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Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV)

dip / drucksache 03.08.2026 · WP 21 · zu572/24(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 572/24 (Beschluss) 03.08.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV) Bundesministerium Berlin, 27. Juli 2026 für Wirtschaft und Energie Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV) (BR-Drs. 572/24 (B)) vom 20. Dezember 2024. Mit freundlichen Grüßen Stefan Rouenhoff Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff zu Drucksache 572/24 (Beschluss) (Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff - EnStatWassV) (BR-Drs. 572/24-B) Zu der Entschließung des Bundesrates vom 20. Dezember 2024 wird wie folgt Stellung genommen: Ziff. 1-4: In der ersten neuen Wasserstofferhebung zeigte sich, dass die Mengen an produziertem, gehandeltem und verbrauchtem Wasserstoff aktuell noch relativ gering sind. Das Statistische Bundesamt hält es aber für sinnvoll, in einem späteren Verfahren Lücken in der Datenerfassung der energiestatistischen Erhebung von Wasserstoff zu prüfen. Im Hinblick auf einen künftigen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft ist es denkbar, dass neben Ammoniak und Methanol weitere Wasserstoffderivate für den Im- und Export sowie den Transport eine Rolle spielen werden. Die Bundesregierung kann für die in § 12 Abs. 1 Nr. 3 EnStatG genannten Bereiche durch RechtsVO mit Zustimmung des Bundesrates nur die Erhebung von Merkmalen anordnen, soweit sie zur Umsetzung oder Durchführung von EU-Rechtsakten erforderlich ist. Die EU-Vorgaben sehen Datenlieferungen zu weiteren Wasserstoffderivaten bislang nicht vor. Sofern bei einem Wasserstoff-Hochlauf neben Ammoniak und Methanol weitere Derivate in der EU an Bedeutung gewinnen, ist es denkbar, dass die EU-Berichtspflichten der EU-Verordnung 1099/2008 entsprechend angepasst werden. Ziff. 5-6: Bei der Vorbereitung der Energiestatistik-Verordnung Wasserstoff (EnStatWassV) wurden mögliche Doppelerhebungen geprüft. Keine weiteren Quellen erfassen Angaben zu Wasserstoff und seinen Derivaten in der Merkmalstiefe, die benötigt wird, um die Anforderungen der Renewable Energy Directive III (RED III) und der EU-Verordnung 1099/2008 erfüllen zu können. Ziff. 7-8: Bei der Festlegung der Merkmale hat sich das Statistische Bundesamt auf die Anforderungen der Renewable Energy Directive III (RED III) und der EU-Verordnung zu Drucksache 572/24 (Beschluss) 1099/2008 beschränkt. Darüber hinaus werden keine weiteren Informationen erfasst. Demzufolge werden keine Merkmale erhoben, die nicht zur Überwachung der RFNBO- Quotenerfüllung und des Markthochlaufs oder der Erfüllung der Berichtspflichten nach EU-Verordnung 1099/2008 notwendig sind. Dazu gehört auch Wasserstoff, der in Gemischen anfällt. Angaben zu Verlustmengen und eine Differenzierung nach Abnehmergruppen sind dagegen insbesondere erforderlich, um die Lieferverpflichtungen gegenüber Eurostat nach EU-Verordnung 1099/2008 erfüllen zu können. Aufgrund der noch geringen Mengen an produziertem, gehandeltem und verbrauchtem Wasserstoff ist eine Festlegung von Schwellenwerten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll, da alle in der Erhebung erfassten Mengen relevanten Einfluss auf das Gesamtergebnis haben. Das Statistische Bundesamt wird die Einführung von Schwellenwerten nach erfolgtem Markthochlauf erneut prüfen. Im ersten Berichtsjahr wurden nur Meldungen von insgesamt 107 Unternehmen in die neue Erhebung (Wasserstoff und Ammoniak) einbezogen. Ziff. 9: Bei der Veröffentlichung von Daten sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) zur Geheimhaltung von Einzelangaben verpflichtet.

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