
Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
2. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten
zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf
www.zoll.de.“
3. § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
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4. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Anlagenbegriff
§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen
technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des
Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können.“
5. § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung
bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes genannten
Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden,
wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen
ist.“
6. § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
7. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des
Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
1. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
2. zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
3. als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch
für die in Absatz 1 genannten Fälle.“
8. § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19
43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
vermischt worden, gilt § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche
Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.“
9. § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6
Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine
Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft-
und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß.“
10. § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung.“
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11. § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.“
12. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis
zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der
belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb
einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der
Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die
belegmäßigen Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche
Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere
Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den
Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen
ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind
sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu
erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der
Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine
Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum
Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen
Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.“
13. § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen
der Schätzungen nach § 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die
voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld
nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen
Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen.“
14. § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Energiesteuergesetzes hat der
Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen.“
15. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft
der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die
Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt
worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
– 27 –
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege
pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen und
veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de.“
16. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der
Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des
buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt
nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
17. § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft
der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
2. im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und
der genaue Verwendungszweck der Kohle.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
18. § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
19. § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
20. § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile
beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.“
– 28 –
21. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 93„
Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss:
1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft
und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse,
2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der
Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
22. § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den
Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse
ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises
ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller,
die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
23. § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen
Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme genutzt, ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach § 99 oder
§ 99a für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung
dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat
die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der
mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme
zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die
Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen
müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist
möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen.“
24. § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in
Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind
die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-
– 29 –
erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.“
25. § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden,
die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich.
Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber
den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in
Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander
verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind
die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder
Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.“
26. § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen
Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
1. die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten
Energieerzeugnisse,
2. soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der
Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
a) der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b) die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie
die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend,
wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.“
27. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes ist bei dem für den Antragsteller
zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle
Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen
Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. Abweichend von § 3 Absatz 4
der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung ist der Antrag ab 1. Januar 2027
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt
zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen.
Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach
Satz 2 wird nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu
gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den
gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
– 30 –
28. § 102a Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.“
29. § 102b wird durch den folgenden § 102b ersetzt:
„§ 102b
Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
(1) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(2) Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen
gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Der Antragsteller hat Änderungen der nach Absatz 1 angegebenen
Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts für jeden Entlastungsabschnitt
nach § 102 Absatz 2 Berechnungsbögen vorzulegen, entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung
beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B)
oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C). Die Berechnungsbögen müssen folgende Angaben
enthalten:
1. die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 ergebenden im Entlastungszeitraum
insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten
Kilometer,
2. die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden;
Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter,
das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
3. den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Nummern
1 und 2 ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile
von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
4. den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach
Nummer 3 und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Nummer 1, auf volle
Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5
entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen
Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:
1. dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
2. dem Tag des Einsatzes,
– 31 –
3. der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten
Beförderungen,
4. der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt der Betankung.
Der nach Satz 1 zu führende buchmäßige Nachweis ist entsprechend dem jeweiligen Entlastungsabschnitt
(§ 102 Absatz 2) abzuschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt, die den Nachweis des
begünstigten Kraftstoffverbrauchs für jeden Entlastungsabschnitt auf andere Weise erbringen, so können diese
Aufzeichnungen auf Antrag vom zuständigen Hauptzollamt als buchmäßiger Nachweis zugelassen werden.“
30. § 103a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse
oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige
Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufzustellen.“
31. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1“ durch die Angabe „§ 36d
Absatz 3 Satz 1, § 38c Absatz 1 oder § 38e Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 79 Absatz 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 79 Absatz 2a Satz 3“
ersetzt.
32. In der Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 des Gesetzes“ durch die Angabe
„§ 28 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes“ ersetzt.
33. Anlage 5 wird durch die folgende Anlage 5 ersetzt:
„Anlage 5 (zu § 110 Satz 1 Nummer 11)
Bestimmung von n-Butylphenylether in Gasöl, Kerosin und steuerlich begünstigten
Mineralölen mittels zweidimensionaler Gaschromatographie mit massenselektivem Detektor
1. Zweck und Anwendungsbereich
1.1 Einleitung und Hinweise
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 wurde ein gemeinsamer
Markierstoff (ACCUTRACETM Plus) für Gasöle und Kerosin eingeführt. Im Interesse des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarktes und insbesondere zur Verhinderung von Steuerhinterziehung wurde mit
der Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 ein gemeinsames Kennzeichnungssystem zur
Identifizierung von Gasölen und Kerosin, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen, eingeführt.
Diese Anlage enthält eine Methode zur Bestimmung des Wirkstoffs n-Butylphenylether (BPE,
Butoxybenzol) in ACCUTRACETM Plus in Gasöl und Kerosin. Sie ist für die Untersuchung von gekennzeichneten,
niedrig besteuerten Mineralölen und Gemischen mit Dieselkraftstoff anzuwenden und basiert auf der
Methode ILIADe 606 der Europäischen Zolllabore (CLEN).
Der Markierstoff ist:
ACCUTRACETM Plus, bestehend aus etwa 24 % naphthenischen Kohlenwasserstoffen als Lösungsmittel
und 76 % BPE (CAS #1126-79-0, EC# 214-426-1).
Abbildung 1: Strukturformel von n-Butylphenylether (BPE)
– 32 –
Die Mitgliedstaaten legen einen Kennzeichnungsstoffgehalt von ACCUTRACE™ Plus von mindestens
12,5 Milligramm und nicht mehr als 18,75 Milligramm pro Liter Energieerzeugnis fest. Dies entspricht
einem Kennzeichnungsstoffgehalt von mindestens 9,5 Milligramm BPE pro Liter und nicht mehr als
14,25 Milligramm pro Liter des Energieerzeugnisses.
1.2 Anwendungsbereich
Diese Methode beschreibt die Analyse von BPE (Abschnitt 3.3) im linearen Konzentrationsbereich von der
Nachweisgrenze bis etwa 20 mg pro Liter in Gasöl und Kerosin.
2. Prinzip
Die Quantifizierung von BPE erfolgt durch zweidimensionale Gaschromatographie in Verbindung mit einem
massenselektiven Detektor (MSD). Zu diesem Zweck wird die Probe in den Trägergasstrom injiziert, auf
einer ersten, unpolaren Säule gaschromatographisch vorgetrennt und durch Flammenionisationsdetektion
(FID) nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der erwarteten Elution von BPE wird ein Teil des Eluenten auf eine
zweite, polarere Säule umgeleitet (so genannter Heart-Cut), und BPE wird mittels Massenspektrometrie bei
m/z = 94 und 150 (SIM-Modus) nachgewiesen und quantifiziert. Nach dem Heart-Cut kann der
Trägergasstrom umgekehrt werden, und die hochsiedenden Komponenten werden durch den Injektor abgeleitet
(Rückspülung). Abbildung 2 zeigt ein Schema des 2D-Heart-Cut-Systems, das zur Bestimmung von BPE in
Kraft- und Heizstoffen verwendet wird.
Abbildung 2: Schema des 2D-Heart-Cut GC-MS-Systems für den Nachweis von BPE in Mineralölen.
– 33 –
Grundsätzlich kann die Methode in zwei Varianten angewendet werden:
VERFAHREN A) Injektion der unverdünnten Probe und Quantifizierung mit externem Standard; und
VERFAHREN B) Quantifizierung nach aliquoter Verdünnung mit einer internen Standardlösung (ISTD).
Der ISTD ist ein am Phenylring deuteriertes BPE (d5-BPE, Abschnitt 3.4). Der Vorteil der Verwendung des
ISTD ist die Kompensation von präzisionsmindernden Faktoren wie schwankendem Injektionsvolumen und
abnehmender Empfindlichkeit des Detektors. Andererseits müssen die Proben bei Verwendung des ISTD
vor der Analyse verdünnt werden.
3. Reagenzien und Materialien
3.1 Toluol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 99,9 %).
3.2 Xylol-Isomerengemisch oder o-Xylol (für die Chromatographie, Reinheit ≥ 98 %).
3.3 BPE (Reinheit ≥ 99 %).
3.4 d5-BPE (Reinheit ≥ 98 %) oder kommerzielle d5-BPE-Lösung bekannter Konzentration.
3.5 Gasöl mit und ohne Biodiesel (z. B. Dieselkraftstoff-B0 und -B7).
Alle Reagenzien sind entsprechend den Sicherheitshinweisen zu handhaben und zu lagern.
4. Analysengerät und Analysenparameter
4.1 Gaschromatograph mit automatischem Probengeber, Split-Splitless-Einlass (SSL) oder
temperaturprogrammierbarem Einlasssystem (PTV), Pneumatikschaltmodul (PSD), Flammenionisationsdetektor
(FID) und massenselektivem Detektor (MSD) mit Ionenextraktor- oder vergleichbarer
Elektronenstoßionisationsquelle.
4.2 Personalcomputer mit Software für Datenaufnahme und -auswertung.
4.3 Standardlaborglasgeräte.
4.4 Analysenwaage (mit mindestens 4 Nachkommastellen).
4.5 Wasserbad (thermostatisierbar auf 20 ± 0,2 °C).
4.6 Mikropipetten (zur Herstellung von Standards und ggf. Verdünnung mit ISTD-Lösung).
4.7 PTFE-Spritzenfilter (z. B. Maschenweite 0,2 µm, Durchmesser 25 mm).
4.8 Chromatographiebedingungen
Die folgenden beispielhaften Bedingungen sind erfolgreich getestet worden. Jedes Labor muss die
Methodenparameter entsprechend seiner eigenen instrumentellen Ausstattung optimieren.
Die entsprechenden Druck- und Flusswerte sind mit einem PSD-Berechnungsprogramm zu ermitteln.
Besonderes Augenmerk ist auf die Länge des Heart-Cut-Zeitfensters zu richten (On-Off-Ventil des PSD).
Die Heart-Cut-Parameter sind mindestens monatlich und auf jeden Fall nach jeder Veränderung am Gerät
durch Injektion einer BPE-Lösung in Höhe von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol
oder Toluol zu ermitteln.
Eine Verschiebung der BPE-Retentionszeit oder eine Verschlechterung der Peakform (z. B. Tailing) in der
ersten Säule würde die Menge des in die zweite Säule geleiteten Analyten verringern, was zu einer
Unterschätzung der BPE-Konzentration führen würde, wenn das Zeitfenster des PSD nicht entsprechend angepasst
wird.
Anstelle von Helium kann auch Wasserstoff als Trägergas verwendet werden.
– 34 –
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass
Probengeber Injektionsvolumen: 1 µl (10 µl Spritze) mit
0,2 µl Luftpolster
0,2 µl (1 µl Spritze) mit
0,02 µl Luftpolster
Lösungsmittelreinigungszyklen:
2 mal 8 µl vor und 5 mal
4 µl nach der Injektion
2 mal 0,8 µl vor und 5 mal
0,4 µl nach der Injektion
Probenspülzyklen: 2 mal mit 2 µl Probe 2 mal mit 0,4 µl Probe
Reinigungslösungsmittel: Toluol
Viskositätsverzögerung: 2 s
Aufziehgeschwindigkeit: Lösungsmittel 300 µl / min; Probe 100 µl / min
Abgabegeschwindigkeit: 3000 µl / min
Injektionsgeschwindigkeit: 6000 µl / min
Einlasssystem Liner:
Ultra-inert
(900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
Temperatur: 250 °C oder 300 °C 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut
(PTV)
Splitverhältnis: 50 : 1 (mit ISTD),
100 : 1 (ohne ISTD)
5 : 1 (mit ISTD),
10 : 1 (ohne ISTD)
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD.
Trägergas: Helium (104 ml / min, Split 1 : 100 Gas Saver nach 3 min)
Helium (14 ml / min, Split 1 : 10 , Gas Saver nach 3 min)
Septumspülung: 3 ml / min
Modul Parameter Konfiguration 1
(SSL-Einlass und Rückspülung)
Konfiguration 2
(SSL- oder PTV-Einlass mit oder ohne
Rückspülung)
Kapillarsäulen Vorsäule: ohne z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m,
ID: 0,25 mm)
1. Säule: unpolare
Hochtemperaturkapillarsäule mit 50 %
Phenylmethylpolysiloxan
(L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15
µm)
unpolare Hochtemperaturkapillarsäule
mit 100 % Polydimethylsiloxan
(L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
2. Restriktor zum FID: z. B. Leerkapillare
(L: 0,64 m, ID: 0,1 mm)
z. B. Leerkapillare
(L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
3. Säule: GC/MS-Kapillarsäule mit polarer
Polyethylenglykolphase
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm)
Kapillarsäule mit polar-ionischer
Flüssigphase
(L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
Säulenflussraten 1. Säule: 1 ml / min für 5,15 min, dann -1 ml /
min bis 15,167 min (Rückspülung)
1,075 ml / min für 4,3 min, dann -3 ml /
min bis 15 min (nur für Rückspülung)
2. Restriktor zum FID: 2,5 ml / min 2,5 ml / min
3. Säule: Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml /
min)
Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml /
min)
– 35 –
Modul Parameter Wert für SSL-Einlass Wert für PTV- oder SSL-Einlass
Säulenofen 100 °C für 0,5 min, 10 °C / min bis
180 °C, 30 °C / min bis 260°C, 260
°C halten für 4 min; Gesamtlaufzeit:
15,2 min
100 °C für 1 min, 5 °C / min bis 125 °C,
100 °C / min bis 260°C, 260 °C halten für
7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder
ohne Rückspülung: 100 °C für 1 min,
5 °C / min bis 125 °C, 100 °C / min bis
260°C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C /
min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65
min; Gesamtlaufzeit: 20 min
PSD / Heart Cut Ventil auf: 4,94 min 4,00 min
Ventil zu: 5,07 min 4,20 min
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten
Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
FID Temperatur: 285 °C
Air Flow: 400 ml / min
H2-Flow: 40 ml / min
Makeup (N2)-Flow: 25 ml / min
Datenrate: 20 Hz
MSD Transfer-Line- Temperatur: 260 °C
EI-Quellentemperatur: 230 °C
Quadrupoltemperatur: 150 °C
Verstärkungsfaktor: 1,0
SIM Ionen BPE: m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
SIM Ionen d5-BPE m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
Dwell-Time: jeweils 100 ms
Scanrate: 1,562 u / s
Detektor an: 8,0 min 6,1 min
Detektor aus: 9,5 min 7,6 min
Tabelle 1: Chromatographiebedingungen
5. Durchführung
5.1 Allgemeines
Es ist eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts zu entnehmen. Für die Quantifizierung sind
die Proben als Doppelbestimmung zu analysieren. Probenfiltration ist nur notwendig, wenn diese
augenscheinlich Feststoffe enthalten. In diesem Fall, wird die Verwendung von Spritzenfiltern (4.7) empfohlen.
5.2 Voruntersuchung
Insbesondere bei hohem Probenaufkommen wird eine Voruntersuchung empfohlen, um festzustellen, ob
BPE in den Proben überhaupt nachweisbar ist. Dazu können die Proben unverdünnt ohne Zugabe des ISTD
und ohne Kalibrierung gemessen werden. Um zu prüfen, ob das gaschromatographische System über eine
ausreichende Empfindlichkeit und Trennleistung verfügt, wird vor den Proben eine Kontrolllösung
eingespritzt, die BPE in einer Gasölmatrix enthält. Es wird empfohlen, etwa 0,5 % der erforderlichen
Konzentration in gekennzeichnetem, leichtem Heizöl zu verwenden (z. B. Standardlösung 9).
Vorgehensweise:
Die Standardlösung 9 wird in unverdünntem Zustand als Kontrollprobe analysiert.
Die Proben sind ebenfalls unverdünnt zu analysieren.
– 36 –
Wenn die Kontrolle erfolgreich ist und kein Signal für BPE in der Probe detektiert wird, kann die Probe als
negativ angesehen werden und es ist keine weitere Analyse erforderlich.
Die Analyse der Kontrollprobe ist nach 10 unbekannten Proben zu wiederholen.
5.3 VERFAHREN A): Analyse ohne Zusatz eines internen Standards
5.3.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
Die Proben sind in 2-ml-Fläschchen abzufüllen und gut zu verschließen.
5.3.2 Kontrollproben
BPE-freier Dieselkraftstoff wird mit BPE versetzt, um zwei Kontrollproben mit einem Gehalt von etwa
10 mg/l und 0,1 mg/l herzustellen. Die Vorbereitung kann wie bei den Standardlösungen 2 und 8 erfolgen.
Alternativ kann auch ein zertifiziertes Referenzmaterial (CRM) verwendet werden.
5.3.3 Standardlösungen mit BPE
5.3.3.1 Stammlösungen
Stammlösung I: Etwa 750 mg BPE werden mit einer Genauigkeit von 0,1 mg in einen 100-ml-Messkolben
eingewogen und mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 bis zur Marke aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-
Konzentration von etwa 7500 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
Stammlösung II: 2000 µl der Stammlösung I werden in einen 100-ml-Messkolben überführt und bis zur
Markierung mit Diesel-B0 oder Diesel-B7 aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine BPE-Konzentration von
etwa 150 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Lösungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens für 30 Minuten auf 20 °C
zu temperieren.
Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte. Es muss eine gleichmäßige
Verteilung der Konzentrationen der Standards über den Arbeitsbereich gewährleistet sein.
5.3.3.2 Standardlösungen
Die Standardlösungen können gemäß Tabelle 1 aus den in Abschnitt 5.3.3.1 beschriebenen Stammlösungen
hergestellt werden.
Standardlösung
Zielkonzentration
[mg / l]
Verdünnt aus
BPE-Stamm- / Standardlösung
Volumen BPE-Stamm- /
Standard
[ml]
Endvolumen
[ml]
1 15,000 Stammlösung II 10 100
2 10,5000 Stammlösung II 7 100
3 7,5000 Stammlösung II 5 100
4 3,7500 Stammlösung II 2,5 100
5 1,0500 Standardlösung 2 10 100
6 0,5250 Standardlösung 2 5 100
7 0,2100 Standardlösung 2 2 100
8 0,1050 Standardlösung 5 10 100
9 0,0525 Standardlösung 5 5 100
10 0,0210 Standardlösung 5 2 100
Tabelle 2: Verdünnungsreihe zur Herstellung der Standardlösungen
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen im Wasserbad (Abschnitt 4.5) mindestens 30 Minuten lang auf
20 °C zu temperieren. Die Einwaagen, Zielkonzentrationen und Endvolumina sind Richtwerte.
– 37 –
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierpunkten (fett gedruckt)
ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Ausweitung des Arbeitsbereichs durch zusätzliche Standards mit höheren BPE-Konzentrationen ist
möglich. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine lineare Regression zulässig ist.
Die Kalibrierlösungen sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. neu anzusetzen.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
5.4 VERFAHREN B): Bestimmung mit Zusatz des internen Standards
5.4.1 Probenvorbereitung für die Quantifizierung
800 µl der Standardlösung, Probe oder Kontrollprobe werden mit 800 µl der ISTD-Standardlösung III
(Abschnitt 5.4.3) in einem 2-ml-GC-Fläschchen mit einer automatischen Pipette mit variabler
Dosiergeschwindigkeit verdünnt. Das Fläschchen ist gut zu verschließen und gut zu durchmischen.
Alternativ kann die ISTD-Lösung III durch eine so genannte 2-Lagen-Sandwich-Injektion zur unverdünnten
Probe im Probengebermodul des GC zugegeben werden, vorzugsweise unter Verwendung eines kleinen
Gesamtinjektionsvolumens und einer entsprechend angepassten Injektionsspritze.
Wenn die Proben sichtbare Feststoffanteile aufweisen und filtriert werden müssen, ist die Filtration an der
Originalprobe und nicht nach Zugabe des internen Standards vorzunehmen.
5.4.2 Kontrollproben
Siehe Abschnitt 5.3.2.
5.4.3 Interne Standardlösung mit d5-BPE in Xylol
ISTD-Stammlösung I: Etwa 500 mg d5-BPE (mit einer Genauigkeit von 0,1 mg) werden in einen 100-ml-
Messkolben eingewogen und bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-
Konzentration von etwa 5000 mg/l.
Die Reinheit der Kalibriersubstanz gemäß dem Analysenzertifikat ist zu berücksichtigen.
ISTD-Stammlösung II: 1000 µl der ISTD-Stammlösung I werden in einen 50-ml-Messkolben überführt und
bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa
100 mg/l.
ISTD-Stammlösung III: 2000 µl der ISTD-Stammlösung II werden in einen 100-ml-Kolben überführt und
bis zur Marke mit Xylol (3.2) aufgefüllt. Diese Stammlösung hat eine d5-BPE-Konzentration von etwa
2 mg/l.
Vor dem Auffüllen sind die Mischungen mindestens 30 Minuten lang im Wasserbad (Abschnitt 4.5) auf
20 °C zu temperieren.
Anstelle einer selbst hergestellten Lösung des internen Standards kann auch ein kommerziell erhältliches
Konzentrat nach entsprechender Verdünnung verwendet werden.
5.4.4 Standardlösungen mit BPE
Siehe Abschnitt 5.3.3.
Für die Routinekalibrierung ist die Verwendung von mindestens 6 Kalibrierlösungen (fett gedruckt)
ausreichend. Die Kalibrierlösungen werden vor den Proben eingespritzt. Falls erforderlich, sind
Mehrfachinjektionen der Standards möglich.
Die Kalibrierkurve wird durch den Koordinatenursprung gezwungen.
Übliche Chromatogramme sind aus Anhang 1 ersichtlich.
– 38 –
5.5 Kalibrierung und Berechnung
Bei Routineanalysen wird eine lineare 7-Punkte-Kalibrierung durchgeführt (6 Punkte und erzwungener
Nullpunkt, siehe auch 5.3.3.2 und 5.4.4).
VERFAHREN A):
Die Kalibrierkurve wird erstellt, indem die Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z = 94) des BPE-Peaks
in jedem Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l
aufgetragen wird. Es wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
𝑋 =
𝑌
𝑎
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y = Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) im Chromatogramm der Probe
VERFAHREN B):
Die Kalibrierkurve wird konstruiert, indem das Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions (m/z =
94) des BPE-Peaks zur Fläche des zu quantifizierenden Ions des d5-BPE-Peaks (m/z = 99) in jedem
Standardchromatogramm gegen die genaue Konzentration des jeweiligen Standards in mg/l aufgetragen wird. Es
wird eine lineare Regression mit erzwungenem Nulldurchgang angewandt. Mit Hilfe der Regressionsgeraden
wird die Konzentration der Probe in mg/l bestimmt.
Die Konzentration X (mg/l) von BPE in der Probe wird berechnet anhand der linearen Gleichung:
𝑋 =
𝑌′
𝑎
mit
a = Steigung der Regressionsgeraden
Y’ = Verhältnis der Fläche des zu quantifizierenden Ions des BPE (m/z = 94) zur Fläche des zu
quantifizierenden Ions des Peaks des d5-BPE (m/z = 99) im Chromatogramm der Probe
Die Kalibrierung wird regelmäßig (mindestens monatlich) und nach jeder Änderung am Gerät (z. B. MSD-
Tuning, Wechsel des Liners, Änderung des Heart-Cut-Zeitfensters) oder im Falle eines
Qualitätskontrollfehlers durchgeführt.
Qualitätssichernde Maßnahmen:
Nach jeder Kalibrierung werden eine Toluol-Leerwertprobe und die Kontrollproben (5.3.2) analysiert. Nach
der Messung von 10 Proben (als Doppelbestimmung) sind die Leer- und Kontrollproben erneut zu
vermessen. Die Ergebnisse sind in Regelkarten zu verzeichnen. Die Kalibrierung ist zu wiederholen, wenn die
Qualitätskontrolle versagt oder ein Trend über mehr als 7 Messungen vorliegt.
Die quantitative Auswertung ist nur zulässig, wenn die Signale von BPE und d5-BPE nicht gestört sind und
das Verhältnis des Molekularpeaks zum Basispeak im erwarteten Bereich liegt (Qualifier-Ion).
6. Ergebnisangabe
Der Gehalt an Kennzeichnungsstoffen wird als Massenkonzentration in mg/l angegeben. Bei
Massenkonzentrationen ≤ 1,00 mg/l erfolgt die Ergebnisangabe auf 0,01 mg/l gerundet, oberhalb von 1,00 mg/l auf
0,1 mg/l gerundet.
Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist DIN 1333 zu berücksichtigen.
– 39 –
7. Präzisionsbezogene Kennwerte
7.1 Arbeitsbereich und Linearität
Die Linearität der Kalibrierung wurde bis zu Konzentrationen von 20 mg/l geprüft. Der lineare
Korrelationskoeffizient R² sollte besser als 0,998 sein (R > 0,999).
7.2 Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Nachweisgrenze (LOD) und die Bestimmungsgrenze (LOQ) hängen von der Art des verwendeten
Gerätes ab. Daher muss jedes Labor diese Werte selbst bestimmen.
Diese Werte sind nach dem IUPAC-Verfahren durch mindestens zehnmalige Messung einer Probe mit einer
bekannten niedrigen Konzentration und Multiplikation der Standardabweichung mit 3 bzw. 10 zu schätzen.
Die Werte in Tabelle 3 sind Richtwerte, die mit beiden Säulenkombinationen (4.8) und einem modernen
MSD erreicht werden können.
VERFAHREN A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN B)
mit ISTD [mg/l]
Nachweisgrenze (LOD) 0,01 0,01
Bestimmungsgrenze (LOQ) 0,03 0,04
Tabelle 3: Nachweis- und Bestimmungsgrenze
Die Verwendung des ISTD hat keinen signifikanten Einfluss auf die Nachweis- und Bestimmungsgrenze.
7.3 Robustheit
Die Methode ist robust. Über einen Zeitraum von 12 Monaten wurden keine signifikanten Unterschiede bei
den Retentionszeiten und Konzentrationen der Kontrollproben festgestellt.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Split-Entlüftungsleitung und dem -filter gewidmet werden, da dort
Gasöl kondensiert. Sie sollten regelmäßig gereinigt oder ausgetauscht werden. Es ist darauf zu achten, dass
sich die Umgebungstemperatur während der Messungen nicht wesentlich ändert.
7.4 Spezifität und Selektivität
Die Methode ist spezifisch und selektiv. Die Analyten werden im jeweiligen SIM-Chromatogramm
basisliniengetrennt. Die Signale von BPE und d5-BPE werden nicht gestört durch Begleitsubstanzen wie Biodiesel,
Rotfarbstoffe, Solvent Yellow 124 oder Basisöle in Designerkraftstoffen.
7.5 Wiederfindung
Die Wiederfindung wurde auf verschiedenen Konzentrationsniveaus getestet. Die Wiederfindung lag im
Bereich von 100 ± 4 %, unabhängig davon, ob mit oder ohne ISTD gearbeitet wurde.
7.6 Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit
Es wurde festgestellt, dass die Wiederholbarkeit und die Vergleichbarkeit von der BPE-Konzentration
abhängen und durch die folgenden linearen Funktionen ausgedrückt werden können, wobei X der Mittelwert
einer Doppelbestimmung ist:
VERFAHREN A)
ohne ISTD [mg/l]
VERFAHREN B)
mit ISTD [mg/l]
Wiederholbarkeit (r) r = 0,0236 X + 0,0111 r = 0,0175 X + 0,0273
Vergleichbarkeit (R) R = 0,1107 X + 0,0442 R = 0,076 X + 0,0219
Abhängigkeit der
Standardabweichung nach
Horwitz-Prognose
SDHorw = 0,1075 X + 0,0331
Tabelle 4: Wiederhol- und Vergleichbarkeit sowie lineare Regression der prognostizierten
Standardabweichung nach Horwitz
– 40 –
7.7 Messunsicherheit
Die Messunsicherheit ist unter Berücksichtigung von Ringversuchsdaten gemäß dem „Handbuch zur
Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien“ vom 15. März 2005 in Verbindung mit dem
„Nordtest Report TR 537“ (Handbuch zur Berechnung der Messunsicherheit in Umweltlaboratorien, Fassung vom
13. Oktober 2003) abzuschätzen.
8. Anhänge
Anhang 1: Chromatogramme
Abbildung 3: FID-Signal (ohne ISTD)
Bei der Messung von Proben mit ISTD dominiert das Lösemittelsignal von Xylol das FID-Chromatogramm.
Abbildung 4: Total-Ionen-Chromatogramm des MSD (BPE ca. 0,1 mg/l, nicht genutzt für die Quantifizierung)
Abbildung 5: SIM-Spuren des MSD bei einer BPE-Konzentration von 0,12 mg / l (mit ISTD, Split 1:100)
– 41 –
Abbildung 6: Typische Routinekalibriergerade mit ISTD
Anhang 2: Ringversuchsdaten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit
Die Daten zur Wiederhol- und Vergleichbarkeit basieren auf einer CLEN-Validierungsstudie aus dem
Jahr 2023.
ILIADe 606 Methode
Verfahren A
ILIADe 606 Methode
Verfahren B
n-Butylphenylether
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleichbarkeit
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleichbarkeit
xpt r R xpt r R
Probe 1
(B0 ≈ 0.11 mg/l
BPE)
0,11 0,00 0,03 0,12 0,00 0,03
Probe 2
(B0 ≈ 1.98 mg/l BPE,
7.3 mg/l SY 124)
1,98 0,08 0,25 1,98 0,08 0,20
Probe 3
(B0 ≈ 5.00 mg/l
BPE)
4,91 0,11 0,42 4,93 0,14 0,36
Probe 4
(B0 ≈ 10.00 mg/l
BPE)
10,31 0,25 0,81 10,32 0,14 0,81
Probe 5
(B0 ≈ 15.00 mg/l
BPE)
15,01 0,31 1,46 15,22 0,25 1,15
Probe 6
(B0 ≈ 0.17 mg/l
BPE)
0,17 0,00 0,03 0,18 0,00 0,00
Probe 7
(B10 ≈ 7.00 mg/l
BPE)
7,02 0,20 0,84 7,07 0,17 0,36
– 42 –
ILIADe 606 Methode
Verfahren A
ILIADe 606 Methode
Verfahren B
n-Butylphenylether
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleichbarkeit
Robuster
Mittelwert
Wiederhol-
barkeit
Vergleichbarkeit
xpt r R xpt r R
Probe 8
(B0 (85 %) + HVO
(15 %), ≈ 12.00 mg/l
BPE)
12,19 0,36 1,62 12,28 0,28 0,78
Probe 9
(Kerosin ≈ 10.00
mg/l BPE, 7.3 mg/l
SY 124)
10,07 0,28 1,68 10,11 0,20 1,09
Probe 10
(Designerkraftstoff
≈ 8.00 mg/lBPE)
7,92 0,17 1,15 8,07 0,22 0,81
Probe 11
(B7 + BPE from
JRC-GEEL ≈ 11.70
mg/l BPE)
11,65 0,28 1,20 11,69 0,25 0,87
Tabelle 5: Robuster Mittelwert, Wiederhol- und Vergleichbarkeit – mit und ohne ISTD“.
Artikel 5
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
2. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird durch die folgende Anlage (zu § 2 Absatz 1) ersetzt:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Steuerbefreiungen nach
a) § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;
2. die Steuerermäßigungen nach
a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,
b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und
c) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;
– 43 –
3. die Steuerentlastungen nach
a) § 47a des Energiesteuergesetzes,
b) § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,
c) § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,
d) § 54 des Energiesteuergesetzes,
e) § 55 des Energiesteuergesetzes,
f) § 56 des Energiesteuergesetzes,
g) § 57 des Energiesteuergesetzes,
h) § 9b des Stromsteuergesetzes,
i) § 9c des Stromsteuergesetzes,
j) § 10 des Stromsteuergesetzes,
k) § 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,
l) § 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und
m) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.“
Artikel 6
Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch
Artikel 205 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Außerkrafttreten“.
2. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 20 und 21 sowie Artikel 4 Nummer 27 bis 29 treten am 1.
Januar 2027 in Kraft.
– 44 –
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin
(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46)
2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315
vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
3. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 der Kommission vom 17. Januar 2022 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes
zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 52)
4. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1), die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) geändert worden ist
Drucksache 694/25]
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)