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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 186/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 186/26 27.03.26 BRFuss Wi - Fz - R - U Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets A. Problem und Ziel Mit dem Europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket (Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) sowie Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009) wird der geltende Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter voranzutreiben. Damit liegt auch erstmals ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt vor. Die Richtlinie (EU) 2024/1788 und die Verordnung (EU) 2024/1789 wurden am 15. Juli 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten, d.h. bis zum 5. August 2026, in nationales Recht umzusetzen. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der wesentlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und - soweit erforderlich - die Anpassung des nationalen Energiewirtschaftsrechts an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1789. Der Gesetzentwurf dient dazu, Planungssicherheit zu verbessern, indem ein Rechtsrahmen für künftige Investitionen in Wasserstoffinfrastrukturen geschaffen und der bestehende Rechtsrahmen für Erdgasinfrastrukturen überarbeitet wird. Damit wird ein Beitrag geleistet für die vor dem Hintergrund der Klimaschutzziele erforderliche Weiterentwicklung und Transformation der Energieversorgungsnetze. Fristablauf: 08.05.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Im Bereich der Netzplanung enthält das EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket für die Fernleitungsebene die rechtlichen Grundlagen für die Einführung einer Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff. Diese Vorgaben des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets wurden im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2024 im Zusammenhang mit der geplanten Weiterentwicklung des Wasserstoff-Kernnetzes bereits zu großen Teilen, jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Neben diesen Regelungen zur Netzplanung beinhaltet das EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket zentrale Vorgaben zur Zukunft der Gasnetze, insbesondere der Gasverteilernetze. So sieht die Richtlinie die Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen vor, die als Grundlage für die zukünftige Umnutzung, Umwidmung oder gegebenenfalls die dauerhafte Außerbetriebnahme von Gasnetzen oder Teilen davon aufgrund einer perspektivisch zu erwartenden sinkenden Erdgasnachfrage dienen. Durch die neuen Regelungen werden Entscheidungen hinsichtlich der künftigen Nutzung der Gasverteilernetze vor Ort ermöglicht werden. Ziel der rechtlichen Anpassungen ist es, dass die Wärmeversorgung für Verbraucher – sowohl für private Haushalte als auch für Industrie und Gewerbe – durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt, gleichzeitig aber auch der Netzbetrieb für die Verteilernetzbetreiber wirtschaftlich tragfähig ist. Im Zusammenhang mit möglichen Außerbetriebnahmen oder teilweisen Außerbetriebnahmen von Gasnetzen auf der Grundlage der Verteilernetzentwicklungspläne stellt sich auch die Frage nach etwaigen Rückbauverpflichtungen der Gasnetzbetreiber für stillgelegte Leitungen, die ebenfalls mit dem Gesetzentwurf geregelt werden sollen. Mit dem geplanten Wasserstoffhochlauf und dem perspektivisch zu erwartenden Rückgang des Erdgasanteils an der Energieversorgung werden zudem zunehmend Wasserstoffnetzbetreiber in Erscheinung treten. Die Errichtung von Wasserstoffnetzinfrastruktur ist sehr kapitalintensiv und aufwändig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass flächendeckend zu einer existierenden und noch in Betrieb befindlichen Gasinfrastruktur eine zweite, parallele Wasserstoffinfrastruktur aufgebaut wird. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die künftigen Wasserstoffnetze überwiegend aus Leitungen bestehen werden, die ursprünglich dem Transport von Gas dienten und für den Transport von Wasserstoff umgerüstet werden. Wasserstoffnetze könnten als sogenannte natürliche Monopole angesehen werden. Insbesondere vor diesem Hintergrund und um Diskriminierungspotenzial zu beseitigen, sieht die Richtlinie (EU) 2024/1788 Entflechtungsvorschriften vor, die weitgehend an die bereits seit 2009 bestehenden Vorschriften für die Erdgasnetze angelehnt sind. Die Richtlinie (EU) 2024/1788 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Vorgaben, die der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, etwa zur Zertifizierung auf Wasserstofftransportnetzebene, zur Regulierung des Netzzugangs zu Wasserstoffnetzen, des Netzanschlusses an Wasserstoff- und Erdgasnetze, einschließlich des Zugangs zu Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, Vorgaben zur Regulierung der Wasserstoffnetzentgelte, Regelungen zur Zertifizierung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen sowie die Möglichkeit der Privilegierung für die Biomethaneinspeisung. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN- Agenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ der UN-Agenda 2030 beitragen. B. Lösung Die europäischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind bis zum 5. August 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die dafür notwendigen Anpassungen und Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz. Weiterhin erfolgen notwendige Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts an die Vorgaben der novellierten Verordnung (EU) 2024/1789, die am 4. August 2024 in Kraft getreten ist. Der Gesetzentwurf enthält unter anderem Regelungen zur Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff, die Einführung einer Netzentwicklungsplanung für Wasserstoffverteilernetze sowie von Planungsinstrumenten für die Transformation der Gasnetze auf Verteilernetzebene, zur Zertifizierung auf Wasserstofftransportnetzebene, zur Entflechtung im Wasserstoffbereich, zur Regulierung des Netzzugangs zu Wasserstoffnetzen, des Netzanschlusses an Wasserstoff- und Erdgasnetze, einschließlich des Zugangs zu Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, zur Regulierung der Netzentgelte für Gas und Wasserstoff, zu den Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, Vorgaben für die Überwachung durch die Regulierungsbehörden im Wasserstoffbereich sowie Regelungen zur Gas- und Wasserstoff- Kennzeichnung im Rahmen von Versorgungsverträgen. Der Gesetzentwurf sieht eine umfangreiche Anpassung der Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG aufgrund der Vorgaben des Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets vor. So wird unter anderem eine neue Begriffsbestimmung der „Wasserstoffversorgungsnetze“ geregelt und in die bisherige Begriffsbestimmung der „Energieversorgungsnetze“ integriert. Die Überarbeitung der Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes führt neben den Neuregelungen dazu, dass der Wasserstoffbereich in weiten Teilen in die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes aufgenommen wird. Dementsprechend wird auch die Gesetzesbezeichnung des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem Gesetzentwurf um die „Wasserstoffversorgung“ ergänzt. Die Entflechtungs- und Zertifizierungsvorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1788 sind weitgehend an die bereits bestehenden Vorschriften für die Erdgasfernleitungsnetze angelehnt. Sie sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Entflechtungsvorgaben für den Wasserstoffbereich werden daher zu weiten Teilen in die existierenden Entflechtungsregelungen (§§ 6 bis 10e des EnWG) integriert. Gleiches gilt für die Zertifizierungsvorgaben (§§ 4a bis 4e EnWG). Zudem werden im Wasserstoffbereich in § 10f EnWG-E Regelungen zur Zertifizierung von unabhängigen Transportnetzbetreibern (dies entspricht im Wesentlichen den Anforderungen nach den §§ 10 bis 10e EnWG) und in den §§ 10g und 10h EnWG-E Regelungen zur horizontalen Entflechtung von Wasserstofftransportnetzbetreibern nebst Ausnahme hiervon geschaffen. Darüber hinaus werden mit dem Gesetzesentwurf die rechtlichen Weichen für die Zukunft der Gasverteilernetze mit Blick auf die kommende Transformation der Energieversorgung gestellt. Mit Blick auf den perspektivisch zu erwartenden Rückgang des Erdgasverbrauchs dient die Einführung des Instruments der Verteilernetzentwicklungspläne als Grundlage für eine zukünftige Weiternutzung der Gasverteilernetze (oder Teilen davon), beispielsweise mit Biomethan, ihre Umstellung auf Wasserstoff oder gegebenenfalls die dauerhafte Außerbetriebnahme von Netzen oder Teilen davon. Durch den neuen rechtlichen Rahmen wird in Umsetzung der Vorgaben der Artikel 56 und 57 der Richtlinie (EU) 2024/1788 den Verteilernetzbetreibern ermöglicht, Entwicklungspläne für Wasserstoffverteilernetze und Stilllegungspläne für Erdgasverteilernetze unter anderem in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kommunen und auf Basis der kommunalen Wärmeplanung, zielgenaue Entscheidungen über die Zukunft der Netze vor Ort treffen zu können. Die Belange der betroffenen Letztverbraucher - sowohl von privaten Haushalten als auch von Gewerbe und Industrie - sind angemessen zu berücksichtigen, etwa durch umfassende Konsultationen und ausreichende Vorlauffristen, damit die Energieversorgung für alle Betroffenen durchgängig planbar, sicher und bezahlbar bleibt. Auf der Grundlage von breit konsultierten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Verteilernetzentwicklungsplänen wird den Gasverteilernetzbetreibern auch die Möglichkeit eröffnet, zukünftig Anschlüsse an das Gasversorgungsnetz zu verweigern. In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, Netzanschlüsse perspektivisch und unter anderem unter Beachtung weitreichender Informationspflichten und angemessener Fristen zu trennen, soweit es die zukünftige Netzplanung erfordert. Die Möglichkeit der Anschlussverweigerung und -trennung gilt gleichermaßen auch für Fernleitungsnetzbetreiber auf Basis eines bestätigten Netzentwicklungsplans für Gas und Wasserstoff. Ausgehend von den Vorgaben zur Verteilernetzentwicklungsplanung und der Möglichkeit, basierend auf dieser Planung Gasnetze oder Teile davon stillzulegen, enthält der Gesetzesentwurf überdies Regelungen, um pauschale Rückbauverpflichtungen für dauerhaft außer Betrieb genommene Netzinfrastrukturen zu vermeiden, soweit nicht zwingende Interessen (z.B. Umweltschutzauflagen) dies erfordern. Auf diese Weise soll ein flächendeckender Rückbau von Netzen vermieden werden, der enorme volkswirtschaftliche Kosten verursachen und unter anderem knappe Tiefbaukapazitäten binden würde, die primär für andere Aktivitäten, etwa beim Aufbau von Wasserstoffnetzinfrastrukturen gebraucht werden. Bei der Ausgestaltung von zukünftigen Privilegien für die Biomethaneinspeisung gibt die Richtlinie (EU) 2024/1788 den Mitgliedstaaten erhebliche Spielräume. Der Gesetzentwurf enthält dementsprechend eine Regelung zum Netzanschluss von Biomethanerzeugungsanlagen und sieht einen zeitlichen Anschlussvorrang für Biomethanerzeugungsanlagen vor. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umsetzung der Neureglungen aus Artikel 1 und 2 im Einzelplan 09 jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 6,8 Millionen Euro. Bei der Bundesnetzagentur entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf in Höhe von 6,2 Millionen Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 3,75 Millionen Euro, Sacheinzelkosten von 1,1 Millionen Euro und Gemeinkosten von 1,4 Millionen Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 33 Planstellen (24 hD, 7 gD sowie 2 mD) erforderlich. Für den Querschnittsbereich werden weitere 9,7 Planstellen erforderlich. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 % auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Stellenbedarfe fallen schrittweise an. Der genaue Stellenanfall hängt insbesondere vom Fortschritt des Wasserstoffhochlaufs ab. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf bei der Bundesnetzagentur von 480 000 Euro für externe Gutachter, IT-Dienstleitungen sowie fortlaufende Datenerhebungen und Nachsteuerungen in der Regulierung. Neben den Ausgaben werden zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt aufgrund von gebührenpflichtigen Amtshandlungen erhoben. Die Höhe dieser Einnahmen kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Beim Bundeskartellamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von 75 000 Euro für 0,5 Stellen im gD, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 41 000 Euro, Sacheinzelkosten von 17 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 17 000 Euro. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe der Bundesnetzagentur und des Bundes-kartellamts sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Zudem entstehen für die Bundesnetzagentur einmalige Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 634 000 Euro. Dieser Mehrbedarf wird im Haushaltskapitel 0918 der BNetzA ausgeglichen. Für das Umweltbundesamt entsteht ein zusätzlicher Personalmittelbedarf von ca. 427 000 Euro, darunter jährliche Personaleinzelkosten von 324 000 Euro und Sacheinzelkosten von 103 000 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 3 Planstellen (2 hD, 0,5 gD und 0,5 mD) beim Umweltbundesamt erforderlich. Es entsteht ein einmaliger Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 67 000 Euro. Darüber hinaus entsteht ein jährlicher Sachmittelbedarf beim Umweltbundesamt von 220 000 Euro. Die finanziellen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes sollen im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ausgeglichen werden, die stellenmäßigen Mehrbedarfe des Umweltbundesamtes im Einzelplan 16 des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 23. Juni 2025 (Gz. II A 3 - H 1012/00236/007/015) ermittelt. Angaben zu Haushaltsausgaben der Länder werden nachgereicht. Die Haushalte der Gemeinden sind durch die Umsetzung der Regelungen nicht betroffen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus Artikel 1 und 2 ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 51,3 Millionen Euro; der einmalige Erfüllungsaufwand verringert sich um 1,9 Millionen Euro, da einer Belastung von 3,5 Millionen Euro, davon 3,1 Millionen Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten, einer Entlastung von 5,4 Millionen Euro entgegenstehen. 44 neue oder geänderte Informationspflichten mit Bürokratiekosten von 22,4 Millionen Euro jährlich. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 51,3 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, one out-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aus Artikel 1 und 2 resultiert zusätzlicher Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 4,7 Millionen Euro, bei Ländern und Gemeinden 6,1 Millionen Euro Zusätzlich entsteht auf Bundesebene einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,5 Millionen Euro, davon 1,3 Millionen Euro aus der Umsetzung von Artikel 1 und 2 sowie bei den Ländern und Gemeinden 2,8 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht in Höhe von 10,9 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben; der einmalige in Höhe von 4,1 Millionen Euro auf unionsrechtlichen Vorgaben und 0,2 Millionen Euro aus nicht unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der One in, one out-Regel. F. Weitere Kosten Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Spezifische Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen. Bundesrat Drucksache 186/26 27.03.26 BRFuss Wi - Fz - R - U Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die zeitnahe Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets noch vor der Sommerpause 2026 notwendig ist, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Gasmarktes und den künftigen Wasserstoffmarkt zu schaffen. Fristablauf: 08.05.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets1) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Artikel 2 Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Artikel 3 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 4 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung Artikel 5 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Artikel 6 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung Artikel 7 Änderung der Wasserstoffnetzentgeltverordnung Artikel 8 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes Artikel 9 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Artikel 10 Änderung des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 sowie der Anpassung nationaler Vorschriften an die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024. a) Nach der Angabe zu § 1a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes“. b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“. c) Die Angabe zu § 7b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern“. d) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“. e) Die Angabe zu § 10b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber“. f) Nach der Angabe zu § 10e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes § 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz § 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen“. g) Die Angabe zu § 15b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“. h) Nach der Angabe zu § 16a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich § 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit § 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff § 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz“. i) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz“. j) Nach der Angabe zu § 17k wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz“. k) Die Angabe zu den §§ 20 und 20a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz § 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“. l) Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz“. m) Die Angabe zu § 21b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“. n) Die Angabe zu § 23a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“. o) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen“. p) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 (weggefallen)“. q) Die Angabe zu § 28a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28a (weggefallen)“. r) Die Angabe zu § 28c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten“. s) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“. t) Die Angabe zu den §§ 28j bis 28m wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28j (weggefallen) § 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung § 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz § 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz“. u) Die Angabe zu den §§ 28o und 28p wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen § 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat“. v) Die Angabe zu den bisherigen §§ 28q bis 28s wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28r Wasserstoff-Kernnetz § 28s Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz § 28t Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber“. w) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“. x) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“. y) Nach der Angabe zu § 42c wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 42d Gas- und Wasserstoffkennzeichnung; Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen; Verordnungsermächtigung“. z) Nach der Angabe zu § 48a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 48b Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken sowie öffentlichen Verkehrswegen; Evaluation“. aa) Nach der Angabe zu § 110a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 110b Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“. bb) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 112b (weggefallen)“. cc) Die Angabe zu § 113b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 113b (weggefallen)“. dd) Die Angabe zu § 114 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 114 Laufzeit von Verträgen über die Lieferung von fossilem Gas“. ee) Die Angabe zu § 118b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 118b Ausnahmen von der Regulierung für bestehende Wasserstoffnetze; Festlegungskompetenz“. 3. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetze“ und die Angabe „Elektrizität und Gas“ durch die Angabe „Elektrizität, Gas und Wasserstoff“ ersetzt. 4. Nach § 1a wird der folgende § 1b eingefügt: „§ 1b Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes (1) Die Preise für Gas und Wasserstoff bilden sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt. (2) Auf den Märkten für Gas und Wasserstoff soll auf einen auf die Kunden ausgerichteten und an den Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten, energieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration des Energiesystems gefördert werden. (3) Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf Kunden in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von Treibhausgasemissionen erfolgen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur Verfügung stehen. (4) Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden. (5) Als Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Gas und Wasserstoff sollen der grenzüberschreitende Handel mit Gas und Wasserstoff sowie die Entstehung und das Funktionieren eines liquiden Marktes mit Gas und Wasserstoff gestärkt werden.“ 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Arbeitstag jeder Kalendertag unter Ausschluss von Samstag, Sonntag sowie jedem am Hauptsitz der jeweils zuständigen Behörde geltenden gesetzlichen Feiertag,“. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ Ausspeisekapazität im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,“. c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Gas“ die Angabe „oder Wasserstoff“ eingefügt. d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Betreiber von Gasversorgungsnetzen oder Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen,“. e) In Nummer 11 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt. f) In Nummer 12 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt. g) In Nummer 15 wird die Angabe „Wiederverdampfung“ durch die Angabe „Regasifizierung“ ersetzt. h) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt: „19a. Betreiber von Wasserstoffterminals natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgaben der Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff zur Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz, das Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder die Aufgaben der Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb eines Wasserstoffterminals verantwortlich sind,“. i) Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 20b ersetzt: 20. „ Betreiber von Wasserstofftransportnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe des Wasserstofftransports wahrnehmen und für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Wasserstofftransportnetzes verantwortlich sind, 20a. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Wasserstoffversorgungsnetze betreiben, 20b. Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,“. j) In Nummer 22 wird die Angabe „Gasbereich“ wird durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffbereich“ ersetzt. k) Nach Nummer 23 wird die folgende Nummer 23a eingefügt: „23a. Biomethanerzeugungsanlage Anlage zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität,“. l) Die Nummern 29 und 30 werden durch die folgenden Nummern 29 und 30 ersetzt: 29. „ Einspeisekapazität im Gas- oder Wasserstoffbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter oder in Energieeinheiten pro Stunde, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, 30. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas oder Wasserstoff an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gas- oder Wasserstoffproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,“. m) In Nummer 32 wird die Angabe „Gasversorgung“ durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffversorgung“ ersetzt. n) In Nummer 33 wird die Angabe „oder Gas“ durch die Angabe „, Gas oder Wasserstoff“ ersetzt. o) Nummer 37 wird durch die folgende Nummer 37 ersetzt: 37. „ Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze, Gasversorgungsnetze oder Wasserstoffversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66,“. p) Nach Nummer 42 wird die folgende Nummer 42a eingefügt: „42a. erneuerbares Gas Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich solchen Biogases, das zu Biomethan aufbereitet wurde, und einschließlich erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024,“. q) In Nummer 45 wird die Angabe „Erdgas“ durch die Angabe „Gas“ ersetzt. r) Nummer 47 wird durch die folgende Nummer 47 ersetzt: 47. „ Gas Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen Gasarten besteht, die technisch und sicher in das Gasversorgungsnetz eingespeist und durch dieses transportiert werden können, sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49,“. s) Nummer 58 wird durch die folgende Nummer 58 ersetzt: 58. „ Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Wasserstofftransport- oder Wasserstoffverteilernetzen oder Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen oder Wasserstofftransportnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“. t) Nach Nummer 63 werden die folgenden Nummern 63a und 63b eingefügt: „63a. kohlenstoffarmes Gas gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sind, sowie kohlenstoffarmen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreichen, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode festgelegt ist, 63b. kohlenstoffarmer Wasserstoff Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 Prozent des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erreicht, der in der nach Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 angenommenen Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen festgelegt ist,“. u) Die Nummern 71 und 72 werden durch die folgenden Nummern 71 und 72 ersetzt: 71. „ LNG-Anlage ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas, dabei sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung eingeschlossen, die für die Regasifizierung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Anlagen, 72. Marktgebietsverantwortlicher die jeweils von den Fernleitungsnetzbetreibern oder den Wasserstofftransportnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gas- oder des Wasserstoffnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,“. v) Nummer 77 wird durch die folgende Nummer 77 ersetzt: 77. „ Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 20 bis 20b,“. w) In Nummer 78 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt. x) Nummer 79 wird durch die folgende Nummer 79 ersetzt: 79. „ Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, mit Ausnahme von Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Gasverteilernetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“. y) In Nummer 96 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ eingefügt. z) In Nummer 97 wird nach der Angabe „Gasbereich“ die Angabe „oder Wasserstoffbereich“ und nach der Angabe „Gaslieferanten“ die Angabe „oder Wasserstofflieferanten“ eingefügt. aa) In Nummer 98 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetz“ durch die Angabe „Übertragungsnetz, Fernleitungsnetz oder Wasserstofftransportnetz“ ersetzt. bb) In Nummer 99 wird die Angabe „Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes“ durch die Angabe „Übertragungsnetzes, Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes“ ersetzt. cc) Nummer 103 wird durch die folgende Nummer 103 ersetzt: 103. „ Verbindungsleitung a) eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, b) eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder c) eine Wasserstofftransportleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Wasserstofftransportnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,“. dd) In Nummer 104 wird die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ durch die Angabe „Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Wasserstoffversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,“ ersetzt. ee) Nach Nummer 107 wird die folgende Nummer 107a eingefügt: „107a. Verteilernetzbetreiber Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber von Gasverteilernetzen oder Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen,“. ff) Die Nummern 108 und 109 werden durch die folgenden Nummern 108 und 109 ersetzt: 108. „ Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze oder der Transport von Wasserstoff über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von Gas oder Wasserstoff, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, 109. vertikal integriertes Unternehmen ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität, im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG- Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt oder im Wasserstoffbereich mindestens eine der Funktionen Wasserstofftransport, Verteilung, Betrieb eines Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Wasserstoff wahrnimmt,“. gg) Die Nummern 114 bis 116 werden durch die folgenden Nummern 114 bis 116c ersetzt: 114. „ Wasserstoffnetz ein Netz, um die Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff zu ermöglichen, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, dabei umfasst es, unabhängig vom Durchmesser, Wasserstoffleitungen zum Transport und zur Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung sowie Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, 114a. Wasserstoffnetzpufferung die Speicherung von Wasserstoff durch Verdichtung in Wasserstofftransport- und Wasserstoffverteilernetzen, dabei sind Anlagen ausgenommen, die Betreibern von Wasserstoffverteilernetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind, 114b. Wasserstoffqualität Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze, 115. Wasserstoffspeicheranlage eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad, die dem Zweck der unterirdischen behälterlosen Speicherung von Wasserstoff dient, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten unterirdischen Teils von Wasserstoffterminals, oder die dem Zweck der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff in dem zu Speicherzwecken genutzten Teil von Wasserstoffterminals dient, jeweils mit Ausnahme a) einer Anlage, die ausschließlich einem Wasserstoffnetzbetreiber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vorbehalten ist, b) eines Teils einer Anlage, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird oder c) einer kleineren, leicht nachzubauenden Wasserstoffspeicheranlage, 115a. Wasserstoffterminal eine Anlage a) zur Entladung und Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz oder das Gasversorgungsnetz oder b) zur Verflüssigung und Verladung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstofftransportnetz oder Wasserstoffverteilernetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoffterminals, 116. Wasserstofftransport der Transport von Wasserstoff, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, durch ein Hochdruckleitungsnetz, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, sofern das Hochdruckleitungsnetz a) in erster Linie dem Transport von Wasserstoff zu anderen Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals dient oder b) Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten umfasst oder direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder zwei oder mehr Verbindungsleitungen für Wasserstoff oder Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten verbunden ist, 116a. Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten Wasserstofftransportleitungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland, 116b. Wasserstoffversorgungsnetze alle Wasserstofftransportnetze, Wasserstoffverteilernetze, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen, die für den Zugang zum Wasserstofftransport, zur Verteilung und zu Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Wasserstoffnetzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, 116c. Wasserstoffverteilernetz ein Wasserstoffnetz für die örtliche oder regionale Verteilung von Wasserstoff, das in erster Linie der Lieferung an direkt an dieses Netz angeschlossene Kunden dient, dabei sind solche Netze ausgenommen, die direkt mit Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals verbunden sind, es sei denn, das betreffende Netz war bis zum Ablauf des 4. August 2024 ein Gasverteilernetz und wurde teilweise oder vollständig auf die Verteilung von Wasserstoff umgestellt,“. 6. Nach § 4 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Die ganz oder teilweise Umstellung eines zum Zeitpunkt der Umstellung rechtmäßig betriebenen Gasversorgungsnetzes auf Wasserstoff bedarf keiner Genehmigung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ 7. § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „10e“ durch die Angabe „10g“ ersetzt. c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb von vier Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 100 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme.“ d) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden, 1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder 2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“ 8. § 4b wird wie folgt geändert: a) § 4b Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: (2) „ Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer Person oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Gas- und Wasserstoffbereich im Einvernehmen mit dem Bundeministerium des Innern, feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie im Gas- und Wasserstoffbereich auch die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen einzureichen. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde innerhalb von drei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 75 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern, jeweils nach Zugang der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2, seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Im Gas- und Wasserstoffbereich ist in die Bewertung auch einzubeziehen, ob die Erteilung der Zertifizierung die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet. Bei der durchzuführenden Bewertung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden, erwachsen, 2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, 3. im Gas- und Wasserstoffbereich Eigentums-, Versorgungs- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die sich negativ auf die Anreize und die Fähigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers, des Fernleitungsnetzbetreibers, des Wasserstofftransportnetzeigentümers oder des Wasserstofftransportnetzbetreibers auswirken könnten, Gas oder Wasserstoff in der Bundesrepublik Deutschland oder innerhalb der Union zu transportieren, und 4. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats. (4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des Betriebs eines Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10g genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union und im Gas- und Wasserstoffbereich auch eine Gefährdung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.“ c) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde hat über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten bei Übertragungsnetzbetreibern oder innerhalb von 50 Arbeitstagen bei Fernleitungsnetzbetreibern oder Wasserstofftransportnetzbetreibern zu entscheiden, 1. nachdem der Regulierungsbehörde die Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist oder 2. nachdem die jeweils einschlägige Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist.“ 9. In § 4d Satz 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 8 bis 10g“ ersetzt. 10. In § 4e Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 11. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und mit Transportnetzbetreibern im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Gas- und Wasserstoffbereich umfassen die erforderlichen Daten nach Satz 1 zusätzlich auch die mit Betreibern von Gasspeicheranlagen, Wasserstoffspeicheranlagen, LNG-Anlagen oder Wasserstoffterminals im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigten Transaktionen. Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.“ 12. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Unternehmen nach § 3 Nummer 109 verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10g sicherstellen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, eines Gasverteilernetzes, eines Übertragungsnetzes oder eines Fernleitungsnetzes oder für Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „gelten“ durch die Angabe „gilt“ ersetzt. 13. § 6a wird durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Verwendung von Informationen (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Betreiber von Gasspeicheranlagen, Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, Betreiber von LNG-Anlagen sowie Betreiber von Wasserstoffterminals Kenntnis erlangen. (2) Legen ein vertikal integriertes Unternehmen, ein Transportnetzeigentümer, ein Netzbetreiber, ein Betreiber von Gasspeicheranlagen, ein Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen, ein Betreiber von LNG-Anlagen oder ein Betreiber von Wasserstoffterminals über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens vertraulich behandelt werden. Die Weitergabe wirtschaftlich sensibler Informationen von einem Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes, der jeweils Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, an einen anderen Teil dieses vertikal integrierten Unternehmens ist zulässig, sofern es sich bei dem anderen Teil des vertikal integrierten Unternehmens um einen Betreiber eines Gasverteilernetzes, eines Wasserstoffverteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes oder eines Wasserstofftransportnetzes handelt.“ 14. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasunternehmen“ durch die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ und die Angabe „Gasspeicheranlagen“ durch die Angabe „Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden: 1. Elektrizitätsübertragung, 2. Elektrizitätsverteilung, 3. Gasfernleitung, 4. Gasverteilung, 5. Gasspeicherung, 6. Betrieb von LNG-Anlagen, 7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2, 8. Wasserstofftransport, 9. Wasserstoffverteilung, 10. Betrieb von Leitungen des Wasserstoffkernnetzes im Sinne des § 28r, 11. Wasserstoffspeicherung oder 12. Betrieb von Wasserstoffterminals. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffversorgungsnetzen, Gasoder Wasserstoffspeichern, LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors, des Gassektors und des Wasserstoffsektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffsektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können.“ c) In Absatz 8 Satz 1 wird nach der Angabe „Verteilernetzes“ die Angabe „oder eines geografisch begrenzten Wasserstoffnetzes“ eingefügt. 15. In § 6d wird die Angabe „§§ 10 bis 10e“ durch die Angabe „§§ 10 bis 10g“ ersetzt. 16. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern, von Betreibern von Gasspeicheranlagen sowie von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen“. 17. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.“ 18. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a und des § 28k sicherzustellen.“ b) Nach Absatz 7 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Vertikal integrierte Unternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 am 4. August 2024 von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen waren, sind auch hinsichtlich der Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 109 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 ausgenommen, solange die Gesamtzahl der an das Gas- und Wasserstoffverteilernetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden einen Wert von 100 000 nicht übersteigt.“ 19. § 7b wird durch den folgenden § 7b ersetzt: „§ 7b Entflechtung von Betreibern von Gasspeicheranlagen, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und von Transportnetzeigentümern Auf einen Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf einen Betreiber einer Gasspeicheranlage oder einer Wasserstoffspeicheranlage, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf den Betreiber einer Gasspeicheranlage ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Zugang zu dessen Gasspeicheranlage technisch und wirtschaftlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden erforderlich ist.“ 20. § 8 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu entflechten, soweit sie nicht von den folgenden Möglichkeiten Gebrauch machen: 1. für den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers nach § 9, 2. für den Elektrizitäts- oder Gasbereich: Benennung eines Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach § 10 oder 3. für den Wasserstoffbereich: Benennung eines Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes nach § 10f. Satz 1 ist für die im Wasserstoffbereich tätigen vertikal integrierten Unternehmen ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 11] anzuwenden.“ b) Absatz 2 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.“ 21. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden 1. für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, 2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand, oder 3. für ein Wasserstofftransportnetz, wenn dieses im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens steht. Ein Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Wasserstofftransportnetzbetreiber, der bereits nach § 8 entflochten ist, kann sich auch als Unabhängiger Systembetreiber eines Wasserstofftransportnetzes zertifizieren lassen. § 10g bleibt unberührt. Ein Unternehmen, das einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellt, hat die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unabhängige Systembetreiber hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die jeweils einschlägigen Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c wahrzunehmen.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen. cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Unabhängige Systembetreiber muss in der Lage sein, den Verpflichtungen, die sich im Falle eines Übertragungsnetzes aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder im Falle eines Fernleitungsnetzes oder Wasserstofftransportnetzes aus der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, nachkommen zu können, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstofftransportnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene.“ 22. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt: § 10„ Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Elektrizitäts- und Gasbereich“. b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ für ein Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder“. 23. § 10b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen mit Unabhängigem Transportnetzbetreiber“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zur Erstellung des“ die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen. 24. § 10d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufsichtrats“ durch die Angabe „Aufsichtsrates“ ersetzt. 25. § 10e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Netzinvestitionen, die nach dem“ die Angabe „zehnjährigen“ gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsrats“ durch die Angabe „Aufsichtsrates“ ersetzt. 26. Nach § 10e werden die folgenden §§ 10f bis 10h eingefügt: „§ 10f Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes (1) Ein Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes als Teil eines vertikal integrierten Unternehmens kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden 1. von einem nach § 4a zertifizierten Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, oder 2. von einem vertikal integrierten Unternehmen, das den Betrieb eines Wasserstofftransportnetzes umfasst, und das gleichzeitig die Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Wasserstoff wahrnimmt und am 4. August 2024 unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes war. Der Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes ist neben den einschlägigen Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3, 3b und 3c mindestens für folgende Bereiche verantwortlich: 1. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde, 2. die Vertretung des Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes innerhalb des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2024/1789, 3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte für das von ihm betriebene Wasserstofftransportnetz, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für die Wasserstoffaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie, 4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Betreibers eines Wasserstofftransportnetzes vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur sowie 5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem anderen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, mit Wasserstoffbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Entwicklung von regionalen Wasserstoffmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Wettbewerb auf dem Wasserstoffmarkt zu fördern. Im Übrigen sind die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 2 hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, auf Unabhängige Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes entsprechend anzuwenden. (2) Ein nach § 4a in Verbindung mit § 10 Absatz 1 als Unabhängiger Transportnetzbetreiber zertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der einzeln oder gemeinsam mit anderen nach § 4a zertifizierten Betreibern von Fernleitungsnetzen unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, hat sich in den Fällen, in denen er auf der Grundlage des § 10g Absatz 2 nicht horizontal rechtlich entflechtet, nach § 4a auch als Unabhängiger Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes nach Maßgabe von Absatz 1 zertifizieren zu lassen und die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorgaben zu erfüllen. (3) Umfasst eine Gruppe von Unternehmen, die im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, auch einen nach § 8 entflochtenen Betreiber eines Fernleitungsnetzes und einen Unabhängigen Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, so dürfen in dieser Gruppe von Unternehmen Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen werden, nicht aber Tätigkeiten der Gewinnung oder des Vertriebs von Erdgas oder Tätigkeiten der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität. Werden in der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 Tätigkeiten der Wasserstoffgewinnung oder des Wasserstoffvertriebs wahrgenommen, muss der Betreiber eines Fernleitungsnetzes im Hinblick auf die Tätigkeiten im Wasserstoffbereich entsprechend die für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geltenden Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der Aufgaben, der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts sowie der zulässigen Rechtsform, auch in Verbindung mit den §§ 10a bis 10e, erfüllen. Jedem Unternehmen, das zu der Gruppe von Unternehmen nach Satz 1 gehört, ist es untersagt, Kapazitätsrechte zur Einspeisung von Wasserstoff in ein von einem Unternehmen dieser Gruppe betriebenes Erdgasfernleitungsnetz oder Erdgasverteilernetz zu erwerben oder zu nutzen. § 10g Horizontale rechtliche Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen; Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes muss hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein von dem Betreiber eines Fernleitungsnetzes, eines Übertragungsnetzes, eines Elektrizitätsverteilernetzes sowie eines Gasverteilernetzes. (2) Die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. eine nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellte und der Bundesnetzagentur vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine fehlende rechtliche Entflechtung nach Absatz 1 sich nicht negativ auswirkt auf a) die Transparenz, b) die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, c) die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen sowie d) den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff, und 2. die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Bewertung feststellt, dass sie das Ergebnis der nach Nummer 1 vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse teilt. Die Bundesnetzagentur hat ihre Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 entsprechend § 73 Absatz 1a öffentlich bekanntzumachen. Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt. (3) Die Kosten-Nutzen-Analyse hat auch Angaben hinsichtlich des Zeitplans der erwarteten Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor zu enthalten. Die Bewertung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hat diesen Zeitplan mit einzubeziehen. Alle Betreiber eines Fernleitungsnetzes, alle Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes sowie die Auftraggeber und Ersteller der Kosten-Nutzen-Analyse sind verpflichtet, 1. bei der Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse im erforderlichen Umfang zusammenzuarbeiten und die zur Erstellung der Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Daten und Informationen untereinander auszutauschen sowie 2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die für die Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse treffen. (4) Jedes Unternehmen, das auf Grund des Absatzes 2 nicht rechtlich entflechtet, veröffentlicht die Kosten-Nutzen-Analyse sowie eine Erklärung, dass es nicht rechtlich entflechtet, auf seiner Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. (5) Die Bundesnetzagentur überprüft und aktualisiert ihre nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission. Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 ist für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung entsprechend anzuwenden. Die Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflechten, haben jeweils unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen, wenn die vollständige Übertragung ihrer Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist. (6) Abweichend von Absatz 2 besteht nach Ablauf einer von der Bundesnetzagentur festgesetzten angemessenen Frist eine Pflicht zur Entflechtung nach Absatz 1 1. für sämtliche Unternehmen, die auf Grund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten haben, wenn die Bundesnetzagentur bei ihrer Überprüfung und Aktualisierung der Bewertung nach Absatz 5 Satz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass sich die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung negativ auf die Transparenz, die getrennte Finanzierung oder Refinanzierung des regulierten Anlagevermögens des Wasserstoff- und des Gasnetzbetriebs, die Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Wasserstoffnetzen oder den grenzüberschreitenden Handel mit Gas oder Wasserstoff auswirkt, oder 2. für das jeweils betroffene Unternehmen, das aufgrund des Absatzes 2 rechtlich nicht entflochten hat, wenn die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen gegenüber feststellt, dass bei diesem betroffenen Unternehmen die Übertragung der Vermögenswerte aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist. Das Ergebnis nach Satz Nummer 1 ist entsprechend § 73 Absatz 1a durch die Bundesnetzagentur öffentlich bekannt zu machen. § 10h Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der horizontalen rechtlichen Entflechtung der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen (1) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission die Kosten- Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Aktualisierung der Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1 und eine Übersicht der Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 rechtlich nicht entflechten. Bei Änderungen aktualisiert die Bundesnetzagentur die Übersicht und übermittelt der Europäischen Kommission eine angepasste Übersicht. Die Bundesnetzagentur hat bei der Übermittlung die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sicherzustellen. (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen: 1. die Namen derjenigen Unternehmen, die auf Grund des § 10g Absatz 2 nicht rechtlich entflechten, sowie 2. das Ergebnis ihrer Bewertung der Kosten-Nutzen-Analyse nach § 10g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine etwaige Aktualisierung ihrer Bewertung nach § 10g Absatz 5 Satz 1.“ 27. § 12a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt. „(1a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung konsultieren gemeinsam mit der Koordinierungsstelle der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu berücksichtigen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor.“ 28. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. bb) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Koordinierung der Erstellung des Szenariorahmens nach § 15b Absatz 1,“. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen. bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, und von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erhalten Zugang zur Datenbank, soweit sie ein berechtigtes Interesse gegenüber der Koordinierungsstelle darlegen und bei Bedarf nachweisen.“ e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „ Die Koordinierungsstelle betreibt eine Internetseite, auf der die Öffentlichkeit über die Zeitpläne, Art und Umfang sowie Ergebnisse der Konsultationen nach § 15b Absatz 4 und § 15c Absatz 5 informiert wird. (6) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, von Wasserstofftransportnetzen, von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, sowie von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt und verpflichtet, mit der Koordinierungsstelle und untereinander in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff zu gewährleisten. Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoff umgestellt werden können, von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, von Elektrizitätsverteilernetzen, von LNG-Anlagen, von Gasspeicheranlagen, von Wasserstoffterminals, von Wasserstoffspeicheranlagen und von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen und Betreibern von Wasserstofftransportnetzen sowie der Koordinierungsstelle nach Aufforderung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur sachgerechten Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und zur Wahrnehmung der der Koordinierungsstelle nach den Absätzen 2 und 4 Satz 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.“ 29. § 15b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 15b Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“ c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Für die Szenarien nach Absatz 2 sind angemessene Annahmen zugrunde zu legen über die Entwicklung der Gewinnung oder Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas und Wasserstoff und deren Austausch mit anderen Ländern sowie der Dekarbonisierung. Die Szenarien müssen die unionsweiten Szenarien nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach der Verordnung (EU) 2018/1999 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 sowie die Ziele der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes- Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 berücksichtigen. Zudem sind geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Gas- und Wasserstoffspeicheranlagen, LNG- Regasifizierungsanlagen und Wasserstoffterminals und die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung zu berücksichtigen. Der Szenariorahmen hat die Festlegungen der Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8 sowie Wärmepläne nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne und die Verteilernetzentwicklungspläne nach den §§ 16b bis 16e angemessen zu berücksichtigen, dabei können auch geeignete Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber berücksichtigt werden. (4) Die Koordinierungsstelle konsultiert gemeinsam mit den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die einschlägigen Interessenträger im Rahmen einer Marktabfrage zu den zu erwartenden Energiebedarfen. Die Ergebnisse der Marktabfrage sind in den Szenarien angemessen zu berücksichtigen. Die Koordinierungsstelle legt den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden geraden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. Die Regulierungsbehörde hat den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen und gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“ d) Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Regulierungsbehörde hat Stellungnahmen des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zum Szenariorahmen bei der Genehmigung zu berücksichtigen.“ 30. § 15c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Wasserstofftransportnetzen sind verpflichtet, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 15b sowie anhand der nach § 15a Absatz 6 Satz 2 zur Verfügung gestellten Informationen einen Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zu erstellen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff erfolgt anhand gesonderter bundeseinheitlicher Modellierungen jeweils auf Basis gemeinsamer, bundeseinheitlicher Parameter.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau der Netze enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 15b Absatz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen sowie eine Liste der Maßnahmen aufzunehmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen. Bei der Auswahl der Maßnahmen nach Satz 1 sind die Verteilernetzbetreiber angemessen zu beteiligen, ebenso ist der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, den Zielen der Klimaneutralität nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in der Fassung vom 30. Juni 2021 sowie der Versorgungssicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen; dabei ist bei den Maßnahmen zur Schaffung eines bundesweiten Wasserstoffnetzes überdies das Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung in besonderer Weise zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff 1. ist potentiellen Alternativen zum Netzausbau Rechnung zu tragen, 2. sind der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 sowie die Ergebnisse der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu berücksichtigen und 3. ist dem grenzüberschreitenden Gas- oder Wasserstoffhandel mit anderen Ländern in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff enthält umfassende und ausführliche Informationen über Infrastrukturen, die auf den Transport von Wasserstoff umgestellt werden können oder müssen, insbesondere zur Versorgung in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit Wasserstoff. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff hat die Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss insbesondere die Fernleitungen ausweisen, die in den Betrachtungszeiträumen nach § 15b Absatz 2 auf Wasserstoff umgestellt werden können oder die dauerhaft außer Betrieb genommen werden können. Fernleitungen dürfen nur umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden, wenn das verbleibende Fernleitungsnetz die Anforderungen des nach § 15b Absatz 5 genehmigten Szenariorahmens erfüllt und die zum Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme voraussichtlich verbleibenden Erdgastransportbedarfe decken kann. Um die Umstellung von Fernleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, kann der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Im Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist anzugeben, weshalb eine Maßnahme im Vergleich zu möglichen Alternativen als die langfristig effizienteste ausgewählt wurde. Dabei ist auf die Kosten und die zeitliche Durchführung der Maßnahme sowie der jeweiligen Alternativen sowie das Potential zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energie- und Kosteneffizienz einzugehen. In den Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ist die Infrastruktur aufzunehmen, die entwickelt wurde, um Umkehrflüsse in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen sowie jeglicher Infrastrukturausbau, der für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und für kohlenstoffarmes Gas erforderlich ist. Der Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Im ersten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff müssen darüber hinaus Angaben zum Stand der Umsetzung des Wasserstoffkernnetzes nach § 28r enthalten sein.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die die Angabe „regulierten“ gestrichen und die Angabe „von Wasserstoffnetzen, die keine Transportnetze darstellen“ durch die Angabe „Wasserstoffverteilernetze“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Betroffene Netzbetreiber im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffverteilernetzen, sowie von sonstigen Leitungsinfrastrukturen, die auf Wasserstoffleitungen umgestellt werden können, von Wärmenetzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes und von Elektrizitätsversorgungsnetzen.“ 31. § 15d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2, 3 und 6 wird jeweils die Angabe „regulierten“ gestrichen. bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Regulierungsbehörde holt bei der Prüfung des Wasserstofftransportnetzes des im Jahr 2026 zu bestätigenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach Satz 1 die gutachterliche Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen ein und berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung nach Absatz 3.“ b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den nach § 15c Absatz 5 oder im Fall eines Änderungsverlangens nach Absatz 1 Satz 2 den nach Absatz 1 Satz 4 vorgelegten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff auf ihrer Internetseite, gibt der Öffentlichkeit einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer und betroffener und potenzieller Netzbetreiber im Sinne von § 15c Absatz 4 Satz 1 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und veröffentlicht die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung auf ihrer Internetseite.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „regulierten“ gestrichen. d) In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. 32. Nach § 16a werden die folgenden §§ 16b bis 16e eingefügt: „§ 16b Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff; Anwendungsbereich (1) Jeder bereits existente oder zukünftige Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene oder zukünftig betriebene Wasserstoffverteilernetz, sobald er einen Entschluss zur Errichtung eines Wasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines solchen Wasserstoffverteilernetzes fasst. (2) Jeder Betreiber eines Gasverteilernetzes erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan für das von ihm betriebene Gasverteilernetz oder für Teile eines solchen Gasverteilernetzes, sobald eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung auf Wasserstoff oder dauerhafte Außerbetriebnahme des von ihm betriebene Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 als auch die nach Absatz 2 innerhalb desselben Netzgebiets erfüllt, erstellen die betreffenden Betreiber von Gasverteilernetzen und von Wasserstoffverteilernetzen gemeinsamen einen Verteilernetzentwicklungsplan für das betreffende Gasverteilernetz und Wasserstoffverteilernetz. (4) Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen, die in benachbarten Netzgebieten tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze gemeinsam einen netzübergreifenden Verteilernetzentwicklungsplan unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erstellen. (5) Die zur Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne verpflichteten Netzbetreiber sind verpflichtet, nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungspläne alle vier Jahre zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist abweichend von Satz 1 auch nach zwei Jahren zulässig. Eine Aktualisierung ist darüber hinaus verpflichtend, wenn der nach § 16e Absatz 2 bestätigte Verteilernetzentwicklungsplan eine der Anforderungen nach § 16d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 5 nicht mehr erfüllt. Auf die Aktualisierungen nach den Sätzen 1 bis 3 ist § 16c Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die aktualisierten Verteilernetzentwicklungspläne bei der zuständigen Behörde im Fall von Satz 1 vier Jahre und im Fall von Satz 2 zwei Jahre nach der jeweiligen Bestätigung des vorangegangen Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 sowie im Fall von Satz 3 unverzüglich einzureichen sind. Im Übrigen sind die §§ 16c bis 16e entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen, für die § 110a oder § 118b anzuwenden ist. § 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Zusammenarbeit (1) Die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber haben ihren jeweiligen Entschluss, einen Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen, unverzüglich auf ihrer Internetseite in einfacher und verständlicher Form zu veröffentlichen. (2) Der Betreiber eines Wasserstofftransportnetzes, der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes, der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der Betreiber eines Gasverteilernetzes, der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, der Betreiber eines Wärmenetzes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Wärmeplanungsgesetzes oder der Betreiber eines Fernkältenetzes ist berechtigt und verpflichtet, mit den nach § 16b verpflichteten Netzbetreibern in dem Umfang zusammenarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zu gewährleisten. Insbesondere stellt der Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes anderen Betreibern von Wasserstoffnetzen, einschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen in benachbarten Mitgliedstaaten, sofern zu letzteren eine direkte Verbindung besteht, auf deren Anforderung alle für die Erarbeitung der von ihnen zu erstellenden Verteilernetzentwicklungspläne erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung. (3) Die planungsverantwortliche Stelle nach § 3 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes stellt dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber auf dessen Anforderung den Wärmeplan oder, sollte dieser noch nicht veröffentlicht sein, den Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes unverzüglich zur Verfügung, soweit gesetzliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. (4) Vor der Vorlage eines Verteilernetzentwicklungsplans nach Absatz 5 geben die nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer sowie betroffener Netzbetreiber, Kommunen und Letztverbraucher, binnen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung. Die Netzbetreiber veröffentlichen ihre Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne zusammen mit den Ergebnissen der Konsultation nach Satz 1 auf ihrer jeweiligen Internetseite, wobei die Internetseiten bei Änderungen der Verteilnetzentwicklungspläne unverzüglich zu aktualisieren sind. Die Veröffentlichung nach Satz 2 hat einfache und verständliche Informationen über den Inhalt des jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplans und dessen potenzielle Auswirkungen für Haushaltskunden zu enthalten. (5) Jeder nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber legt der nach § 16e Absatz 1 zuständigen Behörde den Entwurf seines Verteilernetzentwicklungsplans zur Bestätigung vor. § 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff (1) Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 müssen 1. sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn und höchstens 15 Jahren erstrecken, 2. die nach § 23 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten oder diesen nach § 5 des Wärmeplanungsgesetzes gleichgestellten Pläne berücksichtigen sowie dem Bedarf auch solcher Sektoren Rechnung tragen, die nicht unter diese Pläne fallen, 3. die Systementwicklungsstrategie nach § 12a Absatz 1 Satz 7 und 8, den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen, den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie die langfristige Strategie nach der Verordnung (EU) 2018/1999 berücksichtigen, 4. die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele der Klimaneutralität unterstützen, 5. im Einklang stehen mit dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff und dem Szenariorahmen nach den §§ 15a bis 15d, 6. im Einklang stehen mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 Fassung und mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789, und 7. die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 berücksichtigen. (2) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Wasserstoffverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit 1. alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und effizienten Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes enthalten, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind; wobei die Umstellung von vorhandenen Erdgasleitungsinfrastrukturen auf Wasserstoff grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Neubau von Leitungen hat, sofern dies technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich ist; 2. Angaben dazu enthalten, zu welchem Zeitpunkt die im Verteilernetzentwicklungsplan enthaltenen Wasserstoffverteilernetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen und welche Investitionskosten die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen wird, 3. Informationen über den Kapazitätsbedarf, der mit den Nutzern des Wasserstoffverteilernetzes und dessen Betreiber ausgehandelt wurde, sowie über den für die Wasserstoffnachfrage und -versorgung im Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Kapazitätsbedarf von schwer zu dekarbonisierenden Letztverbrauchern enthalten, 4. die Frage bewerten, wie der Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen energieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird, 5. für den Fall, dass die Umstellung von Gasleitungsinfrastruktur auf Wasserstoff beabsichtigt ist, Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport oder die Verteilung von Wasserstoff umgestellte Gasleitungen verwendet werden und inwieweit diese Umstellung den nach Nummer 3 bestimmten Kapazitätsbedarf decken muss. (3) Sofern sich Verteilernetzentwicklungspläne nach § 16b Absatz 1 bis 4 auch auf ein Gasverteilernetz beziehen, müssen sie insoweit 1. sich auf angemessene Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erdgaserzeugung und -einspeisung, der Erdgasnachfrage und -versorgung, einschließlich Biomethan, sowie auf den Verbrauch von Erdgas in allen Sektoren auf der Ebene der Verteilung im Betrachtungszeitraum nach § 16d Absatz 1 Nummer 1 stützen, 2. die Infrastruktur aufführen, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden soll, und die erforderlichen Infrastrukturanpassungen enthalten; hierzu zählen auch zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Gasverteilernetz in einem geringfügigen Umfang, um die Umstellung von Gasleitungen auf Wasserstoff zu ermöglichen, 3. im Fall der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung darlegen, inwiefern die verbleibende Gasleitungsinfrastruktur ausreicht, um die Versorgungssicherheit im Gasbereich zu gewährleisten und 4. angemessene Angaben enthalten, inwiefern für Letztverbraucher, die von einer beabsichtigten Umstellung oder einer dauerhaften Außerbetriebnahme einer Gasleitung betroffen sind, im Zeitpunkt der Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme im jeweiligen Netzgebiet hinreichende alternative Versorgungsmöglichkeiten existieren. (4) Um die Transparenz von Verteilernetzentwicklungsplänen nach § 16b Absatz 3 sicherzustellen, ist im Rahmen der Erstellung für die jeweiligen Energieträger eine gesonderte Modellierung durchzuführen. Die Verteilernetzentwicklungspläne müssen jeweils gesonderte Kapitel mit Karten des Gasverteilernetzes und des Wasserstoffverteilernetzes enthalten. § 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz (1) Die für die Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen zuständige Behörde ist 1. die Bundesnetzagentur, sofern in dem Netzgebiet oder den Netzgebieten, auf das oder die sich der jeweilige Verteilernetzentwicklungsplan bezieht, im Zeitpunkt der Vorlage nach § 16c Absatz 5 kumuliert insgesamt mehr als 200 000 Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind, 2. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. Reichen das Netzgebiet oder die Netzgebiete im Falle des Satzes 1 Nummer 2 über das Gebiet eines Landes hinaus, so ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dessen Gebiet kumuliert die meisten der vom jeweiligen Verteilernetzentwicklungsplan betroffenen Gas- und Wasserstoffkunden unmittelbar angeschlossen sind. Die nach Satz 2 zuständige Behörde trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einvernehmen mit den nach dem Landesrecht der übrigen betroffenen Länder zuständigen Behörde. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den Verteilernetzentwicklungsplan, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c und 16d entspricht. (3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen des Verteilernetzentwicklungsplans verlangen. Die nach § 16b für die Planerstellung zuständigen Netzbetreiber sind verpflichtet, den Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich entsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der Öffentlichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten Pläne der Behörde erneut zur Prüfung vorzulegen. § 16c Absatz 4 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden. (4) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber stellt der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung. Die Behörde kann von dem nach § 16b verpflichteten Netzbetreiber die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies für ihre Prüfung erforderlich ist. Die Behörde kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Angaben oder Unterlagen machen. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden Verteilernetzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. Zuständig für eine Festlegung nach Satz 1 sind die Landesregulierungsbehörden innerhalb eines Landes, im Übrigen die Bundesnetzagentur. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes anzuwenden, dessen Behörde zuständig ist. (6) Der nach § 16b verpflichtete Netzbetreiber veröffentlicht einen bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan unverzüglich auf seiner Internetseite. § 16c Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Netzbetreiber nach Satz 1 informiert die im Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform unverzüglich über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin geplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk.“ 33. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 17„ Anschluss an Elektrizitätsversorgungsnetze sowie Gasversorgungsnetze; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt. c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Netzbetreiber haben Biomethanerzeugungsanlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. (1b) Die vom Netzbetreiber nach § 33 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zu tragenden Kosten für den effizienten Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen im Sinne des § 32 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie für dessen Wartung und Betrieb werden nach dem 31. Dezember 2027 weiterhin auch nach dem Außerkrafttreten der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 Absatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingegangen ist.“ d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. e) Nach Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt: „(2c) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil 1. in dem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist, oder 2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Verteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann die Entscheidung über die Gewährung eines Netzanschlusses, der nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt wird, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzanschlusses erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Anschlusses nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“ f) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze“ ersetzt. g) Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anschlussentgelte und -kosten für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas werden von den Netzbetreibern veröffentlicht.“ h) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzanschlusses nach Absatz 2c bestimmen.“ 34. Nach § 17k wird der folgende § 17l eingefügt: „§ 17l Anschlusstrennung im Gasbereich; Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes darf einen Netzanschluss trennen, wenn in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme von für die Versorgung des Netzanschlusses erforderlichen Leitungen eines Fernleitungsnetzes oder Gasverteilernetzes vorgesehen ist und 1. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat, 2. zwischen der Information nach Nummer 1 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, 3. der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplan § 16e Absatz 2 in Textform über die beabsichtigte Trennung informiert hat, 4. zwischen der Information nach Nummer 3 und dem Termin zur Trennung des Netzanschlusses vorbehaltlich des Absatzes 4 ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt, 5. mit der Information nach den Nummern 1 und 3 informiert hat über a) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses, b) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung, c) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende, alternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer oder den Letztverbraucher und in diesem Zusammenhang auch über Möglichkeiten der Förderung, d) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen Heizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche Heizungslösungen informieren können und e) die Veröffentlichung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 16c Absatz 4 Satz 2 sowie auf die Veröffentlichung des nach § 16c Absatz 5 vorgelegten oder nach § 16e Absatz 6 Satz 1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplans auf der jeweiligen Internetseite des Netzbetreibers sowie 6. jeweils zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate sowie zwei Wochen vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses den betroffenen Anschlussnehmer an die bevorstehende Anschlusstrennung in Textform erinnert hat. (2) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, unverzüglich nach Bestätigung des Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15d Absatz 3 Satz 1 oder des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 über den Termin, das Verfahren, den Zeitplan und die Gründe für die beabsichtigte Netzanschlusstrennung zu informieren durch 1. Einlage in die Briefkästen sämtlicher von der Netzanschlusstrennung nach Absatz 1 betroffenen Grundstücke und Gebäude sowie 2. Veröffentlichung auf seiner Internetseite. (3) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes hat den Anschlussnehmer unverzüglich über Änderungen des Termins, des Verfahrens und des Zeitplans der Trennung des Netzanschlusses zu informieren. (4) Auf Antrag eines nach § 16b verpflichteten Betreibers eines Gasverteilernetzes genehmigt die nach § 16e Absatz 1 zuständige Behörde eine von Absatz 1 Nummer 4 abweichende Frist, wenn sich der von der Trennung betroffene Anschlussnehmer zum Zeitpunkt der Trennung des Netzanschlusses an ein Wärmenetz anschließen lassen kann. Dies ist anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 1. ein für den Netzanschluss geeignetes Wärmenetz betrieben wird oder eine für den Netzanschluss geeignete Wärmeleitung nach § 8 Absatz 1 des Geothermie- Beschleunigungsgesetzes oder anderweitig zugelassen wurde, 2. für das betroffene Grundstück eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz besteht, 3. das betroffene Grundstück sich in einem nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ausgewiesenen Wärmenetzgebiet befindet oder 4. eine Vereinbarung zwischen Wärmenetzbetreiber und Anschlussnehmer über einen Anschluss an ein geplantes Wärmenetz vorliegt. Die zuständige Behörde hat die Frist nach Satz 1 so festzulegen, dass der rechtzeitige Anschluss des Anschlussnehmers an das Wärmenetz vor der Trennung des Netzanschlusses erfolgen kann. Die Frist nach Satz 1 darf fünf Jahre nicht unterschreiten. Der Antrag ist zusammen mit der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 zu stellen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 1 über den Antrag nach Satz 1 zu informieren. Die zuständige Behörde entscheidet über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16e Absatz 2 und die Genehmigung des Antrags nach Satz 1 zusammen. Der Betreiber eines Gasverteilernetzes hat den Anschlussnehmer zusammen mit der Information nach Absatz 1 Nummer 3 über die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Satz 1 zu informieren. Sofern die zuständige Behörde eine Frist nach Satz 1 genehmigt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden ist und anstelle der Frist nach Absatz 1 Nummer 4 die Frist nach Satz 1 anzuwenden ist. (5) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 darf der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes den Netzanschluss einer Biomethanerzeugungsanlage, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 11] als solche in Betrieb genommen wurde, ohne Zustimmung des betroffenen Betreibers der Biomethanerzeugungsanlage erst nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab Inbetriebnahme trennen. (6) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, wenn zwei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt der Anschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der Netzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, aller Wahrscheinlichkeit nach für den Anschlussnehmer nicht zur Verfügung stehen wird. Im Fall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur Anschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie Absatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind. (7) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Trennung des Netzanschlusses bestimmen.“ 35. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzes“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzes“ und die Angabe „ist oder“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „zumutbar ist“ durch die Angabe „zumutbar ist oder“ ersetzt. ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ bei einem Gasversorgungsnetz einer der Verweigerungsgründe nach § 17 Absatz 2c Satz 1 vorliegt.“ cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist nicht berechtigt, von einem Anschlussnehmer, der an das Gasversorgungsnetz im Niederdruck angeschlossen ist, eine Erstattung von Kosten für Maßnahmen für eine vorläufige oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Netzanschlusses zu verlangen.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. 36. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 28n festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Dritten technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 2a müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität im Gasbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Die Interoperabilität im Wasserstoffbereich umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für die Wasserstoffqualität. Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist § 49 Absatz 2 bis 4 anzuwenden.“ 37. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 20„ Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz“. b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann den Zugang nach Absatz 1 Satz 1 auch dann verweigern, wenn er nachweist, dass die Verweigerung erforderlich ist, weil 1. in einem nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigtem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Fernleitungsnetzes oder relevanter Teile davon vorgesehen ist oder 2. in einem nach § 16e Absatz 2 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung oder dauerhaften Außerbetriebnahme von Gasverteilernetzen oder Teilen davon vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes kann Netzzugänge, die nach Vorlage des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 5 oder der Vorlage des Verteilernetzentwicklungsplans nach § 16c Absatz 5 beantragt werden, bis zur Bestätigung des jeweiligen Plans zurückstellen, sofern in dem vorgelegten Plan die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme einer für die Gewährung des Netzzugangs erforderlichen Gasversorgungsleitung vorgesehen ist. Der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes ist verpflichtet, auf die Zurückstellung hinzuweisen. Die Verweigerung des Zugangs nach Satz 1 sowie der Hinweis auf die Zurückstellung nach Satz 3 sind in Textform zu begründen.“ d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von erneuerbarem Gas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für erneuerbares Gas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,“. bb) In Nummer 10 wird die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können.“ durch die Angabe „Entnahmestellen identifiziert werden können,“ ersetzt. cc) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt: 11. „ objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zur Verweigerung des Netzzugangs nach Absatz 2a.“ 38. Die Überschrift des § 20a wird durch folgende Überschrift ersetzt: „§ 20a Lieferantenwechsel bei Lieferverträgen für Elektrizität, Gas oder Wasserstoff“. 39. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 21„ Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich; Festlegungskompetenz“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „für den Netzzugang“ durch die Angabe „für den Zugang zu Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ und die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Energieversorgungsnetze“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetze“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. bb) Satz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: d) „ zu Ermäßigungen für die Einspeisung von erneuerbarem Gas in das Erdgasnetz,“. e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. 40. In § 21a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. 41. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber; Festlegungskompetenz“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Betreibern von Transportnetzen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die nicht“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils nicht“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „Transportnetzbetreibern, die einen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern, die jeweils einen“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Transportnetzen“ durch die Angabe „Fernleitungsnetzen und Betreiber von Übertragungsnetzen“ ersetzt. 42. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16, 16a und 28k gefährdet werden.“ 43. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 und § 28o Absatz 1 Satz 1 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.“ 44. Die Überschrift von § 23a wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Elektrizitäts- und Gasbereich“. 45. § 23c wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.“ b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt: (7) „ Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale seines Netzes und netzrelevanten Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen: 1. die Länge des Wasserstoffnetzes, 2. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Normkubikmetern, 3. die Anzahl der Ausspeisepunkte, 4. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Normkubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, 5. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulationen sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und deren Kosten, sofern welche getätigt wurden, 6. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang und 7. die nach § 19 Absatz 2a festgelegten Regelungen. (8) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 7 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5, 6 und 7 Nummer 6 sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Wasserstofftransportnetzen haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen. Betreiber von Wasserstoffnetzen können die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen.“ 46. Die Überschrift zu § 23d wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetzen“. 47. § 25 wird gestrichen. 48. § 28a wird gestrichen. 49. § 28c wird durch den folgenden § 28c ersetzt: „§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen und Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen und von Wasserstofftransportnetzen mit Fernleitungsnetzbetreibern und Wasserstofftransportnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem und europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“ 50. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3b wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffversorgungsnetzen“. 51. § 28j wird gestrichen. 52. Die §§ 28k bis 28m werden durch die folgenden §§ 28k bis 28m ersetzt: „§ 28k Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen, Wasserstoffterminals; Systemverantwortung; Verordnungsermächtigung (1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, ist der Betreiber des Wasserstofftransportnetzes berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch 1. netzbezogene Maßnahmen und 2. marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern. Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstofftransportnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 3 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstofftransportnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde, ein Anschlussnehmer oder ein Netznutzer durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung oder durch Störungen der Netznutzung erleidet, zu treffen. In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden für Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben in enger Zusammenarbeit mit national und international verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern sowie auf der Basis des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff nach den §§ 15a bis 15d dazu beizutragen, die Zusammenlegung von Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff zu optimieren sowie eine sichere, zuverlässige, bedarfsgerechte und betreiberübergreifende Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen; einschließlich der Umstellung von Gas- auf Wasserstoffinfrastruktur. (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben Betreibern anderer Netze oder anderer Anlagen, mit denen die eigenen Netze oder die eigenen Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen für die Sicherstellung des sicheren und effizienten Betriebs, den koordinierten Ausbaus und der Interoperabilität des Verbundnetzes bereitzustellen, einschließlich Informationen zur Wasserstoffqualität. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Wasserstoffnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Wasserstoffnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können. Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist. (5) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffterminals haben alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in ihrer Verantwortung auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Sie haben den zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen und jährlich statistische Informationen über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen Reparaturen zu veröffentlichen. (6) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen. § 28l Zugang zu Wasserstoffterminals; Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals hat einem Dritten den Zugang zu seinem Wasserstoffterminal zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. (2) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals kann den Zugang verweigern, soweit er nachweist, dass ihm der Zugang aus betriebsbedingten, technischen oder sonstigen wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. (3) Der Betreiber eines Wasserstoffterminals ist verpflichtet, seine aktuellen wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Zugang auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere aktuelle Informationen über verfügbare Kapazitäten und die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsfragen. (4) Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von Wasserstoffterminals oder deren Auswirkungen auf den Wasserstoffmarkt erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu Wasserstoffterminals treffen. § 28m Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen; Festlegungskompetenz (1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren. (2) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Bundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und zu diesbezüglichen Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1 festlegen. Die Bundesnetzagentur legt die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Entgelte nach § 29 Absatz 1 fest.“ 53. § 28n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.“ b) Absatz 1a wird gestrichen. c) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und im Falle der Verweigerung des Zugangs der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen oder den Netzanschluss durchzuführen; dabei kann die Begründung nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 2 kann ein Entgelt verlangt werden, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.“ d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie“ gestrichen. bb) Nach Nummer 3 wird die Angabe „zu tragen.“ durch die Angabe „zu tragen, sowie“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Regelungen über den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen treffen.“ e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zu den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder zu den Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen machen, dabei kann sie von Verordnungen nach Absatz 4 abweichen oder ergänzende Regelungen treffen. Dies umfasst insbesondere Vorgaben zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen.“ 54. § 28o wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; Festlegungskompetenz“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sofern die Bundesnetzagentur eine Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 über die Anwendung der Anreizregulierung nach § 21a und die Anwendung der Genehmigung von Entgelten nach § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen trifft, sind die §§ 21a oder 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen entsprechend anzuwenden, in diesem Fall sind die Sätze 3 und 5 nicht anzuwenden. Die Kosten der Betreiber von Wasserstoffnetzen werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst.“ bb) In Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 werden durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte treffen und dabei insbesondere 1. eine Entscheidung über die Einführung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und die Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells in entsprechender Anwendung des § 21a sowie eine Entscheidung über und die Ausgestaltung der Anwendung des § 23a auf Betreiber von Wasserstoffnetzen treffen, 2. Regelungen darüber treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen, 3. abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird, 4. Regelungen treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, 5. Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen treffen sowie 6. Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten und Informationen durch die Betreiber von Wasserstoffnetzen an die Bundesnetzagentur, die für Festlegungen oder Genehmigungen nach diesem Absatz benötigt werden. Dabei kann die Bundesnetzagentur auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 28o dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.“ 55. In § 28p Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. 56. Nach § 28p wird der folgende § 28q eingefügt: „§ 28q Verbindungsleitungen im Wasserstofftransportnetz mit einem Mitgliedsstaat (1) Handelt es sich bei einer Verbindungsleitung mit einem Mitgliedsstaat nach § 3 Nummer 103 Buchstabe c nicht um ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 30. Mai 2022, so hat der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber die Errichtungs- und Betriebskosten für diese Verbindungsleitung anteilig zu tragen und kann die von ihm zu tragenden Kosten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde über die Netzentgelte geltend machen. Stellt der betroffene Wasserstofftransportnetzbetreiber eine erhebliche Kosten-Nutzen-Lücke fest, so kann er gemeinsam mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung erstellen und diesen der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen. (2) Legen die Wasserstofftransportnetzbetreiber einen Projektplan nach Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diesem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen: 1. eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und 2. ein Geschäftsplan, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstofftransportnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben. (3) Die Bundesnetzagentur konsultiert in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur genehmigt nach Prüfung des Projektplans und der projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten den Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung. (4) Unabhängig von einem etwaigen Verfahren zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung nach den Absätzen 1 bis 3 handeln die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber spätestens ab dem 1. Januar 2033 mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ein System des finanziellen Ausgleichs aus, wenn an den grenzüberschreitenden Kopplungspunkten keine Entgelte nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 für den Zugang zu Wasserstofftransportnetzen erhoben werden. Im Rahmen der Entwicklung dieses Systems führen die Wasserstofftransportnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch. (5) Einigen sich die betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreiber mit den benachbarten und ebenfalls betroffenen Wasserstofftransportnetzbetreibern bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 auf ein System des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 4, legen sie es gemeinsam der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Angemessenheit des Systems des finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten. Wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 kein System des finanziellen Ausgleichs zur Genehmigung vorgelegt, trifft die Bundesnetzagentur mit Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 eine Entscheidung über den finanziellen Ausgleich. Gelangen die Bundesnetzagentur sowie die nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedsstaaten nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gemeinsam zu einem Einvernehmen über die Genehmigung eines Systems des finanziellen Ausgleichs, so ist dies der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zur Entscheidung vorzulegen.“ 57. Der bisherige § 28q wird zu § 28r und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ und die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt. b) Absatz 8 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 113b in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tags vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11] geltenden Fassung ist für erforderliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden.“ 58. Der bisherige § 28r wird zu § 28s und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28s“ durch die Angabe „§ 28t“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 28q“ durch die Angabe „§ 28r“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28s“ durch jeweils die Angabe „§ 28t“ ersetzt. d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 4 der Wasserstoffnetzentgeltverordnung solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt. § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 ist nicht auf Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden.“ e) Absatz 8 wird gestrichen. f) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 8 und 9. 59. Der bisherige § 28s wird zu § 28t und in dessen Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28r“ durch die Angabe „§ 28s“ ersetzt. 60. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2, 3 und 3b“ ersetzt. 61. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt. 62. § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt wie folgt geändert: 63. In § 33 Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitte 2 und 3“ durch die Angabe „Abschnitte 2, 3 und 3b“ ersetzt. 64. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgungsnetz“ ersetzt. b) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ die Zeit, die von Betreibern von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen jeweils für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird; 4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;“. c) Die Nummern 6 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt: 6. „ die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger und neuer Gasproduktionsanlagen unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung und Gasproduktion aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; 7. die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und die Zahl der erneuerbares Gas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Menge an erneuerbarem Gas in Kilowattstunden und die für den Anschluss von Anlagen für erneuerbares Gas und die Einspeisung von erneuerbarem Gas auf die Netznutzer umgelegten Kosten; 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungsnetzen, Fernleitungsnetzen, Wasserstofftransportnetzen und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a und nach § 28k nachkommen;“. d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, die Transparenz von Angeboten, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Preisspitzen und ihre Auswirkungen auf Großhandels- und Verbraucherpreise, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität, Gas und Wasserstoff, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;“. e) In Nummer 12 wird die Angabe „Elektrizitäts- und Erdgasbörsen“ durch die Angabe „Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffbörsen“ ersetzt. 65. In § 35j Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 66. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsunternehmen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Energieversorgungsnetzen“ durch die Angabe „Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen“ ersetzt. 67. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 38„ Ersatzversorgung mit Elektrizität oder Gas“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Energieversorgungsnetz“ durch die Angabe „Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz“ ersetzt. 68. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe „Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c“ durch die Angabe „Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nach § 41c“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummern 9, 12 und 13 sind für Rechnungen für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Wasserstoff die folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Satz 1 Nummer 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesonderte Ausweisen der Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren ohne Verweis auf die nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle zu erfolgen hat, 2. Satz 1 Nummer 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen nicht anzugeben sind und 3. Satz 1 Nummer 13 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist, nicht aufzunehmen ist.“ 69. § 41c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 41c Vergleichsinstrumente bei Strom- und Gaslieferungen“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Bundesnetzagentur stellt nach Absatz 3 sicher, dass Letztverbraucher, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Strom- und Gaslieferanten und deren Angebote, bei Stromlieferverträgen einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, vergleichen und beurteilen können.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 w

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