Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 186/26
27.03.26 BRFuss
Wi - Fz - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur
Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets
A. Problem und Ziel
Mit dem Europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket (Richtlinie (EU) 2024/1788
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame
Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG
(Neufassung) sowie Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie
Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU)
2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009) wird der geltende Rechtsrahmen für den
Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für erneuerbare Gase
und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel
der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter voranzutreiben. Damit liegt auch
erstmals ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für den entstehenden
Wasserstoffmarkt vor.
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Verordnung (EU) 2024/1789 wurden am 15. Juli
2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind am 4. August 2024 in
Kraft getreten. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind binnen zwei Jahren ab
Inkrafttreten, d.h. bis zum 5. August 2026, in nationales Recht umzusetzen.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der wesentlichen Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2024/1788 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und - soweit erforderlich -
die Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an die Vorgaben der Verordnung
(EU) 2024/1789. Der Gesetzentwurf dient dazu, Planungssicherheit zu verbessern, indem
ein Rechtsrahmen für künftige Investitionen in Wasserstoffinfrastrukturen geschaffen und
der bestehende Rechtsrahmen für Erdgasinfrastrukturen überarbeitet wird. Damit wird ein
Beitrag geleistet für die vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele erforderliche
Weiterentwicklung und Transformation der Energieversorgungsnetze.
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Im Bereich der Netzplanung enthält das EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket für
die Fernleitungsebene die rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer
Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Diese Vorgaben des EU-Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpakets wurden im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2024 im Zusammenhang mit der geplanten
Weiterentwicklung des Wasserstoff-Kernnetzes bereits zu großen Teilen, jedoch noch nicht vollständig
umgesetzt.
Neben diesen Regelungen zur Netzplanung beinhaltet das EU-Gas- und
Wasserstoffbinnenmarktpaket zentrale Vorgaben zur Zukunft der Gasnetze, insbesondere der
Gasverteilernetze. So sieht die Richtlinie die Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen vor,
die als Grundlage für die zukünftige Umnutzung, Umwidmung oder gegebenenfalls die
dauerhafte Außerbetriebnahme von Gasnetzen oder Teilen davon aufgrund einer
perspektivisch zu erwartenden sinkenden Erdgasnachfrage dienen. Durch die neuen
Regelungen werden Entscheidungen hinsichtlich der künftigen Nutzung der Gasverteilernetze
vor Ort ermöglicht werden. Ziel der rechtlichen Anpassungen ist es, dass die
Wärmeversorgung für Verbraucher – sowohl für private Haushalte als auch für Industrie und
Gewerbe – durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt, gleichzeitig aber auch der
Netzbetrieb für die Verteilernetzbetreiber wirtschaftlich tragfähig ist. Im Zusammenhang mit
möglichen Außerbetriebnahmen oder teilweisen Außerbetriebnahmen von Gasnetzen auf der
Grundlage der Verteilernetzentwicklungspläne stellt sich auch die Frage nach etwaigen
Rückbauverpflichtungen der Gasnetzbetreiber für stillgelegte Leitungen, die ebenfalls mit
dem Gesetzentwurf geregelt werden sollen.
Mit dem geplanten Wasserstoffhochlauf und dem perspektivisch zu erwartenden
Rückgang des Erdgasanteils an der Energieversorgung werden zudem zunehmend
Wasserstoffnetzbetreiber in Erscheinung treten. Die Errichtung von Wasserstoffnetzinfrastruktur
ist sehr kapitalintensiv und aufwändig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass
flächendeckend zu einer existierenden und noch in Betrieb befindlichen Gasinfrastruktur eine
zweite, parallele Wasserstoffinfrastruktur aufgebaut wird. Vielmehr wird davon ausgegangen,
dass die künftigen Wasserstoffnetze überwiegend aus Leitungen bestehen werden, die
ursprünglich dem Transport von Gas dienten und für den Transport von Wasserstoff
umgerüstet werden.
Wasserstoffnetze könnten als sogenannte natürliche Monopole angesehen werden.
Insbesondere vor diesem Hintergrund und um Diskriminierungspotenzial zu beseitigen, sieht
die Richtlinie (EU) 2024/1788 Entflechtungsvorschriften vor, die weitgehend an die bereits
seit 2009 bestehenden Vorschriften für die Erdgasnetze angelehnt sind.
Die Richtlinie (EU) 2024/1788 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Vorgaben, die
der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, etwa zur Zertifizierung auf
Wasserstofftransportnetzebene, zur Regulierung des Netzzugangs zu Wasserstoffnetzen, des
Netzanschlusses an Wasserstoff- und Erdgasnetze, einschließlich des Zugangs zu
Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, Vorgaben zur Regulierung der
Wasserstoffnetzentgelte, Regelungen zur Zertifizierung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen
Gasen sowie die Möglichkeit der Privilegierung für die Biomethaneinspeisung.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-
Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7
„Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“ der UN-Agenda 2030 beitragen.
B. Lösung
Die europäischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind bis zum 5. August 2026 in
nationales Recht umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die dafür
notwendigen Anpassungen und Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz. Weiterhin erfolgen
notwendige Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts an die Vorgaben der novellierten
Verordnung (EU) 2024/1789, die am 4. August 2024 in Kraft getreten ist.
Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Regelungen zur Netzentwicklungsplanung Gas
und Wasserstoff, die Einführung einer Netzentwicklungsplanung für
Wasserstoffverteilernetze sowie von Planungsinstrumenten für die Transformation der Gasnetze auf
Verteilernetzebene, zur Zertifizierung auf Wasserstofftransportnetzebene, zur Entflechtung im
Wasserstoffbereich, zur Regulierung des Netzzugangs zu Wasserstoffnetzen, des
Netzanschlusses an Wasserstoff- und Erdgasnetze, einschließlich des Zugangs zu
Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, zur Regulierung der Netzentgelte für Gas und
Wasserstoff, zu den Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen,
Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, Vorgaben für die Überwachung durch die
Regulierungsbehörden im Wasserstoffbereich sowie Regelungen zur Gas- und Wasserstoff-
Kennzeichnung im Rahmen von Versorgungsverträgen.
Der Gesetzentwurf sieht eine umfangreiche Anpassung der Begriffsbestimmungen in § 3
EnWG aufgrund der Vorgaben des Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets vor. So wird
unter anderem eine neue Begriffsbestimmung der „Wasserstoffversorgungsnetze“
geregelt und in die bisherige Begriffsbestimmung der „Energieversorgungsnetze“ integriert.
Die Überarbeitung der Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes führt neben
den Neuregelungen dazu, dass der Wasserstoffbereich in weiten Teilen in die
Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes aufgenommen wird. Dementsprechend wird auch die
Gesetzesbezeichnung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Gesetzentwurf um die
„Wasserstoffversorgung“ ergänzt.
Die Entflechtungs- und Zertifizierungsvorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind
weitgehend an die bereits bestehenden Vorschriften für die Erdgasfernleitungsnetze
angelehnt. Sie sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in nationales Recht umgesetzt
werden. Die neuen Entflechtungsvorgaben für den Wasserstoffbereich werden daher zu
weiten Teilen in die existierenden Entflechtungsregelungen (§§ 6 bis 10e des EnWG)
integriert. Gleiches gilt für die Zertifizierungsvorgaben (§§ 4a bis 4e EnWG). Zudem werden
im Wasserstoffbereich in § 10f EnWG-E Regelungen zur Zertifizierung von unabhängigen
Transportnetzbetreibern (dies entspricht im Wesentlichen den Anforderungen nach den
§§ 10 bis 10e EnWG) und in den §§ 10g und 10h EnWG-E Regelungen zur horizontalen
Entflechtung von Wasserstofftransportnetzbetreibern nebst Ausnahme hiervon
geschaffen.
Darüber hinaus werden mit dem Gesetzesentwurf die rechtlichen Weichen für die Zukunft
der Gasverteilernetze mit Blick auf die kommende Transformation der Energieversorgung
gestellt. Mit Blick auf den perspektivisch zu erwartenden Rückgang des Erdgasverbrauchs
dient die Einführung des Instruments der Verteilernetzentwicklungspläne als Grundlage
für eine zukünftige Weiternutzung der Gasverteilernetze (oder Teilen davon),
beispielsweise mit Biomethan, ihre Umstellung auf Wasserstoff oder gegebenenfalls die
dauerhafte Außerbetriebnahme von Netzen oder Teilen davon. Durch den neuen rechtlichen
Rahmen wird in Umsetzung der Vorgaben der Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788
den Verteilernetzbetreibern ermöglicht, Entwicklungspläne für Wasserstoffverteilernetze
und Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetze unter anderem in enger Zusammenarbeit
mit den betroffenen Kommunen und auf Basis der kommunalen Wärmeplanung,
zielgenaue Entscheidungen über die Zukunft der Netze vor Ort treffen zu können. Die Belange
der betroffenen Letztverbraucher - sowohl von privaten Haushalten als auch von Gewerbe
und Industrie - sind angemessen zu berücksichtigen, etwa durch umfassende
Konsultationen und ausreichende Vorlauffristen, damit die Energieversorgung für alle Betroffenen
durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt. Auf der Grundlage von breit
konsultierten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden
Verteilernetzentwicklungsplänen wird den Gasverteilernetzbetreibern auch die Möglichkeit eröffnet, zukünftig
Anschlüsse an das Gasversorgungsnetz zu verweigern. In diesem Zusammenhang wird
darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, Netzanschlüsse perspektivisch und unter
anderem unter Beachtung weitreichender Informationspflichten und angemessener Fristen
zu trennen, soweit es die zukünftige Netzplanung erfordert. Die Möglichkeit der
Anschlussverweigerung und -trennung gilt gleichermaßen auch für Fernleitungsnetzbetreiber
auf Basis eines bestätigten Netzentwicklungsplans für Gas und Wasserstoff.
Ausgehend von den Vorgaben zur Verteilernetzentwicklungsplanung und der Möglichkeit,
basierend auf dieser Planung Gasnetze oder Teile davon stillzulegen, enthält der
Gesetzesentwurf überdies Regelungen, um pauschale Rückbauverpflichtungen für dauerhaft
außer Betrieb genommene Netzinfrastrukturen zu vermeiden, soweit nicht zwingende
Interessen (z.B. Umweltschutzauflagen) dies erfordern. Auf diese Weise soll ein
flächendeckender Rückbau von Netzen vermieden werden, der enorme volkswirtschaftliche
Kosten verursachen und unter anderem knappe Tiefbaukapazitäten binden würde, die primär
für andere Aktivitäten, etwa beim Aufbau von Wasserstoffnetzinfrastrukturen gebraucht
werden.
Bei der Ausgestaltung von zukünftigen Privilegien für die Biomethaneinspeisung gibt die
Richtlinie (EU) 2024/1788 den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Der Gesetzentwurf
enthält dementsprechend eine Regelung zum Netzanschluss von
Biomethanerzeugungsanlagen und sieht einen zeitlichen Anschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen
vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung der Neureglungen aus Artikel 1
und 2 im Einzelplan 09 jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 6,8 Millionen Euro. Bei
der Bundesnetzagentur entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf in Höhe von 6,2
Millionen Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 3,75 Millionen Euro,
Sacheinzelkosten von 1,1 Millionen Euro und Gemeinkosten von 1,4 Millionen Euro. Nach den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33 Planstellen (24 hD, 7 gD sowie 2 mD)
erforderlich. Für den Querschnittsbereich werden weitere 9,7 Planstellen erforderlich. Die
Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in
Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben
enthalten. Die Stellenbedarfe fallen schrittweise an. Der genaue Stellenanfall hängt
insbesondere vom Fortschritt des Wasserstoffhochlaufs ab.
Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf bei der Bundesnetzagentur von
480 000 Euro für externe Gutachter, IT-Dienstleitungen sowie fortlaufende
Datenerhebungen und Nachsteuerungen in der Regulierung.
Neben den Ausgaben werden zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt aufgrund
von gebührenpflichtigen Amtshandlungen erhoben. Die Höhe dieser Einnahmen kann
derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Beim Bundeskartellamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von 75 000 Euro für
0,5 Stellen im gD, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 41 000 Euro,
Sacheinzelkosten von 17 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 17 000 Euro.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur und des
Bundes-kartellamts sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie ausgeglichen werden.
Zudem entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe von
insgesamt 2 634 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird im Haushaltskapitel 0918 der BNetzA
ausgeglichen.
Für das Umweltbundesamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von ca. 427 000
Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 324 000 Euro und Sacheinzelkosten
von 103 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 3 Planstellen (2 hD,
0,5 gD und 0,5 mD) beim Umweltbundesamt erforderlich.
Es entsteht ein einmaliger Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 67 000 Euro.
Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von
220 000 Euro.
Die finanziellen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie im Einzelplan 16 des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ausgeglichen werden,
die stellenmäßigen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes im Einzelplan 16 des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23. Juni 2025 (Gz. II A 3 - H
1012/00236/007/015) ermittelt.
Angaben zu Haushaltsausgaben der Länder werden nachgereicht.
Die Haushalte der Gemeinden sind durch die Umsetzung der Regelungen nicht betroffen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus Artikel 1 und 2 ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 51,3 Millionen Euro;
der einmalige Erfüllungsaufwand verringert sich um 1,9 Millionen Euro, da einer Belastung
von 3,5 Millionen Euro, davon 3,1 Millionen Euro Bürokratiekosten aus
Informationspflichten, einer Entlastung von 5,4 Millionen Euro entgegenstehen.
44 neue oder geänderte Informationspflichten mit Bürokratiekosten von 22,4 Millionen
Euro jährlich.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 51,3 Millionen Euro auf
unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, one out-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus Artikel 1 und 2 resultiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 4,7
Millionen Euro, bei Ländern und Gemeinden 6,1 Millionen Euro
Zusätzlich entsteht auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,5 Millionen
Euro, davon 1,3 Millionen Euro aus der Umsetzung von Artikel 1 und 2 sowie bei den
Ländern und Gemeinden 2,8 Millionen Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 10,9 Millionen Euro auf
unionsrechtlichen Vorgaben; der einmalige in Höhe von 4,1 Millionen Euro auf unionsrechtlichen
Vorgaben und 0,2 Millionen Euro aus nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One
in, one out-Regel.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Spezifische
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
Bundesrat Drucksache 186/26
27.03.26 BRFuss
Wi - Fz - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur
Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und
weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen
Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die zeitnahe Umsetzung des
Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets noch vor der Sommerpause
2026 notwendig ist, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Weiterentwicklung des Gasmarktes und den künftigen Wasserstoffmarkt zu schaffen.
Fristablauf: 08.05.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des
Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 4 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 5 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 7 Änderung der Wasserstoffnetzentgeltverordnung
Artikel 8 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juni 2024 sowie der Anpassung nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU)
2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024.
a) Nach der Angabe zu § 1a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes“.
b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen
sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“.
c) Die Angabe zu § 7b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und
von Transportnetzeigentümern“.
d) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
e) Die Angabe zu § 10b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber“.
f) Nach der Angabe zu § 10e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
§ 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz
§ 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der
horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“.
g) Die Angabe zu § 15b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“.
h) Nach der Angabe zu § 16a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich
§ 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit
§ 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff
§ 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff;
Festlegungskompetenz“.
i) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 17 Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung;
Festlegungskompetenz“.
j) Nach der Angabe zu § 17k wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz“.
k) Die Angabe zu den §§ 20 und 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
§ 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“.
l) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz“.
m) Die Angabe zu § 21b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und
Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“.
n) Die Angabe zu § 23a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
o) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder
Elektrizitätsversorgungsnetzen“.
p) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 28a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28a (weggefallen)“.
r) Die Angabe zu § 28c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten“.
s) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“.
t) Die Angabe zu den §§ 28j bis 28m wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28j (weggefallen)
§ 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals;
Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
§ 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
§ 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz“.
u) Die Angabe zu den §§ 28o und 28p wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
§ 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat“.
v) Die Angabe zu den bisherigen §§ 28q bis 28s wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 28r Wasserstoff-Kernnetz
§ 28s Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis
der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
§ 28t Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der
Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“.
w) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 38 Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“.
x) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“.
y) Nach der Angabe zu § 42c wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42d Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen;
Verordnungsermächtigung“.
z) Nach der Angabe zu § 48a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 48b Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf
Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation“.
aa) Nach der Angabe zu § 110a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 110b Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“.
bb) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b (weggefallen)“.
cc) Die Angabe zu § 113b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 113b (weggefallen)“.
dd) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas“.
ee) Die Angabe zu § 118b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 118b Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“.
3. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ durch
die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze“ und die Angabe
„Elektrizität und Gas“ durch die Angabe „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt.
4. Nach § 1a wird der folgende § 1b eingefügt:
„§ 1b
Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes
(1) Die Preise für Gas und Wasserstoff bilden sich nach wettbewerblichen
Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am
Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Auf den Märkten für Gas und Wasserstoff soll auf einen auf die Kunden
ausgerichteten und an den Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten,
energieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration des Energiesystems gefördert
werden.
(3) Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf
Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur
Verringerung von Treibhausgasemissionen erfolgen, in denen keine energie- und
kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen.
(4) Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Gas und Wasserstoff
sollen der grenzüberschreitende Handel mit Gas und Wasserstoff sowie die
Entstehung und das Funktionieren eines liquiden Marktes mit Gas und Wasserstoff
gestärkt werden.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Arbeitstag
jeder Kalendertag unter Ausschluss von Samstag, Sonntag sowie jedem am
Hauptsitz der jeweils zuständigen Behörde geltenden gesetzlichen Feiertag,“.
b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ Ausspeisekapazität
im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in
Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und
gebucht werden kann,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Gas“ die Angabe „oder Wasserstoff“
eingefügt.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Betreiber von
Gasversorgungsnetzen oder Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen,“.
e) In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Erdgas“ durch die
Angabe „Gas“ ersetzt.
f) In Nummer 12 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
g) In Nummer 15 wird die Angabe „Wiederverdampfung“ durch die Angabe
„Regasifizierung“ ersetzt.
h) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a. Betreiber von Wasserstoffterminals
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgaben der Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder
flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das
Wasserstofftransportnetz, das Wasserstoffverteilernetz oder das
Gasversorgungsnetz oder die Aufgaben der Verflüssigung und Verladung
von gasförmigem Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb eines
Wasserstoffterminals verantwortlich sind,“.
i) Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 20b ersetzt:
20. „ Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe des Wasserstofftransports wahrnehmen und für den Betrieb, die
Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines
Wasserstofftransportnetzes verantwortlich sind,
20a. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
Wasserstoffversorgungsnetze betreiben,
20b. Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind
für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,“.
j) In Nummer 22 wird die Angabe „Gasbereich“ wird durch die Angabe „Gas- oder
Wasserstoffbereich“ ersetzt.
k) Nach Nummer 23 wird die folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a. Biomethanerzeugungsanlage
Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität,“.
l) Die Nummern 29 und 30 werden durch die folgenden Nummern 29 und 30 ersetzt:
29. „ Einspeisekapazität
im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in
Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem
Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt
eingespeist werden kann,
30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff an einen Netzbetreiber in dessen
Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus
Speichern, Gas- oder Wasserstoffproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
Konversionsanlagen,“.
m) In Nummer 32 wird die Angabe „Gasversorgung“ durch die Angabe „Gas- oder
Wasserstoffversorgung“ ersetzt.
n) In Nummer 33 wird die Angabe „oder Gas“ durch die Angabe „, Gas oder
Wasserstoff“ ersetzt.
o) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt:
37. „ Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze, Gasversorgungsnetze oder
Wasserstoffversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen
oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern
65 und 66,“.
p) Nach Nummer 42 wird die folgende Nummer 42a eingefügt:
„42a. erneuerbares Gas
Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in
der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich solchen Biogases, das zu
Biomethan aufbereitet wurde, und einschließlich erneuerbarer Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“.
q) In Nummer 45 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt.
r) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt:
47. „ Gas
Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen
Gasarten besteht, die technisch und sicher in das Gasversorgungsnetz
eingespeist und durch dieses transportiert werden können, sowie Flüssiggas
im Rahmen der §§ 4 und 49,“.
s) Nummer 58 wird durch die folgende Nummer 58 ersetzt:
58. „ Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder
Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang
zu und den Betrieb von Wasserstofftransport- oder
Wasserstoffverteilernetzen oder Wasserstoffterminals oder
Wasserstoffspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich
Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen,
die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen oder
Wasserstofftransportnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,“.
t) Nach Nummer 63 werden die folgenden Nummern 63a und 63b eingefügt:
„63a. kohlenstoffarmes Gas
gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und
synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem
Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung
von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 Prozent des
Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs erreichen, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen
Methode festgelegt ist,
63b. kohlenstoffarmer Wasserstoff
Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt
und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen
Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht,
der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der
durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten
Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“.
u) Die Nummern 71 und 72 werden durch die folgenden Nummern 71 und 72 ersetzt:
71. „ LNG-Anlage
ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und
Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, dabei sind Hilfsdienste und die
vorübergehende Speicherung eingeschlossen, die für die Regasifizierung
und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Anlagen,
72. Marktgebietsverantwortlicher
die jeweils von den Fernleitungsnetzbetreibern oder den
Wasserstofftransportnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in
einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer
effizienten Abwicklung des Gas- oder des Wasserstoffnetzzugangs durch
eine Person zu erbringen sind,“.
v) Nummer 77 wird durch die folgende Nummer 77 ersetzt:
77. „ Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 bis
18, 20 bis 20b,“.
w) In Nummer 78 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ durch die
Angabe „Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
x) Nummer 79 wird durch die folgende Nummer 79 ersetzt:
79. „ Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und
Verteilernetzen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die Betreibern von
Fernleitungsnetzen und Betreibern von Gasverteilernetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“.
y) In Nummer 96 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder
Wasserstoffbereich“ eingefügt.
z) In Nummer 97 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder
Wasserstoffbereich“ und nach der Angabe „Gaslieferanten“ die Angabe „oder
Wasserstofflieferanten“ eingefügt.
aa) In Nummer 98 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetz“ durch die
Angabe „Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz oder Wasserstofftransportnetz“
ersetzt.
bb) In Nummer 99 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes“ durch die
Angabe „Übertragungsnetzes, Fernleitungsnetzes oder
Wasserstofftransportnetzes“ ersetzt.
cc) Nummer 103 wird durch die folgende Nummer 103 ersetzt:
103. „ Verbindungsleitung
a) eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient,
b) eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder
überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder
c) eine Wasserstofftransportleitung, die eine Grenze zwischen
Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die
nationalen Wasserstofftransportnetze dieser Mitgliedstaaten zu
verbinden,“.
dd) In Nummer 104 wird die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander
verbunden sind,“ durch die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander
verbunden sind, oder eine Anzahl von Wasserstoffversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 107 wird die folgende Nummer 107a eingefügt:
„107a. Verteilernetzbetreiber
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasverteilernetzen
oder Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen,“.
ff) Die Nummern 108 und 109 werden durch die folgenden Nummern 108 und 109
ersetzt:
108. „ Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung
über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder
regionale Leitungsnetze oder der Transport von Wasserstoff über örtliche
oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu
ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen
auch solche Netze der Verteilung von Gas oder Wasserstoff, die über
Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes,
nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen
ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom
20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende
Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens
eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der
Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität, im Erdgasbereich
mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-
Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung
oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt oder im Wasserstoffbereich mindestens
eine der Funktionen Wasserstofftransport, Verteilung, Betrieb eines
Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicherung und gleichzeitig eine der
Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Wasserstoff wahrnimmt,“.
gg) Die Nummern 114 bis 116 werden durch die folgenden Nummern 114 bis 116c
ersetzt:
114. „ Wasserstoffnetz
ein Netz, um die Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff zu
ermöglichen, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die
Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die
Versorgung jedes Kunden offensteht, jedoch nicht die Versorgung der
Kunden selbst, dabei umfasst es, unabhängig vom Durchmesser,
Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff
nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, Leitungen oder Leitungssysteme
zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung
sowie Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten
genutzt werden,
114a. Wasserstoffnetzpufferung
die Speicherung von Wasserstoff durch Verdichtung in Wasserstofftransport-
und Wasserstoffverteilernetzen, dabei sind Anlagen ausgenommen, die
Betreibern von Wasserstoffverteilernetzen und Betreibern von
Wasserstofftransportnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen
vorbehalten sind,
114b. Wasserstoffqualität
Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden
Wasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze,
115. Wasserstoffspeicheranlage
eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen
Reinheitsgrad, die dem Zweck der unterirdischen behälterlosen Speicherung
von Wasserstoff dient, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten
unterirdischen Teils von Wasserstoffterminals, oder die dem Zweck der
oberirdischen Speicherung von Wasserstoff in dem zu Speicherzwecken
genutzten Teil von Wasserstoffterminals dient, jeweils mit Ausnahme
a) einer Anlage, die ausschließlich einem Wasserstoffnetzbetreiber bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben vorbehalten ist,
b) eines Teils einer Anlage, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird oder
c) einer kleineren, leicht nachzubauenden Wasserstoffspeicheranlage,
115a. Wasserstoffterminal
eine Anlage
a) zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder
flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in
das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz oder das
Gasversorgungsnetz oder
b) zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff,
einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für
den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das
Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz erforderlich sind,
jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von
Wasserstoffterminals,
116. Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff, jedoch nicht die Versorgung der Kunden
selbst, durch ein Hochdruckleitungsnetz, um die Versorgung von Kunden zu
ermöglichen, sofern das Hochdruckleitungsnetz
a) in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen
Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder
Wasserstoffterminals dient oder
b) Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten umfasst oder direkt mit
Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr
Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten verbunden ist,
116a. Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Wasserstofftransportleitungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland,
116b. Wasserstoffversorgungsnetze
alle Wasserstofftransportnetze, Wasserstoffverteilernetze,
Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen, die für den Zugang
zum Wasserstofftransport, zur Verteilung und zu Wasserstoffterminals oder
Wasserstoffspeicheranlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen
betrieben werden, einschließlich Wasserstoffnetzpufferung und seiner
Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener
Unternehmen,
116c. Wasserstoffverteilernetz
ein Wasserstoffnetz für die örtliche oder regionale Verteilung von
Wasserstoff, das in erster Linie der Lieferung an direkt an dieses Netz
angeschlossene Kunden dient, dabei sind solche Netze ausgenommen, die
direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden
sind, es sei denn, das betreffende Netz war bis zum Ablauf des 4. August
2024 ein Gasverteilernetz und wurde teilweise oder vollständig auf die
Verteilung von Wasserstoff umgestellt,“.
6. Nach § 4 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die ganz oder teilweise Umstellung eines zum Zeitpunkt der Umstellung
rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff bedarf keiner
Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
7. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „10e“ durch die Angabe „10g“
ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb von vier Monaten bei
Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 100 Arbeitstagen bei
Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern nach Zugang
der vollständigen Antragsunterlagen einen Entscheidungsentwurf und übersendet
diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer
Stellungnahme.“
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten
bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei
Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu
entscheiden,
1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist oder
2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 51 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des
Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13.
Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“
8. § 4b wird wie folgt geändert:
a) § 4b Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von
einer Person oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der
Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der
§§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, im Gas- und Wasserstoffbereich im Einvernehmen mit
dem Bundeministerium des Innern, feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung
die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und im Gas- und
Wasserstoffbereich auch die wesentlichen Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der
Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie im Gas- und
Wasserstoffbereich auch die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die
wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen
einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern
oder innerhalb von 75 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder
Wasserstofftransportnetzbetreibern, jeweils nach Zugang der Unterlagen nach
Absatz 2 Satz 2, seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit
der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Im Gas- und
Wasserstoffbereich ist in die Bewertung auch einzubeziehen, ob die Erteilung der
Zertifizierung die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei der durchzuführenden
Bewertung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem
Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem
oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragspartei angehört und in
dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen,
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem
Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen
erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen,
3. im Gas- und Wasserstoffbereich Eigentums-, Versorgungs- oder sonstige
Geschäftsbeziehungen, die sich negativ auf die Anreize und die Fähigkeit des
Fernleitungsnetzeigentümers, des Fernleitungsnetzbetreibers, des
Wasserstofftransportnetzeigentümers oder des
Wasserstofftransportnetzbetreibers auswirken könnten, Gas oder Wasserstoff
in der Bundesrepublik Deutschland oder innerhalb der Union zu
transportieren, und
4. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung
des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um
Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer
den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und eine
Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union und im
Gas- und Wasserstoffbereich auch eine Gefährdung der wesentlichen
Sicherheitsinteressen der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung
ausgeschlossen ist.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten
bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei
Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu
entscheiden,
1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist oder
2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie
(EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz
6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen
ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der
Europäischen Kommission zugegangen ist.“
9. In § 4d Satz 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 8 bis 10g“ ersetzt.
10. In § 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
11. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben
die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und mit
Transportnetzbetreibern im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und
Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern
und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde dem Bundeskartellamt, den
Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit
dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Gas- und
Wasserstoffbereich umfassen die erforderlichen Daten nach Satz 1 zusätzlich auch die
mit Betreibern von Gasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen
oder Wasserstoffterminals im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und
Energiederivaten getätigten Transaktionen. Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und
Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung,
Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners
sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht
abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.“
12. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber
von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen
nach § 3 Nummer 109 verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz
sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs
verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der
Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den
§§ 6a bis 10g sicherstellen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und
operationellen Entflechtung eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines
Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes oder
eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis
10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16,
18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich
für Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes,
eines Übertragungsnetzes oder eines Fernleitungsnetzes oder für Betreiber
von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung
nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der
Grunderwerbsteuer befreit.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt.
13. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt:
„§ 6a
Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen
haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,
Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen,
Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals sicherzustellen,
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen
sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,
Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen,
Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals Kenntnis
erlangen.
(2) Legen ein vertikal integriertes Unternehmen, ein Transportnetzeigentümer, ein
Netzbetreiber, ein Betreiber von Gasspeicheranlagen, ein Betreiber von
Wasserstoffspeicheranlagen, ein Betreiber von LNG-Anlagen oder ein Betreiber von
Wasserstoffterminals über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die
wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht
diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich
sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten
Unternehmens vertraulich behandelt werden. Die Weitergabe wirtschaftlich sensibler
Informationen von einem Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines
Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines
Wasserstofftransportnetzes, der jeweils Teil eines vertikal integrierten Unternehmens
ist, an einen anderen Teil dieses vertikal integrierten Unternehmens ist zulässig, sofern
es sich bei dem anderen Teil des vertikal integrierten Unternehmens um einen
Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines
Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes handelt.“
14. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasunternehmen“ durch die
Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ und die Angabe
„Gasspeicheranlagen“ durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung
und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte
Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu
führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung,
2. Elektrizitätsverteilung,
3. Gasfernleitung,
4. Gasverteilung,
5. Gasspeicherung,
6. Betrieb von LNG-Anlagen,
7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile
nach § 7c Absatz 2,
8. Wasserstofftransport,
9. Wasserstoffverteilung,
10. Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes im Sinne des § 28r,
11. Wasserstoffspeicherung oder
12. Betrieb von Wasserstoffterminals.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines
Eigentumsrechts an Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetzen,
Gasoder Wasserstoffspeichern, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals oder
Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten
innerhalb des Elektrizitätssektors, des Gassektors und des Wasserstoffsektors
sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst
werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts-, Gas- und
Wasserstoffsektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst
werden können.“
c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Verteilernetzes“ die Angabe „oder eines
geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes“ eingefügt.
15. In § 6d wird die Angabe „§§ 10 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 10 bis 10g“ ersetzt.
16. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen
sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“.
17. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von
Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach
Absatz 1 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von
Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden
sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Gesamtzahl
der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar
angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.“
18. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a und des § 28k sicherzustellen.“
b) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von
Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind,
nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der
Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer
109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6
ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und
Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden
einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.“
19. § 7b wird durch den folgenden § 7b ersetzt:
„§ 7b
Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von
Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern
Auf einen Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im
Sinne des § 9 benannt wurde, und auf einen Betreiber einer Gasspeicheranlage oder
einer Wasserstoffspeicheranlage, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist,
sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Betreiber
einer Gasspeicheranlage ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Zugang zu dessen
Gasspeicheranlage technisch und wirtschaftlich für einen effizienten Netzzugang im
Hinblick auf die Belieferung von Kunden erforderlich ist.“
20. § 8 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der Absätze
2 und 3 zu entflechten, soweit sie nicht von den folgenden Möglichkeiten Gebrauch
machen:
1. für den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffbereich: Benennung eines
Unabhängigen Systembetreibers nach § 9,
2. für den Elektrizitäts- oder Gasbereich: Benennung eines Unabhängigen
Transportnetzbetreibers nach § 10 oder
3. für den Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines
Wasserstofftransportnetzes nach § 10f.
Satz 1 ist für die im Wasserstoffbereich tätigen vertikal integrierten Unternehmen
ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] anzuwenden.“
b) Absatz 2 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen,
materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um
die jeweils einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c
wahrzunehmen.“
21. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift
benannt werden
1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn dieses am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand,
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in
Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis
zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das
Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten
Unternehmens stand, oder
3. für ein Wasserstofftransportnetz, wenn dieses im Eigentum eines vertikal
integrierten Unternehmens steht.
Ein Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Wasserstofftransportnetzbetreiber, der
bereits nach § 8 entflochten ist, kann sich auch als Unabhängiger Systembetreiber
eines Wasserstofftransportnetzes zertifizieren lassen. § 10g bleibt unberührt. Ein
Unternehmen, das einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellt, hat die Unabhängigkeit des
Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat über die materiellen, finanziellen,
technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die
jeweils einschlägigen Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3
Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber muss in der Lage sein, den
Verpflichtungen, die sich im Falle eines Übertragungsnetzes aus der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder im Falle
eines Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes aus der
Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben,
nachkommen zu können, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der
Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber oder
Wasserstofftransportnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene.“
22. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn es am 3. September 2009
im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder“.
23. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10b
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem
Transportnetzbetreiber“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zur Erstellung des“ die Angabe
„zehnjährigen“ gestrichen.
24. § 10d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufsichtrats“ durch die Angabe
„Aufsichtsrates“ ersetzt.
25. § 10e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Netzinvestitionen, die nach dem“ die
Angabe „zehnjährigen“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsrats“ durch die Angabe
„Aufsichtsrates“ ersetzt.
26. Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt:
„§ 10f
Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes
(1) Ein Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes als Teil eines
vertikal integrierten Unternehmens kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt
werden
1. von einem nach § 4a zertifizierten Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln
oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von
Fernleitungsnetzen, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer
eines Wasserstofftransportnetzes ist, oder
2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das den Betrieb eines
Wasserstofftransportnetzes umfasst, und das gleichzeitig die Funktion der
Erzeugung oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und am 4. August 2024
unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines
Wasserstofftransportnetzes war.
Der Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist neben den
einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c mindestens für
folgende Bereiche verantwortlich:
1. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes
gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes
innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des
Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1789,
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte für das von ihm betriebene
Wasserstofftransportnetz, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls
anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für die Wasserstoffaufbereitung
und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für
mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere
eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der
beim Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes vorhandenen
Informationstechnologie-Infrastruktur sowie
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem
anderen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, mit Wasserstoffbörsen und
anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Entwicklung von regionalen
Wasserstoffmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder
den Wettbewerb auf dem Wasserstoffmarkt zu fördern.
Im Übrigen sind die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben
des § 10 Absatz 2 hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der
Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in
Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, auf Unabhängige Betreiber eines
Wasserstofftransportnetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ein nach § 4a in Verbindung mit § 10 Absatz 1 als Unabhängiger
Transportnetzbetreiber zertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln
oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von
Fernleitungsnetzen unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines
Wasserstofftransportnetzes ist, hat sich in den Fällen, in denen er auf der Grundlage
des § 10g Absatz 2 nicht horizontal rechtlich entflechtet, nach § 4a auch als
Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes nach Maßgabe von Absatz
1 zertifizieren zu lassen und die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorgaben zu
erfüllen.
(3) Umfasst eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander
verbunden sind, auch einen nach § 8 entflochtenen Betreiber eines Fernleitungsnetzes
und einen Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, so dürfen in
dieser Gruppe von Unternehmen Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des
Wasserstoffvertriebs wahrgenommen werden, nicht aber Tätigkeiten der Gewinnung
oder des Vertriebs von Erdgas oder Tätigkeiten der Erzeugung oder des Vertriebs von
Elektrizität. Werden in der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 Tätigkeiten der
Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen, muss der
Betreiber eines Fernleitungsnetzes im Hinblick auf die Tätigkeiten im
Wasserstoffbereich entsprechend die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der Aufgaben,
der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des
Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den
§§ 10a bis 10e, erfüllen. Jedem Unternehmen, das zu der Gruppe von Unternehmen
nach Satz 1 gehört, ist es untersagt, Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff
in ein von einem Unternehmen dieser Gruppe betriebenes Erdgasfernleitungsnetz oder
Erdgasverteilernetz zu erwerben oder zu nutzen.
§ 10g
Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen;
Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes muss hinsichtlich seiner
Rechtsform unabhängig sein von dem Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines
Übertragungsnetzes, eines Elektrizitätsverteilernetzes sowie eines Gasverteilernetzes.
(2) Die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach Absatz 1 besteht nicht,
wenn
1. eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellte und der
Bundesnetzagentur vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt,
dass eine fehlende rechtliche Entflechtung nach Absatz 1 sich nicht negativ
auswirkt auf
a) die Transparenz,
b) die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten
Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs,
c) die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen sowie
d) den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff, und
2. die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Bewertung feststellt, dass sie das
Ergebnis der nach Nummer 1 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse teilt.
Die Bundesnetzagentur hat ihre Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 73
Absatz 1a öffentlich bekanntzumachen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt ab
dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt.
(3) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat auch Angaben hinsichtlich des Zeitplans der
erwarteten Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den
Wasserstoffsektor zu enthalten. Die Bewertung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 hat diesen Zeitplan mit einzubeziehen. Alle Betreiber eines
Fernleitungsnetzes, alle Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes sowie die
Auftraggeber und Ersteller der Kosten-Nutzen-Analyse sind verpflichtet,
1. bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse im erforderlichen Umfang
zusammenzuarbeiten und die zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse
erforderlichen Daten und Informationen untereinander auszutauschen sowie
2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich alle Informationen zu
übermitteln, die für die Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 erforderlich sind.
Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben
hinsichtlich des Inhalts und der Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse treffen.
(4) Jedes Unternehmen, das auf Grund des Absatzes 2 nicht rechtlich entflechtet,
veröffentlicht die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich
entflechtet, auf seiner Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen.
(5) Die Bundesnetzagentur überprüft und aktualisiert ihre nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen im Sinne von
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag
der Europäischen Kommission. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 ist für die Überprüfung und
Aktualisierung der Bewertung entsprechend anzuwenden. Die Unternehmen, die auf
Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflechten, haben jeweils unverzüglich der
Bundesnetzagentur anzuzeigen, wenn die vollständige Übertragung ihrer
Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist.
(6) Abweichend von Absatz 2 besteht nach Ablauf einer von der
Bundesnetzagentur festgesetzten angemessenen Frist eine Pflicht zur Entflechtung
nach Absatz 1
1. für sämtliche Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht
entflochten haben, wenn die Bundesnetzagentur bei ihrer Überprüfung und
Aktualisierung der Bewertung nach Absatz 5 Satz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass
sich die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung negativ
auf die Transparenz, die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des
regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, die
Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen oder den
grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff auswirkt, oder
2. für das jeweils betroffene Unternehmen, das aufgrund des Absatzes 2 rechtlich
nicht entflochten hat, wenn die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen
gegenüber feststellt, dass bei diesem betroffenen Unternehmen die Übertragung
der Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor
abgeschlossen ist.
Das Ergebnis nach Satz Nummer 1 ist entsprechend § 73 Absatz 1a durch die
Bundesnetzagentur öffentlich bekannt zu machen.
§ 10h
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im
Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von
Wasserstofftransportnetzen
(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission die Kosten-
Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit ihrer Bewertung
nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Aktualisierung der Bewertung nach § 10g
Absatz 5 Satz 1 und eine Übersicht der Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz
2 rechtlich nicht entflechten. Bei Änderungen aktualisiert die Bundesnetzagentur die
Übersicht und übermittelt der Europäischen Kommission eine angepasste Übersicht.
Die Bundesnetzagentur hat bei der Übermittlung die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen sicherzustellen.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter Wahrung
der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:
1. die Namen derjenigen Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 nicht
rechtlich entflechten, sowie
2. das Ergebnis ihrer Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 sowie eine etwaige Aktualisierung ihrer Bewertung nach § 10g
Absatz 5 Satz 1.“
27. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt.
„(1a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
konsultieren gemeinsam mit der Koordinierungsstelle der Betreiber von
Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen die
einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu
erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den
Szenarien angemessen zu berücksichtigen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der
Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum
Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.“
28. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Koordinierung der Erstellung des Szenariorahmens nach
§ 15b Absatz 1,“.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von
sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden
können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten
Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der
Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen.“
e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Die Koordinierungsstelle betreibt eine Internetseite, auf der die
Öffentlichkeit über die Zeitpläne, Art und Umfang sowie Ergebnisse der
Konsultationen nach § 15b Absatz 4 und § 15c Absatz 5 informiert wird.
(6) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen,
von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen
Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und von
Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt und verpflichtet, mit der
Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas
und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von
Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf
Wasserstoff umgestellt werden können, von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung, von Elektrizitätsverteilernetzen, von LNG-Anlagen,
von Gasspeicheranlagen, von Wasserstoffterminals, von
Wasserstoffspeicheranlagen und von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer
17 des Wärmeplanungsgesetzes sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern
von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der
Koordinierungsstelle nach Aufforderung alle Informationen zur Verfügung zu
stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und
Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den
Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.“
29. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15b
Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber
von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen
Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden
können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des
Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde
zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung
und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen
Ländern sowie der Dekarbonisierung. Die Szenarien müssen die unionsweiten
Szenarien nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30.
Mai 2022, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach der
Verordnung (EU) 2018/1999 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 sowie die
Ziele der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-
Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 berücksichtigen. Zudem sind
geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite
Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-
Regasifizierungsanlagen und Wasserstoffterminals und die Auswirkungen
denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat
die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7
und 8 sowie Wärmepläne nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes oder diesen
nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne und die
Verteilernetzentwicklungspläne nach den §§ 16b bis 16e angemessen zu
berücksichtigen, dabei können auch geeignete Transformationspläne der
Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden.
(4) Die Koordinierungsstelle konsultiert gemeinsam mit den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die einschlägigen
Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden
Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien
angemessen zu berücksichtigen. Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des
Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30.
Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. Die
Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite
öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich
tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die
Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“
d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Regulierungsbehörde hat Stellungnahmen des Europäischen
Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zum Szenariorahmen bei der
Genehmigung zu berücksichtigen.“
30. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von
Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des
Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 6 Satz 2 zur
Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die
Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand
gesonderter bundeseinheitlicher Modellierungen jeweils auf Basis gemeinsamer,
bundeseinheitlicher Parameter.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung
und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen
Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und
zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ein Zeitplan für die Durchführung aller
Netzausbaumaßnahmen sowie eine Liste der Maßnahmen aufzunehmen, die in
den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen. Bei der Auswahl der
Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilernetzbetreiber angemessen zu
beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung, den Zielen der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 sowie der
Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; dabei ist bei den
Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes überdies das
Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zu
berücksichtigen. Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und
Wasserstoff
1. ist potentiellen Alternativen zum Netzausbau Rechnung zu tragen,
2. sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel
32 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie
der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel
60 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie
die Ergebnisse der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen
nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni
2024 zu berücksichtigen und
3. ist dem grenzüberschreitenden Gas- oder Wasserstoffhandel mit anderen
Ländern in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff enthält umfassende und
ausführliche Informationen über Infrastrukturen, die auf den Transport von
Wasserstoff umgestellt werden können oder müssen, insbesondere zur
Versorgung in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff. Im
Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen
Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem
Neubau von Leitungen, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie
wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss
insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen
nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können oder die dauerhaft
außer Betrieb genommen werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt
oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden, wenn das verbleibende
Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten
Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften
Außerbetriebnahme voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe
decken kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu
ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche
Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang
ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben,
weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig
effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche
Durchführung der Maßnahme sowie der jeweiligen Alternativen sowie das
Potential zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und
Kosteneffizienz einzugehen. In den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist
die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das
Fernleitungsnetz zu ermöglichen sowie jeglicher Infrastrukturausbau, der für den
Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas
erforderlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss Angaben
zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas
und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür
maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des
Wasserstoffkernnetzes nach § 28r enthalten sein.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die die Angabe „regulierten“ gestrichen und die Angabe „von
Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen“ durch die Angabe
„Wasserstoffverteilernetze“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von
Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, sowie von sonstigen
Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können,
von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes
und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“
31. § 15d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen.
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des
Wasserstofftransportnetzes des im Jahr 2026 zu bestätigenden
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach Satz 1 die gutachterliche
Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese
bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.“
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im
Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4
vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff auf ihrer
Internetseite, gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller
Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c
Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen.
d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
32. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16e eingefügt:
„§ 16b
Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich
(1) Jeder bereits existente oder zukünftige Betreiber eines
Wasserstoffverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm
betriebene oder zukünftig betriebene Wasserstoffverteilernetz, sobald er einen
Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines
solchen Wasserstoffverteilernetzes fasst.
(2) Jeder Betreiber eines Gasverteilernetzes erstellt einen
Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene Gasverteilernetz oder für
Teile eines solchen Gasverteilernetzes, sobald eine dauerhafte Verringerung der
Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die
Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des
von ihm betriebene Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 als auch die nach Absatz 2
innerhalb desselben Netzgebiets erfüllt, erstellen die betreffenden Betreiber von
Gasverteilernetzen und von Wasserstoffverteilernetzen gemeinsamen einen
Verteilernetzentwicklungsplan für das betreffende Gasverteilernetz und
Wasserstoffverteilernetz.
(4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und Betreiber von
Gasverteilernetzen, die in benachbarten Netzgebieten tätig sind, können für ihre
Wasserstoff- und Gasverteilernetze gemeinsam einen netzübergreifenden
Verteilernetzentwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
erstellen.
(5) Die zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne verpflichteten
Netzbetreiber sind verpflichtet, nach § 16e Absatz 2 bestätigte
Verteilernetzentwicklungspläne alle vier Jahre zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist
abweichend von Satz 1 auch nach zwei Jahren zulässig. Eine Aktualisierung ist
darüber hinaus verpflichtend, wenn der nach § 16e Absatz 2 bestätigte
Verteilernetzentwicklungsplan eine der Anforderungen nach § 16d Absatz 1 Nummer
2 oder Nummer 5 nicht mehr erfüllt. Auf die Aktualisierungen nach den Sätzen 1 bis 3
ist § 16c Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aktualisierten
Verteilernetzentwicklungspläne bei der zuständigen Behörde im Fall von Satz 1 vier
Jahre und im Fall von Satz 2 zwei Jahre nach der jeweiligen Bestätigung des
vorangegangen Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 sowie im Fall von
Satz 3 unverzüglich einzureichen sind. Im Übrigen sind die §§ 16c bis 16e
entsprechend anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von
Wasserstoffverteilernetzen, für die § 110a oder § 118b anzuwenden ist.
§ 16c
Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff;
Zusammenarbeit
(1) Die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen
Entschluss, einen Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen, unverzüglich auf ihrer
Internetseite in einfacher und verständlicher Form zu veröffentlichen.
(2) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der Betreiber eines
Wasserstoffverteilernetzes, der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der Betreiber
eines Gasverteilernetzes, der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der Betreiber
eines Wärmenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes oder
der Betreiber eines Fernkältenetzes ist berechtigt und verpflichtet, mit den nach § 16b
verpflichteten Netzbetreibern in dem Umfang zusammenarbeiten, der erforderlich ist,
um eine sachgerechte Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zu gewährleisten.
Insbesondere stellt der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes anderen Betreibern
von Wasserstoffnetzen, einschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen in
benachbarten Mitgliedstaaten, sofern zu letzteren eine direkte Verbindung besteht, auf
deren Anforderung alle für die Erarbeitung der von ihnen zu erstellenden
Verteilernetzentwicklungspläne erforderlichen Informationen unverzüglich zur
Verfügung.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des
Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber auf
dessen Anforderung den Wärmeplan oder, sollte dieser noch nicht veröffentlicht sein,
den Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes unverzüglich zur
Verfügung, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen.
(4) Vor der Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans nach Absatz 5 geben
die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber der Öffentlichkeit, einschließlich
tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber, Kommunen
und Letztverbraucher, binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung.
Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne
zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation nach Satz 1 auf ihrer jeweiligen
Internetseite, wobei die Internetseiten bei Änderungen der
Verteilnetzentwicklungspläne unverzüglich zu aktualisieren sind. Die Veröffentlichung
nach Satz 2 hat einfache und verständliche Informationen über den Inhalt des
jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans und dessen potenzielle Auswirkungen für
Haushaltskunden zu enthalten.
(5) Jeder nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber legt der nach § 16e Absatz 1
zuständigen Behörde den Entwurf seines Verteilernetzentwicklungsplans zur
Bestätigung vor.
§ 16d
Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff
(1) Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 müssen
1. sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahren
erstrecken,
2. die nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten oder diesen nach § 5 des
Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne berücksichtigen sowie dem
Bedarf auch solcher Sektoren Rechnung tragen, die nicht unter diese Pläne fallen,
3. die Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8, den
integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten
Fassungen, den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen
Fortschrittsbericht sowie die langfristige Strategie nach der Verordnung (EU)
2018/1999 berücksichtigen,
4. die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele der Klimaneutralität
unterstützen,
5. im Einklang stehen mit dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff und dem
Szenariorahmen nach den §§ 15a bis 15d,
6. im Einklang stehen mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas nach
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 Fassung und mit dem unionsweiten
Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU)
2024/1789, und
7. die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 berücksichtigen.
(2) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch
auf ein Wasserstoffverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit
1. alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung,
zur Verstärkung und zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes enthalten, die für
einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind; wobei die
Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff
grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies
technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist;
2. Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die im
Verteilernetzentwicklungsplan enthaltenen Wasserstoffverteilernetzinfrastrukturen
in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten die jeweilige
Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird,
3. Informationen über den Kapazitätsbedarf, der mit den Nutzern des
Wasserstoffverteilernetzes und dessen Betreiber ausgehandelt wurde, sowie über
den für die Wasserstoffnachfrage und -versorgung im Betrachtungszeitraum nach
Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Kapazitätsbedarf von schwer zu
dekarbonisierenden Letztverbrauchern enthalten,
4. die Frage bewerten, wie der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle nach
Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit Artikel 27
der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingehalten wird,
wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen
energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird,
5. für den Fall, dass die Umstellung von Gasleitungsinfrastruktur auf Wasserstoff
beabsichtigt ist, Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport oder
die Verteilung von Wasserstoff umgestellte Gasleitungen verwendet werden und
inwieweit diese Umstellung den nach Nummer 3 bestimmten Kapazitätsbedarf
decken muss.
(3) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch
auf ein Gasverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit
1. sich auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der
Erdgaserzeugung und -einspeisung, der Erdgasnachfrage und -versorgung,
einschließlich Biomethan, sowie auf den Verbrauch von Erdgas in allen Sektoren
auf der Ebene der Verteilung im Betrachtungszeitraum nach § 16d Absatz 1
Nummer 1 stützen,
2. die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer
Betrieb genommen werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen
enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Gasverteilernetz
in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von Gasleitungen auf
Wasserstoff zu ermöglichen,
3. im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung
darlegen, inwiefern die verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die
Versorgungssicherheit im Gasbereich zu gewährleisten und
4. angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer
beabsichtigten Umstellung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer
Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften
Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative
Versorgungsmöglichkeiten existieren.
(4) Um die Transparenz von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b Absatz
3 sicherzustellen, ist im Rahmen der Erstellung für die jeweiligen Energieträger eine
gesonderte Modellierung durchzuführen. Die Verteilernetzentwicklungspläne müssen
jeweils gesonderte Kapitel mit Karten des Gasverteilernetzes und des
Wasserstoffverteilernetzes enthalten.
§ 16e
Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und
Wasserstoff; Festlegungskompetenz
(1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen
zuständige Behörde ist
1. die Bundesnetzagentur, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten, auf das
oder die sich der jeweilige Verteilernetzentwicklungsplan bezieht, im Zeitpunkt der
Vorlage nach § 16c Absatz 5 kumuliert insgesamt mehr als 200 000 Gas- und
Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind,
2. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Falle des Satzes 1 Nummer 2 über
das Gebiet eines Landes hinaus, so ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in
dessen Gebiet kumuliert die meisten der vom jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplan
betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Die nach
Satz 2 zuständige Behörde trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 im
Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder
zuständigen Behörde.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den
Verteilernetzentwicklungsplan, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c und 16d
entspricht.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen des
Verteilernetzentwicklungsplans verlangen. Die nach § 16b für die Planerstellung
zuständigen Netzbetreiber sind verpflichtet, den Verteilernetzentwicklungsplan
unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der
Öffentlichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und
die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten
Pläne der Behörde erneut zur Prüfung vorzulegen. § 16c Absatz 4 ist im Übrigen
entsprechend anzuwenden.
(4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der nach Absatz 1
zuständigen Behörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen
und Daten zur Verfügung. Die Behörde kann von dem nach § 16b verpflichteten
Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für
ihre Prüfung erforderlich ist. Die Behörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der
Angaben oder Unterlagen machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden
Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4
durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. Zuständig für
eine Festlegung nach Satz 1 sind die Landesregulierungsbehörden innerhalb eines
Landes, im Übrigen die Bundesnetzagentur. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die
Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen
Behörde zuständig ist.
(6) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber veröffentlicht einen bestätigten
Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich auf seiner Internetseite. § 16c Absatz 4
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Netzbetreiber nach Satz 1 informiert die im
Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform unverzüglich über die Bestätigung
des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den
jeweiligen Bezirk.“
33. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 17„
Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze;
Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ und
die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Netzbetreiber haben Biomethanerzeugungsanlagen auf Antrag eines
Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen.
(1b) Die vom Netzbetreiber nach § 33 Absatz 2 der
Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
geltenden Fassung zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss von
Biogasaufbereitungsanlagen im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit
Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung sowie für dessen Wartung und Betrieb werden
nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin auch nach dem Außerkrafttreten der
Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung
des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der
Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025
geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist.“
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
e) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann einen Netzanschluss
nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die
Verweigerung erforderlich ist, weil
1. in dem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des
Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist, oder
2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die
Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder
Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann die Entscheidung über die
Gewährung eines Netzanschlusses, der nach Vorlage des Netzentwicklungsplans
Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt wird, bis zur
Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan
die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des
Netzanschlusses erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der
Betreiber ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung
des Anschlusses nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz
3 sind in Textform zu begründen.“
f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“
durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
g) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anschlussentgelte und -kosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas
werden von den Netzbetreibern veröffentlicht.“
h) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des
Netzanschlusses nach Absatz 2c bestimmen.“
34. Nach § 17k wird der folgende § 17l eingefügt:
„§ 17l
Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darf einen Netzanschluss trennen,
wenn in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und
Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten
Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme
von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines
Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und
1. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer
unverzüglich nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach
§ 15c Absatz 5 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 in
Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat,
2. zwischen der Information nach Nummer 1 und dem Termin zur Trennung des
Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens zehn
Jahren liegt,
3. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer
unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff
nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplan § 16e Absatz
2 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat,
4. zwischen der Information nach Nummer 3 und dem Termin zur Trennung des
Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens fünf
Jahren liegt,
5. mit der Information nach den Nummern 1 und 3 informiert hat über
a) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses,
b) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung,
c) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur
Verfügung stehende, alternative Versorgungsmöglichkeiten für den
Netznutzer oder den Letztverbraucher und in diesem Zusammenhang auch
über Möglichkeiten der Förderung,
d) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen
alternativen Heizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über
finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche
Heizungslösungen informieren können und
e) die Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c
Absatz 4 Satz 2 sowie auf die Veröffentlichung des nach § 16c Absatz 5
vorgelegten oder nach § 16e Absatz 6 Satz 1 bestätigten
Verteilernetzentwicklungsplans auf der jeweiligen Internetseite des
Netzbetreibers sowie
6. jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei Wochen vor dem
geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses den betroffenen
Anschlussnehmer an die bevorstehende Anschlusstrennung in Textform erinnert
hat.
(2) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, unverzüglich nach
Bestätigung des Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz
1 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 über den Termin, das
Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die beabsichtigte Netzanschlusstrennung
zu informieren durch
1. Einlage in die Briefkästen sämtlicher von der Netzanschlusstrennung nach Absatz
1 betroffenen Grundstücke und Gebäude sowie
2. Veröffentlichung auf seiner Internetseite.
(3) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat den Anschlussnehmer
unverzüglich über Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans der
Trennung des Netzanschlusses zu informieren.
(4) Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines
Gasverteilernetzes genehmigt die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine von
Absatz 1 Nummer 4 abweichende Frist, wenn sich der von der Trennung betroffene
Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung des Netzanschlusses an ein
Wärmenetz anschließen lassen kann. Dies ist anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des
Antrags nach Satz 1
1. ein für den Netzanschluss geeignetes Wärmenetz betrieben wird oder eine für den
Netzanschluss geeignete Wärmeleitung nach § 8 Absatz 1 des Geothermie-
Beschleunigungsgesetzes oder anderweitig zugelassen wurde,
2. für das betroffene Grundstück eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Anschluss an
ein Wärmenetz besteht,
3. das betroffene Grundstück sich in einem nach § 26 Absatz 1 des
Wärmeplanungsgesetzes ausgewiesenen Wärmenetzgebiet befindet oder
4. eine Vereinbarung zwischen Wärmenetzbetreiber und Anschlussnehmer über
einen Anschluss an ein geplantes Wärmenetz vorliegt.
Die zuständige Behörde hat die Frist nach Satz 1 so festzulegen, dass der rechtzeitige
Anschluss des Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des
Netzanschlusses erfolgen kann. Die Frist nach Satz 1 darf fünf Jahre nicht
unterschreiten. Der Antrag ist zusammen mit der Vorlage des
Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 zu stellen. Der Betreiber eines
Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach
Absatz 1 Nummer 1 über den Antrag nach Satz 1 zu informieren. Die zuständige
Behörde entscheidet über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans nach §
16e Absatz 2 und die Genehmigung des Antrags nach Satz 1 zusammen. Der Betreiber
eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information
nach Absatz 1 Nummer 3 über die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Satz
1 zu informieren. Sofern die zuständige Behörde eine Frist nach Satz 1 genehmigt, ist
Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 nicht
anzuwenden ist und anstelle der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 die Frist nach Satz 1
anzuwenden ist.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 darf der Betreiber eines
Gasversorgungsnetzes den Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] als solche in
Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen Betreibers der
Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab
Inbetriebnahme trennen.
(6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn
zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im
Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in
dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet
eingestuft wird, aller Wahrscheinlichkeit nach für den Anschlussnehmer nicht zur
Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes
einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den
neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive,
transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses
bestimmen.“
35. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe
„Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die
Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes“ und die Angabe „ist
oder“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „zumutbar ist“ durch die Angabe
„zumutbar ist oder“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ bei einem Gasversorgungsnetz einer der Verweigerungsgründe
nach § 17 Absatz 2c Satz 1 vorliegt.“
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem
Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck
angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine
vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu
verlangen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe
„Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
36. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Berücksichtigung der nach § 28n festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss
von Dritten technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb
festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von
Wasserstoffversorgungsnetzen haben die technischen Mindestanforderungen
rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a
müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt
und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität im Gasbereich umfasst
insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für
netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse
oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der
Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz
transportiert werden können. Die Interoperabilität im Wasserstoffbereich umfasst
insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für die
Wasserstoffqualität. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist § 49
Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“
37. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 20„
Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen;
Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann den Zugang nach
Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung
erforderlich ist, weil
1. in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigtem Netzentwicklungsplan Gas
und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des
Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder
2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die
Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Gasverteilernetzen
oder Teilen davon vorgesehen ist.
Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann Netzzugänge, die nach Vorlage
des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der
Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt
werden, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem
vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die
Gewährung des Netzzugangs erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen
ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, auf die
Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Zugangs nach Satz 1 sowie
der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von
erneuerbarem Gas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur
Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für
diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines
erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für
erneuerbares Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in
das Erdgasnetz,“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können.“
durch die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur
Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2a.“
38. Die Überschrift des § 20a wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„§ 20a
Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“.
39. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 21„
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich;
Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „für den Netzzugang“ durch die Angabe „für den
Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe
„Energieversorgungsnetze“ durch die die Angabe „Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die
Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
bb) Satz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d
ersetzt:
d) „ zu Ermäßigungen für die Einspeisung von erneuerbarem Gas in das
Erdgasnetz,“.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
40. In § 21a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die
Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
41. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 21b
Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der
Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber;
Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Betreibern von Transportnetzen“ durch die Angabe
„Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die nicht“ durch die
Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die
jeweils nicht“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die einen“ durch die
Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die
jeweils einen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Transportnetzen“ durch die Angabe
„Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen“ ersetzt.
42. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung
der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung,
besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach
den §§ 13, 16, 16a und 28k gefährdet werden.“
43. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 und
§ 28o Absatz 1 Satz 1 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen
Regelungen im Internet zu veröffentlichen.“
44. Die Überschrift von § 23a wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23a
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“.
45. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas
und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner,
unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung
des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten
Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte,
übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz
einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender
Engpässe.“
b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
(7) „ Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat jeweils zum 1. April eines
Jahres folgende Strukturmerkmale seines Netzes und netzrelevanten Daten auf
seiner Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Wasserstoffnetzes,
2. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene
Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Normkubikmetern,
3. die Anzahl der Ausspeisepunkte,
4. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder
Normkubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
5. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulationen sowie
mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten
kapazitätserhöhenden Maßnahmen und deren Kosten, sofern welche getätigt
wurden,
6. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder
Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die
Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang und
7. die nach § 19 Absatz 2a festgelegten Regelungen.
(8) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 7 hat in einem
gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine
automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu
ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 7 und 8 sowie den
Absätzen 5, 6 und 7 Nummer 6 sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren,
mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen
erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von
Wasserstofftransportnetzen haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich
in englischer Sprache zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffnetzen können
die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben auf einer gemeinsamen Internetseite
veröffentlichen.“
46. Die Überschrift zu § 23d wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 23d
Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang
zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen“.
47. § 25 wird gestrichen.
48. § 28a wird gestrichen.
49. § 28c wird durch den folgenden § 28c ersetzt:
„§ 28c
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber können
technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen und von
Wasserstofftransportnetzen mit Fernleitungsnetzbetreibern und
Wasserstofftransportnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese
deutschem und europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu
abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
50. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“.
51. § 28j wird gestrichen.
52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt:
„§ 28k
Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen,
Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem
jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, ist der Betreiber des
Wasserstofftransportnetzes berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung
zu beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von
Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den
Einsatz von Speichern.
Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder
nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstofftransportnetzen im
Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 3 berechtigt und verpflichtet, sämtliche
Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in
ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze
anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und
Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der
Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen
vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und
Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen
Wasserstofftransportnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu
informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von
Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und
Vermögensschäden, die ein Kunde, ein Anschlussnehmer oder ein Netznutzer durch
Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Wasserstoffversorgung oder durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu treffen. In
diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur
Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im
Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung
darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für Betreiber von
Wasserstoffverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben, soweit sie für die
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in ihrem Netz verantwortlich
sind.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder
Wasserstoffterminals haben in enger Zusammenarbeit mit national und international
verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern sowie auf der Basis des
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15d dazu
beizutragen, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu
optimieren sowie eine sichere, zuverlässige, bedarfsgerechte und
betreiberübergreifende Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von
Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen; einschließlich der Umstellung
von Gas- auf Wasserstoffinfrastruktur.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder
Wasserstoffterminals haben Betreibern anderer Netze oder anderer Anlagen, mit
denen die eigenen Netze oder die eigenen Anlagen technisch verbunden sind, die
notwendigen Informationen für die Sicherstellung des sicheren und effizienten Betriebs,
den koordinierten Ausbaus und der Interoperabilität des Verbundnetzes
bereitzustellen, einschließlich Informationen zur Wasserstoffqualität. Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet,
Betreibern von Wasserstoffnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind,
damit die Wasserstoffnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben sicherzustellen, ihnen
nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich
so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung
ausgeschlossen ist.
(5) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder
Wasserstoffterminals haben alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei
ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in
regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in ihrer Verantwortung auf
Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Sie haben den
zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und
gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen und jährlich
statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen
Reparaturen zu veröffentlichen.
(6) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
§ 28l
Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals hat einem Dritten den Zugang zu
seinem Wasserstoffterminal zu angemessenen und diskriminierungsfreien
Bedingungen zu gewähren. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu
gewähren.
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals kann den Zugang verweigern,
soweit er nachweist, dass ihm der Zugang aus betriebsbedingten, technischen oder
sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die
Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals ist verpflichtet, seine aktuellen
wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere aktuelle Informationen über verfügbare
Kapazitäten und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen.
(4) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von Wasserstoffterminals
oder deren Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt erforderlich ist, kann die
Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1
Regelungen für den Zugang zu Wasserstoffterminals treffen.
§ 28m
Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren
Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten zu objektiven,
transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1
verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder
sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der
Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu
Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1
festlegen. Die Bundesnetzagentur legt die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung
der Entgelte nach § 29 Absatz 1 fest.“
53. § 28n wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang
zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien
Bedingungen zu gewähren.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und im Falle der Verweigerung des
Zugangs der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der
beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels
auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und
damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich
wären, um den Netzzugang zu ermöglichen oder den Netzanschluss
durchzuführen; dabei kann die Begründung nachgefordert werden. Für die
Begründung nach Satz 2 kann ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte der
entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, sofern auf die Entstehung von
Kosten zuvor hingewiesen worden ist.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird die Angabe „zu tragen.“ durch die Angabe „zu tragen,
sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Regelungen über den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang
und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen treffen.“
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen
Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für die Bestimmung
dieser Bedingungen machen, dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 4
abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere
Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.“
54. § 28o wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 28o
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen;
Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1
über die Anwendung der Anreizregulierung nach § 21a und die Anwendung
der Genehmigung von Entgelten nach § 23a auf Betreiber von
Wasserstoffnetzen trifft, sind die §§ 21a oder 23a auf Betreiber von
Wasserstoffnetzen entsprechend anzuwenden, in diesem Fall sind die Sätze
3 und 5 nicht anzuwenden. Die Kosten der Betreiber von Wasserstoffnetzen
werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende
Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den
tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst.“
bb) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach
§ 29 Absatz 1 Regelungen zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der
Kosten und Entgelte treffen und dabei insbesondere
1. eine Entscheidung über die Einführung von Anreizen für eine effiziente
Leistungserbringung und die Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells in
entsprechender Anwendung des § 21a sowie eine Entscheidung über und die
Ausgestaltung der Anwendung des § 23a auf Betreiber von
Wasserstoffnetzen treffen,
2. Regelungen darüber treffen, welche netzbezogenen und sonst für die
Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von
Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren
müssen,
3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber treffen, dass Entgelte,
die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs
erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von
den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst
zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,
4. Regelungen treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung
einheitlicher Netzentgelte verpflichten,
5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen
Betreibern von Wasserstoffnetzen treffen sowie
6. Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten und Informationen durch
die Betreiber von Wasserstoffnetzen an die Bundesnetzagentur, die für
Festlegungen oder Genehmigungen nach diesem Absatz benötigt werden.
Dabei kann die Bundesnetzagentur auch von Regelungen in Rechtsverordnungen,
die auf Grund des § 28o dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung
erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“
55. In § 28p Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
56. Nach § 28p wird der folgende § 28q eingefügt:
„§ 28q
Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat
(1) Handelt es sich bei einer Verbindungsleitung mit einem Mitgliedsstaat nach §
3 Nummer 103 Buchstabe c nicht um ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse nach
Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022,
so hat der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber die Errichtungs- und
Betriebskosten für diese Verbindungsleitung anteilig zu tragen und kann die von ihm
zu tragenden Kosten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde
über die Netzentgelte geltend machen. Stellt der betroffene
Wasserstofftransportnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke fest, so kann
er gemeinsam mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen
Wasserstofftransportnetzbetreibern einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf
grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und diesen der Bundesnetzagentur
zur Genehmigung vorlegen.
(2) Legen die Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1
Satz 2 vor, so sind diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende
Kostenaufteilung beizufügen:
1. eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der
betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und
2. ein Geschäftsplan, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts,
eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten
Wasserstofftransportnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine
grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.
(3) Die Bundesnetzagentur konsultiert in Abstimmung mit den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten die betroffenen
Wasserstofftransportnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur genehmigt nach Prüfung
des Projektplans und der projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse mit Zustimmung
der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten den
Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung.
(4) Unabhängig von einem etwaigen Verfahren zur grenzüberschreitenden
Kostenaufteilung nach den Absätzen 1 bis 3 handeln die betroffenen
Wasserstofftransportnetzbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2033 mit den
benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern zur
Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur
ein System des finanziellen Ausgleichs aus, wenn an den grenzüberschreitenden
Kopplungspunkten keine Entgelte nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2024/1789 für den Zugang zu Wasserstofftransportnetzen erhoben werden. Im
Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofftransportnetzbetreiber
eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer
durch.
(5) Einigen sich die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber mit den
benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2035 auf ein System des finanziellen Ausgleichs nach Absatz
4, legen sie es gemeinsam der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vor. Die
Bundesnetzagentur entscheidet über die Angemessenheit des Systems des
finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der
anderen betroffenen Mitgliedsstaaten. Wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035
kein System des finanziellen Ausgleichs zur Genehmigung vorgelegt, trifft die
Bundesnetzagentur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der
anderen betroffenen Mitgliedsstaaten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 eine
Entscheidung über den finanziellen Ausgleich. Gelangen die Bundesnetzagentur sowie
die nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten nicht
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gemeinsam zu einem Einvernehmen über die
Genehmigung eines Systems des finanziellen Ausgleichs, so ist dies der Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach
dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 zur Entscheidung vorzulegen.“
57. Der bisherige § 28q wird zu § 28r und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ und die
Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 113b in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung ist für erforderliche
Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden.“
58. Der bisherige § 28r wird zu § 28s und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28s“ durch
jeweils die Angabe „§ 28t“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 von
einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die
Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist
mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 der Wasserstoffnetzentgeltverordnung
solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die
Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 in Verbindung mit § 29
Absatz 1 anderes bestimmt. § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 ist nicht auf
Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden.“
e) Absatz 8 wird gestrichen.
f) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 8 und 9.
59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und in dessen Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz
1 und 5, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ ersetzt.
60. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3
und 3b“ ersetzt.
61. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe
„Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt.
62. § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitte 2
und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt wie folgt geändert:
63. In § 33 Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte
2, 3 und 3b“ ersetzt.
64. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ durch die
Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ die Zeit, die von Betreibern von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen,
Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen jeweils für die Herstellung
von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über
Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für
interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungsnetzen,
Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete
Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;“.
c) Die Nummern 6 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
6. „ die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger
und neuer Gasproduktionsanlagen unter besonderer Berücksichtigung der
Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur
Elektrizitätserzeugung und Gasproduktion aus erneuerbaren Energien, der
dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und
28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem
Speichermarkt mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu
Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen
für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und die Zahl der
erneuerbares Gas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die
eingespeiste Menge an erneuerbarem Gas in Kilowattstunden und die für den
Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und die Einspeisung von
erneuerbarem Gas auf die Netznutzer umgelegten Kosten;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungsnetzen,
Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen ihren
Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a und nach § 28k nachkommen;“.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen,
das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei
Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, die Transparenz
von Angeboten, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der
vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich
durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die
Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Preisspitzen
und ihre Auswirkungen auf Großhandels- und Verbraucherpreise,
Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung
von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität, Gas und
Wasserstoff, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an
Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“.
e) In Nummer 12 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Erdgasbörsen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffbörsen“ ersetzt.
65. In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
66. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe
„Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und
Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die
Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.
67. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 38„
Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe
„Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ ersetzt.
68. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Preisvergleichsinstrumente für
Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c“ durch die Angabe
„Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nach § 41c“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummern 9, 12 und 13 sind für Rechnungen für die
Belieferung von Letztverbrauchern mit Wasserstoff die folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Satz 1 Nummer 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesonderte
Ausweisen der Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf
Streitbeilegungsverfahren ohne Verweis auf die nach § 111b einzurichtende
Schlichtungsstelle zu erfolgen hat,
2. Satz 1 Nummer 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Informationen über
mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente bei Strom-
und Gaslieferungen nicht anzugeben sind und
3. Satz 1 Nummer 13 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hinweis, ob
die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der
Grundversorgung erfolgt ist, nicht aufzunehmen ist.“
69. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur stellt nach Absatz 3 sicher, dass
Letztverbraucher, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als
100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem
unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Strom- und
Gaslieferanten und deren Angebote, bei Stromlieferverträgen einschließlich der
Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, vergleichen und beurteilen
können.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 w
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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