Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV)
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Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 572/24 (Beschluss)
03.08.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Verordnung zur energiestatistischen
Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung
Wasserstoff - EnStatWassV)
Bundesministerium Berlin, 27. Juli 2026
für Wirtschaft
und Energie
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort
der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur
energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung
Wasserstoff - EnStatWassV) (BR-Drs. 572/24 (B)) vom 20. Dezember 2024.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Rouenhoff
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur
Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff
zu Drucksache 572/24 (Beschluss)
(Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV)
(BR-Drs. 572/24-B)
Zu der Entschließung des Bundesrates vom 20. Dezember 2024 wird wie folgt Stellung
genommen:
Ziff. 1-4:
In der ersten neuen Wasserstofferhebung zeigte sich, dass die Mengen an produziertem,
gehandeltem und verbrauchtem Wasserstoff aktuell noch relativ gering sind. Das
Statistische Bundesamt hält es aber für sinnvoll, in einem späteren Verfahren Lücken in
der Datenerfassung der energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff zu prüfen. Im
Hinblick auf einen künftigen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ist es denkbar, dass
neben Ammoniak und Methanol weitere Wasserstoffderivate für den Im- und Export
sowie den Transport eine Rolle spielen werden.
Die Bundesregierung kann für die in § 12 Abs. 1 Nr. 3 EnStatG genannten Bereiche durch
RechtsVO mit Zustimmung des Bundesrates nur die Erhebung von Merkmalen anordnen,
soweit sie zur Umsetzung oder Durchführung von EU-Rechtsakten erforderlich ist. Die
EU-Vorgaben sehen Datenlieferungen zu weiteren Wasserstoffderivaten bislang nicht
vor. Sofern bei einem Wasserstoff-Hochlauf neben Ammoniak und Methanol weitere
Derivate in der EU an Bedeutung gewinnen, ist es denkbar, dass die EU-Berichtspflichten
der EU-Verordnung 1099/2008 entsprechend angepasst werden.
Ziff. 5-6:
Bei der Vorbereitung der Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV)
wurden mögliche Doppelerhebungen geprüft. Keine weiteren Quellen erfassen Angaben
zu Wasserstoff und seinen Derivaten in der Merkmalstiefe, die benötigt wird, um die
Anforderungen der Renewable Energy Directive III (RED III) und der EU-Verordnung
1099/2008 erfüllen zu können.
Ziff. 7-8:
Bei der Festlegung der Merkmale hat sich das Statistische Bundesamt auf die
Anforderungen der Renewable Energy Directive III (RED III) und der EU-Verordnung
zu Drucksache 572/24 (Beschluss)
1099/2008 beschränkt. Darüber hinaus werden keine weiteren Informationen erfasst.
Demzufolge werden keine Merkmale erhoben, die nicht zur Überwachung der RFNBO-
Quotenerfüllung und des Markthochlaufs oder der Erfüllung der Berichtspflichten nach
EU-Verordnung 1099/2008 notwendig sind. Dazu gehört auch Wasserstoff, der in
Gemischen anfällt.
Angaben zu Verlustmengen und eine Differenzierung nach Abnehmergruppen sind
dagegen insbesondere erforderlich, um die Lieferverpflichtungen gegenüber Eurostat
nach EU-Verordnung 1099/2008 erfüllen zu können.
Aufgrund der noch geringen Mengen an produziertem, gehandeltem und verbrauchtem
Wasserstoff ist eine Festlegung von Schwellenwerten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
sinnvoll, da alle in der Erhebung erfassten Mengen relevanten Einfluss auf das
Gesamtergebnis haben. Das Statistische Bundesamt wird die Einführung von
Schwellenwerten nach erfolgtem Markthochlauf erneut prüfen. Im ersten Berichtsjahr
wurden nur Meldungen von insgesamt 107 Unternehmen in die neue Erhebung
(Wasserstoff und Ammoniak) einbezogen.
Ziff. 9:
Bei der Veröffentlichung von Daten sind die Statistischen Ämter des Bundes und der
Länder gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur Geheimhaltung von
Einzelangaben verpflichtet.
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